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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Kirchengesetz
zur Übertragung der Datenschutzaufsicht
(Datenschutzübertragungsgesetz – DSÜG)

Vom 24. November 2021

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Datenschutzdurchführungsgesetzes

Das Datenschutzdurchführungsgesetz vom 6. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 2. Juni 2018 (KABl. S. 282, 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
    2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2)Für die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordneten diakonischen Dienste, Einrichtungen und Werke wird nach § 39 Absatz 3 Satz 2 des EKD-Datenschutzgesetzes vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353; 2018 S. 35, 215) zuletzt geändert am 24. Juni 2021 (ABl. EKD S. 158) eine eigenständige Datenschutzaufsicht begründet. Die Aufgaben werden nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des EKD-Datenschutzgesetzes der Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.“
    3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
      „(3) Die Aufgaben der Datenschutzaufsichtsbehörde nach Absatz 1 werden zum 1. Oktober 2023 nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des EKD-Datenschutzgesetzes der Aufsichtsbehörde der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen.“
  2. In § 2 wird die Angabe „(ABl. EKD S. 353; 2018 S. 35)“ gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Schwerin, 24. November 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3541-02 – R Tr

Kirchengesetz
zur Bestimmung der Disziplinargerichtsbarkeit und
zur Änderung des Richterwahlausschussgesetzes

Vom 24. November 2021

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
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Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes

Teil 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die §§ 69 bis 72 werden aufgehoben.
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Artikel 2
Änderungen des Disziplinargesetzergänzungsgesetzes

Das Disziplinargesetzergänzungsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 393) wird wie folgt geändert:
  1. § 2 wird wie folgt gefasst:
    㤠2
    Disziplinargericht (zu § 47 Absatz 1 DG.EKD)
    Zum Disziplinargericht im ersten Rechtszug wird das Disziplinargericht der Evangelischen Kirche in Deutschland bestimmt.“
  2. § 3 wird aufgehoben.
  3. § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
  4. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
    㤠6
    Übergangsvorschrift
    Für anhängige Verfahren, in denen die mündliche Verhandlung vor dem 1. Januar 2022 eröffnet wurde, bleiben die Richterpersonen des Disziplinargerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bis zum Abschluss des betreffenden Verfahrens im Amt. Sie werden nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Verfahrensrecht durchgeführt.“
  5. Der bisherige § 6 wird § 7.
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Artikel 3
Änderung des Kirchengerichtsgesetzes

Das Kirchengerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 386) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 wird die Nummer 2 aufgehoben.
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Artikel 4
Änderung des Richterwahlausschussgesetzes

Das Richterwahlausschussgesetz vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 354) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Mitglieder des Richterwahlausschusses nach Absatz 1 Nummer 1 werden durch die Landessynode zu Beginn ihrer Amtszeit gewählt. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch die Kirchenleitung, das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 wird durch das Kollegium des Landeskirchenamtes berufen. Die Berufung nach Satz 2 erfolgt im Anschluss an die Wahl nach Satz 1. Mindestens vier Mitglieder des Richterwahlausschusses sollen die Befähigung zum Richteramt haben.“
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Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Schwerin, 24. November 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3691-01 – R Tr

Verwaltungsvorschrift
über die Beschaffung
(Beschaffungsverwaltungsvorschrift – BeschVwV)

Vom 16. November 2021

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung und § 8 Absatz 3 des Klimaschutzgesetzes vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426; 2016 S. 102) und § 33 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, und § 33 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
Inhaltsverzeichnis
1. Anwendungsbereich
2. Grundsätze bei der Beschaffung
3. Bedarfsorientierte Mindestkriterien
4. Vorrangige Nutzung gemeinschaftlicher Beschaffungsangebote
5. Vereinfachtes Verfahren bis zu einem Auftragsvolumen von 1000 Euro
6. Beschaffungen mit einem Auftragsvolumen von über 1000 Euro
7. Weitere Regelungen
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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1
Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Beschaffung von Produkten und von Leistungen einschließlich der damit verbundenen Vergabe und Abwicklung von Aufträgen. Unter diese Bestimmungen fällt jede Art von Lieferungen und Leistungen in Form von
  • Kaufverträgen,
  • Leasing-, Leih- und Mietverträgen (außer für Immobilien),
  • Dienstleistungsverträgen sowie
  • Werk- oder Werklieferungsverträgen.  
Nicht unter die Bestimmungen fallen Verträge, die zum Gegenstand haben:
  • Finanzmittel,
  • Personal und Arbeitskräfte,
  • Mietverträge für Immobilien,
  • Bau- und Gestaltungsmaßnahmen im Bereich der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege an kirchlichen Objekten (nach § 1 Kirchbaugesetz vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) in der jeweils geltenden Fassung),
  • Auftragsverwaltung der Kirchenkreise (nach § 3 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung).
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2
Grundsätze bei der Beschaffung
Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift legen fest, in welcher Art und Weise die Grundsätze der Notwendigkeit, der Einhaltung von Umwelt- und Sozialkriterien sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Beschaffung umzusetzen sind.
2.1
Vereinfachtes Verfahren bis zu 1000 Euro
Bis zu einem Beschaffungswert von 1000 Euro ist das Verfahren stark vereinfacht (Nummer 5). Ab 1000 Euro ist das Beschaffungsverfahren in Nummer 6 beschrieben.
2.2
Notwendigkeit
Vor jeder Entscheidung zur Beschaffung ist die Notwendigkeit einer Neuanschaffung (Suffizienz) zu prüfen. Es dürfen ausschließlich Produkte oder Leistungen beschafft werden, die für die Erledigung der Dienstgeschäfte notwendig sind.
2.3
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Aufträge sind haushaltsrechtlich in einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden transparenten Verfahren zu vergeben. Zu den wirtschaftlichen Kriterien zählen insbesondere die Lebenszykluskosten (also neben Anschaffungskosten auch Neben- und Folgekosten, s. Nummer 6.5.1), qualitative Anforderungen sowie Lieferkriterien wie Zuverlässigkeit und Liefer- und Leistungsfähigkeit.
2.4
Umwelt- und Sozialkriterien
Für die Beschaffung von Produkten oder Leistungen sind die Umweltkriterien und Sozialkriterien des Klimaschutzgesetzes einzuhalten. Zu den dort festgelegten Kriterien gehören Umweltkriterien, insbesondere Standards im Hinblick auf Material und Herstellungsprozesse, die Regionalität der Produkte und der Lieferfirmen, sowie Sozialkriterien, wie beispielsweise ILO-Kernarbeitsnormen, Mindestlohn in Deutschland oder fair gehandelte Produkte.
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3
Bedarfsorientierte Mindestkriterien
Zunächst sind die qualitativen Anforderungen, die das Produkt oder die Leistung mindestens erfüllen soll, festzulegen (z. B. welche Mindestleistung ein Produkt erbringen soll, ob die Vorschriften zur Unfallverhütung eingehalten werden und ob das Produkt mit einem bestimmten Siegel ausgezeichnet sein soll). Wird eines dieser Mindestkriterien nicht erfüllt, ist das Angebot auszuschließen und die weitere Beurteilung entfällt.
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4
Vorrangige Nutzung gemeinschaftlicher Beschaffungsangebote
Zur Vereinfachung und zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile unter Einhaltung der Umwelt- und Sozialkriterien sollen vorrangig gemeinschaftliche Vertragsvergaben genutzt werden:
4.1
Kirchenshop
Der Kirchenshop der Nordkirche (www.kirchenshop.de) besteht als gemeinsame Initiative der Kirchenkreise, in der Einkäufe durch Verträge gebündelt werden. Im Shop sind Produkte und Leistungen, die den Kriterien dieser Vorschrift entsprechen und von Lieferfirmen stammen, für die die Kriterien geprüft wurden und die sich im Rahmen eines Dienstleisterkodex zur Einhaltung dieser verpflichten, mit folgendem Nordkirchensignet gekennzeichnet:
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Da bei der Nutzung des Kirchenshops die Prüfung der Umwelt- und Sozialkriterien bereits inkludiert ist, erleichtert diese Nutzung jede Art der Beschaffung und entspricht vollumfänglich dieser Vorschrift.
4.2
Rahmenverträge, Sammelbestellungen und andere Bündeleinkäufe
Durch Rahmenverträge oder durch gemeinsame Bestellungen mit anderen kirchlichen Körperschaften können für Einkäufe, die häufiger bei Firmen getätigt werden, durch die Abnahme größerer Mengen im Normalfall niedrigere Preise erzielt werden.
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5
Vereinfachtes Verfahren bis zu einem Auftragsvolumen von 1000 Euro
Das vereinfachte Beschaffungsverfahren bei einem Auftragsvolumen von bis zu 1000 Euro wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Auftragsvolumen nach Nummer 6.2 wie folgt durchgeführt:
5.1
Prüfung der Notwendigkeit, Festlegung der Mindestanforderungen
Vor der Beschaffung ist zu prüfen, ob diese notwendig ist (nach Nummer 2.2). Steht dies fest, wird anhand des Bedarfs festgelegt, welche qualitativen Anforderungen das Produkt oder die Leistung mindestens erfüllen soll (nach Nummer 3).
5.2
Auswahl über ein gemeinschaftliches Beschaffungsangebot
Gegebenenfalls wird ein geeignetes Angebot unter Beachtung der wirtschaftlichen sowie der Umwelt- und Sozialkriterien im Kirchenshop mit einem Nordkirchensignet oder nach anderen gemeinsamen Bestellangeboten ausgewählt (nach Nummer 4).
5.3
Eigene Angebotseinholung
Wird kein Angebot im Kirchenshop oder aus anderen gemeinsamen Bestellangeboten ausgewählt, so sind die Wirtschaftlichkeit, die Umwelt- und Sozialkriterien und die Lieferkriterien wie folgt zu beurteilen:
5.3.1
Wirtschaftliche Kriterien
Die Wirtschaftlichkeit ist auf der Basis der Lebenszykluskosten (Nummer 6.5.1) zu betrachten, so dass nicht unbedingt das Produkt mit dem niedrigsten Preis auszuwählen ist. Es reicht aus, wenn ein geeignetes Angebot mit gängigen Marktpreisen unter Berücksichtigung der wichtigsten Neben- und Folgekosten abgeglichen wird. Der Abgleich kann formlos erfolgen, als Dokumentation ist ein Vermerk auf den Bestellunterlagen ausreichend.
5.3.2
Umwelt- und Sozialkriterien
Umwelt- und Sozialkriterien sind mindestens gleichrangig neben wirtschaftlichen Kriterien zu berücksichtigen. Sie gelten als berücksichtigt, wenn für das Produkt oder die Leistung eines der in der Anlage 1 genannten Siegel vergeben wurde. Kommt ein Produkt oder eine Dienstleistung in Betracht, das bzw. die nicht in der Anlage 1 aufgeführt oder nicht mit einem der Siegel ausgezeichnet ist, so sind die Umwelt- und Sozialkriterien nach Nummer 6.5.2 zu berücksichtigen.
5.3.3
Lieferkriterien
Hinsichtlich der Lieferfirmen sollen neben Umwelt- und Sozialkriterien auch die Regionalität sowie wirtschaftliche Kriterien wie Zuverlässigkeit und Liefer- und Leistungsfähigkeit Beachtung nach Nummer 6.5.3 finden.
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6
Beschaffungen mit einem Auftragsvolumen von über 1000 Euro
6.1
Anzahl der einzuholenden Angebote, Art des Vergleichs, Dokumentation
Sofern nicht gemeinschaftliche Vertragsvergaben nach Nummer 4 genutzt werden, sind mehrere Angebote geeigneter Lieferfirmen unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens nach Nummer 6.2 und der weiteren nachfolgenden Anforderungen einzuholen:
Anzahl
Angebote
Art des Vergleichs
Dokumentation
Verwendung
Bewertungsbogen (Anlage 3)
a.
Über 1000,
bis 5000 Euro
2
gegeneinander und mit gängigen Marktpreisen
formlos schriftlich
kann als Hilfsmittel verwendet werden
b.
Über 5000,
bis 20 000 Euro
3
schriftliche Angebotsaufforderung mit identischer Leistungsbeschreibung, strukturierter Vergleich
formlos schriftlich
kann als Hilfsmittel verwendet werden
c.
Über 20 000 Euro
3
schriftliche Angebotsaufforderung mit identischer Leistungsbeschreibung, strukturierter Vergleich
schriftliche Bewertung der Angebote unter Verwendung des Bewertungsbogens mit Bewertungskriterien
Bei freiberuflichen Leistungen gelten folgende Schwellenwerte:
Buchstabe a – Über 5000 und bis 20 000 Euro
Buchstabe b - Über 20 000 und bis 50 000 Euro
Buchstabe c – Über 50 000 Euro
6.2
Maßgebliches Auftragsvolumen
Als Auftragsvolumen ist der zu erwartende Bruttorechnungswert aller durch den Auftrag zu erwartenden Teilrechnungen maßgeblich. Bei längerfristigen Verträgen nach Nummer 6.3 ist dies das beauftragte Volumen über die gesamte Laufzeit. Die Teilung eines geplanten Auftrags ist unzulässig, sofern damit der Zweck verfolgt wird, die nach Nummer 5 und 6.1 vorgegebenen Schwellenwerte zu unterschreiten. Stellt sich im Verlauf des Auswahlverfahrens heraus, dass das zu erwartende Auftragsvolumen einen der definierten Schwellenwerte übersteigt, ist das Verfahren des höheren Schwellenwerts anzuwenden. Soweit nicht anders angegeben, sind die Werte Bruttowerte einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
6.3
Längerfristige Verträge
Bei Aufträgen, bei denen die Leistungserbringung und die Zahlung über mehrere Haushaltsjahre erfolgt, ist insbesondere zu berücksichtigen:
6.3.1
Auftragsvolumen, Laufzeit
Das Auftragsvolumen ist das beauftragte Volumen über die gesamte Laufzeit. Ist die Laufzeit unbestimmt, ist das Auftragsvolumen bis zum ersten möglichen Kündigungszeitpunkt zugrunde zu legen und eine Überwachung der Kündigungsfristen durch geeignete Regelungen sicherzustellen.
6.3.2
Haushaltsmittel
Ausreichende Haushaltsmittel müssen auch in allen Folgejahren, auf die sich die Aufträge beziehen, in den Haushalten eingeplant werden.
6.3.3
Lebenszykluskosten
Bei technischen Geräten sind in die Betrachtung die gesamten Lebenszykluskosten einzubeziehen, wobei sicherzustellen ist, dass der voraussichtliche Lebenszyklus mindestens der Dauer der buchhalterischen Abschreibungszeiträume entspricht.
6.4
Vereinfachungsregelungen für die Angebotseinholung nach Nummer 6.1
6.4.1
Wiederkehrender Bedarf
Die Einholung mehrerer Angebote kann entfallen, wenn es sich um einen wiederkehrenden Bedarf handelt und auf einen unter Wettbewerbsbedingungen verhandelten Vorauftrag Bezug genommen werden kann. Spätestens nach drei Jahren sind Preisprüfungen in Abhängigkeit von den Marktverhältnissen vorzunehmen.
6.4.2
Keine Möglichkeit zur Einholung mehrerer Angebote
Ebenso entfällt die Einholung mehrerer Angebote, wenn für das benötigte Produkt oder die Leistung trotz intensiver Bemühungen nicht mehrere Angebote erhalten werden können. Das Verfahren ist zu dokumentieren.
6.4.3
Produkte mit Preisbindung
Bei Produkten, die einer Preisbindung unterliegen, beschränken sich die Kriterien für die Angebotseinholung auf Lieferkriterien sowie Umwelt- und Sozialkriterien.
6.5
Auswahl der Lieferfirma, Angebotseinholung
6.5.1
Wirtschaftliche Kriterien
Maßgebliche wirtschaftliche Kriterien sind im Regelfall die Lebenszykluskosten, zu denen insbesondere zählen:
1. Anschaffungspreis (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rabatten, Boni, Skonti etc.),
2. Lieferkosten,
3. Wartungskosten,
4. Kosten für Reparaturen und Ersatzteile,
5. Kosten für Verbrauchsmaterial,
6. Verbrauchsabhängige Kosten,
7. Entsorgungskosten.
Weitere wirtschaftliche Kriterien können für verschiedene Produktgruppen aus dem unter www.beschaffungsportal.nordkirche.de abgebildeten Musterkatalog ausgewählt werden.
6.5.2
Umwelt- und Sozialkriterien
In der Anlage 1 sind für einzelne Produktgruppen und Dienstleistungen Siegel genannt, die in aller Regel eine Vielzahl von Umwelt- und Sozialkriterien als erfüllt kennzeichnen. Daher reicht es grundsätzlich aus, dass ein Produkt oder eine Leistung mit einem der Siegel ausgezeichnet ist. Kommt ein Produkt oder eine Dienstleistung in Betracht, das bzw. die nicht in der Anlage 1 aufgeführt oder nicht mit einem der Siegel ausgezeichnet ist, so sind Umweltkriterien sowohl für das Produkt oder die Leistung, als auch für die Lieferfirmen sowie Sozialkriterien festzulegen. Beispiele für diese Kriterien können für verschiedene Produktgruppen aus dem unter www.beschaffungsportal.nordkirche.de abgebildeten Musterkatalog ausgewählt werden. In der Anlage 1 sind in Einzelfällen auch andere Arten der Zertifizierung als ein Siegel aufgeführt, die im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift den vergebenen Siegeln gleichgestellt sind (s. Fußnoten Anlage 1).
6.5.3
Lieferkriterien
Hinsichtlich der Lieferfirmen sollen neben Umwelt- und Sozialkriterien auch die Regionalität sowie wirtschaftliche Kriterien, wie Zuverlässigkeit und Liefer- und Leistungsfähigkeit, Beachtung finden. Die Kriterien können mittels des als Anlage 2 beigefügten Fragebogens bei der jeweiligen Lieferfirma abgefragt werden. Die Kriterien gelten als berücksichtigt, wenn das Produkt oder die Leistung im Kirchenshop (s. Nummer 4.1) mit dem Nordkirchensignet gekennzeichnet ist.
6.6
Bewertungsbogen Angebotsvergleich
6.6.1
Anwendung
Der Bewertungsbogen dient als Hilfsmittel für die Bewertung der Kriterien. Der Bogen weist zum einen die Möglichkeit aus, vorab die qualitativen Anforderungen nach Nummer 3 zu Ausschlusskriterien zu erklären. Zum anderen werden anschließend wirtschaftliche Kriterien und Umwelt- und Sozialkriterien nacheinander zu einem Gesamtergebnis abgewogen.
6.6.2
Vorgaben
Die Verwendung ist nach Maßgabe der in der 6.1 Buchstabe c genannten Wertgrenzen verpflichtend. Bei geringeren Auftragsvolumina ist der Bogen als optionales Hilfsmittel empfohlen.
6.6.3
Hilfen zur Anwendung
Der „Bewertungsbogen Angebotsvergleich“ ist in der Anlage 3 als nicht ausgefüllter Vordruck hinterlegt. In der Anlage 3a sind Hinweise zur Anwendung des Bewertungsbogens aufgeführt. In der Anlage 3b ist ein ausgefülltes Muster des Bewertungsbogens abgebildet.
6.7
Auftragserteilung, Bestellung
Das über alle Kriterien beste Angebot ist auszuwählen.
6.8
Auftragsbestätigung
Bei allen Aufträgen, denen kein schriftliches Angebot zugrunde liegt, ist außer bei geringwertigen Wirtschaftsgütern eine Auftragsbestätigung der Lieferfirma zu verlangen. Diese ist vom Auftraggebenden auf Übereinstimmung mit der Erteilung zu prüfen und dem Bestellvorgang hinzuzufügen.
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7
Weitere Regelungen
7.1
Dokumentation, Aufbewahrung
Die Erteilung von Aufträgen muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Sie ist zusammen mit bereits eingeholten Angeboten und den erforderlichen Dokumentationen zur Angebotsauswahl abzulegen. Dies gilt auch für Online-Bestellungen. Für die Aufbewahrung gilt § 81 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens in der jeweils geltenden Fassung.
7.2
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten für die Beschaffung und die Vergabe von Aufträgen sind in den kirchlichen Körperschaften und unselbstständigen Einrichtungen schriftlich zu regeln, soweit sie sich nicht aus dem geltenden Recht ergeben.
7.3
Fortschreibung der Kriterien
Das Landeskirchenamt setzt eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Finanzdezernats und unter Beteiligung der Hauptbereiche und der Kirchenkreise ein, die Vorschläge für entsprechende Vorgaben und deren regelmäßige Aktualisierung erarbeitet.
7.4
Weitere Informationen zur Beschaffung
Unter www.beschaffungsportal.nordkirche.de sind weitere Informationen zur Beschaffung in der Nordkirche, insbesondere zu den empfohlenen Siegeln, sowie für die Anwendung aufbereitete Vordrucke abrufbar.
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8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8.1
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
8.2
Außerkrafttreten
Gleichzeitig tritt die Beschaffungsverwaltungsvorschrift vom 8. Juni 2018 (KABl. S. 307), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 2020 (KABl. S. 195) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlagen
1
Empfehlenswerte Siegel (und Zertifizierungen) für die Beschaffung
2
Abfragebogen Lieferkriterien
3
Bewertungsbogen Angebotsvergleich
3a zur BeschVwV
Hinweise zur Anwendung des Bewertungsbogens
(zu Nummer 6.1 und Nummer 6.6 BeschVwV)
3b
Ausgefülltes Muster des Bewertungsbogen Angebotsvergleich
Kiel, 16. November 2021
Landeskirchenamt
Professor Dr. Unruh
Präsident
Az.: 3412-08 – FH Do
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Anlage 1

Anlage 1 Seite 1
Anlage 1 Seite 2
Anlage 1 Seite 3
Fußnoten Anlage 1:
  1. http://www.gesetze-im-internet.de/pkw-envkv/BJNR103700004.html
  2. Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen
  3. Kein Siegel, Aufführung in Liste
    https://www.vcd.org/themen/auto-umwelt/vcd-auto-umweltliste/vcd-auto-umweltliste-20192020/download-vcd-auto-umweltliste- 20192020
  4. Kein Siegel, Führung des Bioland-Logos
  5. Kein Siegel, gehört zu Global Organic Textile Standard – GOTS
Kurze Informationen zu den genannten Siegeln und Zertifizierungen finden sich unter: https://www.siegelklarheit.de/
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Anlage 2

Anlage 2
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Anlage 3

Anlage 3
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Anlage 3a zur BeschVwV

Hinweise zur Anwendung des Bewertungsbogens
(zu Nummer 6.1 und 6.6 BeschVwV)
Rolle des Bewertungsbogens
Der Bewertungsbogen in Form einer Checkliste dient der Umsetzung und Dokumentation der Bedarfsermittlung und der Auswahl der Lieferfirmen im Rahmen einer Vergabe und Abwicklung von Aufträgen. Dies betrifft grundsätzlich jede Art von Lieferungen und Leistungen in Form von Kaufverträgen, Leasing-, Leih- und Mietverträgen (außer für Immobilien), Dienstleistungsverträgen sowie Werk- oder Werklieferungsverträgen.
Die Überlegungen, die zur Auswahl und Beauftragung einer Lieferfirma geführt haben, werden dadurch nachvollziehbar. Die ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Auswahlkriterien erhöht zudem die Wahrscheinlichkeit, dass möglichst alle für ein Produkt oder eine Leistung relevanten Kriterien in die Auswahlentscheidung einfließen.
Anwendung als Hilfsmittel
Grundsätzlich ist die Berücksichtigung der Kriterien bei jeder Art von Aufträgen sicherzustellen. Der Bewertungsbogen kann dabei als Hilfsmittel verwendet werden. Der Arbeitsaufwand ist in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsvolumen zu halten. Bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von über 20 000 Euro ist die Verwendung des Bewertungsbogens verpflichtend.
Hinweise zum Ausfüllen
Ausschlusskriterien
Zunächst sind Kriterien festzulegen, die Mindestanforderungen definieren. Wird eines dieser Ausschlusskriterien nicht erfüllt, führt dies bereits an dieser Stelle zum Ausschluss des Angebots. Die Festlegung geschieht im Regelfall dadurch, dass ein oder mehrere empfohlene Siegel als Ausschlusskriterium bzw. Ausschlusskriterien ausgewählt werden sowie qualitative oder Leistungsanforderungen an ein Produkt definiert werden (z. B. Garantielaufzeit, Sicherheitsbestimmungen, Recyclingfähigkeit, Einhaltung der Arbeitsnormen bei der Herstellung).
Auswahl von weiteren Kriterien
In einem zweiten Schritt sind dann weitere – für den Auftrag relevante – wirtschaftliche und Umwelt- und Sozialkriterien festzulegen und zu gewichten, um das geeignetste Angebot zu ermitteln. Es wird empfohlen, insgesamt nicht mehr als zehn Einzelkriterien zu benennen.
Mögliche Einzelkriterien können dem Musterkatalog unter www.beschaffungsportal.nordkirche.de entnommen werden. Einige Einzelkriterien können schon bei der Definition der Ausschlusskriterien zum Tragen kommen.
Für die Berechnung von Lebenszykluskosten im Rahmen wirtschaftlichen Kriterien empfiehlt sich für verschiedene Produktgruppen das Excel-Tool des Umweltbundesamts (abgebildet unter: www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/umweltfreundliche-beschaffung/berechnung- der-lebenszykluskosten).
Die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialkriterien kann in der Regel am einfachsten über die Auswahl eines Siegels nach Anlage 1 abgedeckt werden.
Gewichtung
Die weiteren Einzelkriterien sind mit Gewichten zu versehen. Die Gewichte müssen in Summe 100 Punkte ergeben. Dabei sollten jeweils 50 Punkte für wirtschaftliche Kriterien und nachhaltige Kriterien vergeben werden.
Bewertung
Die zur Auswahl stehenden Angebote sind bezüglich der Einzelkriterien zu bewerten. Es können Punktwerte 0, 1 oder 2 vergeben werden (0 = Kriterium nicht erfüllt, 1 = teilweise erfüllt, 2 = hohe Erfüllung).
Auswertung
Das Angebot mit dem höchsten gewichteten Punktwert in der Zeile "Gesamtbewertung" ist auszuwählen.
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Anlage 3b

Anlage 3b

II. Bekanntmachungen

Finanzsatzung
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises

Vom 9. Dezember 2021

Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 29. Mai 2021 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 12 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146, 190) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Vermögen und Einnahmen im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis (im Folgenden: Kirchenkreis) haben ausschließlich der Verkündigung des Wortes Gottes in Wort und Tat zu dienen.
( 2 ) Ziel dieser Satzung ist es, die Finanzen so zu verteilen, dass der Kirchenkreis, die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke einerseits in die Lage versetzt werden, ihre jeweiligen Aufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erfüllen, und andererseits es zu einem gerechten, solidarischen, regional ausgewogenem Ausgleich von Mitteln und Lasten kommt.
( 3 ) Die Finanzsatzung bestimmt daneben weitere Grundsätze und Zuständigkeiten der Haushaltsführung im Kirchenkreis. Die Kirchenkreissynode kann durch Haushaltsbeschluss weitere Regelungen zur Haushaltsführung im Kirchenkreis treffen, soweit diese nur für das jeweilige Haushaltsjahr gelten sollen.
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§ 2
Finanzplanung

( 1 ) Der laufenden Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände soll eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde liegen (Artikel 125 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung). Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
( 2 ) Die Finanzplanung des Kirchenkreises ist der Kirchenkreissynode als Anlage zum Entwurf des Haushaltsplans für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
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§ 3
Verteilmasse

( 1 ) Zur Verteilmasse gehören die Schlüsselzuweisungen, die der Kirchenkreis gemäß Teil 5 § 6 des Einführungsgesetzes (Finanzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung erhält, sowie gegebenenfalls durch Haushaltsbeschluss bereitgestellte weitere Finanzmittel. Die Verteilmasse wird zur Deckung des Bedarfs der gemeinschaftlich zu finanzierenden Aufgaben (Gemeinschaftsanteil), des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil) sowie der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) verwendet.
( 2 ) In den Schlüsselzuweisungen sind die zweckgebundenen Staatsleistungen enthalten.
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§ 4
Ausgleichsrücklage aus Clearingmitteln

( 1 ) Mittel aus Clearingabrechnungen werden einer gemeinsamen Ausgleichsrücklage zugeführt, soweit durch Haushaltsbeschluss nichts Abweichendes geregelt wird. Über Entnahmen aus dieser Rücklage beschließt die Kirchenkreissynode durch Haushaltsbeschluss; Entnahmen sind dabei „weitere Finanzmittel“ im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1.
( 2 ) Bei einer Entnahme nach Absatz 1 Satz 2 wird der hierauf entfallende Gemeindeanteil (vergleiche § 7 Absatz 2) entweder vollständig oder nur teilweise den Kirchengemeinden unmittelbar zugewiesen. Bei einer nur teilweisen Zuweisung wird der Restbetrag einer Rücklage mit der Zweckbindung „ausschließlich für Kirchengemeinden“ zugeführt. Zuführungen an oder Entnahmen aus dieser Rücklage werden durch Haushaltsbeschluss geregelt.
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§ 5
Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Von der Verteilmasse ist vorab der Finanzbedarf des Gemeinschaftsanteils zu decken. Die Höhe des jährlichen Finanzbedarfs wird durch Haushaltsbeschluss festgelegt.
( 2 ) Im Gemeinschaftsanteil werden die Mittel für die folgenden gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen nach § 11 Absatz 3 des Finanzgesetzes veranschlagt, die durch den Kirchenkreis wahrgenommen werden:
  1. Mittel für die Personalkasse Verkündigung (§ 8),
  2. Baumittel (§ 10),
  3. gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben,
  4. Gemeinschaftsprojekte,
  5. Mittel für die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind.
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§ 6
Kirchenkreisanteil

( 1 ) Im Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Dienste und Werke des Kirchenkreises,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
( 2 ) Der Kirchenkreis erhält als Zuweisung einen Prozentanteil der nach Abzug des Gemeinschaftsanteils verbleibenden Verteilmasse. Durch Haushaltsbeschluss wird die Höhe des Prozentanteils festgelegt.
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§ 7
Gemeindeanteil

( 1 ) Im Gemeindeanteil sind zu veranschlagen:
  1. die allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
  2. Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 des Finanzgesetzes,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
( 2 ) Die Höhe des Gemeindeanteils an der Verteilmasse nach § 3 beträgt mindestens 35 Prozent.
( 3 ) Die Summe aus Gemeindeanteil, Baumitteln (§ 10) sowie dem Anteil der Verteilmasse, der durch die Personalkasse Verkündigung für Stellen im pfarramtlichen Dienst der Kirchengemeinden zur Verfügung gestellt wird, beträgt mindestens 70 Prozent der Verteilmasse nach § 3. Durch Haushaltsbeschluss wird die Höhe des Prozentanteils festgelegt.
( 4 ) Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 werden den Kirchengemeinden nach folgenden Kriterien zugewiesen:
  1. 60 Prozent unmittelbar nach der Gemeindegliederzahl;
  2. 20 Prozent nach der Gemeindegliederzahl mit der Maßgabe, dass eine Ausreichung der Mittel bis zu der Höhe erfolgt, in der Personalkosten in den Bereichen
    1. Kirchenmusik,
    2. Gemeindepädagogik,
    3. Gemeindediakonie,
    4. Gemeindeverwaltung (außer Friedhofsverwaltung) und
    5. Küsterwesen
    nachgewiesen werden;
  3. 20 Prozent nach der Gemeindegliederzahl mit der Maßgabe, dass auf den Zuweisungsbetrag Vermögenserträge aus
    1. Landeinnahmen, die nicht der Personalkasse Verkündigung zugewiesen werden, abzüglich der mit den Einnahmen im direkten Zusammenhang stehenden Ausgaben (zum Beispiel für Grundstücksverwaltung, Abgaben an den Wasser- und Bodenverband), und zwar aus
      aa)
      Erbbauzinsen,
      bb)
      Pachten aus Land-, Garten-, Fischerei-, Jagdpachtverträgen,
      cc)
      Grundstücksmieten aus Erholungs-, Garagen-, Parkplatz-, Werbeanlagengrundstücken und sonstigen Grundstücksvermietungen,
      dd)
      Nutzungsentschädigungen aus Windenergieanlagen sowie Photovoltaik-Freiflächenanlagen,
      ee)
      Nutzungsentschädigungen aus der Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikverträgen,
      ff)
      Nutzungsentschädigungen aus WLAN-, WMAN-, UMTS-, LTE- und sonstigen Mobilfunkverträgen,
      gg)
      Bruch- bzw. Abbauzins für grundeigene Bodenschätze und
      hh)
      Überbaurenten
      und
    2. Zinserträgen
    zu 50 Prozent anzurechnen sind.
Sollten die tatsächlichen Personalkosten in den Bereichen nach Satz 1 Nummer 2 geringer sein, als der Betrag, der für die Zuweisung vorgesehen ist, wird die Differenz einer durch den Kirchenkreis verwalteten Personalrücklage zugeführt. Die Mittel dieser Personalrücklage sind zweckgebunden für entsprechende Personalanstellungen in Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden zu verwenden. Näheres zur Ausreichung dieser Mittel beschließt der Kirchenkreisrat.
( 5 ) Hinsichtlich der Gemeindegliederzahl sind die von dem zuständigen kirchlichen Meldewesen ermittelten Angaben zu dem im Haushaltsbeschluss der Landeskirche für das jeweilige Haushaltsjahr benannten Stichtag anzusetzen. Dabei werden nur Gemeindeglieder mit Hauptwohnsitz berücksichtigt. Umgemeindete Gemeindeglieder werden bei der Wohnsitzgemeinde berücksichtigt.
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§ 8
Personalkasse Verkündigung

In der Personalkasse Verkündigung werden insbesondere die Mittel veranschlagt für:
  1. den Anteil an den Schlüsselzuweisungen, der nach § 1 Absatz 2 des Finanzgesetzes zweckgebunden für die Pfarrbesoldung und -versorgung zu verwenden ist;
  2. die Erstattungen Dritter für die Tätigkeit von Pastorinnen und Pastoren sowie von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Gehalt über die Personalkasse Verkündigung finanziert wird;
  3. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes;
  4. die Personalkosten für Mitarbeitende im kirchenkreislichen Verkündigungsdienst;
  5. die Personalkosten für Mitarbeitende im pfarramtlichen Dienst der Kirchengemeinden;
  6. die Personalkosten für Mitarbeitende in der Pfarramtsassistenz;
  7. die Einnahmen und Ausgaben des liegenschaftsbezogenen Pfarrvermögens nach § 9;
  8. die Sachkosten für die Vertretungspfarrstellen;
  9. die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem sogenannten Pfarrhaussanierungsprogramm II.
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§ 9
Liegenschaftsbezogenes Pfarrvermögen

( 1 ) Die Erträgnisse aus liegenschaftsbezogenem Pfarrvermögen sind zweckgebunden an die Personalkasse Verkündigung abzuführen. Die Abführungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Finanzgesetzes sind für die bebauten Pfarrgrundstücke durch den auf die Pfarrbesoldung und -versorgung entfallenden Anteil an den Staatsleistungen abgegolten.
( 2 ) Für Pfarrgrundstücke, auf denen sich Pfarrhäuser mit einer Pfarrdienstwohnung befinden, übernimmt die Personalkasse Verkündigung die notwendigen Aufwendungen unter den Voraussetzungen gemäß Satz 2 nur für den unvermessenen Flächenanteil am Flurstück, der nicht der Gebäude- und Hoffläche sowie der der Pfarrstelleninhaberin bzw. dem Pfarrstelleninhaber zugewiesenen Gartenfläche zuzurechnen ist. Für Pfarrgrundstücke, deren Erträgnisse an die Personalkasse Verkündigung abgeführt werden, sowie für Pfarrgrundstücke, für die aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit keine Erträgnisse erwirtschaftet und die nicht veräußert werden können, werden notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Pfarrgrundstücke stehen, von der Personalkasse Verkündigung getragen.
( 3 ) Die Erträgnisse aus Pfarrvermögen werden über die kirchengemeindlichen Haushalte der Personalkasse Verkündigung zugewiesen. Dabei behalten die Kirchengemeinden fünf Prozent der laufenden Erträgnisse als Verwaltungskostenbeitrag ein.
( 4 ) Ist bei einem Verkauf von Pfarrvermögen der unmittelbare Erwerb von Ersatzland nicht möglich, unzweckmäßig oder unwirtschaftlich, so ist der Verkaufserlös zunächst nachhaltig, sicher und Ertrag bringend anzulegen. Die Erträgnisse sind ebenfalls für den Erwerb von Ersatzland zu verwenden und bis zu einer Investition gemeinsam mit dem Verkaufserlös zu bewirtschaften.
( 5 ) Wird Pfarrvermögen durch Investition oder Überführung in eine höherwertige Nutzungsart entwickelt, können die betreffenden Kirchengemeinden einen Antrag an den Kirchenkreisrat auf Auszahlung von 50 Prozent der Mehrerträge aus diesem Pfarrvermögen für Zwecke der Pfarrbesoldung und -versorgung für einen Zeitraum von zwölf Jahren stellen. Der Zwölfjahreszeitraum beginnt mit dem Entstehen der höherwertigen Nutzungsart. Wird der Antrag erst später gestellt, wird die Auszahlung erst ab diesem Zeitpunkt für die Restlaufzeit gewährt. Mehrerträge sind die laufenden Erträge aus dem Pfarrvermögen pro Jahr abzüglich der bisherigen laufenden Erträge pro Jahr. Die Kirchengemeinden weisen ihren Anspruch durch geeignete Unterlagen und Erklärungen nach. Der Kirchenkreisrat beschließt nach Prüfung der Voraussetzungen über den jeweiligen Antrag.
( 6 ) Wird durch den Kirchenkreisrat festgestellt, dass die Widmung bzw. Zweckbestimmung eines Grundstücks entgegen der bisher angenommenen Zuordnung und geübten Praxis nicht auf Pfarrvermögen lautet, sondern auf Kirchenvermögen oder umgekehrt, so ist die Zuordnung mit dem Zeitpunkt der Feststellung geändert. Die Feststellung ist der betroffenen Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen. Ab dem auf die Änderung der Zuordnung folgenden Haushaltsjahr sind die jährlichen Erträgnisse entsprechend zu vereinnahmen; in Härtefällen kann der Kirchenkreisrat die Vollziehung der geänderten Kassenzuständigkeit über einen Zeitraum von bis zu vier Jahren ausdehnen. Für das laufende Haushaltsjahr sowie die vorherigen Jahre erfolgt keine Erstattung.
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§ 10
Baumittel

( 1 ) Die von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gezahlten Baupatronatsleistungen sind zweckgebunden für die Sicherung und Sanierung von Patronatsobjekten zu verwenden. Dabei gelten sämtliche Baumittel, die die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg nicht zweckbestimmt für ein einzelnes Objekt ausreichen, als „Baupatronatsleistungen“ im Sinne dieser Vorschrift.
( 2 ) Für die Sicherung und Sanierung von Kirchengebäuden, für die keine Baupatronatsleistungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg gezahlt werden, sowie für die Sicherung und Sanierung von Pfarr- sowie Gemeindehäusern werden weitere Mittel aus der Verteilmasse zur Verfügung gestellt. Die Höhe wird durch Haushaltsbeschluss festgelegt.
( 3 ) Über die Vergabe der Mittel nach den Absätzen 1 und 2 beschließt der Kirchenkreisrat.
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§ 11
Entgelte für Leistungen der Kirchenkreisverwaltung

Zur Finanzierung von Leistungen der Kirchenkreisverwaltung werden auf der Grundlage von § 8 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung in refinanzierten Bereichen Entgelte erhoben. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungstellung fällig. Für die nachstehenden Leistungen werden Entgelte erhoben:
  1. Die unmittelbaren und mittelbaren Kosten der Grundstücksverwaltung (Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes), welche prozentual auf die geplanten Grundstückseinnahmen des Kirchenkreises, der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände zu beziehen sind,
  2. Kosten der Personalverwaltung,
  3. Kosten der Mietwohnungsverwaltung, soweit sie sich nicht auf kirchliche Gebäude im Sinne von Nummer 4.6 der Anlage zu § 2 Absatz 2 Satz 1 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes beziehen,
  4. Kosten der Friedhofsverwaltung,
  5. Kosten der Vermögensverwaltung nach § 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes.
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§ 12
Gemeindekirchgeld

( 1 ) Die Kirchengemeinden erheben von allen Gemeindegliedern, die am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein freiwilliges Gemeindekirchgeld als Gemeindebeitrag.
( 2 ) Für die Höhe des Gemeindekirchgelds gibt die Kirchenkreissynode Empfehlungen.
( 3 ) Das Gemeindekirchgeld steht in voller Höhe der jeweiligen Kirchengemeinde zu.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Finanzsatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises vom 8. November 2016 (KABl. S. 414), die zuletzt durch Satzung vom 11. September 2018 (KABl. S. 382) geändert worden ist, außer Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 18. Oktober 2021 (Az.: 10.8 Kkr. Pommern – R Bt (R Lw)) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Greifswald, 9. Dezember 2021
Sylvia Giesecke
Helga Ruch
(L. S.)
Stellvertretende Vorsitzende
des Kirchenkreisrats
Mitglied
des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 9. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10.8 Kkr. Pommern – R Lw

Bekanntgabe der
Ersten Satzung zur Änderung der Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stralsunder Schwesternheimathaus“

Vom 16. November 2021

Nachstehend wird die vom Stiftungsrat am 5. November 2021 beschlossene erste Satzung zur Änderung der Satzung des „Stralsunder Schwesternheimathaus“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 16. November 2021 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) der Pommerschen Ev. Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 geändert worden ist (ABl. S. 69), und in Verbindung mit § 11 Absatz 1 der Satzung der Stiftung „Stralsunder Schwesternheimathaus“ vom 27. September 2012 (KABl. 2013 S. 3) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 16. November 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-210 – R Kr
*
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Der Stiftungsrat des „Stralsunder Schwesternheimathaus“ hat auf seiner Sitzung am 5. November 2021 nach § 11 der Satzung des „Stralsunder Schwesternheimathauses“ vom 27. September 2012 (KABl. 2013 S. 3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2012 (KABl. 2013 S. 4) mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die folgende, am 1. Januar 2022 in Kraft tretende Satzung beschlossen:
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Erste Satzung zur Änderung der Satzung
der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Stralsunder Schwesternheimathaus“
Vom 5. November 2021

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Artikel 1

Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Stralsunder Schwesternheimathaus“ vom 27. September 2012 (KABl. 2013 S. 3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2012 (KABl. 2013 S. 4) wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 2 der Präambel werden nach dem Wort „Potsdam-Stralsund“ die Wörter „in der UEK e. V.“ eingefügt.
  2. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland“ durch die Wörter „der Diakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung“ ersetzt.
  3. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
  4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach dem Wort „aus“ werden die Wörter „fünf bis“ eingefügt.
    2. In Buchstabe a werden nach dem Wort „Frauenhilfe“ die Wörter „in der UEK e.V. (Schwesternschaft)“ angefügt.
    3. In Buchstabe b wird das Wort Leitungskreises“ durch das Wort „Schwesternrates“ ersetzt und es werden die Wörter „der Evangelischen Frauenhilfe“ gestrichen.
    4. In Buchstabe c werden dem Wort „drei“ die Wörter „bis zu“ vorangestellt, das Wort „Leitungskreis“ durch das Wort „Schwesternrat“ ersetzt und die Wörter „der Evangelischen Frauenhilfe“ gestrichen.
  5. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Außerhalb seiner Sitzungen kann der Stiftungsrat auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates diesem Verfahren zustimmen.“
    2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
      „(4) Die Sitzungen des Stiftungsrates können als Präsenzversammlungen oder als Telefon- bzw. Videokonferenz durchgeführt werden. Die Kombination einer Präsenzversammlung mit einer virtuellen Teilnahme per Telefon bzw. Video ist ebenfalls zulässig. Soll nicht in einer Präsenzversammlung abgestimmt werden, hat die bzw. der Vorsitzende den Gegenstand der Beschlussfassung allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, bestimmte Beschlussvorschläge zu machen und sie schriftlich zu begründen. Die Zustimmung zu den Beschlüssen ist erteilt, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder sich mit dem Versammlungsverfahren der Abstimmung einverstanden erklärt haben und die Mehrheit zustimmt, sofern in dieser Satzung keine anderen Mehrheiten erforderlich sind. Die bzw. der Vorsitzende stellt das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung fest und teilt es den Mitgliedern unverzüglich mit.“
    3. Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 5 bis 7.
  6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Buchstabe h werden die Wörter „Vornahme von“ durch die Wörter „Beschlussfassung zu“ ersetzt, nach dem Wort „Satzungsänderungen“ die Wörter „und weiteren Maßnahmen“ eingefügt und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
    2. Buchstabe i wird gestrichen.
  7. In § 9 wird das Wort „Heimleitung“ durch das Wort „Einrichtungsleitung“ ersetzt.
  8. § 11 wird wie folgt gefasst:
    § 11
    Änderungen der Satzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
    (1) Der Stiftungsrat kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
    (2) Der Stiftungsrat kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
    (3) Der Stiftungsrat kann die Stiftung
    1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
    2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
    3. auflösen,
    wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
    (4) Der Stiftungsrat kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
    1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
    2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
    (5) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Stiftungsrates, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller satzungsgemäßen Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
    (6) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Stiftungsvorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
    (7) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.“
  9. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Kirchliche Tätigkeit, Auflösung der Stiftung“
    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.“
    3. Absätze 2 bis 3 werden aufgehoben.
    4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und es werden die Wörter „sowie der Genehmigung durch die Stiftungsbehörden“ gestrichen.
    5. Die bisherigen Absätze 5 bis 6 werden Absätze 3 bis 4.
  10. In Absatz 13 werden die Wörter „sowie der Aufsicht der Stiftungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ gestrichen.
  11. § 14 wird wie folgt gefasst:
    § 14
    Inkrafttreten
    Diese Satzung hat der Stiftungsrat in seiner Sitzung am 27. September 2012 beschlossen und tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.“
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Artikel 2

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Januar 2022 in Kraft.
Stralsund, 5. November 2021
Der Stiftungsvorstand
(L. S.)
gez. Sr. Christine Wawrsich

Bekanntgabe der
Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Augustenstifts zu Schwerin, Evangelische Altenhilfe und Pflegeeinrichtungen“

Vom 10. Dezember 2021

Nachstehend wird die vom Kuratorium am 9. Dezember 2021 beschlossene zweite Satzung zur Änderung der Satzung des „Augustenstifts zu Schwerin, Evangelische Altenhilfe und Pflegeeinrichtungen“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 15 Absatz 3; 16 des Kirchlichen Stiftungsgesetzes vom 18. November 2006 (KABl S. 83) der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs und in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Satzung der Stiftung „Augustenstift zu Schwerin, Evangelische Altenhilfe und Pflegeeinrichtungen“ vom 28. Februar 2013 (KABl. S. 197), die zuletzt durch Satzung vom 24. April 2018 (KABl. S. 251) geändert worden ist, stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 10. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-230 – R Kr
*
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Das Kuratorium des „Augustenstifts zu Schwerin, Evangelische Altenhilfe und Pflegeeinrichtungen“ hat auf seiner Sitzung am 9. Dezember 2021 nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 der geltenden Satzung vom 28. Februar 2013 (KABl. S. 197), die zuletzt durch Satzung vom 24. April 2018 (KABl. S. 251) geändert worden ist, mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die folgende, am 1. Juli 2022 in Kraft tretende Satzung beschlossen:
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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Augustenstift zu Schwerin, Evangelische Altenhilfe- und Pflegeeinrichtungen“
Vom 9. Dezember 2021

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Artikel 1

Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Augustenstift zu Schwerin“ vom 28. Februar 2013 (KABl. S. 197), die zuletzt durch Satzung vom 24. April 2018 (KABl. S. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 3 der Präambel wird die Angabe „27. Juli 1999“ durch die Angabe „24. April 2018“ ersetzt.
  2. In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Auflösung“ die Wörter „und Aufhebung“ eingefügt.
  3. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „nach Ablauf der Amtszeit, wobei § 7 Absatz 3 Satz 4 unberührt bleibt.“
    2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Basis eines Dienstvertrags mit Tätigkeitsvergütung für die Stiftung tätig. Die Mitglieder des Kuratoriums üben die organschaftliche Tätigkeit ehrenamtlich aus.“
      bb)
      In Satz 3 werden die Wörter „Diesen Mitgliedern der Organe der Stiftung“ durch das Wort „Ihnen“ ersetzt.
      cc)
      In Satz 5 werden die Wörter „Daneben haben alle Mitglieder der Organe“ durch die Wörter „Die Mitglieder des Kuratoriums haben“ ersetzt.
  4. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach dem Wort „sechs“ werden die Wörter „vom Kuratorium zu wählende“ eingefügt.
      bb)
      Die Wörter „Rechtswesen, Finanzwesen, Gerontologie, Bauwesen usw.“ werden durch die Wörter „Medizin, Rechtswesen, Finanzwesen, Gerontologie, und Bauwesen“ ersetzt.
      cc)
      Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter „bei der Auswahl der Wahlvorschläge soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz geachtet werden.“ angefügt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 werden die Wörter „auf Vorschlag des Kuratoriums vom Landeskirchenamt“ gestrichen und es wird das Wort „berufen“ durch die Wörter „durch das Kuratorium gewählt“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 3 wird das Wort „Berufung“ durch die Wörter „Bestimmung oder Wahl“ ersetzt.
      cc)
      In Satz 4 wird das Wort „berufen“ durch die Wörter „bestimmt oder gewählt“ ersetzt.
      dd)
      In Satz 5 werden die Wörter „für den Rest der Amtsdauer vorgeschlagen und vom Landeskirchenamt berufen“ durch die Wörter „bestimmt oder gewählt“ ersetzt.
    3. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 3 gilt entsprechend.“
  5. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Der Nummer 4 wird die Angabe „nach § 14“ angefügt.
    2. Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
      „7. Bestätigung der Haushaltspläne einschließlich der dazugehörigen Anlagen,
      8. Beschlussfassung über Abschluss von außerplanmäßigen Dauerschuldverhältnissen, die eine jährliche Zahlungsverpflichtung von 50 000 Euro überschreiten,“.
    3. Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
      „12. Beschlussfassung über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes nach § 10 Absatz 1 Satz 1; Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
      13. Abschluss der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes,“
    4. Nach Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern angefügt:
      „14. Beschlussfassung über die Ordnung für die besondere Vertretung nach § 10 Absatz 3 Satz 3,
      15. Beschlussfassung über die Befreiung von § 181 BGB nach § 10 Absatz 5 Satz 1.“
  6. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden die Wörter „zwei Mitglieder“ durch die Wörter „ein Mitglied“ ersetzt.
    2. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2 Nummer 4 und 13“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 2 Nummer 12 und 13“ ersetzt.
  7. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
      „(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern. Die reguläre Amtszeit beträgt acht Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
      (2) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für die Stiftung abzugeben.
      (3) Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, werden für den Fall seiner Abwesenheit als besondere Vertreter zwei Abteilungsleiter der Stiftung vom Kuratorium bestellt, die die Stiftung gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Umfang der Vertretungsbefugnis ist auf die laufenden Geschäfte begrenzt. Das Nähere regelt das Kuratorium in einer Ordnung für die besondere Vertretung.
      (4) Mit der Wahl der Mitglieder des Vorstandes wird die Funktion als Vorsitzender und stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt. Die weitere Geschäftsverteilung ergibt sich aus der vom Kuratorium zu beschließenden Geschäftsordnung für den Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, sich mit dem anderen Mitglied des Vorstandes abzustimmen. Sie sind an die Vorgaben des Kuratoriums gebunden.
      (5) Das Kuratorium kann einzelne Mitglieder des Vorstandes in der Weise von § 181 BGB befreien, dass diese ermächtigt werden, im Namen der Stiftung mit sich als Vertreterin bzw. Vertreter einer anderen gemeinnützigen Organisation Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Eine generelle Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.“
    2. In Absatz 6 werden die Wörter „dürfen nicht abgeschlossen werden“ durch die Wörter „bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums“ ersetzt.
  8. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „mindestens aber sechsmal im Jahr,“ gestrichen.
      bb)
      In Satz 2 werden dem Wort „Beschlüsse“ die Wörter „Entscheidungen und“ vorangestellt.
    2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Anderenfalls kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes die Entscheidung durch das Kuratorium herbeigeführt werden. Bei Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes. In diesem Fall ist das Kuratorium zu informieren.“
    3. Absatz 7 wird aufgehoben.
  9. Nach § 13 wird ein neuer § 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
    㤠14
    Änderungen der Stiftungssatzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
    (1) Das Kuratorium kann Änderungen der Stiftungssatzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
    (2) Das Kuratorium kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
    (3) Das Kuratorium kann die Stiftung
    1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
    2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
    3. auflösen,
    wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
    (4) Das Kuratorium kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
    1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
    2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
    (5) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Kuratoriums, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung von drei Vierteln satzungsgemäßen Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
    (6) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamtes als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 1 Absatz 3 Satz 2). Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
    (7) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.“
  10. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden §§ 15 und 16.
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Artikel 2

Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Juli 2022 in Kraft.
Schwerin, 9. Dezember 2021
Der Vorstand
(L. S.)
Frank-Holger Blümel, hauptamtlich geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Gründung, Zusammenschluss und Aufhebung von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelischen Kirchengemeinde Hohenselchow und
der Evangelischen Kirchengemeinde Hohenreinkendorf-Tantow
sowie die Neubildung
der Evangelischen Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf
Vom 6. November 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Hohenselchow und der Evangelischen Kirchengemeinde Hohenreinkendorf und des Kirchenkreisrats des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Hohenselchow und die Evangelische Kirchengemeinde Hohenreinkendorf-Tantow werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelische Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelische Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Hohenselchow und Evangelische Kirchengemeinde Hohenreinkendorf-Tantow. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Hohenselchow und der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Hohenreinkendorf-Tantow.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelische Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 16306 Hohenselchow, Nebenstraße 20.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 6. November 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Hohenselchow-Hohenreinkendorf – R Be

Anordnung
über die Aufhebung der Evangelischen Kirchengemeinde Krien,
der Evangelischen Kirchengemeinde Gramzow,
der Evangelischen Kirchengemeinde Wegezin,
der Evangelischen Kirchengemeinde Iven,
der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf B und
der Evangelischen Kirchengemeinde Blesewitz
sowie die Neubildung der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Krien
Vom 6. Dezember 2021

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Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Krien, der Evangelischen Kirchengemeinde Gramzow, der Evangelischen Kirchengemeinde Wegezin, der Evangelischen Kirchengemeinde Iven, der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf B und der Evangelischen Kirchengemeinde Blesewitz sowie des Kirchenkreisrats des Pommerschen Ev. Kirchenkreises wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30,127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Krien, die Evangelische Kirchengemeinde Gramzow, die Evangelische Kirchengemeinde Wegezin, die Evangelische Kirchengemeinde Iven, die Evangelische Kirchengemeinde Neuendorf B und die Evangelische Kirchengemeinde Blesewitz werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
Evangelische Friedenskirchengemeinde Krien
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelische Friedenskirchengemeinde Krien ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Krien, Evangelische Kirchengemeinde Gramzow, Evangelische Kirchengemeinde Wegezin, Evangelische Kirchengemeinde Iven, Evangelische Kirchengemeinde Neuendorf B und Evangelische Kirchengemeinde Blesewitz. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Krien setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Krien, der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Gramzow, der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Wegezin, der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Iven, der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf B und der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinde Blesewitz.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelische Friedenskirchengemeinde Krien ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 17391 Krien, Rundstraße 59.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 6. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Frieden Krien – R Be

Aufhebung des Ev. Kirchengemeindeverbandes Krien

Die Verbandsversammlung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien hat durch Beschluss vom 27. August 2020 die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes auf Grundlage des nachstehend abgedruckten öffentlich-rechtlichen Vertrages beschlossen. Der Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat dem Vertrag durch Beschluss vom 24. August 2021 die entsprechend Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt.
Kiel, 30. November 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10 KGV Krien – R Lw
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sowie über die Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe des Ev. Kirchengemeindeverbandes Krien

Aufgrund von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung und Teil 4 § 71 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146, 190) geändert worden ist, und gemäß § 11 der Verbandssatzung des Ev. Kirchengemeindeverbandes Krien vom 13. Juli 2017 (KABl. 2018 S. 207) wird folgender Vertrag zwischen
  1. dem Ev. Kirchengemeindeverband Krien
    – vertreten durch den Verbandsvorstand –
    und
  2. der Ev. Kirchengemeinde Krien,
  3. der Ev. Kirchengemeinde Gramzow,
  4. der Ev. Kirchengemeinde Wegezin,
  5. der Ev. Kirchengemeinde Iven,
  6. der Ev. Kirchengemeinde Neuendorf B,
  7. der Ev. Kirchengemeinde Blesewitz
– jeweils vertreten durch den Kirchengemeinderat –
geschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Ev. Kirchengemeindeverband Krien wird mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst. Die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 2. bis 7. sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen des Ev. Kirchengemeindeverbandes Krien.
( 2 ) Mit Inkrafttreten der gesonderten Anordnung über die Aufhebung der vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 2. bis 7 sowie der Neubildung der Ev. Friedenskirchengemeinde Krien mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wird die Ev. Friedenskirchengemeinde Krien Gesamtrechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden zu 2. bis 7.
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§ 2

Die Verbandssatzung des Ev. Kirchengemeindeverbandes Krien vom 13. Juli 2017 (KABl. 2018 S. 207) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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§ 3

Die gemäß § 3 der Verbandssatzung dem Ev. Kirchengemeindeverband Krien obliegenden bzw. übertragenen Aufgaben fallen an die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 2. bis 7. zurück und nachfolgend an die neugebildete Ev. Friedenskirchengemeinde Krien.
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§ 4

Sämtliche Forderungen, Verbindlichkeiten und Rücklagenbestände sowie die Trägerschaft der kirchlichen Friedhöfe fallen an die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 2. bis 7 zurück und nachfolgend an die neugebildete Ev. Friedenskirchengemeinde Krien. Grundvermögen befindet sich nicht im Eigentum des Kirchengemeindeverbandes. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 5

Gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 3 der Verbandssatzung wird bestimmt, dass mit dem Kirchengemeindeverband bestehende Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Kirchengemeinde zu 2. übergehen.
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§ 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Abwicklung dieses Vertrages zu ermöglichen.
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§ 7

( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, den unwirksamen Teil durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
( 2 ) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Er tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Krien, 3. August 2021
Kristine Fischer
Jens Warnke
Ev. Kirchengemeindeverband Krien
(L. S.)
Krien, 3. August 2021
Jens Warnke
B. Pommerenke
Ev. Kirchengemeinde Krien
(L. S.)
Gramzow, 3. August .2021
Jens Warnke
Irmgard Breitsprecher
Ev. Kirchengemeinde Gramzow
(L. S.)
Wegezin, 3. August 2021
R. Schulz
Jens Warnke
Ev. Kirchengemeinde Wegezin
(L. S.)
Iven, 3. August 2021
Kristine Fischer
Jens Warnke
Ev. Kirchengemeinde Iven
(L. S.)
Neuendorf, 10. August 2021
Jens Warnke
S. Ulrich
Ev. Kirchengemeinde Neuendorf B
(L. S.)
Blesewitz, 3. August 2021
Jens Warnke
Margit Kretzmer
Ev. Kirchengemeinde Blesewitz
(L. S.)
*
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Anordnung
zur Aufhebung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung
des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Krien
Vom 30. November 2021

Aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung und Teil 4 § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, wird angeordnet:
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§ 1

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
  1. Ev. Kirchengemeinde Blesewitz,
  2. Ev. Kirchengemeinde Iven,
  3. Ev. Kirchengemeinde Gramzow
  4. Ev. Kirchengemeinde Krien,
  5. Ev. Kirchengemeinde Neuendorf B
  6. Ev. Kirchengemeinde Wegezin
    – jeweils vertreten durch ihren Kirchengemeinderat –
    und
  7. der Ev. Kirchengemeindeverband Krien
– vertreten durch seinen Verbandsvorstand –
haben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 3. August 2021 über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sowie über die Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe des Ev. Kirchengemeindeverbandes Krien die Auflösung des Ev. Kirchengemeindeverbandes Krien vereinbart. Der Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat dem Vertrag durch Beschluss vom 24. August 2021 die nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt. Der Ev. Kirchengemeindeverband Krien ist somit als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgehoben.
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§ 2

Jeder Vertragspartei nach § 1 wird je eine Ausfertigung der über die Anordnung errichteten Urkunde erteilt.
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§ 3

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 30. November 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10 KGV Krien – R Lw

Aufhebung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark

Die Verbandsversammlung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark hat durch Beschluss vom 27. September 2021 und vom 4. März 2021 die Auflösung des Friedhofszweckverbandes mit Ablauf des 31. Dezember 2021 auf Grundlage des nachstehend abgedruckten öffentlich-rechtlichen Vertrages beschlossen. Der Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat dem Vertrag durch Beschluss vom 12. Oktober 2021 die entsprechend Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt.
Kiel, 7. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10 KGV Fhzv Pomm. Uck. – R Rk
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sowie über die Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe des
Ev. Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark

Aufgrund von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung und Teil 4 § 71 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146, 190) geändert worden ist, und gemäß § 11 der Verbandssatzung des Ev. Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark vom 30. Mai 2017 (KABl. S. 393) wird folgender Vertrag zwischen
  1. dem Ev. Friedhofszweckverband Pommersche Uckermark
    – vertreten durch den Verbandsvorstand –
und
2.
der Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow
3.
der Ev. Kirchengemeinde Hohenreinkendorf-Tantow
– jeweils vertreten durch den Kirchengemeinderat –
geschlossen:
##

§ 1

( 1 ) Der Ev. Friedhofszweckverband Pommersche Uckermark wird mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgelöst. Die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 2. bis 3. sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen des Ev. Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark.
( 2 ) Mit Inkrafttreten der gesonderten Anordnung über die Aufhebung der vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 2. bis 3. sowie der Neubildung der Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf mit Ablauf des 31. Dezember 2021 wird die Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf Gesamtrechtsnachfolgerin der Kirchengemeinden zu 2. bis 3.
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§ 2

Die Verbandssatzung des Ev. Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark vom 30. Mai 2017 (KABl. S. 393) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
#

§ 3

Die gemäß § 3 der Verbandssatzung dem Ev. Friedhofszweckverband Pommersche Uckermark obliegenden bzw. übertragenen Aufgaben fallen an die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 2. bis 3. zurück und nachfolgend an die neugebildete Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf.
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§ 4

Sämtliche Forderungen, Verbindlichkeiten und Rücklagenbestände sowie die Trägerschaft der kirchlichen Friedhöfe fallen an die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 2. bis 3. zurück und nachfolgend an die neugebildete Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf. Grundvermögen befindet sich nicht im Eigentum des Kirchengemeindeverbandes. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#

§ 5

Gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 3 der Verbandssatzung wird bestimmt, dass mit dem Kirchengemeindeverband bestehende Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die Kirchengemeinde zu 2. übergehen.
#

§ 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Abwicklung dieses Vertrages zu ermöglichen.
#

§ 7

( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, den unwirksamen Teil durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
( 2 ) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Er tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Hohenselchow, den 29. September 2021
Ulrich Tomm
Marita Klingbeil
Ev. Friedhofszweckverband Pommersche Uckermark
(L. S.)
Hohenselchow, den 29. September 2021
Ulrich Tomm
Andrea Fischer
Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow
(L. S.)
Hohenreinkendorf, den 29. September 2021
Ulrich Tomm
Marita Klingbeil
Ev. Kirchengemeinde Hohenreinkendorf-Tantow
(L. S.)
*

Anordnung
zur Aufhebung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des
Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark
Vom 7. Dezember 2021

Aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung und Teil 4 § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, wird angeordnet:
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§ 1

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
  1. Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow
  2. Ev. Kirchengemeinde Hohenreinkendorf-Tantow
    – jeweils vertreten durch den Kirchengemeinderat –
und
3.
der Ev. Friedhofszweckverband Pommersche Uckermark
– vertreten durch den Verbandsvorstand –
haben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 29. September 2021 über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung sowie über die Übertragung der Trägerschaft der Friedhöfe des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark die Auflösung des Evangelischen Friedhofszweckverbandes Pommersche Uckermark vereinbart. Der Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat dem Vertrag durch Beschluss vom 12. Oktober 2021 die nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt. Der Evangelische Friedhofszweckverband Pommersche Uckermark ist somit als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Ablauf des 31. Dezember 2021 aufgehoben.
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§ 2

Jeder Vertragspartei nach § 1 wird je eine Ausfertigung der über die Anordnung errichteten Urkunde erteilt.
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§ 3

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 7. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10 KGV Fhzv Pomm. Uck. – R Rk

Namensänderungen

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf führt ab dem 1. Januar 2022 die amtliche Bezeichnung
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Parkentin“.
Kiel, 9. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
AZ.: 10 Parkentin-Hanstorf – R We

Grenzveränderungen

Urkunde
über die Veränderung der Grenzen zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe
und der Evangelischen Kirchengemeinde Blesewitz

Vom 1. Dezember 2021

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Die Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe und der Evangelischen Kirchengemeinde Blesewitz haben mit Zustimmung des Kirchenkreisrates des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises und unter Beachtung des Verfahrens nach Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, eine Veränderung ihrer gemeinsamen Grenze beschlossen.
Es wird daher gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Aus der Evangelischen Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe wird das nachfolgend bezeichnete Gebiet ausgegliedert und in die Evangelische Kirchengemeinde Blesewitz eingegliedert:
  • Gemarkung Thurow A Flur 1
  • Gemarkung Sanitz Flur 3
  • von der Gemarkung Sanitz Flur 2 der westlich der Kreisstraße 58 liegende Teil.
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§ 2

Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden findet nicht statt.
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§ 3

Die Grenzveränderung wird mit der Aufhebung der Evangelischen Kirchengemeinde Krien, der Evangelischen Kirchengemeinde Gramzow, der Evangelischen Kirchengemeinde Wegezin, der Evangelischen Kirchengemeinde Iven, der Evangelischen Kirchengemeinde Neuendorf B und der Evangelischen Kirchengemeinde Blesewitz wirksam. Die Kirchengemeindeveränderungen werden durch eine gesonderte Anordnung bekannt gegeben.
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§ 4

Die Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Liepen-Medow-Stolpe und der Evangelischen Kirchengemeinde Blesewitz setzen sich bis zur Neuwahl im Jahr 2022 zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der jeweiligen Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der in § 1 genannten Kirchengemeinden entsprechend ihrer jeweiligen durch die Grenzveränderung erlangten Gemeindegliedschaft.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bleibt unverändert.
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§ 6

Diese Urkunde wird in vierfacher Ausfertigung erteilt. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 1. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Frieden Krien – R Be

Urkunde
über die Veränderung der Grenzen zwischen
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Satow

Vom 6. Dezember 2021

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Die Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Satow haben mit Zustimmung des Kirchenkreisrates des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg und unter Beachtung des Verfahrens nach Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, eine Veränderung ihrer gemeinsamen Grenze beschlossen.
Es wird daher gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Aus der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf werden die die Orte Hanstorf, Hastorf, Konow, Ivendorf, Clausdorf, Anna Luisenhof und Gorow in ihren kommunalen Grenzen ausgegliedert und in die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Satow eingegliedert.
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§ 2

Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Kirchengemeinden findet nicht statt.
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§ 3

Die Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf und der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Satow setzen sich bis zur Neuwahl im Jahr 2022 zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der jeweiligen Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der in § 1 genannten Kirchengemeinden entsprechend ihrer jeweiligen durch die Grenzveränderung erlangten Gemeindegliedschaft.
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§ 4

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 5

Diese Urkunde wird in dreifacher Ausfertigung erteilt. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 6. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Parkentin-Hanstorf – R Be

Anordnung der Ingebrauchnahme von Interimssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf
Interimssiegel Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev. Kirchengemeinde Hohenselchow-Hohenreinkendorf.
Kiel, 24. November 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Hohenselchow-Hohenreinkendorf – R Thi
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelischen Friedenskirchengemeinde Krien
Interimssiegel Ev. Friedenskirchengemeinde Krien
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Evangelischen Friedenskirchengemeinde Krien.
Kiel, 24. November 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Frieden Krien – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin
Interimssiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Namensänderung der ehemaligen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin-Hanstorf.
Kiel, 2. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Parkentin – R Thi

Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 4. November 2021 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Hohen Wangelin
Ev.-Luth. Kirche Kirch Grubenhagen
Ev.-Luth. Kirche Kirch Lütgendorf
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
geführt.
Kiel, 17. November 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Kirch Grubenhagen – R Thi
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Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 29. November 2021 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Barnin
Ev.-Luth. Kirche Crivitz
Ev.-Luth. Kirche Demen
Ev.-Luth. Kirche Kladow
Ev.-Luth. Kirche Prestin
Ev.-Luth. Kirche Ruthenbeck
Ev.-Luth. Kirche Tramm
Ev.-Luth. Kirche Wamckow
Ev.-Luth. Kirche Zapel
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
geführt.
Kiel, 9. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Crivitz – R Thi
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Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 4. November 2021 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Jabel
Ev.-Luth. Kirche Sommerstorf
Ev.-Luth. Kirche Vielist
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
geführt.
Kiel, 16. November 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Jabel – R Thi

Verlust von Siegelstempeln

In der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Oelixdorf-Itzehoe,
Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf, ist der nachstehend abgebildete Siegelstempel ohne Beizeichen abhandengekommen.
Siegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Oelixdorf-Itzehoe
Der Siegelstempel wird daher mit Wirkung vom 8. Dezember 2021 für ungültig erklärt.
Kiel, 10. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 St. Martin Oelixdorf-Itzehoe – R We

Berichtigung
der Mitteilung über die Wahl der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 26. Oktober 2021

Die Mitteilung über die Wahl der Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 26. Oktober 2021 (KABl. S. 496) ist hinsichtlich der Zusammensetzung der Kammer II wie folgt zu berichtigen:
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Vorsitzender Richter Kammer II:
Vorsitzender Richter am OVG Martin Redeker, Greifswald
1. Stellvertreterin:
VizePräs. OVG Birgit Voß-Güntge, Schleswig
2. Stellvertreter:
Vorsitzender Richter am LSG Dr. Thomas Kuhl-Dominik, Hamburg
Rechtskundige Richterin:
Richterin am VG Dr. Christine Farys, Schwerin
1. Stellvertreterin:
Ministerialrätin Viktoria Schiemann, Schwerin
2. Stellvertreterin:
Richterin am LG Anne Melcher, Hamburg
Rechtskundiger Richter:
DirAG Dr. Jörg Kriewitz, Oldenburg
1. Stellvertreter:
Richter am LSG Sönke Carstensen, Neustrelitz
2. Stellvertreterin:
Richterin am LG Dr. Inken von Gadow, Hamburg
Rechtskundiger Richter:
Richter am VG Frank Preuß, Schwerin
1. Stellvertreter:
Richter am VG Reinhard Humke, Greifswald
2. Stellvertreter:
Justiziar Jochen Hinz, Kiel
Rechtskundiger Richter:
Rechtsanwalt Olaf Hünemörder, Bad Doberan
1. Stellvertreter:
Rechtsanwalt Joachim Heilborn, Schwerin
2. Stellvertreterin:
VizePräs. LG Dr. Susanne Bracker, Kiel
Ordinierte Richterin:
Pastorin Gertrud Schäfer, Holtsee
1. Stellvertreterin:
Pastorin Ulrike Weber, Anklam
2. Stellvertreter:
Pastor Martin Waack, Wittenburg
Nicht ordinierte Richterin:
Claudia Maresch, Aumühle
1. Stellvertreterin:
Katrin Stolle, Hamburg
2. Stellvertreter:
Tillmann Weiherich, Kiel
Kiel, 7. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Görlitz
Az.: 1221-2 (2021) NK 1222-2 – R Gö

Pfarrstellenerrichtungen

Die 6. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg für Vertretungsdienste wird mit sofortiger Wirkung errichtet.
Az.: 20 Kkr. Plön-Segeberg Vertretungsdienste (6) – P Te (P Kü)/P Sc
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Die 7. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg für Vertretungsdienste wird mit sofortiger Wirkung errichtet.
Az.: 20 Kkr. Plön-Segeberg Vertretungsdienste (7) – P Te (P Kü)/P Sc
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Die gemeinsame Pfarrstelle (Pfarrsprengel) der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Lambrechtshagen und Parkentin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Te (P Kü)/P Ha
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Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Kirche und Tourismus wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein – Kirche und Tourismus (2) -– P Kü/P Sc
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Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein Fachdienst Presse- und Öffentlichkeitsarbeit wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 mit einem Umfang von 50 Prozent errichtet.
Az.: 20 Kkr. Ostholstein – Fachdienst Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (2) – P Kü/P Sc
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Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein für Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Altholstein – Entlastung der Kirchengemeinden (1) – P Ha
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Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein für Entlastung der Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 errichtet.
Az.: 20 Kkr. Altholstein – Entlastung der Kirchengemeinden (2) – P Ha

III. Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

In den verbundenen Ev. Kirchengemeinden Altefähr, Rambin und Poseritz, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, Propstei Stralsund, ist die Pfarrstelle (100 Prozent) ab 1. Januar 2022 neu zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl der Kirchengemeinderäte.
Wer hat Lust zu uns auf die Insel, mit viel Freiheit in der Natur, zu kommen?
Der bzw. die ist in unseren Kirchengemeinden herzlich willkommen. Der Pfarrbereich liegt im Landkreis Vorpommern-Rügen und hat ca. 3000 Einwohner, von denen ca. 700 zur evangelischen Kirche gehören. In unserem Bereich gibt es vier Kirchen und eine kleine Kapelle. Dazu kommen noch fünf Friedhöfe.
Neben dem schönen Pfarr- und Gemeindehaus liegt ein kleines, einfach ausgestattetes Rüstzeitenheim. Das historische Pfarrhaus ist frisch saniert und beherbergt eine charmante Wohnung mit ganz besonderem Flair und einige Gemeinderäume inklusive Gemeindebüro. Ein großzügiger Pfarrgarten direkt am Steilufer öffnet den Blick über den Strelasund auf die alte Hansestadt Stralsund.
Schulen befinden sich in Samtens und Stralsund, ein Kindergarten direkt in Altefähr. Da Altefähr direkt vor den Toren Stralsunds liegt, sind alle notwendigen kulturellen, bildungstechnischen und sonstige Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft.
Wir möchten eine lebensnahe, zuversichtliche und kontaktfreudige Person mit einer klaren Predigtsprache und Liebe zu den Menschen auf dem Land bei uns herzlich begrüßen.
Neben Gottesdiensten warten auf die Pastorin, den Pastor Amtshandlungen, Seelsorge und Konfirmationsunterricht. In unseren Dörfern warten Kinder im Grundschulalter darauf, dass sie zu Christenlehre oder Kindernachmittagen eingeladen werden. Weiterhin gibt es Senioren(sing)kreise, eine Gruppe, die sich zu Kontemplation und Yoga trifft und viele Menschen, denen ein Besuch wichtig ist. Wir sind offen für frische Ideen und Formate.
Wünschenswert sind auch folgende Eigenschaften: Teamfähigkeit, Belastbarkeit und Gelassenheit, um lebensnah im Gottesdienst zu predigen und verkündigen zu können. Auch das Musizieren ist gern gesehen, es warten schon einige gute Stimmen.
Zur Dienstgemeinschaft gehören neben einer Pfarramtsassistentin viele ehrenamtlich mitarbeitende Menschen. Darüber hinaus wirken in den Kirchengemeinden zurzeit fast zwanzig Kirchenälteste und weitere Ehrenamtliche mit, die in vielfältiger Weise mit Küsterdiensten, mit liturgischen Diensten sowie mit praktischen Arbeiten in den Liegenschaften die Hauptamtlichen unterstützen.
Herzlich willkommen!
Sie möchten mehr wissen? Uns kennenlernen? Gern! Auch das geht!
  • Auskunft über Ihren vielleicht zukünftigen Wirkungsbereich erteilen gern Herr Lutz Gelzenleuchter (Vorsitzender Kirchengemeinderat Altefähr), Tel.: 017 632 345 645, E-Mail: altefaehr-kgr@pek.de,
  • Auskunft für den Bereich Poseritz Johanna Anders, E-Mail: anderskeramik@yahoo.de,
  • Auskunft für den Bereich Rambin Christian Kunschke, E-Mail: christiankunschke@web.de und Pröpstin Helga Ruch, Stralsund, Tel.: 0170 4938 021.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte über die Propstei Stralsund, Mauerstr.1, 18439 Stralsund, E-Mail: proepstin-hst@pek.de an den Kirchengemeinderat Altefähr, Bahnhofsstr. 20, 18573 Altefähr.
Die Bewerbungsfrist endet am 28. Februar 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Altefähr, Rambin und Poseritz Kkr Pommern – P Kü/P Sc
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In der Ev.-Luth. Anschar-Kirchengemeinde Neumünster im Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein ist die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) vakant und zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einer Pastorin bzw. einem Pastor oder einem Pastorenehepaar zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Im Zentrum der Neumünsteraner Innenstadt steht als Fels in der Brandung die Anscharkirche.
Sie und ihre Menschen befinden sich im Um- und Aufbruch:
Nach Abschluss umfangreicher Bauarbeiten wird die „alte Dame“ mit neuen Gemeinderäumen unter der Orgelempore, einer Küche sowie sanitären Anlagen das Zentrum des Gemeindelebens sein. Ziel ist eine niederschwellige Einladung in die offene Kirche für alle, die vorbeikommen oder auf der benachbarten Grünfläche verweilen.
Für die inhaltliche Arbeit steht die direkte Nachbarschaft am Anscharforum im Vordergrund: projektbezogene Zusammenarbeit mit der Diakonie Altholstein GmbH, den Diensten und Werken des Kirchenkreises, den drei Moscheen im Gemeindegebiet oder den Schulen und Kitas im sozialen Brennpunkt „Vicelinviertel“, dem kinderreichsten Viertel Neumünsters.
Ebenfalls in unmittelbarer Nähe der Anscharkirche steht auf der anderen Seite des großen Marktplatzes die zweite Innenstadtkirche, die Vicelinkirche, mit deren Pfarrteam gemeinsam verschiedene kirchliche Angebote für die Innenstadt, wie Gottesdienste auf dem Marktplatz, der Martinsumzug, das Osterfeuer u. a. gestaltet werden. Es gibt auch einen gemeinsamen Gemeindebrief und eine gut eingespielte Tradition, sich in Vertretungssituationen gegenseitig auszuhelfen.
So bunt wie das Umfeld sind auch die Menschen, die das Gemeindeleben prägen.
Daher ist Offenheit gegenüber den unterschiedlichsten Lebensumständen, Frömmigkeitsstilen oder Kulturen eine wichtige Voraussetzung für das Leben und Arbeiten an diesem Standort. Diese Haltung ist uns wichtig und wir wollen sie gerne ausbauen: Kirche für die und mit der Stadt sein.
Als Lebensort hat Neumünster viel zu bieten, auch wenn es nicht auf den ersten Blick zu entdecken ist. Unter www.neumuenster.de lässt es sich gut stöbern auf der Suche nach schönen An- und Aussichten, z. B. auf den Einfelder See, das Dosenmoor, die Wittorfer Burg oder den Stadtwald am Tierpark.
Die Anschar-Kirchengemeinde mit ca. 4000 Mitgliedern ist zugleich Propstsitz, hat insgesamt zwei Pfarrstellen und ist in zwei Pfarrbezirke aufgeteilt. Die ausgeschriebene Stelle umfasst den Gemeindebezirk, der sich ausschließlich auf den Innenstadtbereich Neumünsters erstreckt. Hinzu kommt eine 25-prozentige Stelle aus der Region, die zur Zeit die Arbeit in den Altenheime unterstützt.
Der zweite Bezirk umfasst den dörflich geprägten Außenbezirk Husberg-Bönebüttel (im Kreis Plön) und wird zurzeit von einer Pastorin mit einem 50-prozentigen Dienstauftrag betreut. Innerhalb der neu gebildeten Region wird mit zwei weiteren Innenstadtgemeinden eine verstärkte Zusammenarbeit erwogen.
Wir haben ein festes Team an engagierten Mitarbeitenden: In beiden Bezirken gibt es jeweils ein Gemeindebüro mit einer Sekretärin und einem Küster. Unser A-Kirchenmusiker ist mit einer ganzen Stelle für beide Standorte zuständig und leitet einen Posauen- und einen Projektchor, mit denen er regelmäßig eigene Stücke und Bekanntes zur Aufführung bringt. Die Jugendarbeit findet als Pfadfinderarbeit unter ehrenamtlicher Leitung statt.
Der sonntägliche Gottesdienst wird bisher nach der Agende I gefeiert. Die Gottesdienstgemeinde ist jedoch offen und interessiert, neue Formen auszuprobieren oder projektbezogen Gäste einzuladen.
Vieles ist in Bewegung und in Veränderung bei uns.
Daran wollen wir mit der zukünftigen Pfarrperson weiterarbeiten.
Wir, das sind ein eingespielter und sehr engagierter Kirchengemeinderat, die Mitarbeitenden an beiden Standorten und viele andere ehrenamtlich Engagierte und treue Gemeindemitglieder.
Wir wünschen uns eine Pastorin bzw. einen Pastor, die oder der
  • mit großer Offenheit auf die unterschiedlichen Menschen in unserer Gemeinde zugeht, Verschiedenheit als Bereicherung sieht und interreligiösem Dialog nicht abgeneigt ist,
  • Freude am Gottesdienst in den unterschiedlichsten Formen hat,
  • neugierig auf Kasualien mit Menschen aus sehr unterschiedlichen sozialen Situationen ist und sie mit seelsorgerlicher Kompetenz begleiten möchte,
  • eine gute Netzwerkerin bzw. ein guter Netzwerker ist und Lust auf die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und kirchlichen Partnern mitbringt,
  • mit uns gemeinsam eine Art Citykirchenarbeit für das Leben am sozialen Brennpunkt erarbeitet und lebt,
  • Teamgeist hat und wie wir einen wertschätzenden Umgang pflegt.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu richten über den Propst des Kirchenkreises Altholstein – Propstei Süd – Herrn Propst Stefan Block, Propst-Meifort-Haus, Am Alten Kirchhof 8, 24534 Neumünster, an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Anschar-Kirchengemeinde Neumünster, Am Alten Kirchhof 6, 24534 Neumünster.
Auskünfte erteilen Propst Stefan Block, Tel.: 04321 498 134, die Vorsitzende des Kirchengemeinderates, Frau Dr. Beate Jentzen, Tel.: 04321 215 63 und Pastorin Katja Engelhard, Tel.: 04321 929 222.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 15. Februar 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Anschar Neumünster (2) – P Ha
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Im Pfarrsprengel der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Grabow und Neese im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, in der Propstei Parchim, Kirchenregion Ludwigslust-Dömitz, ist nach Pensionierung des bisherigen Pfarrstelleninhabers die Pfarrstelle (100 Prozent) zum 1. Februar 2023 durch Wahl der Kirchengemeinderäte neu zu besetzen.
Herzlich willkommen in Grabow, der „bunten (Fachwerk-)Stadt an der Elde“!
Die Kirchengemeinde Grabow bildet zusammen mit der Kirchengemeinde Neese einen Pfarrsprengel. Wir wünschen uns eine Pastorin bzw. einen Pastor (m/w/d), die oder der Lust hat, das Leben in unseren Gemeinden, Kommunen und der Kirchenregion mitzugestalten.
Folgende Aufgabenbereiche sehen wir:
  • lebensnahe Verkündigung in Gottesdiensten sowie zu biografischen und familiären Anlässen,
  • Vorsitz in den Kirchengemeinderäten,
  • Konfirmandenarbeit im Team,
  • aufsuchende Seelsorge,
  • Gestaltung von Andachten in Seniorenheimen,
  • Mitgestaltung der gemeindlichen und regionalen Entwicklung,
  • Zusammenarbeit im Pastorenteam der Region,
  • Kontaktpflege zu Stadt und Kommunen.
Grabow ist eine traditionsreiche Kleinstadt im Südwesten Mecklenburgs an der Landesgrenze zu Brandenburg. Sie liegt an der Elbe-Müritz-Wasserstraße und ist von Wäldern umgeben. In der Stadt gibt es mehrere Kitas sowie eine Grund- und eine Regionalschule. Das Gymnasium befindet sich im sieben Kilometer entfernten Ludwigslust. Auch sonst weist Grabow eine gute Infrastruktur mit mehreren Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeheimen, betreutem Wohnen, Tages- und ambulanter Pflege sowie vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten auf und ist Sitz der Amtsverwaltung.
Zum Gebiet des Pfarrsprengels gehören außer der Stadt mit ihren Ortsteilen Wanzlitz, Fresenbrügge, Winkelmoor und Heidehof auch die Kommunen Kremmin (mit Beckentin), Karstädt und Prislich (mit Neese) sowie das Dorf Güritz. Von den rund 6500 Einwohnern in diesem Bereich sind 1200 evangelische Gemeindeglieder. Zentren des Pfarrsprengels sind die Stadtkirche St. Georg sowie das benachbarte Gemeindehaus St. Georg (2007 saniert), in dem sich das Gemeindebüro, das Amtszimmer der Pastorin bzw. des Pastors, Gemeinderäume sowie Räume für die Kinder- und Jugendarbeit befinden. Zum Pfarrsprengel gehören weiter die Dorfkirchen in Neese und in Karstädt, sowie die kirchlichen Friedhöfe in Grabow und Neese.
Es erwarten Sie:
  • zwei engagierte, aufgeschlossene Kirchengemeinderäte,
  • ein Team kompetenter haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiter (Gemeindediakon, Küsterin, Friedhofsmitarbeiter, ehrenamtliche Gemeindesekretärin),
  • mehrere ehrenamtliche Organisten,
  • zahlreiche weitere Ehrenamtliche,
  • ein aktives Gemeindeleben, das sich beispielsweise zeigt im Arbeitslosenfrühstück, dem Kirchencafé, dem Posaunen- und Kirchenchor, den Kinder- und Jugendgruppen sowie einem Seniorenkreis,
  • eine gute Zusammenarbeit mit der Stadt und den Kommunen sowie ihren Einrichtungen,
  • eine enge Zusammenarbeit in der Kirchenregion,
  • ein Amtszimmer im Gemeindehaus,
  • eine Dienstwohnung, die die Stadt Grabow aufgrund einer Vereinbarung mit der evangelischen Kirche in angemessener Größe zur Verfügung stellt. Bei der Auswahl der Wohnung können die Bedürfnisse der zukünftigen Pfarrstelleninhaberin bzw. des zukünftigen Pfarrstelleninhabers berücksichtigt werden.
Wir wünschen uns von Ihnen:
  • Freude am Umgang mit Menschen aller Altersgruppen,
  • Kreativität und Ideenreichtum für die Gestaltung der Gottesdienste und des Gemeindelebens,
  • Bereitschaft zum Zugehen auf nicht religiös gebundene Menschen,
  • ein Gespür für das Bewahren sinnvoller Traditionen und die Fähigkeit, dies mit Neuem zu verknüpfen,
  • Teamkompetenz und die Bereitschaft zur Übernahme von Leitungsaufgaben,
  • Unterstützung der kirchenmusikalischen Arbeit der Gemeinde,
  • Kenntnisse im IT Bereich und im Umgang mit neuen Medien.
Informieren Sie sich gern auf unserer Homepage www.kirchegrabow.de und vereinbaren Sie mit uns einen Vor-Ort-Termin!
Nähere Auskünfte erteilen:
  • die stellvertretende Vorsitzende des Kirchengemeinderats Grabow: Frau Simone Koltzau, Tel.: 038 756 234 66, E-Mail: simone.koltzau@hotmail.de,
  • der stellvertretende Vorsitzende des Kirchengemeinderats Neese: Herr Thomas Berlin, Tel.: 038 756 568 82, E-Mail: annikaberlin@t-online.de,
  • Pastor Matthias Wanckel, Tel.: 038 756 221 20, E-Mail: grabow@elkm.de.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte über den Propst des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg, Propstei Parchim, Herrn Propst Dirk Sauermann, Lindenstr. 1, 19370 Parchim, an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Grabow und Neese, z. Hd. von Frau Simone Koltzau und Herrn Thomas Berlin, Kirchenplatz 2, 19300 Grabow.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 30. März 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Grabow und Neese – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg in der Propstei Neustrelitz ist eine Pfarrstelle (100 Prozent) ab 1. August 2022 mit einer Pastorin oder einem Pastor zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch bischöfliche Ernennung.
Die 2020 neu gegründete Kirchengemeinde Wanzka ist eine ländlich geprägte Kirchengemeinde mit 1635 Gemeindegliedern. Zu ihr gehören die vier Seelsorgebereiche Feldberg, Grünow-Triepkendorf, Peckatel-Prillwitz und Rödlin-Warbende. Im Gemeindegebiet befinden sich verschiedene diakonische Einrichtungen, wie z. B. die Neustrelitzer Tafel, eine Seniorenpflegeeinrichtung, zwei Kitas und das Evangelische Freizeit- und Bildungshaus Prillwitz.
Zur Kirchengemeinde gehören eine weitere 100 Prozent Pfarrstelle, die mit einer erfahrenen und engagierten Pastorin besetzt ist, sowie hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gemeindepädagogin, Kantorin, Gemeindesekretär, Verwaltungsmitarbeiterin, Küster), ein engagierter Kirchengemeinderat und zahlreiche Ehrenamtliche.
Unser Pfarrhaus in Rödlin verfügt über 167 Quadratmeter Wohnfläche, die sich in vier Zimmer, Küche und Bad gliedern, und dient als Pfarrwohnung. Zum Pfarrhaus gehört ein weitläufiges Gelände mit Seezugang. Daneben befinden sich im Pfarrhaus das Gemeindebüro und ein Gemeinderaum. Der Pastorin bzw. dem Pastor stehen zwei Garagen zur Verfügung. Eine weitere bewohnte Pfarrwohnung befindet sich im 17 Kilometer entfernten Grünow.
Kindertagesstätte, Grundschule und Zuganbindung liegen in drei Kilometer Entfernung. Im Gemeindegebiet befinden sich außerdem zwei Kitas in Trägerschaft der Diakonie. Darüber hinaus gibt es in Neustrelitz eine gut zu erreichende evangelische Grundschule, ein Gymnasium, eine Musik- und Kunstschule und verschiedene Sportvereine.
Die Kirchengemeinde liegt inmitten der Mecklenburgischen Seenplatte mit glasklaren Seen und schönen alten Buchenwäldern. Feldberg als touristisches Zentrum bietet vielfältige Kultur- und Freizeitangebote. Die nahegelegene Stadt Neustrelitz hat ein Theater mit eigenem Ensemble, ein alternatives Kino, eine Tanzkompanie, einen Schloss- und einen Tierpark. Von Neustrelitz aus sind mit direkter Zuganbindung die Städte Berlin, Rostock und Stralsund im ein- bis zwei-Stundentakt erreichbar.
Wir wünschen uns eine Pastorin bzw. einen Pastor, die bzw. der mit uns „Kirche auf dem Land“ leben und gestalten möchte und
  • offen auf die Menschen unterschiedlichen Alters und über die Kirchengemeindemitgliedschaft hinaus zugeht,
  • Menschen zu integrieren, zu beteiligen und zusammenzuführen vermag,
  • team- und kommunikationsfähig ist,
  • Organisations- und Koordinationstalent besitzt,
  • über erkennbare Leitungskompetenzen verfügt,
  • die Balance zwischen traditionellen und innovativen Angeboten herstellt und hält,
  • bereit ist, an bestehende Aktivitäten anzuknüpfen,
  • Freude an der Entwicklung neuer Angebote hat.
Wir bieten:
  • eine sanierte Pfarrwohnung mit großzügigem Außengelände,
  • ein engagiertes Team aus haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  • eine lebendige Zusammenarbeit mit Prädikantinnen und Prädikanten sowie Lektorinnen und Lektoren,
  • ein aktives Gemeindeleben mit attraktiven Projekten,
  • eine verlässliche Zusammenarbeit innerhalb der Kirchenregion,
  • Gestaltungsfreiheit und Entfaltungsmöglichkeiten.
Weitere Auskünfte erteilen der stellvertretende Vorsitzende des Kirchengemeinderats, Herr Alexander Hanisch, Blankenseer Str. 34, 17237 Blankensee, Tel.: 039 826 131 86 sowie Pröpstin Britta Carstensen, Tel.: 03981 206 622, E-Mail: proepstin-neustrelitz@elkm.de.
Wir freuen uns über Ihr Interesse.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte an die Bischofskanzlei im Sprengel Mecklenburg und Pommern, Bischof Tilman Jeremias, Karl-Marx-Platz 15, 17489 Greifswald, Tel.: 03834 771 85, E-Mail: bischofskanzlei@bkgw.nordkirche.de.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. Februar 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Wanzka – P Ha
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Im Prediger- und Studienseminar der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Ratzeburg ist zum 1. Juni 2022 für einen Zeitraum von acht Jahren die Stelle einer Studienleiterin bzw. eines Studienleiters für die Konzeption und die Begleitung alternativer Qualifikationswege in den pastoralen Dienst, insbesondere für die Begleitung eines berufsbegleitenden Master-Studiengangs an der Theologischen Fakultät Greifswald und eines Nachqualifizierungsvikariats (NQV) zu besetzen. Dienstsitz ist Ratzeburg. Die Stelle hat einen Dienstumfang von 100 Prozent.
Die Aufgaben der Studienleiterin bzw. des Studienleiters umfassen:
  • die Erstberatung von Interessierten für einen Quereinstieg in den Pfarrdienst,
  • die inhaltliche Planung und Durchführung des Nachqualifizierungsvikariats in Zusammenarbeit mit dem Team des Predigerseminars (u. a. Übernahme von Lehreinheiten am Prediger- und Studienseminar in Ratzeburg sowie eine mentorale Betreuung der Vikarinnen und Vikare des NQV),
  • Unterstützung der Theologischen Fakultät Greifswald bei der Organisation des Weiterbildungsstudiengangs „Master of Theological Studies“,
  • die konzeptionelle Weiterentwicklung der alternativen Qualifikationswege,
  • eine geistliche und studienorganisatorische Begleitung der Greifswalder Masterstudierenden.
Änderungen in der Aufgabenbeschreibung sind möglich. Darüber informieren wir gern im Gespräch.
Gesucht wird eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw. der unterschiedlichste Berufsbiographien zu schätzen weiß und darin Potential für die Weiterentwicklung des Pfarrbildes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sieht.
Erwartet werden mehrjährige Erfahrung im pastoralen Dienst einer Ortsgemeinde, hohe theologische Kompetenz, eine gute Vernetzung in den universitären Bereich hinein sowie Lehrerfahrung in der Erwachsenenbildung. Eine ausgeprägte Kommunikations- und Teamfähigkeit sowie die Bereitschaft zu eigener Fortbildung (gegebenenfalls Supervision und Coaching) werden vorausgesetzt.
Für regelmäßige Fahrten in die Ausbildungsgemeinden sowie zum Prediger- und Studienseminar in Ratzeburg ist ein eigener PKW erforderlich. Vom eigenen Wohnort aus sollten Ratzeburg und Greifwald gut erreichbar sein.
Auskünfte erteilen der Direktor des Prediger- und Studienseminars, Dr. Kay-Ulrich Bronk, Tel.: 04541 863 031, Studienleiter Dr. Tobias Sarx, Tel.: 0178 3164 798 und Oberkirchenrat Dr. Matthias de Boor, Tel.: 0385 2022 3115.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen-Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Bewerbungen mit Lebenslauf und Qualifikationsnachweisen sind zu richten an: Oberkirchenrat Mathias Lenz, Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel. Bei E-Mail-Bewerbungen fassen Sie Ihre Unterlagen bitte zu einem Dokument zusammen.
Die Bewerbungsfrist endet am 14. Februar 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Fahrtkosten und andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen werden nicht erstattet.
Az.: 20 Prediger- und Studienseminar Ratzeburg – P Bu
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Das Stift Bethlehem sucht zum 1. Januar 2023 eine Stiftspröpstin bzw. einen Stiftspropst. Der bisherige langjährige Stelleninhaber tritt zum 31. Dezember 2022 in den Ruhestand. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber ist als Vorstandsvorsitzende bzw. Vorstandsvorsitzender der Stiftung ebenfalls Mitglied der Geschäftsführungen der Diakoniewerk Neues Ufer gGmbH, der Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gGmbH und der Diakonischen Dienste Westmecklenburg-Schwerin GmbH.
Das Stift Bethlehem, das seit 170 Jahren Diakonie Kaiserswerther Tradition lebt, ist der Aufgabe verpflichtet, den Auftrag christlicher Nächstenliebe durch das Betreiben vielfältiger Einrichtungen, u. a. in Kindertagesstätten, Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, im Gesundheitswesen, in der Kranken- und Altenpflege, auszuführen.
Das Stift Bethlehem ist eine der beiden Gründungsgesellschaften der Diakonie Westmecklenburg-Schwerin gGmbH, die im Mai 2021 gegründet wurde. In dieser Gesellschaft wurden die Arbeitsfelder des Stift Bethlehem mit denen der Diakoniewerk Neues Ufer gGmbH, die auf dem ehemaligen Gelände der Staatssicherheit in Rampe (bei Schwerin) 1991 gegründet wurde, zusammengeführt.
Durch diesen Zusammenschluss arbeiten etwa 1000 Mitarbeitende in 16 Kindertagesstätten, vier Schulen, vier Altenpflegeeinrichtungen, einer großen Anzahl von Unterstützungs- und Wohnangeboten der Behindertenhilfe sowie in einer Servicegesellschaft. Die Angebote sind in den Landkreisen Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg und der Landeshauptstadt Schwerin angesiedelt.
Darüber hinaus ist die Stiftung mit dem Landkreis Ludwigslust-Parchim paritätischer Gesellschafter der Westmecklenburg Klinikum Helene von Bülow GmbH.
Dienstsitz der Stiftspröpstin bzw. des Stiftspropsten ist Ludwigslust.
Stiftspröpstin bzw. Stiftspropst und kaufmännischer Vorstand und Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer bilden gemeinsam die Geschäftsführungen in den Gründungsgesellschaften und in allen im Unternehmensverbund zusammengeschlossenen Gesellschaften. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und tragen die gemeinsame und ungeteilte Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung aller Organaufgaben im Unternehmensverbund mit ihren Beteiligungsgesellschaften. Zugleich zeichnen sie federführend verantwortlich für die ihnen in der Geschäftsordnung und im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgabenbereiche im gesamten Unternehmensverbund.
Die Stiftspröpstin bzw. der Stiftspropst übernimmt als ordinierte Theologin bzw. ordinierter Theologe übergeordnet die Verantwortung für die geistliche Prägung des Unternehmensverbunds. Dazu gehören die Schwerpunkte Diakonie, Ethik, Gottesdienst und Seelsorge sowie Personalwesen. Zugeordnet sind insbesondere folgende Arbeitsfelder: Dienst- und Fachaufsicht des Personalreferats und der Stabsstelle Recht; die Hospizarbeit, Paramentik und Oblatenbäckerei sowie die Beratungsstelle, zudem die Bereiche Unternehmensorganisation, Qualitätsmanagement, interne Kommunikation, Recht und Versicherungswesen, in- und externes Sitzungsmanagement, Risk- und Wissensmanagement, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Compliance und Unternehmenskultur (diakonische Profilbildung) sowie die Kommunikation mit den Mitarbeitervertretungen und die (diakonische) Fort- und Weiterbildung sowie das Fundraising.
Auf dem Stiftsgelände in Ludwigslust steht die 150 Jahre alte zum Stift gehörende Kirche, die in enger Abstimmung mit dem Westmecklenburg Klinikum Helene von Bülow GmbH und dem kirchlichen Bildungshaus (PTI) genutzt wird. Drei im Ruhestand lebende Diakonissen freuen sich auf die Fortführung der geistlichen Begleitung. Als Mitglied des Kaiserswerther Verbands deutscher Diakonissenmutterhäuser e. V. sind wir an der Entwicklung von neuen geistlichen Gemeinschaftsformen für den Unternehmensverbund sehr interessiert.
Die Mitarbeit in Gremien des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. wird erwartet. Es besteht eine enge Verbundenheit zur Mecklenburger Genossenschaft des Johanniterordens.
Das Stift Bethlehem freut sich auf Bewerbungen von Personen mit der Kompetenz, diakonische Lebenswirklichkeit auf dem Deutungshorizont des Evangeliums in unseren Einrichtungen spürbar werden zu lassen. Die besondere Situation des Zusammenwachsens aus unterschiedlichen Traditionen muss sensibel aufgenommen und zu einem gemeinsamen Ganzen weiterentwickelt werden. Dazu bedarf es theologischer Sprachfähigkeit, Verständnis von Prozesszusammenhängen und die Bereitschaft, Diakonie im säkularen Kontext zu profilieren. Die Bewerberin bzw. der Bewerber muss gleichermaßen teamfähig wie selbstbewusst sein, Leitungserfahrungen mitbringen und den Belastungen hoher Verantwortlichkeiten gerecht werden.
Wir pflegen einen intensiven fachlichen und verbandlichen Austausch der diakonischen Einrichtungen in unserem Land, der gerne weitergeführt werden soll.
Auf die Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Die zukünftige Stelleninhaberin bzw. der zukünftige Stelleninhaber wird von der Nordkirche im kirchlichen Interesse für zunächst acht Jahre mit der Option auf Verlängerung beurlaubt und schließt mit dem Stift Bethlehem einen Dienstvertrag ab. Ein personenbezogener Dienstwagen wird gestellt. Die Vergütung ist der Verantwortung entsprechend. Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung.
Ihre aussagekräftige Bewerbung richten Sie bitte bis zum 28. Februar 2022 per Post oder per E-Mail an den Vorsitzenden des Kuratoriums Diethard Graf von Bassewitz c./o. Stift Bethlehem, Neustädter Str. 1a, 19288 Ludwiglust, E-Mail: diethard@bassewitz.net.
Entscheidend ist nicht der Poststempel sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse. Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kuratoriums, Diethard Graf von Bassewitz (Tel.: 0172 2605 522) und die Vorstandsmitglieder Stiftspropst Jürgen Stobbe (Tel.: 0160 9807 3594) oder Herr Dipl. Kaufm. Thomas Tweer (Tel.: 0151 1144 9991).
Az.: 20 Stift Bethlehem Stiftspropst – P Sc

Pfarrstellen außerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

Für die deutschsprachige Evangelische Gemeinde in Kairo und ganz Ägypten sucht die Ev. Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. August 2022 für die Dauer von zunächst sechs Jahren
eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer oder ein Pfarrpaar.
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.degkairo.org.
Die deutschsprachige Evangelische Gemeinde hat in Ägypten eine über 150-jährige Tradition und ist fest im Leben der Deutschsprachigen im Land verwurzelt. Die Gemeinde ist Trägerin der Deutschen Evangelischen Oberschule in Kairo (DEO), einer Begegnungsschule mit ca. 1200 Schülerinnen und Schülern aus Ägypten und aus deutschsprachigen Ländern.
Die Schule führt vom Kindergarten bis zum Abitur.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
  • die einladende Gestaltung von Gottesdiensten und eine aufsuchende Gemeindearbeit,
  • die Mitarbeit im Schulausschuss der Deutschen Evangelischen Oberschule in Kairo (DEO),
  • Freude an Schulgottesdiensten und der Erteilung von evangelischem und kooperativem Religionsunterricht,
  • die Förderung und Begleitung diakonischer Aktivitäten der Kirchengemeinde und in Zusammenarbeit mit ökumenischen Partnern,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Fundraising,
  • die Betreuung weiterer deutschsprachiger Gemeindegruppen in Ägypten,
  • gute Englischkenntnisse sind erforderlich; Kenntnisse in der arabischen Sprache sind von Vorteil (ein von der EKD finanzierter Intensivkurs wird vor Dienstbeginn angeboten).
Gesucht wird eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer oder ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen und mit öffentlich-rechtlicher Anstellung in einer der Gliedkirchen der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Leitung eines Gemeindepfarramtes. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Marc Reusch (Tel.: 0511 2796 8409, E-Mail: marc.reusch@ekd.de) sowie Frau Dr. Christiane Stoklossa (Tel.: 0511 2796 238, E-Mail: christiane.stoklossa@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Januar 2022 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / HA IV
Postfach 21 02 20
30402 Hannover
E-Mail: TeamPersonal@ekd.de
Az.: 2020-3 – P Sc

IV. Stellenausschreibungen

Soziale und bildende Berufe

  • Du begeisterst dich für Kinder und Jugendarbeit?
  • Du kannst gut auf junge Menschen zugehen und dich in verschiedene Persönlichkeiten einfühlen?
  • Du begleitest, ermutigst und begeisterst Jugendliche zum Mitmachen?
  • Du hast Freude daran, junge Menschen mit Jesus Christus in Kontakt zu bringen?
  • Du baust gern und kreativ an guter, christlicher Gemeinschaft und lebst auch selbst gern darin?
  • Du findest es großartig, mit Jugendlichen am Ostseestrand zu chillen und zu grillen oder mit ihnen Marshmallows am Lagerfeuer zu rösten?
  • Du kannst TicToc, Snaptschat und Instergram buchstabieren und du chattest und tourst gerne in den sozialen Medien?
Dann bist du bei uns genau richtig!
Denn die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz im Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein sucht baldmöglichst für bis zu 30 Wochenstunden eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiterin (m/w/d) im Bereich Jugendarbeit.
Wir sind eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde mit 2800 Kirchenmitgliedern im Ostseebad Grömitz und zwei Pastoren, die gern und tatkräftig die Jugendmitarbeiterin bzw. den Jugendmitarbeiter fördern und unterstützen.
Es gibt eine schöne Kirche, ein großes Gemeindehaus und einen Jugend- und Kinderraum.
Eine Jungschargruppe, eine Pfadfindergruppe, ein Jugendkreis und eine Konfergruppe warten sehnsüchtig auf eine jugendgemäße Begleitung bzw. einen Wiederaufbau (nach der Corona-Pause).
Wir bieten
  • viel Freiraum für neue, kreative Ideen in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit,
  • die Leitung einer bestehenden Pfadfinder-Arbeit,
  • eine mit den Pastoren gemeinsam zu gestaltende Konfirmandenarbeit,
  • eigenverantwortliches Arbeiten und eine flexible Arbeits- und Zeiteinteilung,
  • eine günstige Vier-Zimmer Wohnung mitten in Grömitz und
  • wir fördern und unterstützen Fortbildungen.
Du bringst mit:
  • eine abgeschlossene erzieherische, diakonische oder pädagogische Berufsausbildung
  • Berufserfahrung in der Gemeinde-Jugendarbeit und in der Pfadfinderarbeit
  • du bist Mitglied in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland
  • und bist bereit, an der Gemeinschaft in unserer Kirchengemeinde teilzunehmen und an ihr mitzubauen.
Die Entgeltzahlung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT). Ein Vorstellen und Kennenlernen ist am 8. Februar 2022 vorgesehen. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen sollten bitte bis zum 23. Januar 2022 in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grömitz, Schulweg 1, 23743 Grömitz, www.ev-kirche-groemitz.de vorliegen.
Auskünfte erteilen Pastor Holger J. Lorenzen, Tel.: 04562 25260, E-Mail: Pastor.Lorenzen@outlook.de und Regine Maeting (Leitung des Jugendwerkes im Kirchenkreis Ostholstein), Tel.: 04521 8005 205, E-Mail: regine.maeting@kk-oh.de.
Az.: 30 Grömitz – DAR Bk
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Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld und der Pfarrsprengel Groß Pankow-Redlin, Burow und Lancken im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg suchen zum 1. Juli 2022 eine gemeindepädagogische Mitarbeiterin bzw. einen gemeindepädagogischen Mitarbeiter (FS) (m/w/d) für die Arbeit mit Kinder, Jugendlichen und Familien. Die Stelle ist unbefristet und der Stellenumfang beträgt 50 Prozent.
Bei Vorliegen einer religionspädagogischen Qualifikation kann der Stellenumfang erweitert werden.
Die Kirchengemeinden befinden sich südlich und östlich der Kreisstadt Parchim. Die Dörfer mit ihren Kirchen und Gemeindehäusern liegen eingebettet in eine reizvolle Landschaft, in der ein vielfältiges und buntes Leben stattfindet.
Die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen erfolgt an mehreren Standorten. Die Pfarrhäuser in Herzfeld und Groß Pankow erfüllen die Funktion kirchlicher Zentren und sind Dienstsitz der zwei Pastorinnen.
In den Kirchengemeinden gibt es unterschiedliche gemeindepädagogische Angebote, die regelmäßig stattfinden. Darüber hinaus bieten sich vielfältige Möglichkeiten für die Zusammenarbeit mit freien Trägern, Kindergärten, Hort und Schulen.
Wir freuen uns auf Sie!
Wir erwarten von Ihnen eine abgeschlossene gemeindepädagogische Ausbildung (FS). Die Kirchengemeinden wünschen sich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der mit den Menschen vor Ort den christlichen Glauben leben will, sich durch Kommunikations- und Teamfähigkeit auszeichnet, sich gabenorientiert und situationsorientiert in die Arbeit der Kirchengemeinden einbringt, eigenständig arbeitet, konzeptionell mitdenkt, über einen Führerschein und einen eigenen PKW verfügt.
Ihre Aufgabenschwerpunkte werden sein:
  • Weiterführung und Weiterentwicklung der regelmäßigen Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien
  • Durchführung von zeitlich befristeten Projekten und Freizeiten
  • Mitgestaltung von besonderen Gottesdiensten und Veranstaltungen
  • Unterstützung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und Schulen
  • Öffentlichkeitsarbeit auf den eigenen Aufgabenbereich bezogen
Von uns können Sie Folgendes erwarten:
  • ein Team aus Pastorinnen und einer Projektmitarbeiterin sowie Kolleginnen und Kollegen in der Kirchenregion, die sich auf die Zusammenarbeit freuen
  • erwartungsvolle Kinder und Familien, die in dieser ländlichen Gegend verwurzelt sind und Austausch und biblisch-kreativen Input wünschen
  • aufgeschlossene Kirchengemeinderatsmitglieder, denen eine Vielfalt gemeindlichen Lebens am Herzen liegt
  • Pfarrhäuser und Standorte mit räumlichen Möglichkeiten
  • technische und pädagogische Arbeitsmittel
  • fachliche Begleitung und Unterstützung durch den zuständigen Regionalreferenten für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Die Entgeltzahlung erfolgt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP).
Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wird vorausgesetzt.
Wie hört sich das für Sie an? Für ein direktes Gespräch nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.
Sie können sich auch auf den Internetseiten www.kirche-mv.de/Herzfeld.herzfeld.0.html und www.gemeinde-siggelkow.de/kirche informieren. Ihre vollständigen und aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen schicken Sie bitte bis 15. März 2022 an folgende Adresse: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld, Pastorin Alena Saubert, Fritz-Reuter-Straße 18, 19372 Herzfeld, E-Mail: herzfeld@elkm.de.
Az.: 30 Herzfeld – DAR Bk
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Neustrelitz, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle mit einer Gemeindepädagogin bzw. einem Gemeindepädagogen oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation (m/w/d) mit Schwerpunkt für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien (Fachhochschulabschluss) zu besetzen. Der Stellenumfang beträgt 100 Prozent.
Bei entsprechender Bewerbungslage kann die Stelle auch auf zwei Stellen mit einem Stellenumfang von jeweils 50 Prozent aufgeteilt werden.
Kinder, Jugendliche und Familien in der Kleinseenplatte freuen sich auf Sie!
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow bildet mit den ev.-luth. Kirchengemeinden Wesenberg und Schillersdorf und Lärz/Schwarz die Unterregion Strelitz-West. Die Kirchengemeinden der Unterregion kooperieren gut miteinander. Neben der Kirchenmusik soll künftig auch die Kinder- und Jugendarbeit der drei Kirchengemeinden gemeinsam so offen gestaltet werden, dass sich die Bewohnerinnen und Bewohner unserer zwei Kleinstädte und in den umliegenden Dörfern gleichermaßen angesprochen fühlen. Die Pfarrhäuser Wesenberg, Mirow und Schwarz erfüllen die Funktion kirchlicher Zentren.
Im Pfarrhaus Schwarz befindet sich eine Wohnung mit schönem Grundstück und einem direkten Zugang zum See. Das könnte Ihr neuer Wohnort inmitten Ihrer Dienstgemeinden werden.
Die drei Kirchengemeinden Lärz/Schwarz, Mirow und Wesenberg und Schillersdorf befinden sich in der Mecklenburgischen Kleinseenplatte, südöstlich der Müritz. Im Sommer besuchen viele Touristinnen und Touristen unsere Gegend und genießen Natur und Kultur. Das sind gute Bedingungen, um hier zu leben und zu arbeiten. Die Kleinstädte Mirow und Wesenberg verfügen über eine gute Infrastruktur mit Kindertagesstätten sowie Grund- und Regionalschulen. Das Gymnasium ist in Neustrelitz. Eine Waldorfschule befindet sich im Aufbau, momentan bis Klasse 10, in Seewalde, auch mit dem Schulbus erreichbar.
Wir freuen uns auf Sie und erwarten von Ihnen
  • die Weiterentwicklung von unterschiedlichen gemeindepädagogischen Angeboten, die regelmäßig stattfinden,
  • die Kontaktpflege und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit den freien Trägern im Kinder- und Jugendbereich sowie der verschiedenen Schulen,
  • Kommunikations- und Teamfähigkeit,
  • die Fähigkeit, sich als Persönlichkeit gaben- und situationsbedingt einzubringen,
  • eigenständiges Arbeiten und konzeptionelles Mitdenken,
  • die Durchführung von zeitlich befristeten Projekten und Freizeiten,
  • Mitgestaltung von besonderen Gottesdiensten und Veranstaltungen,
  • selbstverantwortete Öffentlichkeitsarbeit auf Ihre eigenen Aufgabenbereiche bezogen,
  • Führerschein Klasse B und ein eigenes Fahrzeug.
Wir wünschen uns, dass Sie
  • biblische Inhalte wichtig finden und diese lebendig mit dem Lebensalltag von Familien verbinden können,
  • Wege suchen, um auch kirchenferne Kinder, Jugendliche und Familien zu erreichen,
  • Ihre eigene Person, Ihren Glauben, Ihre Ideen einbringen,
  • Ehrenamtliche begleiten, fördern und befähigen.
Unsere Gemeinden bieten Ihnen
  • ein Team aus Pastorinnen und Pastoren sowie Kolleginnen und Kollegen in der Kirchenregion, die sich auf die Zusammenarbeit freuen,
  • motivierte Ehrenamtliche auch in den Kirchengemeinderäten, die die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit als Schwerpunkt der Gemeinde ansehen,
  • Offenheit für Neues und für Ihre eigenen Ideen,
  • großen Gestaltungsfreiraum und selbstbestimmtes Arbeiten,
  • erwartungsvolle Kinder und Familien, die in dieser ländlichen Gegend verwurzelt sind und Austausch und biblisch-kreativen Input wünschen,
  • die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung,
  • Pfarrhäuser mit räumlichen Möglichkeiten,
  • technische und pädagogische Arbeitsmittel,
  • fachliche Begleitung und Unterstützung durch den zuständigen Regionalreferenten für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  • Unterstützung bei der Wohnungssuche.
Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland. Anstellung und Entgelt erfolgen nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP).
Wie hört sich das für Sie an? Für ein direktes Gespräch nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf: Pastor Konrad Kloss, Hohe Straße 22, 17255 Wesenberg, Tel.: 039832 204 31, E-Mail: wesenberg@elkm.de oder Pastorin Ulrike Kloss, Schlossstraße 1, 17252 Mirow, Tel.: 039833 204 26, E-Mail: mirow@elkm.de.
Ihre Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 31. März 2022 an den Kirchengemeinderat der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Mirow, Schlossstraße 1, 17252 Mirow.
Az.: 30 Mirow – DAR Bk
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Die Ev.-Luth. Kirchengemeinden Parkentin, Lambrechtshagen und Satow suchen ab dem 1. März 2022 eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen (m/w/d), eine Diakonin bzw. einen Diakon (m/w/d) oder eine Sozialpädagogin bzw. einen Sozialpädagogen (m/w/d) mit der Bereitschaft zur gemeindepädagogischen Qualifikation für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien.
Der Stellenumfang beträgt 100 Prozent.
Dienstsitz mit Büro und Gemeinderäumen sowie die anstellende Gemeinde ist Parkentin. Die Stelle ist bei entsprechender Qualifikation unbefristet.
Unsere Kirchengemeinden liegen im dörflich geprägten, ländlichen Raum nahe der Hanse- und Universitätsstadt Rostock, die mit Bus und Bahn gut zu erreichen ist. Kitas und Grundschulen sind teils vor Ort oder ebenfalls leicht erreichbar.
Die Gemeinden freuen sich auf eine motivierte und kreative Mitarbeiterin bzw. einen motivierten und kreativen Mitarbeiter, die bzw. der gern eigenständig und regional arbeitet und Zugänge zum religionskulturellen Leben in Kirchengemeinde sowie darüber hinaus eröffnen möchte. Erforderliche Kompetenzen sind Teamfähigkeit und die Fähigkeit, die eigene Arbeit zu strukturieren. Sie bzw. er sollte ein Gespür für die Bedürfnisse der Menschen vor Ort zu entwickeln sich bemühen und bereit sein, mit kommunalen Kooperationspartnern zusammenzuarbeiten.
Der Führerschein Klasse B, ein eigenes Fahrzeug und die Bereitschaft, dieses beruflich zu nutzen, werden vorausgesetzt. Die Entschädigung erfolgt gemäß Reisekostenverordnung.
Aufgabenschwerpunkte sind:
  • regelmäßige Angebote für Kinder, Jugendliche, Familien, Seniorinnen und Senioren
  • offene Projektgruppen und Freizeiten in der Kirchenregion
  • seelsorgerliche Begleitung von Kindern und Jugendlichen
  • Gewinnung, Anleitung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • Zusammenarbeit mit außergemeindlichen Einrichtungen (Schulen, Kitas, Kommunen)
  • Zusammenarbeit im Team der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Mitgestaltung der Konfirmandenarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Gestaltung bzw. Mitgestaltung von besonderen Gottesdiensten
Es erwartet Sie:
  • ein engagiertes Team aus haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
  • erwartungsvolle Kinder, Familien, Jugendliche, Seniorinnen und Senioren
  • großzügige, gut ausgestattete Räume für eine vielfältige Nutzung im Rahmen der pädagogischen Arbeit
  • ein Büro und ein eigener Arbeitsetat
  • die Möglichkeit, die Wohnung im ehemaligen Pfarrhaus Parkentin zu beziehen (naturnahes Wohnen mit wunderschönem Garten und hervorragender Infrastruktur)
  • fachliche Begleitung und Unterstützung durch die zuständige Regionalreferentin für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Gestaltungsfreiraum und selbstbestimmtes Arbeiten
  • die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung
  • technische und pädagogische Arbeitsmittel (Laptop, Drucker, Kopierer)
Die Entgeltzahlung erfolgt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP). Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung stehen, können nicht erstattet werden.
Wir hoffen, dass wir Ihr Interesse wecken konnten. Für Rückfragen oder ein direktes Gespräch nehmen Sie doch gern Kontakt mit uns auf: Pastor Dr. Martin Kumlehn (Vakanzvertretung Parkentin, E-Mail: buchholz@elkm.de, Telefon: 038207 221), Cornelia Gomoll (Referentin für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenregionen Ribnitz/Bad Doberan, E-Mail: Cornelia.Gomoll@elkm.de, Telefon: 0381 4925 241).
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Januar 2022 an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin, Herrn Pastor Dr. Martin Kumlehn, Kirchenstraße 7, 18059 Ziesendorf, oder per E-Mail an: buchholz@elkm.de.
Az.: 30 Parkentin – DAR Bk
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Der Ev.-Luth. Kirchenkreisverband Hamburg (KKVHH) sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Diakonin bzw. einen Diakon (m/w/d) für Seelsorge mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
Im KKVHH sind die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein in der Verantwortung für gemeinsame Aufgaben verbunden. 1991 wurde der Kirchenkreisverband Hamburg als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet. Seine Schwerpunkte sind: Krankenhausseelsorge in Hamburg und Umgebung, Zentrum für KSA und Supervision, Arbeitsstelle Ethik im Gesundheitswesen, AIDS-Seelsorge, ServiceTelefon Kirche und Diakonie Hamburg, Amt für Kirchenmusik und das Internetportal www.kirche-hamburg.de. Für zahlreiche weitere Aufgaben ist der KKVHH Mitträger, Koordinator und Förderer.
Die Diakonin bzw. der Diakon kommt in der Krankenhausseelsorge in der Asklepios Klinik Wandsbek zum Einsatz. Prinzipiell können aber auch andere Seelsorgefelder und Bereiche des Kirchenkreisverbandes als Tätigkeitsbereich in Frage kommen.
Die Asklepios Klinik Wandsbek verfügt über 500 Betten und beschäftigt um die 1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ein wichtiger Schwerpunkt der seelsorglichen Arbeit bezieht sich auf die Begleitung von älteren Menschen in den verschiedenen geriatrischen Stationen. Auch die angegliederte Psychiatrie und die Mitarbeit im 2021 gegründeten Ethik-Komitee nehmen einen Teil der Arbeitszeit in Anspruch. Mehr Informationen zum Krankenhaus erhalten Sie unter: https://www.asklepios.com/hamburg/wandsbek/unternehmen/klinik-und-kontakt/kurzprofil/.
Der Seelsorgeraum 04 Süd, dem die Stelle mit 100 Prozent zugewiesen ist, umfasst die Krankenhäuser Asklepios Klinik St. Georg, Asklepios Klinik Wandsbek, Schön Klinik Eilbek, Katholisches Marienkrankenhaus und Bundeswehrkrankenhaus Hamburg mit einem evangelischen Stellenumfang von 500 Prozent. Die Diakoninnen und Diakone sowie Pastorinnen und Pastoren des Seelsorgeraums bilden ein Team. Zurzeit gibt es in Asklepios Wandsbek noch einen evangelischen Kollegen mit einem Dienstumfang von 25 Prozent. Dieser Dienstauftrag fällt aber zum Sommer 2022 weg, so dass es nur noch im Seelsorgeraum, aber nicht mehr vor Ort eine Teamkollegin bzw. einen Teamkollegen gibt.
Wir wünschen uns eine Person, die
  • sich gern im säkularen und multikulturellen Umfeld bewegen möchte,
  • eigenständig auf Patientinnen und Patienten, Angehörige und Mitarbeitende zugeht,
  • sich schnell und unkompliziert auf oft kurzfristige Kontakte und Kriseninterventionen einstellen kann,
  • eine Wertschätzung für andere Konfessionen, Religionen und Weltanschauungen mitbringt,
  • Lust hat, im Team zu arbeiten,
  • Interesse hat, die Rolle der Krankenhausseelsorge in der Organisation des Krankenhauses in den Blick zu nehmen,
  • das Profil der Krankenhausseelsorge weiter entwickeln möchte,
  • mit Mitarbeitenden und Leitungskräften zusammenarbeitet,
  • sich ohne Probleme und mit hoher Anschlussfähigkeit auf wechselndes Personal, unvorhersehbare Situationen und neue Stationen oder Krankenhäuser einstellt,
  • Kollegialität und Austausch im Krankenhausseelsorge-Pfarramt pflegt,
  • die Bereitschaft mitbringt, sich an der Erreichbarkeit des Krankenhausseelsorge-Pfarramtes für seelsorgliche Notfälle an Wochenenden und Feiertagen zu beteiligen, die sich auf alle Krankenhäuser im Kirchenkreisverband bezieht. Hier fallen ca. vier bis fünf Wochenenden pro Jahr an (die Werktage werden im Team geregelt),
  • vertrauensvoll und transparent mit der Leitung der Krankenhausseesorge zusammenarbeitet.
Eingeladen zur Bewerbung sind insbesondere Diakoninnen und Diakone mit einer (KSA- oder vergleichbaren) pastoral-psychologischen Zusatzausbildung. Wünschenswert wäre bereits vorhandene Feldkompetenz im Gesundheitswesen. Erforderliche Zusatzausbildungen können in besonderen Fällen auch nach Antritt der Stelle innerhalb von zwei Jahren absolviert werden. Es wird erwartet, dass die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber sich sowohl entsprechend der gesetzten Schwerpunkte fortbildet als auch den eigenen Berufsalltag durch regelmäßige Supervision reflektiert.
Grundlagen für das seelsorgliche Wirken mit Kranken, Angehörigen und Mitarbeitenden sind folgende Texte, die die Aufgaben und das inhaltliche Profil der Krankenhausseelsorge näher beschreiben:
  1. Grundsatzbeschluss des Verbandsvorstandes zum Fachbereich Krankenhausseelsorge des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg (KKVHH) in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) vom 14. Dezember 2020 in der Fassung vom 14. Dezember 2020
  2. Gemeinsame Qualitätsstandards der Krankenhausseelsorge im Ev.-Luth. Kirchenkreisverband Hamburg und im Erzbistum Hamburg 2020 (Fassung im KKVHH vom 19. Januar 2021).
Beide Texte und andere wichtige Unterlagen sowie Informationen erhalten Sie unter: www.krankenhausseelsorge-hamburg.de.
Was wir bieten:
  • Die Krankenhausseelsorge erfolgt meistens im Team. Eine begleitete Teamentwicklung zu Beginn der Dienstzeit gehört zu den Standards im Krankenhausseelsorgepfarramt des KKVHH. Ein eigenes Büro wird gestellt.
  • Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber wird Mitglied im Krankenhausseelsorge-Fachkonvent sein. Dieser bietet eine besondere Möglichkeit zu fachlichem Austausch, inhaltlicher Gemeinschaft und Zusammenarbeit.
  • gezielte Personalentwicklung und Förderung von Fortbildung
  • regelmäßige Jahresgespräche
  • Ausbildung zur bzw. zum „Ethikberaterin bzw. Ethikberater im Gesundheitswesen“
  • Die Bezahlung erfolgt gemäß der Qualifikation nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT).
Erwartet wird das Wohnen im Gebiet der beiden Hamburger Kirchenkreise, wobei auch aufgrund der Erreichbarkeit an den Werktagen eine gewisse räumliche Nähe zum Krankenhaus zu empfehlen ist.
Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Wenn Sie Interesse an dieser Stelle haben und weitere Informationen wünschen, setzen Sie sich bitte mit Pastor Michael Rose, Tel.: 0151 5467 9574, in Verbindung. Oder kontaktieren Sie die Geschäftsführung des Kirchenkreisverbandes Hamburg, Leitender Pastor Ralf T. Brinkmann, Tel.: 040 306 201 000.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen und berufsbiographischer Begründung für den Weg in die Krankenhausseelsorge richten Sie bitte per E-Mail in Form eines PDF-Anhanges an den Leitenden Pastor des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg, Herrn Ralf T. Brinkmann, Königstraße 54, 22767 Hamburg, E-Mail: rbrinkmann.kkvhh@kirche-hamburg.de. Die Zusendung der Bewerbung per Post ist ebenfalls möglich.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. Februars 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen E-Mail-Adresse oder Postadresse.
Az.: 30 KKVHH – DAR Bk

V. Personalnachrichten

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

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Hiermit gebe ich davon Kenntnis, dass
Herr Oberkirchenrat Michael Jacob,
Beauftragter für den Datenschutz der Ev. Kirche in Deutschland,
nach § 42 Absatz 4 Satz 2 Datenschutzgesetz EKD mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 durch mich zum Vertreter des Datenschutzbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bestellt worden ist.
Der bisherige Vertreter, Herr Oberkirchenrat Jörg Petersen, wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 mit Dank abberufen.
Demmin, 2. Dezember 2021
Der Datenschutzbeauftragte der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
von Loeper
Az.: DS-02-02 – DSB Loe

Zusammensetzung der II. Landessynode –
6. Änderungsbekanntmachung

Vom 1. November 2021

Ausgehend von der Bekanntgabe der Zusammensetzung der II. Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 10. Oktober 2018 (KABl. S. 414) in der Fassung der 5. Änderungsbekanntmachung vom 1. Februar 2021 (KABl. S. 117) werden folgende Änderungen mit Stand vom 1. November 2021 bekannt gegeben:
Ausgeschieden als Mitglied
  • (131) Hampel, Fine-Marie [Erzieherin],
  • (134) Feilcke, Stefan [Rektor].
Nachgerückt als Mitglied
  • (131) Engler, Jörn [Pastor],
  • (134) Pfotenhauer, Dietmar [Betriebswirt i. R.].
Vom Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg
Ausgeschieden
  • (154) Dehn, Ulrich, Prof. Dr.
Dafür vom Fachbereich entsandt
  • (154) Merle, Kristin, Prof. Dr. und als
Persönliche Stellvertretung/Ersatzmitglied
  • Böhm, Martina, Prof. Dr.
Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht
Änderungen für den Sprengel Mecklenburg und Pommern
Ausgeschieden:
  • Klein, Christopher John.
Dafür ist als Jugenddelegierter entsandt,
  • Morgenstern, Anton Eirik.
Änderungen für den Sprengel Hamburg und Lübeck
Ausgeschieden:
  • Gutdeutsch, Nora und
  • Ritter, Roman.
Dafür sind als Jugenddelegierte entsandt,
  • Berny, Leah und
  • Schmidt, Ole Christian.
Schwerin, 23. November 2021
Der Wahlbeauftragte der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: 0010-01 – R Kr

Berichtigung der Bekanntgabe der gewählten Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung der Nordkirche sowie des gewählten Vorstands

Als Mitglied der Pastorinnen- und Pastorenvertretung der Nordkirche im Sprengel Hamburg und Lübeck (KABl. S. 499) wurden für den Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg West/Südholstein folgende Personen gewählt:
  • Solveig Nebl-Banek
  • Martin Lorenz
Kiel, 7. Dezember 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Halisch
Az.: NK 2611 – P Hl/P Ha

Pfarramtliche Personalnachrichten

Die Zweite Theologische Prüfung
im Herbst 2021 haben bestanden:

Friederike Arnold, Julia Josephine Braunsteiner, Dr. Alexander Dietz, Fabienne Fronek, Marei Glüer, Dr. Sieglinde Klie, Dennis Koch, Sophie Kotte, Claudia Kress, Simon Lescow, Dorothea Limbach, Tobias Lorenz, Juliane Ost, Konrad Otto, Carolin Sauer und Jan Störtebecker.
Vorsitzende der Prüfungskommission war Landesbischöfin Kristina Kühnbaum-Schmidt.
Schwerin, 17. November 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. de Boor
Az.: NK 414.03-H 2021 – P Bo

Bestätigt wurden:

mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die Wahl des Pastors Jens-Uwe Goeritz, Rostock, zum Pastor der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altkalen und Boddin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die Wahl der Pastorin Martina Ulm, Hamburg, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lokstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein.

Berufen wurden:

mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2024 der Pastor Dr. Lars Emersleben, in die Projektpfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eines Referenten im Dezernat Theologie, Archiv und Publizistik im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2029 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit der Pastor Fabio Fried, Hamburg, in die 10. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2029 die Pastorin Angelika Gogolin, Brunstorf, in die 11. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2029 die Pastorin Katharina Gralla, Timmendorfer Strand, in die 2. Pfarrstelle des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein für Kirche und Tourismus;
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2029 die Pastorin Gisela Groß-Ikkache, in die 2. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Evangelische Studierendengemeinde Hamburg/Kirche an der Hochschule im Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 30. Juni 2022 die Pastorin Friederike Heinecke, Hamburg, in die 28. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 bis einschließlich 31. Juli 2024 der Pastor Ulrich Ranck, Jevenstedt, in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag in der Propstei Rendsburg;
mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 der Pastor Reinhard Stender, Hamburg, in die 16. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für kirchenkreisliche Dienstleistung (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. März 2022 bis einschließlich 31. August 2022 die Pastorin Dr. Christina Urban in die 22. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 bis einschließlich 31. März 2025 der Pastor Lothar Volkelt, Kellinghusen, in die 10. Projekt-Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 bis einschließlich 31. Januar 2030 der Pastor Jörg Zimmermann, Hamburg, in die 10. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg (erneute Berufung).

In den Ruhestand versetzt wurden:

mit Wirkung vom 1. Mai 2022 die Pastorin Christa Heinke in Zinnowitz;
mit Wirkung vom 1. Juni 2022 die Pröpstin Helga Ruch.

Verstorben im Ruhestand:

Grafik
Pastor i. R.
Matthias Hartenstein
geboren am 10. November 1943 in Radeberg
gestorben am 4. November 2021 in Gerlingen
Matthias Hartenstein wurde am 15. November 1970 in Hannover ordiniert.
Anschließend war er Pfarrvikar und Hilfsprediger in Hannover-Hainholz. Mit Wirkung vom 1. September 1972 wurde ihm die 2. Pfarrstelle der St. Marien-Kirchengemeinde Hannover-Hainholz übertragen. Die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Bosau wurde ihm mit Wirkung vom 16. August 1974 übertragen. Mit Wirkung vom 1. November 1982 wechselte er auf die 3. Pfarrstelle der Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. Dezember 2001 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Matthias Hartenstein.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Martin Schmiedt
geboren am 25. März 1931 in Plauen
gestorben am 31. Oktober 2021 in Rostock
Martin Schmiedt wurde am 4. Januar 1959 in Lößnitz ordiniert.
Anschließend war er Pastor in Lößnitz. Mit Wirkung vom 1. September 1974 wurde ihm die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Rostock Heiligen-Geist übertragen. Die Bestellung zum Propst der Propstei Rostock-Süd erfolgte mit Wirkung vom 1. September 1983. Er blieb Inhaber der 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Rostock Heiligen-Geist bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand der mit Wirkung vom 1. April 1996 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Martin Schmiedt.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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