.Vereinbarung
(GVOBl. S. 209;
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Vereinbarung
über die Bildung eines personalen Seelsorgebereiches
und Zuordnung zur Ev.-Luth. Kirchengemeinde Versöhnungskirche Husum, Kirchenkreis Husum-Bredstedt1#
Vom 28. Mai 2002
(GVOBl. S. 209;
Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B2/2002)
#vertreten durch das Nordelbische Kirchenamt,
und dem Evangelischen Militärbischof
wird Folgendes vereinbart:
###§ 1
Allgemeines
Grundlage dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (Amtsblatt der EKD vom 20. Juli 1957 – Sonderheft –), des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (Amtsblatt der EKD vom 15. September 1957, Heft 9, Seite 257 ff.) und des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 21. Januar 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 1. Februar 1979, Seite 21 ff.).
#§ 2
Bildung und Zuordnung
1 Für den Seelsorgebereich des Evangelischen Standortpfarrers Husum wird ein personaler Seelsorgebereich für den in Artikel 7 des Militärseelsorge-Vertrages genannten Personenkreis gebildet und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Versöhnungskirche Husum zugeordnet. 2 Gleichzeitig wird für den personalen Seelsorgebereich eine zweite Pfarrstelle dieser Kirchengemeinde errichtet. 3 Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches bleiben Glieder der Orts-Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes und nehmen an deren Gemeindeleben teil.
#§ 3
Besetzung
Die für den personalen Seesorgebereich errichtete zweite Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Versöhnungskirche Husum wird mit einem hauptamtlichen Militärgeistlichen besetzt.
#§ 4
Dienstaufsicht
Unbeschadet seiner Eigenschaft als Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Versöhnungskirche Husum untersteht der Militärgeistliche der in Artikel 22 Absatz 1 des Militärseelsorge-Vertrages geregelten Dienstaufsicht.
#§ 5
Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen
Der Militärgeistliche ist Mitglied im Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Versöhnungskirche Husum.
#§ 6
Beirat
Wenn zur Unterstützung des Militärgeistlichen in seinem personalen Seelsorgebereich ein Beirat gebildet wird, dann gehören die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches, die Kirchenvorsteher ihrer Ortsgemeinde sind, dem Beirat kraft ihres Amtes an.
#§ 7
Dienst des Militärgeistlichen in der Kirchengemeinde
1 Der Militärgeistliche nimmt die Amtshandlungen an den Angehörigen seines personalen Seelsorgebereiches vor und zeigt sie dem zuständigen Gemeindepastor nach Vollzug an.
2 Die Konfirmation der Kinder der Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches und die Vorbereitung dazu übernehmen aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Abweichung von Satz 1 die jeweils zuständigen Gemeindepastoren. 3 Auf Wunsch der Mehrzahl der betreffenden Eltern kann der Militärgeistliche nach Absprache mit den beteiligten Kirchenvorständen die Konfirmation und die Vorbereitung dazu selbst übernehmen. 4 Den Kreis der von ihm zu unterrichtenden und zu konfirmierenden Kinder stellt der Militärgeistliche im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen fest.
#§ 8
Gemeindegottesdienst
Der Militärgeistliche übernimmt in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Versöhnungskirche Husum in der Regel einmal monatlich den Hauptgottesdienst.
#§ 9
Benutzung kirchlicher Gebäude und Einrichtungen
Der Kirchenvorstand stellt der Militärseelsorge seine kirchlichen Einrichtungen gegen Erstattung der Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Heizung nach Absprache zur Verfügung.
#§ 10
Dienstsiegel
Der Militärgeistliche erhält eine Ausfertigung des Dienstsiegels der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Versöhnungskirche Husum.
#§ 11
Weitergeltende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2001 in Kraft. 2 Sie tritt außer Kraft, wenn der Dienstposten des Evangelischen Standortpfarrers aufgehoben wird.
#Kiel, den 18. April 2002 | Bonn, den 28. Mai 2002 |
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche | |
Nordelbisches Kirchenamt | Der Evangelische Militärbischof |
Prof. Dr. Klaus Blaschke | Dr. Hartmut Löwe |
Präsident |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Eiderstedt, Husum-Bredstedt und Südtondern sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland fusioniert; die Versöhnungskirche ist seit 2019 Teil der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Husum (KABl. 2018 S. 485).
1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Eiderstedt, Husum-Bredstedt und Südtondern sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland fusioniert; die Versöhnungskirche ist seit 2019 Teil der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Husum (KABl. 2018 S. 485).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten des Vertrags eingetreten.
2 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten des Vertrags eingetreten.