.Kirchengesetz
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Geltungszeitraum von: 01.01.1997
Geltungszeitraum bis: 31.10.2021
Kirchengesetz
über die Ordnung des Frauenwerkes
der Pommerschen Evangelischen Kirche1#
Vom 17. November 1996
####§ 1
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1
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1 Das Frauenwerk der Pommerschen Evangelischen Kirche ist Werk im Sinne des Artikels 149 der Kirchenordnung. 2 Es tut Dienst im Auftrag der Kirche.
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2
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Das Frauenwerk setzt die Arbeit des Werkes der Evangelischen Frauenhilfe der Pommerschen Evangelischen Kirche und der Arbeitsgemeinschaft Frauenarbeit fort.
#§ 2
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1
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Es ist Mitglied der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V. und hält Verbindung zu den Frauenverbänden der Gliedkirche bzw. auf EKD-Ebene und pflegt Kontakte zu Frauenverbänden außerhalb der Kirchen.
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2
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Besondere Beziehungen bestehen zum Schwesternheimathaus Stralsund als Einrichtung der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe.
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3
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1 Es arbeitet mit Einrichtungen, Werken, Ausbildungsstätten und Arbeitskreisen der Landeskirche, die verwandte Aufgaben wahrnehmen, zusammen. 2 Es ist Mitglied des Diakonischen Werkes und des Landesfrauenrates Mecklenburg-Vorpommerns.
#§ 3
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1
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1 Das Frauenwerk tut Dienst für Frauen und Familien innerhalb der Landeskirche und hat die Aufgabe, ihnen in ihren Lebensbezügen die biblische Botschaft zu verkündigen. 2 Es nimmt dabei die Ziele der Ökumenischen Dekade „Solidarität der Kirchen mit den Frauen“ inhaltlich auf und gibt daraus Impulse für Kirche und Öffentlichkeit.
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2
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Das Frauenwerk lädt ein zu Tagungen, Wochenenden und Freizeiten und unterstützt Veranstaltungen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche.
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3
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Es fördert die Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen in der Gemeindearbeit, die Vorbereitung des Weltgebetstages, den Austausch kirchlicher Mitarbeiterinnen und begleitet die Müttergenesungsarbeit.
###§ 4
Die Arbeit des Frauenwerkes wird verantwortet durch die Vorsitzende, die leitende Pfarrerin und den Landesarbeitskreis des Frauenwerkes.
#§ 5
1 Der Landesarbeitskreis wählt aus seiner Mitte die ehrenamtliche Vorsitzende des Frauenwerkes und deren Stellvertreterin. 2 Dabei steht die leitende Pfarrerin nicht zur Wahl. 3 Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Landesarbeitskreises vor und leitet sie. 4 Sie hält Kontakte zu den Vorsitzenden der Frauenhilfe der Gliedkirchen der EKD.
#§ 6
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1
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1 Die leitende Pfarrerin wird nach Anhörung des Landesarbeitskreises durch die Kirchenleitung in eine landeskirchliche Pfarrstelle für sechs Jahre berufen. 2 Wiederberufung ist möglich.
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2
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1 Sie vertritt das Frauenwerk innerhalb und außerhalb der Landeskirche. 2 Zu ihren Aufgaben gehören die Geschäftsführung, die Öffentlichkeitsarbeit, die Kontakte zu Gremien innerhalb und außerhalb der Kirche.
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3
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Sie gibt Impulse und Hilfe für die Frauen- und Familienarbeit in der Landeskirche, fördert Veranstaltungen und Projekte, die besonders Frauen Raum für eigenständige theologische Arbeit und eigene spirituelle Erfahrungen geben.
#§ 7
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1
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1 Zum Landesarbeitskreis gehören: Die leitende Pfarrerin, ein Mitglied, das vom Konsistorium benannt wird, und bis zu zehn weitere Mitglieder, die auf die Dauer von sechs Jahren von der Kirchenleitung berufen werden. 2 Darunter soll eine Schwester der Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe und Vertreterinnen weiterer Frauenaktivitäten sein. 3 Die Kirchenleitung geht bei Berufung von Vorschlägen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und des Landesarbeitskreises aus. 4 Wiederberufung ist möglich.
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2
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1 Der Landesarbeitskreis tritt in der Regel sechsmal im Jahr zusammen und ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Seine Beschlüsse fasst er mit Stimmenmehrheit.
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3
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Der Landesarbeitskreis berät und unterstützt die Pfarrerin und Mitarbeiterinnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und beschließt insbesondere über:
- a)
- Vorschläge an die Kirchenleitung zur Berufung der leitenden Pfarrerin,
- b)
- Festsetzung des Haushaltsplanes und Entlastung der Rechnungsführung,
- c)
- Erwerb, Veräußerung, Belastung, Pachtung oder Verpachtung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
- d)
- sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die ihm von der Vorsitzenden zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
§ 8
1 Das Vermögen der Evangelischen Frauenhilfe und der Arbeitsgemeinschaft Frauenarbeit geht über in das Vermögen des Frauenwerkes und ist Eigentum der Pommerschen Evangelischen Kirche. 2 Es wird als Sondervermögen der Landeskirche verwaltet und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, caritativen und kirchlichen Zwecken der Landeskirche.
#§ 9
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2
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Gleichzeitig treten das Kirchengesetz über die Ordnung der Evangelischen Frauenhilfe vom 7. November 1982 und die vorläufige Ordnung der Evangelischen Frauenarbeit vom 24. April 1973 außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nummer 4 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 8 Absatz 2 Nummer 4 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtswirkung dieses Kirchengesetzes ruhte gemäß § 4 Absatz 3 der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Februar 2006 (KABl S. 14, ABl. S. 26) während der Laufzeit dieser Vereinbarung vom 1. März 2006 bis zum 29. Februar 2012.
3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtswirkung dieses Kirchengesetzes ruhte gemäß § 4 Absatz 3 der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Februar 2006 (KABl S. 14, ABl. S. 26) während der Laufzeit dieser Vereinbarung vom 1. März 2006 bis zum 29. Februar 2012.