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Geltungszeitraum von: 25.03.1983

Geltungszeitraum bis: 03.04.2002

Kirchengesetz
zur Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen
für Pastorinnen und Pastoren
(Teilbeschäftigungsgesetz)1#

Vom 22. Januar 19832#

(GVOBl. S. 86)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur vorläufigen Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen für Pastoren – Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7/1983 – (Druckfehlerberichtigung)
19. April 1983
§ 2 Abs. 2 Satz 1
Wort ersetzt
§ 3 Abs. 1 Satz 2
Wort ersetzt
§ 3 Abs. 3
Wörter eingefügt
Verkündungshinweis
Wort ersetzt
2
Kirchengesetz zur Ergänzung des Kirchengesetzes zur vorläufigen Regelung von eingeschränkten Dienstverhältnissen von Pastoren vom 22. Januar 1983
19. Januar 1985
Überschrift
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
bish. § 7
wird § 8
3
Artikel II des Kirchengesetzes zur Änderung des Beschäftigungsförderungsgesetzes – BFG – vom 22. Januar 1983, des Teilbeschäftigungsgesetzes – TBG – vom 22. Januar 1983 und des Kirchenbesoldungsgesetzes
30. Januar 1988
§ 6
neu gefasst
§ 7 Abs. 3
neu gefasst
4
Kirchengesetz zur Änderung des Teilbeschäftigungsgesetzes
11. Februar 1991
Überschrift
neu gefasst
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
§ 7 Abs. 5
Satz 2 eingefügt
§ 7 bish. Satz 2
wird Satz 3
§ 8 Sätze 2 und 3
aufgehoben
5
§ 80 Abs. 3 Buchstabe b des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (PfGErgG)
2. Februar 1991
§ 1
aufgehoben
§ 2 Abs. 4
aufgehoben
§ 6 Abs. 1
aufgehoben
6
Bekanntmachung der Neufassung des Teilbeschäftigungsgesetzes
27. Februar 1991
Wortlaut des Teilbeschäftigungsgesetzes unter gleichberechtigter Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform angepasst
7
Erneute Bekanntmachung der Neufassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes und des Teilbeschäftigungsgesetzes
29. April 1991
Bekanntmachung der Neufassung des Teilbeschäftigungsgesetzes vom 27. Februar 1991 durch die Änderungen des § 80 Abs. 3 Buchstabe b des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrergesetzes der VELKD (PfGErgG) ergänzt
8
Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Teilbeschäftigungsgesetzes
15. Oktober 1999
§ 5 Abs. 1
Satz 3
neu gefasst
Sätze 4 bis 7
angefügt
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§ 1

(aufgehoben)
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§ 2

( 1 ) Das eingeschränkte Dienstverhältnis wird in der Regel durch die Übertragung einer Pfarrstelle begründet. In Ausnahmefällen kann auch ohne Übertragung einer Pfarrstelle ein solches Dienstverhältnis durch Erteilung eines Auftrages für einen bestimmten Tätigkeitsbereich im Rahmen des Stellenplanes begründet werden; dies gilt nicht für eine Tätigkeit in einer Kirchengemeinde.
( 2 ) Vor Begründung eines eingeschränkten Dienstverhältnisses sind die Aufgaben nach ihrem inhaltlichen, ggf. auch nach ihrem zeitlichen Umfang (Verhältnis des eingeschränkten Auftrages zu einer entsprechenden Vollbeschäftigung) im Einzelnen zu beschreiben. Es muss sich um deutlich abgegrenzte Teilbereiche eines Gemeindepfarramtes oder eines allgemein- bzw. gesamtkirchlichen Dienstes handeln. Außerdem ist die Frage der Residenzpflicht zu regeln. Die entsprechende Dienstordnung wird nach Anhörung der zuständigen Gremien der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder des Dienstes und Werkes sowie der Pastorin oder des Pastors und der oder des Dienstaufsichtsführenden durch das Nordelbische Kirchenamt erlassen.
( 3 ) Eine Pastorin oder ein Pastor mit eingeschränktem Auftrag hat Sitz und Stimme im Kirchenvorstand, soweit sie oder er eine Pfarrstelle innehat oder mit der Verwaltung einer Pfarrstelle beauftragt ist. In anderen Fällen nimmt sie oder er an den Beratungen des Kirchenvorstandes teil, soweit es sich um einen Dienst in einer Kirchengemeinde handelt.
( 4 ) (aufgehoben)
( 5 ) Ein eingeschränkter Auftrag in einem Gemeindepfarramt ist möglich, wenn
a)
in der Kirchengemeinde eine mit vollem Dienstverhältnis angestellte Pastorin oder ein mit vollem Dienstverhältnis angestellter Pastor Dienst tut oder
b)
die Versorgung der Gemeinde durch eine mit eingeschränktem Auftrag beschäftigte Pastorin oder einen mit eingeschränktem Auftrag beschäftigten Pastor aus anderen Gründen gesichert erscheint.
Die Beschäftigung von mehr als einer Pastorin oder einem Pastor mit eingeschränktem Auftrag in einer Kirchengemeinde ist möglich.
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§ 3

( 1 ) Bei der Umwandlung eines vollen Dienstverhältnisses in ein eingeschränktes Dienstverhältnis bleiben bisher erworbene Rechte und Ansprüche unberührt, soweit nicht im Folgenden etwas anderes geregelt ist. Über die Zuweisung oder Belassung einer Dienstwohnung entscheidet der Kirchenvorstand mit Genehmigung des Kirchenkreisvorstandes, für allgemeinkirchliche Stellen der Kirchenkreisvorstand mit Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes, in allen übrigen Fällen das Nordelbische Kirchenamt. Gegebenenfalls sind bestehende Dienstwohnungsverhältnisse in Mietverhältnisse umzuwandeln.
( 2 ) Soll der Dienst in einer Pfarrstelle, die bisher mit einer Pastorin oder einem Pastor in einem vollen Dienstverhältnis besetzt war, künftig von zwei Pastorinnen oder Pastoren in einem eingeschränkten Dienstverhältnis wahrgenommen werden, bedarf es dafür in der Regel der Errichtung einer zusätzlichen Pfarrstelle nach den dafür geltenden Bestimmungen.
( 3 ) Die Umwandlung eines vollen Dienstverhältnisses in einer Kirchengemeinde in ein eingeschränktes Dienstverhältnis ist nur möglich, wenn der Kirchenvorstand dem zustimmt.
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§ 4

( 1 ) Die Dauer des eingeschränkten Dienstverhältnisses einer Pastorin oder eines Pastors soll mindestens drei und höchstens acht Jahre betragen. Bis zum 31. Dezember 1993 können auch eingeschränkte Dienstverhältnisse bis zu 15 Jahren begründet oder bereits bestehende eingeschränkte Dienstverhältnisse auf insgesamt 15 Jahre verlängert werden.
( 2 ) Kann der Pastorin oder dem Pastor bei Beendigung des eingeschränkten Dienstverhältnisses keine andere Pfarrstelle oder vorübergehende Beschäftigung übertragen werden, tritt sie oder er in den Wartestand. Die Pastorin oder der Pastor hat die Pflicht, einen ihr oder ihm angebotenen angemessenen Auftrag anzunehmen. Tut sie oder er das nicht, ist das Dienstverhältnis zu beenden. Ist die Übertragung einer neuen Aufgabe nicht möglich, weil keine geeignete Stelle oder Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung steht, wird die Pastorin oder der Pastor nach den Bestimmungen des Pfarrergesetzes der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung in den Ruhestand versetzt.
( 3 ) Die Pastorin oder der Pastor erhält während der ersten fünf Jahre nach Eintritt in den Wartestand 75 v. H. der bei Beendigung des eingeschränkten Dienstverhältnisses gezahlten Dienstbezüge, mindestens aber das zum Zeitpunkt des Eintritts in den Wartestand erdiente Ruhegehalt als Wartestandsbezüge.
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§ 5

( 1 ) Die Besoldung (Vergütung) und die Gewährung von Nebenleistungen richten sich nach dem Vomhundertsatz der vergleichbaren vollen Pastorenbesoldung und werden für den Einzelfall entsprechend dem Umfang des eingeschränkten Dienstverhältnisses vom Nordelbischen Kirchenamt festgesetzt. Diese Regelung gilt nicht für Auslagenersatz, Beihilfen und für bei einem Dienstunfall zustehende Leistungen. Bei der Berechnung der höchsten Dienstwohnungsvergütung (§ 12 Pastoratsvorschriften) ist der Vomhundertsatz nach Satz 1 zugrunde zu legen. Diese Minderung erfolgt nur, soweit nachgewiesen wird, dass bei Alleinstehenden das gesamte Einkommen oder bei Ehepaaren das gemeinsame Einkommen gemäß dem Zweiten Teil des Wohngeldgesetzes nicht die jeweilige vergleichbare volle Pastorenbesoldung erreicht. Die gegebenenfalls entsprechende verringerte Dienstwohnungsvergütung ist von dem Monat an zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Pastor oder die Pastorin hat jede Änderung der Verhältnisse, die die Höhe der Dienstwohnungsvergütung beeinflussen kann, der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung erfolgt für längstens zwölf Monate und ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verlängern.
( 2 ) Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist nach den für Nebentätigkeiten geltenden Bestimmungen zulässig. Im Einzelfall kann das Nordelbische Kirchenamt nach Anhörung der Bischöfin oder des Bischofs und der Pröpstin oder des Propstes die Ausübung einer darüber hinausgehenden Nebentätigkeit, soweit diese die Wahrnehmung der Pflichten aus dem eingeschränkten Dienstverhältnis nicht beeinträchtigt, genehmigen.
( 3 ) Die Ruhegehaltsfähigkeit einer Dienstzeit im eingeschränkten Dienstverhältnis richtet sich nach den für die Versorgung der Pastorinnen und Pastoren geltenden Bestimmungen.
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§ 6

( 1 ) (aufgehoben)
( 2 ) Für die Dauer des eingeschränkten Dienstverhältnisses erhält die Pastorin oder der Pastor zur Anstellung eine Besoldung nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes, mindestens jedoch 50 v. H. der im Kirchenbesoldungsgesetz festgesetzten Besoldung einer Pastorin oder eines Pastors in der Besoldungsgruppe A 13. § 6 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz i. d. F. vom 11. Februar 1991 (GVOBl. 1991 S. 90) findet keine Anwendung.
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§ 7

( 1 ) Ein Ehepaar, bei dem beide Ehegatten die Anstellungsfähigkeit erworben haben und ordiniert sind, kann von Beginn der Probezeit an in ein eingeschränktes Dienstverhältnis übernommen werden, wenn das Ehepaar beantragt, dass ihm gemeinsam eine Gemeindepfarrstelle übertragen wird.
( 2 ) Die Übertragung einer gemeinsam zu verwaltenden Pfarrstelle an ein Pastoren-Ehepaar bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes, der Pröpstin oder des Propstes und der Bischöfin oder des Bischofs.
( 3 ) Die Probezeit beider im eingeschränkten Dienstverhältnis beschäftigter Ehegatten beträgt mindestens 3 1/2 Jahre, höchstens 5 Jahre. Die Frist für die Genehmigung zur Bewerbung um freie Pfarrstellen entspricht der Regelung nach § 2 Absatz 3 Beschäftigungsförderungsgesetz.
( 4 ) Die Dienstaufgaben beider Ehegatten sind in einer Dienstordnung (§ 2 Absatz 2) festzulegen.
( 5 ) Für die Dauer der gemeinsamen Verwaltung einer Pfarrstelle in einem eingeschränkten Dienstverhältnis erhält jeder Ehegatte 50 v. H. der im Kirchenbesoldungsgesetz festgesetzten Besoldung einer Pastorin oder eines Pastors in der Besoldungsgruppe A 13. Im Falle der gegenseitigen Vertretung während des Erziehungsurlaubs erhält jeder der Ehegatten, der die Vertretung wahrnimmt, seine volle im Kirchenbesoldungsgesetz festgesetzte Besoldung. § 6 Absatz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz findet keine Anwendung.
( 6 ) Wird das eingeschränkte Dienstverhältnis eines Ehegatten vor Ablauf der Probedienstzeit beendet, ohne dass eine neue Aufgabe übertragen wird, wird dieser Ehegatte aus dem Dienst entlassen. In diesem Fall wird das Dienstverhältnis auf Antrag des im Probedienst verbleibenden Ehegatten in ein volles Dienstverhältnis umgewandelt, wenn der Kirchenvorstand zustimmt. In diesem Fall wird die im eingeschränkten Dienstverhältnis abgeleistete Probedienstzeit auf die gesetzliche, im vollen Probedienstverhältnis abzuleistende Dienstzeit mit 50 v. H. angerechnet.
( 7 ) Ein Rechtsanspruch eines Pastoren-Ehepaares auf Übernahme in ein Probedienstverhältnis im Rahmen eines eingeschränkten Dienstverhältnisses zur Verwaltung einer gemeinsamen Pfarrstelle besteht nicht.
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§ 8

(Inkrafttreten)3#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 4 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Februar 2002 (GVOBl. S. 122) mit Ablauf des 3. April 2002 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Bekanntmachung der Neufassung erfolgte ohne Eingangsformel. Die Eingangsformel der ursprünglichen Bekanntmachung lautete: „Die Synode hat zur Ergänzung der Artikel II und III des Kirchengesetzes zur Änderung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands vom 18. November 1982 (Amtsblatt der VELKD 1982, Band V, Seite 265) das folgende Kirchengesetz beschlossen:“.
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3 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 25. März 1983 in Kraft.