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Geltungszeitraum von: 16.02.2013

Geltungszeitraum bis: 21.12.2015

Satzung des Diakonischen Werkes
Mecklenburg-Vorpommern e. V.1#,2#

Vom 12. Dezember 20123#

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben.
Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Die Diakonie vollzieht sich in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. weiß sich diesem Auftrag Jesu Christi verpflichtet.
Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche gewinnt Gestalt insbesondere durch das Diakonische Werk und die ihm angehörenden diakonischen Einrichtungen im Gebiet des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg (folgend: Kirchenkreis Mecklenburg) und des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises (folgend: Kirchenkreis Pommern).
Für die Ausrichtung der diakonischen Arbeit und Verwirklichung des diakonischen Auftrages der Kirche gibt sich das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. die folgende Satzung:
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zeichen

( 1 ) Der Name des Vereins ist „Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ (folgend: Diakonisches Werk).
( 2 ) Als ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege stellt er den Zusammenschluss der Rechtsträger dar, die im Gebiet der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern Aufgaben der Diakonie wahrnehmen.
( 3 ) Der Sitz des Diakonischen Werkes ist in Schwerin. Das Diakonische Werk unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben jeweils eine Geschäftsstelle in Schwerin und Greifswald.
( 4 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
( 5 ) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
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§ 2
Zuordnung zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

( 1 ) Das Diakonische Werk ist ein rechtlich selbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (folgend: Nordkirche) im Sinne ihrer Verfassung und der kirchlichen Ordnungen. Es ist Mitglied in der Diakonischen Konferenz in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V.
( 2 ) Das Diakonische Werk und seine Mitglieder üben ihre Tätigkeit auf der Grundlage der Bekenntnisse als Lebens- und Wesensäußerung der Nordkirche im Sinne ihrer Verfassung, der jeweils geltenden Kirchengesetze sowie der übrigen kirchlichen Ordnungen aus.
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§ 3
Zuordnung zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.

Das Diakonische Werk ist Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. und wirkt durch unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit bei der Umsetzung einheitlichen diakonischen Handelns über den Bereich der Nordkirche hinaus mit.
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§ 4
Zweck und Aufgaben des Diakonischen Werkes

( 1 ) Das Diakonische Werk trägt unbeschadet der Zuständigkeiten der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern sowie der Kirchengemeinden Verantwortung für die Gestaltung diakonischer Arbeit und für die Förderung der Träger diakonischer Arbeit und Einrichtungen im Gebiet der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern.
( 2 ) Es nimmt die Aufgaben eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege wahr und vertritt als solcher die Belange der Diakonie gegenüber den anderen Spitzenverbänden, den Behörden, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Öffentlichkeit.
( 3 ) Dazu nimmt es insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Das Diakonische Werk fördert die kirchliche, diakonische und missionarische Ausrichtung der Mitglieder.
  2. Das Diakonische Werk wirkt insbesondere in den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern sowie in den Leitungsorganen der Nordkirche auf die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages der Kirche hin.
  3. Das Diakonische Werk versteht seine Arbeit als Teil des einheitlichen Auftrages der Kirche. Es stimmt sich in wichtigen Fragen mit den Leitungsorganen der Nordkirche und der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern ab. Es ist insbesondere gehalten, mit entsprechenden synodalen Ausschüssen zusammenzuarbeiten.
  4. Das Diakonische Werk koordiniert die diakonische Arbeit im Gebiet der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern und der in ihm zusammengeschlossenen diakonischen Einrichtungen. Es vertritt die diakonische Arbeit in der Diakonischen Konferenz der Nordkirche, gegenüber den Leitungsorganen der Nordkirche, der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.
  5. Das Diakonische Werk wirkt selbst oder durch seine Mitglieder insbesondere auf den Gebieten der Kinder- und Jugendhilfe, der Alten- und Krankenpflege, der Behindertenhilfe, der Suchtkrankenhilfe, der Straffälligen- und Gefährdetenhilfe, der Arbeitslosenhilfe, der Hilfe für Migranten und Aussiedler, der Beratung, der Seelsorge einschließlich Telefonseelsorge und Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Nordkirche.
  6. Das Diakonische Werk fördert diakonische Arbeit, regt die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Arbeitsgebiete an und berät die Träger diakonischer Arbeit. Es kann selbst in besonderen Fällen nach Beschluss durch den Aufsichtsrat die Trägerschaft diakonischer Einrichtungen oder die Beteiligung an solchen übernehmen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. Soll die Trägerschaft einer Einrichtung für länger als zwölf Monate übernommen werden, hat darüber die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  7. Das Diakonische Werk sorgt für Angebote zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der diakonischen Einrichtungen.
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§ 5
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Diakonischen Werkes nach Abzug aller Verbindlichkeiten irgendwelche Anteile des Vereinsvermögens.
( 3 ) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen direkt oder indirekt begünstigt werden.
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§ 6
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder können werden:
  1. Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände, soweit sie Träger oder Förderer diakonischer Einrichtungen und Dienste sind, sowie die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern,
  2. juristische Personen, die Träger diakonischer Dienste und Einrichtungen sind (Vereine, Werke, Anstalten, Stiftungen, Gesellschaften, Einrichtungen u. Ä.) ungeachtet ihrer Rechtsform,
  3. Freikirchen und ihre Gemeinden sowie freikirchliche diakonische Einrichtungen ungeachtet ihrer Rechtsform, soweit sie Träger oder Förderer diakonischer Einrichtungen und Dienste sind und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehören.
( 2 ) Voraussetzung der Mitgliedschaft ist, dass die Mitglieder sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet wissen und sich zur Mitarbeit im Sinne der Satzung bereit erklären. Die Mitarbeiter von Trägern diakonischer Dienste und Einrichtungen verhalten sich loyal zu den Bestimmungen der Satzung.
( 3 ) Die Mitglieder müssen nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzungen für die Anerkennung als unmittelbar gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung erfüllen.
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§ 7
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, Maßnahmen bei Satzungsverstößen

( 1 ) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Aufsichtsrat aufgrund eines schriftlichen Antrages, welcher Aussagen über die im § 6 genannten Voraussetzungen enthält. Lehnt dieser die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung auf weiteren Antrag endgültig.
( 2 ) Der Austritt geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Diakonischen Werk. Er wird mit drei Monaten Frist auf das Ende eines Kalenderjahres wirksam. Der Aufsichtsrat wird über den Austritt des Mitglieds unterrichtet.
( 3 ) Gegenüber Mitgliedern, die nach Satzung oder tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen oder den Interessen des Diakonischen Werkes zuwiderhandeln oder ihren Mitgliedschaftspflichten nicht nachkommen, sind folgende Maßnahmen zulässig:
  1. Erinnerung an die Pflichten durch den Vorstand,
  2. Mahnung durch den Aufsichtsrat,
  3. Feststellung durch den Aufsichtsrat, dass die Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise ruhen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses.
( 4 ) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Aufsichtsrates mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstößt oder seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.
( 5 ) Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung bei Verlust der Gemeinnützigkeit des Mitgliedes.
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§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder können die Vertretung, Beratung und Hilfe des Diakonischen Werkes in Anspruch nehmen.
( 2 ) Die Mitglieder und die unter ihrer Rechtsträgerschaft stehenden Einrichtungen haben das Recht, sich als Einrichtung der Diakonie zu bezeichnen und das Kronenkreuz zu führen.
( 3 ) Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung durch das Diakonische Werk bei Anstellung und Abberufung ihrer hauptamtlich mit der Geschäftsführung beauftragten Person.
( 4 ) Die Mitglieder haben die Diakonie und ihre Aufgaben zu fördern und das diakonische Anliegen zu stärken.
( 5 ) Die Mitglieder sind verpflichtet:
  1. die vom Aufsichtsrat festgelegten Grundsätze zur Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit zu beachten und die Neuaufnahme, Erweiterung und Beendigung von Arbeitsgebieten der Geschäftsstelle mitzuteilen,
  2. das diakonische Selbstverständnis ihrer Mitarbeitenden zu stärken und zu fördern,
  3. ein kirchliches Arbeitsrecht, das auf dem Dritten Weg entstanden ist, insbesondere AVR DWM oder AVR DW EKD anzuwenden,
  4. kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht sowie kirchliches Datenschutzrecht anzuwenden,
  5. ihre Geschäfts- und Wirtschaftsführung ordnungsgemäß zu gestalten,
  6. ihre Jahresabschlüsse nach den gesetzlichen Vorschriften prüfen zu lassen und die Bescheinigung der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin/des Rechnungsprüfers einzureichen, wonach der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt; aus wichtigem Grund kann die Vorlage des Prüfberichtes der Wirtschaftsprüferin/des Wirtschaftsprüfers bzw. der Rechnungsprüferin/des Rechnungsprüfers und des Lageberichtes verlangt werden,
  7. zu erwartende Schwierigkeiten, insbesondere hohe Fehlbeträge, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand mitzuteilen,
  8. die Tagesordnung der Versammlungen ihrer jeweiligen obersten Organe dem Diakonischen Werk zur Kenntnis zu geben und die Teilnahme zu ermöglichen.
( 6 ) Satzungen und vergleichbare Verträge von Trägern diakonischer Arbeit bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Kirchengesetzlich geregelte Zuständigkeiten der Nordkirche bleiben davon unberührt.
( 7 ) Das Diakonische Werk erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge, welche auf Vorschlag des Aufsichtsrates von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
( 8 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Gesellschafterstellung in Gesellschaften ihrer gemeinnützigen Töchter in der Weise geltend zu machen, dass auch diese Mitglied im Diakonischen Werk werden.
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§ 9
Organe

( 1 ) Die Organe des Diakonischen Werkes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Aufsichtsrat,
  3. der Vorstand.
( 2 ) Dem Vorstand können nur Personen angehören, die Mitglied der Evangelischen Kirche sind. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen mehrheitlich der Evangelischen Kirche angehören.
( 3 ) Vereinsmitglieder sowie die Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen nach vertraulich sind.
( 4 ) Die Mitglieder der Vereinsorgane erhalten keine Zuwendungen aus den Erträgnissen des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen die notwendigen Auslagen ersetzt. Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages, soweit sie keine kirchliche Besoldung erhalten.
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§ 10
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie berät und beschließt über die grundsätzlichen Fragen.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder in Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), z. B. per E-Mail oder Telefax, unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein dringendes Erfordernis vorliegt, oder wenn dies ein Viertel der sich nach § 10 Absatz 4 ergebenden Gesamtstimmenzahl der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht und in die Tagesordnung aufgenommen werden.
( 3 ) Die Mitglieder nehmen ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten wahr. Eine Übertragung des Stimmrechts auf einen gesetzlichen Vertreter eines Mitglieds durch eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. Einem Mitglied darf maximal das Stimmrecht eines weiteren Mitglieds übertragen werden.
( 4 ) Die Stimmenzahl richtet sich nach der Anzahl der Vollbeschäftigteneinheiten des Trägers im Bereich des Diakonischen Werkes. Für 0 – 99 Vollbeschäftigteneinheiten gibt es eine Stimme, ab 100 Vollbeschäftigteneinheiten gibt es zwei Stimmen.
( 5 ) An der Mitgliederversammlung nehmen auch die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Vorstand teil. Soweit sie nicht Vertreter von Mitgliedern sind, haben sie kein Stimmrecht, können jedoch mitberaten und Wahlvorschläge für die Neuwahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates unterbreiten.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  2. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgeschlagene Mitgliedsbeitragsordnung,
  3. Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür nicht der Aufsichtsrat zuständig ist,
  4. Beratung und Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung, Entlastungserteilung für den Aufsichtsrat und den Vorstand, Bestellung des Jahresabschlussprüfers,
  5. Wahl der von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates,
  6. Beratung und Beschlussfassung ordnungsgemäß gestellter Anträge,
  7. Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen vorbehaltlich der Zuständigkeit nach § 16,
  8. Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Diakonischen Werkes.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn mindestens ein Drittel der sich nach § 10 Absatz 4 ergebenden Gesamtstimmenzahl der Mitglieder präsent ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von mindestens acht Tagen erneut einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Gesamtstimmenzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
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§ 11
Satzungsänderungen

( 1 ) Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern vier Wochen vorher im Wortlaut mitzuteilen.
( 2 ) Satzungsänderungen, die von den Finanzbehörden oder vom Registergericht gefordert werden, erfolgen durch Beschlussfassung des Aufsichtsrates und Genehmigung entsprechend § 10 Absatz 6 Nummer 7.
( 3 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl der anwesenden Mitglieder und der Genehmigung der Kirchenleitung der Nordkirche.
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§ 12
Aufsichtsrat

( 1 ) Dem Aufsichtsrat gehören an:
  1. sechs Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden; die Vielfalt der diakonischen Arbeit und ihr regionaler Bezug sind zu berücksichtigen,
  2. zwei Mitglieder, von denen je eines aus dem Kirchenkreisrat Mecklenburg und dem Kirchenkreisrat Pommern entsandt wird,
  3. ein Mitglied, das von der Kirchenleitung der Nordkirche entsandt wird.
( 2 ) Die Mitglieder nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Aufsichtsrates bleiben bei Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 vor Ablauf der Amtsperiode aus, findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode statt.
( 3 ) Der Aufsichtsrat wählt jeweils zu Beginn einer Amtsperiode aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und ihre Stellvertreterin/seinen Stellvertreter. Bei Ausscheiden während der Amtsperiode findet auf der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt.
( 4 ) Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er legt die Grundsätze zur Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit in Mecklenburg-Vorpommern fest,
  2. er entscheidet über die Übernahme der vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen Rahmenbedingungen für die diakonischen Werke,
  3. er beschließt über die Grundsätze auf dem Gebiet des Arbeitsrechts einschließlich des Mitarbeitervertretungsrechts für das Diakonische Werk und seine Mitglieder,
  4. er kann im Einzelfall Ausnahmen von Mitgliedschaftspflichten nach § 8 beschließen,
  5. er nimmt die Aufsicht über den Vorstand wahr und kann von ihm jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten verlangen, die von erheblichem Einfluss auf die Lage des Diakonischen Werkes sein können,
  6. er hat das Recht, Akten, Unterlagen und das Rechnungswesen des Diakonischen Werkes einzusehen,
  7. er beschließt über den Wirtschafts-, Stellen- und Investitionsplan auf Vorschlag des Vorstandes,
  8. er beschließt über Beteiligungen an oder Übernahmen von diakonischen Einrichtungen, (vgl. § 4 Absatz 3 Nummer 6),
  9. er beschließt über die Verteilung der nicht zweckgebundenen Mittel für die Förderung der Diakonischen Arbeit,
  10. er beschließt die Geschäftsordnung des Vorstandes und den Geschäftsverteilungsplan.
( 5 ) Der Aufsichtsrat tritt mindestens vierteljährlich auf Einladung seiner/seines Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden, zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Die Sitzungsunterlagen werden eine Woche vor dem Sitzungstermin versandt. Die/der Vorsitzende muss den Aufsichtsrat binnen zwei Wochen einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dieses verlangen.
( 6 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Kann Beschlussfähigkeit nicht hergestellt werden, so ist der Aufsichtsrat in einer zweiten, mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
( 7 ) An den Sitzungen des Aufsichtsrates nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil, sofern der Aufsichtsrat dieses im Einzelfall nicht ausschließt.
( 8 ) Der Vorstand bereitet die Sitzungen im Auftrag der/des Vorsitzenden vor und führt in die entsprechenden Tagesordnungspunkte in der Regel aufgrund schriftlicher Sitzungsvorlagen ein. Die Sitzungsvorlagen sollen einen Beschlussvorschlag und eine Begründung enthalten.
( 9 ) Der § 10 Absatz 7 gilt entsprechend.
( 10 ) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden oder einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen.
( 11 ) Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt aus. Über vertrauliche Angaben, die ihnen über ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
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§ 13
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern: der Landespastorin/dem Landespastor für Diakonie als Vorsitzende/Vorsitzendem und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Alle Vorstandsmitglieder vertreten das Diakonische Werk allein gerichtlich und außergerichtlich. Die Befugnisse des Vorstandes sind nach außen unbeschränkt.
( 2 ) Der Vorstand hat in eigener Verantwortung das Diakonische Werk zu leiten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates gebunden. Die Mitglieder des Vorstandes sind im Innenverhältnis verpflichtet, sich in allen wichtigen Angelegenheiten abzustimmen.
( 3 ) Der Vorstand ist verpflichtet, den Aufsichtsrat mit allen Vorgängen zu befassen, die von erheblicher Bedeutung für die Lage des Diakonischen Werkes sein können. Unbeschadet davon ist er in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder dem Aufsichtsrat vorbehalten sind. Er vollzieht die Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Mitgliederversammlung. Das Nähere wird in einer vom Aufsichtsrat zu erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
( 4 ) Der Vorstand des Diakonischen Werkes ist für die wirtschaftliche Führung des Diakonischen Werkes insgesamt und die Organisation der allgemeinen Verwaltung verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher ordnungsgemäß geführt werden.
( 5 ) Der Aufsichtsrat macht der Kirchenleitung der Nordkirche Vorschläge für die Berufung der Landespastorin/des Landespastors für Diakonie. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat berufen und abberufen. Deren Berufungszeitraum beträgt sechs Jahre. Über die Begründung, Änderung und Beendigung ihrer Anstellungsverhältnisse entscheidet der Aufsichtsrat; hierbei wird das Diakonische Werk durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Aufsichtsrates vertreten.
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§ 14
Pflicht zur Prüfung

Der Jahresabschluss des Diakonischen Werkes ist durch eine/einen von der Mitgliederversammlung bestellte Wirtschaftsprüferin/bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
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§ 15
Protokollführung

( 1 ) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrates werden Niederschriften gefertigt, die die Anträge und Beschlüsse wiedergeben.
( 2 ) Die Niederschriften werden spätestens vier Wochen nach dem Sitzungstermin an die Mitglieder versandt.
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§ 16
Auflösung des Diakonischen Werkes

( 1 ) Über die Auflösung des Diakonischen Werkes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn wenigstens zwei Drittel der sich nach § 10 Absatz 4 ergebenden Gesamtstimmenzahl der Mitglieder präsent sind. Der Beschluss, das Diakonische Werk aufzulösen, erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der sich nach § 10 Absatz 4 ergebenden Gesamtstimmenzahl der anwesenden Mitglieder. Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Gesamtstimmenzahl der Mitgliedern nicht vertreten, so ist binnen zwei Monaten eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Gesamtstimmenzahl der vertretenen Mitglieder die Auflösung des Diakonischen Werkes beschließt, wenn zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der anwesenden Vertreter der Auflösung zustimmen.
( 2 ) Die Auflösung des Diakonischen Werkes bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung der Nordkirche.
( 3 ) Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Diakonischen Werkes an die Nordkirche, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere zur Förderung der diakonischen Arbeit in den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern im Sinne der §§ 1 Absatz 2, 4 zu verwenden hat.

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1 ↑ Red. Anm.: Die aktuelle Fassung der Satzung ist als Ordnungsnummer 4.303-503 Bestandteil dieser Rechtssammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vorläufige Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) hat dieser Satzung am 15./16. Februar 2013 mit dem Hinweis zugestimmt, dass nach Inkrafttreten des Diakoniegesetzes vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) eine Anpassung der Satzung an die neue Rechtslage erfolgen muss. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier abgebildeten Satzungsfassung wird derzeit ermittelt.
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3 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.