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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Entscheidung der Landessynode
über die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997
über die Kirchliche Altersversorgung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 2)
Vom 4. März 2021

Die Landessynode hat nach Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung am 26. Februar 2021 folgende Entscheidung getroffen:
Die Landessynode bestätigt die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes vom 4. Januar 1997 über die Kirchliche Altersversorgung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 2).
*
Die vorstehende Entscheidung der Landessynode wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden.
Kiel, 4. März 2021
Präsidium der Landessynode
Ulrike Hillmann
Präses
Az.: NK 3618 – DAR Bö

Entscheidung der Landessynode
über die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
über die Nachqualifizierung zum Amt und Dienst der Pastorinnen und Pastoren
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung – PfDNQGVO)
vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3)
Vom 31. März 2021

Die Landessynode hat nach Artikel 112 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung am 26. Februar 2021 folgende Entscheidung getroffen:
Die Landessynode bestätigt die Gesetzesvertretende Rechtsverordnung über die Nachqualifizierung zum Amt und Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung – PfDNQGVO) vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3).
*
Die vorstehende Entscheidung der Landessynode wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden.
Kiel, 31. März 2021
Präsidium der Landessynode
Ulrike Hillmann
Präses
Az.: G:LKND:128 – DAR Mk

Beschluss der Landessynode
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
zur Errichtung des Kommunikationswerks
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 31. März 2021

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 25. Februar 2021 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung den folgenden Beschluss gefasst:
  1. Die Landessynode beschließt nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 in Verbindung mit Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung die Errichtung des rechtlich unselbstständigen Werks „Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ mit Wirkung zum 1. Juni 2021.
  2. Die Landessynode beschließt nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 6 der Verfassung die Aufhebung des Werks „Amt für Öffentlichkeitsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ mit Wirkung zum 31. Mai 2021.
    Kiel, 31. März 2021
    Präsidium der Landessynode
    Ulrike Hillmann
    Präses
    Az.: 0125-451 – T Be/R Hu

Kirchengesetz
zur Umsetzung der Errichtung des Kommunikationswerks
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Kommunikationswerksgesetz – KommWG)
Vom 23. März 2021

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Hauptbereichsgesetzes

Das Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 14. April 2020 (KABl. S. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 5 wie folgt gefasst:
    „Abschnitt 5 Organisationskommunikation der Hauptbereiche“.
  2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
    „§ 25 Organisationskommunikation der Hauptbereiche“.
  3. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Leiterin bzw. der Leiter der Stabsstelle Presse und Kommunikation“ durch die Wörter „die Leitung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
  4. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 Organisationskommunikation der Hauptbereiche“.
  5. § 25 wird wie folgt geändert:
    1. Die Paragrafenüberschrift wird wie folgt gefasst:
      „§ 25 Organisationskommunikation der Hauptbereiche“.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „der Stabsstelle Presse und Kommunikation der Nordkirche“ durch die Wörter „dem Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 werden die Wörter „die Stabsstelle Presse und Kommunikation der Nordkirche“ durch die Wörter „das Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
  6. § 31 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „Öffentlichkeitsarbeit“ durch das Wort „Organisationskommunikation“ ersetzt.
      ab)
      In Satz 2 werden die Nummern 1 bis 7 durch die folgenden Nummern 1 bis 8 ersetzt:
      1. Gestaltung und Koordinierung der landeskirchlichen und kirchenleitenden Organisationskommunikation,
      2. Konzeption und Umsetzung landeskirchlicher Kampagnen und Öffentlichkeitsprojekte,
      3. Information und Beratung kirchlicher Körperschaften und Einrichtungen in Fragen der Organisationskommunikation einschließlich von Kampagnen- und Projektkonzeptionen,
      4. Mitwirkung an der kirchlichen Präsenz in den Medien,
      5. Publikation von Pressediensten, Zeitschriften, Schrift- und Werbematerial sowie digitalen Medien,
      6. Internetbeauftragung der Landeskirche,
      7. Fundraising und
      8. Fortbildungen zu Organisationskommunikation und Fundraising.“
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „Amt für Öffentlichkeitsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ durch die Wörter „Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
    3. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
      „(3) In den Angelegenheiten des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland handelt dessen Leitung im Rechtsverkehr als Vertreterin bzw. als Vertreter der Landeskirche.“
    4. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
      „(4) Die Leitung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie in Ausführung von § 21 Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren im Kommunikationswerk. Die Zuständigkeit des Landeskirchenamts als oberste Dienstaufsichtsbehörde bleibt unberührt.“
    5. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
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Artikel 2
Änderung des Kirchengemeinderatswahlgesetzes

Das Kirchengemeinderatswahlgesetz vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355) wird wie folgt geändert:
  1. In § 35 Absatz 1 Satz 1 sowie in § 35 Absatz 3 werden die Wörter „Amt für Öffentlichkeitsdienst“ durch die Wörter „Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
  2. In § 36 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Amt für Öffentlichkeitsdienst“ durch die Wörter „Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
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Artikel 3
Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes

In § 3 Absatz 2 Nummer 6 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), das durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 14. April 2020 (KABl. S. 107, 108) geändert worden ist, werden die Wörter „Amt für Öffentlichkeitsdienst“ durch die Wörter „Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
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Artikel 4
Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes

In Nummer I. 1 der Anlage B (zu § 13) des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, wird die Angabe „Leiterin bzw. Leiter der Stabsstelle Presse und Kommunikation“ und die Angabe „Leiterin bzw. Leiter des Amts für Öffentlichkeitsdienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ gestrichen.
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Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 26. Februar 2021 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 23. März 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3025-09 – T Be/R Hu

Erstes Kirchengesetz
zur Änderung des Geschlechtergerechtigkeitsgesetzes
Vom 8. März 2021

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Geschlechtergerechtigkeitsgesetzes

Das Geschlechtergerechtigkeitsgesetz vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 406, 450) wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
      „Abschnitt 3
      Beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche“
    2. Die Angaben zu § 10 bis § 13 werden wie folgt gefasst:
      „§ 10 Beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche
      § 11 Rechtsstellung der beauftragten Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche
      § 12 Aufgaben der beauftragten Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche
      § 13 Beteiligungsrechte der beauftragten Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche“.
  2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Werden Stellen ausgeschrieben, so müssen sie für alle Geschlechter ausgeschrieben werden.“
  3. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
    Abschnitt 3
    Beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche“
  4. § 10 wird wie folgt gefasst:
    „§ 10
    Beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche
    Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit wird durch die Kirchenleitung berufen.“
  5. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift von § 11 wird wie folgt gefasst:
      „§ 11
      Rechtsstellung der beauftragten Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche“
    2. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „arbeiten die Beauftragten“ durch die Wörter „arbeitet die beauftragte Person“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 werden die Wörter „Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit dürfen“ durch die Wörter „Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit darf“ ersetzt.
    4. In Absatz 3 werden die Wörter „Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit sind“ durch die Wörter „Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit ist“ ersetzt.
    5. In Absatz 4 werden die Wörter „Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit haben“ durch die Wörter „Die beauftragte Person hat“ ersetzt.
  6. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift von § 12 wird wie folgt gefasst:
      § 12
      Aufgaben der beauftragten Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche“
    2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 wird das Wort „Beauftragten“ durch die Wörter „beauftragte Person“ und die Wörter „begleiten und fördern“ durch die Wörter „begleitet und fördert“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „wirken“ durch das Wort „wirkt“ ersetzt.
    3. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „laden die Beauftragten“ durch die Wörter „lädt die beauftragte Person“ ersetzt.
    4. In Absatz 3 werden die Wörter „Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche sind“ durch die Wörter „Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche ist“ ersetzt.
  7. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift von § 13 wird wie folgt gefasst:
      „§ 13
      Beteiligungsrechte der beauftragten Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche“
    2. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche sollen“ durch die Wörter „Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche soll“ ersetzt.
    3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche nehmen“ durch die Wörter „Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche nimmt“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „informieren“ durch das Wort „informiert“ und das Wort „prüfen“ durch das Wort „prüft“ ersetzt.
    4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche berichten“ durch die Wörter „Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche berichtet“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden die Wörter „den Beauftragten“ durch die Wörter „der beauftragten Person“ ersetzt.
    5. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sind die Beauftragten“ durch die Wörter „ist die beauftragte Person“ ersetzt.
    6. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche berichten“ durch die Wörter „Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche berichtet“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 wird das Wort „halten“ durch das Wort „hält“ ersetzt.
  8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche können“ durch die Wörter „Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche kann“ ersetzt.
  9. Der Wortlaut von § 18 wird wie folgt gefasst;
    „Das Nähere über die geschlechtergerechte Gremienbesetzung, die Stellenausschreibungs- und -auswahlverfahren sowie die Aufgaben und Befugnisse der beauftragten Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche und zur Ausgestaltung der Arbeitsstelle kann die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung regeln.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 26. Februar 2021 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 8. März 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: G:LKND:28 – GG Ba

Erstes Kirchengesetz
zur Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes
Vom 28. März 2021

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes

Das Pfarrstellenbesetzungsgesetz vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230, 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 23 die folgenden Angaben eingefügt:
    „Teil 4a Alternative Besetzungsverfahren
    § 23a Allgemeine Vorschriften
    § 23b Vorstellung in der Kirchengemeinde
    § 23c Vorstellung im Kirchengemeinderat; Wahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers
    § 23d Durchführung der Wahl gemäß § 23c Absatz 5
    § 23e Bekanntgabe des Wahlergebnisses
    § 23f Besetzung durch bischöfliche Ernennung
    § 23g Pfarrstellen der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände; Pfarrstellen für gesamtkirchliche Aufgaben“
  2. Nach § 23 wird folgender Teil 4a eingefügt:
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„Teil 4a
Alternative Besetzungsverfahren

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§ 23a
Allgemeine Vorschriften

( 1 ) Kirchliche Gremien tagen in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Hält ein Gremium eine solche Tagung zur Durchführung eines Besetzungsverfahrens aufgrund außerordentlicher Bedingungen für nicht geboten, können die Sitzungen mittels Videokonferenzen durchgeführt werden. Hierfür ist die vorherige Zustimmung aller Mitglieder des kirchlichen Gremiums erforderlich. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Es ist sicherzustellen, dass Dritte, die nicht an dem Besetzungsverfahren beteiligt sind, vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
( 2 ) Bei Pfarrstellen, die einer Kirchengemeinde, einem Kirchengemeindeverband, einem Kirchenkreis oder einem Kirchenkreisverband zugeordnet sind, sorgt der Kirchenkreis für die Bereitstellung eines Videokonferenzsystems, bei gesamtkirchlichen Pfarrstellen die Landeskirche.
( 3 ) Bei Pfarrstellen, die einer Kirchengemeinde oder einem Kirchengemeindeverband zugeordnet sind, lädt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu der Sitzung ein. Vorschriften über die Leitung der Sitzung bleiben unberührt.
( 4 ) Ist ein Besetzungsverfahren bereits nach Teil 1 bis 4 dieses Kirchengesetzes eingeleitet worden und konnte es aufgrund außerordentlicher Bedingungen nicht beendet werden, so ist es gemäß den nachfolgenden Vorschriften ab dem zuletzt erfolgten Verfahrensschritt fortzuführen. Ist das Besetzungsverfahren innerhalb eines Verfahrensschrittes nicht fortgeführt worden, ist dieser nach den nachfolgenden Vorschriften für alle Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 zu wiederholen. Jeder Verfahrensschritt ist in gleicher Weise durchzuführen.
( 5 ) Teil 1 bis 4 dieses Kirchengesetzes findet auf das Besetzungsverfahren mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechend Anwendung. Bei Pfarrstellen, die einem Kirchengemeindeverband zugeordnet sind, finden die folgenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Kirchengemeinderates der Verbandsvorstand tritt.
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§ 23b
Vorstellung in der Kirchengemeinde

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 haben in der Regel eine Predigt über die laut der Ordnung gottesdienstlicher Texte und Lieder vorgesehenen Perikope des Sonntags, der auf das Ende der Bewerbungsfrist folgt, per Video aufzuzeichnen und dem Kirchengemeinderat über die Pröpstin bzw. den Propst zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 und die Predigt werden durch den Kirchengemeinderat den Gemeindegliedern öffentlich bekannt gemacht. Das ist beispielsweise durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Kirchengemeinde möglich. Die Bewerberinnen und Bewerber sind darüber vorab zu informieren.
( 3 ) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 im Kirchengemeinderat vorstellen werden. Dabei ist auch der Tag der Vorstellung im Kirchengemeinderat zu nennen.
( 4 ) Die zur Wahl der Mitglieder des Kirchengemeinderats wahlberechtigten Gemeindeglieder können abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 1 bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntgabe nach Absatz 2 beim Kirchengemeinderat oder bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst Bedenken gegen die Bewerberinnen und Bewerber vortragen. § 9 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 5 ) Von der Bekanntgabe einer Predigt kann abgesehen werden, wenn die Pastorin bzw. der Pastor in der Kirchengemeinde bereits längere Zeit eine Pfarrstelle verwaltet hat oder der Kirchengemeinde in anderer Weise hinreichend bekannt ist.
( 6 ) Eine Veröffentlichung im Internet ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 zu entfernen.
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§ 23c
Vorstellung im Kirchengemeinderat; Wahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers

( 1 ) Nach Ablauf der Frist nach § 23b Absatz 4 Satz 1 stellen sich die Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 unverzüglich dem Kirchengemeinderat vor. Die Vorstellung besteht aus einer durch die Bewerberin bzw. den Bewerber zu haltenden Andacht und aus einem sich daran anschließenden Gespräch.
( 2 ) § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 findet keine Anwendung.
( 3 ) Die Durchführung der Wahl einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers erfolgt im Anschluss an die Vorstellungen.
( 4 ) Abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 2 wird mittels des Videokonferenzsystems geheim gewählt.
( 5 ) Ist eine Abstimmung nach Absatz 4 nicht möglich, wird die Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrift durchgeführt.
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§ 23d
Durchführung der Wahl gemäß § 23c Absatz 5

( 1 ) Über die Durchführung der Wahl hat die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats ein Protokoll zu fertigen.
( 2 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats legt das Datum fest, bis wann spätestens die Stimmzettel sie bzw. ihn zu erreichen haben. Ferner legt sie bzw. er den Tag, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des Wahlergebnisses fest und sorgt dafür, dass die Mitglieder des Kirchengemeinderats die Stimmzettel in die Wahlurne einlegen können.
( 3 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats bestimmt ein Mitglied des Kirchengemeinderats zur Wahlhelferin bzw. zum Wahlhelfer. Die Wahlhelferin bzw. der Wahlhelfer unterstützt sie bzw. ihn bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und stellt mit ihr bzw. ihm das Wahlergebnis fest.
( 4 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats fertigt den Stimmzettel und ein Informationsschreiben über die Angaben nach Absatz 2 an.
( 5 ) Der Stimmzettel hat die Namen der Bewerberinnen und Bewerber nach § 8 in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung aufweisen. Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Stimmen abgegeben werden dürfen.
( 6 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats versendet den Stimmzettel und das Informationsschreiben nach Absatz 4 an die Mitglieder des Kirchengemeinderats und vermerkt dies in dem Protokoll nach Absatz 1.
( 7 ) Es darf höchstens ein Name auf dem Stimmzettel angekreuzt werden.
( 8 ) Die Mitglieder des Kirchengemeinderats legen die Stimmzettel in eine verschlossene Wahlurne unter Aufsicht der bzw. des Vorsitzenden des Kirchengemeinderats ein. Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats vermerkt die Stimmabgabe in dem Protokoll nach Absatz 1.
( 9 ) Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats öffnet nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 die Wahlurne und stellt fest, wie viele Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber entfallen sind. Das Wahlergebnis wird in dem Protokoll nach Absatz 1 festgehalten. Die bzw. der Vorsitzende des Kirchengemeinderats gibt den Mitgliedern des Kirchengemeinderats sowie der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst unverzüglich das Wahlergebnis bekannt.
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§ 23e
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Abweichend von § 11 Satz 1 ist das Wahlergebnis öffentlich im Sinne von § 23b Absatz 2 Satz 1 und 2 bekannt zu machen, sofern an dem auf die Wahl folgenden Sonntag eine Bekanntmachung im Gottesdienst nicht möglich ist.
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§ 23f
Besetzung durch bischöfliche Ernennung

Bei der Besetzung durch bischöfliche Ernennung findet anstelle der Vorstellung nach § 15 Absatz 2 die Vorstellung nach §§ 23b, 23c Absatz 1 statt. § 23b Absatz 4 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchengemeinderats und der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel tritt.
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§ 23g
Pfarrstellen der Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände; Pfarrstellen für gesamtkirchliche Aufgaben

Ist in einer Videokonferenz eine geheime Abstimmung über die Berufung nicht möglich, findet § 23d entsprechend Anwendung. Ist es nicht möglich, den Stimmzettel persönlich in die Wahlurne einzulegen, ist bei dem Versand eine geheime Übermittlung einzuhalten. Zudem hat das Mitglied des Leitungsgremiums schriftlich zu versichern, den Stimmzettel persönlich oder durch eine Hilfsperson gekennzeichnet zu haben.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 26. Februar 2021 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 28. März 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: G: LKND:18:2 – DAR Lu

Berichtigung der Verkündung des
Kirchengesetzes zur Tagung kirchlicher Gremien
Vom 8. April 2021

In der Verkündung des Kirchengesetzes zur Tagung kirchlicher Gremien vom 16. März 2021 (KABl. S. 146) ist nach der Schlussformel das Ausfertigungsdatum auf den 16. März 2021 zu korrigieren.
Kiel, 8. April 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: G:LKND:131 – R Bal

Beschluss über die Feststellung des Gesamthaushaltes
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für das Haushaltsjahr 2021
(Haushaltsbeschluss)
Vom 24. März 2021

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Die Landessynode hat gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 5 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgenden Haushaltsbeschluss gefasst:
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I.
Allgemeine Bestimmungen
1
Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr 2021 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.
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2.
Gliederung des Haushalts
2.1
Der Haushalt wird für das Haushaltsjahr 2021 festgestellt.
2.2
Der Haushalt 2021 ist in folgende Teilhaushalte mit eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen gegliedert:
2.2.1
Gesamtkirchlicher Haushalt
Der Gesamtkirchliche Haushalt ist in die Bereiche
1)
Verteilung der Einnahmen und
2)
Gesamtkirchliche Aufgaben untergliedert.
2.2.2
Versorgungshaushalt
Dem Versorgungshaushalt ist der Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung zugeordnet. Für die Aufstellung des Haushalts der Stiftung gelten die ergänzenden Bestimmungen des Altersversorgungsstiftungsgesetzes und der Satzung der Stiftung (AVersStiftG, AVersStiftSatz).
2.2.3
Landeskirchlicher Haushalt
Der landeskirchliche Haushalt setzt sich aus folgenden Haushalten zusammen:
1)
Haushalt Verteilung
1.1)
Haushalt der Leitung und Verwaltung
1.2)
Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes
1.3)
Haushalt für die Vermögensverwaltung (technischer Mandant)
2)
Haushalte der Hauptbereiche
2.2.3.1
Haushalt der Leitung und Verwaltung
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung ist untergliedert in die Bereiche:
  1. Kirchenleitende Gremien
  2. Landeskirchenamt
Dem Haushalt der Leitung und Verwaltung sind die folgenden Haushalte mit eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen zugeordnet:
  • Haushalt des Gebäudemanagements
  • Haushalt der Institutionsberatung
  • Haushalt des Pastoralkollegs
  • Haushalt des Personalkostenbudgets
  • Haushalt des Predigerseminars
  • Haushalt der Stiftungen (ohne Stiftung zur Altersversorgung)
2.2.3.2
Hauptbereiche
Die Hauptbereiche sind mit jeweils eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen geordnet:
  • Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
  • Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
  • Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
  • Hauptbereich Mission und Ökumene
  • Hauptbereich Generationen und Geschlechter mit dem Haushalt des Wirtschaftsbetriebes des Kurheimes Büsum
  • Hauptbereich Medien
  • Hauptbereich Diakonie
Dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik sind die Mittel für vertragliche Leistungen zugeordnet. Diese Bereiche werden jeweils mit einer eigenen Bilanz und Ergebnisrechnung geführt.
2.2.4
Haushalt Fondsverwaltung
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3
Verteilung der Einnahmen gemäß § 2 Finanzgesetz
Für die Verteilung der Einnahmen 2021 werden die Anteile für die Landeskirche und für die Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise, einschließlich des Denkmalfonds, festgelegt:
Anteil der Landeskirche:
18,72 %
Anteil der Kirchenkreise:
81,28 %
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4
Vorwegabzüge, Aufteilung der Einnahmen zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen
4.1
Einnahmen
4.1.1
Kirchensteuerbruttoaufkommen:
518.100.000 €
Die saldierten Ansprüche und Verpflichtungen gemäß § 30 Absatz 2 KiStO:
35.100.000 €
Womit das Kirchensteuernettoaufkommen festgesetzt wird:
483.000.000 €
4.1.2
Clearingausschüttung für das Rechnungsjahr 2017:
7.000.000 €
4.1.3
Staatsleistungen
Die früheren Dotationen für Pfarrbesoldung, Pfarrerversorgung und kirchenregimentliche Zwecke der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg wurden durch Staatsleistungen abgelöst, welche jeweils als Gesamtzuschuss gezahlt werden.
In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg traten an die Stelle der bisherigen Ansprüche aus den staatlichen Baupatronaten und Baulasten die pauschalierten Staatsleistungen.
Staatsleistungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Artikel 13 des Staatskirchenvertrages (Baupatronate und Baulasten)
3.579.000 €
Artikel 14 des Staatskirchenvertrages (insb. Pfarrbesoldung, -versorgung)
13.321.700 €
Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein:
14.639.700 €
Staatsleistungen des Landes Brandenburg:
Baupatronate und Baulasten
38.000 €
Pfarrbesoldung und -versorgung, kirchenregimentliche Zwecke
109.400 €
Ablösebetrag in Erfüllung von Artikel 11 Absatz 3 des Evangelischen Kirchenvertrages Brandenburg vom 8. November 1996:
2.684.600 €
Staatsleistungen gesamt:
34.372.400 €
4.1.4
Finanzausgleich der EKD
Die Einnahmen aus dem Finanzausgleich der EKD werden festgesetzt:
8.679.900 €
4.2
Staatsleistungen mit Zweckbindungen
(Einzelheiten siehe Anlage in den Erläuterungen des Gesamtkirchlichen Haushalts, Mandant 14, Kostenstelle 1200 0000.)
4.2.1
Die Staatsleistungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg müssen in der Region verbleiben und sind nach § 6 Absatz 3 Finanzgesetz in den Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern enthalten. Die Patronatsleistungen nach Artikel 13 des Staatskirchenvertrages mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern werden so zugeordnet, dass auf den Kirchenkreis Mecklenburg 79,96 % gleich 2.861.800 € und den Kirchenkreis Pommern 20,04 % gleich 717.200 € entfallen. Aus dem Staatskirchenvertrag mit dem Land Brandenburg fließen die Baumittel zu 64,01 % gleich 27.600 € dem Kirchenkreis Pommern und zu 35,99 % gleich 10.400 € dem Kirchenkreis Mecklenburg zu.
Nach der kirchenvertraglichen Vereinbarung mit dem Land Brandenburg ist der Ablösebetrag des Landes Brandenburg für die Aufhebung der Kirchenpatronate nach Artikel 11 Absatz 3 des Evangelischen Kirchenvertrages Brandenburg in Höhe von 2.684.600 € zweckgebunden und wird im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 2 des Finanzgesetzes abgesetzt:
Anteil für Baupatronate Kirchenkreis Pommern (48,04 %)
1.289.700 €
Anteil für Baupatronate Kirchenkreis Mecklenburg (51,96 %)
1.394.900 €
Die Kirchenkreise Pommern und Mecklenburg haben diese Beträge und die aufgrund der Beträge erzielten Erträgnisse zur Sanierung und Erhaltung von Kirchengebäuden im Gebiet des Landes Brandenburg einzusetzen, insbesondere derjenigen Kirchengebäude, an denen bislang bestehende Kirchenbaulasten geltend gemacht werden.
4.2.2
Anteil aus den Staatsleistungen für Pfarrbesoldung
Die Beträge an den Staatsleistungen für die Pfarrbesoldung werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz dem Personalkostenbudget zugeführt (vgl. § 8 Finanzgesetz):
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV
(Anteil für Kirchenkreis Pommern)
4.994.200 €
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV
(Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg)
1.824.000 €
Angerechnete Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein
8.350.700 €
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg
(Anteil für Kirchenkreis Pommern)
50.600 €
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg
(Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg)
8.200 €
Staatsleistungen für Pfarrbesoldung gesamt:
15.227.700 €
4.2.3
Nach dem Staatskirchenvertrag des Landes Schleswig-Holstein sind die Leistungen für den Dom Schleswig (1,38 %) und die Katasterleistungen für abgelöste Rechte (1,66 %) zweckgebunden und werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz abgesetzt:
Bauunterhalt Dom Schleswig
202.000 €
Katasterleistungen
243.000 €
4.2.4
Die verbleibenden Staatsleistungen werden nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Finanzgesetz den zu verteilenden Einnahmen zugerechnet.
4.3
Vorwegabzug
4.3.1
Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für Gesamtkirchliche Aufgaben wird festgesetzt:
24.703.500 €
4.3.2
Aus den Einnahmen der Nr. 4.1 werden 3 % des Kirchensteuernettoaufkommens (Nr. 4.1.1) für den Kirchlichen Entwicklungsdienst (KED) bereitgestellt:
14.490.000 €
4.3.3
Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für die Versorgung wird festgesetzt:
120.992.400 €
4.4
Schlüsselzuweisungen
Bezogen auf die verbleibenden Einnahmen werden die Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzgesetz festgesetzt:
Einnahmen nach Vorwegabzügen:
347.509.000 €
Anteil Kirchenkreise:
282.455.300 €
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise:
423.600 €
Anteil Landeskirche:
65.053.700 €
4.5
Abrechnung der Clearing-Rückstellung
Sollten sich bei der Abrechnung der Clearing-Rückstellungen des Jahres 2017 auszuschüttende Beträge ergeben, so werden die Mittel den im Abrechnungsjahr 2017 bestehenden Körperschaften entsprechend der Verteilschlüssel 2017 zugerechnet. Für die Nordkirche werden 7 Mio. € an Ausschüttungsbeträgen erwartet.
Anteil Kirchenkreise:
5.505.300 €
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise:
8.300 €
Anteil Landeskirche:
1.284.700 €
Anteil Kirchlicher Entwicklungsdienst:
210.000 €
4.6
Ermächtigung zur Darlehensaufnahme
Das Landeskirchenamt darf folgende Darlehen aufnehmen:
  1. zur Finanzierung von Investitionen im Haushalt Gebäudemanagement bis zu 5 % vom Gebäuderestwert des gesamten Gebäudebestands gemäß Anlagespiegel und
  2. zur Aufrechterhaltung der kurzfristigen Liquidität bis zu 15.000.000 €.
#
5
Verteilmasse eines Mehr- oder Minderaufkommens
Das Landeskirchenamt darf folgende Darlehen aufnehmen:
Ein Mehr- oder Minderaufkommen an den Einnahmen wird mit
18,72 % bei dem Anteil der Landeskirche und
81,28 % bei dem Anteil für die Kirchenkreise
berücksichtigt.
#
6
Gemeindeglieder, Wohnbevölkerung, Bauvolumen
6.1
Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise werden die Gemeindegliederzahlen, die Wohnbevölkerungszahlen und das Bauvolumen festgesetzt:
Gemeindeglieder
Wohnbevölkerung
Bauvolumen cbm
n. § 7 Abs. 2 FinG
Anteil
Altholstein
194.720
519.810
225.286
9,27 %
Dithmarschen
75.318
135.150
196.425
3,37 %
Hamburg-Ost
394.723
1.661.929
1.395.060
21,88 %
Hamburg-West/Südholstein
201.676
764.024
332.136
10,60 %
Lübeck-Lauenburg
159.807
396.162
695.794
7,78 %
Mecklenburg
158.872
1.140.909
3.932.653
11,41 %
Nordfriesland
94.061
169.713
363.380
4,45 %
Ostholstein
101.042
205.028
167.225
4,57 %
Plön-Segeberg
115.585
242.309
148.126
5,23 %
Pommern
74.433
484.452
2.153.301
5,25 %
Rantzau-Münsterdorf
88.992
206.521
154.633
4,14 %
Rendsburg-Eckernförde
114.917
234.814
160.675
5,19 %
Schleswig-Flensburg
150.521
300.988
368.950
6,86 %
Insgesamt
1.924.667
6.461.809
10.293.644
100,00 %
Die Gemeindegliederzahlen und die Wohnbevölkerungszahlen wurden zum 1. April 2020 ermittelt. Das Bauvolumen wurde gemäß Teil 5 Abschnitt 3 § 7 Absatz 2 Einführungsgesetz vom Landeskirchenamt für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 festgesetzt.
6.2
Der Stichtag der Haushaltsplanung 2022 für die Ermittlung der Zahl der Wohnbevölkerung und für die Zahl der Gemeindeglieder wird auf den 1. April 2021 festgesetzt.
#
#
II.
Haushaltsrechtliche Sonderbestimmungen
7
Anteile im landeskirchlichen Haushalt
7.1
Der Haushalt Verteilung erhält 45,00 % und die Haushalte der Hauptbereiche 55,00 % von dem Anteil der Landeskirche an den Einnahmen.
7.2.1
Aus dem 55 %-Anteil wird vorab ein Betrag in Höhe von 550.000 € zum Ausgleich unter den Hauptbereichen bei den von ihnen finanzierten Pfarrstellen einbehalten. Der danach verbleibende Anteil für die Hauptbereiche wird wie folgt aufgeteilt:
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
17,34 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
11,13 %
3.889.200 €
- Vertragliche Leistungen
6,21 %
2.170.000 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
14,99 %
5.237.900 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
8,40 %
2.935.200 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
12,61 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
6,08 %
2.124.600 €
- Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene
6,53 %
2.281.800 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
12,20 %
4.263.100 €
Hauptbereich Medien
9,94 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
5,54 %
1.935.900 €
- Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
4,40 %
1.537.500 €
Hauptbereich Diakonie
24,52 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
7,49 %
2.617.300 €
- Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
5,99 %
2.093.100 €
- Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
3,64 %
1.271.900 €
- Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
5,93 %
2.072.100 €
- Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
1,47 %
513.700 €
100 %
34.943.300 €
7.2.2
Von dem landeskirchlichen Anteil an den Clearingmitteln nach Nr. 4.5 werden 1.000.000 € dem Haushalt Verteilung für den Kapitaldienst der Darlehen zur Finanzierung der Gegenwertzahlung an die VBL nach Nr. 19.1 bereitgestellt. Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden, bleiben hiervon unberührt.
Die Gesamtzuweisung an die Hauptbereiche einschließlich der Clearingmittel stellt sich wie folgt dar:
Zuweisung nach Nr. 7.2.1
Clearing-abrechn. 2017
Gesamtzu-
weisung
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
3.889.200 €
6.700 €
3.895.900 €
- Vertragliche Leistungen
2.170.000 €
3.700 €
2.173.700 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
5.237.900 €
9.000 €
5.246.900 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
2.935.200 €
5.000 €
2.940.200 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
2.124.600 €
3.600 €
2.128.200 €
- Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene
2.281.800 €
45.800 €
2.327.600 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
4.263.100 €
7.300 €
4.270.400 €
Hauptbereich Medien
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
1.935.900 €
3.300 €
1.939.200 €
- Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
1.537.500 €
30.800 €
1.568.300 €
Hauptbereich Diakonie
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
2.617.300 €
4.500 €
2.621.800 €
- Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
2.093.100 €
42.000 €
2.135.100 €
- Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
1.271.900 €
25.500 €
1.297.400 €
- Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
2.072.100 €
41.600 €
2.113.700 €
- Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
513.700 €
10.300 €
524.000 €
Summe
34.943.300 €
239.100 €
35.182.400 €
7.3
Sollte die Ergebnisrechnung des Mandanten „Vertragliche Leistungen“ nach Berücksichtigung von geplanten Rücklagenbewegungen einen Fehlbetrag ausweisen, so sind zum Ausgleich Rücklagen in der Reihenfolge heranzuziehen:
  1. freie Rücklage des Mandanten
  2. Ausgleichsrücklage des Mandanten
  3. zweckgebundene Rücklagen für den Mandanten
  4. freie Rücklagen der Dezernate Kirchliche Handlungsfelder und Dienst der Pastorinnen und Pastoren des Haushalts der Leitung und Verwaltung entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit.
#
8
Außerplanmäßige und überplanmäßige Maßnahmen
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um mehr als 100.000 € überschreitet, erfordert nach Artikel 85 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung einen Beschluss der Kirchenleitung mit Einwilligung des Finanzausschusses. In Fällen von Eilbedürftigkeit reicht die vorherige Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes des Finanzausschusses aus. Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat den Finanzausschuss zu informieren.
Unumgängliche außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahmen bedürfen keines Beschlusses der Kirchenleitung. Eine außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahme ist unumgänglich, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen oder vor Beginn des Haushaltsjahres bestehenden vertraglichen Verpflichtung erfolgt.
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um weniger als 100.000 € überschreitet, darf vom jeweiligen Dezernat des Landeskirchenamts durchgeführt werden, wenn die Finanzierung unter Einbeziehung der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage oder einer freien Rücklage gewährleistet ist.
#
9
Bewirtschaftungsvermerke
9.1
Außerordentliche Rücklagenbildung
Die Haushaltsplanung berücksichtigt die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage beim Haushalt Verteilung (Mandant 18) in Höhe von 0,8 % des Anteils für die Landeskirche nach Nr. 3 und Nr. 4.5 mit einem Betrag von 530.700 €. Diese Rücklage ist vorgesehen für Maßnahmen der Landeskirche aufgrund des Klimaschutzgesetzes der Nordkirche.
9.2
Ausgleichsrücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18)
Die Ausgleichsrücklage für die Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) und den Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes wird im Haushalt Verteilung geführt und gleicht ein Minderaufkommen der geplanten Einnahmen aus. Überschüsse des Haushalts Verteilung sind der Ausgleichsrücklage zuzuführen, bis ein Bestand von 60 %, bezogen auf die Schlüsselzuweisungen des Planungsjahres, erreicht ist. Diese Vorgabe ist weitreichender als die Sollvorgabe für die Ausgleichsrücklage nach§ 68 Absatz 1 KRHhFVO (50 % an den durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre). Darüber hinausgehende Überschüsse sind der freien Rücklage des Haushalts Verteilung zuzuführen.
9.3
Fehlbetrag im Haushalt Verteilung (Mandant 18)
Der Haushalt Verteilung wird nach Berücksichtigung von beschlossenen zweckgebundenen Rücklagenbewegungen mit einem Fehlbetrag in Höhe von 3.225.200 € geplant. Zum Ausgleich des Fehlbetrages sind die Rücklagen des Mandanten Verteilung in der folgenden Reihenfolge heranzuziehen:
  1. freie Rücklage des Mandanten
  2. Ausgleichsrücklage des Mandanten
Vorsorglich ist eine Regelung vorzusehen, falls aufgrund eines Fehlbetrages eine Darlehensaufnahme zum Haushaltsausgleich notwendig ist. Hierzu ist ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Ein Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden
Sollten im Haushalt Verteilung (Mandant 18) Mehreinnahmen entstehen, so mindern diese den Fehlbetrag. Sofern die Mehreinnahmen zu einem Überschuss führen, werden sie der Ausgleichsrücklage, der zweckgebundenen und der freien Rücklage des Haushaltes Verteilung zugeführt.
9.4
Minderausgaben und Mehreinnahmen
Die Schlüsselzuweisungen der Haushalte des Rechnungsprüfungsamtes, der Leitung und Verwaltung (Mandant 6) sowie der zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) werden in Höhe des Planansatzes bereitgestellt. Minderausgaben oder Mehreinnahmen können in der jeweiligen Kostenstellengruppe, Kostenstelle oder im jeweiligen Haushalt den Rücklagen zugeführt werden. Von den Zuführungen zu den freien Rücklagen (ohne Zinserträge) sind Anteile in Höhe von 50 % an den Haushalt Verteilung abzuführen. Zuführungen zur Personalkostenrücklage des Haushalts Leitung und Verwaltung sind vollständig (ohne Zinserträge) an den Haushalt Verteilung weiterzuleiten. Die abzuführenden Anteile sind der Ausgleichsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen.
9.5
Fehlbetrag im Haushalt der Leitung und Verwaltung
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung wird unter Berücksichtigung der geplanten Bilanzbewegungen ohne Fehlbetrag geplant.
Sollte sich in einer Kostenstellengruppe trotz des zugewiesenen Plananteils ein Defizit ergeben, so ist dieses durch die jeweiligen Rücklagen zu decken. Entsprechendes gilt für die zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 ohne den Haushalt des Personalkostenbudgets.
Vorsorglich ist eine Regelung vorzusehen, falls aufgrund eines Fehlbetrages eine Darlehensaufnahme zum Haushaltsausgleich notwendig ist. Hierzu ist ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Ein Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden.
9.6
Verfügung über die Rücklagen
Die für die Kostenstellen verantwortlichen Stellen können über die zugehörigen Rücklagen verfügen. Zweckbindungen sind einzuhalten. Über die Personalkostenrücklage des Haushalts Leitung und Verwaltung entscheidet der Präsident des Landeskirchenamts.
Der Kirchenleitung steht ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus der freien Rücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18) finanziert werden sollen. Über die Verwendung der zweckgebundenen Rücklage „Baumaßnahmen im Bereich Leitung und Verwaltung“ entscheidet die Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes. Bei Rücklagenentnahmen über 100.000 € ist die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
#
10
Budgetregeln der Hauptbereiche
10.1
Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche müssen das ihnen zur Verfügung gestellte Budget hinsichtlich der Finanzmittel und Stellen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzen und die Finanzierung der dem Budget zu Grunde gelegten Aufgaben und Ziele sicherstellen. Dabei sind insbesondere das Hauptbereichsgesetz, das Gebäudemanagementgesetz, das Kirchengesetz und die Rechtsverordnung für die Haushaltsführung in der Nordkirche nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens sowie die Budgetregeln einzuhalten. Über das jeweilige Hauptbereichsbudget hinaus können keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, d. h. alle laufenden Aufwendungen (auch die in künftigen Perioden anfallenden Aufwendungen wie z. B. Altersteilzeitregelungen) und Investitionen sind daraus zu leisten.
10.2
Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche sind gehalten, ihre mittelfristige Planung so auszurichten, dass sie auf Veränderungen reagieren und Vorgaben der zielorientierten Planung angemessen umsetzen können. Um flexible Planungen zu unterstützen, können die Hauptbereiche jeweils bis zu acht Projektstellen in ihre Stellenplanung aufnehmen. Bei der Stellenbesetzung sind die Bestimmungen nach Nr. 10.6 zu beachten.
10.3
Die Hauptbereiche müssen einen Prozentanteil an den Schlüsselzuweisungen nach Nr. 7.1 einem übergeordneten Fonds für hauptbereichsübergreifende Projekte verpflichtend zuführen und weisen dies durch eine Zuweisung an diesen Fonds aus. Die Prozentquote und die Ausnahmen von dieser Regelung werden in Nr. 10.9 festgelegt. Die Mittel sind nur unter Einhaltung von Nr. 10.6, nach Absprache mit der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen für entsprechende gemeinsame Programme, Projekte und Umsetzung von Zielen, einzusetzen. Die Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen legt das Verfahren über die Verwendung der Fondsmittel fest. Der Kirchenleitung steht im Rahmen der zielorientierten Planung ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus hauptbereichsübergreifenden Mitteln finanziert werden können.
10.4
Sofern Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage für einen Haushaltsausgleich vorgesehen werden müssen, sind Entnahmen aus den freien Rücklagen vorrangig in Erwägung zu ziehen.
Sollte aufgrund eines Fehlbetrages in einem Hauptbereich eine Darlehensaufnahme notwendig sein, so ist hierzu ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Der Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden.
10.5
Die Hauptbereiche bilden Ausgleichsrücklagen, welchen Mittel zugeführt werden, bis der für den jeweiligen Hauptbereich definierte Mindestbestand, bezogen auf die Schlüsselzuweisung nach Nr. 7.2 des Planjahres, erreicht ist. Die Hauptbereichsleitungen oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG die Steuerungsgremien sind verpflichtet darzulegen, wie der Mindestbestand erreicht wird. Der Mindestbestand der Ausgleichsrücklage wird unter Berücksichtigung der Risiken aus Drittmittelfinanzierung wie folgt festgesetzt:
Haushalt Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
70 %
Haushalt „Vertragliche Leistungen“
60 %
Haushalt Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
70 %
Haushalt Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
60 %
Haushalt Hauptbereich Mission und Ökumene
60 %
Haushalt Hauptbereich Generationen und Geschlechter
80 %
Haushalt Hauptbereich Medien
60 %
Haushalt Hauptbereich Diakonie
60 %
Die freien Rücklagen der Arbeitsbereiche werden auf den Bestand der Ausgleichsrücklage angerechnet.
10.6
Für mehrjährige durch den Hauptbereich initiierte Projekte sind vor Projektbeginn 75 % der Gesamtfinanzierung sicherzustellen. Mit Einwilligung des zuständigen Dezernats des Landeskirchenamts kann unter Berücksichtigung der Kirchensteuerprognose des Finanzdezernats der prozentuale Anteil im Einzelfall bis auf 50 % abgesenkt werden.
Bei Projekten mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren kann die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium die Stellen im Rahmen des Stellenplans unter Beachtung des Hauptbereichsgesetzes besetzen. Die vorherige Zustimmung des Landeskirchenamts hinsichtlich arbeits- und dienstrechtlicher Gesichtspunkte ist erforderlich.
10.7
Über die Entnahme von Rücklagen des Hauptbereiches entscheidet die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
10.8
Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden, sind von den Budgetregeln nach Nr. 10.5 ausgenommen. Das Gleiche gilt für die Anteile an den vertraglichen Leistungen des Hauptbereichs nach § 26 HBG, die nach feststehenden Prozentsätzen Dritten zugewiesen werden. Die Zuweisung von Mitteln an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke geschieht in der Erwartung, dass diese zur eigenverantwortlichen, vorsorgenden Finanzplanung verpflichtet sind. Die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke haben keinen Anspruch auf Zuweisungen aus den Rücklagen der Hauptbereiche.
10.9
Aus dem Anteil für die Hauptbereiche wird eine prozentuale Quote nach Nr. 7.1 dem Fonds für hauptbereichsübergreifende Mittel zugeführt. Für das Haushaltsjahr 2021 wird der nach Nr. 10.3 im Haushalt eines Hauptbereichs zu veranschlagende Anteil für hauptbereichsübergreifende Mittel auf 2,5 % festgesetzt.
Die Regeln nach Nr. 10.3 gelten nicht für den Haushalt vertragliche Leistungen des Hauptbereiches Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik und die Zuführungen an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 15 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden.
10.10
Das Steuerungsgremium des Hauptbereiches Mission und Ökumene legt aus den sich nach Nr. 4.3.2 und Nr. 4.5 ergebenden Mitteln nach eigenem Ermessen unter Beachtung bestehender Arbeitsbeziehungen einen Betrag zur Förderung von Osteuropaprojekten fest.
10.11
Die Aufteilung der nach Nr. 7.2.1 vorab bereitgestellten Mittel erfolgt nach Beratung der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche durch Beschluss des Landeskirchenamts.
#
11
Stellenplan
11.1
In besonders begründeten Fällen, wenn die Maßnahme als unvorhersehbar, unabdingbar und unaufschiebbar anerkannt wird, können weitere Stellen durch Beschluss der Kirchenleitung mit Zustimmung des Finanzausschusses eingerichtet werden.
11.2
Für alle im Haushaltsjahr 2021 frei werdenden Stellen gilt eine Pflichtvakanz für die Dauer von sechs Monaten. In folgenden Fällen kann von der Pflichtvakanz abgesehen werden:
  1. Die Stelle wird mindestens zu 50 % aus Drittmitteln, d. h. ohne landeskirchliche Mittel finanziert oder
  2. Weiterbeschäftigung einer bereits beschäftigten Person, wenn eine Weiterbeschäftigung über den Zeitraum der Pflichtvakanz hinaus beabsichtigt ist oder
  3. Verlängerung eines Projektzeitraumes oder
  4. Verlängerung des Berufungszeitraums einer Pastorin bzw. eines Pastors oder
  5. Übernahme von Auszubildenden im direkten Anschluss an die Ausbildung oder
  6. Stellen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit unabdingbar sind.
Die Entscheidung über die Ausnahmen obliegt für die Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) dem Präsidenten des Landeskirchenamts, für die Haushalte nach Nr. 2.2.3.2 der für die Besetzung zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt.
Die Ausnahmen von der Pflichtvakanz sind zu dokumentieren. Vor jeder Ausschreibung bzw. Besetzung von Stellen prüft die jeweils zuständige Personalabteilung, ob die Pflichtvakanz eingehalten ist.
#
12
Bürgschaften
Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt, zu Lasten der Landeskirche Bürgschaften für ihre Dienste, Werke und Einrichtungen bis höchstens 2 Mio. € einzugehen. Bürgschaften bis höchstens 250.000 € können vom Kollegium des Landeskirchenamtes erklärt werden; bei Bürgschaften über 250.000 € ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Über die Entwicklung und den Stand der übernommenen Bürgschaften ist Buch zu führen. Das Ergebnis dieser Buchführung muss im Jahresabschluss aufgeführt werden. Die Entwicklung und der Stand an eingegangenen Bürgschaften sind während der Laufzeiten der Bürgschaften im Haushaltsplan darzustellen, dabei sind Inanspruchnahmen aus den Bürgschaften auszuweisen.
Die Bürgschaftssicherungsrücklage muss einen Bestand von mindestens 25 % des Ausfallrisikos haben.
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13
Verzichtserklärung nach § 7 KBesG und § 11 KVersG
Empfängerinnen oder Empfänger von Besoldung oder von Versorgungsbezügen können nach § 7 KBesG oder § 11 KVersG auf Teile ihrer Bezüge verzichten. Die durch Verzichtserklärung eingesparten Haushaltsmittel werden einem besonderen Fonds zugeführt.
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14
Entnahmen aus dem Versorgungssicherungs-Fonds
Versorgungsleistungen und Beihilfen im Versorgungsfall für Personen, die nach dem 31. Dezember 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Probe- oder Lebenszeit) übernommen wurden, werden aus dem Versorgungssicherungs-Fonds nach § 1 der Rechtsverordnung über die Erhebung von Versorgungsbeiträgen für die Stiftung zur Altersversorgung zur Sicherung der Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gedeckt. Der Versorgungssicherungs-Fonds gleicht die aus dem Versorgungshaushalt geleisteten Aufwendungen spätestens zum Ende des Haushaltsjahres aus.
#
15
Verpflichtungsermächtigungen
Über die Entwicklung und den Stand der Verpflichtungsermächtigungen ist Buch zu führen. Das Ergebnis der Buchführung geht in den Jahresabschluss ein. Während der gesamten Laufzeit einer Verpflichtungsermächtigung sind ihre Entwicklung und ihr jeweiliger Stand als Anlage zum Haushalt des jeweils laufenden Haushaltsjahres darzustellen.
#
16
Beauftragung des Finanzausschusses
16.1
Der Finanzausschuss der Landessynode wird beauftragt, den nach Nr. 2.2.2 dem Versorgungshaushalt zugeordneten Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung sowie die dem Haushalt der Leitung und Verwaltung zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 und die Haushalte der Hauptbereiche nach Nr. 2.2.3.2 in einem gesonderten Verfahren durch Beschluss festzustellen.
16.2
Der Finanzausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird beauftragt, die Jahresabschlüsse der Haushalte nach Nr. 16.1 abzunehmen.
#
17
Festlegung der zuständigen Stelle
17.1
Für den Bereich der Landeskirche wird das Landeskirchenamt als zuständige Stelle nach § 34 Absatz 4 KRHhFVO bestimmt.
17.2
Vorsorglich wird für den Bereich der Landeskirche die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 3 KRHhFVO bestimmt. Für die Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
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18
Sonderzuweisung an den Kirchenkreis Nordfriesland nach § 7 Absatz 3 Finanzgesetz
Ab 2019 wird die Sonderzuweisung nach § 7 Absatz 3 Finanzgesetz an den Kirchenkreis Nordfriesland auf 0,2 % von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil an den Einnahmen festgesetzt. Die Sonderzuweisung muss jeweils nach drei Jahren überprüft und im Haushaltsbeschluss festgelegt werden.
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19
Kirchliche Zusatzversorgung der landeskirchlichen Mitarbeitenden
19.1
Die bisherige Gegenwertzahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird durch Darlehen finanziert. Für den jährlichen Kapitaldienst wird aus der Abrechnung der Clearingmittel des landeskirchlichen Anteils nach Nr. 7.2.2 ein Betrag von 1.000.000 € im Haushalt Verteilung bereitgestellt. Die nicht für den Kapitaldienst in Anspruch zu nehmenden Mittel sind der Tilgungsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen.
19.2
Sollte im laufenden Haushaltsjahr der Gegenwert an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleistet werden oder eine Umschuldung der für die geleistete Gegenwertzahlung aufgenommenen Darlehen erforderlich werden, so können zur Finanzierung die in der Tilgungsrücklage nach Nr. 19.1 angesammelten Beträge eingesetzt werden.
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20
Veröffentlichung
Der Gesamthaushalt mit Erläuterungen und Anlagen liegt im Dienstgebäude des Landeskirchenamts in Kiel, Dänische Straße 17 (Bibliotheksraum), zur Einsichtnahme öffentlich aus.
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Schwerin, 24. März 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 4111-04 – F Hl

Erste Rechtsverordnung
zur Änderung der Stellenzulagenverordnung
Vom 28. März 2021

Aufgrund des § 13 Absatz 6 Satz 5 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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Artikel 1
Änderung der Stellenzulagenverordnung

In § 2 Satz 1 Nummer 6 der Stellenzulagenverordnung vom 29. November 2018 (KABl. 2019 S. 18) werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
„7. Leiterin bzw. Leiter des Regionalzentrums des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg;
8. Leiterin bzw. Leiter der Stabsstelle Organisationsentwicklung im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 in Kraft.
Schwerin, 28. März 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: G:LKND:101:0 – DAR Lu

II. Bekanntmachungen

Finanzsatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf
Vom 31. März 2021

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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 20. März 2021 gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Grundlage der Finanzverteilung

( 1 ) Der von der Kirchenkreissynode zu fassende Haushaltsbeschluss muss Festlegungen enthalten über
  1. die Höhe der nach der Schlüsselzuweisung der Landeskirche voraussichtlich zur Verteilung kommenden Mittel (Verteilmasse),
  2. die Zusammensetzung und die Höhe der für den Gemeinschaftsanteil vorgesehenen Mittel,
  3. die Inanspruchnahme von Rücklagen,
  4. die Verteilung der verbleibenden Finanzmittel für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf (nachfolgend Kirchenkreis genannt) und die Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte auf der Grundlage von Artikel 20 Absatz 3 der Verfassung werden dem Kirchlichen Verwaltungszentrum aus dem Gemeinschaftsanteil zugewiesen.
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§ 2
Gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil)

( 1 ) Vor Aufteilung der Mittel aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche wird der Finanzbedarf für die gemeinschaftlich zu finanzierenden Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) sowie für die Rücklagen abgezogen. Die restlichen Finanzmittel werden nach den Vorschriften dieser Finanzsatzung zwischen Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) aufgeteilt.
( 2 ) Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
  2. das Kirchliche Verwaltungszentrum einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung dem Kirchlichen Verwaltungszentrum zugewiesen sind, mit einer Summe von 16,5 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung;
  3. die Klimaschutzzwecke nach § 4 Absatz 1 Klimaschutzgesetz vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Summe von 0,8 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung;
  4. die Gemeinschaftsprojekte, insbesondere Kita-Fachberatung, Kirchenkreisarchiv, Mitarbeitervertretung, Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin, Betriebliches Gesundheitsmanagement, Datenschutz, Gewaltprävention, Kirchenwahlen, IT und IT-Sicherheit mit einer Summe von 5,2 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung;
  5. die Kita-Zuweisung als gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgabe an Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, unselbstständige Werke des Kirchenkreises und selbstständige Werke mit unmittelbarer oder mittelbarer mehrheitlicher Beteiligung von Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises, die Träger von Kindertagesstätten oder kindergartenähnlichen Einrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759) in der jeweils geltenden Fassung sind, zur Deckung des durch zweckgebundene Einnahmen nicht gedeckten Kostenanteils in dem Umfang, der durch den Kirchenkreisrat anerkannt ist, mit einer Summe von 3,7 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung im Jahr 2021; mit einer Summe von 2,9 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung im Jahr 2022; mit einer Summe von 2,1 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung im Jahr 2023; mit einer Summe von 1,3 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung im Jahr 2024; ab dem Jahr 2025 wird für den Kirchlich-Diakonischen Profilbeitrag als Budget eine Summe von 0,5 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung veranschlagt;
  6. die besonderen Bauvorhaben an Kirchen und Kirchräumen im Kirchenkreis mit einer Summe von 2 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung. Die Mittelvergabe erfolgt nach den Grundsätzen des Kirchenkreises für Bauunterhaltung von Kirchen und Kirchräumen;
  7. die Förderung der Zusammenarbeit in den Kirchenregionen im Kirchenkreis mit einer Summe von 0,5 Prozent der landeskirchlichen Schlüsselzuweisung;
  8. weitere Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Kirchenkreissatzung oder im Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
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§ 3
Finanzierung freiwilliger Verwaltungsleistungen

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungszentrum kann über die in dem „Pflichtleistungskatalog“ festgelegten Leistungen hinaus weitere Leistungen (Freiwillige Leistungen) in allen Verwaltungsbereichen anbieten. Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts sind in einem Vertrag zu regeln. Die Höhe des Entgelts wird auf Basis einer Kosten- und Leistungsrechnung nach § 8 Absatz 2 und 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz ermittelt. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
( 2 ) Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten des Kirchlichen Verwaltungszentrums herangezogen. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
( 3 ) Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen insbesondere zu den Kosten der Kita-Fachberatung, der gemeinsamen Mitarbeitervertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und der Arbeitssicherheit/Arbeitsmedizin herangezogen. Die Finanzierung der Kosten erfolgt durch eine Umlage. Der Maßstab für die Berechnung der Umlage wird durch den Kirchenkreisrat festgelegt.
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§ 4
Finanzverteilung an die Kirchengemeinden und an den Kirchenkreis

( 1 ) Aus den nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen verbleibenden Finanzmitteln erhalten die Kirchengemeinden 68 Prozent und der Kirchenkreis 32 Prozent.
( 2 ) Mehreinnahmen aus dem Kirchensteuerverrechnungsverfahren der Gliedkirchen der EKD (Clearingabrechnung) werden im laufenden Jahr sofort nach Erhalt an die Kirchengemeinden nach Gemeindegliederzahl ausgeschüttet. Maßgeblich ist die Gemeindegliederzahl, die der Schlüsselzuweisung der Landeskirche an den Kirchenkreis für das laufende Jahr (1. April des Vorjahres) zugrunde liegt.
( 3 ) Mehreinnahmen aus höherer als der geplanten Schlüsselzuweisung der Landeskirche, der Verteilung von Soldatenkirchensteuern und der Abrechnung der Vorwegabzüge für Versorgung und für gesamtkirchliche Aufgaben des landeskirchlichen Haushaltes werden der gemeinsamen Ausgleichsrücklage zugeführt. Mindereinnahmen aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche werden durch Entnahme aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage ausgeglichen.
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§ 5
Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil)

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben
  1. Allgemeine Gemeindezuweisungen und
  2. Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden (Bedarfszuweisungen).
Die Bedarfe nach Satz 1 Nummer 2 sind von den Kirchengemeinden im Verfahren der Haushaltsplanaufstellung rechtzeitig anzumelden und zu begründen.
( 2 ) Die Allgemeinen Gemeindezuweisungen umfassen einen Pauschalbetrag für jedes Gemeindeglied und werden entsprechend der Anzahl der Gemeindeglieder festgesetzt. Maßgeblich ist die Gemeindegliederzahl, die der Schlüsselzuweisung der Landeskirche an den Kirchenkreis zugrunde liegt. Umgemeindungen werden derart berücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
( 3 ) Bedarfszuweisungen erhalten Kirchengemeinden,
  1. die Träger von Jugendarbeit sind, zur Deckung bis zur Hälfte ihrer Personalkosten, wenn die Jugendarbeit im Rahmen des Kirchenkreisjugendkonzeptes betrieben wird und der Personalbedarf insoweit durch den Kirchenkreisrat anerkannt ist; diese Zuweisung ist auf eine Gesamtsumme in Höhe von 9,6 Prozent des Gemeindeanteils nach § 4 Absatz 1 festgesetzt;
  2. die Träger von kirchenmusikalischer Arbeit sind, zur Deckung bis zur Hälfte ihrer Personalkosten, wenn die kirchenmusikalische Arbeit im Rahmen des Kirchenmusikkonzeptes des Kirchenkreises betrieben wird und der Personalbedarf insoweit durch den Kirchenkreisrat anerkannt ist; diese Zuweisung ist auf eine Gesamtsumme in Höhe von 9,4 Prozent des Gemeindeanteils nach § 4 Absatz 1 festgesetzt;
  3. als Grundversorgung für Kirchenmusik im Rahmen des Kirchenmusikkonzeptes; diese Grundversorgung ist auf eine Gesamtsumme in Höhe von 2,2 Prozent des Gemeindeanteils nach § 4 Absatz 1 festgesetzt.
( 4 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung an den Kirchenkreis abzuführen. Dabei behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge ein.
( 5 ) Eigene Einnahmen wie Kirchengrundsteuern, Kirchgeld, freie Kollekten und Spenden, Zinsen und sonstige zweckgebundene Zuwendungen, Mieten sowie Pachten aus Kirchenländereien werden auf die Gesamtsumme der Zuweisungen an die Kirchengemeinden nicht angerechnet.
( 6 ) Die Kirchengemeinden, die an übergemeindlichen Aufgabengebieten (z. B. Regionaljugendarbeit, Regionalkirchenmusik) beteiligt sind, haben sich über die Finanzierungsmodalitäten eigenverantwortlich zu einigen. Kann über die Finanzierung der übergemeindlichen Aufgaben durch die beteiligten Kirchengemeinden keine Einigung erzielt werden, ist eine Finanzverteilung nach den Gemeindegliederzahlen vorzunehmen.
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§ 6
Haushaltsmittel des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil)

( 1 ) Die Mittel für die eigenen Aufgaben des Kirchenkreises werden gemäß § 4 bereitgestellt. Die Verwendung der Mittel wird jährlich durch die Kirchenkreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kirchenkreises durch den Haushaltsbeschluss festgesetzt.
( 2 ) Aus den Mitteln des Kirchenkreises werden die Mittel der Dienste und Werke des Kirchenkreises in Höhe von 10,7 Prozent der Zuweisung an den Kirchenkreis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur Verfügung gestellt. Hiervon erhalten
  1. die Seelsorgedienste im Kirchenkreis 14,5 Prozent;
  2. das Bildungswerk 11,6 Prozent;
  3. das Jugendwerk 11,1 Prozent;
  4. die Kirchenmusik bzw. Posaunenarbeit 3,9 Prozent;
  5. die Öffentlichkeitsarbeit 12,2 Prozent;
  6. das Diakonische Werk Rantzau-Münsterdorf gemeinnützige GmbH 46,7 Prozent.
( 3 ) Überschüsse und Fehlbeträge aus dem Kirchenkreisanteil werden der Kirchenkreisrücklage zugeführt bzw. entnommen.
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§ 7
Rücklagen

( 1 ) Es werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage.
( 2 ) Über die Zuführung von Mitteln in die oder Entnahme von Mitteln aus den Rücklagen entscheidet die Kirchenkreissynode durch Beschluss.
( 3 ) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Deckung des Bedarfs sicherzustellen, solange die veranschlagten ordentlichen Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen.
( 4 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen oder Ausgabenerhöhungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Aus der Ausgleichsrücklage werden zudem Investitionszuschüsse nach den Grundsätzen des Kirchenkreises für Bauunterhaltung von Kirchen und Kirchräumen gewährt.
( 5 ) Für von der Kirchenkreissynode zu bestimmende Aufgaben können weitere Rücklagen gebildet werden.
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§ 8
Rechtsbehelfsverfahren

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 9
Auskunftspflicht

Die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dienste und Werke haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 Verfassung die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kirchenkreissynode.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 29. November 2014 (KABl. 2015 S. 45) außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 30. März 2021 (Az.: 10.8 KKr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Itzehoe, 31. März 2021
Dr. Thomas Bergemann
Margarete Heydorn
Propst und Vorsitzender
des Kirchenkreisrats
(L. S.)
stellvertrende Vorsitzende
des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 1. April 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10.8 KKr. Rantzau-Münsterdorf – R Lw

Bekanntgabe der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“
Vom 18. März 2021

Nachstehend wird die vom Kuratorium der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“ am 16. März 2021 beschlossene Erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt gemäß Beschluss des Kollegiums vom 23. Februar 2021 mit Schreiben vom 17. März 2021 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355, 365) und durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370, 372) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 18. März 2021
Landeskirchenamt
Kriedel
Az.: NK 605.21/3 – R Kr
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Das Kuratorium des „Stift Bethlehem“ hat auf seiner Sitzung am 16. März 2021 nach § 7 Absatz 3 Nummer 14 Buchstabe b der Satzung des „Stift Bethlehem“ vom 27. Juni 2018 (KABl. S. 386) mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die folgende, am 1. April 2021 in Kraft tretende Satzung beschlossen:
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Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“
Vom 16. März 2021

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Artikel 1

Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stift Bethlehem“ vom 27. Juni 2018 (KABl. S. 386) wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „betreibt“ die Wörter „oder unterstützt“ eingefügt und das Wort „folgende“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung dieser vorbenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts.“
    2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mittel (Finanz- und Sachmittel, Personalressourcen) an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere an Tochtergesellschaften der Stiftung, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 1 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.“
  3. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:
    „(4) Das Kuratorium kann einzelne Vorstandsmitglieder in der Weise von § 181 BGB befreien, dass diese ermächtigt werden, im Namen der Stiftung mit sich als Vertreterin bzw. Vertreter einer anderen gemeinnützigen Organisation Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eine generelle Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.“
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Artikel 2

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. April 2021 in Kraft.
Ludwigslust, 16. März 2021
Vorsitzender des Vorstands
L. S.
Jürgen Stobbe
Stiftungsprobst

Verlust von Siegelstempeln

In der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Glinde,
Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, sind am 1. April 2021 vier Siegelstempel des nachstehend abgebildeten Kirchensiegels mit folgenden Beizeichen durch Einbruchdiebstahl verloren gegangen:
Siegelbild St. Johannes Glinde
  1. zwei Rauten untereinander
  2. ein Kreis
  3. eine Raute
  4. ein Dreieck mit der Spitze nach unten
Die vier Siegelstempel werden daher mit Wirkung vom 1. April 2021 für ungültig erklärt.
Kiel, 7. April 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.:10.9 St. Johannes Glinde – R Be

Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 26. März 2021 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Ballwitz
Ev.-Luth. Kirche Bargensdorf
Ev.-Luth. Kirche Burg Stargard
Ev.-Luth. Kirche Cammin
Ev.-Luth. Kirche Dewitz
Ev.-Luth. Kirche Gramelow
Ev.-Luth. Kirche Groß Nemerow
Ev.-Luth. Kirche Holldorf
Ev.-Luth. Kirche Loitz
Ev.-Luth. Kirche Quastenberg
Ev.-Luth. Kirche Rowa
Ev.-Luth. Kirche Teschendorf
Ev.-Luth. Kirche Zachow
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land
geführt.
Kiel, 31. März 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.:10 St. Johannes Stargard Land – R Be
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Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 10. März 2021 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rittermannshagen genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Alt Schönau
Ev.-Luth. Kirche Groß Gievitz
Ev.-Luth. Kirche Lansen
Ev.-Luth. Kirche Rittermanshagen
Ev.-Luth. Kirche Zettemin
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rittermannshagen
geführt.
Kiel, 31. März 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.:10 Rittermannshagen – R Be

Pfarrstellenänderungen

Der Umfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. April 2021 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Der Umfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Farmsen-Berne, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. April 2021 von 50 Prozent auf 75 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Der Umfang der 21. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie und Bildung wird mit Wirkung vom 1. April 2021 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert und in „Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für die Stabsstelle Kommunikation und Medien“ umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Der Umfang der 16. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie und Bildung wird mit Wirkung vom 1. April 2021 von 50 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 11. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung wird mit Wirkung vom 1. April 2021 in „1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Sabbatzeitvertretungen“ umbenannt und der Organisationsentwicklung zugeordnet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 12. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung wird mit Wirkung vom 1. April 2021 in „2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Sabbatzeitvertretungen“ umbenannt und der Organisationsentwicklung zugeordnet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl

Pfarrstellenaufhebungen

Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wellingsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Farmsen-Berne, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 1. Regionalpfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 2. Regionalpfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 4. Regionalpfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 7. Regionalpfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 14. Regionalpfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 16. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Projektarbeit wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 13. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie und Bildung wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 15. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie und Bildung wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 19. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie und Bildung wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Organisationsentwicklung im Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Organisationsentwicklung im Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl

III. Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg ist zum 1. Mai 2022 die Stelle der Pröpstin oder des Propstes für die Propstei Rostock mit Dienstsitz in Rostock für die Dauer von zehn Jahren durch Wahl der Kirchenkreissynode zu besetzen.
Der Kirchenkreis umfasst das Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs mit insgesamt 226 Kirchengemeinden. In 20 Kirchenregionen gestalten die 156 000 Gemeindeglieder in der Gemeinschaft mit den Pastorinnen und Pastoren, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, Küsterinnen und Küstern sowie Verwaltungsmitarbeitenden das kirchliche Leben. Darüber hinaus leisten die Dienste und Werke mit ihrem Zentrum in Rostock einen wesentlichen Beitrag zur Verkündigung. Die Kirchenkreisverwaltung nimmt ihre Aufgaben dezentral von ihrem Sitz in Schwerin aus und den Außenstellen in Güstrow und Neubrandenburg wahr.
Der leitende geistliche Dienst im Kirchenkreis wird zurzeit von einer Pröpstin und drei Pröpsten wahrgenommen, deren Dienstsitze sich in Neustrelitz, Parchim, Rostock und Wismar befinden. In kollegialer Zusammenarbeit der Leitungsorgane im Kirchenkreis ist es ihnen wichtig, die tradierte Identität des Kirchenkreises im Blick auf die geistlichen, gesellschaftlichen und institutionellen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zukunftsorientiert weiterzuentwickeln.
Gesucht wird eine engagierte Pastorin oder ein engagierter Pastor, die oder der gern die geistliche Leitung in der Propstei Rostock wahrnehmen möchte. Die Propstei umfasst in fünf Kirchenregionen 70 Kirchengemeinden, in denen 60 Pastor*innen Dienst tun. Predigtstätte der Pröpstin oder des Propstes ist die Marienkirche in Rostock.
Die Propstei Rostock ist geprägt durch die Hansestadt Rostock mit ihrem urbanen Milieu, den Mittelzentren Güstrow, Bad Doberan, Ribnitz und Teterow sowie den Kirchengemeinden im vorwiegend ländlich strukturierten Landkreis Rostock. Im Osten erstreckt sich das Gebiet der Propstei auch auf Teile der Landkreise Vorpommern-Rügen und Mecklenburgische Seenplatte. Drei große diakonische Träger sind in diesem Bereich tätig, in deren Aufsichtsgremien der Propst oder die Pröpstin einen Sitz hat.
Wir suchen eine Persönlichkeit mit Profil, geistlicher Ausstrahlung, seelsorgerlicher Kompetenz und Erfahrungen im Gemeindepfarramt, die
  • den Menschen innerhalb und außerhalb der Kirche im Geiste des Evangeliums dienend begegnet und die frohe Botschaft lebendig verkündigt,
  • einen wertschätzenden und klaren Leitungsstil pflegt,
  • die Pastorinnen und Pastoren der Propstei Rostock begleitet und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt,
  • in gutem Kontakt zu den Kirchenältesten und Mitarbeitenden der Kirchengemeinden steht,
  • die Kirchengemeinden der Propstei Rostock begleitet, in ihrer Vielfalt wertschätzt und bei den notwendigen strukturellen und konzeptionellen Veränderungen unterstützt,
  • die Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden, Kirchenkreisverwaltung und Diensten und Werken stärkt,
  • das weitere Zusammenwachsen der Nordkirche befördert und die Anliegen des Kirchenkreises Mecklenburg in die landeskirchliche Ebene einbringt.
Im Rahmen der kirchenkreislichen Aufgabenteilung ist der Propst der Propstei Rostock zurzeit für die Verwaltung im Kirchenkreis zuständig. Gemäß Kirchenkreissatzung ist es möglich, die Übertragung der Aufgabenbereiche der Pröpst*innen auch anders zu regeln.
Der Kirchenkreis stellt in Rostock, Bei der Marienkirche 1, eine Dienstwohnung zur Verfügung.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehen der Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern, Herr Bischof Tilman Jeremias, Tel.: 03834 771 850 und Propst Dirk Sauermann, Tel.: 03871 212 336, zur Verfügung.
Weitere Informationen über den Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg und die Propstei Rostock sind zu finden unter www.kirche-mv.de.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind an den Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern, Bischof Tilman Jeremias, Karl-Marx-Platz 15 in 17489 Greifswald, E-Mail: Bischofskanzlei@bkgw.nordkirche.de zu richten.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. Juli 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden.
Az.: 20 Kkr. Mecklenburg Propst/in Rostock – P Ha
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Im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis ist zum 1. Juni 2022 das Amt der Pröpstin oder des Propstes für die Propstei Stralsund mit Dienstsitz in Stralsund für die Dauer von zehn Jahren zu besetzen.
Der Kirchenkreis
Der Kirchenkreis umfasst das Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche. Neben den Städten Stralsund, Greifswald, Pasewalk und Anklam ist er sowohl kleinstädtisch als auch ländlich geprägt.
Der Kirchenkreis besteht aus insgesamt ca. 150 Kirchengemeinden mit etwa 75 000 Gemeindegliedern. 112 Pastorinnen und Pastoren gestalten in Dienstgemeinschaft mit den Mitarbeitenden in Gemeindepädagogik, Kirchenmusik und Küsterdienst die kirchengemeindliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in den sich gerade bildenden Regionen.
Der leitende geistliche Dienst im Kirchenkreis wird derzeit von einer Pröpstin und zwei Pröpsten wahrgenommen, die ihren jeweiligen Dienstsitz in Stralsund, Demmin und Pasewalk haben. Die Kirchenkreisverwaltung mit Sitz in Greifswald hat Außenstellen in Demmin, Pasewalk und Stralsund.
Die Propstei Stralsund
Die Propstei umfasst 56 Kirchengemeinden mit rund 25 000 Gemeindegliedern. 33 Pastorinnen und Pastoren tun hier ihren Dienst, zwei von ihnen im übergemeindlichen Bereich. Die engagierte Mitarbeiterschaft wird von einer großen Zahl motivierter Ehrenamtlicher unterstützt. In der Propstei finden in sechs Regionen Gespräche statt, die eine verbindlichere Zusammenarbeit zum Ziel haben. Predigtstätte der Pröpstin bzw. des Propstes ist die Heilgeistkirche in Stralsund.
Die Propstei Stralsund ist zum einen durch die touristische Arbeit auf den Inseln Rügen und Hiddensee sowie auf der Halbinsel Zingst-Darß und in der Hansestadt Stralsund geprägt, zum anderen durch den ländlich geprägten Raum südlich der B 105 und rund um die Stadt Grimmen. Das spiegelt sich wider in einem vielfältigen und hochinteressanten Leben der Kirchengemeinden.
Chancen der Gemeinwesenarbeit, der Zusammenarbeit mit Kommunen und kommunalen Einrichtungen, das sehr hohe Tourismusaufkommen, aber auch der demographische Wandel sind Herausforderungen für die kirchliche Arbeit in dieser Propstei.
Die Propstei Stralsund hat einen weiteren wichtigen Schwerpunkt in der diakonischen Arbeit. Die Pröpstin bzw. der Propst ist Mitglied der Aufsichtsgremien des Kreisdiakonischen Werkes und der Stiftung des Stralsunder Schwesternheimathauses.
Die Anforderungen
Gesucht wird eine engagierte Pastorin oder ein engagierter Pastor, die oder der die geistliche Leitung in der Propstei Stralsund gern wahrnehmen möchte.
Wir wünschen uns eine Persönlichkeit mit Profil, geistlicher Ausstrahlung, seelsorgerlicher Kompetenz und Erfahrungen im Gemeindepfarramt, die
  • das Evangelium lebensnah verkündigt,
  • einen klaren, kooperativen und am Gelingen des Ganzen orientierten Leitungsstil pflegt,
  • die Kirchengemeinden der Propstei Stralsund begleitet und die Vielfalt ihrer gegenwärtigen Lebensformen wertschätzt,
  • neue Wege der gemeindlichen Zusammenarbeit bis hin zu neuen Gemeindeformen ermöglicht und die dafür erforderlichen Prozesse leitend begleitet,
  • die Pastorinnen und Pastoren, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Ehrenamtlichen in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt, sowie das vertrauensvolle Miteinander in den Konventen aufnimmt und fördert,
  • die lebendige Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und Kirchenkreis stärkt und eine angemessene Vernetzung fördert,
  • sich für die diakonische Arbeit engagiert und die gute Zusammenarbeit fortsetzt,
  • sich in den begonnenen Strukturprozess der Regionenbildung im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis integriert und ihn in kollegialer Zusammenarbeit mit den anderen Pröpsten sowie den weiteren Leitungsorganen gestaltet.
Die Pröpstin bzw. der Propst mit Dienstsitz in Stralsund trägt im Rahmen des leitenden geistlichen Dienstes zusätzlich Verantwortung für die Verbindung mit dem Bildungsbereich und dem Konvent der Dienste und Werke, insbesondere mit dem Regionalzentrum kirchlicher Dienste in Greifswald. Analog liegt die Verantwortung für die diakonische Arbeit bei der Propstei Pasewalk und die Verbindung zur Verwaltung bei der Propstei Demmin.
Die Übertragung weiterer Aufgabenbereiche, die durch den Wegfall der Leitung des Regionalzentrums entstehen werden, regeln die Pröpstinnen bzw. Pröpste im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat untereinander.
Der Kirchenkreis stellt am Dienstsitz in Stralsund eine Dienstwohnung zur Verfügung, sofern die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner nicht der Dienstwohnungspflicht unterliegt. Kindertagesstätten und alle Schularten sind in der Kreisstadt mit etwa 60 000 Einwohnern vorhanden.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehen der Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern, Bischof Tilman Jeremias, Tel.: 03834 771 850, und der Vorsitzende des Kirchenkreisrates, Propst Gerd Panknin, Tel.: 03998 270 00, zur Verfügung.
Weitere Informationen über den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis und die Propstei Stralsund finden Sie unter www.kirche-mv.de.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie an den Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern, Bischof Tilman Jeremias, Karl-Marx-Platz 15, 17489 Greifswald.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Diese Stellenausschreibung betrifft eine Leitungsebene, in der Frauen unterrepräsentiert sind. Frauen werden deshalb ausdrücklich aufgefordert, sich zu bewerben.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. August 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden.
Az.: 20 Propst Stralsund – P Sc
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Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg sucht für die zweite Pfarrstelle für Krankenhausseelsorge (100 Prozent):
  • am Helios Klinikum Schleswig für drei kirchliche Seniorenheime
  • für zwei psychiatrische Pflegeeinrichtungen in Schleswig
zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pastorin oder einen Pastor. Die Besetzung erfolgt durch Berufung des Kirchenkreisrates zunächst auf acht Jahre.
Was Sie erwartet:
Das Helios Klinikum Schleswig ist ein Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung und verfügt über etwa 350 Betten. Ein Dienstzimmer ist im Bereich des Klinikums ebenso vorhanden wie ein Raum der Stille.
Die Krankenhausseelsorge wird mit großer Wertschätzung und Offenheit in Anspruch genommen und ist seit Jahrzehnten fest etablierter Bestandteil des Hauses.
Das seelsorgliche Wirken geschieht insbesondere in Einzelgesprächen. Es ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten, aber genauso für An- und Zugehörige und für Mitarbeitende der Klinik. Zum Aufgabenbereich der Seelsorge gehören weiterhin die Ausbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen, die Mitwirkung bei ethischen Fragestellungen sowie Fortbildungsangebote. Wichtig ist die Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen Professionen im Krankenhaus. Es besteht eine gute Zusammenarbeit mit den „Verwaisten Eltern und trauernden Geschwistern Schleswig Holstein e. V.“.
Die drei kirchlichen Seniorenheime verfügen über jeweils ca. 40 Plätze; die beiden Fachpflegeeinrichtungen für Menschen mit unterschiedlichen körperlichen und psychischen Einschränkungen verfügen zusammen über ca. 150 Plätze.
Die Kollegin in der Fachklinik (Psychiatrie) ist auch zuständig für die Seelsorge auf der Palliativstation des Helios Klinikums und im stationären Hospiz. Bewährt haben sich ein fachlicher Austausch, gute Zusammenarbeit und eine gegenseitige Vertretungsregelung. Weiterhin ist eine katholische Gemeindereferentin in der Fachklinik tätig. Eine ökumenische Zusammenarbeit ist gewünscht.
Was wir uns von Bewerberinnen und Bewerbern wünschen:
  • eine Persönlichkeit, die über genügend innere Balance, Lebendigkeit und Reflexionsfähigkeit verfügt, um die oftmals belastenden seelsorglichen Beziehungen annehmen und halten zu können und so Patientinnen und Patienten, An- und Zugehörige und Mitarbeitende in angemessener Weise begleiten zu können,
  • eine pastoralpsychologische (oder vergleichbare) Ausbildung wird vorausgesetzt, eine abgeschlossene oder laufende Zusatzqualifikation (Seelsorge, Beratung, Supervision) ist erwünscht,
  • theologisches Beurteilungsvermögen und die Fähigkeit, mit Gehalten, Symbolen und Ritualen der christlichen Tradition so umzugehen, dass sie zur Erschließung und Bearbeitung konflikt- und krisenhafter Situationen beitragen,
  • eine Pastorin bzw. einen Pastor, die bzw. der unabhängig von der Konfessions- oder Religionszugehörigkeit für die Menschen da ist und ihnen mit Empathie und Interesse begegnet,
  • die Fähigkeit, Auftrag, Aufgaben und Rolle der Seelsorge mit anderen Berufsgruppen ins Gespräch zu bringen und gemeinsam Wege interdisziplinärer Zusammenarbeit zu entwickeln,
  • den Erwerb einer spezifischen Feldkompetenz und von Grundkenntnissen
    • über bestimmte Krankheitsbilder und -verläufe und deren medizinisch-therapeutisch-pflegerische Behandlung,
    • der Strukturen und Arbeitsweisen der Institution Krankenhaus und der verschiedenen Professionen sowie über Zusammenhänge im Gesundheitswesen,
    • über Patienten- und Bewohnerrechte im Krankenhaus und in den Heimen,
  • Bereitschaft zu vernetztem Arbeiten,
  • Mitarbeit bei der Behandlung ethischer Themen,
  • Bereitschaft zur Fortbildung von Mitarbeitenden,
  • Gewinnung, Supervision und Fortbildung der ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  • Bereitschaft zur Wahrnehmung einer Erreichbarkeit in Notfällen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten in Abstimmung mit den Kolleginnen,
  • Reflexion des seelsorglichen Handelns und der theologischen Bezüge der Arbeit in regelmäßiger Supervision und Fortbildung,
  • Teilnahme an den Krankenhausseelsorge-Fachkonventen.
Grundlage für das seelsorgliche Wirken von Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorgern sind die in den Leitlinien der EKD für die Krankenhausseelsorge „Die Kraft zum Menschsein stärken“ benannten Aufgaben und das dort beschriebene inhaltliche Profil der Krankenhausseelsorge.
Es besteht kein Anspruch auf eine Dienstwohnung. Gern sind wir bei der Wohnungssuche behilflich.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Bewerbungen mit einem ausführlichen Lebenslauf sind zu richten an den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zu Händen von Pröpstin Johanna Lenz-Aude, Norderdomstr. 15, 24837 Schleswig.
Auskünfte zu der Stelle erteilen Pröpstin Lenz-Aude (Tel.: 04621 9630 722), Pastorin Kerstin Jakobi (Tel.: 04621 812 1323) sowie Pastor Michael Brems, Koordinierungsstelle für Krankenhausseelsorge in der Nordkirche (Tel.: 040 306 201 290).
Ablauf der Bewerbungsfrist ist der 15. Juni 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 KKr. Schleswig-Flensburg Krankenhausseelsorge der Helioskliniken Schleswig (2) – P Rö
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Im Bereich des Evangelischen Militärdekanats Berlin ist der mit der Besoldungsgruppe A 13/14 gemäß Bundesbesoldungsordnung, Teil A, bewertete Dienstposten „Militärgeistliche bzw. Militärgeistlicher und Leiterin bzw. Leiter des Evangelischen Militärpfarramtes Hagenow“ sofort neu zu besetzen.
Nach einer in der Regel dreimonatigen Probezeit im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zunächst sechs Jahren. Die Amtszeit kann über diese Zeit hinaus auf insgesamt höchstens zwölf Jahre verlängert werden, wenn die Landeskirche für diesen Zeitraum eine Freistellung vorsieht.
Aufgabengebiet:
  • seelsorgliche Begleitung und Betreuung von Soldatinnen und Soldaten und ihrer Angehörigen im Seelsorgebereich an den Standorten Hagenow, Schwerin, Neuruppin, Lübthen, Havelberg und Kalkhorst,
  • seelsorgliche Begleitung von Soldatinnen und Soldaten in den Einsatzgebieten der Bundeswehr,
  • Einzelseelsorge,
  • Abhalten von Lebenskundlichem Unterricht und Lebenskundlicher Seminare für alle Soldatinnen und Soldaten,
  • Durchführen regelmäßiger Standortgottesdienste,
  • Veranstalten von Rüstzeiten,
  • Teilnahme an mehrtägigen Konventen des Ev. Militärdekanats Berlin,
  • Zusammenarbeit mit den benachbarten Militärpfarrämtern (auch in der Ökumene).
Geforderte fachliche und persönliche Voraussetzungen:
  • bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • mindestens dreijährige Erfahrung in der Gemeindearbeit nach Ordination,
  • Erfahrung im Unterrichten und Kenntnisse in Methodik und Didaktik sind wünschenswert,
  • Bereitschaft, die Soldatinnen und Soldaten bei internationalen Einsätzen zu begleiten,
  • Führungskompetenz,
  • Bereitschaft zu ökumenischer Zusammenarbeit,
  • hohe Belastbarkeit (u. a. Bereitschaft zu regelmäßigen Dienstreisen).
In der Dienststelle steht dem Militärgeistlichen bzw. der Militärgeistlichen eine Pfarrhelferin für die administrativen Aufgaben zur Seite.
Grundsätzlich wird eine Dienstwohnung durch den Handlungsbereich Ev. Seelsorge in der Bundeswehr im Rahmen einer bedarfsgerechten Anmietung zur Verfügung gestellt.
Der Dienstposten lässt grundsätzlich keine Arbeit in Teilzeit zu. Die besondere Aufgabenstellung und Struktur dieser „Kleinstdienststelle“ erfordert, dass eine ganztägige Ansprechbarkeit gegeben ist.
Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Der Dienstposten ist nicht telearbeitsfähig.
Bewerbungen sind mit dem Zusatz „Persönlich! Personalangelegenheit!“ an:
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr
Referat I
Jebensstraße 3
10623 Berlin
unter zumindest nachrichtlicher Beteiligung der personalbearbeitenden Dienststelle bei der Landeskirche bis spätestens 31. Mai 2021 zu richten. Dabei ist ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf zu erstellen; die erworbenen Qualifikationen sind aufzuführen und der Bewerbung beizufügen.
Mit der Bewerbung ist das Einverständnis zur Einsichtnahme in die bei der Landeskirche geführte Personalakte zu erteilen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA) Burkhardt, Leiter des Referats I (Personal, Organisation, Einsatz Aus- und Fortbildung) im EKA (Tel.: 030 310 181 170), gerne zur Verfügung.
Az.: 2406 – P Sc
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Im Bereich des Evangelischen Militärdekanats Berlin ist der mit der Besoldungsgruppe A 13/14 gemäß Bundesbesoldungsordnung, Teil A, bewertete Dienstposten „Militärgeistliche bzw. Militärgeistlicher und Leiterin bzw. Leiter des Evangelischen Militärpfarramtes Laage“ zum 1. Juni 2021 neu zu besetzen.
Nach einer in der Regel dreimonatigen Probezeit im Tarifbeschäftigtenverhältnis erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zunächst sechs Jahren. Die Amtszeit kann über diese Zeit hinaus auf insgesamt höchstens zwölf Jahre verlängert werden, wenn die Landeskirche für diesen Zeitraum eine Freistellung vorsieht.
Aufgabengebiet:
  • seelsorgliche Begleitung und Betreuung von Soldatinnen und Soldaten und ihrer Angehörigen im Seelsorgebereich an den Standorten Laage, Bad Sülze, Cammin, Cölpin, Gnoien, Neubrandenburg, Rechlin, Sanitz, Trollenhagen und Waren/Müritz,
  • seelsorgliche Begleitung von Soldatinnen und Soldaten in den Einsatzgebieten der Bundeswehr,
  • Einzelseelsorge,
  • Abhalten von Lebenskundlichem Unterricht und Lebenskundlicher Seminare für alle Soldatinnen und Soldaten,
  • Durchführen regelmäßiger Standortgottesdienste,
  • Veranstalten von Rüstzeiten,
  • Teilnahme an mehrtägigen Konventen des Ev. Militärdekanats Berlin,
  • Zusammenarbeit mit den benachbarten Militärpfarrämtern (auch in der Ökumene).
Geforderte fachliche und persönliche Voraussetzungen:
  • bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • mindestens dreijährige Erfahrung in der Gemeindearbeit nach Ordination,
  • Erfahrung im Unterrichten und Kenntnisse in Methodik und Didaktik sind wünschenswert,
  • Bereitschaft, die Soldatinnen und Soldaten bei internationalen Einsätzen zu begleiten,
  • Führungskompetenz,
  • Bereitschaft zu ökumenischer Zusammenarbeit,
  • hohe Belastbarkeit (u. a. Bereitschaft zu regelmäßigen Dienstreisen).
In der Dienststelle steht dem Militärgeistlichen bzw. der Militärgeistlichen ein Pfarrhelfer für die administrativen Aufgaben zur Seite.
Grundsätzlich wird eine Dienstwohnung durch den Handlungsbereich Ev. Seelsorge in der Bundeswehr im Rahmen einer bedarfsgerechten Anmietung zur Verfügung gestellt.
Der Dienstposten lässt grundsätzlich keine Arbeit in Teilzeit zu. Die besondere Aufgabenstellung und Struktur dieser „Kleinstdienststelle“ erfordert, dass eine ganztägige Ansprechbarkeit gegeben ist.
Bewerbungen von Frauen sind ausdrücklich erwünscht. Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
Der Dienstposten ist nicht telearbeitsfähig.
Bewerbungen sind mit dem Zusatz „Persönlich! Personalangelegenheit!“ an:
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr
Referat I
Jebensstraße 3
10623 Berlin
unter zumindest nachrichtlicher Beteiligung der personalbearbeitenden Dienststelle bei der Landeskirche bis spätestens 31. Mai 2021 zu richten. Dabei ist ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf zu erstellen; die erworbenen Qualifikationen sind aufzuführen und der Bewerbung beizufügen.
Mit der Bewerbung ist das Einverständnis zur Einsichtnahme in die bei der Landeskirche geführte Personalakte zu erteilen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA) Burkhardt, Leiter des Referats I (Personal, Organisation, Einsatz Aus- und Fortbildung) im EKA (Tel.: 030 310 181 170), gerne zur Verfügung.
Az.: 2406 – P Sc

IV. Stellenausschreibungen

Soziale und bildende Berufe

In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Wismar, ist die gemeindepädagogische Stelle unbefristet zum 1. August 2021 oder nach Vereinbarung zu besetzen. Gesucht wird eine Gemeindepädagogin bzw. ein Gemeindepädagoge (m/w/d) (FS; FH) oder eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter (m/w/d) mit vergleichbarer Qualifikation mit Schwerpunkt für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Der Stellenumfang beträgt 75 Prozent.
Kinder, Jugendliche und Familien in Herrnburg freuen sich auf Sie!
Kurzporträt der Kirchengemeinde:
Herrnburg ist ein attraktiver, wachsender Wohnort, eingebettet in ein herrliches Naturschutzgebiet direkt vor den Toren Lübecks. Hier haben viele junge Familien ihre Heimat gefunden. Die größte Landgemeinde Mecklenburgs ist gekennzeichnet durch das Nebeneinander von gewachsenem altem Dorfkern mit der schönen alten Dorfkirche im Zentrum und den nach der Wende entstandenen Neubaugebieten. Unsere Kirchengemeinde vereint aufgrund ihrer Lage ländliches Leben und Brauchtum Mecklenburgs mit der unmittelbaren Nähe zu den vielfältigen Angeboten der Hansestadt Lübeck. Drei Kindergärten, Grund- und Regionalschule sind im Ort vorhanden. Zur Kirchengemeinde Herrnburg gehören ca. 1300 Kirchenmitglieder verteilt auf sieben Ortschaften.
Das Mitarbeitendenteam besteht aus einer Pastorin (100 Prozent), einem Kantor (50 Prozent) und einer ausgeschriebenen Sekretariatsstelle (50 Prozent).
So sah unsere Kinder-, Jugend- und Familienarbeit bisher aus:
  • wöchentliche Kindergruppen
  • Familiengottesdienste
  • Kindergottesdienste parallel zu besonderen Gottesdiensten (Ostern, Konfirmation, Erntedank)
  • Martinstag und Krippenspiel
  • Besuche in den Kitas und Altenheimen in der Gemeinde
  • Kontakte zu Schulen
  • Ferienspiele mit Übernachtung im GMZ
  • Sternsingeraktion mit der katholischen Nachbargemeinde
Es kann aber in Zukunft ganz anders werden – das liegt auch an Ihnen!
Wir wünschen uns, dass Sie
  • kreative Projekte zu den Festen im kirchlichen Jahreskreis anbieten,
  • Freizeiten gern mit Übernachtungen planen und durchführen,
  • biblische Inhalte wichtig finden und diese lebendig mit dem Lebensalltag von Familien verbinden können,
  • Wege suchen, um auch kirchenferne Kinder, Jugendliche und Familien zu erreichen,
  • Ehrenamtliche begleiten, fördern und befähigen,
  • im Team arbeiten,
  • bei der übergemeindliche Zusammenarbeit in der Kirchenregion GVM aktiv mitwirken,
  • Kontakte zu Kitas, Schulen und Kommune pflegen,
  • Ihre eigene Person, Ihren Glauben, Ihre Ideen einbringen.
Führerschein Klasse B und ein eigenes Fahrzeug wären wünschenswert.
Unsere Gemeinde bietet Ihnen:
  • großes und modernes GMZ Baujahr 2008, große Grünflächen
  • Zusammenarbeit mit motivierten Ehrenamtlichen sowie Hauptamtlichen
  • Offenheit für Neues und für Ihre eigenen Ideen
  • großen Gestaltungsfreiraum und selbstbestimmtes Arbeiten
  • die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung
Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD). Anstellung und Entgelt erfolgen nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP).
Wir freuen uns wenn wir Ihr Interesse geweckt haben und Sie sich bei uns bewerben.
Ihre Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 1. Juni 2021 an die Kirchengemeinde Herrnburg, Hauptstraße 79a, 23923 Herrnburg.
Für Rückfragen steht Ihnen Pastorin Steinbrück telefonisch (0176 2273 8879) oder per E-Mail (herrnburg@elkm.de) zur Verfügung.
Az.: 30 Herrnburg – DAR Bk
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Im Land der 1000 Seen – leben und arbeiten, wo andere Urlaub machen
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg sucht zum 1. August 2021 oder später eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen, eine Diakonin bzw. einen Diakon, eine Jugendreferentin bzw. einen Jugendreferenten oder eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter (m/w/d) mit vergleichbarer Ausbildung (oder im Anerkennungsjahr). Die Stelle im Umfang von 75 Prozent ist unbefristet. Die Entgeltzahlung erfolgt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP).
Die Inselstadt Malchow liegt inmitten der Mecklenburgischen Seenplatte an der A 19 (Hansestadt Rostock – Berlin) und ist wesentlich vom Tourismus geprägt. Zur Kirchengemeinde gehören einige kleinere Orte; Gemeinderäume befinden sich im Pfarrhaus Malchow und in der Winterkirche unserer Stadtkirche. Mit der benachbarten Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer wird eine engere Kooperation angestrebt.
Wir wünschen uns eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit; das Anforderungsprofil ist nicht fest umrissen, da wir dies gerne gemeinsam mit den vorhandenen Mitarbeitenden (Pastor, Kantor, Gemeindesekretärin, Ehrenamtliche) entwickeln möchten.
Wir bieten:
  • engagierte haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende
  • einen Büroarbeitsplatz mit Internetzugang
  • einen eigenen Etat für die gemeindepädagogische Arbeit
  • Unterstützung bei der Wohnungssuche
  • bei Bedarf: Unterstützung bei der Suche nach einer weiteren Arbeitsmöglichkeit (25 Prozent)
Wir erwarten:
  • Offenheit zur Begegnung mit Menschen (auch am Rand und außerhalb der Kirche)
  • Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD)
  • Führerschein und eigenes Fahrzeug
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 10. Mai 2021 an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow, Lange Straße 54, 17213 Malchow – gerne auch „online“ an: malchow@elkm.de.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Pastor Eckhard Kändler, Tel.: 0176 5610 9225 oder an den Referenten für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Müritzregion Carsten Reimers, Tel.: 0151 6714 7007.
Kosten im Rahmen der Bewerbung werden nicht erstattet.
Az.: 30 Malchow – DAR Bk
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Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg sucht für die spannende und sich wandelnde Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Propstei Wismar eine motivierte Gemeindepädagogin bzw. einen motivierten Gemeindepädagogen oder eine Gemeindediakonin bzw. einen Gemeindediakon (m/w/d).
In der Propstei Wismar im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg ist zum 1. August 2021 die Stelle einer Regionalreferentin bzw. eines Regionalreferenten (m/w/d) für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu besetzen. Die Stelle hat einen Umfang von 100 Prozent und ist unbefristet. Sie kann auch in zwei Teildienststellen gleichzeitig besetzt werden. Sie ist zurzeit den Kirchenregionen Schwerin-Stadt und -Land zugeordnet und der Dienstsitz befindet sich in der Bischofstraße 4 in Schwerin. Diese Regionen umfassen derzeit fünf Kirchengemeinden in Schwerin und sieben im Umland der Landeshauptstadt.
Schwerin ist geprägt vom Sitz der Landesregierung, einer vielfältigen Schullandschaft und einer lebendigen Kulturszene. Das Schweriner Umland mit ihrer Seenlandschaft ist geprägt durch stetig wachsende Dörfer und den Zuzug junger Familien, die oft ihren Arbeits- und Lebensmittelpunkt in Schwerin haben. Kinder und Jugendliche wachsen hier in sehr unterschiedlichen Sozialräumen auf. Die Regionalreferentin bzw. der Regionalreferent soll in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der Kirchengemeinden und anderen Partnerinnen und Partnern die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen stärken, unterstützen und weiterentwickeln.
Zu den Aufgabenbereichen in beiden Kirchenregionen zählen:
  • Initiierung, Mitwirkung und Unterstützung von Projekten und Angeboten für Kinder, Jugendliche und Familien in der Kirchenregion
  • Beratung und Begleitung der Kirchengemeinden in allen Belangen der laufenden Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Strukturveränderungen
  • Förderung und Unterstützung der Arbeit mit Ehrenamtlichen und der Propsteijugendvertretung
  • Förderung und Unterstützung schulkooperativer Arbeit und der Zusammenarbeit mit diakonischen und außerkirchlichen Partnerinnen und Partnern
  • Organisation und Mitwirkung bei Veranstaltungen im Rahmen des Evangelischen Kinder- und Jugendwerkes in der Propstei und im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg
  • Fachberatung und Fachaufsicht für die Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Mitwirkung bei Anstellungsverfahren
  • Verantwortung für den Konvent der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen und Mitwirkungen bei den übrigen Konventen
  • Unterstützung bei der Mentorierung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in Ausbildung
  • Vertretung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Konventen und Gremien in Kirche und Gesellschaft
In der Kirchenregion Schwerin-Stadt wird ein Schwerpunkt auf der Vernetzung der gemeindlichen und sozialdiakonischen Jugendarbeit sowie der Schulseelsorge liegen.
In der Kirchenregion Schwerin-Land wird ein Schwerpunkt auf der Projektentwicklung und Begleitung in der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Stärkung der schulkooperativen Arbeit sowie der Pfadfinderarbeit liegen.
Voraussetzungen und Anforderungen
  • Fachhochschulabschluss im Bereich Gemeindepädagogik oder gleichwertiger Berufsabschluss mit entsprechender Berufserfahrung
  • Berufserfahrung in der kirchlichen Arbeit mit Kindern und mit Jugendlichen
  • umfangreiche kommunikative Fähigkeiten, Eigenständigkeit, Selbstorganisation, Flexibilität und Teamfähigkeit
  • Fähigkeit zur partizipativen Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen und Kolleginnen und Kollegen
  • prozessorientiertes und konzeptionelles Arbeiten
  • Führerschein Klasse B sowie eigener PKW und die Bereitschaft, diesen auch dienstlich zu nutzen – Erstattungen erfolgen gemäß Reisekostenverordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)
  • Mitgliedschaft in der Nordkirche oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland
  • Gestaltungswillen und Begeisterungsfähigkeit
  • persönliche geistliche Haltung und theologische Gesprächsfähigkeit
  • möglichst auch mit Kompetenzen im Umgang mit jugendgemäßen Medien
Gern lassen wir uns von Ihren persönlichen Talenten überraschen (musisch, sportlich, erlebnis-pädagogisch etc.).
Wir bieten
  • ein engagiertes Team, derzeit bestehend aus zwei Regionalreferentinnen bzw. Regionalreferenten, einer Bürokraft und Mitarbeitenden in den Kirchenregionen sowie engagierten Ehrenamtlichen
  • Raum für Ideen, Vorhaben und Fortbildung, Supervision und fachliche Begleitung
  • Bürogemeinschaft der Regionalreferentinnen und -referenten mit eigenem Arbeitsplatz und Ausstattung in Schwerin
  • ein Budget für den Arbeitsbereich
  • vielfältige Materialien und Ausrüstung, die Mitnutzung eines Kleinbusses
  • Entgelt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP, Entgeltgruppe E 11 mit entsprechenden Sonderzahlungen und betrieblicher Altersvorsorge)
Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte per E-Mail bis zum 31. Mai 2021 an den Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Herrn Propst Marcus Antonioli, E-Mail: propst-wismar@elkm.de.
Bei Interesse nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf:
Regionalreferentin Renate Maercker, Tel.: 0173 7640 257, E-Mail: Renate.Maercker@elkm.de, Propst Marcus Antonioli, E-Mail: propst-wismar@elkm.de, Tel.: 03841 213 623.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert, sich zu bewerben.
Wir weisen Sie darauf hin, dass wir anfallende Kosten im Rahmen der Bewerbung nicht erstatten.
Wir freuen uns auf Ihre kreative Bewerbung!
Az.: 30 Kkr. Mecklenburg – DAR Bk
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Die Arbeitsstelle Institutionsberatung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sucht spätestens zum 1. Mai 2022 eine Referentin bzw. einen Referenten (m/w/d) der Institutionsberatung für Personalentwicklung im Beschäftigungsumfang von 100 Prozent (39 Wochenstunden) mit dem Tätigkeitsschwerpunkt in Kiel. Der Vorgänger scheidet mit Ablauf des 30. November 2021 aus seiner Tätigkeit aus.
Die Institutionsberatung ist für die Organisationsentwicklung im kirchlichen Kontext zuständig, das heißt unter anderem für Organisationsberatung, Personalentwicklung, Supervision und Gemeindeberatung in der Nordkirche und für die Entwicklung der Beratungslandschaft. Weiterhin unterstützt die Institutionsberatung leitende Personen und Gremien der Nordkirche in ihren Klärungs- und Veränderungsprozessen und berät diese in der Wahrnehmung und Ausrichtung ihrer Aufgaben und Ziele. Darüber hinaus beobachtet und reflektiert die Institutionsberatung Entwicklungen im gesellschaftlichen und kirchlichen Leben sowie Möglichkeiten der Gestaltung kirchlicher Arbeit in einer sich verändernden Welt. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.institutionsberatung.de.
Zum Verantwortungsbereich der ausgeschriebenen Stelle gehören insbesondere:
  • die Durchführung von Maßnahmen der Personalentwicklung für die Mitarbeitenden in den landeskirchlichen Einrichtungen sowie Weiterentwicklung kirchlicher Maßnahmen und Konzepte für Personalentwicklung
  • die Vermittlung, gegebenenfalls Organisation und Durchführung von Weiterbildungsangeboten in der Personalentwicklung für Hauptamtliche und Ehrenamtliche der Nordkirche, in diesem Zusammenhang Vernetzung und Kooperation mit den anderen Fortbildungsinstituten der Nordkirche
  • die Beratung und Vermittlung von Beratung kirchlicher Leitungsorgane in Fragen der Personalentwicklung
  • die Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Personal- und Organisationsentwicklerinnen und -entwickler der Kirchenkreise der Nordkirche
  • die Mitarbeit am Prozess „Personalentwicklung und Personalplanung in der Nordkirche“, verbunden mit der Vorlagenerstellung und Konzeptentwicklung für den Leiter der Institutionsberatung
Die Aufgaben werden im kollegialen Austausch wahrgenommen. Als Qualifikationen werden vorausgesetzt:
  • ein abgeschlossenes Studium der Evangelischen Theologie, ein Master-Studium der Psychologie, der Betriebswirtschaftslehre, der Sozialwissenschaften oder der Sozialen Arbeit – jeweils mit entsprechender Schwerpunktsetzung oder Zusatzqualifikation in Personalentwicklung, in Personalberatung – oder eine vergleichbare Qualifikation
  • eine ausgewiesene Fachlichkeit im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung sowie gute Kenntnisse der Projekt- und Konzeptentwicklung
  • eine Zusatzqualifikation in Beratung oder Supervision (nach den Standards der DGSv, der SG, der DGfP oder vergleichbar)
  • kirchliche Feldkompetenz, vor allem Kenntnis der kirchlichen Strukturen, Berufsbilder und Gremienarbeit, verbunden mit einem eigenen theologischen Profil ist wünschenswert.
Das Team der Institutionsberatung freut sich auf eine Persönlichkeit, die
  • sich in der eigenen Beratungstätigkeit in einem lebenslangen Prozess des Lernens sieht,
  • eigene Impulse in das Team und in die Arbeit der Institutionsberatung einbringen und gemeinsam Neues entwickeln möchte, um die Nordkirche für die Zukunft zu stärken,
  • teamorientiert arbeitet und zugleich selbstorganisiert und eigenverantwortlich, persönlich engagiert und verlässlich unterwegs ist,
  • über eine ausgeprägte Kommunikations-, Verhandlungs- und Konfliktkompetenz verfügt,
  • mit beiden Beinen in der Organisation Kirche steht, und Interesse hat, den kirchentheoretischen Diskurs aus Sicht der Personalentwicklung zu bereichern und Personal- und Organisationsentwicklung aufeinander zu beziehen,
  • Freude im Umgang mit Menschen hat, mit ihnen verbindlich und freundlich umgeht, über Empathie verfügt sowie Arbeitsbeziehungen aufzubauen und zu halten vermag.
Es erwartet Sie ein motiviertes, multiprofessionelles Team aus Beraterinnen und Beratern, Supervisorinnen und Supervisoren, Organisationsentwicklerinnen und Organisationsentwicklern sowie Pastoralpsychologinnen und Pastoralpsychologen mit vielseitigen Erfahrungen und Kompetenzen. Da sich die Nordkirche in einem Prozess der Veränderung befindet, können sich auch die Aufgabenbereiche innerhalb der Institutionsberatung verändern.
Sie übernehmen in Ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Wir setzen daher voraus, dass Sie sich gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland loyal verhalten, die evangelische Identität der Institutionsberatung achten und in Ihrem beruflichen Handeln den Auftrag der Kirche vertreten und fördern.
Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Heterogenität unter unseren Mitarbeitenden.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert, sich zu bewerben.
Die Bezahlung erfolgt nach der Entgeltgruppe K 12 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT), s. www.vkda-nordkirche.de.
Es kann keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. Wir unterstützen Sie gegebenfalls bei der Wohnungssuche. Sollte anlässlich der Einstellung ein Umzug erforderlich werden, können keine Umzugskosten erstattet werden.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte per E-Mail oder per Post bis zum 11. Juni 2021 an den Leiter der Arbeitsstelle Institutionsberatung, Pastor Andreas Wackernagel, E-Mail: andreas.wackernagel@ib.nordkirche.de, Ev. Zentrum Gartenstraße, Arbeitsstelle Institutionsberatung, Pastor Wackernagel, Gartenstraße 20, 24103 Kiel. Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Weitere Auskünfte zur Stelle erteilt Ihnen Herr Pastor Wackernagel unter Telefon 0431 9797 962.
Az.: 30-51.2 – DAR Bk (bei Bewerbungen bitte unbedingt angeben)
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Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit sucht zum 1. August 2021 eine Referentin bzw. einen Referenten (m/w/d) für Ökumenische Jugendspiritualität.
Die Stelle hat einen Umfang von 100 Prozent und ist befristet bis zum 31. Juli 2026. Dienstsitz ist Breklum in Nordfriesland.
Das Zentrum für Mission und Ökumene (ZMÖ) in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gestaltet und fördert die Beziehungen der Nordkirche zu Kirchen und Nichtregierungsorganisationen in aller Welt. Gemeinsam mit Partnerinnen und Partnern im Inland und weltweit engagiert sich das ZMÖ für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung.
Das ZMÖ arbeitet eng mit Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und anderen Diensten und Werken der Nordkirche zusammen und ist in vielfältiger Weise mit Akteurinnen und Akteuren der Zivilgesellschaft vernetzt.
Für die Neu-Entwicklung des Arbeitsfeldes der Ökumenischen Jugendspiritualität suchen wir eine engagierte Person, die eng mit dem Kirchenkreis Nordfriesland, dem Christian Jensen Kolleg sowie den weiteren Akteurinnen und Akteuren auf dem „Campus Breklum“ zusammenarbeitet. Der Kirchenkreis Nordfriesland ist an der Trägerschaft der Stelle beteiligt.
Die Stelle kann sowohl in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis als auch innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besetzt werden.
Zu den Aufgaben der Stelle gehören
  • die konzeptionellen Entwicklung und Durchführung von Kursen und Workshops im neu zu erschließenden Bereich „Ökumenischen Jugendspiritualität“,
  • die Gestaltung von spirituellen Angeboten für Jugendliche im Kirchenkreis Nordfriesland sowie der gesamten Nordkirche, wie z. B. die Begleitung von Konfi-Camps und Konfi-Tagen
  • Leitung der Langzeitfortbildung „Grundkurs Ökumenische Spiritualität“ und Konzeption eines Nachfolgeprojekts,
  • Zusammenarbeit mit dem Stipendien- und Freiwilligenbereich des ZMÖ in der Begleitung von Seminaren,
  • Mitarbeit bei der geistlichen Begleitung von Gästen sowie Mitgestaltung geistlicher Angebote auf dem Campus Breklum,
  • proaktive Vernetzung mit anderen Hauptbereichen der Nordkirche.
Wir erwarten
  • Freude an der Konzipierung und Entwicklung eines neuen Arbeitsbereichs,
  • ein abgeschlossenes Studium, bevorzugt in den Bereichen Theologie oder Pädagogik; ggf. eine erlebnispädagogische oder spirituelle Zusatzqualifizierung bzw. die Bereitschaft, diese zu erwerben,
  • Erfahrung in der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden und jungen Menschen,
  • Erfahrung mit Bildungsangeboten im Bereich christlicher Spiritualität,
  • Engagement, Eigeninitiative und Freude an der Zusammenarbeit in kleinen und großen Teams,
  • Kenntnisse von Entwicklungen in der weltweiten Ökumene,
  • Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten.
Wir bieten
  • einen Arbeitsplatz in einem interessanten, dynamischen und sinnvollen Tätigkeitsfeld an einem attraktiven Standort,
  • eine gute Arbeitsatmosphäre in einem engagierten Team,
  • eine betriebliche Altersvorsorge,
  • Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Die Stelle ist nach Entgeltgruppe K 10 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags bewertet. Pastorinnen und Pastoren verbleiben in ihrer Besoldungsgruppe.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Lebenslauf und allen erforderlichen Unterlagen, ausschließlich per E-Mail an das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, Propst Stefan Block, Vorsitzender des Vorstands, E-Mail: bewerbung@nordkirche-weltweit.de.
Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai 2021.
Auskünfte erteilen Herr Pastor Dr. Christian Wollmann, Direktor, Tel.: 040 881 812 01, sowie Frau Pastorin Nora Steen, Theologische Leiterin des Christian Jensen Kollegs, Tel.: 04671 911 233.
Az.: NK 5020-2 – DAR Bk

V. Personalnachrichten

Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums

Beauftragung in das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament
nach Artikel 16 Absatz
1 der Verfassung der Nordkirche
Das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gibt hiermit bekannt:
Folgende Predigerinnen und Prediger sind in das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament nach Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung der Nordkirche (KABl. 2012 S. 2, 127) gemäß des Vertrags über Grundsätze und Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, dem Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V., dem Mecklenburgischen Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskirche und dem Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V. vom 29. Juni 2015 (KABl. S. 282) sowie gemäß des Vertrags über Grundsätze und Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, der Christlichen Gemeinschaft Hamburg-Altona (evang.-luth.) e. V., der Landeskirchlichen Gemeinschaft Stormarn e. V. und der Evangelischen Stadtmission Hamburg-Bramfeld e. V. vom 24. September 2017 (KABl. S. 481) ordentlich berufen:
I. Verband der Gemeinschaften in der Evangelischen Kirche in Schleswig-Holstein e. V.
  • Michael Stahl, 24392 Süderbrarup, Inspektor
  • Dirk Arning, 24837 Schleswig
  • Daniel Benne, 25712 Burg/Dithmarschen
  • Hartfried Böttcher, 25704 Meldorf,
  • Sebastian Bublies, 24392 Süderbrarup
  • Matthias Flaßkamp, 24768 Rendsburg
  • Holger Gerhard, 24105 Kiel
  • Johannes Heymann, 24568 Kaltenkirchen
  • Stefan Holzhauer, 23554 Lübeck
  • Torsten Küster, 25436 Uetersen
  • Andreas Lepenies, 24937 Flensburg
  • Carola L´hoest, 24340 Eckernförde
  • Samuel Liebmann, 25335 Elmshorn
  • Matthias Meier, 23909 Ratzeburg
  • Volker Riewesell, 24534 Neumünster
  • Eberhard Schubert, 24794 Bünsdorf
  • Thomas Seeger, 22941 Bargteheide
  • Christian Sträßer, 25335 Elmshorn
  • Manuel Völker, 25355 Barmstedt
  • Jürgen Wesselhöft, 25355 Barmstedt
  • Witt, Mathias, 24306 Plön
II. Mecklenburgischer Gemeinschaftsverband e. V. innerhalb der Evangelischen Landeskirche
  • Sieghard Reiter, 19406 Dabel, Inspektor
  • Gunnar Ollrog, 23970 Wismar
  • Gerfried Blanckenfeldt, 17192 Waren
  • Jonathan Nill, 17034 Neubrandenburg
  • Frank Feldhusen, 19288 Ludwigslust
  • Felix Gerlach, 19370 Parchim
  • Lars und Anne Johannsen, 19055 Schwerin
  • Gabriel Möbius, 18273 Güstrow
  • Daniel Queißer, 18057 Rostock
  • Samuel Rahn, 18273 Güstrow
  • Christoph Scharf,18209 Bad Doberan
III. Landesverband evangelischer Gemeinschaften Vorpommern e. V.
  • Gisbert Witte, 17291 Prenzlau, Vorsitzender
  • Martin Brekle, 17438 Wolgast
  • Helmut Friedrich, 17429 Bansin
  • Matthias Mahnke, 17389 Anklam
  • Klaus Mittrowann, 17109 Demmin
  • Thomas Ulbrich, 18442 Steinhagen
  • Heinz Vitzthum, 17489 Greifswald
IV. Christliche Gemeinschaft Hamburg-Altona (evang.-luth.) e. V.
  • Gerhard Rathje, 25497 Prisdorf, Vorsitzender
V. Landeskirchliche Gemeinschaft Stormarn e. V.
  • Sebastian Kuhnert, 22941 Bargteheide
VI. Evangelische Stadtmission Hamburg-Bramfeld e. V.
  • Ulrich Reuter, 22177 Hamburg
Kiel, 9. April 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Emersleben
Az.: 0452-03 – T Em
Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums
nach Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung der Nordkirche
Mit der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums nach Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 2, 127), die zuletzt durch Kirchengesetz vom 16. März 2021 (KABl. S. 146) geändert worden ist, wurden für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem 19. März 2021, beauftragt:
  • Diakonin Nicola Ahrens-Tilsner
  • Diakon Dr. Dirk Drewelow
Kiel, 26. März 2021
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Haese
Az.: 6323-07 – KH Ha

Pfarramtliche Personalmitteilungen

Ernannt wurde:

mit Wirkung vom 15. April 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit der Pastor Christian Schnepf zum Pastor der Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Gadebusch-Roggendorf-Groß Salitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg.

Bestätigt wurden:

mit Wirkung vom 1. April 2021 die Wahl des Pastors Wolfgang Glöckner, Hamburg, zum Pastor der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tangstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;
mit Wirkung vom 1. April 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Kristina Löwenstrom, Tarp, zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tarp, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg;
mit Wirkung vom 1. April 2021 die Wahl des Pastors Claus Scheffler, Hamburg, zum Pastor der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Bugenhagenkirchengemeinde in Harburg-Rönneburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost;
mit Wirkung vom 1. Mai 2021 die Wahl des Pastors Martin Wiesenberg zum Pastor der 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Demmin, Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis, Propstei Demmin.

Berufen wurden:

mit Wirkung vom 1. April 2021 bis einschließlich 14. April 2023 der Pastor Dr. Frank Martin Brunn in die 25. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 die Pastorin Sigrun König in die 29. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. April 2022 die Pastorin Julia Rabel in die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Schwerhörigenseelsorge im Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2028 unter Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Zeit der Pastor Christian Rudolph, Ballwitz, unter gleichzeitiger Beauftragung mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ballwitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Neustrelitz (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 16. April 2021 bis einschließlich 15. April 2022 die Pastorin Antje Schwartau, Hamburg, in die 8. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung;
mit Wirkung vom 1. April 2022 bis einschließlich 30. Juni 2026 der Pastor Bernd Soltau in die 7. Pfarrstelle des Kirchenkreises Hamburg-Ost für Organisationsentwicklung (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bis einschließlich 1. November 2021 der Pastor Michael Stahl, in die 18. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung).

Beurlaubt wurden:

mit Wirkung vom 1. Mai 2021 bis einschließlich 30. April 2027 der Pastor Michael Reis für den hauptamtlichen Dienst in der evangelischen Seelsorge in der Bundespolizei;
mit Wirkung vom 1. September 2022 bis einschließlich 31. August 2025 der Pastor Jörg Michael Weißbach zur EKD.

In den Ruhestand versetzt wurden:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 die Pastorin Anke Dittmann;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 der Pastor Eckhard Gebser in Ivenack;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 der Pastor Volker Hagge;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 die Pastorin Petra Hansen in Risum-Lindholm;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 die Pastorin Christiane Körner;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 der Pastor Dr. Wolfgang Runge in Berkenthin;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 der Pastor Frithjof Stahnke in Norderhackstedt;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 der Pastor Christoph Touché in Flensburg;
mit Wirkung vom 1. August 2021 der Pastor Winfried Wenzel;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 der Pastor Udo Wollenberg.

Verstorben im Ruhestand:

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Pastor i. R.
Heinrich Lopau
geboren am 13. Juli 1931 in Büchen-Pötrau
gestorben am 6. März 2021 in Büchen
Heinrich Lopau wurde am 30. Oktober 1966 in Niendorf ordiniert.
Anschließend war er Pfarrvikar und Hilfsprediger in Breitenfelde/Niendorf. Mit Wirkung vom 30. Dezember 1969 wurde ihm die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Breitenfelde/Niendorf übertragen. Die 4. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Mölln wurde ihm mit Wirkung vom 1. August 1974 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. August 1995 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Heinrich Lopau.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastorin i. R
Dr. Irmgard Christiansen-Frettlöh
geboren am 3. Juli 1932 in Elbing/Westpreußen
gestorben am 28. November 2020 in Edingen-Neckarhausen
Dr. Irmgard Christiansen-Frettlöh wurde am 25. April 1965 in Tangstedt ordiniert.
Anschließend war sie Pfarrvikarin in der Missionsakademie Hamburg. Mit Wirkung vom 1. Mai 1967 wurde ihr ein Auftrag zum Dienst als Theologin (Kirchenrätin) im Hilfsdienst im Bereich der Christuskirchengemeinde Wandsbek erteilt. Mit Wirkung vom 1. November 1972 wurde Frau Dr. Christiansen-Frettlöh in eine Pfarrstelle beim Kirchengemeindeverband Wandsbek berufen. Die 1. Pfarrstelle der Friedenskirchengemeinde Berne wurde ihr mit Wirkung zum 1. Juli 1988 übertragen. Mit Wirkung zum 1. Juni 1991 wurde Frau Dr. Christiansen-Frettlöh in den Wartestand versetzt und mit Wirkung zum 1. Februar 1995 erfolgte die Versetzung in den Ruhestand.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastorin Dr. Irmgard Christiansen-Frettlöh.
Jesus Christus lasse sie die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Günter Kohn
geboren am 1. Januar 1927 in Gerdshagen
gestorben am 25. März 2021 in Neustrelitz
Günter Kohn wurde am 27. Oktober 1968 in Groß Lukow ordiniert.
Mit Wirkung vom 1. Mai 1969 wurde er zum Hilfsprediger ernannt und in diesem Zusammenhang mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Groß Lukow beauftragt. Seine Ernennung zum Pastor erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1970. Die Übertragung der 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Neustrelitz-Strelitz erfolgte mit Wirkung vom 1. Dezember 1974. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. März 1991 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Günter Kohn.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit sucht zum 1. August 2021
eine Referentin bzw. einen Referent für Ökumenische Jugendspiritualität (m/w/d).
Die Stelle hat einen Umfang von 100 Prozent und ist befristet bis zum 31. Juli 2026. Dienstsitz ist Breklum/Nordfriesland.
Das Zentrum für Mission und Ökumene (ZMÖ) in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gestaltet und fördert die Beziehungen der Nordkirche zu Kirchen und Nichtregierungsorganisationen in aller Welt. Gemeinsam mit Partnern im Inland und weltweit engagiert sich das ZMÖ für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung. Das ZMÖ arbeitet eng mit Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und anderen Diensten und Werken der Nordkirche zusammen und ist in vielfältiger Weise mit Akteuren der Zivilgesellschaft vernetzt.
Für die Neu-Entwicklung des Arbeitsfeldes der Ökumenischen Jugendspiritualität suchen wir eine engagierte Person, die eng mit dem Kirchenkreis Nordfriesland, dem Christian Jensen Kolleg sowie den weiteren Akteuren auf dem ‚Campus Breklum‘ zusammenarbeitet. Der Kirchenkreis Nordfriesland ist an der Trägerschaft der Stelle beteiligt. Die Stelle kann sowohl in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis als auch innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besetzt werden.
Zu den Aufgaben der Stelle gehören
  • die konzeptionellen Entwicklung und Durchführung von Kursen/Workshops im neu zu erschließenden Bereich „Ökumenischen Jugendspiritualität“,
  • die Gestaltung von spirituellen Angeboten für Jugendliche im Kirchenkreis Nordfriesland sowie der gesamten Nordkirche, wie z. B. die Begleitung von Konfi-Camps und Konfi-Tagen,
  • Leitung der Langzeitfortbildung „Grundkurs Ökumenische Spiritualität“ und Konzeption eines Nachfolgeprojekts,
  • Zusammenarbeit mit dem Stipendien- und Freiwilligenbereich des ZMÖ in der Begleitung von Seminaren,
  • Mitarbeit bei der geistlichen Begleitung von Gästen sowie Mitgestaltung geistlicher Angebote auf dem Campus Breklum,
  • proaktive Vernetzung mit anderen Hauptbereichen der Nordkirche.
Wir erwarten
  • Freude an der Konzipierung und Entwicklung eines neuen Arbeitsbereichs,
  • ein abgeschlossenes Studium, bevorzugt in den Bereichen Theologie oder Pädagogik; gegebenenfalls eine erlebnispädagogische oder spirituelle Zusatzqualifizierung bzw. die Bereitschaft, diese zu erwerben,
  • Erfahrung in der Arbeit mit Konfirmandinnen bzw. Konfirmanden und jungen Menschen,
  • Erfahrung mit Bildungsangeboten im Bereich christlicher Spiritualität,
  • Engagement, Eigeninitiative und Freude an der Zusammenarbeit in kleinen und großen Teams,
  • Kenntnisse von Entwicklungen in der weltweiten Ökumene,
  • Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten.
Wir bieten
  • einen Arbeitsplatz in einem interessanten, dynamischen und sinnvollen Tätigkeitsfeld an einem attraktiven Standort,
  • eine gute Arbeitsatmosphäre in einem engagierten Team,
  • eine betriebliche Altersvorsorge,
  • Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen. Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Lebenslauf und allen erforderlichen Unterlagen, ausschließlich per E-Mail an bewerbung@nordkirche-weltweit.de. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung an:
Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit
Propst Stefan Block, Vorsitzender des Vorstands
Agathe-Lasch-Weg 16, 22605 Hamburg
Die Bewerbungsfrist endet am 31. Mai 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse. Auskünfte erteilen Herr Pastor Dr. Christian Wollmann, Direktor, Tel.: 040 881 812 01 sowie Frau Pastorin Nora Steen, theologische Leiterin des Christian Jensen Kollegs, Tel.: 04671 911 233.
Az. : 20 ZMÖ – P Sc
Postvertriebsstück
C 4193 B
Deutsche Post AG
Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redateurin), Tel.: 0431 9797 864,
Martin Ballhorn, Tel.: 0431 9797 867,
Annette Thiede.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Druckauflage 2000 Exemplare
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben
ist jeweils:

Erscheinungsdatum
für die 5. Ausgabe 2021:
Fr., 7. Mai 2021,
31. Mai 2021,
für die 6. Ausgabe 2021:
Do., 10. Juni 2021,
30. Juni 2021,
für die 7. Ausgabe 2021:
Fr., 9. Juli 2021,
31. Juli 2021.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Postlaufzeiten und gegebenenfalls Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
Bezugspreis: 16 Euro jährlich zuzüglich 3 Euro Zustellgebühr;
Einzelexemplar: 2 Euro
Der fortlaufende Bezug erfolgt über das Landeskirchenamt.
Vertrieb: Annette Thiede, Ines Horn
Tel.: 0431 9797 851 bzw. -769; E-Mail: recht@lka.nordkirche.de.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
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E-Mail: info@schmidt-klaunig.de
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