.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Übernahme der Verwaltung
für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Art. 139 Abs. 3 der Kirchenordnung
der Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 28. August 2004
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | § 21 Absatz 2 Nr. 5 des Haushaltsführungsgesetzes | 28. November 2013 | §§ 5 bis 7 | aufgehoben | |
2 | § 23 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 des Kirchbaugesetzes | 19. März 2020 | § 2 Abs. 3 | aufgehoben |
Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Das Konsistorium dient gemäß Artikel 139 Absatz 3 der Kirchenordnung – unbeschadet seiner landeskirchlichen Aufgaben – der ordnungsgemäßen Verwaltung in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen. 2 Es führt ihre Beschlüsse und Weisungen aus und unterstützt ihre Organe in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.
(
2
)
1 Das Konsistorium ist den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen gegenüber rechenschaftspflichtig. 2 Es erstattet auf der Kreissynode jährlich Bericht über die wirtschaftliche Situation im Kirchenkreis.
#§ 2
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1
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1 Die Verwaltungszuständigkeit des Konsistoriums erstreckt sich auf alle Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Landeskirche. 2 Das Ausscheiden aus der Verwaltungszuständigkeit des Konsistoriums ist in Ausnahmefällen möglich und bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung. 3 Diese Genehmigung kann auf einzelne Bereiche der kirchlichen Verwaltung beschränkt werden. 4 Für die Kirchengemeinden, die bis zum 31.12.2004 aus der Zuständigkeit des Kirchenverwaltungsamtes ausgeschieden sind, gilt die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 2 als von der Kirchenleitung erteilt.
(
2
)
Das Verfahren der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bleibt von dem Ausscheiden unberührt.
(
3
)
(weggefallen)
(
4
)
Dem Konsistorium kann die Zuständigkeit für weitere kirchliche Einrichtungen durch Beschluss der Kirchenleitung übertragen werden.
#§ 3
(
1
)
1 Das Konsistorium arbeitet eng mit allen Organen in seinem Zuständigkeitsbereich zusammen. 2 Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die weiteren kirchlichen Einrichtungen sind ihrerseits zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Konsistorium verpflichtet.
(
2
)
Insbesondere sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die weiteren kirchlichen Einrichtungen verpflichtet, erforderliche Beschlüsse zu fassen und Weisungen zu erteilen, dem Konsistorium die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Arbeit nötige Hilfe zu leisten und die den jeweiligen Verwaltungsaufgaben entsprechenden Vollmachten zu erteilen.
#§ 4
1 Das Konsistorium erbringt die Verwaltungsleistungen in der Regel an seinem Sitz. 2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Konsistorium in den Kirchenkreisen Außenstellen einrichten.
#§ 5
(weggefallen)
#§ 6
(weggefallen)
#§ 7
(weggefallen)
#§ 8
Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des 2. Kirchengesetzes zur Änderung der Verwaltungsstruktur der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. August 2004 (ABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. November 2005 für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche in Kraft getreten. Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Es ist jedoch inhaltlich gegenstandslos.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des 2. Kirchengesetzes zur Änderung der Verwaltungsstruktur der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. August 2004 (ABl. S. 55) mit Wirkung vom 1. November 2005 für die ehemalige Pommersche Ev. Kirche in Kraft getreten. Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. Es ist jedoch inhaltlich gegenstandslos.