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Rechtsverordnung
über die B-Popularmusikprüfung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(B-Popularmusikprüfungsverordnung – B-PMusPVO)

Vom 25. Januar 2021

(KABl. S. 70)

Aufgrund des § 4 Absatz 6 des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Prüfungsziel

Mit der bestandenen B-Popularmusikprüfung erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Anstellungsfähigkeit für B-Kirchenmusikstellen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Sinne von § 4 Absatz 3 Kirchenmusikgesetz vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2
Prüfungszweck

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat das für die Anstellungsfähigkeit und die Anstellung erforderliche fachliche Können und Wissen besitzt.
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§ 3
Prüfungskommission

( 1 ) Die Prüfungskommission ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
( 2 ) Die Prüfungskommission für die B-Popularmusikprüfung besteht aus folgenden Mitgliedern:
  1. einer Landeskirchenmusikdirektorin bzw. einem Landeskirchenmusikdirektor als vorsitzendem Mitglied,
  2. der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde,
  3. der Leiterin bzw. dem Leiter der Ausbildung zur Vorbereitung auf die B-Popularmusikprüfung sowie
  4. weiteren Lehrkräften, die an der diese Prüfung vorbereitenden Ausbildung beteiligt gewesen sind.
( 3 ) Im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds tritt an die Stelle das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2. In diesem Fall wird die Prüfungskommission durch das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2 um eine Kantorin bzw. einen Kantor im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ergänzt.
( 4 ) Die Hochschulen aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, an denen eine kirchenmusikalische Hochschulausbildung stattfindet, haben das Recht, jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des kirchenmusikalischen Fachbereichs in die Prüfungskommission zu entsenden. Sie bzw. er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
( 5 ) Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die an Hochschulen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an einer von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland anerkannten Ausbildung zur Vorbereitung auf die B-Popularmusikprüfung teilgenommen haben, gehören der Prüfungskommission als weitere Mitglieder an:
  1. die Fachbereichsleiterin bzw. der Fachbereichsleiter Kirchenmusik der jeweiligen Hochschule sowie
  2. Lehrkräfte der Hochschulausbildung.
( 6 ) Die bzw. der Beauftragte für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde beruft im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied drei Prüferinnen und Prüfer für jede einzelne Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf.
( 7 ) Das Landeskirchenamt kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Prüfungskommission entsenden. Sie bzw. er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
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§ 4
Zulassungsvoraussetzungen zur B-Popularmusikprüfung

Zur B-Popularmusikprüfung können Kirchenmitglieder von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, in besonderen Fällen auch Mitglieder einer anderen christlichen Kirche, unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
  1. Kandidatinnen und Kandidaten, die eine entsprechende kirchenmusikalische Vorbildung an einer Hochschule oder die Teilnahme an einer von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland anerkannten Ausbildung nachweisen,
  2. Kandidatinnen und Kandidaten, die den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entsprechende Kenntnisse nachweisen können und deren Zulassung von der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde aufgrund einer persönlichen Vorstellung befürwortet wird.
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§ 5
Zulassungsverfahren und Widerspruch

( 1 ) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern finden nach Bedarf statt.
( 2 ) Der Zulassungsantrag zur Prüfung ist bei der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde einzureichen.
( 3 ) Dem Zulassungsantrag zur B-Popularmusikprüfung sind vor der ersten Prüfung beizufügen:
  1. Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungswegs,
  2. Ausbildungsnachweis nach § 4 Nummer 1,
  3. Nachweis der Kirchenmitgliedschaft.
( 4 ) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde. Die Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und bei einer Ablehnung schriftlich zu begründen. Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Voraussetzungen nach Absatz 3, § 4 oder § 11 nicht erfüllt.
( 5 ) Gegen die Nichtzulassung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung ein Widerspruch möglich. Dieser ist beim Landeskirchenamt einzureichen. Die Entscheidung des Landeskirchenamts ist endgültig.
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§ 6
Prüfungsdurchführung

( 1 ) Nach der Feststellung der Zulassung werden durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Zeit und Ort der Prüfungen festgelegt und den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.
( 2 ) Die B-Popularmusikprüfung besteht aus den in § 7 genannten schriftlichen und praktisch-mündlichen Prüfungen, aus Hausarbeiten sowie der Bachelorarbeit.
( 3 ) Jede schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat hat die Prüfungsleistungen allein und selbstständig zu erbringen. Jede schriftliche Prüfung ist von der bzw. dem jeweiligen durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission benannten Prüfenden und anschließend von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter, die bzw. der von der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde benannt wird, zu beurteilen. Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden.
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§ 7
Prüfungsleistungen

( 1 ) Die schriftlichen Prüfungen oder Hausarbeiten werden in folgenden Fächern nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgelegt:
1. Musiktheorie bzw. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop – schriftlich
(s. Anlage Nr. 9.1),
2. Gehörbildung (Musikdiktat)
(s. Anlage Nr. 10.1),
3. Methodik für musikalische Gruppen
(s. Anlage Nr. 13.1),
4. Instrumentenkunde
(s. Anlage Nr. 14),
5. Psychologie und Pädagogik
(s. Anlage Nr. 18),
6. Liturgik – schriftlich
(s. Anlage Nr. 19.2).
( 2 ) Die praktisch-mündlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgelegt:
1. Hauptfach – Literaturspiel
(s. Anlage Nr. 1),
2. Hauptfach – Liedbegleitung
(s. Anlage Nr. 2),
3. Nebeninstrument
(s. Anlage Nr. 3),
4. Chorleitung
(s. Anlage Nr. 4),
5. Bandleitung
(s. Anlage Nr. 5),
6. Gesang bzw. Stimmbildung
(s. Anlage Nr. 6),
7. Singen mit Gruppen
(s. Anlage Nr. 7),
8. Orgelspiel
(s. Anlage Nr. 8),
9. Musiktheorie bzw. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop – mündlich
(s. Anlage Nr. 9.2),
10. Gehörbildung – mündlich
(s. Anlage Nr. 10.2),
11. Allgemeine Musikgeschichte
(s. Anlage Nr. 11.1),
12. Geschichte der Popularmusik
(s. Anlage Nr. 11.2),
13. Tontechnik bzw. Computertechnik
(s. Anlage Nr. 12),
14. Methodik – praktischer Unterricht
(s. Anlage Nr. 13.2),
15. Rhythmik bzw. Stilistik
(s. Anlage Nr. 15),
16. Improvisation
(s. Anlage Nr. 16),
17. theologische Information
(s. Anlage Nr. 18),
18. Hymnologie
(s. Anlage Nr. 20).
Die Fächer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bilden Hauptfächer. Bei den Fächern nach Satz 1 Nummer 4 und 5 kann die Kandidatin bzw. der Kandidat vor der Prüfung entscheiden, welches dieser beiden Fächer als Hauptfach mit dreifacher Bewertung und welches als weiteres Pflichtfach mit zweifacher Bewertung in das Prüfungsergebnis einfließt. Die Fächer nach Satz 1 Nummer 3 sowie 6 bis 18 sind weitere Pflichtfächer.
( 3 ) Im Fach Liturgik wird eine Bachelorarbeit geschrieben. Die Bachelorarbeit wird dreifach gewertet. Außerdem wird im Fach Liturgik eine Klausur geschrieben, diese wird einfach gewertet (s. Anlage Nr. 19.1).
( 4 ) Die Dauer und Wertung der einzelnen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
( 5 ) Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden.
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§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut:
13 – 15 Punkte
gut:
10 – 12 Punkte
befriedigend:
7 – 9 Punkte
ausreichend:
4 – 6 Punkte
nicht ausreichend:
0 – 3 Punkte.
( 2 ) Leistungen, die über die Prüfungsanforderungen hinausgehen, können im Zeugnis ausdrücklich vermerkt werden.
( 3 ) Leistungen, die bereits an einer musikalischen Hochschule erbracht worden sind, können angerechnet werden.
( 4 ) Als Prüfungsnote wird jeweils eine Gesamtnote gebildet. Für die Festsetzung der Gesamtnote wird aus den Punktzahlen sämtlicher Teilleistungen der Mittelwert gebildet. Die Wertung der einzelnen Prüfungen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
( 5 ) Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:
sehr gut:
15,00 – 12,50 Punkte
gut:
12,49 – 9,50 Punkte
befriedigend:
9,49 – 6,50 Punkte
ausreichend:
6,49 – 3,50 Punkte.
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§ 9
Täuschung, Versäumnis oder Rücktritt

( 1 ) Wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat in der Prüfung zu täuschen versucht, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.
( 2 ) Die Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) wird ebenfalls erteilt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat der Prüfung unentschuldigt oder aus Gründen fernbleibt, die im Verantwortungsbereich der Kandidatin bzw. des Kandidaten liegen. Bei entschuldigtem Fernbleiben gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumt, nach Beginn einer einzelnen Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt, ist die Prüfung nicht bestanden.
( 4 ) Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat aus wichtigem Grund einen Prüfungstermin versäumt, müssen die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Landeskirchenamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe vom Landeskirchenamt anerkannt, so gilt die Prüfung als nicht angetreten.
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§ 10
Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung

( 1 ) Die Prüfung nach § 1 ist nicht bestanden, wenn eines der nach § 7 Absatz 2 Satz 2 als Hauptfach geltenden Fächer mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist oder zwei der übrigen Fächer (Pflichtfächer) mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sind.
( 2 ) Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eines der nach § 7 Absatz 2 Satz 3 dreifach zu bewertenden Fächer mit nicht ausreichend bewertet worden ist, so kann die Prüfung in diesem Fach auf Antrag bei der Prüfungskommission wiederholt werden. Die übrigen Fächer werden in diesem Fall nicht erneut geprüft.
( 3 ) Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
( 4 ) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.
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§ 11
Studienzeit und Prüfungsfrist

( 1 ) Die zu dieser Prüfung vorbereitende Studienzeit darf bei Kandidatinnen bzw. Kandidaten nach § 4 Nummer 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
( 2 ) Die Prüfungen sind unbeschadet von § 12 innerhalb der Studienzeit von vier Jahren binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem die Prüfung im letzten Fach abgelegt worden ist, zu beenden.
( 3 ) Werden die in den Absätzen 1 und 2 oder § 12 genannten Fristen überschritten, kann eine Zulassung zur Prüfung oder zu deren Fortsetzung nur in Ausnahmefällen erfolgen.
( 4 ) Über Ausnahmen entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde auf Antrag. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein besonderes kirchliches Interesse besteht.
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§ 12
Unterbrechung von Studienzeit oder Prüfung

( 1 ) Die Studienzeit oder die Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. Der für einen Antrag auf Unterbrechung geltend gemachte Grund ist dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission entscheidet im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde über die Anerkennung des wichtigen Grunds und kann eine Frist festsetzen, innerhalb der das Studium oder die Prüfung abzuschließen ist. Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden durch die Unterbrechung nicht berührt.
( 2 ) Wird die Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds unterbrochen oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 abgeschlossen, gilt sie als nicht bestanden. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 13
Zeugnis über die Prüfung

( 1 ) Über die bestandene B-Popularmusikprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erteilten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission sowie dem Landeskirchenamt zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landeskirchenamts zu versehen. Das Zeugnis ist zuzustellen.
( 2 ) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission erteilt. Dem Bescheid ist eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Note sowie über die fehlenden Prüfungsleistungen beizufügen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 14
Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann jederzeit während der Prüfung Verstöße gegen diese Rechtsverordnung beanstanden.
( 2 ) Über die Beanstandung entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder, falls diese bzw. dieser an dem beanstandeten Prüfungsvorgang beteiligt war, das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission vor Ende der Gesamtprüfung. Die Kandidatin bzw. der Kandidat und die betroffenen Mitglieder der Prüfungskommission sind vorher zu hören.
( 3 ) Gegen Prüfungsentscheidungen, die aufgrund dieser Rechtsverordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Landeskirchenamt Widerspruch eingelegt werden.
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§ 15
Übergangsbestimmungen

Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung schon in Prüfungen eingetreten sind oder an Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften dieser Prüfungsordnung ab.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ordnung der B-Popularkirchenmusikprüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 10. März 2009 (GVOBl. S. 72) außer Kraft.
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Anlage zu § 7 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 4 Satz 3

Prüfungsfächer B-Popularmusik:
  1. Hauptfach – Literaturspiel (3fach)
  2. Hauptfach – Liedbegleitung (3fach)
  3. Nebeninstrument (2fach)
  4. Chorleitung (3fach bzw. 2fach)
  5. Bandleitung (3fach bzw. 2fach)
  6. Gesang/Stimmbildung (2fach)
  7. Singen mit Gruppen (2fach)
  8. Orgelspiel (1fach)
  9. Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop (2fach)
    9.1 Schriftliche Prüfung (3fach für Gesamtnote Musiktheorie)
    9.2 Mündlich-praktische Prüfung (1fach für die Gesamtnote Musiktheorie)
  10. Gehörbildung (1fach)
    10.1. Schriftliche Prüfung (2fach für Gesamtnote Gehörbildung)
    10.2. Mündlich-praktische Prüfung (1fach für Gesamtnote Gehörbildung)
  11. Musikgeschichte (1fach)
    11.1 Allgemeine Musikgeschichte (1fach)
    11.2 Geschichte der Popularmusik (1fach)
  12. Tontechnik/Computertechnik (1fach)
  13. Methodik (1fach)
    13.1 Methodik für musikalische Gruppen (1fach)
    13.2 musikalischer Einzel- und Gruppenunterricht (1fach)
  14. Instrumentenkunde (1fach)
  15. Rhythmik/Stilistik (1fach)
  16. Improvisation (1fach)
  17. Psychologie und Pädagogik (1fach)
  18. theologische Information (1fach)
  19. Liturgik (3fach)
    19.1 Bachelorarbeit (3fach für Gesamtnote Liturgik)
    19.2 schriftlich (1fach für Gesamtnote Liturgik)
  20. Hymnologie (1fach)
1. Hauptfach – Literaturspiel
(Klavier/Keyboard oder Gitarre)
  1. Vortrag von zwei mittelschweren Solo-Stücken
  2. Vortrag von zwei Stücken innerhalb einer Bandbesetzung (mindestens Trio)
  3. Jedes dieser vier Stücke kommt aus einer anderen Basis-Stilistik der Popularmusik (z. B. Blues, Rock, Pop, Gospel, Swing, Funk etc.)
  4. Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilepoche der „klassischen“ Musik
Die Stückeauswahl wird mit der Ausbildungsleitung bzw. der Prüfungskommission abgestimmt.
Ohne Vorbereitungszeit:
  1. Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten
  2. Vom-Blatt-Spiel leichterer Literatur
40 min / Wertung: dreifach
2. Hauptfach – Liedbegleitung für Gemeindegesang, Chor- oder Solobegleitung
(Klavier/Keyboard oder Gitarre)
  1. Stichproben aus einer vorgelegten Liste von 20 Liedern des EG, je zur Hälfte aus dem traditionellen und dem popularmusikalischen Bereich
  2. Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Jazz-Standards
  3. Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Gospelsongs
  4. Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Songs aus Rock/Pop
Ohne Vorbereitungszeit:
  1. improvisierte Begleitung von nur in Melodie und Text vorgelegten Liedern
  2. Transponieren von Melodien und Akkordfolgen in alle Tonarten
30 min / Wertung: dreifach
3. Nebeninstrument
(Gitarre/Klavier bzw. Keyboard)
Vortrag von drei mittelschweren Liedbegleitungen aus unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik und eines mittelschweren Instrumentalstückes
Ohne Vorbereitungszeit:
  1. Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten
  2. Vom-Blatt-Spiel einer Liedbegleitung
20 min / Wertung: zweifach
4. Chorleitung
  1. Probenarbeit an einem von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorstückes aus dem Bereich Jazz-/Popchor oder Contemporary Gospel,
    Angemessenes Spiel von Chorpartituren
  2. Einsingen und Eingrooven des Chores, bezogen auf das zu bearbeitende Stück
  3. Klassisches Dirigat eines dem Chor und dem Prüfling bekannten Stückes
Anschließendes Kolloquium
45 min / Wertung: dreifach bzw. zweifach (alternativ zu 5.)
5. Bandleitung
Probenarbeit an einem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten selbstständig vorbereiteten Bandarrangement aus dem Bereich der Popularmusik in der Mindestbesetzung von dr, b, keyb, g, voc, b-voc und Bläsersatz.
Anschließendes Kolloquium
45 min / Wertung: dreifach bzw. zweifach (alternativ zu 4.)
6. Gesang/Stimmbildung
  1. Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
  2. Vortrag eines Sprechtextes (deutsch oder englisch)
  3. Kenntnis der physiologischen Grundbegriffe der Gesangspädagogik und ihre praktische Anwendung im Bereich der Stimmbildung; speziell der chorischen Stimmbildung
    - vor dem Hintergrund der popularmusikalischen Stimmästhetik
    - im Bereich Kinderchor
25 min / Wertung: zweifach
7. Singen mit Gruppen
Singarbeit in einer gemeindlichen Gruppe, textliche und musikalische Vermittlung eines popularmusikalischen Gemeindeliedes mit oder ohne Instrumentalbegleitung
15 min / Wertung: zweifach
8. Orgelspiel
Vortrag von Werken aus drei Stilepochen
Spiel von Liedbegleitungen (Stichproben) aus einer vom Kandidatin bzw. der Kandidatin vorgelegten Liste von 20 Liedern aus dem EG.
Spiel dreier vorbereiteter eigener Liedbegleitungen einschließlich vom Prüfling selbst konzipierter Intonationen
Spiel von gängigen liturgischen Stücken
Grundkenntnisse Orgelkunde
25 min / Wertung einfach
9. Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop
9.1 Schriftliche Prüfung
  1. harmonische Analyse eines Jazzstandards
  2. ein Band-Arrangement für vorgegebene Besetzung
  3. einen vierstimmigen Chorsatz für gemischten Chor zu einem in Text und Melodie vorgegebenen Lied
Klausur – 5 Stunden / Wertung: dreifach
9.2 Mündlich-praktische Prüfung
  1. Modulationen in verschiedenen Arten
  2. Reharmonisation eines vorgegebenen Liedes
  3. Kenntnis der wesentlichen Harmonisationsprinzipien in Jazz, Rock, Pop
15 min / Wertung: einfach
10. Gehörbildung
10.1 Schriftliche Prüfung
Ein melodisch schwieriges einstimmiges und ein rhythmisch schwieriges Diktat.
Außerdem ist ein Teil eines Popsongs im Bandarrangement zu transkribieren.
Homophones Diktat.
Klausur – 60 min / Wertung: zweifach
10.2 Mündlich-praktische Prüfung
Hören und Bestimmen schwieriger Intervalle, Rhythmen, Akkorde und Akkordverbindungen; Vom-Blatt-Singen; Singen von Akkorden nach Stimmgabel.
10 min / Wertung: einfach
11. Musikgeschichte
11.1 Allgemeine Musikgeschichte
Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart; Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik
15 min / Wertung: einfach
11.2 Geschichte der Popularmusik
  1. Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der Popularmusik von den frühen Formen des Jazz bis zur stilistischen Vielfalt der Gegenwart
  2. Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der christlichen Popularmusik inklusive aktueller Entwicklungen
20 min / Wertung: einfach
12. Tontechnik/Computertechnik
  1. Kenntnis der Funktionsweise und des Aufbaus einer PA-Anlage
  2. Überblick über die Funktionsweise und den Einsatz von Effektgeräten im Live- und Studiobetrieb
  3. Kenntnisse im Bereich Homerecording
  4. Kenntnis der Struktur eines Mischpultes
  5. Kenntnis von MIDI- und Audiobearbeitung am Computer, Anwendung entsprechender Software inklusive Notationssoftware
25 min / Wertung: einfach
13. Methodik
13.1 Methodik für musikalische Gruppen
Pädagogische, psychologische und organisatorische Grundfragen; Probentechnik, Problemlösungsstrategien, Motivationsstrategien, Arbeit mit Bands, Chören, Ensembles
Klausur – 45 min / Wertung: einfach
13.2 musikalischer Einzel- und Gruppenunterricht
Die Basis der Prüfung bildet das jeweilige Hauptinstrument der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder Gesang. Lehrpraxis im Einzel- oder Gruppenunterricht einer konkreten Unterrichtssituation mit anschließender Befragung
30 min / Wertung: einfach
13.3. Musizieren mit Kindern und Jugendlichen
Chorprobenarbeit unter Verwendung altersspezifischer Literatur und Methodik
14. Instrumentenkunde
Kenntnis der wesentlichen Musikinstrumente der Popularmusik in akustischer, technischer und aufführungspraktischer Hinsicht
sowie der wichtigsten Instrumente des traditionellen Orchesters
Klausur – 30 min / Wertung: einfach
15. Rhythmik/Stilistik
  1. Kenntnis und Anwendung der Grooves wesentlicher Stilistiken
  2. Kenntnis und Anwendung spezifischer rhythmischer Spielweisen (ternär, binär, shuffle, half-time, down-, off- und back-beat etc.)
  3. Kenntnis und Anwendung von Vocal- und Bodypercussion
20 min / Wertung: einfach
16. Improvisation
  1. Kenntnis der theoretischen Grundlagen der Improvisation in der Popularmusik (insbesondere im Jazz)
  2. Improvisation über das Thema eines vorgelegten Jazz-Standards
  3. Improvisation in zweitaktigen und viertaktigen Wechseln mit mindestens einer anderen Musikerin bzw. einem anderen Musiker über eine vorgegebene Akkordfolge
20 min / Wertung: einfach
17. Pädagogik und Psychologie
  1. Kenntnis der theoretischen Grundlage der Musikvermittlung
  2. Kenntnis der psychologischen Grundlagen sowie Grundlagen der Gruppen- und Entwicklungspsychologie
  3. Kommunikationstheorie
  4. Kenntnis der Grundlagen der Musikpsychologie
Klausur – 30 min / Wertung: einfach
18. Theologische Information
  1. Bibelkunde: Einleitungsfragen; Überblick über den Inhalt der biblischen Bücher.
  2. Glaubenslehre: Verständnis für die Grundfragen der Glaubenslehre; Beziehung der biblischen Verkündung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen Leben und zum kirchenmusikalischen Dienst; Erläuterungen der wichtigsten dogmatischen Begriffe.
  3. Kirchenkunde: Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Erscheinungsformen, über die Geschichte der Kirche und über die Konfessionen und die Ökumene; Kenntnis der landeskirchlichen Verfassung und der die Kirchenmusik betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
30 min / Wertung: einfach
19. Liturgik
19.1 Bachelorarbeit
Planung, Durchführung und Evaluation eines Gottesdienstes. Gegenstand der Bewertung sind die zwei Elemente:
  1. Gottesdienst (Durchführung)
  2. Bachelorarbeit:
Die Bachelorarbeit ist nach einer Bearbeitungszeit von zwölf Wochen abzugeben. Die Bachelorarbeit besteht aus einer Dokumentation und Reflexion, die insgesamt nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Seiten à 3000 Zeichen pro Seite (mit Leerzeichen und Fußnoten) umfassen soll. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der gegebenen Frist selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
Wertung: dreifach
19.2 schriftlich:
Die Lehre vom Gottesdienst und ihre gegenwärtige Interpretation; Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes; Kenntnis der verschiedenen Gottesdienstformen sowie ihre Gestaltungsprinzipien und -möglichkeiten, besonders in popularmusikalischer Hinsicht; Kenntnis des Kirchenjahres und seiner Wechselwirkungen auf die kirchenmusikalische Praxis
Klausur – 60 min / Wertung: einfach
20. Hymnologie:
Kenntnis der Geschichte des neuen geistlichen Liedes und der christlichen Popularmusik; Repertoire- und Literaturkenntnis im Bereich Neues Geistliches Lied und der christlichen Popularmusik; Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches, insbesondere bezüglich seiner Verwendung in Gottesdienst und Amtshandlung; Geschichte des evangelischen Kirchenliedes
15 min / Wertung: einfach

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 1. März 2021 in Kraft.