.Allgemeinverbindlichkeit der Tarifregelungen
Geltungszeitraum von: 17.06.1980
Geltungszeitraum bis: 26.05.2012
Allgemeinverbindlichkeit der Tarifregelungen
des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien1#,2#
Beschluss der Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Vom 14./15. April 1980
#Aufgrund von § 3 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 9. Juni 1979 (GVOBl. Seite 193) hat die Kirchenleitung auf Antrag des Gesamtvorstandes des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) in der Sitzung am 14./15. April 1980 den folgenden Beschluss gefasst:
### 1 Dem Antrag des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK), für die von ihm zu schließenden Tarifverträge die Allgemeinverbindlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 ARRG zu erklären, wird zugestimmt.
2 § 3 Absatz 2 des genannten Kirchengesetzes regelt, dass die Tarifverträge und Regelungen des VKDA-NEK auch von den in § 1 genannten Anstellungsträgern, die nicht Mitglieder sind, anzuwenden sind, wenn die Kirchenleitung sie durch Beschluss für allgemein verbindlich für den Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche erklärt hat.
3 Rechtlich sind die Wirkungen dieses Beschlusses andere als die einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 Absatz 4 des Tarifvertragsgesetzes. 4 Während dort die Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch den zuständigen Bundesminister die Tarifgebundenheit auf die nicht organisierten Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausdehnt, schafft der Beschluss der Kirchenleitung auf der Basis von § 3 Absatz 2 ARRG in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe h der Verfassung der Nordelbischen Kirche die Rechtsgrundlagen, nach denen künftig alle Anstellungsträger, die das ARRG erfasst, neue Arbeitsverhältnisse auszugestalten und bestehende Arbeitsverhältnisse umzugestalten haben. 5 Für diese Anstellungsträger sind daher die künftigen Tarifverträge des VKDA-NEK ebenso wie nach dem Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen Kirche fortgeltendes und durch Richtlinien des Nordelbischen Kirchenamtes nach § 5 ARRG (vergleiche Bekanntmachung im GVOBl. 1980 Seite 127) geschaffenes kirchliches Arbeitsrecht verbindlich.
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1 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ (VKDA), vgl. die Neufassung der Satzung des Verbandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 204).
1 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland“ (VKDA), vgl. die Neufassung der Satzung des Verbandes nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 204).
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2 ↑ Red. Anm.: Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge ist für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland sowie für die kirchlichen Körperschaften im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche als Anstellungskörperschaft gesetzlich geregelt, siehe Teil 1 § 56 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die vorherige Regelung per Beschluss der seinerzeitigen Kirchenleitung ist also durch das Inkrafttreten des Einführungsgesetzes mit Ablaufen des 26. Mai 2012 gegenstandslos geworden.
2 ↑ Red. Anm.: Die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge ist für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland sowie für die kirchlichen Körperschaften im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche als Anstellungskörperschaft gesetzlich geregelt, siehe Teil 1 § 56 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die vorherige Regelung per Beschluss der seinerzeitigen Kirchenleitung ist also durch das Inkrafttreten des Einführungsgesetzes mit Ablaufen des 26. Mai 2012 gegenstandslos geworden.