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Verwaltungsvorschrift
über die Beschaffung
(Beschaffungsverwaltungsvorschrift – BeschVwV)

Vom 16. November 2021

(KABl. S. 524)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beschaffungsverwaltungsvorschrift
17. August 2022
Anlage 1
neu gefasst
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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung und § 8 Absatz 3 des Klimaschutzgesetzes vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426; 2016 S. 102) und § 33 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, und § 33 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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Inhaltsverzeichnis
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1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Beschaffung von Produkten und von Leistungen einschließlich der damit verbundenen Vergabe und Abwicklung von Aufträgen. Unter diese Bestimmungen fällt jede Art von Lieferungen und Leistungen in Form von
  • Kaufverträgen,
  • Leasing-, Leih- und Mietverträgen (außer für Immobilien),
  • Dienstleistungsverträgen sowie
  • Werk- oder Werklieferungsverträgen.  
Nicht unter die Bestimmungen fallen Verträge, die zum Gegenstand haben:
  • Finanzmittel,
  • Personal und Arbeitskräfte,
  • Mietverträge für Immobilien,
  • Bau- und Gestaltungsmaßnahmen im Bereich der Bau-, Kunst- und Denkmalpflege an kirchlichen Objekten (nach § 1 Kirchbaugesetz vom 19. März 2020 (KABl. S. 100) in der jeweils geltenden Fassung),
  • Auftragsverwaltung der Kirchenkreise (nach § 3 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung).
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2 Grundsätze bei der Beschaffung

Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift legen fest, in welcher Art und Weise die Grundsätze der Notwendigkeit, der Einhaltung von Umwelt- und Sozialkriterien sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Beschaffung umzusetzen sind.
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2.1 Vereinfachtes Verfahren bis zu 1000 Euro

Bis zu einem Beschaffungswert von 1000 Euro ist das Verfahren stark vereinfacht (Nummer 5). Ab 1000 Euro ist das Beschaffungsverfahren in Nummer 6 beschrieben.
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2.2 Notwendigkeit

Vor jeder Entscheidung zur Beschaffung ist die Notwendigkeit einer Neuanschaffung (Suffizienz) zu prüfen. Es dürfen ausschließlich Produkte oder Leistungen beschafft werden, die für die Erledigung der Dienstgeschäfte notwendig sind.
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2.3 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Aufträge sind haushaltsrechtlich in einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden transparenten Verfahren zu vergeben. Zu den wirtschaftlichen Kriterien zählen insbesondere die Lebenszykluskosten (also neben Anschaffungskosten auch Neben- und Folgekosten, s. Nummer 6.5.1), qualitative Anforderungen sowie Lieferkriterien wie Zuverlässigkeit und Liefer- und Leistungsfähigkeit.
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2.4 Umwelt- und Sozialkriterien

Für die Beschaffung von Produkten oder Leistungen sind die Umweltkriterien und Sozialkriterien des Klimaschutzgesetzes einzuhalten. Zu den dort festgelegten Kriterien gehören Umweltkriterien, insbesondere Standards im Hinblick auf Material und Herstellungsprozesse, die Regionalität der Produkte und der Lieferfirmen, sowie Sozialkriterien, wie beispielsweise ILO-Kernarbeitsnormen, Mindestlohn in Deutschland oder fair gehandelte Produkte.
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3 Bedarfsorientierte Mindestkriterien

Zunächst sind die qualitativen Anforderungen, die das Produkt oder die Leistung mindestens erfüllen soll, festzulegen (z. B. welche Mindestleistung ein Produkt erbringen soll, ob die Vorschriften zur Unfallverhütung eingehalten werden und ob das Produkt mit einem bestimmten Siegel ausgezeichnet sein soll). Wird eines dieser Mindestkriterien nicht erfüllt, ist das Angebot auszuschließen und die weitere Beurteilung entfällt.
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4 Vorrangige Nutzung gemeinschaftlicher Beschaffungsangebote

Zur Vereinfachung und zur Erzielung wirtschaftlicher Vorteile unter Einhaltung der Umwelt- und Sozialkriterien sollen vorrangig gemeinschaftliche Vertragsvergaben genutzt werden:
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4.1 Kirchenshop

Der Kirchenshop der Nordkirche (www.kirchenshop.de) besteht als gemeinsame Initiative der Kirchenkreise, in der Einkäufe durch Verträge gebündelt werden. Im Shop sind Produkte und Leistungen, die den Kriterien dieser Vorschrift entsprechen und von Lieferfirmen stammen, für die die Kriterien geprüft wurden und die sich im Rahmen eines Dienstleisterkodex zur Einhaltung dieser verpflichten, mit folgendem Nordkirchensignet gekennzeichnet:
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Da bei der Nutzung des Kirchenshops die Prüfung der Umwelt- und Sozialkriterien bereits inkludiert ist, erleichtert diese Nutzung jede Art der Beschaffung und entspricht vollumfänglich dieser Vorschrift.
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4.2 Rahmenverträge, Sammelbestellungen und andere Bündeleinkäufe

Durch Rahmenverträge oder durch gemeinsame Bestellungen mit anderen kirchlichen Körperschaften können für Einkäufe, die häufiger bei Firmen getätigt werden, durch die Abnahme größerer Mengen im Normalfall niedrigere Preise erzielt werden.
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5 Vereinfachtes Verfahren bis zu einem Auftragsvolumen von 1000 Euro

Das vereinfachte Beschaffungsverfahren bei einem Auftragsvolumen von bis zu 1000 Euro wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Auftragsvolumen nach Nummer 6.2 wie folgt durchgeführt:
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5.1 Prüfung der Notwendigkeit, Festlegung der Mindestanforderungen

Vor der Beschaffung ist zu prüfen, ob diese notwendig ist (nach Nummer 2.2). Steht dies fest, wird anhand des Bedarfs festgelegt, welche qualitativen Anforderungen das Produkt oder die Leistung mindestens erfüllen soll (nach Nummer 3).
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5.2 Auswahl über ein gemeinschaftliches Beschaffungsangebot

Gegebenenfalls wird ein geeignetes Angebot unter Beachtung der wirtschaftlichen sowie der Umwelt- und Sozialkriterien im Kirchenshop mit einem Nordkirchensignet oder nach anderen gemeinsamen Bestellangeboten ausgewählt (nach Nummer 4).
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5.3 Eigene Angebotseinholung

Wird kein Angebot im Kirchenshop oder aus anderen gemeinsamen Bestellangeboten ausgewählt, so sind die Wirtschaftlichkeit, die Umwelt- und Sozialkriterien und die Lieferkriterien wie folgt zu beurteilen:
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5.3.1 Wirtschaftliche Kriterien

Die Wirtschaftlichkeit ist auf der Basis der Lebenszykluskosten (Nummer 6.5.1) zu betrachten, so dass nicht unbedingt das Produkt mit dem niedrigsten Preis auszuwählen ist. Es reicht aus, wenn ein geeignetes Angebot mit gängigen Marktpreisen unter Berücksichtigung der wichtigsten Neben- und Folgekosten abgeglichen wird. Der Abgleich kann formlos erfolgen, als Dokumentation ist ein Vermerk auf den Bestellunterlagen ausreichend.
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5.3.2 Umwelt- und Sozialkriterien

Umwelt- und Sozialkriterien sind mindestens gleichrangig neben wirtschaftlichen Kriterien zu berücksichtigen. Sie gelten als berücksichtigt, wenn für das Produkt oder die Leistung eines der in der Anlage 1 genannten Siegel vergeben wurde. Kommt ein Produkt oder eine Dienstleistung in Betracht, das bzw. die nicht in der Anlage 1 aufgeführt oder nicht mit einem der Siegel ausgezeichnet ist, so sind die Umwelt- und Sozialkriterien nach Nummer 6.5.2 zu berücksichtigen.
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5.3.3 Lieferkriterien

Hinsichtlich der Lieferfirmen sollen neben Umwelt- und Sozialkriterien auch die Regionalität sowie wirtschaftliche Kriterien wie Zuverlässigkeit und Liefer- und Leistungsfähigkeit Beachtung nach Nummer 6.5.3 finden.
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6 Beschaffungen mit einem Auftragsvolumen von über 1000 Euro

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6.1 Anzahl der einzuholenden Angebote, Art des Vergleichs, Dokumentation

Sofern nicht gemeinschaftliche Vertragsvergaben nach Nummer 4 genutzt werden, sind mehrere Angebote geeigneter Lieferfirmen unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens nach Nummer 6.2 und der weiteren nachfolgenden Anforderungen einzuholen:
Anzahl
Angebote
Art des
Vergleichs
Dokumen-
tation
Verwendung
Bewertungsbogen
(Anlage 3)
a.
Über 1000,
bis 5000 Euro
2
gegeneinander und mit gängigen Marktpreisen
formlos
schriftlich
kann als Hilfsmittel verwendet werden
b.
Über 5000,
bis 20 000 Euro
3
schriftliche Angebotsaufforderung mit identischer Leistungsbeschreibung, strukturierter Vergleich
formlos
schriftlich
kann als Hilfsmittel verwendet werden
c.
Über 20 000 Euro
3
schriftliche Angebotsaufforderung mit identischer Leistungsbeschreibung, strukturierter Vergleich
schriftliche Bewertung der Angebote unter Verwendung des Bewertungsbogens mit Bewertungskriterien
Bei freiberuflichen Leistungen gelten folgende Schwellenwerte:
Buchstabe a – Über 5000 und bis 20 000 Euro
Buchstabe b - Über 20 000 und bis 50 000 Euro
Buchstabe c – Über 50 000 Euro
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6.2 Maßgebliches Auftragsvolumen

Als Auftragsvolumen ist der zu erwartende Bruttorechnungswert aller durch den Auftrag zu erwartenden Teilrechnungen maßgeblich. Bei längerfristigen Verträgen nach Nummer 6.3 ist dies das beauftragte Volumen über die gesamte Laufzeit. Die Teilung eines geplanten Auftrags ist unzulässig, sofern damit der Zweck verfolgt wird, die nach Nummer 5 und 6.1 vorgegebenen Schwellenwerte zu unterschreiten. Stellt sich im Verlauf des Auswahlverfahrens heraus, dass das zu erwartende Auftragsvolumen einen der definierten Schwellenwerte übersteigt, ist das Verfahren des höheren Schwellenwerts anzuwenden. Soweit nicht anders angegeben, sind die Werte Bruttowerte einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
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6.3 Längerfristige Verträge

Bei Aufträgen, bei denen die Leistungserbringung und die Zahlung über mehrere Haushaltsjahre erfolgt, ist insbesondere zu berücksichtigen:
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6.3.1 Auftragsvolumen, Laufzeit

Das Auftragsvolumen ist das beauftragte Volumen über die gesamte Laufzeit. Ist die Laufzeit unbestimmt, ist das Auftragsvolumen bis zum ersten möglichen Kündigungszeitpunkt zugrunde zu legen und eine Überwachung der Kündigungsfristen durch geeignete Regelungen sicherzustellen.
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6.3.2 Haushaltsmittel

Ausreichende Haushaltsmittel müssen auch in allen Folgejahren, auf die sich die Aufträge beziehen, in den Haushalten eingeplant werden.
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6.3.3 Lebenszykluskosten

Bei technischen Geräten sind in die Betrachtung die gesamten Lebenszykluskosten einzubeziehen, wobei sicherzustellen ist, dass der voraussichtliche Lebenszyklus mindestens der Dauer der buchhalterischen Abschreibungszeiträume entspricht.
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6.4 Vereinfachungsregelungen für die Angebotseinholung nach Nummer 6.1

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6.4.1 Wiederkehrender Bedarf

Die Einholung mehrerer Angebote kann entfallen, wenn es sich um einen wiederkehrenden Bedarf handelt und auf einen unter Wettbewerbsbedingungen verhandelten Vorauftrag Bezug genommen werden kann. Spätestens nach drei Jahren sind Preisprüfungen in Abhängigkeit von den Marktverhältnissen vorzunehmen.
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6.4.2 Keine Möglichkeit zur Einholung mehrerer Angebote

Ebenso entfällt die Einholung mehrerer Angebote, wenn für das benötigte Produkt oder die Leistung trotz intensiver Bemühungen nicht mehrere Angebote erhalten werden können. Das Verfahren ist zu dokumentieren.
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6.4.3 Produkte mit Preisbindung

Bei Produkten, die einer Preisbindung unterliegen, beschränken sich die Kriterien für die Angebotseinholung auf Lieferkriterien sowie Umwelt- und Sozialkriterien.
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6.5 Auswahl der Lieferfirma, Angebotseinholung

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6.5.1 Wirtschaftliche Kriterien

Maßgebliche wirtschaftliche Kriterien sind im Regelfall die Lebenszykluskosten, zu denen insbesondere zählen:
1. Anschaffungspreis (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rabatten, Boni, Skonti etc.),
2. Lieferkosten,
3. Wartungskosten,
4. Kosten für Reparaturen und Ersatzteile,
5. Kosten für Verbrauchsmaterial,
6. Verbrauchsabhängige Kosten,
7. Entsorgungskosten.
Weitere wirtschaftliche Kriterien können für verschiedene Produktgruppen aus dem unter www.beschaffungsportal.nordkirche.de abgebildeten Musterkatalog ausgewählt werden.
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6.5.2 Umwelt- und Sozialkriterien

In der Anlage 1 sind für einzelne Produktgruppen und Dienstleistungen Siegel genannt, die in aller Regel eine Vielzahl von Umwelt- und Sozialkriterien als erfüllt kennzeichnen. Daher reicht es grundsätzlich aus, dass ein Produkt oder eine Leistung mit einem der Siegel ausgezeichnet ist. Kommt ein Produkt oder eine Dienstleistung in Betracht, das bzw. die nicht in der Anlage 1 aufgeführt oder nicht mit einem der Siegel ausgezeichnet ist, so sind Umweltkriterien sowohl für das Produkt oder die Leistung, als auch für die Lieferfirmen sowie Sozialkriterien festzulegen. Beispiele für diese Kriterien können für verschiedene Produktgruppen aus dem unter www.beschaffungsportal.nordkirche.de abgebildeten Musterkatalog ausgewählt werden. In der Anlage 1 sind in Einzelfällen auch andere Arten der Zertifizierung als ein Siegel aufgeführt, die im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift den vergebenen Siegeln gleichgestellt sind (s. Fußnoten Anlage 1).
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6.5.3 Lieferkriterien

Hinsichtlich der Lieferfirmen sollen neben Umwelt- und Sozialkriterien auch die Regionalität sowie wirtschaftliche Kriterien, wie Zuverlässigkeit und Liefer- und Leistungsfähigkeit, Beachtung finden. Die Kriterien können mittels des als Anlage 2 beigefügten Fragebogens bei der jeweiligen Lieferfirma abgefragt werden. Die Kriterien gelten als berücksichtigt, wenn das Produkt oder die Leistung im Kirchenshop (s. Nummer 4.1) mit dem Nordkirchensignet gekennzeichnet ist.
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6.6 Bewertungsbogen Angebotsvergleich

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6.6.1 Anwendung

Der Bewertungsbogen dient als Hilfsmittel für die Bewertung der Kriterien. Der Bogen weist zum einen die Möglichkeit aus, vorab die qualitativen Anforderungen nach Nummer 3 zu Ausschlusskriterien zu erklären. Zum anderen werden anschließend wirtschaftliche Kriterien und Umwelt- und Sozialkriterien nacheinander zu einem Gesamtergebnis abgewogen.
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6.6.2 Vorgaben

Die Verwendung ist nach Maßgabe der in der 6.1 Buchstabe c genannten Wertgrenzen verpflichtend. Bei geringeren Auftragsvolumina ist der Bogen als optionales Hilfsmittel empfohlen.
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6.6.3 Hilfen zur Anwendung

Der „Bewertungsbogen Angebotsvergleich“ ist in der Anlage 3 als nicht ausgefüllter Vordruck hinterlegt. In der Anlage 3a sind Hinweise zur Anwendung des Bewertungsbogens aufgeführt. In der Anlage 3b ist ein ausgefülltes Muster des Bewertungsbogens abgebildet.
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6.7 Auftragserteilung, Bestellung

Das über alle Kriterien beste Angebot ist auszuwählen.
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6.8 Auftragsbestätigung

Bei allen Aufträgen, denen kein schriftliches Angebot zugrunde liegt, ist außer bei geringwertigen Wirtschaftsgütern eine Auftragsbestätigung der Lieferfirma zu verlangen. Diese ist vom Auftraggebenden auf Übereinstimmung mit der Erteilung zu prüfen und dem Bestellvorgang hinzuzufügen.
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7 Weitere Regelungen

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7.1 Dokumentation, Aufbewahrung

Die Erteilung von Aufträgen muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Sie ist zusammen mit bereits eingeholten Angeboten und den erforderlichen Dokumentationen zur Angebotsauswahl abzulegen. Dies gilt auch für Online-Bestellungen. Für die Aufbewahrung gilt § 81 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens in der jeweils geltenden Fassung.
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7.2 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Beschaffung und die Vergabe von Aufträgen sind in den kirchlichen Körperschaften und unselbstständigen Einrichtungen schriftlich zu regeln, soweit sie sich nicht aus dem geltenden Recht ergeben.
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7.3 Fortschreibung der Kriterien

Das Landeskirchenamt setzt eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Finanzdezernats und unter Beteiligung der Hauptbereiche und der Kirchenkreise ein, die Vorschläge für entsprechende Vorgaben und deren regelmäßige Aktualisierung erarbeitet.
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7.4 Weitere Informationen zur Beschaffung

Unter www.beschaffungsportal.nordkirche.de sind weitere Informationen zur Beschaffung in der Nordkirche, insbesondere zu den empfohlenen Siegeln, sowie für die Anwendung aufbereitete Vordrucke abrufbar.
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8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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8.1 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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8.2 Außerkrafttreten

Gleichzeitig tritt die Beschaffungsverwaltungsvorschrift vom 8. Juni 2018 (KABl. S. 307), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Mai 2020 (KABl. S. 195) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlagen

Empfehlenswerte Siegel (und Zertifizierungen) für die Beschaffung
Abfragebogen Lieferkriterien
Bewertungsbogen Angebotsvergleich
Hinweise zur Anwendung des Bewertungsbogens
(zu Nummer 6.1 und Nummer 6.6 BeschVwV)
Ausgefülltes Muster des Bewertungsbogen Angebotsvergleich
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Anlage 1
zur BeschVwV

Empfehlenswerte Siegel (und Zertifizierungen) für die Beschaffung
Soweit es sich um eine andere Art der Zertifizierung als ein Siegel handelt, ist dies durch eine Fußnote gekennzeichnet. Diese Zertifizierungen sind im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift den vergebenen Siegeln gleichgestellt.
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Fußnoten Anlage 1:
  1. http://www.gesetze-im-internet.de/pkw-envkv/BJNR103700004.html (zuletzt aufgerufen am 3. August 2022).
  2. Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen.
  3. Kein Siegel, Aufführung in Liste
    https://www.vcd.org/themen/auto-umwelt/vcd-auto-umweltliste/vcd-auto-umweltliste-20192020/download-vcd-auto-umweltliste-20192020 (zuletzt aufgerufen am 3. August 2022).
  4. Kein Siegel, Führung des Bioland-Logos.
  5. Kein Siegel, kbA und kbT sind als Bezeichnung in der europäischen Union geschützt und dürfen nur von zertifizierten Herstellern genutzt werden.
Kurze Informationen zu den genannten Siegeln und Zertifizierungen finden sich unter: https://www.siegelklarheit.de (zuletzt aufgerufen am 3. August 2022).
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Anlage 2 zur BeschVwV

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Anlage 3 zur BeschVwV

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Anlage 3a zur BeschVwV

Hinweise zur Anwendung des Bewertungsbogens
(zu Nummer 6.1 und 6.6 BeschVwV)
Rolle des Bewertungsbogens
Der Bewertungsbogen in Form einer Checkliste dient der Umsetzung und Dokumentation der Bedarfsermittlung und der Auswahl der Lieferfirmen im Rahmen einer Vergabe und Abwicklung von Aufträgen. Dies betrifft grundsätzlich jede Art von Lieferungen und Leistungen in Form von Kaufverträgen, Leasing-, Leih- und Mietverträgen (außer für Immobilien), Dienstleistungsverträgen sowie Werk- oder Werklieferungsverträgen.
Die Überlegungen, die zur Auswahl und Beauftragung einer Lieferfirma geführt haben, werden dadurch nachvollziehbar. Die ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Auswahlkriterien erhöht zudem die Wahrscheinlichkeit, dass möglichst alle für ein Produkt oder eine Leistung relevanten Kriterien in die Auswahlentscheidung einfließen.
Anwendung als Hilfsmittel
Grundsätzlich ist die Berücksichtigung der Kriterien bei jeder Art von Aufträgen sicherzustellen. Der Bewertungsbogen kann dabei als Hilfsmittel verwendet werden. Der Arbeitsaufwand ist in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsvolumen zu halten. Bei Aufträgen mit einem Gesamtvolumen von über 20 000 Euro ist die Verwendung des Bewertungsbogens verpflichtend.
Hinweise zum Ausfüllen
Ausschlusskriterien
Zunächst sind Kriterien festzulegen, die Mindestanforderungen definieren. Wird eines dieser Ausschlusskriterien nicht erfüllt, führt dies bereits an dieser Stelle zum Ausschluss des Angebots. Die Festlegung geschieht im Regelfall dadurch, dass ein oder mehrere empfohlene Siegel als Ausschlusskriterium bzw. Ausschlusskriterien ausgewählt werden sowie qualitative oder Leistungsanforderungen an ein Produkt definiert werden (z. B. Garantielaufzeit, Sicherheitsbestimmungen, Recyclingfähigkeit, Einhaltung der Arbeitsnormen bei der Herstellung).
Auswahl von weiteren Kriterien
In einem zweiten Schritt sind dann weitere – für den Auftrag relevante – wirtschaftliche und Umwelt- und Sozialkriterien festzulegen und zu gewichten, um das geeignetste Angebot zu ermitteln. Es wird empfohlen, insgesamt nicht mehr als zehn Einzelkriterien zu benennen.
Mögliche Einzelkriterien können dem Musterkatalog unter www.beschaffungsportal.nordkirche.de entnommen werden. Einige Einzelkriterien können schon bei der Definition der Ausschlusskriterien zum Tragen kommen.
Für die Berechnung von Lebenszykluskosten im Rahmen wirtschaftlichen Kriterien empfiehlt sich für verschiedene Produktgruppen das Excel-Tool des Umweltbundesamts (abgebildet unter: www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/umweltfreundliche-beschaffung/berechnung- der-lebenszykluskosten).
Die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialkriterien kann in der Regel am einfachsten über die Auswahl eines Siegels nach Anlage 1 abgedeckt werden.
Gewichtung
Die weiteren Einzelkriterien sind mit Gewichten zu versehen. Die Gewichte müssen in Summe 100 Punkte ergeben. Dabei sollten jeweils 50 Punkte für wirtschaftliche Kriterien und nachhaltige Kriterien vergeben werden.
Bewertung
Die zur Auswahl stehenden Angebote sind bezüglich der Einzelkriterien zu bewerten. Es können Punktwerte 0, 1 oder 2 vergeben werden (0 = Kriterium nicht erfüllt, 1 = teilweise erfüllt, 2 = hohe Erfüllung).
Auswertung
Das Angebot mit dem höchsten gewichteten Punktwert in der Zeile "Gesamtbewertung" ist auszuwählen.
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Anlage 3b zur BeschVwV

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