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Kirchengesetz
über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland (Kirchbaugesetz – KBauG)

Vom 19. März 2020

(KABl. S. 100)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Inhaltsübersicht

§ 1 Ziel kirchlichen Bauens, Geltungsbereich
§ 2 Kirchliche Objekte
§ 3 Bau- und Denkmalpflege, Kunstpflege
§ 4 Bauberatung
§ 5 Denkmalrechtliche Abstimmung
§ 6 Kosten- und Finanzierungspläne
§ 7 Kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtige Beschlüsse und denkmalrechtlich genehmigungspflichtige Bau- und Gestaltungsmaßnahmen
§ 8 Kirchenaufsichtliches Genehmigungsverfahren
§ 9 Kirchenaufsichtliche Genehmigungsfiktion
§ 10 Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
§ 11 Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung
§ 12 Denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren
§ 13 Denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion
§ 14 Bauvorhaben der Landeskirche
§ 15 Einstellen der Arbeiten
§ 16 Maßnahmen an Glocken- und Uhrenanlagen
§ 17 Maßnahmen an Orgeln
§ 18 Sachverständige für Glockenanlagen und Orgeln
§ 19 Beirat für Bau- und Kunstpflege
§ 20 Besondere Anforderungen an kirchliches Bauen
§ 21 Verordnungsermächtigungen
§ 22 Übergangsvorschriften
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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§ 1
Ziel kirchlichen Bauens, Geltungsbereich

( 1 ) Kirchliche Bautätigkeit dient dem einen Auftrag, die Gemeinde Jesu Christi um Wort und Sakrament zu sammeln. Sie soll dem kirchlichen Leben dienen und dafür öffentliche Räume schaffen und erhalten, in denen Gemeinde sich entwickeln, erneuern und wachsen kann. Mit der Pflege ihrer kirchlichen Denkmale und deren Kunst- und Ausstattungsgegenstände leistet die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ihren Beitrag zur gesamtgesellschaftlichen Verpflichtung, diese grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich zu machen und für zukünftige Generationen zu erhalten.
( 2 ) Dieses Kirchengesetz gilt für die kirchlichen Körperschaften nach Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung, ihre rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen und örtliche Kirchen nach Teil 4 § 56 des Einführungsgesetzes (im Folgenden: Kirchengemeindeordnung) vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 15. Dezember 2017 (KABl. S. 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Kirchliche Körperschaften im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Kirchengemeinden, örtliche Kirchen und Kirchengemeindeverbände (nachfolgend Kirchengemeinde genannt), die Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände (nachfolgende Kirchenkreis genannt) sowie die Landeskirche.
( 3 ) Es ist Aufgabe jeder kirchlichen Körperschaft, für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume sowie der Kunst- und Ausstattungsgegenstände Sorge zu tragen, die zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich sind. Dieses Kirchengesetz gilt daher für alle Maßnahmen im Bereich der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege (Bau- und Gestaltungsmaßnahmen) an kirchlichen Objekten.
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§ 2
Kirchliche Objekte

( 1 ) Zu den kirchlichen Objekten gehören Gebäude und Gebäudeteile, Freianlagen sowie Kunst- und Ausstattungsgegenstände, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen oder an denen zu Gunsten einer kirchlichen Körperschaft ein Nutzungsrecht eingeräumt ist, wenn durch die zugrundeliegenden Verträge Aufgaben der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege übertragen worden sind. Zu den kirchlichen Objekten gehören auch Glockenanlagen und Orgeln. Zu den Freianlagen gehören insbesondere Kirchhöfe, Pfarrhöfe und Friedhöfe.
( 2 ) Kunst- und Ausstattungsgegenstände sind bewegliche und unbewegliche Sachen von besonderem Wert, insbesondere von liturgischer, sakraler, wissenschaftlicher, geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung. Hierzu zählen auch Raumfassungen sowie Wand- und Deckenmalereien.
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§ 3
Bau- und Denkmalpflege, Kunstpflege

( 1 ) Baupflege umfasst insbesondere die laufende Überwachung und regelmäßige Gebäudezustandsbegehung, die Bauunterhaltung, die Instandsetzung, die bauliche oder gestalterische Veränderung, den Umbau, den Neubau sowie den Abbruch von kirchlichen Objekten und deren technischer Ausrüstung.
( 2 ) Denkmalpflege umfasst die Bau- und Kunstpflege im Zusammenhang mit den sich aus den Denkmalschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer ergebenden Aufgaben an kirchlichen Denkmalen.
( 3 ) Kunstpflege umfasst die pflegliche Behandlung von kirchlichen Kunst- und Ausstattungsgegenständen.
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§ 4
Bauberatung

( 1 ) Bauberatung ist die sach- und fachkundige Beratung und Begleitung kirchlicher Körperschaften bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an kirchlichen Objekten. Sie ist hinsichtlich der kirchlichen Objekte der Kirchengemeinden und Kirchenkreise grundsätzlich Aufgabe des Kirchenkreises und umfasst die Begleitung bei der Bau- und Kunstpflege sowie bei der Planung und Durchführung von Bau- und Gestaltungsmaßnahmen. Denkmalpflegerische Aspekte sind dabei zu berücksichtigen. Aufgabe der Bauberatung ist es auch, sofern die Bau- und Gestaltungsmaßnahme zu ihrer Durchführung eines Beschlusses bedarf, der kirchenaufsichtlich zu genehmigen ist, den Beschluss zur Genehmigungsreife zu bringen und seine ordnungsgemäße Durchführung zu unterstützen.
( 2 ) Die Bauberatung durch den Kirchenkreis umfasst insbesondere architektonische, bautechnische, energetische, künstlerische, wirtschaftliche, vertragliche, teilhabefördernde und nutzungsbedingte Aspekte bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen unter Beachtung des gesamtkirchlichen Interesses. Das Landeskirchenamt kann um unterstützende Beratung gebeten werden.
( 3 ) Stellt der Kirchenkreis fest, dass es sich um eine Bau- und Gestaltungsmaßnahme handelt, für die der Beschluss durch das Landeskirchenamt kirchenaufsichtlich zu genehmigen ist, informiert er das Landeskirchenamt. Die Bauberatung durch das Landeskirchenamt erfolgt, wenn und soweit liturgische Belange oder das gesamtkirchliche Interesse bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen berührt sind.
( 4 ) Vor jeder Planung und Durchführung von Bauund Gestaltungsmaßnahmen an kirchlichen Objekten der Kirchengemeinden nehmen diese die Bauberatung des Kirchenkreises in Anspruch. Diese erste Bauberatung dient der Klärung der Aufgabenstellung. Sie hat auch die Sinnhaftigkeit und die Erfolgsaussichten der Planung zu bewerten.
( 5 ) Die Aufgaben im Rahmen der Bauberatung des Kirchenkreises gegenüber den Kirchengemeinden erstrecken sich grundsätzlich auf Kirchen, Kapellen, Pastorate, Pfarrhäuser, Gemeindehäuser, Kindertagesstätten, Friedhofsgebäude und Denkmale sowie auf alle Gebäude der örtlichen Kirchen.
( 6 ) Für die Kirchenkreise erfolgt die Bauberatung an Kirchen und weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten Gebäuden des Kirchenkreises hinsichtlich der Berücksichtigung liturgischer Belange und der Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses durch das Landeskirchenamt. Geht der Kirchenkreis davon aus, dass liturgische Belange oder das gesamtkirchliche Interesse berührt sein können, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung. Der Kirchenkreis kann vor jeder Planung und Durchführung von Bau- und Gestaltungsmaßnahmen die Beratung des Landeskirchenamts in Anspruch nehmen.
( 7 ) Ist im Rahmen der Bauberatung eine genehmigungspflichtige Planung zu erarbeiten, so fasst das zuständige Vertretungsorgan der kirchlichen Körperschaft, sofern der Kirchenkreis die Bau- und Gestaltungsmaßnahme für genehmigungsreif hält, den Beschluss zur Realisierung der Bau- und Gestaltungsmaßnahme (Baubeschluss), der auf die Planungsunterlagen und das zu diesem Zeitpunkt vorliegende Ergebnis der Bauberatung Bezug nehmen muss und beantragt die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 8.
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§ 5
Denkmalrechtliche Abstimmung

( 1 ) Die denkmalrechtliche Abstimmung ist die sach- und fachkundige denkmalpflegerische Beratung und Begleitung bei der Planung und Durchführung von Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen und die in den jeweiligen Staatskirchenverträgen vorgesehene Einbindung der zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege. Sie ergänzt die Bauberatung nach § 4 und dient dazu, den reibungslosen Ablauf des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu unterstützen. Die denkmalrechtliche Abstimmung ist Aufgabe des Landeskirchenamts.
( 2 ) Der Kirchenkreis informiert das Landeskirchenamt rechtzeitig über Bau- und Gestaltungsmaßnahmen der Kirchengemeinde bzw. des Kirchenkreises an Denkmalen und beantragt formlos für diese die denkmalrechtliche Abstimmung. Die denkmalrechtliche Abstimmung kann im Vorwege der denkmalrechtlichen Genehmigung oder erst mit der Antragstellung nach § 12 erfolgen.
( 3 ) Im Rahmen der denkmalrechtlichen Abstimmung ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller eine genehmigungsreife Planung zu erarbeiten. Auf dieser Grundlage beantragt die kirchliche Körperschaft die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 12; der Antrag muss auf die Planungsunterlagen Bezug nehmen. Für Bau- und Gestaltungsmaßnahmen der Landeskirche gelten Absatz 2 sowie Satz 1 und 2 dieses Absatzes entsprechend.
( 4 ) Für die rechtlich selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen finden, sofern sie in die jeweiligen Staatskirchenverträge einbezogen sind, Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Das jeweils zuständige Vertretungsorgan des rechtlich selbstständigen Dienstes, Werks oder der Einrichtung informiert das Landeskirchenamt rechtzeitig über entsprechende Bauund Gestaltungsmaßnahmen und beantragt formlos für dieses die denkmalrechtliche Abstimmung.
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§ 6
Kosten- und Finanzierungspläne

( 1 ) Die Gesamtkosten der Bau- und Gestaltungsmaßnahme sind gründlich zu ermitteln. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist zu beschließen. Die insbesondere nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 7 und 11 der Verfassung erforderlichen Genehmigungen des Kirchenkreises sind einzuholen.
( 2 ) Nachträgliche wesentliche Änderungen des Kosten- und Finanzierungsplans bedürfen eines neuen Beschlusses. Die insbesondere nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 7 und 11 der Verfassung erforderlichen Genehmigungen des Kirchenkreises sind einzuholen.
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§ 7
Kirchenaufsichtlich genehmigungspflichtige Beschlüsse und denkmalrechtlich genehmigungspflichtige Bau- und Gestaltungsmaßnahmen

( 1 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderats über Bauund Gestaltungsmaßnahmen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kirchenkreises in folgenden Angelegenheiten:
  1. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 7 der Verfassung sowie
  2. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, wenn sie nicht nach Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung zu genehmigen sind, gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 9 der Verfassung.
( 2 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderats bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamts in folgenden Angelegenheiten:
  1. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 2 der Verfassung,
  2. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung,
  3. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 4 der Verfassung.
( 3 ) Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen der Kirchengemeinde bedürfen nach Artikel 26 Absatz 3 der Verfassung der denkmalrechtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder der zuständigen Stelle der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer.
( 4 ) Beschlüsse des Kirchenkreisrats bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamts in folgenden Angelegenheiten:
  1. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden des Kirchenkreises gemäß Artikel 54 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung,
  2. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden des Kirchenkreises gemäß Artikel 54 Absatz 1 Nummer 3 der Verfassung,
  3. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen des Kirchenkreises von besonderem Wert gemäß Artikel 54 Absatz 1 Nummer 4 der Verfassung.
( 5 ) Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen des Kirchenkreises bedürfen nach Artikel 54 Absatz 2 der Verfassung der denkmalrechtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder der zuständigen Stelle der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer.
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§ 8
Kirchenaufsichtliches Genehmigungsverfahren

( 1 ) Das kirchenaufsichtliche Genehmigungsverfahren dient der Sicherstellung der Rechtmäßigkeit von Bau- und Gestaltungsmaßnahmen sowie insbesondere der Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses und liturgischer Belange und der ordnungsgemäßen Verwendung von Kirchensteuern und weiteren finanziellen Mitteln.
( 2 ) Für den Baubeschluss nach§ 4 Absatz 7 Satz 1 ist die kirchenaufsichtliche Genehmigung
  1. nach § 7 Absatz 1 vom Kirchengemeinderat beim Kirchenkreis,
  2. nach § 7 Absatz 2 vom Kirchengemeinderat über den Kirchenkreis beim Landeskirchenamt und
  3. nach § 7 Absatz 4 vom Kirchenkreisrat beim Landeskirchenamt
schriftlich zu beantragen.
( 3 ) Die genehmigende Stelle hat den Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie prüft innerhalb eines Monats, ob der Antrag unvollständig ist oder formale Mängel aufweist. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen einmalig seitens der genehmigenden Stelle um bis zu drei Wochen verlängert werden. Die genehmigende Stelle fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel auf. Diese oder dieser kann eine Verlängerung der Frist beantragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgezogen, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedarf.
( 4 ) In den Fällen, in denen der Baubeschluss durch das Landeskirchenamt zu genehmigen ist, sind die Antragsunterlagen erst dann vom Kirchenkreis an das Landeskirchenamt weiterzuleiten, wenn diese vollständig und mangelfrei sind. Sind die beim Landeskirchenamt eingereichten Unterlagen gleichwohl unvollständig oder mangelhaft, fordert das Landeskirchenamt den Kirchenkreis auf, für die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist Sorge zu tragen.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 fügt der Kirchenkreis dem Antrag des Kirchengemeinderats auf kirchenaufsichtliche Genehmigung des Baubeschlusses eine Stellungnahme bei. Die Stellungnahme des Kirchenkreises muss erkennen lassen, ob er die Bau- und Gestaltungsmaßnahme befürwortet oder ablehnt, insbesondere, ob er die erforderlichen Genehmigungen erteilt, ob die Maßnahme dem Ergebnis der Bauberatung sowie den Zielen und Planungen des Kirchenkreises entspricht und ob die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist.
( 6 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bau- und Gestaltungsmaßnahme keine Vorschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entgegenstehen, die im kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die genehmigende Stelle darf den Antrag auch ablehnen, wenn die Bau- und Gestaltungsmaßnahme gegen sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt.
( 7 ) Wird der Finanzierungsplan durch den Kirchenkreis nicht bestätigt, wird die kirchenaufsichtliche Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass die Finanzierung vor Beginn der Bau- und Gestaltungsmaßnahme sichergestellt ist.
( 8 ) Bei Maßnahmen an Glockenanlagen und Orgeln ist dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung die Stellungnahme der bzw. des beratenden Glocken bzw. Orgelsachverständigen mit Vergabevorschlag beizufügen.
( 9 ) Nachträgliche wesentliche Änderungen der genehmigten Bau- und Gestaltungsmaßnahme bedürfen einer erneuten Bauberatung nach § 4 Absatz 1 bis 6 und eines neuen Baubeschlusses nach § 4 Absatz 7.
( 10 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ersetzt keine Genehmigungen nach staatlichem Recht, insbesondere keine bauaufsichtlichen und denkmalrechtlichen Genehmigungen.
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§ 9
Kirchenaufsichtliche Genehmigungsfiktion

Die kirchenaufsichtliche Genehmigung nach § 8 gilt als erteilt, wenn die genehmigende Stelle nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Antragsunterlagen einen Bescheid erlassen hat und die gegebenenfalls nach §§ 12 und 13 erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde (kirchenaufsichtliche Genehmigungsfiktion). Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZG-EKD) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Nach Eintritt der kirchenaufsichtlichen Genehmigungsfiktion ist diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf gesonderten Antrag schriftlich zu bescheinigen.
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§ 10
Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung

Sofern liturgische Belange oder das gesamtkirchliche Interesse nicht berührt sind und die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 12 oder § 13 vorliegt, ist die Zuständigkeit für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Artikel 26 Absatz 2 Nummer 2 der Verfassung vom Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreis auf diesen zu übertragen. In diesem Fall ist das Landeskirchenamt über die Erteilung der Genehmigung schriftlich zu informieren.
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§ 11
Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung

( 1 ) Die jeweils nach § 7 genehmigende Stelle kann im Einzelfall den Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erklären, wenn es sich
  1. bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen lediglich um Schönheitsreparaturen oder reine Instandsetzungsmaßnahmen handelt oder
  2. um ein kirchliches Objekt handelt, dessen Baupflege ausschließlich durch Gebühren oder privatrechtliche Entgelte zu finanzieren ist.
( 2 ) Die Bauberatung nach § 4 Absatz 1 bis 6 muss erfolgt sein. Der Baubeschluss nach § 4 Absatz 7 Satz 1 muss gefasst werden.
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§ 12
Denkmalrechtliches Genehmigungsverfahren

( 1 ) Das Landeskirchenamt erteilt nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer denkmalrechtliche Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 und 5. Es bindet die zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer ein und führt die Benehmensherstellung bzw. die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch. Sofern die denkmalrechtliche Genehmigung für Kirchen und weitere zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmete Gebäude von den zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege erteilt wird, stellt das Landeskirchenamt vorab die von diesen staatlichen Stellen zu beachtenden Belange der Religionsausübung fest.
( 2 ) Die kirchliche Körperschaft beantragt für Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen die denkmalrechtliche Genehmigung beim Landeskirchenamt bzw. über das Landeskirchenamt bei der zuständigen staatlichen Stelle. Der Antrag bedarf eines Beschlusses des Organs der kirchlichen Körperschaft, der sich auf die Planungsunterlagen beziehen muss. Im Fall der Beantragung bei einer zuständigen staatlichen Stelle gelten deren gesetzliche Regelungen und Fristen. Eine Finanzierungsplanung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen. Die denkmalrechtliche Genehmigung ist
  1. nach § 7 Absatz 3 vom Kirchengemeinderat über den Kirchenkreis beim Landeskirchenamt und
  2. nach § 7 Absatz 5 vom Kirchenkreisrat beim Landeskirchenamt
schriftlich zu beantragen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt hat den Eingang des Antrags schriftlich zu bestätigen und unverzüglich die Benehmensherstellung bzw. die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege herbeizuführen. Es prüft innerhalb eines Monats, ob der Antrag unvollständig ist oder formale Mängel aufweist. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen einmalig seitens des Landeskirchenamts um bis zu drei Wochen verlängert werden. Es fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel auf. Diese bzw. dieser kann eine Verlängerung der Frist beantragen. Werden die Mängel nicht innerhalb der gesetzten oder verlängerten Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgezogen, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedarf.
( 4 ) In den Fällen von Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 und 2 sind die Antragsunterlagen erst dann vom Kirchenkreis an das Landeskirchenamt weiterzuleiten, wenn diese vollständig und mangelfrei sind. Sind die beim Landeskirchenamt eingereichten Unterlagen gleichwohl unvollständig oder mangelhaft, fordert das Landeskirchenamt den Kirchenkreis auf, für die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist Sorge zu tragen.
( 5 ) Bei Maßnahmen an Glockenanlagen und Orgeln ist dem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung die Stellungnahme der bzw. des beratenden Glocken- bzw. Orgelsachverständigen mit Vergabevorschlag beizufügen.
( 6 ) Nachträgliche wesentliche Änderungen der denkmalrechtlich genehmigten Bau- und Gestaltungsmaßnahme bedürfen eines neuen Beschlusses nach Absatz 2 Satz 2 und einer erneuten denkmalrechtlichen Abstimmung nach § 5.
( 7 ) Die denkmalrechtliche Genehmigung ersetzt nicht die kirchenaufsichtliche Genehmigung.
( 8 ) Grundsätzlich ist das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durchzuführen. Die Verfahren können auch parallel stattfinden. Bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen ist das Vorliegen einer denkmalrechtlichen Genehmigung Bedingung für die Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 8.
( 9 ) Zum Schutz des Denkmals oder zur Wahrung des überwiegenden gesamtkirchlichen Interesses kann die denkmalrechtliche Genehmigung versagt werden. Die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer.
( 10 ) Für die rechtlich selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen finden, sofern sie in die jeweiligen Staatskirchenverträge einbezogen sind, Absätze 1 bis 9 entsprechende Anwendung. Das jeweils zuständige Vertretungsorgan des rechtlich selbstständigen Dienstes, Werks oder der Einrichtung stellt den jeweiligen Antrag nach Absatz 2.
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§ 13
Denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion

Die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 12 gilt als erteilt, wenn die Benehmensherstellung bzw. die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege stattgefunden hat und das Landeskirchenamt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Antragsunterlagen einen Bescheid erlassen hat (denkmalrechtliche Genehmigungsfiktion). Äußert die zuständige Stelle der staatlichen Denkmalpflege gegenüber dem Landeskirchenamt Bedenken, die nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 auszuräumen sind, oder hält das Landeskirchenamt bei der Prüfung des Antrags weitere Untersuchungen für notwendig, ruht die Frist, bis das Landeskirchenamt hinsichtlich der geäußerten Bedenken eine Entscheidung getroffen oder die Untersuchungen abgeschlossen hat. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (VVZGEKD) gelten entsprechend. Nach Eintritt der denkmalrechtlichen Genehmigungsfiktion ist diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf gesonderten Antrag schriftlich zu bescheinigen.
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§ 14
Bauvorhaben der Landeskirche

( 1 ) Für Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden, die sich im Eigentum oder in der Nutzung der Landeskirche befinden, gilt über dieses Kirchengesetz hinaus das Gebäudemanagementgesetz vom 16. Dezember 2015 (KABl. S. 60) in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Für Bau- und Gestaltungsmaßnahmen des Gebäudemangements und Beschlüsse des Ausschusses für das Gebäudemanagement nach Absatz 1 gelten § 4 Absatz 6 sowie § 7 Absatz 5 entsprechend.
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§ 15
Einstellen der Arbeiten

( 1 ) Werden grobe Verstöße gegen anerkannte Regeln der Baukunst und Bautechnik oder gegen genehmigte Planungen festgestellt oder werden Tatsachen bekannt, durch die eine konkrete und unmittelbar bevorstehende Gefahr für das kirchliche Objekt der kirchlichen Körperschaft besteht, ist das Landeskirchenamt in den Fällen von § 7 nach Artikel 106 Absatz 4 Nummer 4 der Verfassung in Verbindung mit § 84 Absatz 2 Nummer 5 Kirchengemeindeordnung befugt, einen Baustopp auszusprechen. Die Maßnahme nach Satz 1 ist sofort vollziehbar. Die an der Maßnahme Beteiligten sind unverzüglich durch das Landeskirchenamt zu unterrichten.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat ist in den Fällen nach § 7 nach Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit § 85 Absatz 2 Nummer 4 und § 91 Kirchengemeindeordnung zur Abwehr konkreter und unmittelbarer Gefahren für eine Kirchengemeinde ebenfalls befugt, das Einstellen der Arbeiten anzuordnen; er hat dieses dem Landeskirchenamt unverzüglich anzuzeigen. Die Maßnahme nach Satz 1 ist sofort vollziehbar. Die an der Maßnahme Beteiligten sind unverzüglich durch den Kirchenkreis zu unterrichten.
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§ 16
Maßnahmen an Glocken- und Uhrenanlagen

( 1 ) Für Kirchen und weitere zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmete Gebäude sollen Glocken als liturgische Ausstattungsstücke zum gottesdienstlichen Gebrauch eingebaut und verwendet werden.
( 2 ) Eine Glockenanlage umfasst insbesondere die Glocke mit Klöppel, das Joch, den Glockenstuhl sowie die sie steuernden Anlagen. Glockenanlagen können auch durch Uhrenanlagen gesteuert werden.
( 3 ) Eine Uhrenanlage umfasst das mechanische oder elektrische Uhrwerk, die Einhausung, das Zeigerwerk und Zifferblatt sowie die mechanische oder elektrische Steuerung des Glockenschlags.
( 4 ) Maßnahmen an Glocken- und Uhrenanlagen sind insbesondere
  1. der An- und Verkauf,
  2. der Neu- und Umbau,
  3. die Restaurierung und Instandsetzung und
  4. der Abbruch.
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§ 17
Maßnahmen an Orgeln

( 1 ) Wo in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten Gebäuden Pfeifenorgeln verwendet werden, gehören zu diesen Orgeln die Pfeifen, die Windversorgung, der innere Spielapparat, das Gehäuse und der Prospekt.
( 2 ) Maßnahmen an Orgeln sind insbesondere
  1. der An- und Verkauf,
  2. der Neu- und Umbau,
  3. die Restaurierung und Instandsetzung und
  4. der Abbruch.
( 3 ) Das Landeskirchenamt kann im Einzelfall eine Orgelbaukommission zur Beratung und Begleitung kirchlicher Körperschaften bei besonderen Orgelbaumaßnahmen berufen.
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§ 18
Sachverständige für Glockenanlagen und Orgeln

( 1 ) Neben der Bauberatung nach § 4 findet bei Bau- und Gestaltungsmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen im Sinne dieses Kirchengesetzes an Glockenanlagen sowie Orgeln eine Beratung der kirchlichen Körperschaften durch vom Landeskirchenamt bestellte Glocken- und Orgelsachverständige statt. Die kirchlichen Körperschaften sind verpflichtet, die Beratung durch Sachverständige nach Satz 1 in Anspruch zu nehmen.
( 2 ) Die Sachverständigen nach Absatz 1 erhalten von den sie beauftragenden kirchlichen Körperschaften für ihre Leistungen Honorare. Die Honorare sind durch feste Sätze nach der Dauer der Sachverständigenleistung (Zeithonorar) oder durch Rahmensätze (Pauschalhonorar) zu bestimmen.
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§ 19
Beirat für Bau- und Kunstpflege

Das Landeskirchenamt kann im Einzelfall einen Beirat für Bau- und Kunstpflege zur Beratung und Begleitung des Landeskirchenamts in Fragen der Bau- und Kunstpflege berufen.
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§ 20
Besondere Anforderungen an kirchliches Bauen

( 1 ) Bei allen Bau- und Gestaltungsmaßnahmen und sonstigen Maßnahmen im Sinne dieses Kirchengesetzes sowie beim Betrieb kirchlicher Gebäude ist auf Barrierefreiheit, Teilhabeförderung und Umweltschutz einschließlich Klimaschutz, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit sowie die einschlägigen Vorschriften des Denkmal-, Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu achten.
( 2 ) Kirchliche Körperschaften sollen sich als Träger öffentlicher Belange an der kommunalen Bauleitplanung beteiligen, um rechtzeitig kirchliche Interessen und Erfordernisse in die Planungen einzubringen.
( 3 ) Bau- und Planungsleistungen sind im Wettbewerb oder im Wege transparenter Verfahren zu vergeben. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. Bei der Vergabe sollen insbesondere Aspekte der Qualität, der Ökologie, der Teilhabeförderung und der Innovation berücksichtigt werden.
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§ 21
Verordnungsermächtigungen

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere nähere Bestimmungen
  1. zum Begriff der Bau- und Denkmalpflege, Kunstpflege (§ 3),
  2. zu Inhalt und Verfahren der Bauberatung (§ 4),
  3. zu Inhalt und Verfahren der denkmalrechtlichen Abstimmung (§ 5),
  4. über wesentliche Änderungen nach § 6 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 9,
  5. zum kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahren und zur Genehmigungserteilung nach § 7 Absatz 1, 2 und 4 und § 8, insbesondere zu den mit dem Antrag auf kirchenaufsichtliche Genehmigung einzureichenden Unterlagen, zum Stellungnahmeverfahren, zur kirchenaufsichtlichen Genehmigungsfiktion nach § 9, zur Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 10 sowie zum Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach § 11,
  6. zum denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren und zur Genehmigungserteilung nach § 7 Absatz 3 und 5 und § 12, insbesondere zu den mit dem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung einzureichenden Unterlagen sowie zur denkmalrechtlichen Genehmigungsfiktion nach § 13,
  7. zu Maßnahmen an Glocken- und Uhrenanlagen und an Orgeln, insbesondere zur Bestellung, Beauftragung und den Leistungen von Glocken- und Orgelsachverständigen sowie zu Honoraren und Auslagen nach §§ 16 bis 18,
  8. über die Zusammensetzung, die Berufung und die Aufgaben von Orgelbaukommissionen nach § 17 Absatz 3,
  9. über den Beirat für Bau- und Kunstpflege (§ 19), insbesondere über dessen Zusammensetzung, die Berufung und die Aufgaben,
  10. zu besonderen Anforderungen an kirchliches Bauen, insbesondere zu Grundsätzen der Vergabe von Bau- und Planungsleistungen (§ 20)
durch Rechtsverordnungen zu treffen.
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§ 22
Übergangsvorschriften

( 1 ) Bau- und Gestaltungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen im Sinne dieses Kirchengesetzes an kirchlichen Objekten, die vor Inkrafttreten des Kirchengesetzes kirchenaufsichtlich und denkmalrechtlich genehmigt wurden, werden auf der Grundlage der bisher geltenden Regelungen beendet.
( 2 ) Die nach bisherigem Recht erteilten Bestellungen und Beauftragungen im Sinne von § 18 gelten einschließlich der Modalitäten ihrer Tätigkeiten für die bei der Bestellung und Beauftragung festgelegte Dauer fort.
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§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) § 21 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft1#.
( 2 ) Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. Kirchengesetz vom 16. November 2002 über das Bauen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs – Kirchbaugesetz – (KBauG) (KABl 2003 S. 5),
  2. Baugesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchbaugesetz – KBauG) vom 9. Juni 2009 (GVOBl. S. 215),
  3. Kirchengesetz für die Erhaltung, die Pflege und den Schutz des kirchlichen Kunst- und Kulturgutes der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 4. November 1979 (ABl. S. 105),
  4. § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Artikel 139 Absatz 3 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 28. August 2004 (ABl. S. 55) und
  5. § 1 Nummer 5 und 6 der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Übernahme der Verwaltung für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche nach Artikel 139 Absatz 3 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 17. Dezember 2004 (ABl. S. 88).
Zu diesem Zeitpunkt endet auch die Anwendung von §§ 38 bis 44 und 46 bis 59 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137), die durch Verordnung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD S. 379) geändert worden ist, für das Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Paragraf trat am 1. Mai 2020 in Kraft.