.Gebührensatzung
§ 1
§ 2
§ 3
Gebührensatzung
für die Erhebung von Archivgebühren
bei der Inanspruchnahme von Archiven im
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis
(Archivgebührensatzung)
Vom 28. September 2018
(KABl. S. 412)
####Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 8. September 2018 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2) in Verbindung mit § 14 des Kirchengesetzes über das Archivwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 3) die nachfolgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Gebühren
1 Für die Inanspruchnahme der Kirchenarchive im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis sowie die Abgeltung des Rechts auf Wiedergabe von Archivgut werden unter Berücksichtigung von § 12 Absatz 3 Archivgesetz vom 29. November 2017 folgende Gebühren erhoben:
Gebührentatbestand | Einheit | Gebühr | |||
1. | Archivbenutzung Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut sowie Find- und Hilfsmitteln, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht, pro Person | pro Tag | 10,00 Euro | ||
2. | Schriftliche Auskünfte | je angefangene halbe Stunde | 25,00 Euro | ||
2.1 | Inanspruchnahme des Archivs für schriftliche Auskünfte, wenn dies für private oder gewerbliche Zwecke geschieht | ||||
2.2 | Anfertigung von Gutachten, Regesten, Übersetzungen und Abschriften | ||||
3. | Recht auf Wiedergabe (Bild/Ton) von Archivgut | je Einheit | 50,00 Euro | ||
4. | Anfertigung von Reproduktionen: | ||||
4.1 | Papierkopien/Ausdrucke | A4 s/w je Stück | 0,30 Euro | ||
A3 s/w je Stück | 0,80 Euro | ||||
4.2 | Readerprinterkopien | A4 s/w je Stück | 1,00 Euro | ||
4.3 | Erstellung von Digitalisaten (durch Archivmitarbeiter) | je Einheit | 1,00 Euro | ||
4.4 | Vom Archivbenutzer selbsterstellte Digitalisate durch fotografieren – Antragspflichtig (Fotoerlaubnis) | 10 Fotografien | 3,00 Euro | ||
2 Gebührenbefreiung kann gewährt werden, insbesondere für wissenschaftliche, schulische, heimatkundliche oder andere gemeinnützige Zwecke.
#§ 2
Auslagen
Die bei der Inanspruchnahme eines Kirchenarchivs entstehenden Auslagen sind zu erstatten.
#