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Sammelversicherungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland1#

(Nordkirchenmitteilungen Januar 2019 S. 4)

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Das Landeskirchenamt hat eine Verwaltungsvorschrift beschlossen, in der die Abwicklung des Sammelversicherungswesens festgelegt wird. In einer Arbeitsgruppe mit Beteiligung der Kirchenkreise wurden die Vorgänge des Sammelversicherungswesens und die abgesicherten kirchlichen Stellen gesichtet. Das Ergebnis wurde bewertet und in der Sammelversicherungsverwaltungsvorschrift (SamVersVwV) zusammengefasst, die ab 20192# gilt. Mit dieser Vorschrift wird die einheitliche Vorgehensweise zur Abwicklung des Sammelversicherungswesens in der Nordkirche, die die 13 Kirchenkreise und die Landeskirche einbezieht, beschrieben.
Die Gründe für den Erlass der Verwaltungsvorschrift sind die Etablierung einer einheitlichen Praxis, die Rechtssicherheit für die Beteiligten und die gebotene wirtschaftliche und sparsame Verwendung der verfügbaren Mittel der Kirche. Ursprünglich wurden die Sammelversicherungen in der EKD für die Körperschaften der verfassten Kirche entwickelt. Durch langjähriges praktisches Verwaltungshandeln in den früheren Landeskirchen vor der Fusion zur Nordkirche hatten sich Verwaltungsabläufe etabliert, durch die einzelnen selbstständigen Einrichtungen eine Mitversicherung in den für die verfasste Kirche abgeschlossenen Verträgen ermöglicht wurde. Eine umfassende Darstellung der Verwaltungspraxis für die gesamte Nordkirche bestand bisher nicht und wird mit der neuen Vorschrift nunmehr festgelegt.
Der wesentliche Inhalt der Verwaltungsvorschrift in Bezug auf die Mitversicherung lautet:
  • Versichert sind die Körperschaften und Einrichtungen der verfassten Kirche, also alle Körperschaften (Landeskirche, Kirchenkreise, Kirchengemeinden, örtliche Kirchen, Verbände) und ihre unselbstständigen Dienste, Werke und diakonischen Einrichtungen.
  • Rechtlich selbstständige Einrichtungen sind versichert, wenn eine hundertprozentige Organschaft zur verfassten Kirche besteht. Rechtlich selbstständige kirchliche Stiftungen sind nicht versichert. Ebenso ausgeschlossen ist das Diakonie-Hilfswerk S-H.
  • Nach wie vor ausgeschlossen aus der Haftpflichtversicherung sind die Teilbereiche, in denen stationäre Kranken-, stationäre Senioren- oder stationäre Pflegeeinrichtungen oder Schulen betrieben werden. Rechtlich selbstständige Einrichtungen sind vollständig von der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen, wenn eines der genannten Tätigkeitsfelder auch nur in Teilbereichen wahrgenommen wird. Bei Körperschaften und Einrichtungen der verfassten Kirche ist nur der jeweilige Teilbereich ausgeschlossen.
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Einrichtungen und Stellen, die in vergangenen Jahren den Sammelversicherungen unterfielen oder vermutlich unterfielen und nach der neuen Grundlage herausfallen, werden in einer Anlage zur Verwaltungsvorschrift geführt und übergangsweise für ein Jahr weiter versichert, um in diesem Zeitraum für eigenen Versicherungsschutz zu sorgen. Die Übergangszeit soll den betroffenen Einrichtungen ausreichend Zeit geben, die Auswirkungen der Änderungen abzufangen. Dadurch wird eine fortlaufende Versicherungsabdeckung bis zum Ablauf der Frist angemessen gewährleistet.
Damit Körperschaften und Einrichtungen die Anteile an der Gesamtprämie gegenüber Dritten umlegen können, teilt der Ecclesia Versicherungsdienst diese Anteile mit und erstellt Teilprämienrechnungen. Dafür wird der Ecclesia Versicherungsdienst bei den betroffenen Stellen die notwendigen Angaben erfragen, um individuelle Teilprämienrechnungen erstellen zu können. Die Körperschaften und Einrichtungen der verfassten Kirche behalten die von Dritten vereinnahmten Umlagebeträge; sie sollen durch die Einbehaltung der Umlagen entlastet werden. Rechtlich selbstständige Einrichtungen führen die Teilprämien über den Ecclesia Versicherungsdienst an den landeskirchlichen Haushalt ab, wo sie dem Vorwegabzug für Sammelversicherungsprämien gutgeschrieben werden. Das bisher praktizierte Verfahren zur Umlage von Versicherungsprämien der kirchlichen Stellen im Außenverhältnis aufgrund von Nutzungsvereinbarungen (typisch Betriebskosten) oder Gebührenforderungen gegenüber Dritten durch pauschalierte Beträge sind juristisch angreifbar. Mit dem nunmehr beschriebenen Verfahren wurde eine rechtssichere Möglichkeit erarbeitet, um die Versicherungsprämien umzulegen.
Die Versicherungsprämien auf Kindertageseinrichtungen, „Betreutes Wohnen“ (Altenheime), Sozial- und Diakoniestationen, vermieteten Wohnraum und Friedhöfe wurden in früheren Jahren vom Landeskirchenamt pauschal pro Quadratmeter oder je Gruppe bzw. Platz bekanntgegeben, um daraus die Umlagen auf Dritte zu berechnen. Diese Bekanntmachung erfolgt nicht mehr. Übergangsweise könnte das bisherige Verfahren auf Grundlage der Bekanntmachung in den Nordkirchenmitteilungen vom Februar 2018 angewendet werden, wenn die betroffenen Stellen keine Einwände erheben.
Die Sammelversicherungen sichern – wie bisher – folgende Risiken ab:
  1. Gebäude- und Inventar-Feuer-Versicherung, Gebäude-Leitungswasser- und Sturm-Versicherung, Inventar-Leitungswasser- und Einbruchdiebstahl-Versicherung, Mehrkostenversicherung
  2. Haftpflicht-Versicherung
  3. Unfall-Versicherung
  4. Elektronik-Versicherung
  5. Kunstwerte- und Ausstellungsversicherung
  6. Transportversicherung
  7. Dienstreise-Fahrzeug-Eigenfonds
  8. Erweiterte Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung.
Die Nordkirche bedient sich weiterhin der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH, die 19 der 22 Gliedkirchen der EKD in ihren Versicherungsangelegenheiten betreut. Ihre Gesellschafter sind die Evangelische Kirche in Deutschland, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. und der Deutsche Caritasverband e. V. Der Ecclesia Versicherungsdienst schließt die Sammelversicherungsverträge ab und ist Ansprechpartner für die Regelung der Schadensfälle gegenüber den Versicherern.
Az.: NK 8530-0, NK 8535-1.1 – FH Do

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1 ↑ Red. Anm.: Die Sammelversicherungsverwaltungsvorschrift (KABl. S. 461) ist als Ordnungsnummer 5.200-520 Bestandteil der Rechtssammlung. Die Erläuterungen wurden vom Finanzdezernat des Landeskirchenamts herausgegeben.
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2 ↑ Red. Anm.: 1. Januar 2019.