.Verwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift
über Ausstattung
von Dienstwohnungen mit Küchen1#
Vom 2. Mai 2019
(KABl. S. 302)
####1 Ausstattung von Dienstwohnungen mit Küchen
1 Dienstwohnungen werden grundsätzlich bei einer Neuzuweisung mit einer Küche ausgestattet. 2 Die Ausstattung der Dienstwohnung mit einer Küche richtet sich nach
#1.1
§ 5 Verwaltungsanordnung für die Ausstattung von Pastoraten vom 25. Oktober 1994 (GVOBl. 1995 S. 2) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie
#1.2
§ 1 Nummer 1 Richtlinie für die Kosten der Ausstattung von Pastoraten vom 25. Oktober 1994 (GVOBl. 1995 S. 17) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, die durch die Richtlinie vom 20. November 2001 (GVOBl. 2002 S. 25) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung. 3 Auf Dienstwohnungen im Bereich des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises finden die Sätze 1 und 2 ergänzend Anwendung.
#2 Verzicht
1 Abweichend von Nummer 1 kann die bzw. der Dienstwohnungsberechtigte ganz oder teilweise auf die Ausstattung der zugewiesenen Dienstwohnung mit einer Küche verzichten. 2 Ein Verzicht führt nicht zu einer finanziellen Abgeltung. 3 Wurde auf eigene Kosten der bzw. des Dienstwohnungsberechtigten eine Küche angeschafft, wird dafür kein finanzieller Ausgleich gewährt.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde als Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift über die Ausstattung von Dienstwohnungen mit Küchen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Mai 2019 (KABl. S. 302) bekannt gemacht; sie trat gemäß deren Artikel 3 am 2. Juni 2019 in Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde als Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift über die Ausstattung von Dienstwohnungen mit Küchen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Mai 2019 (KABl. S. 302) bekannt gemacht; sie trat gemäß deren Artikel 3 am 2. Juni 2019 in Kraft.