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Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung

Vom 8. August 2018

(KABl. 2019 S. 35)

Vollzitat:
Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung vom 8. August 2018 (KABl. 2019 S. 35), die durch § 1 der Satzung vom 30. Juni 20261# (KABl. 2026 A Nr. 81 S. 188) geändert worden ist


Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
§ 1 der Zweiten Satzung2# zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung
25. Februar 20263#
§ 1 Abs. 3
ersetzt
§ 1 Abs. 4
ersetzt
§ 2 Abs. 1
ersetzt
§ 2 Abs. 34#
Angabe ersetzt
§ 3 Abs. 1
ersetzt
§ 3 Abs. 2
ersetzt
§ 4 Abs. 1
Angabe ersetzt
§ 5 Überschrift
Angabe ersetzt
Abs. 1 Satz 15#
Angabe ersetzt
Abs. 1 Satz 1
ersetzt
§ 6 Überschrift
Angabe ersetzt
Nr. 1 bis 9
Angabe mehrfach ersetzt
Nr. 9
Angabe ersetzt
Nr. 10 bis 12
eingefügt
§ 7 Abs. 1 Satz 2
Angabe ersetzt
§ 8 Nr. 3
Angabe ersetzt
§ 12 Abs. 1 Satz 1
Angabe ersetzt
§ 12 Abs. 2
ersetzt
Anlage 2 zu § 2 Abs. 2
gestrichen
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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeindeverbandes Propstei Boizenburg hat am 8. August 2018 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung, zuletzt geändert am 15. November 2016 (KABl. S. 399) die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

(1) 1Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Boizenburg und Umgebung“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt). 2Vormaliger Name des Kirchengemeindeverbandes war „Evangelisch-Lutherischer Kirchgemeindeverband Propstei Boizenburg“.
(2) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Er hat seinen Sitz in 19258 Boizenburg/Elbe, Kirchplatz 7.
(4) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel (Einheitssiegel).
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

(1) Verbandsmitglieder sind die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher-Zahrensdorf, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boizenburg6#, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin und die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf.
(2) 1Weitere Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. 2Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung des Verbandsrats7# sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

(1) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Gemeindepädagogik, der Kirchenmusik, der Küsterarbeit und der Verwaltung.
(2) In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die von den8# Verbandsmitgliedern übertragene Aufgabe der Anstellungsträgerschaft für die im Rahmen des kirchengemeindlichen Stellenplans des Kirchenkreises angestellten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker, Küsterinnen und Küster sowie Sekretärinnen und Sekretäre wahr,9# einschließlich der Personalführung und der Dienstaufsicht.
(3) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
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§ 4
Organe

(1) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch den10# Verbandsrat und den Verbandsvorstand.
(2) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in §§ 75 bis 77 KGO etwas anderes bestimmt ist.
(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(4) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsrat

(1) 1Der Verbandsrat ist die Verbandsversammlung im Sinne des § 75 der Kirchengemeindeordnung und besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. 2Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
(2) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsrats11#

Die Verbandsversammlung12# hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. er wählt aus seiner13# Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. er nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. er beschließt den Haushalt des Kirchengemeindeverbandes und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. er setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. er errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und beschließt die Stellenbeschreibung;
  7. er überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. er setzt bei Bedarf Ausschüsse ein, die die Entscheidungen des Verbandsrats14# vorbereiten;15#
  10. er lässt sich von den Mitarbeitenden des Verbandes berichten und bespricht mit ihnen die konzeptionelle Ausrichtung und strukturelle Ausgestaltung ihrer Arbeit;
  11. er unterstützt die Mitarbeitenden in ihrem Dienst;
  12. er fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden.16#
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§ 7
Verbandsvorstand

(1) 1Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. 2Diese werden aus der Mitte des Verbandsrats17# gewählt.
(2) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes und ist für die sparsame, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung verantwortlich;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes nach Beschlussfassung des Verbandsrats18# und führt die Aufsicht.
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§ 9
Finanzierung

(1) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
  1. Zuweisungen für Personalkosten gemäß Finanzsatzung des Kirchenkreises;
  2. Vermögenserträgen (Zinsen);
  3. Zuschüssen Dritter;
  4. Spenden und Überlassungen.
(2) 1Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, werden durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. 2Maßstab für die Höhe der Umlagen ist ein Prozentsatz der Kirchensteuerzuweisungen nach Gemeindegliederzahl der Verbandsmitglieder gemäß der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
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§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

(1) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von sechs Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(2) 1Spätestens vier Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(3) 1Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt. 2Der auf das ausscheidende Verbandsmitglied entfallende eingebrachte Vermögensanteil ist auszukehren und der Anteil an Überschüssen und Ersparnissen des Kirchengemeindeverbandes auszuzahlen, sofern diese Rücklagen anteilig aus Mitteln des ausscheidenden Verbandsmitgliedes gebildet wurden. 3Verbindlichkeiten, die zukünftig anfallen und ihren Ursprung aus der Mitgliedschaft einer ausscheidenden Kirchengemeinde haben, sind von dieser zu erstatten. 4Das Sachwertevermögen des Verbandes unterliegt nicht der Auseinandersetzung. 5Es sind Regelungen dazu zu treffen, ob das ausscheidende Verbandsmitglied Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernimmt. 6Hierzu ist das ausscheidende Verbandsmitglied im Zweifel verpflichtet, wenn es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, die bisher im Schwerpunkt (räumlich bzw. inhaltlich) für das ausscheidende Verbandsmitglied tätig waren.
(4) 1Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(5) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

(1) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens sechs Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(2) 1Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. 3Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(3) 1Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt. 2Die ausscheidenden Verbandsmitglieder teilen das Vermögen und die Verbindlichkeiten auf, wobei die Verteilungsgrundsätze des § 10 entsprechend anzuwenden sind. 3Zur Auseinandersetzung gehört auch die Übernahme der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Verbandsmitgliedern unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände.
(4) 1Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 12
Änderungen der Verbandssatzung

(1) 1Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsrats19#. 2Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates nach Artikel 38 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 13
Bekanntmachung

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.20#
(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeindeverbandes Propstei Boizenburg vom 18. Mai 2004 (KABl S. 74) außer Kraft.
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Anlage 1
Interimssiegel des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung21#

Siegelabdruck des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Boizenburg und Umgebung

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1 ↑ Red. Anm.: Ausfertigungsdatum; die Änderungssatzung nennt irrtümlich das Beschlussdatum.
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2 ↑ Red. Anm.: Eine Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung wurde nicht bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; Ausfertigungsdatum war der 30. Juni 2026.
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4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl die Änderung von § 2 Absatz 2 Satz 2.
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5 ↑ Red. Anm.: Diese Änderung ist vom folgenden Änderungsbefehl mit umfasst und wurde wohl versehentlich als eigenständige Änderung belassen.
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6 ↑ Red. Anm.: Die korrekte Bezeichnung der Kirchengemeinde lautet gemäß Körperschaftsverzeichnis „Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe“.
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7 ↑ Red. Anm.: Wort und zugehöriger Artikel redaktionell grammatikalisch angepasst.
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8 ↑ Red. Anm.: Artikel redaktionell grammatikalisch angepasst.
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9 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell ergänzt.
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10 ↑ Red. Anm.: Artikel redaktionell grammatikalisch angepasst.
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11 ↑ Red. Anm.: Wort und zugehöriger Artikel redaktionell grammatikalisch angepasst.
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12 ↑ Red. Anm.: Hier sollte es wohl heißen: „Der Verbandsrat (...)“.
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13 ↑ Red. Anm.: Possessivpronomen redaktionell grammatikalisch angepasst.
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14 ↑ Red. Anm.: Wort und zugehöriger Artikel redaktionell grammatikalisch angepasst.
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15 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell der Aufzählung entsprechend angepasst.
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16 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell dem Ende der Aufzählung entsprechend angepasst.
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17 ↑ Red. Anm.: Wort und zugehöriger Artikel redaktionell grammatikalisch angepasst.
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18 ↑ Red. Anm.: Wort und zugehöriger Artikel redaktionell grammatikalisch angepasst.
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19 ↑ Red. Anm.: Wort und zugehöriger Artikel redaktionell grammatikalisch angepasst.
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20 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 3. Januar 2019 in Kraft.
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21 ↑ Red. Anm.: Das Kirchensiegel wurde nicht in der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der Anordnung der Ingebrauchnahme des Interimssiegels erfolgte im KABl. 2019 S. 41. Gemäß § 11 des Siegelgesetzes bleiben die Interimssiegel der Kirchengemeindeverbände als Einheitssiegel in Geltung.
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