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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 1Berichtigung
des Beschlusses über die Feststellung des Gesamthaushaltes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsbeschluss)

Vom 3. Januar 2023

Die Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung des Gesamthaushaltes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsbeschluss) vom 29. November 2022 (KABl. S. 547) ist wie folgt zu berichtigen:
Der Text in Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:
„Das Haushaltsjahr 2023 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.“
Kiel, 3. Januar 2023
Landeskirchenamt
Die Redaktion
Az.: 4111-04 – F Hl

II. Bekanntmachungen

Nr. 2Vereinbarung
über die Beteiligungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bei der Besetzung konfessionsgebundener Professuren und bei dem Erlass oder Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen an der Universität Hamburg

Vom 16. Dezember 2022

Zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, der Universität Hamburg und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist am 16. Dezember 2022 eine Vereinbarung über Beteiligungsrechte abgeschlossen worden. Der Wortlaut der Vereinbarung wird nachstehend bekannt gemacht.
Kiel, 21. Dezember 2022
Die Kirchenleitung
im Auftrag
Dr. Rieck
Az.: 20-09 – RKL
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V E R E I N B A R U N G

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über die Beteiligungsrechte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bei der Besetzung konfessionsgebundener Professuren und bei dem Erlass oder Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen an der Universität Hamburg

Die Freie und Hansestadt Hamburg,
Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke,
vertreten durch Frau Staatsrätin Dr. Eva Gümbel,
(im Folgenden BWFGB),
die Universität Hamburg,
vertreten durch den Präsidenten Herrn Univ.-Prof. Dr. Hauke Heekeren
(im Folgenden UHH),
und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland,
vertreten durch die Kirchenleitung, diese vertreten durch die Landesbischöfin Frau Kristina Kühnbaum-Schmidt als vorsitzendes Mitglied und Herrn Prof. Dr. Dr. Christoph Stumpf als weiteres Mitglied der Kirchenleitung,
(im Folgenden Nordkirche),
schließen auf Grundlage des Artikel 5 Absatz 2 des Vertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordkirche in Rechtsnachfolge der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 29. November 2005 sowie auf der Grundlage guter und vertrauensvoller Beziehungen bezüglich der Besetzung von konfessionsgebundenen Professuren und bezüglich der Regelung von Studien- und Prüfungsordnungen für Studiengänge der Evangelischen Theologie und für die Lehramtsstudiengänge Evangelische Religion an der UHH folgende Vereinbarung:
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Artikel 1

Die Nordkirche wird bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auf bekenntnisgebundene Professuren der evangelischen Theologie (im Folgenden: „konfessionsgebundene Professur“) folgendermaßen eingebunden:
  1. Die Nordkirche wird durch die UHH informiert, wenn eine konfessionsgebundene Professur am Fachbereich Evangelische Theologie oder in der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät (Religionspädagogik und -didaktik) zu besetzen ist. Die Nordkirche erhält dazu rechtzeitig vor Veröffentlichung einer Ausschreibung Kenntnis vom Text der Ausschreibung der jeweiligen Professur.
  2. Nachdem die UHH im Berufungsverfahren die Auswahlentscheidung hinsichtlich einer zu berufenden Kandidatin bzw. eines zu berufenden Kandidaten getroffen hat, erhält die Nordkirche in vertraulicher Form Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme in Bezug auf Bekenntnis und Lehre der Kandidatin bzw. des Kandidaten, für welche eine Frist von vier Wochen gewährt wird. Werden Bedenken geäußert, die sich auf die kirchliche Lehre bzw. das Bekenntnis beziehen und im Einzelnen begründet werden, wird die UHH diese Stellungnahme beachten. Will die UHH trotz kirchlicher Bedenken das Berufungsverfahren fortsetzen, so werden die Bedenken mit Vertreterinnen bzw. Vertretern der Fakultät und der Nordkirche erörtert. Hält die Nordkirche ihre Bedenken aufrecht, wird eine Berufung nicht vorgenommen, es sei denn, die Freiheit der Wissenschaft würde ernsthaft gefährdet.
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Artikel 2

Bei Erlass oder Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen für Studiengänge der Evangelischen Theologie und für die Lehramtsstudiengänge Evangelische Religion wird seitens der UHH das vorherige Einvernehmen mit der Nordkirche hergestellt. Das Einvernehmen kann nur versagt werden, wenn Lehrinhalte dem Bekenntnis oder der Lehre der Nordkirche widersprechen oder bekenntnisgemäße Lehre nicht mehr in ausreichender Weise Berücksichtigung findet.
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Artikel 3

Bei der Akkreditierung von Studiengängen erfolgt eine Beteiligung der Nordkirche gemäß den §§ 24 und 25 der Verordnung zur Regelung des Näheren der Studienakkreditierung in der Freien und Hansestadt Hamburg (Studienakkreditierungsverordnung) vom 6. Dezember 2018 in der jeweils geltenden Fassung sowie den Eckpunkten für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 2007).
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Artikel 4

In wesentlichen Angelegenheiten, welche die evangelische Theologie sowie die evangelische Religionspädagogik/-didaktik an der UHH betreffen, vereinbaren die Vertragsparteien eine gegenseitige Abstimmung und Information.
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Artikel 5

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Hamburg, 8. Dezember 2022
Hamburg, 14. Dezember 2022
Dr. Eva Gümbel
-Staatsrätin BWFGB-
Prof. Dr. Hauke Heekeren
-Präsident UHH-
Hamburg, 16. Dezember 2022
Hamburg, 16. Dezember 2022
(L. S.)
Landesbischöfin Kristina Kühnbaum-Schmidt
-Vorsitzende der Kirchenleitung Nordkirche-
Prof. Dr. Dr. Christoph Stumpf
-Mitglied der Kirchenleitung Nordkirche-

Nr. 3Fünfte Satzung zur Änderung
der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg

Vom 10. Januar 2023

Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbands Evangelisch-Lutherischer Gesamtverband Harburg hat am 1. Dezember 2022 aufgrund des Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1
Änderung der Verbandssatzung

Die Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg vom 25. November 2015 (KABl. 2016 S. 26), die zuletzt durch die Änderungssatzung vom 9. Juni 2022 (KABl. S. 293) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Verbandsversammlung besteht aus Gemeindegliedern aller verbandsangehörigen Kirchengemeinden, die von den jeweiligen Kirchengemeinderäten gewählt werden. Jede verbandsangehörige Kirchengemeinde entsendet mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Die Anzahl weiterer zu entsendender Vertreterinnen und Vertreter ermittelt sich zu Beginn einer Amtszeit und für die Dauer dieser an den Prozentwerten der Anteile der Gemeindeglieder einer Mitgliedsgemeinde an allen Gemeindegliedern der Mitgliedsgemeinden im Jahr vor Beginn der jeweiligen Amtszeit. Die Ermittlung erfolgt derart, dass auf der Basis eines Anteils von bis zu fünf Prozent Gemeindeglieder an der Anzahl aller Gemeindeglieder der Mitgliedsgemeinden des Gesamtverbands eine Vertreterin bzw. ein Vertreter entsandt wird und auf der Basis von Anteilen von je weiteren fünf Prozent Gemeindegliedern weitere Vertreterinnen bzw. weitere Vertreter entsandt werden. Maßgebend für die Bemessung der Gemeindegliederzahlen ist die zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Beginn der Amtszeit der Verbandsversammlung vorangeht, von der Mitgliederverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost festgestellte Anzahl der Gemeindeglieder der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Die Verbandsversammlung kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder erfüllen müssen. Die berufenen Mitglieder erhalten jeweils eine Stimme. Für die Mitglieder der Verbandsversammlung ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen.“
  2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Kosten des Gesamtverbands, die nicht durch Erträge nach Absatz 1 Satz 1 gedeckt werden, werden durch Umlagen der Verbandsmitglieder gedeckt. Maßstab für die Höhe der Umlagen ist der Anteil der Gemeindeglieder einer Mitgliedsgemeinde an allen Gemeindegliedern der Mitgliedsgemeinden im Jahr vor Beginn der jeweiligen Amtszeit.“
  3. Anlage 2 zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 5 wird gestrichen.
    2. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6.
    3. Nummer 8 wird gestrichen.
    4. Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden Nummern 7 bis 10.
    5. Nummer 13 wird gestrichen.
    6. Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden Nummer 11 und 12.
    7. Folgende Nummer 13 wird angefügt: „13. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Harburg-Mitte“.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Der Beschluss der Satzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost.
Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 4. Januar 2023 (Az.: 10 KGV Gesamtverband Harburg – R Rk) gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Verbandsvorstand des Ev.-Luth. Gesamtverbands Harburg
Hamburg-Harburg, 10. Januar 2023
Erika Paries
Albrecht Schmidt-Sondermann
(L. S.)
Vorsitzende des
Verbandsvorstands
Mitglied des
Verbandsvorstands
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Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 38 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 11. Januar 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10 KGV Gesamtverband Harburg – R Rk

Nr. 4Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt

Vom 11. Januar 2023

Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt hat am 19. September 2022 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Rahlstedt“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz im Stadtteil Rahlstedt der Freien und Hansestadt Hamburg.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die aus dem Verbandsmitgliederverzeichnis der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben und Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet des Friedhofswesens und gemeinsamer diakonischer und gemeindlicher Aufgaben, die in den folgenden Absätzen näher beschrieben werden.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband nimmt folgende gemeinsame diakonische und gemeindliche Aufgaben wahr:
  1. Er ist Eigentümer und Träger der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ (Friedhof Rahlstedt und Friedhof Braak);
  2. Unterhaltung des verbandseigenen Grundvermögens, Bewirtschaftung desjenigen Grundvermögens, welches nicht unter Verwaltung der Verbandsmitglieder steht sowie Bewirtschaftung des Geldvermögens;
  3. Bildung von Rücklagen für die Erfüllung der vorstehend genannten Aufgaben.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann folgende weitere Aufgaben wahrnehmen:
  1. er kann Gemeindepflege- und Diakoniestationen einrichten und betreiben;
  2. er kann sich an Diakoniestationen beteiligen, die örtlich im Bereich des Kirchengemeindeverbands Rahlstedt liegen und kann die Geschäftsführung übernehmen;
  3. er kann eine Evangelische Familienbildungsstätte betreiben;
  4. er kann eine Evangelische Alten- und Familienpflege betreiben.
( 4 ) Von den Absätzen 2 und 3 unberührt bleiben jene Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in seiner jeweils geltenden Fassung an die in den Kirchenkreisen bzw. Kirchenkreisverbänden bestehenden Kirchenkreisverwaltungen abzugeben sind.
( 5 ) Der Kirchengemeindeverband kann weitere Aufgaben für die Verbandsmitglieder übernehmen, sofern sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dem zustimmen.
( 6 ) Den Verbandsmitgliedern werden aus dem Bestand der verbandseigenen Grundstücke und Gebäude für ihre gemeindliche Arbeit Gebäude mit Grundstücken zur Verfügung gestellt. Die Verbandsmitglieder tragen für die von Ihnen genutzten Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile die Betriebskosten, die Kosten der Unterhaltung der Außenanlagen (z. B. Gartenanlagen, Einfriedigungen) und die Kosten der im Inneren der Gebäude und Gebäudeteile durchzuführenden Schönheitsreparaturen. Sollte es sich um refinanzierte Arbeit handeln, so kann ein Nutzungsentgelt vereinbart werden.
( 7 ) Benötigt ein Verbandsmitglied ein ihm zur Verfügung gestelltes Gebäude oder Grundstück nicht mehr, so gibt es das Nutzungsrecht mit einer Frist von zwölf Monaten an den Kirchengemeindeverband durch Kündigung und Beschluss des Kirchengemeinderats zurück. Diese Frist kann im Einvernehmen verkürzt werden. Der Kirchengemeindeverband entscheidet über die weitere Nutzung des Gebäudes bzw. Verwertung des Grundstücks.
( 8 ) Wird ein Gebäude oder Grundstück an einen nicht dem Kirchengemeindeverband angehörigen Nutzer oder Nutzerin vermietet oder im Rahmen des Erbbaurechts für eine andere Nutzung verpachtet, kann der Kirchengemeindeverband Räume, Gebäudeteile oder Flächen zur Nutzung durch ein Verbandsmitglied zurückmieten. Hierfür können bis zu 50 Prozent des Gewinns aus der Vermietung bzw. Verpachtung aufgewendet werden. Ist die vom Kirchengemeindeverband zur Verfügung gestellte Summe für die Rückmiete nicht ausreichend, tritt das Verbandsmitglied für den Restbetrag ein.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus
  1. eigenen Erträgen;
  2. Zuschüssen von dritter Stelle.
( 2 ) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ entstehenden Aufwendungen sind durch Gebühren und andere Erträge zu decken. Kirchensteuermittel und sonstiges Vermögen des Kirchengemeindeverbands dürfen nur in Form einer Selbstanleihe für die Einrichtung und Unterhaltung der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ in Anspruch genommen werden.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann für den Bau von Gebäuden auf eigenem Grund bzw. Umbau oder Sanierung von Gebäuden in eigenem Eigentum Darlehen aufnehmen.
( 4 ) Aufwendungen des Kirchengemeindeverbands, die nicht durch Erträge nach Absatz 1 gedeckt werden, können auch durch eine Verbandsumlage finanziert werden. Maßstab für die Höhe der Umlage ist der verhältnismäßige Anteil der Schlüsselzuweisung des Kirchenkreises an die Verbandsmitglieder des jeweiligen Haushaltsjahres.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Kirchengemeindeverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Diese leiten den Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbands gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitglieds. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbands sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Verbandsversammlung

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Pastorin bzw. einen Pastor und zwei ehrenamtliche Kirchengemeinderatsmitglieder in die Verbandsversammlung.
( 2 ) Jedes Verbandsmitglied bestimmt für jedes von ihm in die Verbandsversammlung entsandte Verbandsversammlungsmitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder. Pastorinnen bzw. Pastoren und ehrenamtliche Mitglieder des Kirchengemeinderats können sich nicht wechselseitig vertreten. Sollte ein Verbandsmitglied nur eine Pastorin bzw. einen Pastor haben, so ist in diesem Fall ein ehrenamtliches Mitglied des Kirchengemeinderats als persönliche Stellvertretung zu bestimmen.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihr vorsitzendes Mitglied und ihr stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Für die Wahl gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 7
Aufgaben, Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands;
  2. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  3. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  4. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  5. sie beschließt den Stellenplan sowie die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands;
  6. sie überwacht die Auflösung des Verbands;
  7. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands richten;
  8. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbands und ändert diese;
  9. sie bestimmt die Aufgaben, die Befugnisse und die Zusammensetzung des Bauausschusses nach § 8;
  10. sie beschließt über den Erwerb, Veräußerung und über die dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  11. sie beschließt über Bau- und Gestaltungsmaßnahmen. Sie kann für einzelne Gebäude für die Kosten der laufenden Bauunterhaltung eine finanzielle Obergrenze für Reparaturen und Sanierungsmaßnahmen festlegen; im Einzelfall kann sie das Überschreiten der Obergrenze beschließen;
  12. sie beschließt über die Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften;
  13. sie beschließt über die Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
  14. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
Beschlüsse nach den Nummern 10 und 11 über Grundstücke und Gebäude, die einem Verbandsmitglied zur Verfügung stehen, bedürfen der Zustimmung des betreffenden Verbandsmitglieds.
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§ 8
Bauausschuss

( 1 ) Der Bauausschuss hat höchstens acht Mitglieder und setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Jedes der Verbandsmitglieder schlägt jeweils zwei Gemeindeglieder seiner Kirchengemeinde für den Bauausschuss vor. Soweit die Vorgeschlagenen nicht bereits Mitglieder der Verbandsversammlung sind, ist es erforderlich, dass sie sachkundig sind. Soweit eines oder mehrere Verbandsmitglieder das ihnen nach Satz 1 zustehende Vorschlagsrecht nicht oder nicht in vollem Umfang ausübt bzw. ausüben, hat jedes Verbandsmitglied das Recht, anstelle des nach Satz 1 berechtigten Verbandsmitglieds eine entsprechende Anzahl sachkundiger Gemeindeglieder der verbandsangehörigen Kirchengemeinden für den Bauausschuss vorzuschlagen.
  2. Mindestens ein Mitglied des Bauausschusses muss der Verbandsversammlung angehören.
  3. Die vorgeschlagenen Mitglieder des Bauausschusses müssen durch die Verbandsversammlung bestätigt werden. Übersteigt die Anzahl der nach Ziffer 1 Satz 3 für ein Verbandsmitglied, welches von seinem Vorschlagsrecht nicht oder nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht hat, eingereichten Vorschläge die Zahl der Sitze im Bauausschuss, für die das Verbandsmitglied, welches gemäß Ziffer 1 Satz 1 vorschlagsberechtigt war, keine eigenen Vorschläge eingereicht hat, wählt die Verbandsversammlung aus den insoweit vorgeschlagenen Gemeindegliedern entsprechend § 34 KGO.
( 2 ) Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und Befugnisse des Bauausschusses.
( 3 ) Die Mitglieder des Bauausschusses wählen ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied aus ihrer Mitte.
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§ 9
Verbandsvorstand

( 1 ) Im Verbandsvorstand muss jedes Verbandsmitglied vertreten sein.
( 2 ) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter zwei aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und drei ehrenamtliche Mitglieder.
( 3 ) Für die in den Verbandsvorstand gewählten Mitglieder ist jeweils aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder eine Stellvertretung zu wählen.
( 4 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 5 ) Der Verbandsvorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung bzw. eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen. Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied untersteht der Aufsicht des Verbandsvorstandes.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die bzw. überwacht und beaufsichtigt die Führung der laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands und führt die Aufsicht.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitglieds

( 1 ) Ein Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderats zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 12 Absatz 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach den nachfolgenden Grundsätzen statt. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat sich an der Bildung der für die Friedhöfe notwendigen Rücklage für die Grabnutzungsrechte für die restliche Nutzungsdauer zu beteiligen und hierfür gegebenenfalls einmalig einen Geldbetrag an den Kirchengemeindeverband zu erstatten. Entsprechendes gilt für eine mögliche Forderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bezüglich der Diakoniesozialstation. Ein Verbandsmitglied, das aus dem Kirchengemeindeverband ausscheidet, erhält das Eigentum an den von ihm gemäß § 3 Absatz 6 genutzten Grundstücken und Gebäuden übertragen.
( 4 ) Kommt ein Vertrag bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt nicht zustande, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt in Folge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbands

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands ist möglich, wenn der Zweck gemäß § 3 Absatz 1 entfällt oder sich die Aufgaben in einem Umfang verringern, der die Aufrechterhaltung des Kirchengemeindeverbands nicht mehr rechtfertigt. Sie ist nur möglich, wenn die Trägerschaft der „Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt“ geklärt ist.
( 2 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahrs, wenn mindestens sechs Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats zugestimmt haben. Zusätzlich bedarf die Auflösung eines Beschlusses der Verbandsversammlung. Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbands bedarf es eines Vertrags der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Soweit ein Auflösungsvertrag nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 3 ) Der Auflösungsvertrag muss insbesondere bestimmen,
  1. dass die verbleibenden Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden;
  2. wie die Beschäftigten des Kirchengemeindeverbands von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung ihres Besitzstands übernommen werden sollen;
  3. wie das Verbandsvermögen genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben. Die Regelung dieser Fragen ist Bestandteil der Auflösungsbeschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 und 2.
( 4 ) Die in § 11 Absatz 3 formulierten Bestimmungen finden hier gleichfalls Anwendung.
( 5 ) Die Verbandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeindeverband bis zum Abschluss seiner Liquidation.
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§ 13
Änderungen der Verbandssatzung

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 4 zu beachten. Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts.
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§ 14
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt vom 29. Februar 2016 (KABl. S. 148) außer Kraft.
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Die vorstehende Verbandssatzung wird hiermit ausgefertigt. Der Beschluss der Satzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 5. Januar 2023 (Az.: 10 KGV Rahlstedt – R Rk) gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Verbandsvorstand des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands Rahlstedt
Hamburg, 11. Januar 2023
Pastorin Anke Caßens-Neumann
Christian Iversen
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied
des Verbandsvorstandsvorstands
Mitglied
des Verbandsvorstands
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Anlage 1
(zu § 1 Absatz 3)

Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt
Der Kirchengemeindeverband führt ein spitzovales Siegel mit äußerer Umrandung. Die Umschrift lautet: „EV.-LUTH. KIRCHENGEMEINDEVERBAND RAHLSTEDT“. Die Schrift beginnt im Scheitelpunkt rechts, wird im Uhrzeigersinn fortgeführt und endet im Scheitelpunkt links. Das Siegel hat keine innere Umrandung. Das Siegelbild zeigt mittig die äußere Umrandung eines Kreuzes. Unterhalb des linken Querbalkens dieses Kreuzes ist ein Ά und unterhalb des rechten Querbalkens ein Ώ angeordnet.
Kirchensiegel Kirchengemeindeverband  Alt-Rahlstedt
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Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1)

Verbandsmitgliederverzeichnis
Verbandsmitglieder des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbands Rahlstedt:
  1. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt;
  2. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Farmsen-Berne;
  3. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde;
  4. Evangelisch-Lutherische Markus-Kirchengemeinde Hohenhorst Rahlstedt-Ost.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 38 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 16. Januar 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10 KGV Rahlstedt – R Rk

Nr. 5Kirchenwahl 2023
Termine für die spätere Kirchenwahl

Die zuständigen Wahlbeauftragten der jeweiligen Kirchenkreise haben nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchengemeinderäten in den folgenden Kirchengemeinden den jeweils nachstehenden Sonntag als späteren Wahltermin bestimmt:
  • in der Ev. Kirchengemeinde Teterin-Lüskow, Pommerscher Ev. Kirchenkreis,
    Sonntag, den 12. März 2023;
  • in der Ev. Kirchengemeinde Leopoldshagen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis,
    Sonntag, den 19. März 2023;
  • in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg,
    Sonntag, den 19. März 2023;
  • in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aventoft, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland,
    Sonntag, den 30. April 2023;
  • in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg,
    Sonntag, den 11. Juni 2023.
Der jeweils spätere Wahltermin wird nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit §§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 11 Absatz 2 Satz 2 Kirchengemeinderatswahlgesetz amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 18. Januar 2023
Der Wahlbeauftragte der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: 3031-01 – R Kr

Nr. 6Kollekten im Jahr 2024

Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat auf ihrer Sitzung am 14./15. Januar 2022 nach Artikel 86 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung die Kollektenpläne für die Jahre 2023 und 2024 beschlossen.
Sie erhalten nachstehend den Kollektenplan für das Jahr 2024.
Für die Bearbeitung der Kollekten gelten das Kollektengesetz vom 19. Oktober 2016 (KABl. S. 441) und die Rechtsverordnung über das Kollektenwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kollektenverordnung – KollVO) vom 19. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 70).
Die Sonn- und Feiertage, an denen verbindliche Kollekten gesammelt werden, sind dem Kollektenplan zu entnehmen. Für die freien Kollekten empfiehlt die Kirchenleitung den Kirchengemeinderäten, mindestens die Hälfte für Projekte vorzusehen, die im Kollektenkatalog 2023/24 auf www.kollekten.de veröffentlicht sind. Zugleich finden Sie eine PDF-Version des Kollektenkatalogs 2023/24. Auf eine Druckversion wurde erstmals verzichtet.
Die Zwecke der verbindlichen landeskirchenweiten Kollekten und Sprengelkollekten werden rechtzeitig in den Nordkirchen-Mitteilungen (digital) und im Internet (www.kollekten.de) bekannt gemacht. Die Zwecke der verbindlichen Kirchenkreiskollekten werden durch den jeweiligen Kirchenkreis bekannt gegeben.
Sie finden die Kollektenpläne für 2023 und 2024 als Word-Datei oder als PDF-Datei mit Formularfunktion im Internet unter www.kollekten.de.
Kiel, 3. Januar 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Juerss
Az.: 6117-02 – KG Be/T Jü
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Kollektenplan 2024

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Januar 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Neujahr
06.
Epiphanias (Hl. Drei Könige)
07.
Erster Sonntag nach Epiphanias
Landeskirchenweite Kollekte
Fonds für Gerechtigkeit und Versöhnung der VELKD und Projekt der UEK
14.
Zweiter Sonntag nach Epiphanias
Kirchenkreiskollekte
21.
Dritter Sonntag nach Epiphanias
28.
Letzter Sonntag nach Epiphanias
Februar 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
04.
Sexagesimae
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt des Hauptbereichs Seelsorge u. gesellschaftlicher Dialog – Seelsorge
11.
Estomihi
Sprengelkollekte
14.
Aschermittwoch
18.
Invokavit
24.
Reminiszere
März 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
03.
Okuli
Landeskirchenweite Kollekte
Diakonisches Werk der EKD
10.
Laetare
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke – Bildung u. Unterricht
17.
Judika
24.
Palmarum
28.
Gründonnerstag
29.
Karfreitag
31.
Ostersonntag
Kirchenkreiskollekte
April 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
Ostermontag
07.
Quasimodogeniti
Landeskirchenweite Kollekte
Zentrum für Mission und Ökumene – Mission
14.
Miserikordias Domini
Sprengelkollekte
21.
Jubilate
28.
Kantate
Mai 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
05.
Rogate
09.
Christi Himmelfahrt
12.
Exaudi
Kirchenkreiskollekte
19.
Pfingstsonntag
Landeskirchenweite Kollekte
Ökumenisches Opfer
20.
Pfingstmontag
26.
Trinitatis
Juni 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
02.
Erster Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke – Öffentliche Verantwortung
09.
Zweiter Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
16.
Dritter Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekt des Hauptbereichs Gottesdienst u. Gemeinde – Gottesdienst
23.
Vierter Sonntag nach Trinitatis
30.
Fünfter Sonntag nach Trinitatis
Juli 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
07.
Sechster Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Ökumene u. Auslandsarbeit der EKD
14.
Siebter Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
21.
Achter Sonntag nach Trinitatis
28.
Neunter Sonntag nach Trinitatis
August 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
04.
Zehnter Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Wahlprojekt der Kirchenleitung
11.
Elfter Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
18.
Zwölfter Sonntag nach Trinitatis
25.
13. Sonntag nach Trinitatis
September 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
14. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD
08.
15. Sonntag nach Trinitatis
Kirchenkreiskollekte
15.
16. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Projekte der Diakonischen Werke – Diakonie
22.
17. Sonntag nach Trinitatis
29.
Michaelistag
Oktober 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
06.
Erntedank
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
13.
20. Sonntag nach Trinitatis
Sprengelkollekte
20.
21. Sonntag nach Trinitatis
27.
22. Sonntag nach Trinitatis
31.
Reformationsfest
November 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
03.
23. Sonntag nach Trinitatis
Landeskirchenweite Kollekte
Diasporaarbeit
Gustav-Adolf-Werk
10.
Drittletzter Sonntag des Kirchenjahres
Kirchenkreiskollekte
17.
Vorletzter Sonntag
20.
Buß- und Bettag
24.
Letzter Sonntag des Kirchenjahres (Ewigkeitssonntag, Totensonntag)
Letzter Sonntag des Kirchenjahres/Ewigkeitssonntag
Dezember 2024
Datum
Festtag
Kollektenart
Kollektenzweck
01.
1. Advent
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
08.
2. Advent
Sprengelkollekte
15.
3. Advent
Landeskirchenweite Kollekte
Innerkirchliche Aufgaben der VELKD und Projekt der UEK
22.
4. Advent
24.
Heiligabend
Landeskirchenweite Kollekte
Brot für die Welt
25.
1. Weihnachtstag
26.
2. Weihnachtstag
29.
Erster Sonntag nach Weihnachten
31.
Altjahrsabend
Landeskirchenweite Kollekte
Weltbibelhilfe

Nr. 7Feststellung der amtlichen Bezeichnung von örtlichen Kirchen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg

Vom 4. Januar 2023

Auf dem Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg bestehen die nachfolgend nach Propsteien gegliedert aufgeführten örtlichen Kirchen, deren Bezeichnung wie folgt amtlich festgestellt wurde:
In der Propstei Neustrelitz
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Käbelich-Warlin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Käbelich,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Cölpin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Leppin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Petersdorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Plath,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Pragsdorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sponholz und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Warlin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bredenfelde
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ballin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bredenfelde,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Cantnitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Grauenhagen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hinrichshagen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Krumbeck,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lichtenberg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rehberg und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wrechen;
Auf dem Gebiet der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bassow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Beseritz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bresewitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Brohm,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Brunn,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dahlen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Eichhorst,
die Evangelisch-Lutherische St. Marienkirche Friedland,
die Evangelisch-Lutherische St. Nikolaikirche Friedland,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Galenbeck,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gehren,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Genzkow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Glienke,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Jatzke,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Klockow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kotelow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Liepen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lübbersdorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Roga,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rühlow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sadelkow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Salow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sandhagen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schwanbeck,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schwichtenberg und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wittenborn;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
die Evangelisch-Lutherische Kirche Altthymen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Fürstenberg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer
die Evangelisch-Lutherische Kirche Grüssow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lexow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Satow,
die Evangelisch-Lutherische Petruskirche Stuer,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Walow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zislow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Borgfeld,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ivenack,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ritzerow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zolkendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zwiedorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Jürgenstorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Pribbenow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Stavenhagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel
die Evangelisch-Lutherische Kirche Jabel,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sommerstorf und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Vielist;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Grabow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kambs,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kieve,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Melz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wredenhagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zepkow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grubenhagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hohen Wangelin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirch Grubenhagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirch Lütgendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kittendorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bredenfelde,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Briggow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kittendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Luplow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sülten;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
die Evangelisch-Lutherische Kirche Granzin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kratzeburg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lärz/Schwarz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Gaarz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Diemitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Krümmel,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lärz und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schwarz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Schwerin,
die Evangelisch-Lutherische Klosterkirche Malchow
die Evangelisch-Lutherische Stadtkirche Malchow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Nossentin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Poppentin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bütow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dammwolde,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Fincken,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Karchow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Leizen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Massow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Leussow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mirow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zirtow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Möllenhagen-Ankershagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ankershagen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Varchow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kraase,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Möllenhagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rumpshagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg
die Evangelisch-Lutherische St. Johanniskirche Neubrandenburg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Penzlin-Mölln
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gevezin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Flotow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Lukow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Vielen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kastorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Klein Helle,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Krukow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lapitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lübkow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Marihn,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mollenstorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mölln,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Penzlin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rosenow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schwandt,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Tarnow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wrodow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zahren;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rechlin-Vipperow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Boek,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Buchholz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rechlin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Priborn,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Vietzen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Vipperow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zielow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel
die Evangelisch-Lutherische Kirche Naetobow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ludorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Minzow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Marien Röbel und
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Nikolai Röbel;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schloen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Dratow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Plasten und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schloen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sietow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ballwitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bargensdorf,
die Evangelisch-Lutherische St. Johanneskirche Burg Stargard,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Cammin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dewitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gramelow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Nemerow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Holldorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Loitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Quastenberg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rowa,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Teschendorf und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zachow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Staven
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ganzkow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Glocksin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ihlenfeld,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Neddemin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Neuenkirchen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Neverin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Podewall,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Roggenhagen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rossow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Staven und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Trollenhagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dabelow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Fürstensee,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Quassow,
die Evangelisch-Lutherische Stadtkirche Neustrelitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Strelitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Userin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wokuhl und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zierke;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Deven und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Varchentin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka
die Evangelisch-Lutherische Kirche Blankensee,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Blumenholz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Carwitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Conow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dolgen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Feldberg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Fürstenhagen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Goldenbaum,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Grünow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hohenzieritz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Liepen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lüttenhagen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mechow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Möllenbeck,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Peckatel,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Prillwitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Quadenschönfeld,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rödlin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rollenhagen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Thurow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Triepkendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wanzka,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Warbende,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Watzkendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Weisdin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wittenhagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
die Evangelisch-Lutherische Kirche Klink und
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Georgen Waren;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
die Evangelisch-Lutherische Kirche Federow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kargow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Speck und
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Marien Waren (Müritz);
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ahrensberg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Babke,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Blankenförde,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Drosedow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Priepert,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Roggentin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schillersdorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Strasen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wesenberg und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wustrow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk
die Evangelisch-Lutherische Kirche Badresch,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Canzow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Göhren,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Golm,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Daberkow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Helpt,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Holzendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kreckow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kublank,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lindow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mildenitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Neetzka,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Pasenow,
die Evangelisch-Lutherische Versöhnungskirche Rattey,
die Evangelisch-Lutherische Christuskirche Schönbeck,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schönhausen und
die Evangelisch-Lutherische St.-Petri-Kirche Woldegk;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Rehse,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Breesen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Chemnitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mallin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Passentin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Pinnow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Weitin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Woggersin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wulkenzin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zirzow.
In der Propstei Parchim
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Jabel;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barkow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Barkow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Broock;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen und Granzin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Benthen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Granzin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Greven,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Herzberg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Passow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Weisin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher
die Evangelisch-Lutherische Kirche Blücher,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dersenow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Niendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Boizenburg/Elbe
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Marien Boizenburg und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rensdorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brenz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Blievenstorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Brenz und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Stolpe;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunow-Muchow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Balow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Brunow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dambeck,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Drefahl,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Klüß,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Muchow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Werle und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zierzow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Burow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gischow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Conow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Conow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Döbbersen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Badow und
die Evangelisch-Lutherische St. Vitus-Kirche Döbbersen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dömitz-Neu Kaliß
die Evangelisch-Lutherische Johanneskirche Dömitz und
die Evangelisch-Lutherische Johanneskirche Neu Kaliß;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eldena-Gorlosen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gorlosen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Eldena;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnevsdorf-Karbow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Darß,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ganzlin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gnevsdorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Karbow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kreien,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Retzow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Vietlübbe,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wendisch Priborn und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wilsen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dobbertin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Goldberg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Grabow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Karstädt;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gresse-Granzin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bennin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gallin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Granzin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gresse,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Greven und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lüttenmark;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Laasch,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lüblow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wöbbelin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Pankow-Redlin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Pankow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Klein Pankow.
die Evangelisch-Lutherische Kirche Redlin und
die Evangelisch-Lutherische Friedenskirche Siggelkow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hagenow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Toddin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
die Evangelisch-Lutherische Kirche Herzfeld,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Karrenzin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Möllenbeck,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wulfsahl und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ziegendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirch Jesar;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Damerow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bergrade,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Domsühl,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Frauenmark,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Garwitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Grebbin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Klinken,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kossebade,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Raduhn,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Severin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zieslübbe;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Körchow-Camin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Körchow,
die Evangelisch-Lutherische St. Georgskirche Camin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Marsow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
die Evangelisch-Lutherische Kirche Klein Niendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lancken,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Paarsch und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rom;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Leussow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Redefin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lübtheen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Benzin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lübz und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lutheran;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ludwigslust;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Marnitz und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Meierstorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Niendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hohen Pritz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mestlin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ruest,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Below,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Techentin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bülow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kladrum und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wessin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
die Evangelisch-Lutherische Kirche Neese;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Neuenkirchen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt-Glewe
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Marien Neustadt-Glewe;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Georgen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dargelütz und
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Georgen Parchim;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Marien und Damm
die Evangelisch-Lutherische Kirche Damm und
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Marien Parchim;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Picher
die Evangelisch-Lutherische Kirche Picher;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Marien Plau;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Godems und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Slate;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Spornitz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dütschow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Matzlow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Spornitz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Porep und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Suckow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
die Evangelisch-Lutherische Kirche Melkof,
die Evangelisch-Lutherische Petruskirche Pritzier,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Vellahn und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Warlitz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dreilützow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Bartholomäus Wittenburg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Brüz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Poserin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kuppentin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Plauerhagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Woosten;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zahrensdorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bandekow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gülze und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zahrensdorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Valluhn und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zarrentin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zweedorf
die Evangelisch-Lutherische St.-Laurentius-Kirche Nostorf und
die Evangelisch-Lutherische St.-Georg-Kirche Zweedorf.
In der Propstei Rostock
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altkalen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Altkalen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Finkenthal;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Doberan
die Evangelisch-Lutherische Kirche Althof,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bad Doberan und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Heiligendamm;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bad Sülze;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Basse
die Evangelisch-Lutherische Kirche Basse,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Behren-Lübchin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Walkendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Belitz und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Jördenstorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bentwisch-Volkenshagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bentwisch und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Volkenshagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bernitt und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Moisall;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biestow
die Evangelisch-Lutherische Kirche zu Biestow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Blankenhagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dänschenburg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boddin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Boddin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Buchholz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bülow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bristow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bülow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dahmen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hohen Demzin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bützow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Baumgarten,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Boitin,
die Evangelisch-Lutherische Stiftskirche Bützow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Eickelberg,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Laase,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Langen Trechow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Passin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Qualitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rühn,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Tarnow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Warnow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zepelin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zernin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Cammin-Petschow
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Laurentius Cammin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Bartholomäus Petschow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Weitendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dargun
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dargun und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Brudersdorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gielow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Basedow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Duckow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gielow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rambow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schwinkendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gnoien und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wasdow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Lukas-Kirchengemeinde Graal-Müritz
die Evangelisch-Lutherische Lukaskirche Graal-Müritz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Methling
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Methling;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Domgemeinde Güstrow
der Evangelisch-Lutherische Dom Güstrow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
die Evangelisch-Lutherische Pfarrkirche St. Marien Güstrow,
die Evangelisch-Lutherische St. Gertrudenkirche Güstrow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Suckow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Mistorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hohen Mistorf und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Remplin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Christophorus-Kirchengemeinde Laage
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hohen Sprenz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kritzkow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sarmstorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Weitendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Laage,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Polchow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Recknitz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kavelstorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Wokern,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Klaber und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Langhagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kölzow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Sammit,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dobbin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Karow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Linstow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Krakow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Karin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kröpelin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kühlungsborn;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lambrechtshagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Levin
die Evangelisch-Lutherische St. Johanniskirche Levin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lichtenhagen Dorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Badendiek,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bellin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Upahl,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Karcheez,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirch Kogel,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirch Rosin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lohmen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zehna;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lüssow-Parum
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lüssow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mistorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Oettelin und
die Evangelisch-Lutherische St. Laurentius-Kirche Parum;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. St. Johanniskirchengemeinde Malchin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gorschendorf und
die Evangelisch-Lutherische St. Johanniskirche Malchin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kloster Wulfshagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Marlow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukalen
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Johannes Neukalen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schlakendorf und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schorrentin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hohen Luckow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Jürgenshagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Neukirchen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parkentin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Parkentin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Stäbelow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lüdershagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Reinshagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rethwisch;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kuhlrade,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ribnitz und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rostocker Wulfshagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rittermannshagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Schönau,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Gievitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lansen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rittermannshagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zettemin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist
die Evangelisch-Lutherische Heiligen-Geist-Kirche zu Rostock;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Rostock
die Evangelisch-Lutherische St. Jakobikirche Rostock,
die Evangelisch-Lutherische St. Marienkirche Rostock,
die Evangelisch-Lutherische St. Nikolaikirche Rostock und
die Evangelisch-Lutherische St. Petrikirche Rostock;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Toitenwinkel
die Evangelisch-Lutherische Kirche Toitenwinkel;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rövershagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sanitz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Berendshagen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hanstorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Heiligenhagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Satow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan
die Evangelisch-Lutherische Kirche Göldenitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Grenz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kambs,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schwaan und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wiendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
die Evangelisch-Lutherische St. Nikolaikirche zu Serrahn;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Steffenshagen-Retschow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Retschow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Steffenshagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tessin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Tessin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Thelkow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Vilz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
die Evangelisch-Lutherische St.-Peter-und-Pauls-Kirche Teterow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Thulendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Levitzow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Thürkow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Warnkenhagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde
die Evangelisch-Lutherische Kirche Warnemünde;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wattmannshagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lübsee,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schlieffenberg und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wattmannshagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dierhagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wustrow.
In der Propstei Wismar
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Meteln-Cramon-Groß Trebbow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Meteln,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Cramon,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Trebbow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirch Stück und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zickhusen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Biendorf-Russow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Biendorf und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Russow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Boltenhagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Klütz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bössow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brüel
die Evangelisch-Lutherische Kirche Brüel,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Holzendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Müsselmow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Penzin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Tempzin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zaschendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Alt Bukow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirch Mulsow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Neubukow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Carlow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Demern;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Barnin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Crivitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kladow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Demen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Prestin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wamckow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ruthenbeck,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Tramm und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zapel;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dabel
die Evangelisch-Lutherische Kirche Borkow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dabel,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gägelow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Woserin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Beidendorf und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dambeck;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Börzow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Elmenhorst,
die Evangelisch-Lutherische St. Laurentiuskirche Kalkhorst,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirch Mummendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lübsee und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Roggenstorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dassow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schwanbeck;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Diedrichshagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Diedrichshagen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dorf Mecklenburg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Dreveskirchen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendor
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Jakobus und St. Dionysius zu Gadebusch und
die Evangelisch-Lutherische Kirche zu Roggendorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gressow-Friedrichshagen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Friedrichshagen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gressow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Grevesmühlen;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pokrent-Groß Brütz
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Brütz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Perlin und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Pokrent;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Salitz
die Evangelisch-Lutherische Kirche zu Groß Salitz;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
die Evangelisch-Lutherische Kirche Herrnburg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hohen Viecheln;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Goldebee und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hornstorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirch Grambow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kirchdorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
die Evangelisch-Lutherische Kirche Lübow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Eichsen,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mühlen Eichsen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Vietlübbe;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
die Evangelisch-Lutherische Kirche Neuburg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bäbelin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Tessin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche St. Maria und St. Johannes Neukloster,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Passee und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zurow;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
die Evangelisch-Lutherische Kirche Banzkow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Consrade,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Peckatel und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Plate;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Proseken-Hohenkirchen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Hohenkirchen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Proseken;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
die Evangelisch-Lutherische Kirche Meetzen und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rehna;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
die Evangelisch-Lutherische Kirche Rerik;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schlagsdorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Schlagsdorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg
die Evangelisch-Lutherische St. Laurentius-Kirche Schönberg;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Domgemeinde Schwerin
der Evangelisch-Lutherische Dom zu Schwerin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest)
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bakendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Gammelin,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Goldenstädt,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kraak,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Mirow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Pampow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Parum,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Stralendorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sülstorf,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sülte,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Uelitz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Warsow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Wittenförden;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin
die Evangelisch-Lutherische St. Nikolaikirche Schwerin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin
die Evangelisch-Lutherische St. Paulskirche Schwerin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Selmsdorf;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
die Evangelisch-Lutherische Kirche Kobrow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sternberg und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Sülten;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf
die Evangelisch-Lutherische Kirche Bibow,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Jesendorf und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Warin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Westenbrügge
die Evangelisch-Lutherische Kirche Westenbrügge;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
die Evangelisch-Lutherische St. Nikolaikirche Wismar und
die Evangelisch-Lutherische Heiligen-Geist-Kirche Wismar;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin
die Evangelisch-Lutherische Kirche Groß Raden,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Ruchow und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Witzin;
Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf;
die Evangelisch-Lutherische Kirche Buchholz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Cambs,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Langen Brütz,
die Evangelisch-Lutherische Kirche Retgendorf und
die Evangelisch-Lutherische Kirche Zittow.
Kiel, 4. Januar 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Kkr. Mecklenburg – R Bal

Nr. 8Entwidmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev. Kirchengemeinde St. Nikolai Stralsund hat am 3. November 2022 die Entwidmung des Bonhoefferhauses, Kosegartenweg 13, 18435 Stralsund, für gottesdienstliche Zwecke beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Pommerschen Ev. Kirchenkreises hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 8. November 2022 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderats wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Der Entwidmungsgottesdienst fand am 31.Oktober 2022 statt.
Kiel, 23. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: NK 600-Kirchen/Stralsund Bonhoefferhaus – B Gr

Nr. 9Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein genehmigt worden.
Siegelabbild Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup
Kiel, 3. Januar 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Emmaus Hamburg-Lurup – R We

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
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Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872.
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Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 2. Ausgabe 2023:
Do., 9. Februar 2023,
28. Februar 2023,
für die 3. Ausgabe 2023:
Mo., 13. März 2023,
31. März 2023,
für die 4. Ausgabe 2023:
Di., 11. April 2023,
30. April 2023.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einrichten von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen.
In Fällen, in denen (z. B. in Stellenausschreibungen) Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten als Ansprechpersonen genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
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