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Richtlinien
für die Bedienung von Kirchenheizungen im Bereich der
Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#

Vom 20. November 1979

(GVOBl. S. 361)

Das Nordelbische Kirchenamt hat aufgrund des Artikels 102 Absatz 3 der Verfassung die folgenden Richtlinien beschlossen:
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Durch unsachgemäße Bedienung von Kirchenheizungen entstehen erhebliche Schäden am Bauwerk, an Ausstattungsstücken und Orgeln: Konstruktives Holzwerk, Altarbilder, Kanzeln, Taufen, Emporenbrüstungen und andere Ausstattungsstücke aus Holz trocknen aus und reißen, die Farbfassung blättert ab. Das Holzwerk der Orgeln verzieht sich. Manche Orgeln werden unbespielbar. Die finanziellen Mittel zur Behebung der Schäden sind häufig sehr hoch. Um der Entstehung dieser Schaden entgegenzuwirken, müssen Heizungsanlagen nach diesen Richtlinien reguliert werden.
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§ 1
Temperatur

In Kirchen soll außerhalb der Benutzungszeiten eine Grundtemperatur von circa 5 bis 8° C gehalten werden. Die Temperatur während der Gottesdienste darf nicht mehr als 16° C, gemessen ca. 150 cm über dem Fußboden, betragen. In dieser Höhe sollen Thermometer angebracht sein. Die Anhebung der Temperatur auf 16° C soll pro Stunde nur 1,5° C betragen. Das sind etwa sechs Stunden Aufheizzeit. Bei wenig benutzten, ungeheizten Kapellen verlängert sich diese Zeit entsprechend.
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§ 2
Luftfeuchtigkeit

Die relative Luftfeuchtigkeit muss 60 bis 70 Prozent betragen. Sie ist abhängig von der Temperatur und sinkt beim Heizen schnell. Zu geringe Luftfeuchtigkeit ist die Ursache der oben beschriebenen Schäden. Zur Kontrolle sind Luftfeuchtigkeitsmesser (Hygrometer) aufzuhängen und zwar einer in 1,50 Meter Höhe über dem Fußboden und ein weiterer an der Orgel. Orgelbaufirmen lehnen eine Garantie ab, wenn die relative Luftfeuchtigkeit unter 50 Prozent sinkt.
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§ 3
Heizungsarten

  1. Warmluftheizungen
    Bei Warmluftheizungsanlagen darf die Anheizautomatik nicht abgeschaltet werden.
    Die Luftkanäle und die Luftfilteranlagen müssen nach der Betriebsanleitung kontrolliert und gereinigt werden.
    Wenn ein Außenluftanschluss vorhanden ist, muss die Außenluftklappe während der Beheizung der Kirche geschlossen bleiben, da die Außenluft nach der Erwärmung zu trocken wird. Außenluftanschlüsse sollen nur der Lüftung der Kirche dienen.
  2. Warmwasser- und Dampfheizungsanlagen
    Die Vorlauftemperatur ist möglichst niedrig zu halten, damit keine starke Luftzirkulation entsteht (Staubfahnen an den Heizkörpern, Zugerscheinungen).
    Heizkörper, in deren Wirkungsbereich zu schützende Ausstattungsstücke stehen, sind dauerhaft abzuschalten oder auszubauen.
  3. Elektroheizungen
    Elektroheizungen müssen ihrer besonderen Eigenart entsprechend nach den Bedienungsanleitungen und möglichen Betriebszeiten geschaltet werden. Wegen der teuren Energie sind die Einschaltzeiten möglichst kurz zu halten.
    Eine Grundtemperatur (siehe § 1) wird aus wirtschaftlichen Gründen nicht gehalten werden können.
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§ 4
Heizungsbedienung

Es soll möglichst nur eine Person nach gründlicher Einweisung für die Heizungsanlage verantwortlich sein. Diese sollte darauf achten, dass die jährlich notwendige Wartung durchgeführt wird. Mit der mindestens einmal jährlichen Wartung ist eine Fachfirma zu beauftragen.
Die Betriebsanleitung der Heizungsanlage ist einzuhalten. Der Heizraum muss sauber gehalten werden. Im Heizraum dürfen keine brennbaren Gegenstände lagern. Die Zu- und Abluftöffnungen des Heizraumes dürfen nicht verschlossen werden. Der Heizraum soll gut beleuchtet sein.
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§ 5
Lüftung

Die Lüftungsöffnungen der Kirchendecke sind zur Vermeidung unkontrollierbarer Wärmeverluste während der Heizperiode geschlossen zu halten.
Die Lüftungsöffnungen in den Fenstern und Außenluftklappen bei Warmluftheizungen sind während der Heizperiode nur kurzzeitig nach Bedarf zu öffnen.
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§ 6
Energieeinsparung und Kontrolle der relativen Luftfeuchtigkeit

Holzdecken über Kirchenräumen sollen volldächig mit Wärmedämmmatten abgedeckt werden.
Die unter § 2 erwähnten Hygrometer sind etwa alle drei Monate zu justieren.
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§ 7
Fachtechnische Beratung

Kann die Kirchenheizung aufgrund heizungstechnischer Gegebenheiten nicht nach diesen Richtlinien betrieben werden, so muss die Heizungsanlage von einer Fachfirma oder vom Dezernat für Bauwesen überprüft werden. Vor dem Einbau einer Luftbefeuchtungsanlage oder vor der Änderung oder dem Einbau einer Heizungs- oder Heizungsregelanlage ist die Bauberatung des Dezernats für Bauwesen zu beantragen.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.