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Geltungszeitraum von: 01.07.1986

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Rechtsverordnung
über die Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung
kirchlicher Dienstwohnungen für Kirchenbeamte
(Kirchliche Dienstwohnungsvorschriften für Kirchenbeamte – KiDWVKB)1#

Vom 14. Januar 1986

(GVOBl. S. 41)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der kirchlichen Dienstwohnungsvorschriften für Kirchenbeamte
10. Juni 1986
§ 5 Abs. 1
Inkrafttreten
2
Artikel 4 Nummer 2 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
22. November 1997
Anwendbarkeit
begrenzt
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 13a des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 19. November 1977, zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung vom 14. Februar 1984 (GVOBl. S. 53) im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der Synode folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich2#

Kirchenbeamten werden Dienstwohnungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes II der Rechtsverordnung über die Bereitstellung, Unterhaltung und Verwaltung von Pastoraten (Pastoratsvorschriften-NEK) vom 14. Januar 1986 zugewiesen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2
Voraussetzung für die Zuweisung einer Dienstwohnung

( 1 ) Dienstwohnungen dürfen Kirchenbeamten nur dann zugewiesen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn die Einsatzbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit auch auf andere Weise gewährleistet werden kann. Dementsprechend dürfen Dienstwohnungen nur solchen Kirchenbeamten zugewiesen werden,
  1. deren Anwesenheit an der Dienststelle auch außerhalb der Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss und die daher im Gebäude, in dem sich die Dienststelle befindet, oder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen müssen oder
  2. die im zugeteilten Bezirk zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft innerhalb und außerhalb der Arbeitszeit eine bestimmte Wohnung beziehen müssen.
Repräsentationspflichten allein rechtfertigen nicht die Zuweisung einer Dienstwohnung.
( 2 ) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Mietwohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen oder, sofern sie angemietet waren, aufzugeben.
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§ 3
Raumausdehnung der Dienstwohnung

Ist die Dienstwohnung nach der Zahl der Zimmer (ohne Küche und Bad) größer als die Personenzahl der Familie des Kirchenbeamten, so ist die vorhandene, höchstens jedoch folgende Wohnfläche bei der Festsetzung des Mietwertes zugrunde zu legen:
Stufe:
für Kirchenbeamte der BesGr.
Wohnfläche
Quadratmeter
1
A 16 bis B   6
190 Quadratmeter
2
A 11 bis A 15
140 Quadratmeter
3
A   8 bis A 10
100 Quadratmeter
4
A   6 bis A  7
  90 Quadratmeter
5
A   1 bis A  5
  75 Quadratmeter
Hierbei darf jedoch die Wohnfläche nicht unterschritten werden, die sich daraus ergibt, dass pro Person der Familie ein Zimmer zugrunde gelegt wird.
Der Mehrraum kann dem Kirchenbeamten unentgeltlich überlassen werden.
Die Kappung der Wohnfläche verringert sich je Person um 20 Quadratmeter, wenn der Kirchenbeamte weitere Verwandte (z. B. Eltern oder Schwiegereltern) in die Wohnung aufnimmt oder er aus persönlichen Gründen eine größere Wohnung benötigt, als ihm nach obiger Aufstellung zusteht. Bei einer angemieteten Wohnung trägt er die durch die größere Wohnung entstehenden Mietmehrkosten.
Das Nordelbische Kirchenamt kann in besonderen sozialen Härtefällen Abweichungen zulassen.
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§ 4
Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung

( 1 ) Der Kirchenbeamte, dem eine Dienstwohnung zugewiesen wird, ist zum Beziehen der Dienstwohnung verpflichtet. Die Verpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die hausverwaltende Behörde nach Anhörung des Kirchenbeamten die Beziehbarkeit der Wohnung festgestellt und das Beziehen angeordnet hat. Die Dienstwohnung ist beziehbar, wenn sie sich in einem gebrauchsfähigen Zustand befindet.
( 2 ) Auf Antrag kann von der Zuweisung abgesehen bzw. gestattet werden, eine bereits bezogene Dienstwohnung zu räumen, wenn
  1. die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung für den Kirchenbeamten eine besondere Härte bedeutet und
  2. die Beeinträchtigung dienstlicher Belange bei Abwägung mit den persönlichen Verhältnissen des Kirchenbeamten vorübergehend hingenommen werden kann.
( 3 ) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht. Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.
( 2 ) Das Nordelbische Kirchenamt wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Rechtsverordnung zu erlassen.
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§ 6
Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung treten alle entgegenstehenden oder entsprechenden Vorschriften außer Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere treten außer Kraft:
  1. Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Kirchenbesoldungsgesetzes (Dienstwohnungsverordnung) vom 14. August 1979 – GVOBl. S. 295 –,
  2. Erste Verordnung vom 11. Februar 1980 zur Änderung der Dienstwohnungsverordnung – GVOBl. S. 86 –.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor nach Maßgabe von Teil 1 §§ 51 und 52 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung bestehende Kirchenbeamtenverhältnisse der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, jedoch mit Ausnahme derjenigen Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die nach dem 1. Januar 1998 eine Dienstwohnung zugewiesen bekommen haben, vgl. Artikel 4 Nummer 2 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. November 1997 (GVOBl. S. 189, 191).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung fand keine Anwendung mehr für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die nach dem Zeitpunkt des 1. Januar 1998 eine Dienstwohnung zugewiesen bekommen haben, vgl. Artikel 4 Nummer 2 des Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. November 1997 (GVOBl. S. 189, 191).