.Kirchengesetz
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz
über die Ordnung des Hilfswerks
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#
Vom 24. November 1976
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Hilfswerks der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 24. November 1976 (KGVOBl. 1976 S. 239) | Gesetzesüberschrift | neu gefasst | ||
Gesamttext | Streichung überholter Begriffe unter Verwendung der Klammerzusätze im Text | ||||
§ 1 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 4 Satz 2 | gestrichen | ||||
§ 9 Abs. 3 Satz 2 | angefügt | ||||
Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Hilfswerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche in Schleswig-Holstein in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Hilfswerks der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 233) (GVOBl. S. 273) | |||||
2 | § 13 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Hilfswerks der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein | Kirchengesetz tritt insoweit außer Kraft, als es sich nicht auf die Kirchenkreise und Kirchengemeinden bezieht |
§ 1
Aufgaben
(
1
)
Das Hilfswerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche nimmt als rechtlich unselbstständiges Werk diakonische Aufgaben wahr.
(
2
)
Aufgabe des Hilfswerks ist es, die diakonischen Einrichtungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche zu verwalten.
(
3
)
Das Hilfswerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und die Hilfswerke der Kirchenkreise und Kirchengemeinden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, eigene Anstalten und Einrichtungen betreiben.
#§ 2
Sondervermögen
1 Das den Zwecken des Hilfswerkes gewidmete Vermögen ist, soweit das Hilfswerk von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche getragen wird, Sondervermögen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, soweit es von den Kirchenkreisen und den Kirchengemeinden getragen wird, Sondervermögen des betreffenden Kirchenkreises oder der Kirchengemeinde. 2 Es dient ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken.
#§ 3
Mitgliedschaft
1 Das Hilfswerk führt seine Aufgaben in enger Verbindung mit dem Nordelbischen Diakonischen Werk e. V. durch. 2 Es ist Mitglied dieses Werkes.
#§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 5
Organe
Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt auf der Ebene der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, des Kirchenkreises oder der Kirchengemeinde durch den Diakoniebeauftragten und den Hilfswerkausschuss.
#§ 6
Der Diakoniebeauftragte
(
1
)
1 Der Diakoniebeauftragte der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche wird von der Kirchenleitung – vorbehaltlich einer Regelung nach § 8 – auf sechs Jahre berufen. 2 Es kann ein Stellvertreter berufen werden. 3 In den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden beruft der Kirchenkreisvorstand bzw. der Kirchenvorstand den Diakoniebeauftragten und seinen Stellvertreter für sechs Jahre. 4 Der Diakoniebeauftragte der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche ist zu unterrichten.
(
2
)
Der Diakoniebeauftragte ist dafür verantwortlich, dass die Arbeit des Hilfswerkes auf den verschiedenen Ebenen in ausschließlicher Bindung an den kirchlichen Auftrag getan wird.
(
3
)
Er vertritt das Hilfswerk nach außen.
(
4
)
Rechtsgeschäfte, die der öffentlich beglaubigten Schriftform bedürfen, sind vom Diakoniebeauftragten und einem Mitglied des Hilfswerkausschusses zu vollziehen.
#§ 7
Hilfswerkausschuss
(
1
)
Der Hilfswerkausschuss des Hilfswerks der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche besteht – vorbehaltlich einer Regelung nach § 8 – aus dem Diakoniebeauftragten als Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, die nebst ihren Stellvertretern auf Vorschlag der Kirchenleitung von der Synode jeweils für sechs Jahre gewählt werden.
(
2
)
Der Hilfswerkausschuss des Kirchenkreises oder der Kirchengemeinden besteht aus dem Diakoniebeauftragten als Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern, die nebst ihren Stellvertretern auf sechs Jahre von der Kirchenkreissynode auf Vorschlag des Kirchenkreisvorstandes gewählt oder vom Kirchenvorstand berufen werden.
#§ 8
Übertragung von Aufgaben
(
1
)
1 Dem Landesverband der Inneren Mission in Schleswig-Holstein bzw. Hamburg können durch Beschluss der Kirchenleitung Aufgaben nach § 1 übertragen werden. 2 Hierüber ist eine Vereinbarung zu schließen. 3 Das den Zwecken des Hilfswerkes gewidmete Vermögen bleibt Sondervermögen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. 5 Der Vorstand des Landesverbandes muss dem Beschluss der Kirchenleitung zustimmen.
(
2
)
1 Die Aufgaben des Diakoniebeauftragten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche werden dann vom Vorsitzenden des jeweiligen Landesverbandes wahrgenommen. 2 Er kann die Aufgaben dem Landespastor übertragen. 3 Rechtsgeschäfte, die der öffentlich beglaubigten Schriftform bedürfen, sind vom Landespastor und einem Mitglied des Vorstandes zu vollziehen.
(
3
)
1 Die Aufgaben des Hilfswerkausschusses werden vom Vorstand des Landesverbandes wahrgenommen. 2 § 9 gilt entsprechend.
(
4
)
Die Geschäftsführung des Hilfswerkes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche erfolgt durch die Geschäftsstellen des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V.
#§ 9
Aufgaben des Hilfswerkausschusses
(
1
)
Der Hilfswerkausschuss hat alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Hilfswerks zu beraten.
(
2
)
Der Hilfswerkausschuss beschließt insbesondere über
- Benennung der Mitglieder für den Diakonischen Rat und die Diakonische Konferenz des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V.,
- den Erwerb, die Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken,
- die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Aufnahme von Anleihen, Krediten und die Übernahme von Bürgschaften,
- neue Bauvorhaben, deren voraussichtliche Kosten 50 000 DM übersteigen,
- die Aufnahme neuer Aufgaben,
- die Wirtschaftspläne für die Einrichtungen und Anstalten,
- die Führung von Rechtsstreitigkeiten,
- die Geschäftsordnung des Hilfswerkes.
(
3
)
1 Die Beschlüsse des Hilfswerkausschusses gemäß Absatz 2 Buchstabe a bis e bedürfen nach Beratung im Nordelbischen Kirchenamt der Genehmigung der Kirchenleitung. 2 Die Kirchenleitung kann die Genehmigung dem Nordelbischen Kirchenamt ganz oder teilweise übertragen.
(
4
)
Die Kirchenleitung ist berechtigt, dem Hilfswerkausschuss Aufträge zu erteilen.
(
5
)
Beschlüsse des Hilfswerkausschusses des Kirchenkreises gemäß § 9 Absatz 2 Buchstabe b bis h bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes, die Beschlüsse des Hilfswerkausschusses der Kirchengemeinde bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
#§ 10
Beschlussfassung
(
1
)
Der Hilfswerkausschuss soll in der Regel viermal im Jahr zusammentreten.
(
2
)
1 Der Hilfswerkausschuss wird vom Diakoniebeauftragten unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2 Der Diakoniebeauftragte leitet die Sitzung.
(
3
)
1 Der Hilfswerkausschuss ist beschlussfähig, wenn der Diakoniebeauftragte und zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen. 3 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
4
)
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(
5
)
Ein Beschluss des Hilfswerkausschusses kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren erklären.
#§ 11
Kirchenkreis Lübeck
Ab 1. Januar 1977 werden im Kirchenkreis Lübeck diakonische Aufgaben des Kirchenkreises bzw. der Kirchengemeinden nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Diakonie in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Lübeck vom 23. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung und der entsprechenden Satzung des Diakonischen Werkes Lübeck e. V. wahrgenommen.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Es galt gemäß § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Hilfswerks der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein vom 1. Februar 1992 (GVOBl. S. 86) bis zum Inkrafttreten der Kirchenkreissatzungen nach § 12 a des genannten Kirchengesetzes insoweit fort, als es sich auf die Kirchenkreise und Kirchengemeinden der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bezog. Im Zuge umfangreicher struktureller Rechts- und Gebietsveränderungen im Geltungsgebiet des Kirchengesetzes ist es inzwischen zumindest hinsichtlich der Hilfswerke der Kirchenkreise gegenstandslos geworden.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Es galt gemäß § 13 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Hilfswerks der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Schleswig-Holstein vom 1. Februar 1992 (GVOBl. S. 86) bis zum Inkrafttreten der Kirchenkreissatzungen nach § 12 a des genannten Kirchengesetzes insoweit fort, als es sich auf die Kirchenkreise und Kirchengemeinden der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bezog. Im Zuge umfangreicher struktureller Rechts- und Gebietsveränderungen im Geltungsgebiet des Kirchengesetzes ist es inzwischen zumindest hinsichtlich der Hilfswerke der Kirchenkreise gegenstandslos geworden.