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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Erste Rechtsverordnung
zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften

Vom 9. September 2021

Aufgrund des § 6 Absatz 3 und des § 11 Absatz 4 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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Artikel 1
Änderung der VO Erste Theologische Prüfung

Die VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 79) wird wie folgt geändert:
  1. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Ein Nachteilsausgleich soll mit der Meldung nach Absatz 1 beantragt werden und Angaben zur Form des Nachteilsausgleichs gemäß § 7 Absatz 3 enthalten.“
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Fall“ die Wörter „der Versäumnis“ durch die Wörter „des Versäumnisses“ ersetzt.
    2. In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „überschreiten“ die Wörter „(entspricht etwa 60 Seiten à 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite)“ gestrichen.
    3. In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Punktzahl“ die Wörter „der drei Bewertungen“ gestrichen und nach dem Wort „Durchschnitt“ die Wörter „der drei Bewertungen“ eingefügt.
  3. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „überschreiten“ die Wörter „(entspricht etwa 20 Seiten à 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite)“ gestrichen.
    2. In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „Fall“ die Wörter „der Versäumnis“ durch die Wörter „des Versäumnisses“ ersetzt.
    3. In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Punktzahl“ die Wörter „der drei Bewertungen“ gestrichen und nach dem Wort „Durchschnitt“ die Wörter „der drei Bewertungen“ eingefügt.
  4. In § 11 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Landeskirchenamts“ die Wörter „oder eine vom Landeskirchenamt bestimmte Person“ eingefügt.
  5. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
    㤠12a
    Mündliche Prüfungen mittels Videokonferenz
    (1) Mündliche Prüfungen gemäß § 12 können mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Teilnehmenden führen könnte oder wegen staatlicher oder behördlicher Anordnungen nur eingeschränkt möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 4 Absatz 4 entscheidet über die Durchführung der mündlichen Prüfung als Videokonferenz.
    (2) Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen können und die kirchlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Eine elektronische Aufzeichnung der Prüfung ist nicht zulässig. Die Prüfungen können nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten in einem privaten oder einem anderen für eine Prüfung geeigneten kirchlichen Raum stattfinden. Für die technische Durchführung der Videokonferenz sind Anbieter zu wählen, die die Datenschutzstandards der Europäischen Union einhalten.
    (3) Mündliche Prüfungen dürfen mittels Videokonferenz nur durchgeführt werden, wenn allen Teilnehmenden der Zugang und die Teilnahme an der Videokonferenz mit zumutbaren Aufwand möglich ist. Erforderlichenfalls ist auf Orte hinzuweisen, an denen die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.
    (4) In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die mündliche Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Den Teilnehmenden sind die Zugangsdaten rechtzeitig zu übermitteln. Die Einladung, schriftliche Unterlagen sowie das Protokoll können durch die Übermittlung elektronischer Dokumente ersetzt werden.
    (5) Technische Störungen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, gehen nicht zu ihren bzw. seinen Lasten. Bei kleineren technischen Störungen (insbesondere kurzzeitiger Ausfall von Bild oder Ton, zeitweise schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen Störungen (insbesondere dauerhafter Ausfall von Bild oder Ton, dauerhaft schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung abgebrochen und zeitnah wiederholt. Die Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Wiederholungsprüfungen nach erheblichen Störungen müssen nicht als Videokonferenz stattfinden.
    (6) Die Regelungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Ablegung der mündlichen Prüfung mittels Videokonferenz besteht nicht.
    (7) Vor Beginn der Prüfung sind die Identifikation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und die zusätzliche telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Raum wird mit Hilfe der Bildübertragung (Kamera) dem Senat gezeigt. Bei begründetem Verdacht kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auch während der Prüfung aufgefordert werden, den Raum mit der Kamera zu zeigen. Im Protokoll gemäß § 12 Absatz 7 werden zusätzlich die technischen Rahmenbedingungen (insbesondere Art der Zusammenkunft, die Qualität der Übertragung, eventuelle Störungen und deren Dauer) festgehalten. Der Oberkörper, einschließlich der Hände, der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird während der Prüfung vom Kamerabild vollständig erfasst.“
  6. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Erste Theologische Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüfungen mit mindestens vier Punkten bewertet sind. Bei Fachprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, errechnet sich die Punktzahl der Fachprüfung aus dem Durchschnitt der erreichten Punktzahl der einzelnen Prüfungsleistungen. Stellen hinter dem Komma werden nicht berücksichtigt. § 14 gilt sinngemäß.“
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Artikel 2
Änderung der VO Zweite Theologische Prüfung

Die VO Zweite Theologische Prüfung vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 109) wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird auf Antrag zur Herstellung der Chancengleichheit Nachteilsausgleich gewährt, insbesondere in Form zusätzlicher Arbeits- und Hilfsmittel, einer angemessenen Verlängerung der Bearbeitungszeit oder der Ablegung der Prüfung in einer anderen Form. Ein Nachteilsausgleich soll in der Regel zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung beantragt werden und Angaben zur Form des Nachteilsausgleichs enthalten. Die Beeinträchtigung ist in der Regel durch Vorlage eines ärztlichen Attests oder einen entsprechenden Nachweis glaubhaft zu machen. Das Theologische Prüfungsamt kann zur Glaubhaftmachung die Vorlage eines Attests einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarzts oder einer Vertrauensärztin bzw. eines Vertrauensarzts verlangen und trägt die dafür erforderlichen Kosten.“
  2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 wird nach dem Wort „mindestens“ das Wort „„ausreichend““ durch die Wörter „vier Punkten“ ersetzt.
    2. In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Gemeindephase,“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
    2. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Das Wort „dürfen“ wird durch das Wort „darf“ ersetzt.
      bb)
      In Nummer 1 werden nach dem Wort „Literaturverzeichnis“ die Wörter „(entspricht etwa 20 Seiten à 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite)“ gestrichen.
      cc)
      In Nummer 2 werden nach dem Wort „Literaturverzeichnis“ die Wörter „(entspricht etwa 25 Seiten à 60 Anschläge pro Zeile, 40 Zeilen pro Seite)“ gestrichen.
    3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Die Themen für die praktischen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 werden vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Studienleiterin bzw. des zuständigen Studienleiters gestellt. Die Themen für die praktischen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 werden vom Landeskirchenamt in der Regel aus den für den Prüfungstag vorgesehenen Predigttexten der revidierten Ordnung der gottesdienstlichen Lesungen und Predigttexte (Perikopenordnung) vom Oktober 2017 (Amtsblatt VELKD 2018 Bd. VIII S. 569) in der jeweils geltenden Fassung gestellt.“
    4. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 wird das Wort „Gesamtnote“ durch das Wort „Gesamtpunktzahl“ ersetzt.
      bb)
      In Nummer 2 wird das Wort „Gesamtnote“ durch das Wort „Gesamtpunktzahl“ ersetzt.
    5. In Absatz 7 wird das Wort „Endnote“ durch das Wort „Endpunktzahl“ und das Wort „Gesamtnoten“ durch das Wort „Gesamtpunkte“ ersetzt.
    6. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
      „(8) Bewertet einer der prüfenden Mitglieder der Prüfungskommission einen Prüfungsteil mit weniger als vier Punkten oder differieren die zwei Bewertungen um mehr als sechs Punkte, ist eine dritte Bewertung, die sich ausschließlich auf den schriftlichen Prüfungsteil bezieht, einzuholen. Die Endpunktzahl ergibt sich aus dem Mittelwert der Einzelpunkte.“
    7. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 und Satz 4 wird jeweils das Wort „„ausreichend““ durch die Wörter „vier Punkten“ ersetzt.
      bb)
      Folgender Satz wird angefügt:
      „§ 9 findet keine Anwendung.“
  4. § 5 wird wie folgt gefasst:
    㤠5
    Schriftliche Prüfungsleistungen
    (1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen bestehen aus
    1. einer Seelsorgearbeit, bestehend aus einem verschlüsselten Gesprächsprotokoll mit Analyse,
      und
    2. einem Essay, in dem ein systematisch-theologisches Thema im Kontext eines kirchlichen Arbeitsfeldes zu entfalten und unter Verdeutlichung der eigenen theologischen Position zu diskutieren ist.
    (2) Der Termin zur Abgabe der Seelsorgearbeit gemäß Absatz 1 Nummer 1 wird vom Landeskirchenamt auf Vorschlag der zuständigen Studienleiterin bzw. des zuständigen Studienleiters bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. Der Essay gemäß Absatz 1 Nummer 2 wird am letzten Tag des Theologischen Kurses geschrieben.
    (3) Der Gesamtumfang des Textes der Seelsorgearbeit nach Absatz 1 Nummer 1 darf 48 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen ausschließlich Literaturverzeichnis nicht überschreiten. Der Gesamtumfang des Textes des Essays nach Absatz 1 Nummer 2 darf 24 000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen ausschließlich Literaturverzeichnis nicht überschreiten. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin bzw. der Kandidat zu versichern, dass sie bzw. er die Arbeit selbst angefertigt, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und sämtliche wörtlichen oder inhaltlichen Zitate als solche kenntlich gemacht hat. Die Arbeit ist in einer Druckfassung und in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder eine vergleichbare Datei einzureichen.
    (4) Wird der höchstzulässige Gesamtumfang der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 überschritten, bleibt ein darüber hinausgehender Text bei der Bewertung unberücksichtigt.
    (5) Für die Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfungsleistungen gilt:
    1. Für das verschlüsselte Gesprächsprotokoll, das der Seelsorgearbeit nach Absatz 1 Nummer 1 zugrunde liegt, wählt die Kandidatin bzw. der Kandidat ein eigenes Gesprächsprotokoll aus, das sie bzw. er während der Gemeindephase angefertigt hat.
    2. Das Landeskirchenamt stellt auf Vorschlag der für den Theologischen Kurs verantwortlichen Studienleitung mindestens zwei Themen für den Essay zur Auswahl.
    (6) Für die Durchführung des Essays gilt:
    1. Die Bearbeitungszeit beträgt zehn Zeitstunden zuzüglich 45 Minuten Pause.
    2. Der Essay wird im Prediger- und Studienseminar oder am häuslichen Arbeitsplatz geschrieben. Die verwendete Literatur ist in einem Literaturverzeichnis anzugeben.
    3. Das Landeskirchenamt teilt den Kandidatinnen und Kandidaten die Themen unmittelbar vor Beginn der Bearbeitungszeit auf elektronischem Weg mit. Der Eingang ist unverzüglich durch die Kandidatinnen und Kandidaten zu bestätigen. Unverzüglich nach Ablauf der Bearbeitungszeit wird der Essay in einer nicht veränderbaren elektronischen Form sowie als Word-Datei oder vergleichbaren Datei an das Landeskirchenamt auf elektronischem Weg übermittelt. Das Landeskirchenamt bestätigt unverzüglich den Eingang und vermerkt die Uhrzeit.
    (7) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen bestimmt das Landeskirchenamt jeweils zwei Mitglieder der Prüfungskommission. Für die Festsetzung der Endpunktzahl gilt § 4 Absatz 7.“
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Regionale Kirchengeschichte im Kontext theologie- oder kulturgeschichtlicher Entwicklungen.“
    2. In Absatz 4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
    3. Absatz 7 Satz 1 wird aufgehoben.
  6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
    㤠6a
    Prüfungen mittels Videokonferenz
    (1) Prüfungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 6 können mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Teilnehmenden führen könnte oder wegen staatlicher oder behördlicher Anordnungen nur eingeschränkt möglich ist. Die bzw. der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet über die Durchführung der Prüfungen als Videokonferenz.
    (2) Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen können und die kirchlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Eine elektronische Aufzeichnung der Prüfung ist nicht zulässig. Die Prüfungen können nach Wahl der Kandidatin bzw. des Kandidaten in einem privaten oder einem anderen für eine Prüfung geeigneten kirchlichen Raum stattfinden. Für die technische Durchführung der Videokonferenz sind Anbieter zu wählen, die die Datenschutzstandards der Europäischen Union einhalten.
    (3) Prüfungen dürfen mittels Videokonferenz nur durchgeführt werden, wenn allen Teilnehmenden der Zugang und die Teilnahme an der Videokonferenz mit zumutbaren Aufwand möglich ist. Erforderlichenfalls ist auf Orte hinzuweisen, an denen die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.
    (4) In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Den Teilnehmenden sind die Zugangsdaten rechtzeitig zu übermitteln. Die Einladung, schriftliche Unterlagen sowie das Protokoll können durch die Übermittlung elektronischer Dokumente ersetzt werden.
    (5) Technische Störungen, die die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu vertreten hat, gehen nicht zu ihren bzw. seinen Lasten. Bei kleineren technischen Störungen (insbesondere kurzzeitiger Ausfall von Bild oder Ton, zeitweise schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung unterbrochen und später fortgesetzt. Bei erheblichen Störungen (insbesondere dauerhafter Ausfall von Bild oder Ton, dauerhaft schlechte Bild- oder Tonqualität) wird die Prüfung abgebrochen und zeitnah wiederholt. Die Beurteilung, ob eine erhebliche Störung vorliegt, obliegt den Prüferinnen bzw. Prüfern bzw. der vorsitzenden Person. Wiederholungsprüfungen nach erheblichen Störungen müssen nicht als Videokonferenz stattfinden.
    (6) Die Regelungen zum Nachteilsausgleich bleiben unberührt. Ein Anspruch auf Ablegung der Prüfungen mittels Videokonferenz besteht nicht.
    (7) Vor Beginn der Prüfung sind die Identifikation der Kandidatin bzw. des Kandidaten und die zusätzliche telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Raum wird mit Hilfe der Bildübertragung (Kamera) der Prüfungskommission gezeigt. Bei begründetem Verdacht kann die Kandidatin bzw. der Kandidat auch während der Prüfung aufgefordert werden, den Raum mit der Kamera zu zeigen. Im Protokoll werden zusätzlich die technischen Rahmenbedingungen (insbesondere Art der Zusammenkunft, die Qualität der Übertragung, eventuelle Störungen und deren Dauer) festgehalten. Der Oberkörper, einschließlich der Hände, der Kandidatin bzw. des Kandidaten wird während der Prüfung vom Kamerabild vollständig erfasst.“
  7. § 7 wird wie folgt gefasst:
    㤠7
    Bewertung der Prüfungsleistungen
    (1) Die Prüfungsleistungen werden nach Punkten bewertet:
    15/14/13 Punkte entsprechen: sehr gut (1)
    = eine hervorragende Leistung,
    12/11/10 Punkte entsprechen: gut (2)
    = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
    9/8/7 Punkte entsprechen: befriedigend (3)
    = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
    6/5/4 Punkte entsprechen: ausreichend (4)
    = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
    3/2/1 Punkte entsprechen: mangelhaft (5)
    = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und
    0 Punkte entspricht: ungenügend (6)
    = eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
    (2) Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsleistungen.
    (3) Die Gesamtnote gibt Auskunft, mit welchem Notendurchschnitt die Zweite Theologische Prüfung unbeschadet der Vorschriften des § 8 bestanden wurde. Sie wird nach den insgesamt erreichten Punkten festgestellt. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei gilt ein Notendurchschnitt von
    0,6 bis 1,4 als „sehr gut“,
    1,5 bis 2,4 als „gut“,
    2,5 bis 3,4 als „befriedigend“ und
    3,5 bis 4,3 als „ausreichend“.
    Die Berechnung wird anhand der Anlage zu dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Wenn einzelne Prüfungsleistungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 Vikariatsehrenamtsverordnung vom 9. März 2016 (KABl. S. 146), die durch Artikel 3 der Rechtsverordnung vom 30. April 2020 (KABl. S. 136, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden, wird die Gesamtnote in entsprechender Anwendung der Anlage ermittelt.“
  8. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „„ausreichend““ durch die Wörter „vier Punkten“ und die Angabe „„mangelhaft““ durch die Wörter „ein bis drei Punkten“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird das Wort „„mangelhaft““ durch die Wörter „ein bis drei Punkten“ und das Wort „„befriedigend““ durch die Wörter „sieben Punkten“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 wird die Angabe „„ungenügend““ durch die Wörter „null Punkten“ und die Angabe „„mangelhaft““ durch die Wörter „ein bis drei Punkten“ ersetzt.
  9. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „„befriedigend““ durch die Wörter „sieben Punkten“ ersetzt.
  10. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 5 Absatz 2“ das Wort „Nummer“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.
    2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Klausur“ durch die Wörter „des Essays“ ersetzt.
    3. In Absatz 5 werden die Wörter „der Klausur“ durch die Wörter „des Essays“ ersetzt.
  11. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Dieses enthält die Gesamtnote als Angabe, mit welchem Notendurchschnitt die Zweite Theologische Prüfung bestanden worden ist, die Gesamtpunktzahl und eine Aufstellung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Punkten.“
  12. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wird für die Prüfungsleistung die Note „ungenügend““ durch die Wörter „werden für die Prüfungsleistung null Punkte“ ersetzt.
  13. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4)Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften vom 9. September 2021 (KABl. S. 370) als schriftliche Prüfungsleistung eine Klausur gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 in der bisher geltenden Fassung abgelegt haben, beenden ihre Ausbildung hinsichtlich der schriftlichen Prüfungsleistung einer Klausur nach den bis zum Inkrafttreten der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften geltenden Regelungen. Für Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften vom 9. September 2021 (KABl. S. 370) bereits zur mündlichen Prüfung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 zugelassen worden sind, findet § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung Anwendung.“
  14. Nach § 15 wird folgende Anlage angefügt:
    „Anlage zu § 7 Absatz 3
    Berechnung des Notendurchschnitts der Gesamtnote entsprechend der Gesamtpunktzahl
    Notendurchschnitt
    Zweite Theologische Prüfung
    (9 Teilnoten)
    Punkte
    Notendurchschnitt
    Endnote
    135
    0,6
    sehr gut
    134 - 132
    0,7
    131 - 129
    0,8
    128 - 127
    0,9
    126 - 124
    1,0
    123 - 121
    1,1
    120 - 118
    1,2
    117 - 116
    1,3
    115 - 113
    1,4
    112 - 110
    1,5
    gut
    109 - 108
    1,6
    107 - 105
    1,7
    104 - 102
    1,8
    101 - 100
    1,9
    99 - 97
    2,0
    96 - 94
    2,1
    93 - 91
    2,2
    90 -89
    2,3
    88 - 86
    2,4
    85 - 83
    2,5
    befriedigend
    82 - 81
    2,6
    80 - 78
    2,7
    77 - 75
    2,8
    74 - 73
    2,9
    72 - 70
    3,0
    69 - 67
    3,1
    66 - 64
    3,2
    63 - 62
    3,3
    61 - 59
    3,4
    58 - 56
    3,5
    ausreichend
    55 - 54
    3,6
    53 - 51
    3,7
    50 - 48
    3,8
    47 - 46
    3,9
    45 - 43
    4,0
    42 - 40
    4,1
    39 - 37
    4,2
    36
    4,3
    (17 – (
    Gesamtpunktzahl
    )
    Notendurchschnitt =
    9
    3
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Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft
  1. die Theologiepraktikumrichtlinie (ABl. 1999 S. 2) der Pommerschen Evangelischen Kirche;
  2. die Schulpraktikumsverwaltungsvorschrift vom 4. April 2000 (ABl. S. 66) der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
Schwerin, 9. September 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: G:LKND:136 – DAR Mk

II. Bekanntmachungen

Dritte Satzung zur Änderung der
Kirchenkreissatzung des
Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 30. August 2021

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Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 22. Januar 2021 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die zuletzt durch Kirchengesetz vom 19. März 2020 (KABl. S. 98) geändert worden ist, die nachfolgende dritte Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

Die Anlage zu § 3 Absatz 2 Satz 3 zur Kirchenkreissatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 22. März 2013 (KABl. S. 191), zuletzt geändert durch Zweite Änderungssatzung vom 22. Oktober 2015 (KABl. S. 431) wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 2
Die Kirchengemeinden des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises
1. Propstei Stralsund – bestehend aus den nachfolgenden 55 Kirchengemeinden
Ev. Kirchengemeinde Abtshagen-Elmenhorst
Ev. Kirchengemeinde Ahrenshagen
Ev. Kirchengemeinde Altefähr
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Barth
Ev. Kirchengemeinde Bergen auf Rügen
Ev. Kirchengemeinde Binz
Ev. Kirchengemeinde Bodstedt-Flemendorf-Kenz
Ev. Kirchengemeinde Brandshagen
Ev. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Damgarten-Saal
Ev. Kirchengemeinde Franzburg-Richtenberg
Ev. Kirchengemeinde Garz
Ev. Kirchengemeinde Gingst
Ev. Kirchengemeinde Glewitz
Ev. Kirchengemeinde Grimmen
Ev. Kirchengemeinde Groß Bisdorf
Ev. Kirchengemeinde Groß Mohrdorf
Ev. Kirchengemeinde Mönchgut-Sellin
Ev. Kirchengemeinde Horst
Ev. Kirchengemeinde Kasnevitz
Ev. Kirchengemeinde Kirch-Baggendorf
Ev. Kirchengemeinde Kloster
Ev. Kirchengemeinde Lancken-Granitz
Ev. Kirchengemeinde Lüdershagen
Ev. Kirchengemeinde Neuenkirchen-Rappin
Ev. Kirchengemeinde Nord-Rügen
Ev. Kirchengemeinde Patzig
Ev. Kirchengemeinde Poseritz
Ev. Kirchengemeinde Prerow
Ev. Kirchengemeinde Prohn
Ev. Kirchengemeinde Putbus
Ev. Kirchengemeinde Pütte-Niepars
Ev. Kirchengemeinde Rakow
Ev. Kirchengemeinde Rambin
Ev. Kirchengemeinde Reinberg
Ev. Kirchengemeinde Reinkenhagen
Ev. Kirchengemeinde Sagard
Ev. Kirchengemeinde Samtens
Ev. Kirchengemeinde Sassnitz
Ev. Kirchengemeinde Schaprode
Ev. Kirchengemeinde Sehlen
Ev. Kirchengemeinde Semlow-Eixen
Ev. Kirchengemeinde Starkow und Velgast
Ev. Kirchengemeinde Steinhagen
Ev. Kirchengemeinde Heilgeist-Voigdehagen Stralsund
Ev. Kirchengemeinde Luther-Auferstehungsgemeinde Stralsund
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Stralsund
Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Stralsund
Ev. Kirchengemeinde Trent
Ev. Kirchengemeinde Tribsees
Ev. Kirchengemeinde Vilmnitz
Ev. Kirchengemeinde Vorland
Ev. Kirchengemeinde Waase
Ev. Kirchengemeinde Wiek
Ev. Kirchengemeinde Zingst
Ev. Kirchengemeinde Zudar
2. Propstei Demmin – bestehend aus den nachfolgenden 43 Kirchengemeinden
Ev. Kirchengemeinde Altenhagen-Gültz
Ev. Kirchengemeinde St. Petri Altentreptow
Ev. Kirchengemeinde Bauer
Ev. Kirchengemeinde Beggerow
Ev. Kirchengemeinde Daberkow
Ev. Kirchengemeinde Demmin
Ev. Kirchengemeinde Dersekow-Levenhagen
Ev. Kirchengemeinde Görmin
Ev. Christus-Kirchengemeinde Greifswald
Ev. Johannes-Kirchengemeinde Greifswald
Ev. Kirchengemeinde St. Jacobi Greifswald
Ev. Kirchengemeinde St. Marien Greifswald
Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Greifswald
Ev. Bugenhagengemeinde Greifswald Wieck-Eldena
Ev. Kirchengemeinde Gristow-Neuenkirchen
Ev. Kirchengemeinde Groß Bünzow
Ev. Kirchengemeinde Groß Kiesow
Ev. Kirchengemeinde Groß Teetzleben
Ev. Kirchengemeinde Gülzowshof
Ev. Kirchengemeinde St. Nicolai Gützkow
Ev. Kirchengemeinde Hohenbollentin-Lindenberg
Ev. Kirchengemeinde Hohendorf
Ev. Kirchengemeinde Hohenmocker
Ev. Kirchengemeinde Jarmen-Tutow
Ev. Kirchengemeinde Kartlow-Völschow
Ev. Kirchengemeinde Katzow
Ev. Kirchengemeinde Kemnitz-Hanshagen
Ev. Kirchengemeinde Klatzow
Ev. Kirchengemeinde Kröslin
Ev. Kirchengemeinde Lassan St. Johannis
Ev. Kirchengemeinde Loitz
Ev. Kirchengemeinde Lubmin-Wusterhusen
Ev. Kirchengemeinde Neu Boltenhagen
Ev. Kirchengemeinde Pinnow-Murchin
Ev. Kirchengemeinde Schlatkow
Ev. Kirchengemeinde Siedenbollentin
Ev. Kirchengemeinde Sophienhof
Ev. Kirchengemeinde Verchen-Kummerow
Ev. Kirchengemeinde Weitenhagen
Ev. Kirchengemeinde St. Petri Wolgast
Ev. Kirchengemeinde Wotenick-Nossendorf
Ev. Kirchengemeinde Ziethen
Ev. Kirchengemeinde Züssow-Zarnekow-Ranzin
3. Propstei Pasewalk – bestehend aus den nachfolgenden 53 Kirchengemeinden,
davon 6 (kursiv und im Fettdruck gekennzeichnet ) im Bundesland Brandenburg

Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck
Ev. Kirchengemeinde Ahlbeck * (* auf der Insel Usedom)
Ev. Kirchengemeinde Altwigshagen
Ev. Kirchengemeinde Anklam
Ev. Kirchengemeinde Benz
Ev. Kirchengemeinde Blankensee
Ev. Kirchengemeinde Blesewitz
Ev. Kirchengemeinde Blumberg
Ev. Kirchengemeinde Blumenhagen
Ev. Kirchengemeinde Boldekow-Wusseken
Ev. Kirchengemeinde Boock
Ev. Kirchengemeinde Brüssow
Ev. Kirchengemeinde Dargitz-Stolzenburg
Ev. Kirchengemeinde Ducherow
Ev. Kirchengemeinde Fahrenwalde
Ev. Kirchengemeinde Ferdinandshof
Ev. Kirchengemeinde Gartz/Oder
Ev. Kirchengemeinde Gramzow
Ev. Kirchengemeinde Heringsdorf-Bansin
Ev. Kirchengemeinde Hetzdorf
Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow
Ev. Kirchengemeinde Iven
Ev. Kirchengemeinde Jatznick
Ev. Kirchengemeinde Koserow
EV. Kirchengemeinde Krackow-Nadrensee
Ev. Kirchengemeinde Krien
Ev. Kirchengemeinde Krummin-Karlshagen-Zinnowitz
Ev. Kirchengemeinde Leopoldshagen
Ev. Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe
Ev. Kirchengemeinde Löcknitz
Ev. Kirchengemeinde Mewegen
Ev. Kirchengemeinde Mönchow-Zecherin
Ev. Kirchengemeinde Mönkebude
Ev. Kirchengemeinde Morgenitz
Ev. Kirchengemeinde Neuendorf B
Ev. Kirchengemeinde Pasewalk
Ev. Kirchengemeinde Penkun
Ev. Kirchengemeinde Retzin
Ev. Kirchengemeinde Rollwitz
Ev. Kirchengemeinde Rothemühl
Ev. Kirchengemeinde Rothenklempenow
Ev. Kirchengemeinde Sommersdorf
Ev. Kirchengemeinde Spantekow
Ev. Kirchengemeinde Stolpe
Ev. Kirchengemeinde Strasburg
Ev. Kirchengemeinde Hohenreinkendorf-Tantow
Ev. Kirchengemeinde Teterin-Lüskow
Ev. Kirchengemeinde Torgelow
Ev. Kirchengemeinde Ueckermünde-Liepgarten
Ev. Kirchengemeinde Usedom
Ev. Kirchengemeinde Wegezin
Ev. Kirchengemeinde Zerrenthin
Ev. Kirchengemeinde Zirchow“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 29. Juni 2021 (Az.: 10.1 KKr. Pommern – R Bt) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Greifswald, 30. August 2021
Propst
Gerd Panknin
(L. S.)
Raik Harder
Vorsitzender
des Kirchenkreisrates
Mitglied
des Kirchenkreisrates
*
Die vorstehende Satzung wird nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 31. August 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Bethmann
Az.: 10.1 KKr. Pommern – R Bt

Dritte Änderungssatzung
zur Verbandssatzung des
Ev.-Luth. Gesamtverbands Harburg

Vom 2. September 2021

Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbands Evangelisch-Lutherischer Gesamtverband Harburg hat am 24. Juni 2021 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1

Die Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1) zur Verbandssatzung des Ev.-Luth. Gesamtverbandes Harburg vom 25. November 2015 (KABl. 2016 S. 26), die zuletzt durch die zweite Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Ev.-Luth. Gesamtverbandes Harburg vom 29. März 2019 (KABl. 2019 S. 269) geändert wurde, wird in den folgenden Zeilen wie folgt geändert:
  1. Die Worte in Zeile 6
    „Ev.-luth. Erlöser-Kirchengemeinde Vahrendorf,“
    werden gestrichen.
  2. Die Zeilen 7 bis 16 werden die Zeilen 6 bis 15.
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§ 2

Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. Januar 2022 in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Der Beschluss der Satzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg Ost.
Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 27. August 2021 (Az.: 10 KGV Gesamtverband Harburg – R Gö) gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Der Verbandsvorstand des Ev.-Luth. Gesamtverbandes Harburg
Harburg, den 2. September 2021
Erika Paries
Albrecht Schmidt-Sondermann
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des Verbandsvorstandes
Mitglied des Verbandsvorstandes
*
Die vorstehende Satzung wird nach Artikel 38 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 9. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Görlitz
Az.: 10 KGV Gesamtverband Harburg – R Gö

Gründung, Zusammenschluss und Aufhebung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindverbänden

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelischen Kirchengemeinde Boock, der Evangelischen Kirchengemeinde Blankensee, der Evangelischen Kirchengemeinde Mewegen und
der Evangelischen Kirchengemeinde Rothenklempenow
sowie die Neubildung
der Evangelischen Kirchengemeinde Boock

Vom 13. September 2021

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Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Boock, der Evangelischen Kirchengemeinde Blankensee, der Evangelischen Kirchengemeinde Mewegen und der Evangelischen Kirchengemeinde Rothenklempenow und des Kirchenkreisrats des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Boock, die Evangelische Kirchengemeinde Blankensee, die Evangelische Kirchengemeinde Mewegen und die Evangelische Kirchengemeinde Rothenklempenow werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelische Kirchengemeinde Boock
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelische Kirchengemeinde Boock ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Boock, Evangelische Kirchengemeinde Blankensee, Evangelische Kirchengemeinde Mewegen und Evangelische Kirchengemeinde Rothenklempenow. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Boock setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Boock, der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Blankensee, der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Mewegen und der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Rothenklempenow.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bleibt unverändert.
#

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelische Kirchengemeinde Boock ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 17322 Boock, Lindenstraße 18.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 13. September 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Boock – R Be
*

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Crivitz
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zapel-Demen
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Crivitz

Vom 27. August 2021

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Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Crivitz und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zapel-Demen und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Crivitz und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Zapel-Demen werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Crivitz“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Crivitz ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Crivitz und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Zapel-Demen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Crivitz bleiben unberührt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Crivitz setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten oder diesen gleichgestellt sind, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Crivitz und des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zapel-Demen.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Crivitz ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19089 Crivitz, Kirchenstraße 2.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Kiel, 27. August 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Crivitz – R Be
*

Anordnung
über die Aufhebung
der Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Sprenz-Kritzkow
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Christophorus-Kirchengemeinde Laage

Vom 9. September 2021

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Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Christophorus-Kirchengemeinde Laage und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohen Sprenz-Kritzkow und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Christophorus-Kirchengemeinde Laage und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohen Sprenz-Kritzkow werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Christophorus-Kirchengemeinde Laage
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Christophorus-Kirchengemeinde Laage ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Christophorus-Kirchengemeinde Laage und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohen Sprenz-Kritzkow. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Christophorus-Kirchengemeinde Laage bleiben unberührt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Christophorus-Kirchengemeinde Laage setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten entsprechend der Zuweisungsentscheidung gemäß Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. den Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Christophorus-Kirchengemeinde Laage und des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohen Sprenz-Kritzkow.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Christophorus-Kirchengemeinde Laage ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 18299 Laage, Pfarrstraße 4.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 9. September 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Christophorus Laage – R Be
*

Anordnung
über die Aufhebung
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack
und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stavenhagen
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen

Vom 9. September 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ivenack und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Stavenhagen und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ivenack und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Stavenhagen werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ivenack und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Stavenhagen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen bleiben unberührt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ivenack und des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Stavenhagen.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 17153 Stavenhagen, Bei der Kirche 2.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 9. September 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Ivenack-Stavenhagen – R Be
*

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Damshagen,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kalkhorst und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes Roggenstorf
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf

Vom 9. September 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Damshagen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kalkhorst und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes Roggenstorf und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
#

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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Damshagen, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kalkhorst und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Johannes Roggenstorf werden aufgehoben.
#

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Damshagen, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kalkhorst und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Johannes Roggenstorf. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf bleiben unberührt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Damshagen, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kalkhorst und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Johannes Roggenstorf.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 23936 Roggenstorf, Fritz-Reuter-Straße 17.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 9. September 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Jakobus Roggenstorf – R Be
*

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Leussow
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Redefin
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Leussow-Redefin

Vom 9. September 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Leussow und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Redefin und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Leussow und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Redefin werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Leussow-Redefin
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Leussow-Redefin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Leussow und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Redefin. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Leussow-Redefin bleiben unberührt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Leussow-Redefin setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten oder diesen gleichgestellt sind, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Leussow und des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Redefin.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Leussow-Redefin ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19288 Göhren, Ortsteil Leussow, Friedensstraße 2.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Kiel, 9. September 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Leussow-Redefin – R Be
*

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukloster und Groß Tessin und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zurow
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster

Vom 10. September 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukloster und Groß Tessin und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zurow und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neukloster und Groß Tessin und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Zurow werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelisch-Lutherische Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Neukloster und Groß Tessin und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Zurow. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster bleiben unberührt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neukloster und Groß Tessin und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Zurow.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 23992 Neukloster, Kirchstraße 2.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 29. November 2021 in Kraft.
Kiel, 10. September 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Sonnenkamp Neukloster – R Be
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Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelischen Kirchengemeinde Schaprode und
der Evangelischen Kirchengemeinde Trent
sowie die Neubildung
der Evangelischen Kirchengemeinde Schaprode-Trent

Vom 13. September 2021

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Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Schaprode und der Evangelischen Kirchengemeinde Trent und des Kirchenkreisrats des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Schaprode und die Evangelische Kirchengemeinde Trent werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelische Kirchengemeinde Schaprode-Trent
neu gebildet.
#

§ 3

Die Evangelische Kirchengemeinde Schaprode-Trent ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Schaprode und Evangelische Kirchengemeinde Trent. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Schaprode-Trent setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Schaprode und der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Trent.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bleibt unverändert
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelische Kirchengemeinde Schaprode-Trent ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 18569 Schaprode, Lange Straße 19.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 13. September 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Schaprode-Trent – R Be

Entwidmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bergedorfer Marschen hat am 10. April 2019 die Entwidmung und den Abriss der Christophoruskirche, Friedrich-Frank-Bogen 31 in 21033 Hamburg beschlossen. Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss in seiner Sitzung vom 3. Februar 2021 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Kirchbaugesetz und § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 20. Juli 2021 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 17. August 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 60 HH-Bergedorfer Marschen Christophorus – B Gr
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Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boizenburg hat am 13. April 2021 beschlossen, die Bahnhofskapelle in Boizenburg zu entwidmen. Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss in seiner Sitzung am 18. Mai 2021 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 1. September 2021 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Schwerin, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Plath
Az.: NK 6104-570 – B Pl

Bestellung eines Glockensachverständigen auf dem Gebiet der Nordkirche

Das Landeskirchenamt bestellt gemäß § 18 Kirchbaugesetz (KBauG) i. V. m. § 17 Kirchbaurechtsverordnung (KBauVO) mit Wirkung vom 1. September 2021 bis zum Ablauf des 31. August 2027 Herrn
Dr. Claus Peter
zum Glockensachverständigen.
Die Regelungen der ursprünglichen Bestellungen, soweit vorhanden, verlieren mit Inkrafttreten der neuen Bestellung ihre Gültigkeit.
Kiel, 8. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 602.2.02 – B Gr

Anordnung der Ingebrauchnahme von Interimssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelischen Kirchengemeinde Boock
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev. Kirchengemeinde Boock.
Grafik
Kiel, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Boock – R We
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage.
Grafik
Kiel, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Christophorus Laage – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz.
Grafik
Kiel, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Crivitz – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen.
Grafik
Kiel, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Ivenack-Stavenhagen – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf.
Grafik
Kiel, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Jakobus Roggenstorf – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin.
Grafik
Kiel, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Leussow-Redefin – R We
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelischen Kirchengemeinde Schaprode-Trent
ist mit Zustimmung der zuständigen Pröpstin durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev. Kirchengemeinde Schaprode-Trent.
Grafik
Kiel, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Schaprode-Trent – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Scharbeutz
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Grafik
Kiel, 7. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Scharbeutz – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster.
Grafik
Kiel, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Sonnenkamp Neukloster – R We

Einführung eines Kirchensiegels

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Grafik
Kiel, 1. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Christus Bukow – R We

III. Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

Im Pfarrsprengel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar, im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Parchim, Kirchenregion Hagenow, wird die 2. Pfarrstelle (75 Prozent) zur Wiederbesetzung ab 1. Februar 2022 durch bischöfliche Ernennung ausgeschrieben.
Die wirtschaftlich starke Kleinstadt Hagenow liegt im Südwesten Mecklenburgs nahe der BAB 24 und gehört mit rund 12 300 Einwohnern (zuzüglich 6500 Einwohner im Einzugsgebiet) zur Metropolregion Hamburg. Der im 18. Jahrhundert entstandene Altstadtkern, mit der Kirche im Zentrum, wurde sorgfältig renoviert und ist u. a. durch Einzelhandelsgeschäfte belebt. Die nächsten größeren Städte sind Ludwigslust, Schwerin und Hamburg, die von Hagenow aus mit der Bahn (RE1) erreicht werden können.
Geprägt von innovativer Wirtschaftsentwicklung, lebendiger Tradition, intakter Natur und hoher Lebensqualität bietet Hagenow beste Bedingungen zum Leben, Arbeiten und Erholen (www.hagenow.de oder www.kreis-lup.de).
In Hagenow befindet sich die „Ernst-Moritz-Arndt-Kaserne“. Sie ist der drittgrößte Bundeswehrstandort in Mecklenburg-Vorpommern.
Am Ort sind alle Schularten vorhanden. Eine besondere Beziehung besteht zur Evangelischen Schule „Dr. Eckart Schwerin“ (www.ev-schule-hagenow.de). Unter den Kindertagesstätten ist auch der traditionsreiche katholische Kindergarten St. Elisabeth (www.pfarrei-edith-stein.de).
Zu den vielfältigen sozialen Einrichtungen gehören das Alten- und Pflegeheim „Oberin von Lindeiner-Haus“, das Westmecklenburg Klinikum „Helene von Bülow“, die Einrichtungen vom Lebenshilfewerk Hagenow gGmbH, die Freiwillige Feuerwehr, sowie mehrere Sportvereine. Viele weitere Vereine bereichern das kulturelle Leben der Stadt. Überregionale Bedeutung hat das Museum für Alltagskultur in der Griesen Gegend mit dem Kulturzentrum „Alte Synagoge“.
Die Kirchengemeinde Kirch Jesar (6 km von Hagenow entfernt) besteht aus den Dörfern Kirch Jesar, Moraas und Neu Klüß. In Kirch Jesar befindet sich eine Fachwerkkirche von 1717. Die alten Bauerndörfer erfreuen sich bei jungen Familien zunehmender Beliebtheit. Aufgrund dessen wurde die Kindertagesstätte in Kirch Jesar erweitert. Neben dem neu gegründeten Förderverein zur Erhaltung der Fachwerkkirche gibt es Dorfvereine und Freiwillige Feuerwehren.
Die Kirchengemeinden Hagenow und Kirch Jesar verstehen sich als offene einladende Gemeinden für alle Altersgruppen, in denen eine lebendige Verkündigung des Evangeliums im Mittelpunkt steht. Seit 1971 besteht eine enge Zusammenarbeit der beiden Kirchengemeinden.
Sie bilden einen Pfarrsprengel in dem die Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst nach entsprechenden Regelungen wirken.
Zu den beiden Kirchengemeinden gehören knapp 2000 Gemeindeglieder, die sich in zwei Gemeindebezirke gliedern. Jede der beiden Pfarren hat einen eigenen Seelsorgebereich, dessen Grenze in der Gemeinde nicht spürbar ist, weil die verschiedenen Aufgabenbereiche der Gemeindearbeit gemeinsam gestaltet werden.
Regelmäßige Gottesdienste finden in der Stadtkirche, im Alten- und Pflegeheim „Oberin von Lindeiner-Haus“ und in der Kirche in Kirch Jesar statt.
Die ökumenische Gemeinschaft, mit der ca. 600 Mitglieder starken kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth in Hagenow, wird beispielsweise mit gemeinsamen Musikgruppen und ökumenischen Gottesdiensten gelebt.
Die verschiedenen Bereiche der Gemeindearbeit werden im Team der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitenden gemeinsam gestaltet. Zum hauptamtlichen Mitarbeiterteam gehören die Stelleninhaber der Pfarrstellen I und II, sowie der Kirchenmusiker (B), eine Gemeindepädagogin und eine Mitarbeiterin in der Friedhofs- und Gemeindeverwaltung. Zusätzlich bietet eine sozialpädagogische Mitarbeiterin auf einer befristeten Projektstelle Angebote für Menschen mit und ohne Migrationshintergrund an. Die Kirchengemeinde betreibt zwei Friedhöfe mit mehreren Mitarbeitern.
Den Gemeinden stehen aktive Kirchengemeinderäte vor. Weiterhin sind in den verschiedenen Gemeindegruppen etwa 150 Ehrenamtliche tätig. Genauere Informationen zu unserer Gemeindearbeit und den einzelnen Gruppen, sind auf unserer Website zu finden (www.kirche-hagenow.de).
In Hagenow feiern wir Gottesdienst in der 1879 erbauten neugotischen Stadtkirche. Diese beherbergt seit 1977 ein Gemeindezentrum mit beheizbarer Winterkirche, sowie Wohnungen und Büroräume. Weitere Räumlichkeiten befinden sich im Pfarrhaus, die derzeit renoviert werden. Auch ein eigenes Gebäude für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist vorhanden. 1994 wurde eine neue Orgel von der Firma „Mecklenburger Orgelbau“ angeschafft. 2020 konnten fünf neue Glocken der Firma Bachert eingeweiht werden. Ein lokaler Förderverein unterstützt ideell und finanziell die zahlreichen kirchenmusikalischen Veranstaltungen der Kirchengemeinden.
Höhepunkte im Kirchenjahr sind, neben den agendarischen Haupt- und Festgottesdiensten, ein Freiluftgottesdienst im Wald, zahlreiche Kirchenmusiken, der Apfeltag der Umweltgruppe, die jährlich stattfindenden Freizeiten für Kinder, Familien und Chöre, sowie das Sommerfest in Kirch Jesar.
Von der Pastorin bzw. dem Pastor erwarten wir eine aktive Teilnahme und Mitarbeit an folgenden Aufgabengebieten:
  • lebendige Verkündigung des Evangeliums,
  • Arbeit mit Konfirmanden,
  • Arbeit mit Jugendlichen,
  • persönliche Kontakte zu Gemeindegliedern (Besuchsdienst),
  • Interesse und Engagement an Umweltthemen und Nachhaltigkeit,
  • Verwaltungsaufgaben innerhalb der Kirchengemeinden,
  • Arbeit mit modernen Medien,
  • Teamfähigkeit mit ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern,
  • Mitgestaltung einer kollegialen Zusammenarbeit in den Kirchengemeinden und der Kirchenregion,
  • Teilhabe am gesellschaftlichen Leben der Kommunen,
  • Kontakt zu übergemeindlichen Einrichtungen (Stadtverwaltung, Bundeswehr, Firmen etc.) und Engagement im Gemeinwesen.
Die Pfarrwohnung von 150 m² (mit separatem Dienstzimmer) befindet sich in der Stadtkirche. Zu der Wohnung werden eine Garage und ein Garten angeboten.
Nähere Auskünfte erteilen:
  • Pastor Thomas Robatzek (Vorsitzender des Kirchengemeinderates Hagenow), Tel.: 03883 723023 oder 0151 50684411, E-Mail: pfarre1-hagenow@elkm.de
  • Anne-Maria Schulz (Vorsitzende des Kirchengemeinderates Kirch Jesar), Tel.: 03883 721943, E-Mail: amsis@t-online.de
  • Ulrike Krüger (Stellvertretende Vorsitzende des Kirchengemeinderates Hagenow), Tel.: 03883 724179, E-Mail: ulrike.krueger-hgn-sn@arcor.de
  • Propst Dirk Sauermann, Propst der Propstei Parchim, Tel.: 03871 212336, E-Mail: propst-parchim@elkm.de
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ihre vollständigen und aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen schicken Sie bitte per E-Mail oder per Post an folgende Adresse:
Bischof Tilman Jeremias, Karl-Marx-Platz 15, 17489 Greifswald, E-Mail: bischofskanzlei@bkgw.nordkirche.de
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 15. November 2021.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Hagenow 2 – P Ha
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In der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ohlsdorf-Fuhlsbüttel im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Alster-West, ist die 1. Pfarrstelle (50 Prozent) zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Der Kirchengemeinderat sucht eine Pastorin bzw. einen Pastor, die oder der Lust hat, gemeinsam mit uns Kirche in Zeiten der Veränderungen zu gestalten.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, wenn Sie Freude daran haben …
  • Gottesdienste zu feiern und in Zusammenarbeit mit der Region neue, kreative Gottesdienstformen zu gestalten,
  • auf junge Erwachsene und Menschen in der Lebensmitte zuzugehen und für sie und mit ihnen kirchliche Angebote zu entwickeln – auch im Blick auf zwei Neubaugebiete im Bereich der Gemeinde („Wohnquartier Am Weißenberge“ und das Baugebiet „Am Rübenkamp“) und
  • sich in die Gestaltung von Kasualien einzubringen.
Wir freuen uns, wenn Sie als Person mitbringen …
  • Freude an Begegnungen und ein hohes Interesse an Menschen, jung oder alt, mit wenig Kontakt zu Kirche oder ihr eng verbunden,
  • Initiative, Offenheit und Esprit,
  • Lust, neue kirchliche Angebote ins Leben zu rufen und sie auszuprobieren,
  • Klarheit in und Freude an Theologie und Predigt,
  • Sensibilität und einen seelsorgerlichen Blick im Umgang mit einzelnen und
  • ein Blick für die Gesamtgemeinde,
  • Interesse, sich in den bereits begonnenen regionalen Prozess einzubringen und die vertrauensvolle Zusammenarbeit weiter zu intensivieren und
  • eine integrative Haltung im Blick auf die verschiedenen Traditionen der Gemeinde.
Was wir bieten …
  • eine Gemeinde, die sich auf Ihre neuen Impulse freut,
  • eine engagierte Zusammenarbeit in der Gemeinde und im regionalen Pfarrteam mit Realitätssinn, Pragmatismus und Humor,
  • eine Gemeinde, die sich in diesem Jahr mutig von einer Kirche verabschiedet hat und nun an einem Standort gemeinsam neue Wege geht,
  • einen Kirchengemeinderat mit ehrenamtlichem Vorsitz, der mit der Situation von Pastor*innen in Teildienstverhältnissen gut umgehen kann,
  • eine kooperative Zusammenarbeit mit einer Kollegin (75 Prozent), die neben der stellvertretenden KGR-Leitung ihren Arbeitsschwerpunkt im Bereich Kinder und Familien hat,
  • eine B-Stelle für Kirchenmusik (100 Prozent) in Kooperation mit der Nachbargemeinde St. Lukas, die zur Besetzung ausgeschrieben ist sowie
  • eine Gemeindesekretärin (50 Prozent), einen Jugendmitarbeiter mit dem Schwerpunkt jugendmusikalische Angebote (30 Prozent), eine sozialdiakonische Mitarbeiterin für Senior*innenarbeit (75 Prozent) und einen Hausmeister (50 Prozent).
Wir stellen zur Verfügung:
  • ein Amtszimmer im Gemeindehaus mit Diensthandy und Laptop sowie
  • Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung, da kein Pastorat zur Verfügung steht.
Die Stadtteile Ohlsdorf und Fuhlsbüttel liegen in der Nähe des schönen Oberalster-Naherholungsgebietes. Bei uns wohnen Menschen verschiedener Milieus in Einzel- und Mietshäusern. Unsere Gemeinde wächst durch zwei Neubaugebiete. Sie finden in unmittelbarer Nähe alle Schulformen, viele Einkaufsmöglichkeiten vom Supermarkt bis hin zum kleinen Lädchen. Immer wieder laden Cafés zum Verweilen ein.
Die Kirchengemeinde mit 3100 Gemeindegliedern bei ca. 14 000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt mit ihrer Kirche St. Marien und dem dazugehörigen Gemeindehaus in fußläufiger Entfernung zu U- und S-Bahn, mit der Sie in 18 Minuten die Hamburger Innenstadt erreichen. Vor kurzem hat die Gemeinde ihren zweiten Standort mit der Nikodemuskirche und einem Gemeindehaus aufgegeben; dort befindet sich weiterhin die Evangelische Kindertagesstätte mit einer Krippen- und zwei Elementargruppen. Einige Räume im Gemeindehaus sind an gemeinnützige Einrichtungen vermietet, wodurch die Gemeinde im gesellschaftlichen Leben der Stadtteile fest verankert ist. Mit den Mieteinnahmen sichert sie ihren Gebäudebestand finanziell ab.
Unsere Region Mittleres Alstertal:
Unsere Kirchengemeinde gehört zur Region Mittleres Alstertal. Sie arbeitet eng mit den Gemeinden in Hummelsbüttel, Klein-Borstel und St. Lukas Fuhlsbüttel zusammen, was sich u. a. in einem abgestimmten Gottesdienstplan mit regionalen Gottesdiensten und gegenseitigen Vertretungen zeigt. Die Regionalgemeinden haben sich auf Schwerpunktsetzungen für die jeweiligen Standorte verständigt. So wird auch die Konfirmandenarbeit durch eine Jugendmitarbeiterin und den Pastor einer Nachbargemeinde regional verantwortet. Regionaler Schwerpunkt der Kirchengemeinde Ohlsdorf-Fuhlsbüttel ist die Kirchenmusik in all ihren Facetten.
Weitere Informationen zur Gemeinde finden Sie auf unserer Homepage www.kg-ohlsdorf-fuhlsbuettel.de. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf. Für Auskünfte stehen Ihnen folgende Personen zur Verfügung: Jens Christen, Vorsitzender des Kirchengemeinderates, Telefon: 040 207909; Pastor Jörg Pegelow, Telefon: 0160 159 50 85. Hauptpastor und Propst Dr. Martin Vetter, Telefon: 040 519000 107.
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per E-Mail oder Brief über Hauptpastor und Propst Dr. Martin Vetter, Steindamm 55, 20099 Hamburg an den Kirchengemeinderat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ohlsdorf-Fuhlsbüttel.
Die Bewerbungsfrist endet am 11. November 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Adresse.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Az.: 20 Ohlsdorf-Fuhlsbüttel (1) – P Kl
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In der Ev. Kirchengemeinde Sagard / Sassnitz auf Rügen in der Propstei Stralsund ist ab September 2021 die Pfarrstelle durch Wahl der Kirchengemeinderäte wieder zu besetzen.
Die beiden Kirchengemeinden Sagard und Sassnitz sind pfarramtlich verbunden und zählen zusammen etwa 1000 Gemeindeglieder.
Das gemeinsame Gemeindebüro ist mit 25 Wochenstunden besetzt, ein Teil hiervon entfällt auf die Verwaltung des Friedhofs in Sassnitz, die Verwaltung des Sagarder Friedhofs ist an die gemeinsame Friedhofsverwaltung der Propstei übertragen.
Jede dieser beiden Kirchengemeinden hat einen eigenen Kirchengemeinderat, der seine Gemeinde hier vorstellt:
S a g a r d
Die Kirchengemeinde Sagard hat ca. 200 Mitglieder, zur Gemeinde gehört die 770 Jahre alte Kirche mit einer wertvollen Spätbarockorgel aus dem Jahre 1795 und das ehemalige Pfarrhaus, das jetzt als Gemeindehaus genutzt wird.
Die Kirche ist im Sommer für Besucher geöffnet und es finden Konzerte statt, ein aktiver Kirchenchor gestaltet Konzerte und bereichert den Gottesdienst. Der Kirchengemeinderat und ehrenamtliche Helfer engagieren sich in verschiedener Weise und sind als regelmäßige Gottesdienstbesucher präsent. Wir wünschen uns eine Pfarrerin oder einen Pfarrer, der/dem die Gemeindearbeit und Verkündigung des Evangeliums wichtig ist.
Das Kirchengebäude ist in einem recht guten Zustand, es müssen einige Holzfenster gewechselt und der Turm aufgrund von Rissbildung saniert werden. Im Erdgeschoss des Gemeindehauses wurden 2002/2003 Räume für Gemeindeveranstaltungen ausgebaut, die äußere Hülle konnte mit Hilfe städtebaulicher Fördermittel saniert werden. Eine Wohnung und ein Raum für die Bibliothek mit teilweise 500 Jahre alten Büchern werden demnächst gebaut.
Die Kirchengemeinde hat ein gutes Verhältnis zur Kommune, der Bauhof unterstützt Arbeiten, gemeinsam werden z. B. Weihnachtsmarkt, Adventssingen der Grundschüler und Krippenspielgestaltung durchgeführt.
In Sagard wurde vor über 200 Jahren von Pfarrer Willich der erste Kurbetrieb auf Rügen eröffnet, an den Heilquellen in der Pfarrkoppel entstand ein Kurpark, den im Laufe der Zeit namhafte Persönlichkeiten besuchten. 2007 wurde der Park rekonstruiert und längerfristig an die Kommune verpachtet.
Für Reisegruppen werden durch Park und Kirche Führungen angeboten.
S a s s n i t z
Mit dem aufblühenden Badeleben emanzipierte sich die Kirchengemeinde in Sassnitz von der Mutterkirche und erhielt ihre eigene neugotische Backsteinkirche, erbaut 1880–1883, 1899 mit einer Dinse-Orgel versehen.
Die Begleitung der Gottesdienste und die Leitung des Kirchenchors obliegt einer C-Musikerin in 25%iger Anstellung, ferner finden Konzerte statt, deren Organisation ehrenamtlich durchgeführt wird.
Das Söderblomhaus neben der Kirche, ein Bartningbau, wurde als Winterkirche und Treffpunkt für die Gemeinde sowie als Hort- und Vorschulgebäude genutzt. Leider fiel dieses Gebäude vor zwei Jahren einer Brandstiftung zum Opfer und brannte bis auf die Grundmauern nieder. Der Wiederaufbau ist die größte Bau-Aufgabe der kommenden Jahre.
Die Sassnitzer Kirchengemeinde ist Trägerin der integrativen Kindertagesstätte „8. März“ für alle Altersgruppen mit etwa 125 Kindern und 25 Mitarbeitenden. Für die Kinder- und Jugendarbeit hat eine junge Erzieherin eine Teilzeitstelle inne.
Eng mit der Kirchengemeinde Sassnitz verknüpft ist das Grundtvighaus, ein Mehrgenerationenhaus, das der Gemeinde gehört, aber vom Grundtvighaus-Verein e. V. betrieben wird.
Es ist ein Haus der Begegnung, der Gastlichkeit und des Dialogs, ein Lern- und Lehrort.
Größere gemeinsame kirchliche Veranstaltungen wie z. B. Allianz-Gebetswoche, Weltgebetstag, Seniorenweihnachtsfeier etc. finden z. T. dort statt, ebenso alle 14 Tage ein Bibelgesprächskreis.
Preiswerter Mittagstisch wird angeboten, gerne angenommen wird auch das Programm der Kino Lichtspiele Sassnitz e. V., Konzerte und Vorträge werden rege besucht.
Zu benennen ist noch das Jugendprojekt E-Werk, welches vom Kreisdiakonischen Werk betrieben wird sowie das Haus für Obdachlose in der Dorfstraße und die Deutsche Seemannsmission Sassnitz in Mukran.
Der Pfarrsitz befindet sich in Sassnitz und dort steht in ganz besonderer Lage das Pfarrhaus inmitten eines schönen Gartens mit weitem Blick auf die offene Ostsee. Kleine Mängel werden bis zum Neubezug behoben sein.
Sassnitz hat eine gute Bus- und Bahnanbindung, Grund- und Regionalschule befinden sich hier im Ort und das nächstgelegene Gymnasium in Bergen auf Rügen.
Wir freuen uns auf jemanden, der beiden Teilen der Jasmunder Gemeinde gerecht wird und sich zutraut, im genannten Netzwerk grenzübergreifend, ökumenisch und sozial offen tätig zu sein und uns als engagierte/r Pfarrer/in zur Seite zu stehen.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 31. Dezember 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte an die beiden Kirchengemeinderäte in Sagard und Sassnitz über die Propstei Stralsund – Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis – z. H. Frau Pröpstin Helga Ruch – Mauerstraße 1 – 18439 Stralsund – Tel.: +49 3831 2641 20 – E-Mail: proepstin-hst@pek.de – www.kirche-mv.de
Az.: 20 Sagard/Sassnitz – P Sc
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Im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) ist zum 1. März 2022 die Stelle einer Referentin bzw. eines Referenten im Dezernat „Dienst der Pastorinnen und Pastoren“ im Umfang von 100 Prozent mit Dienstsitz in Kiel zu besetzen.
Im Dezernat werden die Ausbildungs- und Personalangelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren bearbeitet; weiterhin haben hier alle Themen rund um den Pastorenberuf ihren Ort. Die Begleitung der Studierenden, die Organisation und die Durchführung der Ersten und der Zweiten Theologischen Prüfung erfolgt durch die Ausbildungsabteilung in Schwerin. Die weitere Berufsbiografie der ca. 1600 Pastorinnen und Pastoren der Nordkirche vom Probedienst bis zum Eintritt in den Ruhestand und darüber hinaus begleiten die Mitarbeitenden des Dezernates in Kiel in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Anstellungsträgern. Dabei arbeitet das Dezernat in dienstrechtlichen Fragen eng mit dem Dienst- und Arbeitsrechtsdezernat zusammen.
Wir suchen eine Persönlichkeit mit
  • pastoraler Berufspraxis,
  • erkennbarem theologischen Profil einschließlich Dialogfähigkeit,
  • kommunikativem Geschick und ausgeprägten sozialen Kompetenzen, vor allem der Fähigkeit, zugewandt mit Menschen umzugehen und ihnen gleichwohl ein klares Gegenüber zu sein,
  • Konflikt- und Kompromissfähigkeit – verbunden mit einem hohen Maß an Selbstreflexion –,
  • Interesse, die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen des pastoralen Dienstes in den verschiedenen Regionen unserer Landeskirche wahrzunehmen und für die gesamtkirchliche Diskussion aufzubereiten,
  • Sinn für den Umgang mit Rechtstexten und verlässliches Verwaltungshandeln,
  • der Fähigkeit, die eigenständige Arbeit in vertrauensvoller Vernetzung mit den jeweiligen Leitungsverantwortlichen zu erledigen,
  • Erfahrungen in der Personalplanung und Personalentwicklung,
  • Bereitschaft zu Dienstreisen im Bereich der Nordkirche und darüber hinaus,
  • Freude an der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen anderer fachlicher Qualifikation.
Bewerberinnen und Bewerber müssen ordinierte Theologinnen oder Theologen sein und bereits in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit als Pastorin bzw. Pastor zur Nordkirche stehen. Die Berufung im Pfarrdienstverhältnis erfolgt auf fünf Jahre mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13/A 14.
Bitte senden Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis zum Ablauf des 31. Oktober 2021 an den Präsidenten des Landeskirchenamtes, Herrn Prof. Dr. Peter Unruh, Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel, E-Mail: bewerbung@lka.nordkirche.de. Bei E-Mail-Bewerbungen fassen Sie Ihre Unterlagen bitte zu einem PDF-Dokument zusammen.
Auskünfte erteilt Ihnen der Dezernent des Personaldezernats, Herr OKR Ulrich Tetzlaff, Tel.: 0431 9797-820.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden.
Az.: 2420 – P Sc

IV. Stellenausschreibungen

Kirchenmusik

Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost möchte in Kooperation mit dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine B-Kirchenmusikstelle (m/w/d, in Voll- oder Teilzeit, befristet für zwei Jahre) besetzen.
Taufe, Trauung und Bestattung sind für viele Menschen Rituale von großer Bedeutung, bei denen sie den Segen Gottes erhalten. Die evangelische Kirche in Hamburg startet mit der Ritualagentur (vorläufiger Arbeitstitel) ein Projekt, das den Zugang zu diesen lebensbegleitenden Ritualen erleichtert, vor allem für Menschen, deren Kontakt zu Religion und Kirche nicht mehr über die lokale Kirchengemeinde läuft. Die Agentur ergänzt und erweitert das Angebot an kirchlichen Ritualen (Kasualien) als zentrale, ortsunabhängige Anlaufstelle. Sie ist insbesondere im digitalen Raum präsent und gut erreichbar.
Die Ritualagentur möchte zeigen, wie Glaube und Religion Menschen unter den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen für ihr Leben stärken können. Das Konzept verbindet Werbung, Information und Vermittlung mit eigenständiger Planung und Durchführung vielfältiger Formate. Die individuellen Bedürfnisse der Tauffamilien, Traupaare und Trauernden stehen dabei im Mittelpunkt.
Ihre Aufgaben:
  • Aufbau eines Netzwerkes verschiedener Musikerinnen bzw. Musiker,
  • gemeinsame Entwicklung und teilweise musikalische Gestaltung von Formaten,
  • Organisation und Weiterentwicklung von konkreten Projekten und Angeboten,
  • Ausübung eigener kirchenmusikalischer und künstlerischer Tätigkeiten in liturgischen Formaten,
  • Erstellung und digitale Bereitstellung von Beispielen für Musiken für Hochzeiten, Taufen und Bestattungen in unterschiedlichen Stilen, in Kooperation mit den Pastorinnen und Pastoren,
  • Entwicklung von kirchlichen Hochzeitskonzerten in der Region.
Ihr Profil:
  • Sie haben praktische musikalische Erfahrung in der Gestaltung von Amtshandlungen in verschiedenen Kontexten und Stilen.
  • Sie besitzen eine breite Repertoirekenntnis und können sich für unterschiedliche, auch populäre Musikstile begeistern.
  • Erfahrungen in der Singleitung, gegebenenfalls auch Zusatzqualifikationen, z. B. im liturgischen oder popularmusikalischen Bereich, bringen Sie mit.
  • Sie haben eine hohe kommunikative und organisatorische Kompetenz und können sich gut auf verschiedene Menschen einstellen.
  • Eine gute Vernetzung unter Kolleginnen bzw. Kollegen für den Aufbau des Kreises der Assoziierten Musikerinnen bzw. Musikern ist Ihnen ebenso wichtig wie uns.
  • Sie besitzen Kenntnisse in traditionellen und neuen Formen von Taufgottesdiensten, Trauungen und Bestattungsformaten.
  • Sie haben ein positives Verständnis für Digitalität und das durch diese geprägte Denken und Handeln der Menschen.
  • Sie haben bereits Erfahrungen in Aufnahmetechnik und können diese anwenden.
Wir bieten Ihnen:
  • einen innovativen Erprobungsraum, den Sie gemeinsam mit dem Team der Ritualagentur kreativ entwickeln können,
  • einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Möglichkeit auf Entfristung nach zwei Jahren,
  • ein interdisziplinäres Team aus Pastorinnen bzw. Pastoren, Musikerinnen bzw. Musikern, Öffentlichkeitsarbeit, Leitungsassistenz und Verwaltung,
  • eine Vergütung nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT),
  • die Möglichkeit, die technische Ausstattung (in Absprache) auszuwählen und anzuschaffen,
  • ein Bürostandort in Hamburg-Eimsbüttel, an dem Co-Working im Mittelpunkt steht,
  • eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten,
  • agiles und digitales Arbeiten,
  • individuelle Fort- und Weiterbildungen,
  • einen Zuschuss zum HVV ProfiTicket zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in und um Hamburg,
  • 30 Tage Urlaub bei einer Fünftagewoche sowie zwei Jahresonderzahlungen im Sommer und Winter.
Bewerbungsschluss ist der 31. Oktober 2021.
Inhaltliche Rückfragen zur Stellenausschreibung bitte an:
Landeskirchenmusikdirektor Hans-Jürgen Wulf, E-Mail: hans-juergen.wulf@lka.nordkirche.de
Meike Barnahl (Leitung), E-Mail: m.barnahl@kirche-hamburg-ost.de
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Bewerben Sie sich gerne auf dem direkten Weg online über den folgenden Link: https://kirche-hamburg-ost.dvinci.de/de/jobs. Ihre Daten werden sicher übertragen.
Alternativ können Sie sich auch per E-Mail über job@kirche-hamburg-ost.de bewerben (max. drei Anhänge, bitte im PDF-Format).
Die Vergütung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag KAT. Voraussetzung für die Einstellung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Informationen zu unseren Arbeitsbereichen finden Sie unter:
www.kirche-hamburg-ost.de
www.diakonieundbildung.de
Az.: 6200-08 – T Jü

Soziale und bildende Berufe

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz sucht eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter (w/m/d) für die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit.
Du begeisterst dich für Kinder- und Jugendarbeit.
Du kannst gut auf junge Menschen zugehen und dich in verschiedene Persönlichkeiten einfühlen.
Du begleitest, ermutigst und begeisterst Jugendliche zum Mitmachen.
Du hast Freude daran, junge Menschen mit Jesus Christus in Kontakt zu bringen.
Du baust gern und kreativ an guter, christlicher Gemeinschaft und lebst auch selbst gern darin.
Du findest es großartig, mit Jugendlichen am Ostseestrand zu chillen und zu grillen oder mit ihnen Marshmallows am Lagerfeuer zu rösten.
Du kannst TicToc, Snapchat und Instagram buchstabieren und du chattest und tourst gerne in den sozialen Medien.
Dann bist du bei uns genau richtig.
Denn die Kirchengemeinde Grömitz sucht baldmöglichst für bis zu 30 Wochenstunden eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiterin im Bereich Jugendarbeit.
Wir sind eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde mit 2800 Kirchenmitgliedern im Ostseebad Grömitz und zwei Pastoren, die gern und tatkräftig die Jugendmitarbeiterin bzw. den Jugendmitarbeiter fördern und unterstützen.
Es gibt eine schöne Kirche, ein großes Gemeindehaus und einen Jugend- und Kinderraum.
Eine Jungschargruppe, eine Pfadfindergruppe, ein Jugendkreis und eine Konfergruppe warten sehnsüchtig auf eine jugendgemäße Begleitung bzw. einen Wiederaufbau (nach der Corona-Pause).
Wir bieten
  • viel Freiraum für neue, kreative Ideen in der christl. Kinder- und Jugendarbeit,
  • die Leitung einer bestehenden Pfadfinder-Arbeit,
  • eine mit den Pastoren gemeinsam zu gestaltende Konfirmandenarbeit,
  • eigenverantwortliches Arbeiten und eine flexible Arbeits- und Zeiteinteilung,
  • eine günstige 4-Zimmer Wohnung mitten in Grömitz,
und wir fördern und unterstützen Fortbildungen.
Du bringst mit:
  • eine abgeschlossene erzieherische, diakonische oder pädagogische Berufsausbildung
  • Berufserfahrung in der Gemeinde-Jugendarbeit und in der Pfadfinderarbeit
  • du bist Mitglied in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland
  • und bist bereit, an der Gemeinschaft in unserer Kirchengemeinde teilzunehmen und an ihr mitzubauen
Die Entgeltzahlung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT). Ein Vorstellen und Kennenlernen ist im November 2021 vorgesehen. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen sollten bitte bis zum 31. Oktober 2021 vorliegen in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz, Schulweg 1, 23743 Grömitz, www.ev-kirche-groemitz.de.
Auskünfte erteilen Pastor Holger J. Lorenzen, Tel.: 04562 25260, E-Mail: Pastor-H.J.Lorenzen@arcor.de und Regine Maeting (Leitung des Jugendwerkes im Kirchenkreis Ostholstein), Tel.: 04521 8005205, E-Mail: regine.maeting@kk-oh.de.
Az.: 30 Grömitz – DAR Bk
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Der Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sucht für seinen Arbeitsbereich Kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt (KDA) mit Dienstsitz in Kiel zum nächstmöglichen Termin eine Referentin bzw. einen Referenten (w/m/d) mit Feldkompetenz in Wirtschaft und Arbeitswelten.
Der Beschäftigungsumfang beträgt 50 Prozent (19,5 Wochenstunden), das zeitweise Arbeiten im Mobile Office ist möglich. Die Bezahlung erfolgt nach der Entgeltgruppe K 10 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT), s. www.vkda-nordkirche.de.
Der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt ist der Fachdienst der Nordkirche für den Bereich Wirtschaft und Arbeitswelten. In Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg vernetzt er Kirche mit Unternehmen, Gewerkschaften, Kammern, Wirtschaftsverbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen. Er informiert und berät die Landeskirche, Kirchenkreise und Kirchengemeinden in wirtschafts- und sozialethischen Fragen. Der KDA richtet sich mit seinen Angeboten an Menschen in ihren arbeitsweltlichen Bezügen mit dem Ziel, christlich fundierte Ethik sowie Perspektiven lebensdienlichen Wirtschaftens und guter Arbeit zur Geltung zu bringen. Er thematisiert innerhalb und außerhalb der Kirche die Arbeits- und Lebensbedingungen von Erwerbstätigen.
Als Fachdienst der Nordkirche hat der KDA die Aufgabe, Veränderungsprozesse in Wirtschaft und Arbeitswelten zu erkennen, zu begleiten und kritisch zu reflektieren. Das findet seinen Ausdruck in Vernetzungsarbeit, in öffentlichen Veranstaltungen und vertraulichen Diskussionsforen sowie in Bildungsangeboten. Der KDA formuliert Stellungnahmen und berät Menschen in besonderen beruflichen Situationen. Die Arbeit des KDA erfolgt sowohl in gesamtkirchlicher als auch in regionaler Ausrichtung mit Partnerinnen und Partnern in der Arbeitswelt und in Zusammenarbeit mit Kirchenkreisen und Kirchengemeinden.
Zum Tätigkeitsbereich dieser Stelle gehören insbesondere folgende Aufgaben:
  • Kontaktpflege zu und Vernetzung mit Kammern, Verbänden, Gewerkschaften und zivilgesellschaftlichen Verbänden sowie die Begleitung und Beratung von Menschen und Organisationen in der Arbeitswelt in Zusammenarbeit mit dem KDA-Team
  • aktives Zugehen auf Menschen, um mit ihnen an Perspektiven einer gerechteren und nachhaltigeren Arbeits- und Wirtschaftsweise zu arbeiten und sie für gemeinsame Projekte zu gewinnen
  • die wirtschaftliche Situation in Schleswig-Holstein im Blick auf mögliche Konsequenzen für die Arbeits- und Lebenswelten der Menschen erfassen, beurteilen und für die Arbeit des KDA und kirchenleitender Gremien aufbereiten
  • Mitwirkung an der Erarbeitung thematischer Positionierungen und Aufbau von Bündnissen und Kooperationen zu bestimmten Themen
  • Konzipierung, Durchführung und Auswertung entsprechender Veranstaltungen und Kampagnen
  • Mitwirkung an thematischen Gottesdiensten und spirituellen Angeboten
Wir bieten:
  • ein abwechslungsreiches Tätigkeitsfeld mit Raum für eigene Akzentsetzungen
  • intensiven Austausch und engagierte Zusammenarbeit unter den KDA-Kolleginnen und -Kollegen, sowohl nordkirchlich als auch in der EKD, sowie die Zusammenarbeit im Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
  • Weiterbildungsmöglichkeiten
  • langjährige Kooperationen mit Unternehmen, Verbänden und zivilgesellschaftlichen Organisationen
Wir suchen eine Persönlichkeit,
  • die motiviert ist, christliche Werte in Wirtschaft und Arbeitswelten zu vertreten,
  • die sozialethisch reflektierte berufliche Erfahrungen im Bereich Wirtschaft und Arbeitswelten einbringen kann,
  • die gern mit Menschen in unterschiedlichsten Situationen, Organisationen und Funktionen zusammenarbeitet und kirchliche Positionen vermitteln kann,
  • die das Christsein in die Berufswelt einbringt,
  • die Erfahrung mit Kampagnenarbeit, Social Media und digitalen Formaten mitbringt,
  • die selbstständig arbeitet und sich gern ins Team einbringt.
Voraussetzungen sind:
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit sozial-, wirtschafts- oder diakoniewissenschaftlicher Ausrichtung
  • durch Berufserfahrung erworbene fachliche Kompetenzen
  • gute Kommunikationsfähigkeit, Wertschätzung für ehrenamtlich Tätige, Kompetenzen in der Erwachsenenbildung und im Veranstaltungsmanagement
  • Beratungskompetenz
Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Heterogenität unter unseren Mitarbeitenden.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert, sich zu bewerben.
Sie übernehmen in Ihrem Aufgabengebiet Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Wir setzen daher voraus, dass Sie sich gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland loyal verhalten, die evangelische Identität achten und in Ihrem beruflichen Handeln den Auftrag der Kirche vertreten und fördern.
Nähere Auskunft geben die Leiterin des Arbeitsbereichs KDA Gudrun Nolte (Tel.: 040 30620-1351) und der Verwaltungsleiter des Hauptbereichs Swen Rauh (Tel.: 040 30620-1282).
Bewerbungen erbitten wir – gern auch online – bis zum 15. Oktober 2021 an den Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog, Verwaltungsleitung, Herrn Swen Rauh, Königstraße 54, 22767 Hamburg. Bitte nutzen Sie für digitale Bewerbungen die folgenden E-Mail-Adresse: swen.rauh@hb2.nordkirche.de.
Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden. Sollte anlässlich der Einstellung ein Umzug erforderlich werden, können keine Umzugskosten erstattet werden.
Az.: 2.3.25 (bei Bewerbungen bitte angeben)

V. Personalnachrichten

Einsegnungen von Diakoninnen und Diakonen

Einsegnung als Diakon und Diakonin nach § 8 Absatz 4 und 5 Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz (DGpDG) vom 18. März 2019 (KABl. S. 154)
In den Dienst als Diakon und Diakonin wurden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 5. September 2021 in Hamburg eingesegnet:
Jan-Lennart Boje
André Delor
Lea Jürgensen
Peter Keil
Christin Lührs
Nadine Maack
Jens Stölting
Sören Wichmann
Kiel, 7. September 2021
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Haese
Az.: 6323-04 – KH Ha

Einsegnung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen

Einsegnung als Gemeindepädagoge und Gemeindepädagogin nach § 8 Absatz 4 und 5 Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz (DGpDG) vom 18. März 2019 (KABl. S. 154)
In den Dienst als Gemeindepädagoge und Gemeindepädagogin wurden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 5. September 2021 in Rostock eingesegnet:
Michaela Becker
Andreas Bohrmann
Cornelia Buck
Ines Durittke
Franziska Ehlert
Annemarie Hasenpusch
Kerstin Jensen
Ina Korinth
Maria Lachmann
Brit Röhnke
Almut Sauer
Gudrun Witte
Kiel, 7. September 2021
Landeskirchenamt
Prof. Dr. Haese
Az.: 6323-04 – KH Ha

Pfarramtliche Personalmitteilungen

Ernannt wurde:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Stefanie Günther zur Pastorin der Martin-Luther-Gemeinde zu Hamburg Alsterdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost.

Bestätigt wurden:

mit Wirkung vom 1. September 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl des Pastors Oliver Erckens, Siebenbäumen, zum Pastor der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg;
mit Wirkung vom 1. September 2021 die Wahl der Pastorin Doris Pfeifer, Nusse, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sandesneben, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Iris Schneider-Ungar, Pinnow, zur Pastorin der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgsberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg;
mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 die Wahl der Pastorin Dr. Anne Katrin Smets, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl des Pastors Ulf Werner, Hamburg, zum Pastor der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost.

Berufen wurden:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis einschließlich 30. September 2029 die Pastorin Meike Barnahl, Rosengarten-Vahrendorf, in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis einschließlich 31. März 2022 der Pastor Torsten Becker in die 23. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis einschließlich 30. September 2022 die Pastorin Monika Dann in die 21. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. September 2021 bis einschließlich 31. August 2029 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Sarah Stützinger, in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg für Vertretungsdienste;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis einschließlich 30. September 2022 die Pastorin Johanna Thode in die 30. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag.

Beauftragt wurden:

mit Wirkung vom 1. Mai 2022 im Rahmen ihres Pfarrdienstverhältnisses auf Probe die Pastorin Judith Fincke mit der Verwaltung der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krummesse, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg (Auftragsänderung);
mit Wirkung vom 1. September 2021 die Pastorin Eva Langner unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Dienstleistung im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Harburg, nach näherer pröpstlicher Weisung;
mit Wirkung vom 31. August 2021 die Pastorin Swantje Luthe unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Dienstleistung im Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen nach näherer pröpstlicher Weisung;
mit Wirkung vom 1. September 2021 der Pastor Tobias Stäbler im Rahmen seines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Dienstleistung im Kommunikationswerk der Nordkirche sowie einem gemeindlichen Dienst in den Ev.-luth. Kirchengemeinden Dulsberg und Alt-Barmbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost.

Eingestellt wurden:

vom Bundesministerium der Verteidigung mit Wirkung vom 1. September 2021 der Pastor Roland von Engelhardt, in den Dienst der Ev. Seelsorge in der Bundeswehr für den Dienstposten des Militärgeistlichen beim Evangelischen Militärpfarramt Hagenow (zunächst Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis des Bundes);
vom Bundesministerium der Verteidigung mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 die Pastorin Prof. Dr. Kerstin Lammer, in den Dienst der Ev. Seelsorge in der Bundeswehr für den Dienstposten der Militärgeistlichen beim Evangelischen Militärdekanat Berlin (zunächst Erprobungszeit im Angestelltenverhältnis des Bundes).

In den Ruhestand versetzt wurden:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 der Pastor Dr. Eberhard Buck;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 der Pastor Manfred Kaiser in Schenefeld;
mit Wirkung vom 1. März 2022 die Pröpstin Johanna Lenz-Aude in Schleswig.

Verstorben im Ruhestand:

Grafik
Propst i. R.
Willi Ernst Diedrich Rogmann
geboren am 15. März 1935 in Hamburg
gestorben am 27. Juli 2021 in Hamburg
Willi Ernst Dietrich Rogmann wurde am 27. Oktober 1968 in Kiel ordiniert.
Anschließend war er Pfarrvikar und Hilfsprediger in Breitenberg und später in Garstedt-Heidberg/Norderstedt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1973 wurde Willi Ernst Diedrich Rogmann zum Pastor der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Garstedt-Heidberg ernannt. Zum 1. Januar 1983 wurde er Inhaber der Pfarrstelle des Kirchenkreises Niendorf für Beratungsdienst für kirchliche Arbeit. Das Amt des Propstes des Kirchenkreises Niendorf und die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niendorf-Markt wurden Willi Ernst Diedrich Rogmann mit Wirkung zum 1. Dezember 1988 übertragen. Er blieb Inhaber dieses Amtes und dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Propst Willi Ernst Dietrich Rogmann.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Druckauflage 2000 Exemplare
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 10. Ausgabe 2021:
Fr., 8. Oktober 2021,
31. Oktober 2021,
für die 11. Ausgabe 2021:
Mi., 10. November 2021,
30. November 2021,
für die 12. Ausgabe 2021:
Fr., 10. Dezember 2021,
31. Dezember 2021.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Postlaufzeiten und gegebenenfalls Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einrichen von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen.
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