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Geltungszeitraum von: 15.10.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Richtlinien über den Betrieb von Kindertagesstätten
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche im Bereich des Landes Schleswig-Holstein
– Kindertagesstättenrichtlinien –1#

Vom 25. August 19922#

(GVOBl. S. 353)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien über den Betrieb von Kindertagesstätten der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche im Bereich des Landes Schleswig-Holstein – Kindertagesstättenrichtlinien vom 9. August 1994 (GVOBl. S. 252)
1
Richtlinie zur Änderung der Richtlinien über den Betrieb von Kindertagesstätten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche im Bereich des Landes Schleswig-Holstein (Kindertagesstättenrichtlinien)
15. Februar 2008
Anhang 3
neu gefasst
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§ 1

( 1 ) Für die kirchlichen Kindertagesstätten ist vom Träger eine Satzung zu erlassen. Sie regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Kindertagesstätte und den Benutzerinnen und Benutzern.
Die in diesen Richtlinien als Anhang 1 beigefügte Musterkindertagesstättensatzung ist der Satzung des Trägers der Kindertagesstätte zugrunde zu legen.
( 2 ) Für jede kirchliche Kindertagesstätte ist vom Träger eine Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertagesstätte zu erlassen. Die Musterkindertagesstättengebührensatzung (Anhang 2) ist der Gebührensatzung des Trägers der Kindertagesstätte zugrunde zu legen.
( 3 ) Für jede kirchliche Kindertagesstätte ist vom Träger hinsichtlich der Finanzierung der Einrichtung ein Vertrag mit der Standortgemeinde abzuschließen. Der Mustervertrag zwischen Träger und Standortgemeinde zur Finanzierung der Kindertagesstätte ist als Anhang 3 beigefügt und ist dem Vertrag zwischen Träger und Standortgemeinde zugrunde zu legen.
( 4 ) Für die kirchliche Kindertagesstätte ist vom Träger eine Geschäftsordnung für den Beirat der Kindertagesstätte zu erlassen. Die diesen Richtlinien als Anhang 4 beigefügte Musterbeiratsgeschäftsordnung ist der Geschäftsordnung für den Beirat des Trägers der Kindertagesstätte zugrunde zu legen.
( 5 ) Abweichungen von der Mustersatzung nach Absatz 1, der Mustergebührensatzung nach Absatz 2, dem Mustervertrag nach Absatz 3 und der Mustergeschäftsordnung für den Beirat nach Absatz 4 sollen nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse vorgenommen werden.
( 6 ) Sind die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Kindertagesstätte und den Benutzerinnen und Benutzern nach privatem Recht geregelt, so erlässt der Träger anstelle der Satzung eine Benutzungsordnung und anstelle der Gebührenordnung eine Teilnahmebeitragsregelung. Die Muster sind als Anhang 5 und Anhang 6 beigefügt.
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§ 2

Die Einrichtung und der Betrieb der Kindertagesstätte unterliegen im staatlichen Bereich insbesondere
  • dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. S. 1163),
  • dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG) (GVOBl. Schl.-H. vom 19. Dezember 1991 S. 652),
  • den Mindestvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen – KiTaVO) vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 517)
in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 3

Die Kirchengemeinden sollen als Träger der Kindertagesstätten Mitglied im Landesverband für Evangelische Kinderpflege in Schleswig-Holstein e. V. sein (Fachverband des Diakonischen Werkes in Schleswig-Holstein, Landesverband der Inneren Mission in Schleswig-Holstein e. V. als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege).
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§ 4

Kindertagesstättensatzungen und Gebührensatzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss den Anforderungen der Allgemeinen Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen vom 26. Februar 1991 genügen.
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§ 5

Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.3#
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Anhang 1

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MUSTER
Kindertagesstättensatzung
für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
...........................

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in der Sitzung am die nachstehende Kindertagesstättensatzung beschlossen.
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Präambel

Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbstständig wahrgenommen wird.
Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.
Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern4# erforderlich. Die Eltern wirken bei wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.
Inhaltsübersicht
Geltungsbereich und Rechtsform
Anzuwendende Vorschriften
Angebot der Kindertagesstätte
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
Aufnahme
Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung
Abmeldung und Kündigung
Regelung für den Besuch der Einrichtung
Gesundheitsvorsorge
Versicherungen
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
Gebühren
Inkrafttreten
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§ 1
Geltungsbereich und Rechtsform

( 1 ) Diese Kindertagesstättensatzung gilt für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
( 2 ) Die Kindertagesstätte ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
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§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstättensatzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften
  • Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. S. 1163)
  • Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG), (GVOBl. Schl.-H. vom 19. Dezember 1991, S. 651)
  • Mindestvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen – KiTaVO) vom 19. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 517)
  • die für die Kindertagesstättenarbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche maßgebenden Vorschriften (Verfassung der NEK, Kirchengesetze, Tarifverträge)
in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 3
Angebot der Kindertagesstätte

Die Kindertagesstätte nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung auf5#:
  • In der Krippe Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
  • in den Kindergartengruppen in der Regel Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
  • in der Hortgruppe schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr,
  • in altersgemischten Gruppen Kinder von Monaten bis zum Schuleintritt,
  • in der Integrationsgruppe Kinder mit und ohne Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.
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§ 4
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

( 1 ) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet6#
Ganztagsbetreuung
von bis
Teilzeitbetreuung
von bis
Halbtagsbetreuung
von bis
( 2 ) Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kann ein Sonderdienst (Früh- und/oder Spätdienst) eingerichtet werden. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist von den Erziehungsberechtigten bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung des Beirats.
( 3 ) Während der Sommerferien für die allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirats vom Träger festgelegt und bis zum 15. Februar des Jahres bekannt gegeben
Ist die Betreuung eines Kindes während der Schließungszeit anderweitig nicht gewährleistet, kann von den Erziehungsberechtigten in der Regel bis zum 31. März des Jahres bei der Leitung der Einrichtung ein Antrag auf gesonderte Betreuung während der Ferienzeit unter Angabe der Gründe gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung des Beirats.
( 4 ) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus diesem Grund erfolgt nicht.
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§ 5
Aufnahme

( 1 ) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.
( 2 ) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze.
Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit.
( 3 ) Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen, schriftlich festgehalten werden.
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§ 6
Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung

( 1 ) Die Aufnahme des Kindes erfolgt jeweils für den Bereich (Krippengruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe, altersgemischte Gruppe, Integrationsgruppe)7#, für den das Kind antragsgemäß aufgenommen wurde. Für die Aufnahme des Kindes in einen anderen Bereich der Einrichtung ist ein neuer Antrag zu stellen. Bei der Vergabe der Plätze werden vorrangig die Kinder berücksichtigt, die vorher in einem anderen Bereich der Einrichtung gefördert wurden.
( 2 ) Eine Änderung des zeitlichen Angebotes (Ganztagsbetreuung, Teilzeitbetreuung. Halbtagsbetreuung)8# kann in der Regel nur zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten in der Regel drei Monate vor Ende des Betreuungsjahres an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen. Der Träger entscheidet nach Anhörung des Beirats.
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§ 7
Abmeldung und Kündigung

( 1 ) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 31. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden.
( 2 ) In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
( 3 ) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert.
( 4 ) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
( 5 ) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird.
( 6 ) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Satzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
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§ 8
Regelung für den Besuch der Einrichtung

( 1 ) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Zur schrittweisen Verselbstständigung des schulpflichtigen Kindes in der Hortgruppe können mit den Erziehungsberechtigten schriftliche Vereinbarungen über besondere Abwesenheitszeiten des Kindes an einzelnen Tagen getroffen werden.9#
( 3 ) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 4 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.
( 5 ) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.
( 6 ) Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.
( 7 ) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen sind.
( 8 ) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
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§ 9
Gesundheitsvorsorge

( 1 ) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen.
( 2 ) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 48 Absatz 2 Bundesseuchengesetz).
Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.
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§ 10
Versicherungen

( 1 ) Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung unfallversichert
  • auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
  • während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit,
  • bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben – im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z. B. bei externen Unternehmungen.
( 2 ) Kinder unter drei Jahren und schulpflichtige Kinder sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.
( 3 ) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte teilnehmen, sind ebenfalls über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.
( 4 ) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
( 5 ) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.
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§ 11
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß den §§ 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung.
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§ 12
Gebühren

Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Erziehungsberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Kindertagesstättengebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung erlässt der Kirchenvorstand.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagesstättensatzung vom außer Kraft.
Der Kirchenvorstand
– Unterschrift –
Vorstehende Kindertagesstättensatzung wurde
  1. vom Kirchenvorstand beschlossen am
  2. vom Kirchenkreisvorstand kirchenaufsichtlich genehmigt am und am wirksam.
  3. mit vollem Wortlaut veröffentlicht in am (Veröffentlichungsorgan) oder
    ausgehängt in der Ev. Kindertagesstätte der Kirchengemeinde in der Zeit vom bis
    nach vorheriger Bekanntmachung
    in (Veröffentlichungsorgan) am
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Anhang 2

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MUSTER
Gebührensatzung
der evangelischen Kindertageseinrichtung
der Kirchengemeinde .................

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 23. April 1957 in Verbindung mit § 66 Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der Fassung vom 1. Februar 1986), Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, § 25 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG vom 12. Dezember 1991), § 90 Absatz 1 Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG vom 26. Juli 1990) und § 12 der Kindertagesstättensatzung vom , wird nach Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde vom und Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand vom folgende Satzung erlassen.
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 25 Absatz 1 und 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erhoben.
( 2 ) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Gebührensatzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
( 3 ) Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Benutzungsordnung geregelt.
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§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Gebührenpflicht.
( 2 ) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist die volle Monatsgebühr zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats die halbe Monatsgebühr. Die Beiträge sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum fünften eines jeden Monats in einer Summe zu entrichten.
( 3 ) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
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§ 3
Höhe der Gebühren

( 1 ) Gemäß der Richtlinien des Kreises/der kreisfreien Stadt vom werden Gebühren in Höhe von höchstens/mindestens Prozent der ermittelten jährlichen Betriebskosten erhoben. Die einheitliche Regelung der Gebühren ist Bestandteil der Gebührenordnung.
( 2 ) Die Gebühr wird gem. § 12 der Kindertagesstättensatzung für das gesamte Kalenderjahr errechnet und ist in elf/zwölf10# Teilbeträgen zu entrichten.
( 3 ) Der monatliche Teilbetrag beträgt:
a)
für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren
Vormittagsbetreuung (4 Std.)
DM
Teilzeitbetreuung (bis 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
Ganztagsbetreuung (ab 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
b)
für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren
Vormittagsbetreuung (4 Std.)
DM
Teilzeitbetreuung (bis 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
Ganztagsbetreuung (ab 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
c)
für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren
Vormittagsbetreuung (4 Std.)
DM
Teilzeitbetreuung (bis 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
Ganztagsbetreuung (ab 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
Ist die Belastung der Gebühr den Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten, können sie gemäß § 90 Absatz 3 KJHG und § 25 Absatz 3 Satz 2 KiTaG einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühr an den Träger der Einrichtung stellen. Die Einrichtung leitet den Antrag an den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe/oder das zuständige Sozialamt zur Entscheidung weiter. Zum Nachweis der Berechtigung einer ermäßigten Gebührenzahlung sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen.
Die Ermäßigung der Gebühr erfolgt nach Maßgabe des § 90 Absatz 4 KJHG.
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§ 4
Besondere Ermäßigung der Gebühren

Eine über § 25 Absatz 3 KiTaG hinausgehende Gebührenermäßigung ggf. ein Gebührenerlass ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich.
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§ 5
Ende der Gebührenpflicht

( 1 ) Die Gebührenpflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung, mit Ablauf der Kündigungsfrist.
( 2 ) Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 7 der Kindertagesstättensatzung verwiesen.
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§ 6
Gebührenschuldner

Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom außer Kraft.
Der Kirchenvorstand
– Unterschrift –
Vorstehende Gebührensatzung wurde
1.
vom Kirchenvorstand beschlossen am
2.
vom Kirchenkreisvorstand kirchenaufsichtlich genehmigt am und am wirksam.
3.
mit vollem Wortlaut veröffentlicht in am
(Veröffentlichungsorgan)
oder
ausgehängt in der Ev. Kindertagesstätte der Kirchengemeinde in der Zeit vom bis
nach vorheriger Bekanntmachung
(Veröffentlichungsorgan) am
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Anhang 3

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Muster
Öffentlich-rechtlicher Vertrag

zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde (Amtsanschrift), vertreten durch den Kirchenvorstand, dieser vertreten durch sein vorsitzendes Mitglied und als weiteres Mitglied
– im Folgenden: Kirchengemeinde –
und
der Gemeinde (Amtsanschrift), vertreten durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister ,
– im Folgenden: Standortgemeinde –
über die Finanzierung einer Kindertageseinrichtung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde .
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§ 1
Grundstück, Gebäude

(Bitte hier den für Sie zutreffenden Textbaustein aus Anlage 1 einfügen)
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§ 2
Träger

( 1 ) Die Kirchengemeinde betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf dem in § 1 genannten Grundstück mit aufstehendem Gebäude eine evangelische Kindertageseinrichtung als öffentlich-rechtliche Einrichtung.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist Arbeitgeber bzw. Dienstgeber der in der Kindertageseinrichtung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie hat das uneingeschränkte Haushaltsrecht. Sie erlässt die Satzung bzw. die Kindertagesstättenordnung der evangelischen Kindertageseinrichtung und die Gebührensatzung bzw. die Teilnahmebeitragsregelung sowie die Geschäftsordnung für den Beirat der Kindertageseinrichtung.
( 3 ) Den Vertragspartnern ist bewusst, dass die Kirchengemeinde ihre Kindertageseinrichtungsarbeit auf der Grundlage ihres kirchlichen Auftrages betreibt. Die Kirchengemeinde trägt insbesondere durch ihr evangelisch-lutherisches Zeugnis dazu bei, dass dem Bildungsbereich Religion, Philosophie und Ethik gemäß § 4 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) entsprochen wird.
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§ 3
Anzuwendende Vorschriften

Für die Einrichtung und den Betrieb der evangelischen Kindertageseinrichtung gelten die einschlägigen staatlichen Vorschriften und die in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche anzuwendenden Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung unter besonderer Berücksichtigung des Staatskirchenvertrages vom 23. April 1957 (KGVOBl. S. 31 oder GVOBl. S-H S. 73).
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§ 4
Aufnahme der Kinder

( 1 ) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt nach den Bestimmungen des § 12 des KiTaG.
( 2 ) Bei der Aufnahme sind Kinder mit Wohnsitz in der Standortgemeinde und Kinder von Gemeindegliedern der Kirchengemeinde bevorzugt zu berücksichtigen. Abweichungen sind mit der Standortgemeinde abzustimmen. Regelungen zu den Betreuungsangeboten und Betreuungszeiten werden in der Kindertagesstättensatzung bzw. Kindertagesstättenordnung getroffen.
( 3 ) Die Gruppengröße richtet sich nach den Regelungen des KiTaG in seiner jeweils gültigen Fassung. Sonderregelungen können vorübergehend in Absprache mit der Kindertagesstättenaufsicht und den Vertragspartnern getroffen werden.
( 4 ) Für die Aufnahme von Kinder mit Behinderungen nach den Regelungen der Sozialgesetzbücher SGB VIII und SGB XII sind die mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe abgeschlossenen Vereinbarungen maßgeblich.
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§ 5
Betriebskosten

( 1 ) Betriebskosten sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb der evangelischen Kindertageseinrichtung entstehen. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Betriebskosten sind von der Kirchengemeinde nach betriebswirtschaftlichen Kriterien darzustellen.
(2)(Bitte hier den für Sie zutreffenden Textbaustein aus Anlage 2 einfügen)
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§ 6
Finanzierung der Betriebskosten

( 1 ) Die Betriebskosten der evangelischen Kindertageseinrichtung werden gemäß KiTaG durch Zuschüsse des Landes, Gebühren bzw. Teilnahmebeiträge, Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, Zuschüsse der Standortgemeinde und Eigenleistungen der Kirchengemeinde aufgebracht.
( 2 ) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt in Verbindung mit der Standortgemeinde die Finanzierung der evangelischen Kindertageseinrichtung sicher. Die nach Abzug der Zuschüsse des Landes, der Gebühren bzw. Teilnehmerbeiträge, der Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Eigenleistungen der Kirchengemeinde verbleibenden ungedeckten, laufenden Betriebskosten werden von der Standortgemeinde getragen.
( 3 ) (Bitte hier den für Sie zutreffenden Textbaustein aus Anlage 3 einfügen)
( 4 ) Die Standortgemeinde zahlt ihren Betriebskostenanteil in vier gleichen Raten, und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres. Die Höhe der Raten richtet sich nach dem Sollansatz des laufenden Haushaltsjahres im Haushaltsplan der evangelischen Kindertageseinrichtung. Vor der letzten Abschlagszahlung soll geklärt werden, ob eine Zahlung in voller Höhe erforderlich ist. Eine Abrechnung der Zahlung erfolgt bis zum des Folgejahres. Überzahlungen werden mit nachfolgenden Abschlagszahlungen verrechnet. Eventuelle Nachzahlungen sind unverzüglich, spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung oder bis 30. Juni des Folgejahres vorzunehmen.
( 5 ) Der Haushalts- und Stellenplan der evangelischen Kindertageseinrichtung wird im Benehmen mit der Standortgemeinde vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde beschlossen. Zur Vorbereitung der Haushaltsplanung ist der Standortgemeinde der Haushaltsplanentwurf der evangelischen Kindertageseinrichtung für das Folgejahres bis zum 1. August eines jeden Jahres vorzulegen. Die Rechnungslegung und Erstellung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Kirchengemeinde.
( 6 ) Der Kirchenvorstand übernimmt in die von ihm zu erlassende Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertagesstätte die einheitliche Regelung des Kreises oder der kreisfreien Stadt, soweit eine solche besteht. Bei Nichtbestehen einer einheitlichen Regelung erlässt der Kirchenvorstand die Gebührensatzung im Benehmen mit der Standortgemeinde.
( 7 ) Zur Finanzierung integrativer Regelgruppen und heilpädagogischer Kleingruppen nach den Regelungen der Sozialgesetzbücher SGB VIII und SGB XII sind die mit dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe abgeschlossenen Vereinbarungen maßgeblich.
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§ 7
Beirat

( 1 ) Die evangelische Kindertageseinrichtung hat gemäß KiTaG einen Beirat.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes und die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Standortgemeinde können, sofern sie nicht Mitglied des Beirates sind, mit beratender Stimme an dessen Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) Für die Arbeit des Beirats erlässt die Kirchengemeinde im Benehmen mit der Standortgemeinde eine Geschäftsordnung.
( 4 ) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
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§ 8
Einstellung des Betriebes

( 1 ) Beabsichtigt die Kirchengemeinde den Betrieb ihrer Kindestageseinrichtung einzustellen, hat sie unverzüglich dafür eine kirchenaufsichtliche Genehmigung einzuholen und erst danach dies der Standortgemeinde, dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem zuständigen Ministerium des Landes unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Die Kirchengemeinde ist in diesem Fall bei der Überleitung ihrer Kindertageseinrichtung in eine andere Trägerschaft behilflich.
( 2 ) Im Falle der Einstellung des Betriebes der Kindertageseinrichtung findet zwischen den Vertragspartnern eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung nur in den Fällen statt, in denen die Errichtung des Gebäudes von der Standortgemeinde/Kirchengemeinde mitfinanziert wurde, das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt wird und bei Investitionszuschüssen/Darlehen des Landes oder des örtlichen Jugendhilfeträgers die Dauer der öffentlichen Zweckbindung noch nicht beendet ist. Kommt dabei eine Einigung nicht zustande oder einigen sich die Vertragsparteien nicht auf die Entscheidung eines einvernehmlich bestellten sachverständigen Gutachters, so entscheidet der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Nordelbischen Kirchenamtes und der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Entscheidung ist bindend.
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§ 9
Vertragsdauer

( 1 ) Dieser Vertrag ist grundsätzlich auf Dauer angelegt. Deshalb verlängert er sich stillschweigend jeweils um zwei Jahre, sofern er nicht zwölf Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.
( 2 ) Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages einschließlich der einvernehmlichen Aufhebung bedürfen der Schriftform, die ebenfalls nur schriftlich abbedungen werden kann.
( 3 ) Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom in Kraft.
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§ 10
Verpflichtung zur Partnerschaft

Die Kirchengemeinde und die Standortgemeinde verpflichten sich zu einem partnerschaftlichen Umgang im Sinne des Staatskirchenvertrages, gegenseitigem Respekt und zur Fairness, insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages.
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§ 11
Genehmigungsvorbehalt

Dieser Vertrag bedarf gemäß der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche der kirchenaufsichtrechtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand.
(Siegel)
(Kirchengemeinde)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenvorstandes und ein weiteres Mitglied
(Siegel)
(Standortgemeinde)
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
*
Kirchenaufsichtlich genehmigt vom Kirchenkreisvorstand des Ev.-Luth. Kirchenkreises
, den
(Siegel)
(Kirchenkreisvorstand)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes und ein weiteres Mitglied
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Anlage 1 zu Anhang Nr. 3 (Finanzierungsvertrag)

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Zu § 1:
Grundstück, Gebäude

Allgemeiner Hinweis:
Entsprechend der örtlichen Situation ist in dem Finanzierungsvertrag der zutreffende Paragraf als § 1 einzufügen.
Die §§ 1a bis 1e betreffen bestehende Einrichtungen.
Die §§ 1f und 1g betreffen die Einrichtung von Neubauten.
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§ 1a
(Kirchengemeinde als Eigentümerin des Grundstückes und des Gebäudes)

Die Kirchengemeinde hat im Jahr auf dem ihr gehörenden Grundstück , Grundbuch , Band , Blatt , Gemarkung , Flur , Flurstück eine evangelische Kindertageseinrichtung mit Gruppenräumen und den dazugehörigen Nebenräumen erstellt und eingerichtet.
Der Bau des Gebäudes wurde wie folgt finanziert:
Kirchengemeinde:
Standortgemeinde:
Zuschüsse Dritter:
Nutzfläche des Gebäudes:
Größe des Grundstückes:
Als Eigenleistung stellt die Kirchengemeinde den Anteil an dem Grundstück und dem Gebäude kostenfrei zur Verfügung.
Das Gebäude ist angemessen durch die Kirchengemeinde versichert.
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§ 1b
(Standortgemeinde als Eigentümerin des Grundstückes und des Gebäudes)

( 1 ) Die Standortgemeinde hat im Jahr auf dem ihr angehörenden Grundstück , Grundbuch , Band , Blatt , Gemarkung , Flur , Flurstück eine Kindertageseinrichtung mit Gruppenräumen und den dazugehörigen Nebenräumen erstellt und eingerichtet. Das Gebäude ist angemessen durch die Standortgemeinde versichert.
( 2 ) Die Standortgemeinde überlässt das in Absatz 1 genannte Grundstück mit darauf stehendem Gebäude unentgeltlich/gegen eine monatliche Miete/gegen einen jährlichen Erbbauzins11# in Höhe von Euro der Kirchengemeinde zum Betrieb der evangelischen Kindertageseinrichtung.
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§ 1c
(Kirchengemeinde als Bauträgerin des Gebäudes und Standortgemeinde als Eigentümerin des Grundstückes)

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat im Jahr auf dem der Standortgemeinde gehörenden Grundstück , Grundbuch , Band , Blatt , Gemarkung , Flur , Flurstück , als Bauträger eine evangelische Kindertageseinrichtung mit Gruppenräumen und den dazugehörigen Nebenräumen erstellt und eingerichtet.
Das Gebäude ist angemessen durch die Kirchengemeinde versichert.
( 2 ) Die Eigentumsverhältnisse des Gebäudes regelt ein notarieller Vertrag.
( 3 ) Die Standortgemeinde überlässt das in Absatz 1 genannte Grundstück unentgeltlich/gegen einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von Euro der Kirchengemeinde.
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§ 1d
(Kirchengemeinde als Eigentümerin des Grundstückes und Standortgemeinde als Bauträgerin des Gebäudes)

( 1 ) Die Standortgemeinde hat im Jahr auf dem der Kirchengemeinde gehörenden Grundstück , Grundbuch , Band , Blatt , Gemarkung , Flur , Flurstück , als Bauträger eine Kindertageseinrichtung mit … Gruppenräumen und den dazugehörigen Nebenräumen erstellt und eingerichtet.
Das Gebäude ist angemessen durch die Standortgemeinde versichert.
( 2 ) Die Eigentumsverhältnisse des Gebäudes regelt ein notarieller Vertrag.
( 3 ) Die Standortgemeinde überlässt das in Absatz 1 genannte Grundstück unentgeltlich/gegen eine monatliche Miete in Höhe von Euro der Kirchengemeinde zum Betrieb der evangelischen Kindertageseinrichtung.
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§ 1e
(Kirchengemeinde als Mieterin/Pächterin eines Gebäudes und Grundstückes zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung)

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat das Grundstück , Grundbuch , Band , Blatt , Gemarkung , Flur , Flurstück mit dem darauf stehenden Gebäude mit … Räumen und den dazugehörigen Nebenräumen zum Betrieb der evangelischen Kindertageseinrichtung angemietet/gepachtet. Das Gebäude ist angemessen durch den Vermieter/Verpächter versichert.
( 2 ) An der Einrichtung des Gebäudes hat sich die Standortgemeinde mit Prozent beteiligt. Die Kirchengemeinde hat sich mit Prozent an der Einrichtung beteiligt.
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§ 1f
(Kirchengemeinde als Bauträgerin des Gebäudes und Überlassung des Grundstückes über einen Erbbauvertrag mit der Standortgemeinde)

( 1 ) Die Standortgemeinde überlässt der Kirchengemeinde unentgeltlich im Wege eines gesondert abzuschließenden Erbbauvertrages das Grundstück , Grundbuch , Band , Blatt , Gemarkung , Flur , Flurstück .
( 2 ) Die Kirchengemeinde errichtet auf dem benannten Grundstück einen Neubau für den Betrieb einer evangelischen Kindertageseinrichtung mit Gruppenräumen und entsprechenden Nebenräumen. Das Gebäude wird angemessen durch die Kirchengemeinde versichert.
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§ 1g
(Kirchengemeinde als Mieterin/Pächterin eines Gebäudes und Grundstückes von der Standortgemeinde zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung)

( 1 ) Die Standortgemeinde überlässt der Kirchengemeinde unentgeltlich in dem Gebäude auf dem Grundstück , Grundbuch , Band , Blatt , Gemarkung , Flur , Flurstück die in der Grundrisszeichnung ausgewiesenen Räume für den Betrieb einer evangelischen Kindertageseinrichtung. Das Gebäude ist durch die Standortgemeinde versichert.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, die im Lageplan ausgewiesene Fläche als Außenspielgelände zu nutzen.
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Anlage 2 zu Anhang Nr. 3 (Finanzierungsvertrag)

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Zu § 5:
Betriebskosten

Allgemeiner Hinweis:
Die Definition der Betriebskosten ist unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen individuell im Finanzierungsvertrag zu gestalten. Nichtzutreffende Formulierungen sind entsprechend zu streichen. Es kommen folgende Alternativen für § 5 Absatz 2 des Finanzierungsvertrages in Betracht.
Alternative 1:
(Formulierung nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 KiTaG)
( 2 ) Die Betriebskosten regeln sich nach § 24 KiTaG.
  1. Personalkosten sind die angemessenen Aufwendungen der Kirchengemeinde für
    1. Vergütungen, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen nach der jeweils geltenden Vergütungsordnung des Tarifvertrages (KAT) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen,
    2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften,
    3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung und
    4. die Fortbildung und Fachberatung
    des pädagogischen Personals und der Kräfte im Wirtschafts-, Versorgungs- und technischen Dienst.
  2. Sachkosten sind alle Kosten, die nicht Personalkosten nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Vertrages und nicht Baukosten im Sinne des § 22 KiTaG sind.
Alternative 2
Formulierung nach Maßgabe des Jugendhilfe-Rahmenvertrages (JugH-RV) und des Landesrahmenvertrages für Schleswig-Holstein (LRV-SH)
( 2 ) Zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtung gehören die Personal-, Sach- und Investitionskosten.
a)
Personalkosten sind die angemessenen Aufwendungen der Kirchengemeinde insbesondere für:
1.
Leitung,
2.
Verwaltung und Zentralverwaltung,
3.
Gruppenübergreifende Dienste,
4.
Erziehung, Betreuung,
5.
Wirtschafts-, Versorgungs- und technische Dienste,
6.
Sonstiges Personal,
7.
Aus- und Fortbildung sowie Supervision,
8.
Qualitätsentwicklung,
9.
Sonstige Personalkosten.
b)
Sachkosten sind die angemessenen Aufwendungen der Kirchengemeinde insbesondere für:
1.
Lebensmittel,
2.
Medizinischer Sachbedarf,
3.
Betriebsverwaltung:
Geschäftsbedarf,
Portokosten,
Fernsprechgebühren,
Reisekosten,
Beratungs- und Prüfungsgebühren, Gerichts- und Anwaltsgebühren,
Beiträge zu Spitzenverbänden,
Sachkosten der Verwaltung und Zentralverwaltung,
Sonstiges.
4.
Bewirtschaftungskosten:
Energie,
Wasserversorgung und Wasserentsorgung,
Grundstücksabgaben,
Versicherungsbeiträge,
Reinigungs-, Putz- und Verbrauchsmaterial.
5.
Fremdleistungen:
Fremdreinigung,
Gartenpflege durch Dritte,
Catering ohne Lebensmittelaufwand.
6.
Fuhrpark:
Betriebskosten,
Kfz-Steuern,
Kfz-Versicherung,
Fremdbeförderung.
7.
Betreuung
c)
Investitionskosten sind die angemessenen Aufwendungen der Kirchengemeinde insbesondere für:
1.
Instandhaltung:
Gebäude und gebäudetechnische Anlagen,
Technische Anlagen,
Inventar,
Kraftfahrzeuge,
Mietobjekte.
2.
Miet- und Wartungskosten:
Fernsprechanlagen,
EDV-Anlagen,
Sonstige Anlagen,
Kfz-Leasing,
Sonstiges.
3.
Zinsaufwendungen
4.
Abschreibungen
Gebäude und gebäudetechnische Anlagen,
Technische Anlagen,
Inventar,
Kraftfahrzeuge,
Geringwertige Wirtschaftsgüter.
5.
Mieten und Pachten
6.
Eigenkapitalverzinsung.
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Anlage 3 zu Anhang Nr. 3 (Finanzierungsvertrag)

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Zu § 6:
Finanzierung der Betriebskosten

Allgemeiner Hinweis:
Die Eigenleistungen der Kirchengemeinde sind unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen individuell im Finanzierungsvertrag zu gestalten. Nichtzutreffende Formulierungen sind entsprechend zu streichen. Es kommen folgende Alternativen für § 6 Absatz 3 des Finanzierungsvertrages in Betracht:
Alternative 1:
Die Kirchengemeinde zahlt für einen Übergangszeitraum bis zum einen Betrag in Höhe von Prozent der ungedeckten, laufenden Betriebskosten. Die Eigenleistung der Kirchengemeinde kann auch durch eine Zuweisung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder des Kirchenkreises erfolgen.
Die Kirchengemeinde stellt außerdem folgende Nutzungsüberlassungen und Serviceleistungen kostenfrei zur Verfügung. Die geldwerten Leistungen12# sind Bestandteil der Eigenleistung.
Die Kirchengemeinde stellt darüber hinaus einen kirchlich-diakonischen Profilbeitrag in Höhe von € zur Verfügung. Dieser Betrag gewährleistet, dass die Evangelische Kindertageseinrichtung ihren spezifischen Auftrag umsetzen kann (s. Synodenbeschlüsse NEK vom September 2005 und Februar 2006).
Alternative 2:
Die Kirchengemeinde zahlt für einen Übergangszeitraum bis zum einen Betrag in Höhe von € pro genehmigten Platz zu den ungedeckten, laufenden Betriebskosten.
Die Eigenleistung der Kirchengemeinde kann auch durch eine Zuweisung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder des Kirchenkreises erfolgen.
Die Kirchengemeinde stellt außerdem folgende Nutzungsüberlassungen und Serviceleistungen kostenfrei zur Verfügung. Die geldwerten Leistungen13# sind Bestandteil der Eigenleistung.
Die Kirchengemeinde stellt darüber hinaus einen kirchlich-diakonischen Profilbeitrag in Höhe von € zur Verfügung. Dieser Betrag gewährleistet, dass die Evangelische Kindertageseinrichtung ihren spezifischen Auftrag umsetzen kann (s. Synodenbeschlüsse NEK vom September 2005 und Februar 2006).
Alternative 3:
Die Eigenleistung der Kirchengemeinde wird für eine Übergangszeit bis zum wie folgt gestaffelt:
Betrag in €
Kalenderjahr
Betrag in €
Kalenderjahr
Die Kirchengemeinde stellt außerdem folgende Nutzungsüberlassungen und Serviceleistungen kostenfrei zur Verfügung. Die geldwerten Leistungen14# sind Bestandteil der Eigenleistung.
Die Kirchengemeinde stellt darüber hinaus einen kirchlich-diakonischen Profilbeitrag in Höhe von € zur Verfügung. Dieser Betrag gewährleistet, dass die Evangelische Kindertageseinrichtung ihren spezifischen Auftrag umsetzen kann (s. Synodenbeschlüsse NEK vom September 2005 und Februar 2006).
Alternative 4:
Die nach Abzug der Zuschüsse des Landes, der Teilnehmerbeiträge oder Gebühren und der Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe verbleibenden ungedeckten, laufenden Betriebskosten werden zu Prozent von der Standortgemeinde und zu Prozent von der Kirchengemeinde getragen. Die Eigenleistung der Kirchengemeinde kann auch durch eine Zuweisung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche oder des Kirchenkreises erfolgen.
Die Kirchengemeinde stellt außerdem folgende Nutzungsüberlassungen und Serviceleistungen kostenfrei zur Verfügung. Die geldwerten Leistungen15# sind Bestandteil der Eigenleistung.
Die Kirchengemeinde stellt darüber hinaus einen kirchlich-diakonischen Profilbeitrag in Höhe von € zur Verfügung. Dieser Betrag gewährleistet, dass die Evangelische Kindertageseinrichtung ihren spezifischen Auftrag umsetzen kann (s. Synodenbeschlüsse NEK vom September 2005 und Februar 2006).
Anhang:
Geldwerte Eigenleistungen der Kirchengemeinde können zum Beispiel sein:
  1. Nutzungsüberlassungen (Kalkulatorische Miete für Anlagegüter):
    • Gebäude/Kindertageseinrichtung:
    • Grundstück/Außengelände:
    • Einzelräume:
    • PKW:
  2. Serviceleistungen(Träger, Mitarbeitende, Eltern oder Ehrenamtliche)
    1. Kalkulatorische Personalkosten für:
      • Pastorale Tätigkeiten in der Kindertageseinrichtung:
      • Musikalische Früherziehung (z. B. durch Organistin KG):
      • handwerkliche Leistungen (z. B. Gebäude, Räume, Spielgeräte etc.):
      • Sonstige Wirtschafts- und Versorgungsdienste:
      • Tätigkeit in Gremien der Kindertageseinrichtung
        (Beirat/Kindergartenausschuss):
      • Tätigkeit in Gremien der Kirchengemeinde (Kirchenvorstand, Personalausschuss):
      • Trägerberatung, Teilnahme an Sitzungen und Mitgliederversammlungen VEK:
      • Betriebsverwaltung und sonstige Verwaltungsdienstleistungen:
    2. Sachaufwendungen für:
      • Instandhaltung und Renovierung:
      • Miete und Wartung für gemeinsam genutzte technische Anlagen:
      • Energie und Wasser/Abwasser von gemeinsam genutzten technischen Anlagen:
      • Gremientätigkeit:
      • Betriebsverwaltung (z. B. Papier, Toner etc.):
      • Sonstige Aufgaben:
  3. Sonstige geldwerte Leistungen:
    • Verpflegung/Mittagstisch für Kinder:
    • Versicherungsprämien:
    • Gebühren und Abgaben:
    • Verbrauchsmaterial:
    • Kosten der Mitarbeitervertretung:
    • Fahrtkosten für Ehrenamtliche:
    • Freizeitangebote, Ausflüge:
    • Anteilige Nutzung von Räumen der Kirchengemeinde:
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Anhang 4

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MUSTER
Geschäftsordnung
für den Beirat der evangelischen Kindertagesstätte

Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbstständig wahrgenommen wird.
Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Kirche an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und der Nationalität der Familien.
Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Eltern16# erforderlich. Die Eltern wirken an wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.
Auf der Grundlage von § 22 Absatz 3 KJHG und § 18 Absatz 1 bis 4 KiTaG regelt die nachfolgende Geschäftsordnung die Mitwirkung der Eltern in den evangelischen Kindertagesstätten.
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§ 1
Aufgaben des Beirats

( 1 ) Der Beirat hat die Aufgabe, den Träger der Einrichtung zu beraten und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Pflichten zu unterstützen. Er hat über Themen, die die Kindertagesstätte betreffen, zu beraten. Die Beratungsergebnisse sind an den Träger zur Entscheidung weiterzuleiten.
Er hat die Möglichkeit, Anträge an den Kirchenvorstand zu richten und nimmt Stellung zu Anfragen des Kirchenvorstandes.
( 2 ) Darüber hinaus hat der Beirat die Aufgabe, bei der Vorbereitung inhaltlicher Entscheidungen mitzuwirken.
( 3 ) Dem Träger der Kindertagesstätte – vertreten durch den Kirchenvorstand – obliegt die Beschlussfassung über die Empfehlungen des Beirats.
( 4 ) Besteht ein Gesamtbeirat (Trägerzusammenschluss oder auf Kirchenkreisebene), entsendet der Beirat entsprechend der Geschäftsordnung Vertreter oder Vertreterinnen in den Gesamtbeirat.
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§ 2
Zusammensetzung des Beirats

( 1 ) Der Beirat ist zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung, der pädagogischen Kräfte, des Trägers und der Standortgemeinde zu besetzen. Alle Beiratsmitglieder haben Sitz und Stimme17#.
( 2 ) Der Kirchenvorstand wählt – für die Dauer der Amtszeit des Kirchenvorstandes – aus seiner Mitte drei Mitglieder. Scheidet ein Mitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter nachzuwählen. Wiederwahl ist einmal möglich.
( 3 ) Für die pädagogischen Kräfte gehören kraft Amtes die Leiterin oder der Leiter und zwei weitere aus ihrer Mitte gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte dem Beirat an. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählen die Mitglieder für drei Jahre. Scheidet ein Mitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied nachzuwählen. Wiederwahl ist möglich.
( 4 ) Jede Gruppenelternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternvertreter oder -vertreterinnen. Diese gewählten Gruppenelternvertreter bilden gemeinsam die Elternvertretung. Diese wählt aus ihrer Mitte drei Beiratsmitglieder für ein Jahr. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Beiratsmitglied nachzuwählen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ausscheiden des Kindes aus der Kindertagesstätte.
( 5 ) Bei einer ein- und zweigruppigen Kindertagesstätte setzt sich der Beirat aus jeweils zwei Mitgliedern der Elternvertretung, der pädagogischen Kräfte, des Trägers und der Standortgemeinde zusammen. Alle Beiratsmitglieder haben Sitz und Stimme.
( 6 ) Die Standortgemeinde benennt drei Mitglieder. Scheidet ein Mitglied aus, so ist für den Rest der Wahlperiode für diese Person eine neue Benennung vorzunehmen.
( 7 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats sollen der Ev.-Luth. Kirche angehören.
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§ 3
Einberufung des Beirats

( 1 ) Nach der Wahl der Beiratsmitglieder lädt der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes zur ersten Sitzung des Beirats ein. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und einen Schriftführer oder eine Schriftführerin.
( 2 ) Der Beirat tagt mindestens zweimal im Jahr. Der oder die Vorsitzende lädt mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
( 3 ) Zu außerordentlichen Sitzungen ist der Beirat einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder des Beirats oder der Träger unter Angabe eines berechtigten Grundes verlangen.
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§ 4
Sitzungen des Beirats

( 1 ) Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Beirats der Kindertagesstätte vor, eröffnet die Sitzung und leitet die Verhandlung. Die Tagesordnung wird endgültig zu Beginn der Sitzung festgelegt.
( 2 ) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 3 ) Über jede Sitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen.
( 4 ) Die Beratungsergebnisse des Beirats werden dem Träger der Kindertagesstätte vor dessen Entscheidung, spätestens zehn Tage nach der Beiratssitzung, schriftlich mitgeteilt.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am/mit Wirkung vom in Kraft und setzt die Geschäftsordnung vom außer Kraft.
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Anhang 5

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MUSTER
Benutzungsordnung
für die Kindertagesstätte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
................................

Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in der Sitzung am die nachstehende Benutzungsordnung beschlossen.
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Präambel

Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbstständig wahrgenommen wird.
Die Kindertagesstättenarbeit hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien.
Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern18# erforderlich. Die Eltern wirken bei wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit.
Inhaltsübersicht
Geltungsbereich und Rechtsform
Anzuwendende Vorschriften
Angebot der Kindertagesstätte
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
Aufnahme
Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung
Abmeldung und Kündigung
Regelung für den Besuch der Einrichtung
Gesundheitsvorsorge
Versicherungen
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten
Teilnahmebeiträge
§ 13:19#
Inkrafttreten
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§ 1
Geltungsbereich und Rechtsform

( 1 ) Diese Benutzungsordnung gilt für die Kindertagesstätte der Ev-Luth. Kirchengemeinde .
( 2 ) Die Kindertagesstätte ist eine unselbstständige Anstalt, betrieben nach privatem Recht.
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§ 2
Anzuwendende Vorschriften

Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften
  • Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. S. 1163),
  • Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG), (GVOBl. Schl.-H. vom 19. Dezember 1991, S. 651),
  • Mindestvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen – KiTaVO) vom 19. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 517),
  • die für die Kindertagesstättenarbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche maßgebenden Vorschriften (Verfassung der NEK, Kirchengesetze, Tarifverträge) in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 3
Angebot der Kindertagesstätte

Die Kindertagesstätte nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung auf20#
  • in der Krippe Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,
  • in den Kindergartengruppen in der Regel Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  • in der Hortgruppe schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr,
  • in altersgemischten Gruppen Kinder von Monaten bis zum Schuleintritt,
  • in der Integrationsgruppe Kinder mit und ohne Behinderung vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 5.
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§ 4
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

( 1 ) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet21#
  • Ganztagsbetreuung von bis
  • Teilzeitbetreuung von bis
  • Halbtagsbetreuung von bis
( 2 ) Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kann ein Sonderdienst (Früh- und/oder Spätdienst) eingerichtet werden. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist von den Erziehungsberechtigten bei der Leitung der Einrichtung schriftlich zu beantragen. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung des Beirats.
( 3 ) Während der Sommerferien für die allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirats vom Träger festgelegt und bis zum 15. Februar des Jahres bekannt gegeben
Ist die Betreuung eines Kindes während der Schließungszeit anderweitig nicht gewährleistet, kann von den Erziehungsberechtigten in der Regel bis zum 31. März des Jahres bei der Leitung der Einrichtung ein Antrag auf gesonderte Betreuung während der Ferienzeit unter Angabe der Gründe gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Träger nach Anhörung des Beirats.
( 4 ) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadensersatz. Eine Erstattung des Beitrages aus diesem Grund erfolgt nicht.
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§ 5
Aufnahme

( 1 ) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen.
( 2 ) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger der Einrichtung über die Vergabe der Plätze.
Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit.
( 3 ) Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, dass kein Anhalt für solche übertragbaren Krankheiten vorliegt, die einer Aufnahme entgegenstehen. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Beider Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen schriftlich festgehalten werden.
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§ 6
Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung

( 1 ) Die Aufnahme des Kindes erfolgt jeweils für den Bereich (Krippengruppe, Kindergartengruppe, Hortgruppe, altersgemischte Gruppe, Integrationsgruppe)22# für den das Kind antragsgemäß aufgenommen wurde. Für die Aufnahme des Kindes in einen anderen Bereich der Einrichtung ist ein neuer Antrag zu stellen. Bei der Vergabe der Plätze werden vorrangig die Kinder berücksichtigt, die vorher in einem anderen Bereich der Einrichtung gefördert wurden.
( 2 ) Eine Änderung des zeitlichen Angebotes (Ganztagsbetreuung, Teilzeitbetreuung, Halbtagsbetreuung)23# kann in der Regel nur zu Beginn des folgenden Betreuungsjahres erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten in der Regel drei Monate vor Ende des Betreuungsjahres an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen. Der Träger entscheidet nach Anhörung des Beirats.
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§ 7
Abmeldung und Kündigung

( 1 ) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Erziehungsberechtigten bis zum 31. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden.
( 2 ) In besonderen Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
( 3 ) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert.
( 4 ) Werden die Teilnahmebeiträge über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
( 5 ) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird.
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§ 8
Regelung für den Besuch der Einrichtung

( 1 ) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Zur schrittweisen Verselbstständigung des schulpflichtigen Kindes in der Hortgruppe können mit den Erziehungsberechtigten schriftliche Vereinbarungen über besondere Abwesenheitszeiten des Kindes an einzelnen Tagen getroffen werden.24#
( 3 ) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 4 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.
( 5 ) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde.
( 6 ) Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen.
( 7 ) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitperson ausgeschlossen sind.
( 8 ) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
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§ 9
Gesundheitsvorsorge

( 1 ) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen.
( 2 ) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (§ 48 Absatz 2 Bundesseuchengesetz).
Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.
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§ 10
Versicherungen

( 1 ) Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung unfallversichert
  • auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg,
  • während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit,
  • bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben – im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z. B. bei externen Unternehmungen.
( 2 ) Kinder unter drei Jahren und schulpflichtige Kinder sind über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.
( 3 ) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte teilnehmen, sind ebenfalls über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert.
( 4 ) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann.
( 5 ) Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen.
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§ 11
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß den §§ 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung.
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§ 12
Teilnahmebeiträge

Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Erziehungsberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Teilnahmebeitragsregelung erhoben. Die Beitragsregelung erlässt der Kirchenvorstand.
Vorstehende Kindertagesstättenordnung wurde
  1. vom Kirchenvorstand beschlossen am
  2. vom Kirchenkreisvorstand kirchenaufsichtlich genehmigt am und am wirksam.
    Gleichzeitig wird die Benutzungsordnung vom unwirksam.
Der Kirchenvorstand
– Unterschrift –
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Anhang zur Benutzungsordnung

Erklärung:
Die Benutzungsordnung wurde uns/mir bei der Aufnahme unseres/meines Kindes am ausgehändigt.
Die Benutzungsordnung wird hiermit von uns/mir anerkannt.
Ort und Datum
Unterschrift
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Anhang 6

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MUSTER
Teilnahmebeitragsordnung
der evangelischen Kindertageseinrichtung
der Kirchengemeinde ............

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 23. April 1957 in Verbindung mit § 66 Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der Fassung vom 1. Februar 1986), Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, § 25 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz – KiTaG vom 12. Dezember 1991), § 90 Absatz 1 Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG vom 26. Juli 1990) und § 12 der Kindertagesstättensatzung vom , wird nach Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand der Kirchengemeinde vom und Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand vom folgende Teilnahmebeitragsordnung erlassen.
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Für die Inanspruchnahme evangelischer Kindertagesstätten werden nach § 25 Absatz 1 und 3 KiTaG zur teilweisen Deckung der Kosten Teilnahmebeiträge erhoben.
( 2 ) Der Träger der Kindertagesstätte oder eine von ihm beauftragte Stelle darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Regelung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
( 3 ) Die Aufnahme und Betreuung von Kindern wird durch die Benutzungsordnung geregelt.
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§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Teilnahmebeiträge

( 1 ) Mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte entsteht die Beitragspflicht.
( 2 ) Bei der Aufnahme eines Kindes bis zum 15. eines Monats ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen, bei der Aufnahme nach dem 15. eines Monats der halbe Monatsbeitrag. Die Beiträge sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum fünften eines jeden Monats in einer Summe zu entrichten.
( 3 ) Werden die Beiträge über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
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§ 3
Höhe der Teilnahmebeiträge

( 1 ) Gemäß der Richtlinien des Kreises/der kreisfreien Stadt vom werden Gebühren in Höhe von höchstens/mindestens Prozent der ermittelten jährlichen Betriebskosten erhoben. Die einheitliche Regelung der Gebühren ist Bestandteil der Gebührenordnung.
( 2 ) Der Beitrag wird gemäß § 12 der Benutzungsordnung für das gesamte Kalenderjahr errechnet und ist in elf/zwölf25# Teilbeträgen zu entrichten.
( 3 ) Der monatliche Teilbetrag beträgt:
a)
für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren
Vormittagsbetreuung (4 Std.)
DM
Teilzeitbetreuung (bis 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
Ganztagsbetreuung (ab 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
b)
für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren
Vormittagsbetreuung (4 Std.)
DM
Teilzeitbetreuung (bis 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
Ganztagsbetreuung (ab 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
c)
für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren
Vormittagsbetreuung (4 Std.)
DM
Teilzeitbetreuung (bis 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
Ganztagsbetreuung (ab 6 Std.)
ohne Verpflegung
DM
mit Verpflegung
DM
Ist die Belastung des Beitrages den Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten, können sie gemäß § 90 Absatz 3 KJHG und § 25 Absatz 3 Satz 2 KiTaG einen Antrag auf Ermäßigung des Beitrages an den Träger der Einrichtung stellen. Die Einrichtung leitet den Antrag an das Sozialamt der Gemeinde zur Entscheidung weiter. Zum Nachweis der Berechtigung einer ermäßigten Beitragszahlung sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen.
Die Ermäßigung des Beitrages erfolgt nach Maßgabe des § 90 Absatz 4 KJHG.
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§ 4
Besondere Ermäßigung der Teilnahmebeiträge

Eine über § 25 Absatz 3 KiTaG hinausgehende Beitragsermäßigung ggf. ein Beitragserlass ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten an den Träger der Kindertagesstätte unter der Angabe von Gründen möglich.
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§ 5
Ende der Beitragspflicht

( 1 ) Die Beitragspflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung, mit Ablauf der Kündigungsfrist.
( 2 ) Für die zu berücksichtigenden Kündigungsfristen wird auf § 7 der Benutzungsordnung verwiesen.
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§ 6
Schuldner

Die Erziehungsberechtigten oder die Personen, auf deren Antrag das Kind in die Kindertagesstätte aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Sind mehrere Personen Beitragsschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
Vorstehende Teilnahmebeitragsordnung wurde
  1. vom Kirchenvorstand beschlossen am
  2. vom Kirchenkreisvorstand kirchenaufsichtlich genehmigt am und am wirksam,
  3. ausgehängt in der ev. Kindertagesstätte in der Zeit vom bis nach vorheriger Bekanntmachung im (Gemeindeblatt/Elternbrief).
Gleichzeitig wird die Teilnahmebeitragsordnung vom unwirksam.
Der Kirchenvorstand
– Unterschriften –

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1 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinien sind gemäß Nummer 6.2 in Verbindung mit Nummer 6.1 der Kindertagesstättenverwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2020 (KABl. S. 395) mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten. Sie galten zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprachen oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum, Ausfertigungsdatum war der 6. Oktober 1992.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinien traten am 15. Oktober 1992 in Kraft.
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4 ↑ Eltern im Sinne dieser Satzung sind auch alleinerziehende Elternteile, Verwandte, in deren Haushalt das Kind lebt sowie Pflegeeltern. Im Satzungstext wird der Begriff Erziehungsberechtigte angewandt.
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5 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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6 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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7 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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8 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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9 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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10 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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11 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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12 ↑ Erläuterungen zu den geldwerten Leistungen siehe Anhang
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13 ↑ Erläuterungen zu den geldwerten Leistungen siehe Anhang
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14 ↑ Erläuterungen zu den geldwerten Leistungen siehe Anhang
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15 ↑ Erläuterungen zu den geldwerten Leistungen siehe Anhang
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16 ↑ Eltern im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch alleinerziehende Elternteile, Verwandte, in deren Haushalt das Kind lebt, sowie Pflegeeltern. Im Text der Geschäftsordnung wird der Begriff Erziehungsberechtigte angewandt.
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17 ↑ Obwohl das Kindertagesstättengesetz den Standortvertretern oder den Standortvertreterinnen nur partiell eine Beratungsfunktion im Beirat zuweist, empfehlen wir – zur Vermeidung weiterer Gremienbildung unter Beteiligung der Standortgemeinde – eine gleichberechtigte und kontinuierliche Beratungsfunktion durch Sitz und Stimme für die Vertretung der Standortgemeinde im Beirat.
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18 ↑ Eltern im Sinne dieser Satzung sind auch alleinerziehende Elternteile, Verwandte, in deren Haushalt das Kind lebt sowie Pflegeeltern. Im Satzungstext wird der Begriff Erziehungsberechtigte angewandt.
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19 ↑ Red. Anm.: Der Text eines § 13 wurde nicht bekannt gemacht.
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20 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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21 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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22 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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23 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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24 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen
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25 ↑ Nichtzutreffendes bitte streichen