.

Kirchengesetz
über die Verwaltung von Kirchen- und Pfarrland
in der Pommerschen Evangelischen Kirche1#

Vom 19. November 20072#

(ABl. Heft 2 S. 2)3#

#####

§ 1
Gesetzeszweck

Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, die Kirchengemeinden von Verwaltungstätigkeit zu entlasten und eine fachgerechte Verwaltung des Kirchen- und Pfarrlandes sicherzustellen.
#

§ 2
Kirchen- und Pfarrland

Kirchen- und Pfarrland im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die im Eigentum der Kirchengemeinden stehenden Grundstücke.
#

§ 3
Vollmacht

( 1 ) Unbeschadet des Rechts der Kirchengemeinden als Eigentümerin ist das Konsistorium zum Abschluss von Grundstücksmiet- und -pachtverträgen und deren Änderungen sowie von Verträgen über Erbbauzinsanpassungen bevollmächtigt.
( 2 ) Das Konsistorium übt seine Vollmacht nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der entsprechenden Kirchengemeinde aus.
( 3 ) Das Einvernehmen kann dergestalt hergestellt werden, dass das Konsistorium der Kirchengemeinde einen Beschlussvorschlag bezüglich des Abschlusses oder der Änderung des in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Vertrages unter Hinweis auf ebendiese Vorschrift zuleitet. Nimmt der Gemeindekirchenrat innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Beschlussvorschlags des Konsistoriums hierzu keine Stellung oder gibt keine Zwischennachricht ab, so gilt die Zustimmung des Gemeindekirchenrats zu dem Beschlussvorschlag als erteilt (Zustimmungsfiktion).
( 4 ) Das Konsistorium hat die betreffende Kirchengemeinde über von ihm abgeschlossene Verträge sowie über Vertragsänderungen unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
#

§ 4
Ausschluss der kirchenaufsichtliche Genehmigung

Für die Fälle von § 3 Absatz 3 wird die Regelung aus § 34 Kirchliche Verwaltungsordnung (VwO) über das Erfordernis einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 156 VwO für nicht anwendbar erklärt.
#

§ 5
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlässt die Kirchenleitung.
#

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche) bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.Das Kirchengesetz ist durch das für die Nordkirche gesetzte Recht weitgehend inhaltlich gegenstandslos geworden. Die Weitergeltung einzelner Regelungen wird derzeit überprüft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum war der 18. November 2007.
#
3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.