.Kirchenkreis1#- und Finanzsatzung
§ 13
§ 14
§ 15
#§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
Geltungszeitraum von: 01.11.2020
Geltungszeitraum bis: 30.08.2021
Kirchenkreis1#- und Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Plön-Segeberg2#
Vom 15. November 2014
(KABl. 2015 S. 180)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | § 13 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg | 15. September 2020 | Abschnitt 1 | aufgehoben |
Hinweis:
Eine komplette Textfassung der Kirchenkreis- und Finanzsatzung vor Außerkrafttreten des Abschnittes 1 findet sich in dieser Rechtssammlung unter der Ordnungsnummer 1.400-540_Archiv.
####Die Kirchenkreissynode hat am 15. November 2014 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Satzung beschlossen:
#Abschnitt 1: Kirchenkreissatzung3#
###§§ 1 bis 12
(weggefallen)
#Abschnitt 2: Finanzsatzung
###§ 13
Finanzplanung
(
1
)
1 Der Haushaltswirtschaft ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. 2 Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. 3 Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(
2
)
1 Der Finanzplan enthält für die Finanzblöcke nach § 15 dieser Satzung die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. 2 Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen.
(
3
)
1 Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einer fünfjährigen Pfarrstellenstrukturplanung darzustellen, die gemäß Absatz 1 fortzuschreiben ist. 2 Für jede einzelne Pfarrstelle ist darzustellen,
- ob und in welchem Jahr der Planungsperiode sie errichtet, aufgehoben oder geändert werden soll,
- ihr jeweiliger Aufgabenbereich,
- der für sie jeweils erforderliche Dienstumfang.
3 Der Pfarrstellenstrukturplan ist dem jeweiligen Finanzplan ebenfalls als Anlage beizufügen.
(
4
)
Der Finanzplan mit seinen Anlagen ist der Kirchenkreissynode zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsbeschlusses für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
#§ 14
Einnahmen
Der dem Kirchenkreis entsprechend der Schlüsselzuweisung nach Teil 5 § 6 Absatz 1 Satz 1 Einführungsgesetz (Finanzgesetz) verbleibende Anteil an den Einnahmen der Landeskirche dient der Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil) sowie zur Finanzierung der durch Kirchengesetz, Satzung oder den jeweiligen Kirchenkreis-Haushaltsbeschluss definierten Gemeinschaftsaufgaben (Gemeinschaftsanteil).
#§ 15
Gemeindeanteil, Kirchenkreisanteil und Gemeinschaftsanteil
(
1
)
Der Gemeindeanteil besteht aus:
- den Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung, eine Anrechnung von Erträgnissen findet nicht statt,
- den Zuweisungen an kirchengemeindliche Aufgabengemeinschaften,
- Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 Finanzgesetz.
(
2
)
Der Kirchenkreisanteil besteht aus:
- Mitteln an die Dienste und Werke des Kirchenkreises,
- Mitteln für die Leitungsorgane des Kirchenkreises.
(
3
)
Der Gemeinschaftsanteil besteht aus:
- der Besoldung einschließlich der Nebenkosten nach § 8 Absatz 2 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren,
- der Zuweisung an die Kirchenkreisverwaltung einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Grundleistungen nach § 6 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind,
- der Rücklagenbildung,
- Zuweisungen für besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen.
§ 16
Verteilungsmaßstab
(
1
)
1 Grundlage für die Verteilung der Zuweisung an die Kirchengemeinden ist die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde (Stichtag: wie von der Landeskirche festgelegt). 2 Kirchengemeinden mit weniger als 2000 Gemeindegliedern erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 5000 Euro, der vor der Ermittlung des Zuweisungsbetrages je Gemeindeglied im Gemeindeanteil in Ansatz gebracht wird. 3 § 12 Absatz 4 Finanzgesetz findet Anwendung. 4 Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils einschließlich der Rücklagen festzulegen.
(
2
)
Nach Abzug des Gemeinschaftsanteils einschließlich der Rücklagen beträgt der Gemeindeanteil 83,3 Prozent, der Kirchenkreisanteil 16,7 Prozent der Zuweisung durch die Landeskirche an den Kirchenkreis.
#§ 17
Gemeinsame Rücklagen
(
1
)
Aus den Schlüsselzuweisungen gemäß § 14 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 sollen gebildet bzw. aufgestockt werden:
- die Ausgleichsrücklage,
- die Betriebsmittelrücklage und
- die Bauinvestitionsrücklage.
(
2
)
Die Ausgleichsrücklage soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 55 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre ausweisen.
(
3
)
Die Betriebsmittelrücklage soll einen Bestand von mindestens 25 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre ausweisen.
(
4
)
1 Die Bauinvestitionsrücklage soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 20 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre ausweisen. 2 Ihre Verwendung wird durch eine Richtlinie geregelt, die von der Kirchenkreissynode erlassen wird.
#§ 18
Pfarrvermögen der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung (§ 15 Absatz 3 Nummer 1) an den Kirchenkreis abzuführen. 2 Dabei behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge ein.
(
2
)
Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen.
(
3
)
1 Übersteigt der Erlös die Beschaffungskosten des Ersatzlandes, so kann unter Abweichung von § 15a Absatz 2 Satz 2 Kirchenbesoldungsgesetz bis zu 20 Prozent des überschießenden Betrages für einen dringenden örtlichen Bedarf verwendet werden. 2 Der entsprechende Beschluss des Kirchengemeinderates bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreisrat.
(
4
)
1 Ist der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst sicher und Ertrag bringend anzulegen. 2 Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften.
#§ 19
Rechtsschutz in Finanzangelegenheiten
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. 2 Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
#Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
###§ 20
Änderungen dieser Satzung
Änderungen der Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
#§ 21
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft4#.
#
1 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 1 dieser Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. September 2020 (KABl. S. 326) mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 1 dieser Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. September 2020 (KABl. S. 326) mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
#
2 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 2 und 3 dieser Satzung traten gemäß § 11 Absatz 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 4. August 2021 (KABl. S. 336) mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
2 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 2 und 3 dieser Satzung traten gemäß § 11 Absatz 2 der Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 4. August 2021 (KABl. S. 336) mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 1 der Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. September 2020 (KABl. S. 326) mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
3 ↑ Red. Anm.: Abschnitt 1 der Satzung trat gemäß § 13 Absatz 2 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. September 2020 (KABl. S. 326) mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.