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Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg

Vom 15. September 2020

(KABl. S. 326)

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg hat am 27. November 2019 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz

( 1 ) Der Name des Kirchenkreises lautet: Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Plön-Segeberg.
( 2 ) Der Sitz des Kirchenkreises ist Bad Segeberg.
( 3 ) Der Kirchenkreis ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Propsteien

( 1 ) Der Kirchenkreis besteht aus zwei geistlichen Aufsichtsbezirken (Propsteien). Die Propstei Plön besteht aus den Kirchengemeinden Ascheberg, Blekendorf, Bornhöved, Giekau, Kirchnüchel, Klausdorf, Laboe, Lebrade, Lütjenburg, Plön, Preetz, Probsteierhagen, Raisdorf, Schönberg, Selent, Trappenkamp und Wankendorf. Die Propstei Segeberg besteht aus den Kirchengemeinden Bargfeld, Hamberge, Klein Wesenberg, Leezen, Nahe, Neuengörs, Oldesloe, Pronstorf, Reinfeld, Sarau, Schlamersdorf, Segeberg, Stuvenborn-Seth-Sievershütten, Sülfeld, Todesfelde, Wahlstedt, Warder und Zarpen.
( 2 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit dem Dienstsitz in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Preetz wird die Propstei Plön zugeordnet. Der Pröpstin bzw. dem Propst mit dem Dienstsitz in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Segeberg wird die Propstei Segeberg zugeordnet.
( 3 ) Zusätzlich werden den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen:
  1. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Plön der Aufgabenbereich der Diakonie und Ökumene und
  2. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Segeberg der Aufgabenbereich Bildungswerk und die Verbindung zur Kirchenkreisverwaltung.
Weitere Aufgaben können den Pröpstinnen und Pröpsten mit deren Zustimmung durch Beschluss des Kirchenkreisrates übertragen werden. Hiervon ist die Synode unverzüglich zu unterrichten.
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§ 3
Siegel

Der Kirchenkreis führt ein spitzovales Siegel (Siegelbild gemäß der amtlichen Bekanntmachung (GVOBl. 2009 S. 218)).
Grafik
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§ 4
Leitung des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet (Artikel 44 Verfassung).
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§ 5
Ausschüsse der Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden. Hierzu zählen insbesondere:
  1. ein Bildungsausschuss,
  2. ein Nominierungsausschuss,
  3. ein Ökumeneausschuss,
  4. ein Umweltausschuss.
( 3 ) Das Nähere über Zusammensetzung und Arbeitsweise ist in der Geschäftsordnung der Kirchenkreissynode geregelt.
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§ 6
Kirchenkreisrat

Dem Kirchenkreisrat gehören an:
  1. die Pröpstinnen und Pröpste;
  2. sieben weitere aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 7
Konvente

( 1 ) Im Kirchenkreis werden
  1. Konvente der Pastorinnen und Pastoren für den Kirchenkreis (Kirchenkreiskonvent) und für jede Propstei (Propsteikonvent) gebildet;
  2. ein Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebildet;
  3. ein Konvent der Dienste und Werke gebildet.
( 2 ) Die Konvente sollen, soweit nicht andere Regelungen getroffen bzw. vorgesehen sind, jeweils mindestens zweimal im Kalenderjahr auf Einladung des vorsitzenden Mitgliedes zusammenkommen.
( 3 ) Zu ihrer ersten Sitzung werden die Konvente von einer Pröpstin bzw. einem Propst eingeladen.
( 4 ) Die Konvente geben sich jeweils eine Konventsordnung.
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§ 8
Dienste und Werke

Soweit der Kirchenkreis Dienste und Werke auf der Grundlage von Artikel 116 Absatz 1 Verfassung nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 6 Verfassung errichtet, liegt deren Leitung beim Kirchenkreisrat. Er kann Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 56 Verfassung übertragen, wenn seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird oder Entscheidungen nach Artikel 64 Verfassung übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird.
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§ 9
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie der von ihnen betriebenen Dienste und Werke werden durch die Kirchenkreisverwaltung nach Maßgabe des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes ausgeführt.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen, hierzu gehören insbesondere:
    1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,
    2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 Verfassung),
    3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 sowie Artikel 43 Absatz 2 Verfassung),
    4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung),
    5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und Artikel1# 64 Verfassung),
    6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
    7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Verfassung),
    8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 Verfassung),
    9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 Verfassung),
    10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 Verfassung),
    11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 Verfassung),
    12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 Verfassung),
    13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 10),
    14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung (Artikel 116 Absatz 1 Alternative 2 Verfassung),
    15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 Verfassung),
    16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 Verfassung),
    17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 Verfassung),
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung oder Tragweite sind.
( 3 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 3 Verfassung, Teil 4 § 86 Absatz 2 Einführungsgesetz (Kirchengemeindeordnung) sowie Aufgaben nach § 10 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz in Betracht.
( 4 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 5 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß Absatz 2 und 3 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Leiterin bzw. den Leiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
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§ 10
Genehmigungen

Soweit Genehmigungen nicht bereits in der Verfassung oder in Kirchengesetzen vorgeschrieben sind, sind folgende Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände vom Kirchenkreis nach Artikel 26 Absatz 3 Verfassung zu genehmigen:
  1. Vergabe von Darlehen und Zuwendungen,
  2. Verwendung des Verkaufserlöses von kircheneigenem Grundbesitz, Gebäuden oder vergleichbaren Anlagewerten,
  3. die Errichtung, Schließung und Ausgliederung von Kindertagesstätten, Krippen und Friedhöfen sowie Ordnungen, Satzungen und Finanzierungsvereinbarungen von Kindertagesstätten, Krippen und Friedhöfen,
  4. Pachtverträge, Mietverträge und Ausweisungen von Dienstwohnungen,
  5. Maßnahmen im Bereich der EDV,
  6. Beschlüsse der Kirchengemeinderäte über die Mitgliedschaft in Vereinen oder sonstigen juristischen Personen gemäß §§ 21 bis 89 BGB.
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§ 11
Auskunfts- und Anzeigepflicht

Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgabe gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 Verfassung:
  1. alle notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen,
  2. Jahresrechnungen vorzulegen und
  3. freiwerdende Stellen unverzüglich anzuzeigen.
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§ 12
Änderungen der Kirchenkreissatzung

Änderungen dieser Kirchenkreissatzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 13
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt Abschnitt 1 (Kirchenkreissatzung) der Kirchenkreis- und Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. November 2014 (KABl. 2015 S. 180) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Wort redaktionell ergänzt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. November 2020 in Kraft.