.Vereinbarung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Vereinbarung
über die Neuzuordnung des personalen Seelsorgebereiches des Militärpfarramtes Hamburg II
Vom 5. Mai 20091#
#vertreten durch die Kirchenleitung,
und dem Evangelischen Militärbischof
###§ 1
1 Die Zuordnung des personalen Seelsorgebereichs zur Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen-Groß-Flottbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Blankenese4#, wird aufgehoben. 2 Der in Satz 1 bezeichnete personalen Seelsorgebereich wird der Ev.-Luth Kirchengemeinde Blankenese, Ev.-Luth. Kirchenkreis Blankenese, neu zugeordnet. 3 Gleichzeitig wird für den personalen Seelsorgebereich eine vierte Pfarrstelle in dieser Kirchengemeinde errichtet.
#§ 2
Neben der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese nimmt der Leiter des Evangelischen Militärpfarramtes an den Sitzungen des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen-Groß-Flottbek mit beratender Stimme teil, wenn Angelegenheiten der Militärseelsorge und von Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs behandelt werden.
#§ 3
Die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung vom 13. Mai/2. Juni 19805# bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass statt der Bezeichnung „Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde“ jeweils „Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese“ einzusetzen ist.
#§ 4
1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft. 2 Sie tritt außer Kraft, wenn der Dienstposten des Leiters des Evangelischen Militärpfarramtes aufgehoben wird.
#Berlin, den 5. Mai 1980 | Kiel, den 24. März 2009 | |
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche | ||
Der Evangelische Militärbischof | Die Kirchenleitung | |
(Unterschrift) | (Unterschriften) |
nichtamtliche Anlage
Vereinbarung
über die Bildung eines personalen Seelsorgebereiches
und Zuordnung der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-FIottbek,
Kirchenkreis Blankenese
über die Bildung eines personalen Seelsorgebereiches
und Zuordnung der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-FIottbek,
Kirchenkreis Blankenese
Vom 2. Juni 1980
Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B1/1981)
Zwischen der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und dem Evangelischen Militärbischof
wird Folgendes vereinbart:
###§ 1
Allgemeines
Grundlage dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957, des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 und des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 21. Januar 1979.
#§ 2
Bildung und Zuordnung
1 Für den Seelsorgebereich des Evangelischen Standortpfarrers Hamburg II wird ein personaler Seelsorgebereich für den in Artikel 7 des Militärseelsorge-Vertrages genannten Personenkreis gebildet und der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek, Kirchenkreis Blankenese, zugeordnet. 2 Gleichzeitig wird für den personalen Seelsorgebereich eine zweite Pfarrstelle dieser Kirchengemeinde errichtet. 3 Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches bleiben Glieder der Ortskirchengemeinde ihres Wohnsitzes und nehmen an deren Gemeindeleben teil.
#§ 3
Besetzung
Die für den personalen Seesorgebereich errichtete zweite Pfarrstelle der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek wird mit einem hauptamtlichen Militärgeistlichen besetzt.
#§ 4
Dienstaufsicht
Unbeschadet seiner Eigenschaft als Pastor der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek untersteht der Militärgeistliche der in Artikel 22 Absatz 1 des Militärseelsorge-Vertrages geregelten Dienstaufsicht.
#§ 5
Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen
Neben der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek nimmt der Militärgeistliche an den Sitzungen des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenese mit beratender Stimme teil, wenn Angelegenheiten der Militärseelsorge und von Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs behandelt werden.
#§ 6
Beirat
Wenn zur Unterstützung des Militärgeistlichen in seinem personalen Seelsorgebereich ein Beirat gebildet wird, dann gehören die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches, die Kirchenvorsteher ihrer Ortsgemeinde sind, dem Beirat kraft ihres Amtes an.
#§ 7
Dienst des Militärgeistlichen in der Kirchengemeinde
1 Der Militärgeistliche nimmt die Amtshandlungen an den Angehörigen seines personalen Seelsorgebereiches vor und zeigt sie dem zuständigen Gemeindepastor nach Vollzug an.
2 Die Konfirmation der Kinder der Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches und die Vorbereitung dazu übernehmen aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Abweichung von Satz 1 die jeweils zuständigen Gemeindepastoren. 3 Auf Wunsch der Mehrzahl der betreffenden Eltern kann der Militärgeistliche nach Absprache mit den beteiligten Kirchenvorständen die Konfirmation und die Vorbereitung dazu selbst übernehmen. 4 Den Kreis der von ihm zu unterrichtenden und zu konfirmierenden Kinder stellt der Militärgeistliche im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen fest.
#§ 8
Gemeindegottesdienst
Der Militärgeistliche übernimmt in der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek in der Regel einmal monatlich den Hauptgottesdienst und beteiligt sich an Predigtdiensten der anderen Kirchengemeinden, über die sich der personale Seelsorgebereich erstreckt, nach Absprache mit dem jeweiligen Kirchenvorstand.
#§ 9
Benutzung kirchlicher Gebäude und Einrichtungen
Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden stellen der Militärseelsorge ihre kirchlichen Einrichtungen gegen Erstattung der Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Heizung nach Absprache zur Verfügung.
#§ 10
Dienstsiegel
Der Militärgeistliche erhält eine Ausfertigung des Dienstsiegels der Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde zu Groß-Flottbek.
#§ 11
Weitergeltende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1980 in Kraft. 2 Sie tritt außer Kraft, wenn der Dienstposten des Evangelischen Standortpfarrers aufgehoben wird.
#Kiel, den 13. Mai 1980 | Pinneberg, den 2. Juni 1980 |
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche | |
Die Kirchenleitung | Der Evangelische Militärbischof |
Dr. Fr. Hübner | Dr. Sigo Lehming |
Bischof und stellvertretender Vorsitzender | Ev. Militärbischof |
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2 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten des Vertrags eingetreten.
2 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten des Vertrags eingetreten.
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3 ↑ Red. Anm.: Siehe nichtamtliche Anlage bzw. GVOBl. 1980 S. 193 und Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B1/1981.
3 ↑ Red. Anm.: Siehe nichtamtliche Anlage bzw. GVOBl. 1980 S. 193 und Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B1/1981.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Altona, Blankenese, Niendorf und Pinneberg sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein fusioniert.
4 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Altona, Blankenese, Niendorf und Pinneberg sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein fusioniert.
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5 ↑ Red. Anm.: Siehe nichtamtliche Anlage bzw. GVOBl. 1980 S. 193 und Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B1/1981.
5 ↑ Red. Anm.: Siehe nichtamtliche Anlage bzw. GVOBl. 1980 S. 193 und Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B1/1981.