.Vereinbarung
#Anlage 1
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Vereinbarung
zur Regelung des Übertritts zwischen christlichen Kirchen im Land Mecklenburg-Vorpommern
Bekanntmachung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
Vom 11. Dezember 2008
#Als Ausdruck der gewachsenen Gemeinschaft zwischen den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften (nachstehend „Kirchen“ genannt) hat sich am 7. September 1993 die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern (ACK M/V) als Zusammenschluss für unsere Region gegründet. Ihre Mitglieder haben sich zu ökumenischer Zusammenarbeit verpflichtet. Sie begegnen sich in dem Bemühen um gemeinsames Zeugnis und gemeinsamen Dienst. Sie alle »bekennen den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland und trachten darum, gemeinsam zu erfüllen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes« (Richtlinien der ACK M/V und Satzung der ACK Deutschland). Dem dient auch die Regelung des Übertritts von Kirche zu Kirche. Diese war bereits durch zwischenkirchliche Vereinbarungen und durch die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der DDR vom 11. Mai 1979 einvernehmlich geordnet. Die Rechtslage im Land Mecklenburg-Vorpommern macht deren Neufassung erforderlich. Deshalb schließen die nachfolgend genannten Mitglieder der ACK M/V,
- Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, Münzstraße 8, 19055 Schwerin,
- Evangelisch-reformierte Kirche, Synode Evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland, Saarstraße 6, 26789 Leer,
- Katholisches Dekanat Mitte/Ost der Alt-Katholiken, Detmolder Straße 4, 10715 Berlin,
- Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, Schopenhauerstraße7, 30625 Hannover,
- Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland, Superintendentur Berliner Distrikt, Marie-Juchacz-Straße 10, 14480 Potsdam,
- Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern,
- Apostelamt Jesu Christi, Kirchenamt Mecklenburg, Tangstedter Landstraße 246, 22417 Hamburg (Gastmitglied)
folgende Vereinbarung:
###§ 1
Beabsichtigt ein Kirchenmitglied den Übertritt zu einer anderen Kirche im Bereich seines Wohnsitzes, die dieser Vereinbarung beigetreten ist, kann es nach Maßgabe der Vorschriften dieser Kirche und dieser Vereinbarung aufgenommen werden.
#§ 2
1 Den Übertritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2 Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Übertritt erklären. 3 Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. 4 Eine Übertrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
#§ 3
1 Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. 2 Hierüber ist eine Niederschrift gemäß Anlage 1 aufzunehmen, die der/die Erklärende zu unterschreiben hat. 3 Diese Anlage ist Bestandteil der Vereinbarung.
#§ 4
Der Übertritt erfolgt nach der Ordnung der aufnehmenden Kirche.
#§ 5
1 Die aufnehmende Kirche hat dem nach § 6 Absatz 2 Satz 2 KiStG M-V2# zur Entgegennahme der Erklärung zuständigen Standesamt eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. 2 Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesamt wirksam. 3 Bezüglich des Beginns und des Endes der Kirchensteuerpflicht in der aufnehmenden bzw. abgebenden Kirche gelten die Regelungen des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern.
#§ 6
Die aufnehmende Kirche übersendet eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung der Kirche, welcher der/die Übergetretene bisher angehört hat.
#§ 7
1 Mit Zustimmung der unterzeichnenden Kirchen können weitere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, welche die Richtlinien der ACK M/V anerkennen, dieser Vereinbarung beitreten. 2 Das Anzeigeerfordernis gilt auch für den Beitritt weiterer Kirchen zu dieser Vereinbarung.
#§ 8
1 Auf Antrag einer unterzeichnenden Kirche sind Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung durch die ACK M/V aufzunehmen. 2 Jede Kirche hat das Recht, sich frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen unterzeichnenden Kirchen von dieser Vereinbarung zu lösen. 3 Diese Erklärung ist mindestens drei Monate vorher anzukündigen.
#§ 9
Diese Vereinbarung ist gemäß § 6 Absatz 7 KiStG M-V der Landesregierung anzuzeigen und wird mit ihrer Veröffentlichung durch die Landesregierung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern wirksam.3#
#Güstrow, 8. Oktober 2008 | |
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs | |
Landesbischof Dr. Andreas von Maltzahn | |
Pommersche Evangelische Kirche | |
Bischof Dr. Hans-Jürgen Abromeit | |
Evangelisch-reformierte Kirche, Synode Evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland | |
Pastorin Kathrin Oxen | |
Katholisches Dekanat Mitte/Ost der Alt-Katholiken | |
Dekan Johannes J. Urbisch | |
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche | |
Superintendent Roger Zieger | |
Evangelisch-methodistische Kirche in Deutschland, Superintendentur Berliner Distrikt | |
Superintendent Christian Voller-Morgenstern | |
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern | |
Pastor Tobias Reinke | |
Apostelamt Jesu Christi, Kirchenamt Mecklenburg | |
Apostel Peter Schulze |
Anlage 1
Muster der Kirchlichen Bescheinigung
###Kirchliche Bescheinigung (Niederschrift)
Übertritt zwischen christlichen Kirchen im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kirchenübertrittserklärung)
(Kirchenübertrittserklärung)
Vor dem/r unterzeichnenden Amtsträger/Amtsträgerin der ..................................... Kirche erscheinen der/die Erklärende (Vorname, Name, Geburtstag und -ort, Tag und Ort der Eheschließung, Beruf, Anschrift)
...................................................................................................
...................................................................................................
.................................... ausgewiesen durch ............................................
und erklärt:
Ich habe bisher der
...............................................................................................
Kirche angehört.
Kirche angehört.
Ich trete in die
................................................................................................
Kirche über.
Kirche über.
...............................................................................................
Diese Erklärung gebe ich zugleich für mein/meine/unser/e Kind/er ab, das/die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben:
(Vorname, Name, Geburtstag, und -ort, Anschrift des/der Kind/er)
..................................................................................................
..................................................................................................
..................................................................................................
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben |
Ort/Datum Kirchensiegel |
Unterschriften des/der Übertretenden einschließlich der Einwilligung der Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr | Unterschrift des Amtsträgers/der Amtsträgerin der den Übertritt bestätigenden Kirche |
Ort, Datum, Unterschrift mit Angabe der Dienststellung, Kirchensiegel
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1 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und die ehemalige Pommersche Ev. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten der Vereinbarung eingetreten.
1 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und die ehemalige Pommersche Ev. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten der Vereinbarung eingetreten.