.Durchführungsbestimmungen
#####
Durchführungsbestimmungen
zum Kirchengesetz über die Übernahme der Verwaltung
für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise
durch das Konsistorium
der Pommerschen Evangelischen Kirche
nach Artikel 139 Absatz 3 der Kirchenordnung
der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 17.12.20041#
Vom 17. Dezember 2004
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | § 21 Absatz 2 Nummer 12 des Kirchengesetzes über die Haushaltsführung (Haushaltsführungsgesetz – HhFG) | 28. November 2013 | § 1 Nr. 2 | aufgehoben | |
2 | § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kirchbaugesetzes | 19. März 2020 | § 1 Nrn. 5 und 6 | aufgehoben |
Aufgrund von § 8 des Kirchengesetzes über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Artikel 139 Abs. 3 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche erlässt die Kirchenleitung folgende Durchführungsbestimmungen:
#§ 1
Das Konsistorium ist unbeschadet seiner landeskirchlichen Aufgaben im Rahmen seiner Verwaltungsaufgabe für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden nach oben genanntem Gesetz für die folgenden Bereiche zuständig:
- Es trägt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Eigentümer und unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Kreiskirchenrats und der Kreissynode die Verantwortung für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung und Wirtschaftsführung in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
- (weggefallen)
- Es sorgt für die Erfordernisse des Meldewesens und führt die entsprechenden Dateien nach Meldungen der Kirchengemeinden.
- Es führt die Personalverwaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Für die Verwaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Personalkosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, ist ein gesondertes Entgelt von 25 Euro pro Fall und Monat zu zahlen.
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Es trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung und Bewirtschaftung des kirchlichen Grundbesitzes, ohne dass dadurch die Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Eigentümer eingeschränkt werden. Mietwohnungen werden nur auf besonderen Auftrag und gegen ein Entgelt von 8 Euro pro Wohnung und Monat verwaltet. Die Mietwohnungsverwaltung umfasst ausschließlich die Betriebskostenabrechnung, den Abschluss und die Änderung von Mietverträgen und die Mietrechtsberatung.
- Es berät die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und weiteren kirchlichen Einrichtungen in allen Grundstücksangelegenheiten und führt die dafür erforderliche Dokumentation. Bei Vorbereitung und Abschluss von Verträgen soll es den jeweiligen kirchlichen Eigentümer vertreten. Ihm sind die dafür notwendigen Vollmachten zu erteilen.
- Es berät im Friedhofsrecht, insbesondere bei Fragen der Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung. Es ist Widerspruchsbehörde für Bescheide auf dem Gebiet des Friedhofswesens.
§ 2
In den Kirchenkreisen Demmin, Pasewalk und Stralsund unterhält das Konsistorium Außenstellen.
#§ 3
(
1
)
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
(
2
)
Das Konsistorium kann Verwaltungsvorschriften erlassen.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.