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Rechtsverordnung
über die Vergütung von Reisekosten bei Dienstreisen
und über die Nutzung von Dienstfahrzeugen
(Reisekostenverordnung – RkVO)1#

Vom 10. Oktober 2018

(KABl. S. 410)

Vollzitat:
Reisekostenverordnung vom 10. Oktober 2018 (KABl. S. 410), die durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 19. Februar 2026 (KABl. 2026 A Nr. 12 S. 19) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 1 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung der Reisekostenverordnung
19. Februar 2026
§ 1 Abs. 1
Wörter ersetzt
§ 2 Abs. 1
ersetzt
Abs. 2 Satz 3
eingefügt
Abs. 3
ersetzt
§ 3 Abs. 1 Satz 3 bis 5
eingefügt
Abs. 2 Satz 1
Angabe ersetzt
Abs. 3 und 4
eingefügt
§ 4
Wörter ersetzt
§ 5
ersetzt
§ 6 Abs. 1 Satz 1
ersetzt
Abs. 2 Satz 2
Wörter ersetzt
Abs. 3
Wörter ersetzt
§ 9 Abs. 2
Wörter ersetzt
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Aufgrund des § 21 Absatz 1 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), des § 17 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 5) geändert worden ist, des § 9 Absatz 4 des Kirchenbeamtengesetzergänzungsgesetzes vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 397, 2016 S. 13), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 528) geändert worden ist, sowie des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Klimaschutzgesetzes vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Rechtsverordnung regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie die Nutzung von Dienstfahrzeugen und privateigenen Fahrzeugen zu dienstlichen Zwecken aller beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Für die Vergütung von Reisekosten gilt das Bundesreisekostenrecht in seiner jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
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§ 2
Allgemeine Anforderungen an die Durchführung von Dienstreisen

( 1 ) Dienstreisen sind entsprechend den Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchzuführen. Vorrangig sollen für Dienstreisen regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel genutzt werden.
( 2 ) Kraftfahrzeuge sind nur dann zu nutzen, wenn dadurch eine erhebliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder ihr Einsatz zwingend erforderlich ist. Vor Nutzung eines Kraftfahrzeugs soll die Möglichkeit der Bildung einer Fahrgemeinschaft geprüft werden. Kirchliche Stellen sollen die Bildung von Fahrgemeinschaften durch technische Mittel unterstützen.
( 3 ) Die Nutzung von Flugzeugen im Inland ist nur im Ausnahmefall und unter Darlegung der besonderen Gründe zulässig. Die emittierten Treibhausgase sind finanziell zu kompensieren.
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§ 3
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

( 1 ) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 Bundesreisekostengesetz vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Diese beträgt je Kilometer zurückgelegter Strecke bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs 30 Cent. Die Wegstreckenentschädigung beträgt bei Dienstreisen, die der Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland dienen, höchstens 130 Euro für die gesamte Dienstreise. Satz 3 findet entsprechend Anwendung, wenn eine Dienstreise an einem Ort, der sich außerhalb des Gebiets der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland befindet, beginnt oder endet. Von der Höchstgrenze nach Satz 3 kann abgewichen werden, wenn durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs eine erhebliche Zeit- oder Kostenersparnis erzielt wird oder sein Einsatz zwingend erforderlich ist. § 5 Absatz 1 und 2 Bundesreisekostengesetz findet keine Anwendung.
( 2 ) Werden auf der Dienstreise mit einem privaten Kraftfahrzeug aus dienstlichen Gründen Personen mitgenommen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 20 Cent je Person und Kilometer gewährt. Die Mitnahmeentschädigung wird nur für Personen gewährt, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach dieser Rechtsverordnung haben.
( 3 ) Mitarbeitenden kann anstelle einer pauschalen Wegstreckenentschädigung nach Nummer 5.3.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 1. Juni 2005 (GMBl 2005 Nr. 39, S. 830), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2022 (GMBl 2022 Nr. 43, S. 976) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bei der Nutzung eines privateigenen Fahrrads oder Pedelecs (E-Bikes) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt werden. Innerhalb desselben Monats darf die Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 ausschließlich pauschal oder einzeln erstattet werden.
( 4 ) Die Mitnahmeentschädigung nach Absatz 2 sowie die Gewährung der Wegstreckenentschädigung je Kilometer zurückgelegter Strecke nach Absatz 3 sind unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erstatten.
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§ 4
Fahrtkostenzuschuss

Ist durch Dienstvereinbarung geregelt, dass den Mitarbeitenden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Arbeitgeberzuschuss für vergünstigte Fahrkarten zur Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gewährt wird, so finden diese Regelungen auf die in den vom Geltungsbereich umfassten Dienststellen tätigen Pastorinnen und Pastoren sowie Vikarinnen und Vikare entsprechend Anwendung.
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§ 5
Anforderungen an Kraftfahrzeuge

Für Dienstreisen sind vorrangig dienstlich beschaffte Kraftfahrzeuge zu nutzen, sofern sie verfügbar sind. Rein elektrische Kraftfahrzeuge sind zu bevorzugen. § 2 Absatz 2 bleibt unberührt.
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§ 6
Beschaffung und Nutzung von Dienstfahrzeugen

( 1 ) Dienstfahrzeuge (Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Pedelecs (E-Bikes)) dürfen nur dann beschafft werden, wenn dies notwendig und wirtschaftlich ist sowie die Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes berücksichtigt werden. Wird ein Dienstfahrzeug benutzt, so haben die Nutzungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass das Dienstfahrzeug gepflegt und in betriebsfähigem Zustand erhalten wird.
( 2 ) Für Dienstkraftfahrzeuge ist ein Fahrtenbuch zu führen. Für jede Dienstfahrt sind Datum, Uhrzeit und Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Dienstfahrt, Reiseziel und bei Umwegen auch die Reiseroute, Reisezweck und aufgesuchte Personen oder Institutionen, die zurückgelegten Kilometer sowie der Name der benutzenden Person einzutragen.
( 3 ) Mitarbeitenden kann ein Dienstfahrzeug zur dauerhaften Verwendung unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden, wenn dies dienstlich geboten ist und eine schriftliche Überlassungsvereinbarung getroffen wurde.
( 4 ) Privatfahrten mit nicht dauerhaft zugewiesenen Dienstfahrzeugen sind nur in Ausnahme unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zulässig. Bei privater Nutzung ist an die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Absatz 1 zu zahlen. Bei Inanspruchnahme einer Fahrerin bzw. eines Fahrers sind deren bzw. dessen Kosten in voller Höhe zu übernehmen.
( 5 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe sowie die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamts sind berechtigt, ein Dienstfahrzeug unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften frei zu nutzen. Bei Inanspruchnahme einer Fahrerin bzw. eines Fahrers für Privatfahrten gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
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§ 7
Nordschleswigsche Gemeinde

Dienstreisen innerhalb der Nordschleswigschen Gemeinde, in die Nordschleswigsche Gemeinde und von dort in den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind als Inlandsdienstreisen abzurechnen.
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§ 8
Landes- und Kirchenkreissynodale

Für die Mitglieder der Landes- oder Kirchenkreissynode gilt die Rechtsverordnung nur, wenn und soweit die Landes- oder Kirchenkreissynode keine eigenen Regelungen getroffen hat.
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§ 9
Zuständigkeiten

( 1 ) Für die Erstattung von Reisekosten ist die Stelle zuständig, in deren Auftrag die Dienstreise erfolgt.
( 2 ) Zuständig für die Genehmigung einer Dienstreise und die Zuweisung eines Dienstfahrzeugs gemäß § 6 Absatz 3 ist die vorgesetzte Person; im Falle einer Pastorin bzw. eines Pastors entscheidet die mit der Dienstaufsicht beauftragte Person.
( 3 ) Die Funktion einer obersten Dienstbehörde im Sinne des Bundesreisekostenrechts nimmt das Landeskirchenamt wahr.
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Rechtsverordnung über die Vergütung von Reisekosten vom 26. August 2008 (GVOBl. S. 263) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche;
  2. die Fahrzeugbenutzungsverordnung vom 10. November 1992 (GVOBl. S. 385) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 25. August 2008 (GVOBl. S. 264) geändert worden ist;
  3. die Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung und dienstlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen vom 27. Juni 2006 (KABl S. 46) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.

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1 ↑ Red. Anm.: Siehe auch den Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) vom 20. bis 22. Februar 2025 über zusätzliche Regelungen zur Rechtsverordnung über die Vergütung von Reisekosten bei Dienstreisen und über die Nutzung von Dienstfahrzeugen (Reisekostenverordnung – RkVO).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. November 2018 in Kraft.
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