.Verbandssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Anlage 1
Anlage 2
Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung
Vom 8. August 2018
(KABl. 2019 S. 35)
####Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeindeverbandes Propstei Boizenburg hat am 8. August 2018 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung, zuletzt geändert am 15. November 2016 (KABl. S. 399) die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel
(
1
)
1 Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Boizenburg und Umgebung“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt). 2 Vormaliger Name des Kirchengemeindeverbandes war „Evangelisch-Lutherischer Kirchgemeindeverband Propstei Boizenburg“.
(
2
)
Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Er hat seinen Sitz in Zahrensdorf, Ludwigsluster Chaussee 23, 19258 Zahrensdorf.
(
4
)
Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
#§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden
(
1
)
Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
(
2
)
1 Weitere Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. 2 Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
#§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben gemäß Teil 4 § 20 Nummer 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung – KGO), indem er auch dafür sorgt, dass das Evangelium allen Menschen in alters- und situationsgerechten Angeboten zugänglich ist und fördert den Austausch darüber in Gruppen und Kreisen im Gebiet des Verbandes.
(
2
)
In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
- er stellt im Rahmen seines Haushaltsplans die voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes an, schließt die Dienstverträge ab und erlässt die Dienstanweisungen gemäß § 21 Nummer 4 KGO,
- er fördert und wirkt darauf hin, dass die Dienstgruppen und Kreise im Kirchengemeindeverband zusammenarbeiten gemäß § 78 Absatz 2 Satz 2 KGO,
- er übernimmt diese Aufgaben im Sinne der Kirchengemeindeordnung zur Entlastung der Verbandsmitglieder.
(
3
)
Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
#§ 4
Organe
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(
2
)
Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in §§ 75 bis 77 KGO etwas anderes bestimmt ist.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. 2 Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
(
4
)
Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 5
Verbandsversammlung
(
1
)
1 Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. 2 Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
- sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
- sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
- sie beschließt den Haushalt des Kirchengemeindeverbandes und nimmt die Jahresrechnung ab;
- sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
- sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und beschließt die Stellenbeschreibung;
- sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
- sie setzt bei Bedarf Ausschüsse ein, die die Entscheidungen der Verbandsversammlung vorbereiten.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. 2 Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
(
2
)
Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
#§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes
Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes und ist für die sparsame, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung verantwortlich;
- er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
- er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung und führt die Aufsicht.
§ 9
Finanzierung
(
1
)
Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus:
- Zuweisungen für Personalkosten gemäß Finanzsatzung des Kirchenkreises;
- Vermögenserträgen (Zinsen);
- Zuschüssen Dritter;
- Spenden und Überlassungen.
(
2
)
1 Kosten des Kirchengemeindeverbandes, die nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckt werden, werden durch Umlagen gemäß § 6 Nummer 5 finanziert. 2 Maßstab für die Höhe der Umlagen ist ein Prozentsatz der Kirchensteuerzuweisungen nach Gemeindegliederzahl der Verbandsmitglieder gemäß der Finanzsatzung des Kirchenkreises.
#§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes
(
1
)
Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit Frist von sechs Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
(
2
)
1 Spätestens vier Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. 2 Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
1 Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt. 2 Der auf das ausscheidende Verbandsmitglied entfallende eingebrachte Vermögensanteil ist auszukehren und der Anteil an Überschüssen und Ersparnissen des Kirchengemeindeverbandes auszuzahlen, sofern diese Rücklagen anteilig aus Mitteln des ausscheidenden Verbandsmitgliedes gebildet wurden. 3 Verbindlichkeiten, die zukünftig anfallen und ihren Ursprung aus der Mitgliedschaft einer ausscheidenden Kirchengemeinde haben, sind von dieser zu erstatten. 4 Das Sachwertevermögen des Verbandes unterliegt nicht der Auseinandersetzung. 5 Es sind Regelungen dazu zu treffen, ob das ausscheidende Verbandsmitglied Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände übernimmt. 6 Hierzu ist das ausscheidende Verbandsmitglied im Zweifel verpflichtet, wenn es sich um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, die bisher im Schwerpunkt (räumlich bzw. inhaltlich) für das ausscheidende Verbandsmitglied tätig waren.
(
4
)
1 Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
(
5
)
Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
#§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens sechs Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
(
2
)
1 Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). 2 Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. 3 Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
(
3
)
1 Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt. 2 Die ausscheidenden Verbandsmitglieder teilen das Vermögen und die Verbindlichkeiten auf, wobei die Verteilungsgrundsätze des § 10 entsprechend anzuwenden sind. 3 Zur Auseinandersetzung gehört auch die Übernahme der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Verbandsmitgliedern unter Wahrung ihrer tarifrechtlichen Ansprüche und Besitzstände.
(
4
)
1 Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. 2 Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
#§ 12
Änderungen der Verbandssatzung
(
1
)
1 Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. 2 Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
(
2
)
Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
#§ 13
Bekanntmachung
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
#§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeindeverbandes Propstei Boizenburg vom 18. Mai 2004 (KABl S. 74) außer Kraft.
#Anlage 1
Interimssiegel des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung2#
###
Anlage 2
Verbandsmitglieder des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Blücher
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gresse-Granzin
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Zahrensdorf
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Zweedorf
#
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchensiegel wurde nicht in der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der Anordnung der Ingebrauchnahme des Interimssiegels erfolgte im KABl. 2019 S. 41.
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchensiegel wurde nicht in der Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Boizenburg und Umgebung bekanntgegeben. Die Bekanntgabe der Anordnung der Ingebrauchnahme des Interimssiegels erfolgte im KABl. 2019 S. 41.