.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.1992
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Rechtsverordnung
zur Regelung von Härten bei der Besteuerung von Pastoraten und Dienstwohnungen
für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen1#
Vom 11. Juni 1991
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 13a Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 12. März 1986 (GVOBl. S. 81), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. November 1990 (GVOBl. S. 315), im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
(
1
)
1 Ist die Belastung aus Dienstwohnungsvergütung und anteiliger Lohnsteuer für den Sachbezug „steuerlicher Mietwert abzüglich Dienstwohnungsvergütung“ höher als die sich aus Absatz 2 ergebende Obergrenze, so erhält der oder die Pastorats- bzw. Dienstwohnungsberechtigte auf Antrag einen steuerpflichtigen Wohnungszuschuss in Höhe des übersteigenden Betrages.
2 Der Wohnungszuschuss wird nicht Bestandteil des Brutto-Diensteinkommens.
(
2
)
Die Obergrenze beträgt in den Besoldungsgruppen
A 1 bis A 8 | 15 Prozent |
A 9 bis A 13/9. Stufe und 75 Prozent – A 13 (P. z. A.) | 16 Prozent |
A 13/10. Stufe bis A 16 und B 1 bis B 6 | 17 Prozent |
des Brutto-Diensteinkommens mit dem Ortszuschlag der Stufe 4. |
(
3
)
Als „anteilige Lohnsteuer“ gilt die Vervielfältigung des „Sachbezugs“ mit einem Prozentsatz gemäß folgender Tabelle:
Ist die Summe aus dem Brutto-Diensteinkommen mit dem Ortszuschlag der Stufe 4 und dem halben „Sachbezug“ | so beträgt der Prozentsatz bei | |
kleiner oder gleich | Verheirateten | Alleinstehenden |
DM 2850 | 20 | 24 |
DM 3400 | 21 | 26 |
DM 3950 | 22 | 28 |
DM 4500 | 23 | 30 |
DM 5050 | 24 | 32 |
DM 5600 | 25 | 34 |
DM 6150 | 26 | 36 |
DM 6700 | 27 | 38 |
DM 7250 | 28 | 40 |
DM 7800 | 29 | 42 |
DM 8350 | 30 | 44 |
DM 8900 | 31 | 46 |
DM 9450 | 32 | 48 |
DM 10 000 | 33 | 50 |
DM 10 550 | 34 | 52 |
DM 11 100 | 35 | 53 |
größer als | ||
DM 11 100 | 36 | 53 |
(
4
)
1 Liegt ein „eingeschränktes Dienstverhältnis“ vor, so wird der Wohnungszuschuss nach dem vollen Brutto-Diensteinkommen berechnet, aber nur mit dem Prozentsatz gewährt, der dem eingeschränkten Dienstverhältnis entspricht. 2 Verwaltet ein Pastoren-Ehepaar gemeinsam eine Pfarrstelle, wird der Wohnungszuschuss in voller Höhe gewährt.
(
5
)
Für den Wohnungszuschuss gelten die Vorschriften des § 8 KBesG über die Ausschlussfrist entsprechend.
#§ 2
(
1
)
1 Hat die Ehegattin oder der Ehegatte des oder der Pastorats- bzw. Dienstwohnungsberechtigten im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als 500 DM Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG, so erhöht sich die Obergrenze nach § 1 Absatz 2 für je angefangene 100 DM der 500 DM übersteigenden Einkünfte um 13 DM; das gilt nicht in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2. 2 Handelt es sich um laufende monatliche Bezüge, sind entsprechende Nachweise vorzulegen; anderenfalls sind die Einkünfte im Kalenderjahr vor der Entstehung des Anspruches auf einen Wohnungszuschuss maßgebend, die – wenn ein Steuerbescheid noch nicht vorliegt – zunächst glaubhaft zu machen sind.
(
2
)
Das Gleiche gilt für sonstige im Haushalt des oder der Pastorats- bzw. Dienstwohnungsberechtigten lebenden Personen.
(
3
)
Das Nordelbische Kirchenamt wird ermächtigt, in nachgewiesenen Härtefällen teilweise oder ganz von der Anrechnung der Einkünfte anderer Personen nach Absatz 2 abzusehen.
#§ 3
(
1
)
1 Die Prozentsätze in § 1 Absatz 3 beruhen auf der bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geltenden Lohnsteuertabelle B für die Steuer-Klasse III/2 (verheiratet und zwei Kinder) bzw. Steuer-Klasse I. 2 Bei einer gesetzlichen Änderung des Lohnsteuertarifs sind die Prozentsätze gegebenenfalls neu festzusetzen.
3 Sogenannte Zuschläge oder Ergänzungsabgaben zur Lohnsteuer gelten nicht als Änderung des Lohnsteuertarifs.
#§ 4
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 1992 in Kraft.
(
2
)
1 Gleichzeitig treten die Übergangsregelungen gemäß Rundschreiben des Nordelbischen Kirchenamtes vom 28. September 1989 (Finanzielle Übergangsregelungen in Einzelfällen) außer Kraft.
2 Leistungen nach diesen Übergangsregelungen werden auf die Leistungen nach dieser Rechtsverordnung angerechnet.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.