.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Anlage zur Verbandssatzung
Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands
Preetz/Raisdorf/Selent – Friedhofswesen
Vom 20. Mai 2018
(KABl. S. 383)
####Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Preetz/Raisdorf/Selent – Friedhofswesen hat am 28. November 2016 auf der Grundlage von Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) die folgende Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Preetz/Raisdorf/Selent – Friedhofswesen“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Der Kirchengemeindeverband hat seinen Sitz in Preetz.
(
4
)
Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Preetz, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Raisdorf und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selent.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
(
2
)
1 Der Kirchengemeindeverband ist Friedhofsträger. 2 Er leitet und verwaltet die im Eigentum der Verbandsmitglieder stehenden Friedhöfe und vollzieht insoweit den kirchlichen Auftrag gemäß Artikel 1 und Artikel 19 der Verfassung. 3 In Wahrnehmung dieser Aufgabe nutzt er die im Eigentum der Verbandsmitglieder verbleibenden Friedhöfe samt aller vorhandenen Anlagen, aufstehenden Gebäude, Einrichtungsgegenstände und der technischen Ausstattung.
(
3
)
1 Der Kirchengemeindeverband kann
- gegen Entgelt Aufgaben der Friedhofsverwaltung auch für andere kirchliche Friedhofsträger und für nichtkirchliche Friedhofsträger wahrnehmen,
- gegen Entgelt für die Verbandsmitglieder und andere kirchliche Körperschaften Dienstleistungen aus dem gärtnerisch-technischen Bereich übernehmen.
2 In beiden Fällen sind Art und Umfang der Aufgaben in einem schriftlichen Vertrag festzulegen. 3 Soweit es nur eine einmalig anfallende Arbeit betrifft, genügt auch ein schriftlicher Auftrag zu einem vom Kirchengemeindeverband erstellten Angebot.
(
4
)
Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dem zustimmen.
(
5
)
Von den Absätzen 2, 3 und 4 unberührt bleiben die Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung an die Kirchenkreisverwaltung abzugeben sind.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(
2
)
Für die Organe des Kirchengemeindeverbands gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Organe richtet sich nach der Amtszeit der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(
4
)
Die Organe des Kirchengemeindeverbands sollen sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
(
5
)
Die leitende Friedhofsverwalterin bzw. der leitende Friedhofsverwalter des Kirchengemeindeverbands soll zu den ihre bzw. seine Aufgaben betreffenden Beratungen der Organe hinzugezogen werden.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus insgesamt neun Mitgliedern. 2 Die Mitglieder sind von den Kirchengemeinderäten zu wählen. 3 Sie sollen mehrheitlich aus Mitgliedern der Kirchengemeinderäte bestehen. 4 Die Kirchengemeinde Preetz entsendet fünf Gemeindeglieder, darunter eine Pastorin oder einen Pastor und mindestens drei Ehrenamtliche. 5 Die Kirchengemeinden Raisdorf und Selent entsenden je zwei Gemeindeglieder, darunter mindestens je eine Ehrenamtliche oder je einen Ehrenamtlichen. 6 Für die Mitglieder der Verbandsversammlung ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
(
2
)
1 Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
(
3
)
1 Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. 2 Das vorsitzende Mitglied der Verbandsversammlung beruft die Sitzungen ein. 3 Eine Sitzung ist innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung unter Angabe eines Verhandlungsgegenstands schriftlich beantragt. 4 Zu den Sitzungen ist schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung sowie Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen einzuladen.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbands und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie für jedes Mitglied eine Stellvertreterin, Stellvertreter;
- sie nimmt die dem Kirchengemeindeverband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt Umlagen nach § 10 Absatz 3 fest;
- sie errichtet die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands;
- sie überwacht die Auflösung des Kirchengemeindeverbands;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands richten;
- sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus insgesamt vier Mitgliedern, zwei aus der Kirchengemeinde Preetz und jeweils einem Mitglied aus den Kirchengemeinden Raisdorf und Selent. 2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt. 3 Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
(
3
)
1 Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. 2 Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen eines Beschlusses des Verbandsvorstands, wenn sie eine Wertgrenze in Höhe von 8000 Euro übersteigen.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands;
- er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands und führt die Aufsicht;
- er entscheidet bei Rechtsbehelfen im Rahmen der rechtlichen Vorschriften über die Abhilfe;
- er entscheidet über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie über die Aussetzung von Vollstreckungen.
§ 9
Gebäude, Friedhofsflächen
1 Alle Entscheidungen über Neubau, Umbau und Abbruch von Friedhofsgebäuden sowie über die Erweiterung, Widmung, Verkleinerung, Entwidmung und Außerdienststellung von Friedhofsflächen trifft die jeweilige Kirchengemeinde im Einvernehmen mit dem Kirchengemeindeverband. 2 Genehmigungs-, Vorlage- und Anzeigepflichten, insbesondere nach Artikel 26 der Verfassung, Teil 4 §§ 86 und 87 des Einführungsgesetzes sowie den Friedhofsrichtlinien vom 13. Juli 2007 (GVOBl. S.162, 226, 2008 S. 310), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 22. März 2016 (KABl. S. 182) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben von dieser Regelung unberührt.
#§ 10
Finanzierung
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband finanziert die durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofs entstehenden Aufwendungen durch Gebühren und andere Erträge, insbesondere Entgelte für gärtnerisch-technische Tätigkeiten und andere Arbeiten gemäß § 3 Absatz 3.
(
2
)
Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers dürfen grundsätzlich nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung eines Friedhofs in Anspruch genommen werden.
(
3
)
1 Im Übrigen kann der Kirchengemeindeverband zur Finanzierung seiner Arbeit Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 erheben. 2 Maßstab für die Höhe der Umlagen ist die Anzahl der Gemeindemitglieder der Verbandsmitglieder zum Stichtag 1. April eines jeden Jahres.
#§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitglieds
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderats zu erklären.
(
2
)
Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet nach den in § 12 Absatz 3 beschriebenen Grundsätzen statt.
(
4
)
1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
(
5
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbands
(
1
)
1 Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats zugestimmt haben. 2 Eine Auflösung ist nur möglich, wenn die Trägerschaft des Friedhofs geregelt ist.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbands bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt:
- Die einem bestimmten Friedhof zugeordneten Vermögensteile und Verbindlichkeiten gehen auf das entsprechende Verbandsmitglied über.
- Die Vermögensteile und Verbindlichkeiten, die nicht einem bestimmten Friedhof zugeordnet sind, werden auf die Verbandsmitglieder nach einem Maßstab aufgeteilt, der sich orientiert an
- dem von jedem einzelnen Verbandsmitglied eingebrachten allgemeinen Vermögen,
- dem Durchschnitt der Beerdigungszahlen der letzten fünf Jahre auf jedem einzelnen Friedhof,
- dem Umfang der jeweiligen Friedhofsfläche.
- Die Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbands werden von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilig unter Wahrung ihrer tariflichen Ansprüche und Besitzstände übernommen.
(
4
)
1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
#§ 13
Änderung der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 4 zu beachten.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts.
#§ 14
Veröffentlichungen
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
#§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Preetz/Raisdorf/Selent – Friedhofswesen (GVOBl. 1999 S. 167), die durch Satzung vom 31. Januar 2003 (GVOBl. S. 64) geändert worden ist, außer Kraft.
#Anlage zur Verbandssatzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Preetz/Raisdorf/Selent – Friedhofswesen
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