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Geltungszeitraum von: 01.04.1980

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Richtlinien
zur Regelung der Wohnungsfürsorge
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Nordelbischen Ev-Luth. Kirche
(Wohnungsfürsorgerichtlinien – WFR-NEK)1#

Vom 19. Februar 19802#

(GVOBl. S. 103)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Wohnungsfürsorgerichtlinien vom 22. Mai 1991 (GVOBl. S. 183)
1
Änderung der Richtlinien zur Regelung der Wohnungsfürsorge für die Mitarbeiter in der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche
5. August 1991
§ 3 Abs. 1
neu gefasst
§ 3
neu bekanntgegeben
2
Änderung der Richtlinien zur Regelung der Wohnungsfürsorge für die Mitarbeiter in der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche
20. Januar 1993
§ 4
Beträge geändert
3
Änderung der Richtlinien zur Regelung der Wohnungsfürsorge für die Mitarbeiter in der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche
26. August 1993
§ 7 Abs. 1
neu gefasst
4
Richtlinien über die Ablösung kirchlicher Wohnungsfürsorgedarlehen
21. März 1995
Anlage 1
erstmals geregelt
5
Abschaffung der Wohnungsfürsorgedarlehen
20. Februar 19963#
Anlage 2
erstmals geregelt
Aufgrund von Artikel 102 Absatz 3 der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche werden folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1

( 1 ) Die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche gewährt kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Evangelische Darlehnsgenossenschaft eG in Kiel auf Antrag im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen Darlehen zum Neubau oder zum Erwerb eigengenutzten Wohnraumes.4#
( 2 ) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Richtlinien sind Pastorinnen und Pastoren, Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter.
( 3 ) Die Förderung des Neubaus oder Erwerbs eigengenutzten Wohnraumes nach diesen Richtlinien ist auf den Einzugsbereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, in den Fällen des § 2 Absatz 2 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
( 4 ) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Darlehens besteht nicht.
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§ 2

( 1 ) Darlehen zum Neubau oder Erwerb eigengenutzten Wohnraumes erhalten kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur dann, wenn
  1. ihre Beschäftigung auf Dauer erwartet werden kann und
  2. sie hauptberuflich in einem unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Teilbeschäftigten mit mindestens der Hälfte der gesetzlichen bzw. tariflichen Arbeitszeit kann das Darlehen entsprechend dem Beschäftigungsumfang gewährt werden.
Eine Darlehnsgewährung ist grundsätzlich nur möglich, wenn bei Antragstellung mit dem Neubau noch nicht begonnen wurde bzw. der Erwerb noch nicht vollzogen worden ist.
( 2 ) Inhaberinnen und Inhaber einer Dienstwohnung, insbesondere einer Gemeindepfarrstelle oder bei Verwaltung einer solchen, können erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie mit Eintritt in den Ruhestand die Dienstwohnung freimachen müssen oder das Freiwerden der Dienstwohnung im dienstlichen Interesse liegt. In besonders begründeten Fällen ist es möglich, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand ein Darlehen zu gewähren. Dies gilt insbesondere, wenn eine vorzeitige Räumung des Pastorats wegen einer Grundrenovierung seitens des Anstellungsträgers für erforderlich gehalten wird. Für Schwerbehinderte gilt statt des 60. das 55. Lebensjahr. In Ausnahmefällen kann auch der versorgungsberechtigten Witwe eines verstorbenen Dienstwohnungsinhabers oder dem versorgungsberechtigten Witwer einer verstorbenen Inhaberin einer Dienstwohnung ein Darlehen gewährt werden, soweit dies wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles zur Erlangung ausreichenden Wohnraums geboten ist; die Darlehnsgewährung bedarf der Zustimmung des Nordelbischen Kirchenamtes.
( 3 ) Inhaberinnen und Inhabern einer Dienstwohnung nach Absatz 2 Satz 1, die als Vorsorge für den späteren Ruhestand Wohnungseigentum erwerben oder bereits erworbenes Wohnungseigentum dafür zurichten wollen, kann als Ausnahme zu Absatz 1 Satz 2 ein Wohnungsfürsorgedarlehen in Höhe der in § 4 genannten Beträge zur Ablösung einer Vorfinanzierung für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugesagt werden, sofern sie das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt für alle ab dem 1. Januar 1989 gewährten Darlehen, sofern nach Vorlage der Finanzierungsunterlagen eine Zusage des Nordelbischen Kirchenamtes vorab erteilt worden ist.
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§ 3

( 1 ) Eigentumsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens sechs Monate im kirchlichen Dienst im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche tätig ist und die Beschäftigungsdienststelle bescheinigt, dass mit dem Ausscheiden oder der Versetzung der Antragstellerin oder des Antragstellers an einen anderen Beschäftigungsort in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Anträge auf ein Wohnungsfürsorgedarlehen können erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gestellt werden.
( 2 ) Sind beide Ehepartner bei verschiedenen Arbeitgebern im öffentlichen Dienst (§ 5 KBesG) tätig, so ist ein vom nichtkirchlichen Arbeitgeber dem anderen Ehepartner gewährtes Wohnungsfürsorgedarlehen in voller Höhe anzurechnen. Antrag und Bewilligungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) sind vorzulegen.
( 3 ) Eigentumsmaßnahmen werden einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter nur einmal gefördert. Förderungsfähig ist nur der Neubau oder Erwerb eines Familienheimes oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung (§§ 7, 12 II. WobauG).
( 4 ) Das Nordelbische Kirchenamt kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen; insbesondere wenn z. B. durch einen Grundumbau wegen veränderter Familienverhältnisse oder körperlicher Behinderung der Grundriss wesentlich verändert wird. Ausgeschlossen ist aber die Förderung von Renovierungsmaßnahmen.
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§ 4

Die Förderung besteht in der Gewährung eines Wohnungsfürsorgedarlehens durch die Ev. Darlehnsgenossenschaft EG in Kiel
für Alleinstehende
bis zu
30 000,- DM
und
für Verheiratete
bis zu
42 000,- DM.
Diese Beträge können für jedes Kind, für das dem
Antragsteller bzw. der Antragstellerin Kindergeld zusteht,
bis zu
6000,- DM
erhöht werden.
Höchstgrenze des Gesamtdarlehens
60 000,- DM.
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§ 5

Die Darlehnsnehmerin oder der Darlehnsnehmer ist verpflichtet, das Wohnungsfürsorgedarlehen nur für die Durchführung des geförderten Vorhabens zu verwenden und in dem geförderten Familienheim bzw. Eigentumswohnung selbst zu wohnen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle des § 2 Absatz 3.
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§ 6

Der Antrag auf Gewährung eines Wohnungsfürsorgedarlehens ist an die Evangelische Darlehnsgenossenschaft EG in Kiel (Gläubigerin) zu richten, die auch den Darlehnsvertrag mit der oder dem Wohnungsfürsorgeberechtigten schließt. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der zuständigen Beschäftigungsdienststelle beizufügen, in der die Gewährung des Darlehens befürwortet und bestätigt wird, dass die Voraussetzungen der Richtlinien, insbesondere des § 2, vorliegen. Weitere Unterlagen kann die Evangelische Darlehnsgenossenschaft bei Bedarf anfordern.
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§ 7

( 1 ) Das Wohnungsfürsorgedarlehen ist mit jährlich 6 Prozent zu verzinsen. Die Tilgung hat mit jährlich 2 Prozent zuzüglich der durch die Tilgung ersparten Zinsen zu erfolgen.
( 2 ) Die Auszahlung erfolgt entweder bei Baubeginn oder bei Erwerb zu dem im Kaufvertrag genannten Fälligkeitstermin.
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§ 8

Das Wohnungsfürsorgedarlehen ist für die Gläubigerin durch Eintragung einer Grundschuld an bereitester Stelle dringlich zu sichern. Die EDG kann auf die Eintragung der Grundschuld verzichten, sofern ihr gegenüber andere Sicherheiten durch die Darlehnsnehmer gestellt werden.
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§ 9

( 1 ) Scheidet die Darlehnsnehmerin oder der Darlehnsnehmer wegen Tod, Dienst-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand oder Erreichen der Altersgrenze aus dem kirchlichen Dienst aus, so ist ihr oder ihm oder den Hinterbliebenen das Wohnungsfürsorgedarlehen zu den bisherigen Bedingungen zu belassen, solange der Wohnraum von ihnen oder von einer oder einem von der Beschäftigungsdienststelle genannten kirchlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter genutzt wird.
( 2 ) Erfolgt das Ausscheiden aus anderen als den unter Absatz 1 genannten Gründen oder erfolgt Nutzung des geförderten Wohnraumes in der in Absatz 1 vorgesehenen Art und Weise nicht, so ist das Wohnungsfürsorgedarlehen
  1. spätestens im Laufe von sechs Monaten, gerechnet vom 1. des Monats ab, der auf den Monat des Ausscheidens aus dem kirchlichen Dienst erfolgt, zurückzuzahlen oder
  2. zu den üblichen Konditionen der Ev. Darlehnsgenossenschaft zu verzinsen und fortzuführen.
( 3 ) Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, die ihren kirchlichen Arbeitsplatz aus Gründen verlieren, die sie nicht zu vertreten haben, kann, sofern sie nicht bei einem anderen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt werden, für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten das Wohnungsfürsorgedarlehen zu den bisherigen Bedingungen belassen werden.
( 4 ) Im Falle der Rückzahlung ist von dem auf das Ausscheiden folgenden Zinszahlungstermin an der marktüblichen Zinssatz der Ev. Darlehnsgenossenschaft zu entrichten.
( 5 ) Scheiden Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer aus anderen als den unter Absatz 1 genannten Gründen aus, so haben die Beschäftigungsdienststellen das Ausscheiden unter Angabe der Gründe und der Wohnungsanschrift unverzüglich der Ev. Darlehnsgenossenschaft mitzuteilen.
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§ 10

(betrifft die Fassung vom 1. Mai 1980)5#
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Anlage 1

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Richtlinien
über die Ablösung kirchlicher Wohnungsfürsorgerichtlinien
(Abl-WfD-R)

Vom 21. März 19956#
(GVOBl. S. 146)

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Das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes hat am 21. März 1995 die nachfolgenden Richtlinien beschlossen.
Es wird den Kirchenkreisen, Kirchengemeinden usw. empfohlen, die betreffenden Darlehensnehmer/innen anzuschreiben und die Ablösung der Altdarlehen entsprechend den Richtlinien mit dem Bonus von 30 Prozent der Restschuld verbunden mit der Bewilligung zur Löschung des Wohnungsbesetzungsrechtes und der Grundschuld im Grundbuch anzubieten.
Der gewährte Bonus ist zwar lohnsteuer- und gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig, jedoch spart der Darlehnsnehmer bzw. die Darlehnsnehmerin die sonst weiterlaufende Versteuerung des sogenannten geldwerten Vorteils.
Die Rückzahlungen der Restschuldbeträge werden zur Haushaltsentlastung beitragen und den Aufwand für die Verwaltung der Altdarlehen reduzieren.
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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Pastoren und Pastorinnen, die Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen sind und die kirchliche Wohnungsfürsorgedarlehen aus kirchlichen Mitteln bis zum 30. April 1980 aufgrund früherer Wohnungsfürsorge-Richtlinien erhalten haben, können über die vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Leistungen hinaus das Wohnungsfürsorgedarlehen ganz ablösen.
( 2 ) Wohnungfürsorgedarlehen, die von der Evangelischen Darlehnsgenossenschaft eG (EDG) gewährt wurden, können nach diesen Richtlinien nicht abgelöst werden.
( 3 ) Die Ablösung ist nur zulässig, wenn die nicht in die Ablösung einzubeziehenden fälligen Leistungen voll erbracht sind. Steht das Eigentum mehreren nach Bruchteilen zu (Miteigentum), so können die Berechtigten nur den gesamten Teil mit Zustimmung der übrigen Berechtigten ganz ablösen.
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§ 2
Art der Ablösung

Die Ablösung kann nur durch Ablösung aller noch ausstehenden, nicht fälligen Leistungen (Vollablösung) erfolgen.
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§ 3
Ablösungsbetrag

( 1 ) Der Ablösungsbetrag ist die um 30 Prozent gekürzte Darlehensrestschuld.
( 2 ) Darlehensrestschuld ist die Restschuld am 31. Dezember des der Ablösung vorangehenden Jahres.
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§ 4
Entrichtung des Ablösungsbetrages

Der Ablösungsbetrag ist der kirchlichen Körperschaft oder deren Rechtsnachfolgerin zu entrichten, die das Darlehen gewährt hat.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft.
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Anlage 2

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Abschaffung der Wohnungsfürsorgerichtlinien –
Änderung der Richtlinien zur Regelung der Wohnungsfürsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Nordelbischen Ev-Luth. Kirche
(Wohnungsfürsorgerichtlinien) vom 19. Februar 1980 (GVOBl. S. 103)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1993 (GVOBl. S. 224)7#

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Das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamts sieht sich aufgrund der angespannten Finanzlage gezwungen, die Wohnungsfürsorgedarlehen abzuschaffen. Die Wohnungsfürsorgedarlehen werden zurzeit von der Evangelischen Darlehnsgenossenschaft eG gewährt, und die Nordelbische Kirche leistet laufend erhebliche Zinszuschüsse. Mit der Abschaffung dieser Darlehen wird eine wesentliche Nebenleistung gegenüber den kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Pastorinnen und Pastoren abgebaut.
Das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes hat in der Sitzung am 20. Februar 1996 beschlossen:
Die zurzeit geltenden Richtlinien zur Regelung der Wohnungsfürsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Nordelbischen Ev-Luth. Kirche (Wohnungsfürsorgerichtlinien – WFR-NEK) vom 19. Februar 1980 in der derzeit geltenden Fassung werden mit Ablauf des 30. Juni 1996 hinsichtlich der Gewährung neuer Darlehen außer Kraft gesetzt. Dies gilt nicht für bis 30. Juni 1996 erteilte schriftliche Zusagen gemäß § 2 Absatz 3 WFR-NEK über die Gewährung von Darlehen.
Nach dem 30. Juni 1996 bei der Evangelischen Darlehnsgenossenschaft eG, Kiel, eingehenden Anträgen auf Gewährung eines Wohnungsfürsorgedarlehens wird nicht mehr stattgegeben.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie war zuvor bereits mit Ablauf des 30. Juni 1996 hinsichtlich der Gewährung neuer Darlehen außer Kraft gesetzt worden, vgl. Anlage 2; für die Abwicklung früherer Bestandsdarlehen galt sie aber auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum, die Bekanntmachung erfolgte ohne Inkrafttretensregelung, die Bekanntmachung im GVOBl. erfolgte am 1. April 1980.
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3 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; die Bekanntmachung erfolgte ohne Datumsangabe.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinien wurden mit Ablauf des 30. Juni 1996 hinsichtlich der Gewährung neuer Darlehen außer Kraft gesetzt, vgl. Anlage 2.
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5 ↑ Red. Anm.: Der Text dieses Paragrafen lautete in der Version des GVOBl. 1980 S. 103 wie folgt:„§ 10(1) Diese Richtlinien sind aus Darlehensvergaben anzuwenden, die nach dem 1. Mai 1980 ausgesprochen werden. Anträge, über die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden sind, sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu behandeln.(2) Zugleich werden alle Vorschriften aufgehoben, die den Inhalt dieser Wohnungsfürsorgerichtlinien und anderer Wohnungsfürsorgebestimmungen bisher geregelt haben. Diese sind jedoch weiter für Wohnungsfürsorgemaßnahmen anzuwenden, die bis zum 30. April 1980 gewährt worden sind.“
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6 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; die Bekanntmachung erfolgte ohne Datumsangabe.
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7 ↑ Red. Anm.: Diese Änderung wurde ohne Datumsangabe in GVOBl. 1996 S. 102 bekanntgemacht.