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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Vom 5. Dezember 2022

Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat auf ihrer Tagung vom 17. bis 19. November 2022 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung folgenden Beschluss gefasst:
TOP 3.1 Beschlussvorschlag Nr. 3 zur Vereinheitlichung des Arbeitsrechts der privatrechtlich beschäftigen Mitarbeitenden in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Etwaige, sich aus der Überleitung der Mitarbeitenden der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifvertrag (KAT) ergebende Personalmehrkosten werden, bezogen auf die Gesamtheit der Personalkosten für den jeweiligen Kirchenkreis, seine kirchlichen Körperschaften und rechtlich unselbstständigen Dienste und Werke, unter Zugrundelegung der Entgelttabelle, der Sonderentgelte und der kinderbezogenen Entgeltbestandteile der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung und der Bezüge nach Überleitung in die Tabellenwerte der Entgelttabelle des KAT (jeweils Stand 31. Dezember 2022) und bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des ARRG, auf Nachweis gemeinschaftlich durch die Nordkirche getragen werden. Erforderliche zusätzliche Kosten für eine übergangsweise personelle Aufstockung im Personalbereich der Kirchenkreisverwaltungen zur Überleitung der Mitarbeitenden in den KAT werden zu den Mehrkosten gerechnet.
Die Landessynode nimmt zur Kenntnis, dass hinsichtlich der gesamtkirchlichen Finanzierung etwaiger Mehrkosten die Kirchenleitung zeitnah in Gespräche mit dem Finanzbeirat eintreten wird.
*
Die vorstehende Entscheidung der Landessynode wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden.
Kiel, 5. Dezember 2022
Präsidium der Landessynode
Ulrike Hillmann
Präses
Az.: 3635-02 – DAR Bö

Berichtigung der Verkündung des Kirchengesetzes
zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung
und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022

Vom 7. Dezember 2022

Das Kirchengesetz zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nummer 6 werden nach der Ziffer 1.4.2.4 folgende Ziffern eingefügt:
„1.4.3
Berufsgenossenschaft
1.4.3.1
Erstellung von Berufsgenossenschafts-Jahresmeldungen
1.4.3.2
Anmeldung Berufsgenossenschaft
1.4.3.3
Abwicklung von Arbeitsunfallmeldungen“.
Kiel, 7. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Die Redaktion
Az.: 3023-03 – R Ro

Kirchengesetz
über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der privatrechtlich beschäftigten Mitarbeitenden
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG)

Vom 29. November 2022

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Dieser Auftrag erfordert auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet Dienstgeber und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft, die auch im verbindlichen Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihren Ausdruck findet.
( 2 ) Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes werden gemäß den Grundsätzen des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 420), das durch Kirchengesetz vom 14. November 2018 (ABl. EKD 2018 S. 273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
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§ 2
Tarifrechtliche Regelungen

Die Arbeitsbedingungen der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihrer Diakonie werden kirchengemäß tarifvertraglich geregelt für:
  1. die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie die aus diesen gebildeten Verbänden mit ihren Diensten und Werken,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland mit ihren Diensten und Werken und
  3. die Diakonischen Werke – Landesverbände – und ihre Mitglieder, soweit sie Mitglied im Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN) sind.
#

§ 3
Tarifvertragsparteien

Dienstgeberverband für die Dienstgeber nach § 2 ist der VKDN. Die Dienstgeber sind an seine Satzung gebunden. Der VKDN kann Tarifverträge nur mit Gewerkschaften abschließen, die sich vertraglich den Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifvertragsbeziehung verpflichtet haben.
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§ 4
Allgemeinverbindlichkeit

Die vom VKDN und den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge sowie die sonstigen vom VKDN nach Maßgabe seiner Satzung getroffenen Regelungen sind für die Dienstgeber verbindlich. Für die Dienstgeber nach § 2 Nummer 1 und 2 gilt dies unabhängig davon, ob diese Mitglied im VKDN sind oder nicht. Es dürfen nur Arbeitsverhältnisse geschlossen werden, die diesen abgeschlossenen Tarifverträgen entsprechen. Es darf nicht zu Lasten der Mitarbeitenden von den Tarifverträgen abgewichen werden.
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§ 5
Differenzierungsverbot

Die tarifrechtlichen Regelungen nach § 2 sind auf alle Mitarbeitenden anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder nicht.
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§ 6
Ergänzende Regelungen für die Diakonie

( 1 ) Für die Mitglieder der Diakonischen Werke Hamburg und Schleswig-Holstein – Landesverbände –, die nicht Mitglied im VKDN sind, finden als kirchengemäße Arbeitsrechtssetzung in der Regel die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
( 2 ) Für das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V erfolgt die Festlegung der Arbeitsbedingungen durch die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern. Dies gilt in der Regel auch für seine Mitglieder. Rechtsgrundlage ist die Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes in Mecklenburg-Vorpommern e. V. vom 1. und 23. September 2020 (KABI. S. 38) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Im Übrigen gilt für die Diakonischen Werke – Landesverbände – das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche und ihrer Diakonie vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 450) in der jeweils geltenden Fassung.
( 4 ) Die Diakonischen Werke – Landesverbände – sollen darauf hinwirken, dass die Grundsätze des Kirchengesetzes nach Absatz 3 bei ihren Mitgliedern umgesetzt werden.
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§ 7
Übergangsvorschriften

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes bestehenden, zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland und den Mitarbeiterorganisationen (Gewerkschaften) geschlossenen Tarifverträge, bleiben bis zu deren Aufhebung in Kraft.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig mit Absatz 1 treten außer Kraft
  1. das Kirchengesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter in der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 193);
  2. das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG.MP) vom 13. November 2011 (ABl. S. 115) und 19. November 2011 (KABl S. 85), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 450) geändert worden ist;
  3. die Verordnung über die Erstattung von Abfindungen an Kirchengemeinden mit bis zu fünf Mitarbeitern vom 5. November 1993 (KABl 1994 S. 16) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 19. November 2022 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 29. November 2022
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3635-02 – DAR Bö

Erste Rechtsverordnung
zur Änderung der Festsetzungsverordnung

Vom 29. November 2022

Aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Personalplanungsförderungsgesetzes vom 3. April 2019 (KABl. S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
##

Artikel 1
Änderung der Festsetzungsverordnung

§ 1 der Festsetzungsverordnung vom 28. November 2019 (KABl. S. 554) wird wie folgt gefasst:
##

㤠1
Zuteilung der Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wird die Höhe der jeweils zugeteilten Vollbeschäftigungseinheiten gemäß § 3 Absatz 1 Personalplanungsförderungsgesetz vom 3. April 2019 (KABl. S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung von § 3a Absatz 2 Personalplanungsförderungsgesetz wie folgt festgesetzt:
Personalplanungseinheiten
Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten
Altholstein
103
Dithmarschen
46
Hamburg-Ost
252
Hamburg-West/Südholstein
132
Lübeck-Lauenburg
93
Mecklenburg
179
Nordfriesland
61
Ostholstein
69
Plön-Segeberg
65
Pommern
103
Rantzau-Münsterdorf
53
Rendsburg-Eckernförde
68
Schleswig-Flensburg
88
Hauptbereiche
117
Landeskirche
49
.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
*
Schwerin, 29. November 2022
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3613-02 – P Kü/DAR Lu

Rechtsverordnung
zur Aufhebung der Sabbatzeitfinanzierungsverordnung

Vom 29. November 2022

Aufgrund des Teils 5 § 17 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung mit Zustimmung des Finanzausschusses:
#

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Artikel 1
Aufhebung der Sabbatzeitfinanzierungsverordnung

Die Rechtsverordnung über die Finanzierung von Sabbatzeiten (Sabbatzeitfinanzierungsverordnung – SabbFinVO) vom 14. März 2016 (KABl. S. 147) wird aufgehoben.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
*
Schwerin, 29. November 2022
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3419-01 – P Kü/DAR Lu

Beschluss über die Feststellung des Gesamthaushaltes
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für das Haushaltsjahr 2023
(Haushaltsbeschluss)

Vom 29. November 2022

I. Allgemeine Bestimmungen
Die Landessynode hat gemäß Artikel 78 Absatz 3 Nummer 5 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgenden
Beschluss über die Feststellung des Gesamthaushaltes
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
für das Haushaltsjahr 2023
(Haushaltsbeschluss)
gefasst:
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1
Haushaltsjahr
Das Haushaltsjahr 2022 umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.
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2
Gliederung des Haushalts
2.1
Der Haushalt wird für das Haushaltsjahr 2023 festgestellt.
2.2
Der Haushalt 2023 ist in folgende Teilhaushalte mit eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen gegliedert:
2.2.1
Gesamtkirchlicher Haushalt
Der Gesamtkirchliche Haushalt ist in die Bereiche
1)
Verteilung der Einnahmen und
2)
Gesamtkirchliche Aufgaben untergliedert.
2.2.2
Versorgungshaushalt
Dem Versorgungshaushalt ist der Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung zugeordnet. Für die Aufstellung des Haushalts der Stiftung gelten die ergänzenden Bestimmungen des Altersversorgungsstiftungsgesetzes und der Satzung der Stiftung (AVersStiftG, AVersStiftSatz).
2.2.3
Landeskirchlicher Haushalt
Der landeskirchliche Haushalt setzt sich aus folgenden Haushalten zusammen:
1)
Haushalt Verteilung
1.1)
Haushalt der Leitung und Verwaltung
1.2)
Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes
1.3)
Haushalt für die Vermögensverwaltung (technischer Mandant)
2)
Haushalte der Hauptbereiche
2.2.3.1
Haushalt der Leitung und Verwaltung
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung ist untergliedert in die Bereiche:
  1. Kirchenleitende Gremien
  2. Landeskirchenamt
Dem Haushalt der Leitung und Verwaltung sind die folgenden Haushalte mit eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen zugeordnet:
  • Haushalt des Gebäudemanagements
  • Haushalt der Institutionsberatung
  • Haushalt des Pastoralkollegs
  • Haushalt des Personalkostenbudgets
  • Haushalt des Predigerseminars
  • Haushalt der Stiftungen (ohne Stiftung zur Altersversorgung)
2.2.3.2
Hauptbereiche
Die Hauptbereiche sind mit jeweils eigenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen geordnet:
  • Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
  • Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
  • Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
  • Hauptbereich Mission und Ökumene
  • Hauptbereich Generationen und Geschlechter mit dem Haushalt des Wirtschaftsbetriebes des Kurheimes Büsum
  • Hauptbereich Medien
  • Hauptbereich Diakonie
Dem Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik sind die Mittel für Vertragliche Leistungen zugeordnet. Diese Bereiche werden jeweils mit einer eigenen Bilanz und Ergebnisrechnung geführt.
2.2.4
Haushalt Fondsverwaltung
#
3
Verteilung der Einnahmen gemäß § 2 Finanzgesetz
Für die Verteilung der Einnahmen 2023 werden die Anteile für die Landeskirche und für die Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise, einschließlich des Denkmalfonds, festgelegt:
Anteil der Landeskirche:
18,71 %
Anteil der Kirchenkreise:
81,29 %
#
4
Vorwegabzüge, Aufteilung der Einnahmen zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen
4.1
Einnahmen
4.1.1
Kirchensteuerbruttoaufkommen:
568.791.000 €
Die saldierten Ansprüche und Verpflichtungen gemäß § 30 Absatz 2 KiStO:
38.791.000 €
Womit das Kirchensteuernettoaufkommen festgesetzt wird:
530.000.000 €
4.1.2
Clearingausschüttung für das Rechnungsjahr 2019:
3.500.000 €
4.1.3
Staatsleistungen
Die früheren Dotationen für Pfarrbesoldung, Pfarrerversorgung und kirchenregimentliche Zwecke der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg wurden durch Staatsleistungen abgelöst, welche jeweils als Gesamtzuschuss gezahlt werden.
In Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg traten an die Stelle der bisherigen Ansprüche aus den staatlichen Baupatronaten und Baulasten die pauschalierten Staatsleistungen.
Staatsleistungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Artikel 13 des Staatskirchenvertrages (Baupatronate und Baulasten)
3.579.000 €
Artikel 14 des Staatskirchenvertrages (insbesondere Pfarrbesoldung, -versorgung)
13.831.600 €
Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein:
15.328.800 €
Staatsleistungen des Landes Brandenburg:
Baulasten
38.000 €
Pfarrbesoldung und -versorgung, kirchenregimentliche Zwecke
113.000 €
Ablösebetrag in Erfüllung von Artikel 11 Absatz 3 des Evangelischen Kirchenvertrages Brandenburg vom 8. November 1996:
2.744.500 €
Staatsleistungen gesamt:
35.634.900 €
4.1.4
Finanzausgleich der EKD
Die Einnahmen aus dem Finanzausgleich der EKD werden festgesetzt:
8.312.400 €
4.2
Staatsleistungen mit Zweckbindungen
(Einzelheiten siehe Anlage in den Erläuterungen des Gesamtkirchlichen Haushalts, Mandant 14, Kostenstelle 1200 0000.)
4.2.1
Die Staatsleistungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg müssen in der Region verbleiben und sind nach § 6 Absatz 3 Finanzgesetz in den Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern enthalten. Die Patronatsleistungen nach Artikel 13 des Staatskirchenvertrages mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern werden so zugeordnet, dass auf den Kirchenkreis Mecklenburg 79,96 % gleich 2.861.800 € und den Kirchenkreis Pommern 20,04 % gleich 717.200 € entfallen. Aus dem Staatskirchenvertrag mit dem Land Brandenburg fließen die Baumittel zu 72,63 % gleich 27.600 € dem Kirchenkreis Pommern und zu 27,63 % gleich 10.400 € dem Kirchenkreis Mecklenburg zu.
Nach der kirchenvertraglichen Vereinbarung mit dem Land Brandenburg ist der Ablösebetrag des Landes Brandenburg für die Aufhebung der Kirchenpatronate nach Artikel 11 Absatz 3 des Evangelischen Kirchenvertrages Brandenburg in Höhe von 2.744.500 € zweckgebunden und wird im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 2 des Finanzgesetzes abgesetzt:
Anteil für Baupatronate Kirchenkreis Pommern (48,04 %)
1.318.500 €
Anteil für Baupatronate Kirchenkreis Mecklenburg (51,96 %)
1.426.000 €
Die Kirchenkreise Pommern und Mecklenburg haben diese Beträge und die aufgrund der Beträge erzielten Erträgnisse zur Sanierung und Erhaltung von Kirchengebäuden im Gebiet des Landes Brandenburg einzusetzen, insbesondere derjenigen Kirchengebäude, an denen bislang bestehende Kirchenbaulasten geltend gemacht werden.
4.2.2
Anteil aus den Staatsleistungen für Pfarrbesoldung
Die Beträge an den Staatsleistungen für die Pfarrbesoldung werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz dem Personalkostenbudget zugeführt (vgl. § 8 Finanzgesetz):
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV
(Anteil für Kirchenkreis Pommern)
5.185.300 €
Angerechnete Staatsleistungen nach Artikel 14 Staatskirchenvertrag MV
(Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg)
1.893.800 €
Angerechnete Staatsleistungen des Landes Schleswig-Holstein
8.743.800 €
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg
(Anteil für Kirchenkreis Pommern)
52.300 €
Angerechnete Staatsleistungen Pfarrbesoldung Land Brandenburg
(Anteil für Kirchenkreis Mecklenburg)
8.500 €
Staatsleistungen für Pfarrbesoldung gesamt:
15.883.700 €
4.2.3
Nach dem Staatskirchenvertrag des Landes Schleswig-Holstein sind die Leistungen für den Dom Schleswig (1,38 %) und die Katasterleistungen für abgelöste Rechte (1,66 %) zweckgebunden und werden im Wege des Vorwegabzuges nach § 2 Absatz 3 Finanzgesetz abgesetzt:
Bauunterhalt Dom Schleswig
211.500 €
Katasterleistungen
254.500 €
4.2.4
Die verbleibenden Staatsleistungen werden nach § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Finanzgesetz den zu verteilenden Einnahmen zugerechnet.
4.3
Vorwegabzug
4.3.1
Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für Gesamtkirchliche Aufgaben wird festgesetzt:
28.533.700 €
4.3.2
Aus den Einnahmen der Nr. 4.1 werden 3 % des Kirchensteuernettoaufkommens (Nr. 4.1.1) für den Kirchlichen Entwicklungsdienst (KED) bereitgestellt:
15.900.000 €
4.3.3
Der gemäß § 2 Finanzgesetz der Nordkirche im Vorwegabzug aufzubringende Finanzbedarf für die Versorgung wird festgesetzt:
99.546.700 €
4.4
Schlüsselzuweisungen
Bezogen auf die verbleibenden Einnahmen werden die Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzgesetz festgesetzt:
Einnahmen nach Vorwegabzügen:
410.872.700 €
Anteil Kirchenkreise:
333.998.400 €
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise:
501.000 €
Anteil Landeskirche:
76.874.300 €
4.5
Abrechnung der Clearing-Rückstellung
Sollten sich bei der Abrechnung der Clearing-Rückstellungen des Jahres 2019 auszuschüttende Beträge ergeben, so werden die Mittel den im Abrechnungsjahr 2019 bestehenden Körperschaften entsprechend der Verteilschlüssel 2019 zugerechnet. Für die Nordkirche werden 3,5 Mio. € an Ausschüttungsbeträgen erwartet.
Anteil Kirchenkreise:
2.844.800 €
darin enthalten Denkmalfondsmittel der Kirchenkreise:
4.300 €
Anteil Landeskirche:
655.200 €
Anteil Kirchlicher Entwicklungsdienst:
0 €
4.6
Ermächtigung zur Darlehensaufnahme
Das Landeskirchenamt darf folgende Darlehen aufnehmen:
  1. zur Finanzierung von Investitionen im Haushalt Gebäudemanagement bis zu 5 % vom Gebäuderestwert des gesamten Gebäudebestands gemäß Anlagespiegel und
  2. zur Aufrechterhaltung der kurzfristigen Liquidität bis zu 15.000.000 €.
#
5
Verteilmasse eines Mehr- oder Minderaufkommens
Ein Mehr- oder Minderaufkommen an den Einnahmen wird mit
18,71 % bei dem Anteil der Landeskirche und
81,29 % bei dem Anteil für die Kirchenkreise
berücksichtigt.
#
6
Gemeindeglieder, Wohnbevölkerung, Bauvolumen
6.1
Für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen an die Kirchenkreise werden die Gemeindegliederzahlen, die Wohnbevölkerungszahlen und das Bauvolumen festgesetzt:
Gemeindeglieder
Wohnbevölkerung
Bauvolumen cbm
n. § 7 Abs. 2 FinG
Anteil
Altholstein
189.715
538.388
255.881
9,55 %
Dithmarschen
72.200
135.548
213.113
3,41 %
Hamburg-Ost
369.828
1.674.832
1.399.702
21,71 %
Hamburg-West/Südholstein
188.894
773.313
360.495
10,55 %
Lübeck-Lauenburg
151.035
400.768
754.600
7,80 %
Mecklenburg
151.142
1.149.310
3.903.259
11,42 %
Nordfriesland
90.217
168.993
366.532
4,49 %
Ostholstein
96.197
207.191
196.981
4,61 %
Plön-Segeberg
110.171
247.610
161.311
5,28 %
Pommern
70.107
481.633
2.179.944
5,21 %
Rantzau-Münsterdorf
84.067
208.270
156.166
4,13 %
Rendsburg-Eckernförde
103.341
220.714
162.251
4,91 %
Schleswig-Flensburg
144.168
305.405
365.798
6,93 %
Insgesamt
1.821.082
6.511.975
10.476.033
100,00 %
Die Gemeindegliederzahlen und die Wohnbevölkerungszahlen wurden zum 1. April 2022 ermittelt. Das Bauvolumen wurde gemäß Teil 5 Abschnitt 3 § 7 Absatz 2 Einführungsgesetz vom Landeskirchenamt für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 festgesetzt.
6.2
Der Stichtag der Haushaltsplanung 2024 und 2025 für die Ermittlung der Zahl der Wohnbevölkerung und für die Zahl der Gemeindeglieder wird auf den 1. April 2023 festgesetzt.
#
II.
Haushaltsrechtliche Sonderbestimmungen
7
Anteile im landeskirchlichen Haushalt
7.1
Der Haushalt Verteilung erhält 45,00 % und die Haushalte der Hauptbereiche 55,00 % von dem Anteil der Landeskirche an den Einnahmen.
7.1.2
Von dem landeskirchlichen Anteil an den Einnahmen nach Nr. 4.4 werden 450.000 € und den Clearingmitteln nach Nr. 4.5 werden 550.000 € dem Haushalt Verteilung für den Kapitaldienst der Darlehen zur Finanzierung der Gegenwertzahlung an die VBL nach Nr. 19.1 bereitgestellt. Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1.1 ermittelt werden, bleiben hiervon unberührt.
7.2.1
Aus dem 55 %-Anteil wird vorab ein Betrag in Höhe von 550.000 € zum Ausgleich unter den Hauptbereichen bei den von ihnen finanzierten Pfarrstellen einbehalten. Der danach verbleibende Anteil für die Hauptbereiche wird wie folgt aufgeteilt:
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
17,34 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
11,13 %
4.568.800 €
- Vertragliche Leistungen
6,21 %
2.549.200 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
14,99 %
6.153.100 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
8,40 %
3.448.100 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
12,61 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
6,08 %
2.495.800 €
- Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene
6,53 %
2.702.900 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
12,20 %
5.008.000 €
Hauptbereich Medien
9,94 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
5,54 %
2.274.200 €
- Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
4,40 %
1.821.300 €
Hauptbereich Diakonie
24,52 %
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
- Haushalt Hauptbereich
7,49 %
3.074.600 €
- Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
5,99 %
2.479.400 €
- Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
3,64 %
1.506.700 €
- Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
5,93 %
2.454.600 €
- Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
1,47 %
608.500 €
100 %
41.145.200 €
#
7.2.2
Die Gesamtzuweisung an die Hauptbereiche einschließlich der Clearingmittel stellt sich wie folgt dar:
Zuweisung nach Nr. 7.2.1
Clearing-abrechn. 2019
Gesamtzu-
weisung
Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
4.568.800 €
4.568.800 €
  • Vertragliche Leistungen
2.549.200 €
2.549.200 €
Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
6.153.100 €
6.153.100 €
Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
3.448.100 €
3.448.100 €
Hauptbereich Mission und Ökumene
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
2.495.800 €
2.495.800 €
  • Zuweisung an Zentrum für Mission und Ökumene
2.702.900 €
23.300 €
2.726.200 €
Hauptbereich Generationen und Geschlechter
5.008.000 €
5.008.000 €
Hauptbereich Medien
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
2.274.200 €
2.274.200 €
  • Zuweisung an Evangelischen Presseverband Nord
1.821.300 €
15.700 €
1.837.000 €
Hauptbereich Diakonie
Der Hauptbereich ist untergliedert in:
  • Haushalt Hauptbereich
3.074.600 €
3.074.600 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Hamburg
2.479.400 €
21.400 €
2.500.800 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern
1.506.700 €
13.000 €
1.519.700 €
  • Zuweisung an Diakonisches Werk Schleswig-Holstein
2.454.600 €
21.200 €
2.475.800 €
  • Zuweisung an Diakonie-Hilfswerk Hamburg
608.500 €
5.300 €
613.800 €
Summe
41.145.200 €
99.900 €
41.245.100 €
7.3
Sollte die Ergebnisrechnung des Mandanten „Vertragliche Leistungen“ nach Berücksichtigung von geplanten Rücklagenbewegungen einen Fehlbetrag ausweisen, so sind zum Ausgleich Rücklagen in der Reihenfolge heranzuziehen:
  1. freie Rücklage des Mandanten
  2. Ausgleichsrücklage des Mandanten
  3. zweckgebundene Rücklagen für den Mandanten
  4. freie Rücklagen der Dezernate Kirchliche Handlungsfelder und Dienst der Pastorinnen und Pastoren des Haushalts der Leitung und Verwaltung entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit.
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8
Außerplanmäßige und überplanmäßige Maßnahmen
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um mehr als 100.000 € überschreitet, erfordert nach Artikel 85 Absatz 1 Nummer 2 der Verfassung einen Beschluss der Kirchenleitung mit Einwilligung des Finanzausschusses. In Fällen von Eilbedürftigkeit reicht die vorherige Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes des Finanzausschusses aus. Das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat den Finanzausschuss zu informieren.
Unumgängliche außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahmen bedürfen keines Beschlusses der Kirchenleitung. Eine außerplanmäßige oder überplanmäßige Maßnahme ist unumgänglich, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen oder vor Beginn des Haushaltsjahres bestehenden vertraglichen Verpflichtung erfolgt oder ihre Finanzierung vollständig aus der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage erfolgt.
Eine außerplanmäßige Maßnahme oder eine überplanmäßige Maßnahme, deren Gesamtaufwand den Planansatz um weniger als 100.000 € überschreitet, darf vom jeweiligen Dezernat des Landeskirchenamts durchgeführt werden, wenn die Finanzierung unter Einbeziehung der entsprechenden zweckgebundenen Rücklage oder einer freien Rücklage gewährleistet ist.
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9
Bewirtschaftungsvermerke
9.1
Außerordentliche Rücklagenbildung
Die Haushaltsplanung berücksichtigt die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage beim Haushalt Verteilung (Mandant 18) in Höhe von 0,8 % des Anteils für die Landeskirche nach Nr. 3 und Nr. 4.5 mit einem Betrag von 620.000 €. Diese Rücklage ist vorgesehen für Maßnahmen der Landeskirche aufgrund des Klimaschutzgesetzes der Nordkirche.
9.2
Ausgleichsrücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18)
Die Ausgleichsrücklage für die Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) und den Haushalt des Rechnungsprüfungsamtes wird im Haushalt Verteilung geführt und gleicht ein Minderaufkommen der geplanten Einnahmen aus. Überschüsse des Haushalts Verteilung sind der Ausgleichsrücklage zuzuführen, bis ein Bestand von 60 %, bezogen auf die Schlüsselzuweisungen des Planungsjahres, erreicht ist. Diese Vorgabe ist weitreichender als die Sollvorgabe für die Ausgleichsrücklage nach § 68 Absatz 1 KRHhFVO (50 % an den durchschnittlichen Einnahmen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre). Darüber hinausgehende Überschüsse sind der freien Rücklage des Haushalts Verteilung zuzuführen.
9.3
Haushalt Verteilung (Mandant 18)
Der Haushalt Verteilung wird nach Berücksichtigung von beschlossenen zweckgebundenen Rücklagenbewegungen mit einem Überschuss in Höhe von 821.400 € geplant.
Vorsorglich sind Regelungen vorzusehen, falls ein Fehlbetrag entsteht. Zum Ausgleich eines Fehlbetrages sind die Rücklagen des Mandanten Verteilung in der folgenden Reihenfolge heranzuziehen:
  1. freie Rücklage des Mandanten
  2. Ausgleichsrücklage des Mandanten
Sollte darüber hinaus eine Darlehensaufnahme zum Haushaltsausgleich notwendig sein, ist hierzu ein Beschluss der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss erforderlich. Ein Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden.
9.4
Minderausgaben und Mehreinnahmen
Die Schlüsselzuweisungen der Haushalte des Rechnungsprüfungsamtes, der Leitung und Verwaltung (Mandant 6) sowie der zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 (ohne Haushalt Personalkostenbudget) werden in Höhe des Planansatzes bereitgestellt. Minderausgaben oder Mehreinnahmen können in der jeweiligen Kostenstellengruppe, Kostenstelle oder im jeweiligen Haushalt den Rücklagen zugeführt werden. Von den Zuführungen zu den freien Rücklagen sowie der Personalkostenrücklage (ohne Zinserträge) sind Anteile in Höhe von 50 % an den Haushalt Verteilung abzuführen. Die abzuführenden Anteile sind der Ausgleichsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen.
9.5
Haushalt der Leitung und Verwaltung
Der Haushalt der Leitung und Verwaltung wird unter Berücksichtigung der geplanten Bilanzbewegungen ohne Fehlbetrag geplant.
Sollte sich in einer Kostenstellengruppe trotz des zugewiesenen Plananteils ein Defizit ergeben, so ist dieses durch die jeweiligen Rücklagen zu decken. Entsprechendes gilt für die zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 ohne den Haushalt des Personalkostenbudgets.
9.6
Verfügung über die Rücklagen
Die für die Kostenstellen verantwortlichen Stellen können über die zugehörigen Rücklagen verfügen. Zweckbindungen sind einzuhalten. Über die Personalkostenrücklage des Haushalts Leitung und Verwaltung entscheidet der Präsident des Landeskirchenamts.
Der Kirchenleitung steht ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus der freien Rücklage des Haushalts Verteilung (Mandant 18) finanziert werden sollen. Über die Verwendung der zweckgebundenen Rücklage „Baumaßnahmen im Bereich Leitung und Verwaltung“ entscheidet die Kirchenleitung auf Vorschlag des Landeskirchenamtes. Bei Rücklagenentnahmen über 100.000 € ist die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
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10
Budgetregeln der Hauptbereiche
10.1
Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche müssen das ihnen zur Verfügung gestellte Budget hinsichtlich der Finanzmittel und Stellen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einsetzen und die Finanzierung der dem Budget zu Grunde gelegten Aufgaben und Ziele sicherstellen. Dabei sind insbesondere das Hauptbereichsgesetz, das Gebäudemanagementgesetz, das Kirchengesetz und die Rechtsverordnung für die Haushaltsführung in der Nordkirche nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens sowie die Budgetregeln einzuhalten. Über das jeweilige Hauptbereichsbudget hinaus können keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, d. h. alle laufenden Aufwendungen (auch die in künftigen Perioden anfallenden Aufwendungen wie z. B. Altersteilzeitregelungen) und Investitionen sind daraus zu leisten.
10.2
Die budgetbewirtschaftenden Stellen der Hauptbereiche sind gehalten, ihre mittelfristige Planung so auszurichten, dass sie auf Veränderungen reagieren und Vorgaben der zielorientierten Planung angemessen umsetzen können. Um flexible Planungen zu unterstützen, können die Hauptbereiche jeweils bis zu acht Projektstellen in ihre Stellenplanung aufnehmen. Bei der Stellenbesetzung sind die Bestimmungen nach Nr. 10.6 zu beachten.
10.3
Die Hauptbereiche müssen einen Prozentanteil an den Schlüsselzuweisungen nach Nr. 7.1 einem übergeordneten Fonds für hauptbereichsübergreifende Projekte verpflichtend zuführen und weisen dies durch eine Zuweisung an diesen Fonds aus. Die Prozentquote und die Ausnahmen von dieser Regelung werden in Nr. 10.9 festgelegt. Die Mittel sind nur unter Einhaltung von Nr. 10.6, nach Absprache mit der Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen, für entsprechende gemeinsame Programme, Projekte und Umsetzung von Zielen einzusetzen. Die Gesamtkonferenz der Hauptbereichsleitungen legt das Verfahren über die Verwendung der Fondsmittel fest. Der Kirchenleitung steht im Rahmen der zielorientierten Planung ein Initiativrecht für Maßnahmen zu, die aus hauptbereichsübergreifenden Mitteln finanziert werden können.
10.4
Sofern Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage für einen Haushaltsausgleich vorgesehen werden müssen, sind Entnahmen aus den freien Rücklagen vorrangig in Erwägung zu ziehen.
Sollte aufgrund eines Fehlbetrages in einem Hauptbereich eine Darlehensaufnahme notwendig sein, so ist hierzu ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Der Beschluss zur Darlehensaufnahme kann nur auf Grund eines Konzeptes zur Darlehenstilgung gefasst werden.
10.5
Die Hauptbereiche bilden Ausgleichsrücklagen, welchen Mittel zugeführt werden, bis der für den jeweiligen Hauptbereich definierte Mindestbestand, bezogen auf die Schlüsselzuweisung nach Nr. 7.2 des Planjahres, erreicht ist. Die Hauptbereichsleitungen oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG die Steuerungsgremien sind verpflichtet darzulegen, wie der Mindestbestand erreicht wird. Der Mindestbestand der Ausgleichsrücklage wird unter Berücksichtigung der Risiken aus Drittmittelfinanzierung wie folgt festgesetzt:
Haushalt Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik
70 %
Haushalt „Vertragliche Leistungen“
60 %
Haushalt Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog
70 %
Haushalt Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde
60 %
Haushalt Hauptbereich Mission und Ökumene
60 %
Haushalt Hauptbereich Generationen und Geschlechter
80 %
Haushalt Hauptbereich Medien
60 %
Haushalt Hauptbereich Diakonie
60 %
Die freien Rücklagen der Arbeitsbereiche werden auf den Bestand der Ausgleichsrücklage angerechnet.
10.6
Für mehrjährige durch den Hauptbereich initiierte Projekte sind vor Projektbeginn 75 % der Gesamtfinanzierung sicherzustellen. Mit Einwilligung des zuständigen Dezernats des Landeskirchenamts kann unter Berücksichtigung der Kirchensteuerprognose des Finanzdezernats der prozentuale Anteil im Einzelfall bis auf 50 % abgesenkt werden.
Bei Projekten mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren kann die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium die Stellen im Rahmen des Stellenplans unter Beachtung des Hauptbereichsgesetzes besetzen. Die vorherige Zustimmung des Landeskirchenamts hinsichtlich arbeits- und dienstrechtlicher Gesichtspunkte ist erforderlich.
10.7
Über die Entnahme von Rücklagen des Hauptbereiches entscheidet die Hauptbereichsleitung oder im Falle der Hauptbereiche nach § 5 Absatz 2 HBG das Steuerungsgremium im Rahmen der geltenden Bestimmungen.
10.8
Die Zuführungen an rechtlich selbstständige Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 5 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden, sind von den Budgetregeln nach Nr. 10.5 ausgenommen. Das Gleiche gilt für die Anteile an den Vertraglichen Leistungen des Hauptbereichs nach § 26 HBG, die nach feststehenden Prozentsätzen Dritten zugewiesen werden. Die Zuweisung von Mitteln an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke geschieht in der Erwartung, dass diese zur eigenverantwortlichen, vorsorgenden Finanzplanung verpflichtet sind. Die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke haben keinen Anspruch auf Zuweisungen aus den Rücklagen der Hauptbereiche.
10.9
Aus dem Anteil für die Hauptbereiche wird eine prozentuale Quote nach Nr. 7.1 dem Fonds für hauptbereichsübergreifende Mittel zugeführt. Für das Haushaltsjahr 2023 wird der nach Nr. 10.3 im Haushalt eines Hauptbereichs zu veranschlagende Anteil für hauptbereichsübergreifende Mittel auf 2,5 % festgesetzt.
Die Regeln nach Nr. 10.3 gelten nicht für den Haushalt Vertragliche Leistungen des Hauptbereiches Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik und die Zuführungen an die rechtlich selbstständigen Dienste und Werke in den Hauptbereichen nach § 15 Absatz 2 HBG, soweit sie als prozentuale Quote am Anteil nach Nr. 7.1 ermittelt werden.
10.10
Das Steuerungsgremium des Hauptbereiches Mission und Ökumene legt aus den sich nach Nr. 4.3.2 und Nr. 4.5 ergebenden Mitteln nach eigenem Ermessen unter Beachtung bestehender Arbeitsbeziehungen einen Betrag zur Förderung von Osteuropaprojekten fest.
10.11
Die Aufteilung der nach Nr. 7.2.1 vorab bereitgestellten Mittel erfolgt nach Beratung der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche durch Beschluss des Landeskirchenamts.
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11
Stellenplan
In besonders begründeten Fällen, wenn die Maßnahme als unvorhersehbar, unabdingbar und unaufschiebbar anerkannt wird, können weitere Stellen durch Beschluss der Kirchenleitung mit Zustimmung des Finanzausschusses eingerichtet werden.
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12
Bürgschaften
Das Landeskirchenamt wird bevollmächtigt, zu Lasten der Landeskirche Bürgschaften für ihre Dienste, Werke und Einrichtungen bis höchstens 2 Mio. € einzugehen. Bürgschaften bis höchstens 250.000 € können vom Kollegium des Landeskirchenamtes erklärt werden; bei Bürgschaften über 250.000 € ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich. Über die Entwicklung und den Stand der übernommenen Bürgschaften ist Buch zu führen. Das Ergebnis dieser Buchführung muss im Jahresabschluss aufgeführt werden. Die Entwicklung und der Stand an eingegangenen Bürgschaften sind während der Laufzeiten der Bürgschaften im Haushaltsplan darzustellen, dabei sind Inanspruchnahmen aus den Bürgschaften auszuweisen.
Die Bürgschaftssicherungsrücklage muss einen Bestand von mindestens 25 % des Ausfallrisikos haben.
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13
Verzichtserklärung nach § 7 KBesG und § 11 KVersG
Empfängerinnen oder Empfänger von Besoldung oder von Versorgungsbezügen können nach § 7 KBesG oder § 11 KVersG auf Teile ihrer Bezüge verzichten. Die durch Verzichtserklärung eingesparten Haushaltsmittel werden besonderen Fonds zugeführt.
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14
Entnahmen aus dem Versorgungssicherungs-Fonds
Versorgungsleistungen und Beihilfen im Versorgungsfall für Personen, die nach dem 31. Dezember 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (Probe- oder Lebenszeit) übernommen wurden, werden aus dem Versorgungssicherungs-Fonds nach § 1 der Rechtsverordnung über die Erhebung von Versorgungsbeiträgen für die Stiftung zur Altersversorgung zur Sicherung der Altersversorgung der Pastorinnen, Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gedeckt. Der Versorgungssicherungs-Fonds gleicht die aus dem Versorgungshaushalt geleisteten Aufwendungen spätestens zum Ende des Haushaltsjahres aus.
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15
Verpflichtungsermächtigungen
Über die Entwicklung und den Stand der Verpflichtungsermächtigungen ist Buch zu führen. Das Ergebnis der Buchführung geht in den Jahresabschluss ein. Während der gesamten Laufzeit einer Verpflichtungsermächtigung sind ihre Entwicklung und ihr jeweiliger Stand als Anlage zum Haushalt des jeweils laufenden Haushaltsjahres darzustellen.
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16
Beauftragung des Finanzausschusses
16.1
Der Finanzausschuss der Landessynode wird beauftragt, den nach Nr. 2.2.2 dem Versorgungshaushalt zugeordneten Haushalt der Stiftung zur Altersversorgung sowie die dem Haushalt der Leitung und Verwaltung zugeordneten Haushalte nach Nr. 2.2.3.1 und die Haushalte der Hauptbereiche nach Nr. 2.2.3.2 in einem gesonderten Verfahren durch Beschluss festzustellen.
16.2
Der Finanzausschuss der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird beauftragt, die Jahresabschlüsse der Haushalte nach Nr. 16.1 abzunehmen.
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17
Festlegung der zuständigen Stelle
17.1
Für den Bereich der Landeskirche wird das Landeskirchenamt als zuständige Stelle nach § 34 Absatz 4 KRHhFVO bestimmt.
17.2
Vorsorglich wird für den Bereich der Landeskirche die zuständige Stelle nach § 26 Absatz 3 KRHhFVO bestimmt. Für die Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre ist ein Beschluss der Kirchenleitung mit vorheriger Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
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18
§ 7 Absatz 3 Finanzgesetz – Sonderzuweisung an den Kirchenkreis Nordfriesland
Ab 2022 wird die Sonderzuweisung nach § 7 Absatz 3 Finanzgesetz an den Kirchenkreis Nordfriesland auf 0,2 % von dem auf die Kirchenkreise insgesamt entfallenden Anteil an den Einnahmen festgesetzt. Die Sonderzuweisung muss jeweils nach drei Jahren überprüft und im Haushaltsbeschluss festgelegt werden.
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19
Kirchliche Zusatzversorgung der landeskirchlichen Mitarbeitenden
19.1
Die bisherige Gegenwertzahlung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird durch Darlehen finanziert. Für den jährlichen Kapitaldienst wird aus der Abrechnung der Clearingmittel des landeskirchlichen Anteils nach Nr. 7.2.2 ein Betrag von 1.000.000 € im Haushalt Verteilung bereitgestellt. Die nicht für den Kapitaldienst in Anspruch zu nehmenden Mittel sind der Tilgungsrücklage beim Haushalt Verteilung zuzuführen.
19.2
Sollte im laufenden Haushaltsjahr der Gegenwert an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geleistet werden oder eine Umschuldung der für die geleistete Gegenwertzahlung aufgenommenen Darlehen erforderlich werden, so können zur Finanzierung die in der Tilgungsrücklage nach Nr. 19.1 angesammelten Beträge eingesetzt werden.
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20
Haushaltssperre
Für folgende Aufwendungen im Mandanten 14, Gesamtkirchlicher Haushalt, wird eine Haushaltssperre angeordnet:
Kostenstelle 3106 0602
Projekt zusammen.nordkirche.digital
Anlaufkosten 2023
Planansatz: 750.000 €
Durch Beschluss der Landessynode kann die Haushaltssperre aufgehoben werden.
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21
Veröffentlichung
Der Gesamthaushalt mit Erläuterungen und Anlagen liegt im Dienstgebäude des Landeskirchenamts in Kiel, Dänische Straße 17 (Bibliotheksraum), zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Schwerin, 29. November 2022
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 4111-04 – F Hl
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II. Bekanntmachungen

Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein

Vom 8. Dezember 2022

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 26. November 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 und § 2 Absatz 2 und Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, sowie aufgrund von § 30 Absatz 3, § 50 Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD vom 12. November 2013 (ABI. EKD S. 425), die zuletzt durch Verordnung vom 11. September 2020 (ABI. EKD S. 199) geändert worden, in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184, 185) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Gebühren

( 1 ) Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besondere Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. Für Verwaltungsgeschäfte, die nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
( 2 ) Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke sowie Einrichtungen im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche durch eine Gebühr nach der Anlage „Gebührentabelle“ zu den Kosten der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 12. November 2013 (ABI. EKD S. 425) und dem Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2017 (KABI. S. 217) in den jeweils geltenden Fassungen, herangezogen. Die Veranschlagung im Kirchenkreishaushalt nach der Finanzsatzung bleibt unberührt.
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§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäfte beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. Zur Zahlung der Gebühren nach § 1 Absatz 2 ist die refinanzierte Einrichtung, der refinanzierte Dienst oder das refinanzierte Werk tragende Körperschaft verpflichtet.
( 2 ) Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Altholstein.
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§ 3
Höhe der Gebühren

( 1 ) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Pauschalsätzen in der Anlage „Gebührentabelle“.
( 2 ) Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
( 3 ) Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
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§ 4
Auslagen

( 1 ) Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühren gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. Als Auslagen, die neben den Gebühren erhoben werden können, gelten insbesondere
  1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
  2. Sachverständigenkosten,
  3. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  4. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
( 2 ) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
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§ 5
Entstehung der Gebühren

( 1 ) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so sind dennoch die vollen Gebühren zu entrichten.
( 2 ) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 4 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
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§ 6
Festsetzung der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser Gebührenbescheid wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen bekannt gegeben.
( 2 ) Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
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§ 7
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
( 2 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts Anderes bestimmt ist.
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§ 8
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühren vier Jahre vergangen sind. Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühren erstmals fällig geworden sind. Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
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§ 9
Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 30. November 2022 (Az.: 10.8.2 Kkr. Altholstein – R Le) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Kiel, 8. Dezember 2022
Für den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
Pröpstin Almut Witt
Susanne Wölffel
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
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Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1)

Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz (KKVwG) für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
1
Verwaltungsgeschäfte
Beitragseinzüge von Kindertagesstättengebühren
Gebühr pro Kalenderjahr
112,32 Euro
je Kitaplatz zum Stichtag:
1. August des Vorjahres
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 2 KKVwG für refinanzierbare Einrichtungen Kindertagesstätten und Friedhöfe der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Nr.
1
Verwaltungsgeschäfte
Alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG
für den Bereich der Friedhöfe
Gebühr pro Kalenderjahr
3429,18 Euro
pro ha kalkulatorische Fläche zum Stichtag:
30. Juni des Vorjahres
2
Alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG
für den Bereich der Kindertagesstätten
450,53 Euro
je Kitaplatz zum Stichtag:
1. August des Vorjahres
III. Gebühren für die Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 30 Absatz 3. § 50 Absatz 5 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) und § 4, § 8 Mitarbeitervertretungsergänzungsgesetz (MVGErgG) für refinanzierte Dienste, Werke, Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Nr.
1
Verwaltungsgeschäfte
Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 30 MVG-EKD, § 4 MVGErgG sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, § 52 MVG-EKD
Gebühr pro Kalenderjahr
388,81 Euro
je eines gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden zum Stichtag:
30. Juni des Vorjahres
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 9. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10.8.2 Kkr. Altholstein – R Le

Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg

Vom 9. Dezember 2022

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 8. Dezember 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Gebühren

Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
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§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
( 2 ) Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Mecklenburg.
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§ 3
Höhe der Gebühr

( 1 ) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
( 2 ) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfangs, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
( 3 ) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Verwaltungsgeschäft aber noch nicht beendet ist oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsgeschäft zurückgenommen oder widerrufen wird. In den Fällen des Satzes 1 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich in Summe des Bescheides auf mindestens drei Euro errechnet.
( 4 ) Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
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§ 4
Auslagen

( 1 ) Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
  1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
  2. Sachverständigenkosten,
  3. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  4. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
( 2 ) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
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§ 5
Entstehung der Gebühren

( 1 ) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
( 2 ) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
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§ 6
Festsetzung der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief oder E-Mail bekannt gegeben.
( 2 ) Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
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§ 7
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
( 2 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 8
Säumniszuschläge

Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
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§ 9
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
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§ 10
Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 9. Dezember 2022 (Az.: 10.1 Kkr. Mecklenburg – R Be) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 9. Dezember 2022
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
(L. S.)
(Dirk Sauermann)
(Marcus Antonioli)
*
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Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)
Gebührentabelle
Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
Verwaltungsgeschäfte
Gebühr in Euro
je Kategorie (Anzahl Gräber)
Kat. 1
Kat. 2
Kat. 3
Kat. 4
1
Erstellung einer Friedhofsordnung
750
1000
1250
1500
2
Änderung einer Friedhofsordnung
100
150
200
300
3
Erstellung einer Friedhofsgebührenordnung
250
300
1250
1500
4
Änderung einer Friedhofsgebührenordnung
50
100
150
200
5
Bearbeitung einer Bestattung
150
6
Erstellung eines Bescheides/Schriftsatzes
3,50
3,25
3,00
2,75
Kategorie 1 = Friedhöfe mit 1–50 Gräbern
Kategorie 2 = Friedhöfe mit 51–125 Gräbern
Kategorie 3 = Friedhöfe mit 126–600 Gräbern
Kategorie 4 = Friedhöfe mit mehr als 600 Gräbern
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 9. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10.1 Kkr. Mecklenburg – R Be

Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg

Vom 6. Dezember 2022

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 24. Oktober 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg beschlossen:
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§ 1 Grundsatz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg (im Folgenden Kirchenkreis genannt) erhält nach Maßgabe des Teils 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) (Finanzgesetz-FinG) in der jeweils geltenden Fassung zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises Schlüsselzuweisungen.
( 2 ) Die Zuweisungen werden nach den folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 2 Finanzplanung im Kirchenkreis

( 1 ) Die kirchengesetzlich vorgeschriebene Finanzplanung wird von der Kirchenkreisverwaltung erarbeitet. Auf der Basis der mittelfristigen Finanzplanung legt der Kirchenkreisrat der Kirchenkreissynode jährlich die Unterlagen für die Finanzverteilung zum Haushaltsbeschluss vor.
( 2 ) Aus der Verteilmasse werden nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, wenn diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil), für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden gebildet. Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach Satz 1 festzulegen.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann Grund- und Leitsätze für die Haushaltsplanung und Haushaltsführung der Kirchengemeinden erlassen, insbesondere einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Baumaßnahmen für die nächsten drei Jahre (Prioritätenliste) aufstellen und fortschreiben.
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§ 3 Gemeindeanteil

( 1 ) Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:
  1. die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung in Höhe von mindestens 20 v. H. der jeweiligen Schlüsselzuweisung als Sockelbetrag,
  2. die Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 FinG,
  3. die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden,
  4. Zuführungen an die Rücklagen der Kirchengemeinden auf Kirchenkreisebene.
( 2 ) Vermögenserträge der Kirchengemeinden können bei der allgemeinen Gemeindezuweisung berücksichtigt werden. Die Modalitäten werden durch Haushaltsbeschluss festgelegt.
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§ 4 Kirchenkreisanteil

Im Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 FinG,
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
  3. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
  4. Zuführungen an die Rücklagen des Kirchenkreises.
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§ 5 Gemeinschaftsanteil

Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 FinG für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten. Die Mittel für die zentrale Zahlung der Dienstbezüge der Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden sind nachrichtlich im Haushaltsbeschluss der jeweiligen Kirchengemeinde zu führen,
  2. die besonderen Bauvorhaben im Kirchenkreis. Hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
  3. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden, insbesondere
    • Klimaschutzfonds,
    • Fachstelle Prävention,
    • Mitarbeitervertretung,
    • Schwerbehindertenvertretung,
    • Mitarbeiterkonvent,
    • Notfallseelsorge,
    • Kirchenkreiskantorat,
    • Kitaarbeit kirchlich diakonischer Profilbeitrag.
    Weitere Beauftragungen und Näheres hierzu können jeweils durch Haushaltsbeschluss festgelegt werden.
  4. die Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Haushaltsbeschluss,
  5. Zuführungen an die gemeinsamen Rücklagen,
  6. die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind,
  7. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen. Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung, den Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde sowie das Antragsverfahren werden durch den Kirchenkreisrat festgelegt.
  8. Kosten des Gemeinschaftsanteils werden in den jeweiligen Haushaltsplänen verursachergerecht dargestellt und umgelegt.
  9. Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke darüber hinaus im refinanzierten Bereich tätig, sollen sie auch für diese Bereiche über Entgeltzahlungen zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mitarbeiterkonventes und der Prävention herangezogen werden.
  10. Die Finanzierung der Kosten nach Nummer 9 erfolgt jeweils durch eine Umlage. Die Höhe der Umlage bezieht sich auf die Anzahl der gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden gemäß dem jeweils gültigen Haushaltsbeschluss.
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§ 6 Finanzierung freiwilliger Verwaltungsleistungen

( 1 ) Soweit kirchliche Körperschaften die Kirchenkreisverwaltung mit freiwilligen Leistungen im Sinne des § 3 Kirchenkreisverwaltungsgesetz beauftragt haben, werden diesen die Kosten in Rechnung gestellt. Die Berechnung der Kosten erfolgt in der Regel pauschalisiert nach den Vorgaben der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt).
( 2 ) Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist sofort fällig.
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§ 7 Finanzbedarf der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises

( 1 ) Nach Abzug des Finanzbedarfs für die gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen im Gemeinschaftsanteil gemäß § 5 dieser Satzung erfolgt die Finanzverteilung wie folgt:
  1. Dem Gemeindeanteil werden 20 v. H. der jeweiligen Schlüsselzuweisung zur Verteilung an die Kirchengemeinden als Sockelbetrag zugewiesen. Diese Mittel werden entsprechend der jeweiligen Gemeindeglieder mit dem Stichtag 1. April des Vorjahres verteilt.
  2. Dem Gemeindeanteil wird darüber hinaus, jeweils durch Haushaltsbeschluss, ein weiterer Prozentanteil der Schlüsselzuweisung zugewiesen. Nach Abzug aller Ausgaben des Gemeindeanteils wird ein eventuell überschüssiger Betrag durch die Anzahl der Gemeindeglieder mit dem Stichtag 1. April des Vorjahres geteilt und an die Gemeindehaushalte verteilt.
  3. Die Summe aus Gemeindeanteil und Mitteln des Gemeinschaftsanteils, die die Kirchengemeinden betreffen (Baumaßnahmen, Pfarrbesoldung, Kita etc.), dürfen 70 v. H. der Schlüsselzuweisung nicht überschreiten.
  4. Innerhalb des Kirchenkreisanteils werden den Diensten und Werken zehn Prozent der Schlüsselzuweisung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 FinG zugewiesen.
  5. Der Leitung und den Gremien des Kirchenkreises wird ein Prozentanteil der Schlüsselzuweisung nach jeweiligem Haushaltsbeschluss zugewiesen.
( 2 ) Innerhalb der Anteile sind die Kirchenkreisverwaltung, die Gemeinden, die Dienste und Werke sowie die Leitung berechtigt, eigene Rücklagen zu bilden.
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§ 8 Pfarrstellenplan, Pfarrvermögen

( 1 ) Die Höhe der Ausgaben für die Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden richtet sich grundsätzlich nach dem von der Kirchenkreissynode beschlossenen Pfarrstellenplan und konkretisiert sich nach dem Pfarrstellenbesetzungsplan.
( 2 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung zu 95 v. H. an den Kirchenkreis abzuführen. Eine Verzinsung der Pfarrvermögensrücklage in den Haushalten der Kirchengemeinden erfolgt in Höhe des jeweiligen erzielten Durchschnittszinssatzes der zentralen Vermögensverwaltung des vergangenen Jahres. Diese wird vom Kirchenkreisrat jährlich durch Beschluss festgelegt.
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§ 9 Rücklagen und Sonderposten mit Finanzdeckung

( 1 ) Der Kirchenkreis unterhält Sonderposten mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden als gemeinsame Rücklagen. Es werden beim Kirchenkreis mindestens folgende gemeinsame Sonderposten mit Finanzdeckung gebildet:
  1. Eine allgemeine Ausgleichsrücklage nach § 68 KRHhFVO zum Ausgleich von Einnahmeminderungen. Die Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von mindestens 35 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis nach § 6 Absatz 2 FinG zugewiesenen Schlüsselzuweisungen der letzten drei Haushaltsjahre aufweisen und kann durch die Kirchenkreissynode darüber hinaus weiter erhöht werden.
  2. Eine Baurücklage, um bei der Finanzierung von Baumaßnahmen mit Zuschüssen zu helfen, soweit die Kosten der notwendigen Vorhaben die Finanzkraft der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises übersteigen. Die Höhe der Baurücklage soll auf mindestens 20 Prozent der dem Kirchenkreis im laufenden Haushaltsjahr zugewiesenen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 2 FinG gehalten werden.
  3. Klimaschutzfonds zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzgesetzes der Nordkirche.
  4. Weitere gemeinsame und zweckgebundene Sonderposten mit Finanzdeckung nach Beschluss der Kirchenkreissynode.
Die Kirchenkreissynode entscheidet auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung ihres Finanzausschusses über die Bildung weiterer gemeinsamer Sonderposten mit Finanzdeckung nach Absatz 1 Nummer 4.
( 2 ) Über die Vergabe dieser Mittel wird entsprechend der durch die Kirchenkreissynode zu erlassenden Förderrichtlinien entschieden.
( 3 ) Der Kirchenkreis unterhält eigene Rücklagen, insbesondere für die Kirchenkreisverwaltung, die Leitung und die Dienste und Werke. Die Rücklage der Kirchenkreisverwaltung ist in der Höhe begrenzt und darf zukünftig nicht mehr als 25 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes betragen. Etwaige Überschüsse werden der allgemeinen Ausgleichsrücklage zugeführt. Die Rücklagen sind in der Vermögensübersicht auszuweisen. Über die Errichtung und Auflösung entscheidet die Kirchenkreissynode. Die Bewirtschaftung erfolgt durch den Kirchenkreisrat.
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§ 10 Allgemeine Rücklagenregelungen

( 1 ) Überschüsse des Gemeinschaftsanteils, ausgenommen die Kirchenkreisverwaltung, sollen entsprechend §§ 3 und 4 an den Gemeindeanteil und den Kirchenkreisanteil verteilt werden.
( 2 ) Überschüsse der Kirchenkreisverwaltung werden der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.
( 3 ) Überschüsse im Gemeindeanteil werden der Garantierücklage zugeführt oder nach Haushaltsbeschluss verteilt.
( 4 ) Überschüsse im Kirchenkreisanteil werden den jeweiligen zweckgebundenen Rücklagen zugeführt oder nach Haushaltsbeschluss verteilt.
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§ 11 Kirchenkreis-Finanzausschuss

Über die Aufgaben des Artikels 52 Verfassung hinaus steht der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung. Die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende soll zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates eingeladen werden.
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§ 12 Rechtsbehelfsverfahren

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 13 Auskunftspflicht

Die Kirchengemeinden, Kapellengemeinden, Kirchengemeindeverbände sowie Dienste und Werke haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 Verfassung die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 14 Schlussbestimmungen

( 1 ) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft.
( 3 ) Mit dem gleichen Tage tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 16. September 2019 (KABl. S. 522) außer Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 6. Dezember 2022 (Az.: 10.8 Kkr. Lübeck-Lauenburg – R Lw) kirchenaufsichtlich genehmigt.
Lübeck, 6. Dezember 2022
Pröpstin Petra Kallies
Kai Schröder
(L. S.)
-Vorsitzende-
-stellvertretender Vorsitzender-
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 7. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10.8 Kkr. Lübeck-Lauenburg – R Lw

Zehnte Satzung zur Änderung der Satzung
des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost

Vom 9. Dezember 2022

Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost hat am 14. Oktober 2022 aufgrund des Artikels 38 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die folgende Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 8. Januar 2016 (KABI. S. 74), die zuletzt durch Satzung vom 9. Februar 2022 (KABI. S. 71) geändert worden ist, beschlossen:
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§ 1 Änderungen

  1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Zustimmung der Verbandsversammlung“ durch die Wörter „ein Beschluss des Verbandsvorstandes“ ersetzt.
  2. § 10 Buchstabe i wird ersatzlos gestrichen.
  3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „elf“ durch das Wort „sieben“ und das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
  4. In § 12 Absatz 6 werden hinter den Wörtern „Absatz 5 littera e“ die Wörter „und f“ eingefügt.
  5. § 12 Absatz 8 wird ersatzlos gestrichen.
  6. In der Anlage 2 zu § 3 Absatz 1 werden nach der Angabe ,,62. Ev.-Luth. Simeon-Kirchengemeinde Bramfeld" folgende Angaben angefügt: „63. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wellingsbüttel“.
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§ 2 Inkrafttreten

§ 1 Ziffer 3 tritt mit Beginn der Amtsperiode der neuen Verbandsversammlung im Jahr 2023 in Kraft. § 1 Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Der Beschluss der Satzung erfolgte im Einvernehmen mit dem Kirchlichen Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost durch Schreiben vom 1. November 2022. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 6. Dezember 2022 (Aktenzeichen: 10.1 KGV Kita im KK HH-Ost – R Rk) gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hamburg, 9. Dezember 2022
Der Verbandsvorstand des Kirchengemeindeverbandes der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost
Dr. Frank Hatje
Ulrich Thomas
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Verbandsvorstandes
Mitglied des
Verbandsvorstandes
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 38 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 9. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10.1 KGV Kita im KK HH-Ost – R Rk

Errichtung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg

Vom 8. Dezember 2022

Dem nachfolgend bekannt gemachten öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Errichtung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg hat der Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost mit Datum vom 7. Dezember 2022 gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung zugestimmt. Der Vertrag wird gemäß Teil 4 § 72 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zusammen mit der Verbandssatzung bekannt gemacht. Die Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg ist durch das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 (Az.: 10 KGV Innenstadthauptkirchen – R Rk) gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt worden. Die Anordnung zur Ingebrauchnahme des in der Anlage 1 zur Satzung abgedruckten Interimssiegels des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg erfolgte durch Schreiben des Kirchlichen Verwaltungszentrums des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost gemäß § 8 Absatz 2 Siegelgesetz.
Kiel, 8. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10 KGV Innenstadthauptkirchen – R Rk
*
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Zur Gründung eines Kirchengemeindeverbandes schließen
  1. die Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi,
  2. die Hauptkirche St. Katharinen
  3. und die Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg
auf der Grundlage des Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit Teil 4 § 71 Absatz 1 und § 72 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, folgenden
öffentlich-rechtlichen Vertrag
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§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name und Sitz

( 1 ) Die vertragschließenden Kirchengemeinden (im Folgenden Verbandsmitglieder genannt) errichten einen Kirchengemeindeverband als Körperschaft des Kirchenrechts und des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 3 ) Er hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
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§ 2 Zweck, Aufgaben und Aufgabenerweiterung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient der institutionellen Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden zunächst auf dem Gebiet der Verwaltungsaufgaben.In Erfüllung des Verbandszwecks unterhält der Kirchengemeindeverband ein gemeinsames Hauptkirchenbüro und nimmt insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
  1. die vor- und nachbereitenden Verwaltungsgeschäfte im Sinne der Regelung in § 2 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen vom 16. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zusammengestellt sind in der Anlage 2 zu der Satzung des Kirchengemeindeverbands;
  2. weitere Aufgaben, wie die Erledigung der nicht dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz unterliegenden Immobilienverwaltung, wobei das Verfahren nach Absatz 3 einzuhalten ist.
( 2 ) Der Verband ist Anstellungsträger einer bzw. eines Verwaltungsangestellten oder mehrerer Verwaltungsangestellter.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern zukünftig weitere Aufgaben zur institutionellen Zusammenarbeit übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dies festlegen und die Zustimmung der Verbandsversammlung dieses Kirchengemeindeverbands erteilt und die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen wird.
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§ 3 Aufgabenerfüllung

Durch gleichlautende Beschlüsse der Kirchengemeinderäte zu diesem Vertrag, der Zustimmung des Kirchenkreisrats, der gleichzeitigen Vereinbarung der Verbandssatzung und der Beschlussfassung durch Verbandsversammlung wird der Kirchengemeindeverband gegründet und gleichzeitig ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, Zweck und Aufgaben des Kirchengemeindeverbands zu erfüllen.
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§ 4 Anschluss weiterer Kirchengemeinden

Weitere Kirchengemeinde des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung dieses Kirchengemeindeverbands und die entsprechende Änderung der Satzung.
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§ 5 Spätester Zeitpunkt für die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung

Die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung hat spätestens bis zum 31. März 2023 stattzufinden.
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§ 6 Bekanntmachung

Der Vertrag ist zusammen mit der Verbandssatzung bekannt zu machen.
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§ 7 Schlussbestimmungen

( 1 ) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die unwirksame Klausel durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
( 2 ) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost. Er tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Hamburg, 6. Dezember 2022
Hauptpastorin und Pröpstin
Astrid Kleist
Dr. Sebastian Zeeck
(L.S.)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats
der Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi
Mitglied des Kirchengemeinderats
der Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi
Hauptpastorin und Pröpstin
Dr. Ulrike Murmann
Sophie Ahrens von Bismarck
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats

der Hauptkirche St. Katharinen
Mitglied des Kirchengemeinderats
der Hauptirche St. Katharinen
Hauptpastor
Dr. Jens-Martin Kruse
Elke Wulf
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche
St. Petri zu Hamburg
Mitglied des Kirchengemeinderats
der Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche
St. Petri zu Hamburg
*

Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands
der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg

Vom 8. Dezember 2022

Die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg hat am 6. Dezember 2022 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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Präambel

Seit gut zwei Jahren führen die drei Kirchengemeinden der Innenstadthauptkirchen, namentlich die Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi, die Hauptkirche St. Katharinen und die Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg, Sondierungsgespräche darüber, inwieweit und auf welchem Wege aus der derzeit eher losen Kooperation eine feste und gegebenenfalls auch rechtlich strukturierte Verbindung werden könnte.
Ziel der Sondierungsgespräche war es, für die drei Innenstadthauptkirchen das Potential zu erkunden und zu heben, welches aus einer Kooperation geschöpft werden kann, um die Kernaufgaben dieser Hauptkirchen für die Stadt besser erfüllen zu können.
Zur Unterstützung dieser Sondierungsgespräche haben die drei Innenstadthauptkirchen den fachkundigen Rat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hinzugezogen.
Als Ergebnis der Sondierungsgespäche haben die drei Innenstadthauptkirchen durch ihre jeweiligen Vertreter eine Absichtserkärung abgeschlossen, welcher ein jeder der drei Kirchengemeinderäte der drei Innenstadthauptkirchen zugestimmt hat.
In dieser Absichtserkärung ist geregelt, dass die drei Innenstadthauptkirchen beabsichtigen, die in den bisherigen Sondierungen als klassische Verwaltungsarbeit bezeichnete Arbeit zu bündeln, weiter zu professionalisieren und damit Aufwand gegenüber der bisherigen Arbeitsweise zu verringern. Hierzu soll ein gemeinsames Hauptkirchenüro geschaffen werden.
Dabei sind die drei Innenstadthauptkirchen davon ausgegangen, dass für ein gemeinsames Hauptkirchenbüro eine neue rechtliche Struktur gefunden werden muss.
Diese neue rechtliche Struktur soll ein gemeinsam gegründeter Kirchengemeindeverband werden.
Dies vorausgeschickt haben sich die drei Innenstadthauptkirchen geeinigt auf folgende
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Satzung

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen
„Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg“ (im Folgenden „Kirchengemeindeverband“ genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband führt das aus Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die folgenden drei Kirchengemeinden:
  • Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi,
  • Hauptkirche St. Katharinen,
  • Ev.-luth. Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg.
( 2 ) Weitere Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderats, die Zustimmung der Verbandsversammlung dieses Kirchengemeindeverbands und die entsprechende Änderung dieser Satzung. 
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§ 3
Zweck, Aufgaben und Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband unterhält ein gemeinsames Hauptkirchenbüro und nimmt folgende Aufgaben für die Verbandsmitglieder wahr:
  1. die vor- und nachbereitenden Verwaltungsgeschäfte im Sinne der Regelung in § 2 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen vom 16. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die zusammengestellt sind in der als Anlage 2 dieser Satzung beigefügten Liste;
  2. weitere Aufgaben, wie die Erledigung der nicht dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz unterliegenden Immobilienverwaltung, wobei das Verfahren nach Absatz 3 einzuhalten ist.
( 2 ) Von den Festlegungen in Absatz 1 unberührt bleiben diejenigen Aufgaben, die nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung zur Erledigung an das Kirchliche Verwaltungszentrum abzugeben sind. Soweit Verwaltungsaufgaben dem Kirchlichen Verwaltungszentrum übertragen sind, leistet der Kirchengemeindeverband die erforderlichen Zuarbeiten und Nachbereitungen.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband kann weitere Aufgaben für die Verbandsmitglieder übernehmen, soweit sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats dies festlegen und die Zustimmung der Verbandsversammlung dieses Kirchengemeindeverbands erteilt und die entsprechende Änderung dieser Satzung beschlossen wird.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder leisten zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchengemeindeverbands eine Umlage.
( 2 ) Die Umlage wird zu gleichen Teilen aus Mitteln der Verbandsmitglieder aufgebracht.
( 3 ) Die Höhe der Umlage wird durch Haushaltsbeschluss festgesetzt. Soweit ein Mitglied für eine Übergangszeit noch nicht alle Leistungen des Kirchengemeindeverbands in Anspruch nimmt, ist dies bei der Bemessung der Umlage abweichend von Satz 1 und Absatz 2 angemessen zu berücksichtigen.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband darf zur Finanzierung seiner Arbeit eigene Erträge erwirtschaften und Zuschüsse von Dritten empfangen, die an die Verbandsmitglieder weiterzuleiten sind, soweit diese Mittel nicht mit dem Finanzbedarf des Kirchengemeindeverbands zu verrechnen sind.
( 5 ) Aufwendungen des Kirchengemeindeverbands, die nicht durch die Umlage, eigene Erträge oder Zuschüsse von Dritten gedeckt werden, werden durch eine weitere Umlage zum Defizitausgleich finanziert. Bei der Bestimmung der weiteren Umlage ist die Regelung in obigem Absatz 2 zu beachten.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Kirchengemeindeverbands sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. Diese leiten den Kirchengemeindeverband.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbands gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderats gemäß der Kirchengemeindeordnung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland entsprechend, wenn und soweit dort nicht, namentlich in Teil 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes bestimmt ist (vgl. §§ 75 bis 77 der Kirchengemeindeordnung), soweit nicht diese Satzung besondere Mehrheitsverhältnisse vorsieht.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitglieds. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbands sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils drei Mitglieder ihrer Kirchengemeinderäte in die Verbandsversammlung; die zu entsendenden Mitglieder sind jeweils die Hauptpastorin bzw. der Hauptpastor und ein ehrenamtliches Mitglied der Beede, wobei es jeweils die bzw. der Vorsitzende der Beede sein soll, und ein weiteres Mitglied des jeweiligen Kirchengemeinderats, welches nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen darf. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist zu wahren. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist eine persönliche Stellvertretung zu bestimmen.
( 2 ) Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
( 3 ) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihr vorsitzendes Mitglied und ihr stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Für die Wahl gilt die Regelung in Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 4 ) Die Verbandsversammlung tagt in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller oder einzelner Mitglieder mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) kann erfolgen, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht oder die Verbandsversammlung dies durch Beschluss bestimmt.
( 5 ) Zu Sitzungen der Verbandsversammlung ist schriftlich (in Textform gemäß § 36 Kirchengemeindeordnung) unter Übersendung der Tagesordnung nebst Beschlussvorschlägen sowie der Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen; bei der Berechnung der Frist zählen der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mit. Die Termine der Sitzung sollen möglichst weit vor der Einladung abgestimmt werden. Ist eine Beschlussfassung unaufschiebbar, so kann mit verkürzter Frist eingeladen werden, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder widerspricht.
( 6 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. In den nachstehend genannten Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse abweichend davon einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder:
  1. Satzungsänderungen,
  2. außer- und überplanmäßige Ausgaben ab einer Höhe von 20 000 Euro,
  3. dauerhafte Erweiterung des Stellenplans,
  4. Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder.
( 7 ) Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und die Nein-Stimmen. Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird.
( 8 ) Beschlüsse der Verbandsversammlung erfolgen in der Regel in Sitzungen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist im Verfahren nach § 32 Absatz 4 Kirchengemeindeordnung zulässig.
( 9 ) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung und jede Beschlussfassung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und dem protokollführenden Mitglied zu unterzeichnen und sodann allen Mitgliedern in Kopie zuzuleiten ist.
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§ 7
Aufgaben, Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstands;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenden Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt den Jahresabschluss ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbands;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbands richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 8
Verbandsvorstand

( 1 ) Im Verbandsvorstand muss jedes Verbandsmitglied vertreten sein.
( 2 ) Der Verbandsvorstand besteht aus zumindest drei und höchstens sechs Mitgliedern; die Zahl muss durch drei teilbar sein. Darunter muss mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren sein. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen ist zu wahren. Die jeweilige Verbandsversammlung bestimmt die genaue Anzahl zu Beginn ihrer Amtszeit. Diese Mitglieder werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 3 ) Für die in den Verbandsvorstand gewählten Mitglieder soll jeweils ein Mitglied als Stellvertretung gewählt werden.
( 4 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt die Regelung in Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 9
Hauptamtliche Geschäftsführung

( 1 ) Der Verbandsvorstand kann eine hauptamtliche Geschäftsführung oder eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen. Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied untersteht der Aufsicht des Verbandsvorstands.
( 2 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied übernimmt, wenn nichts anderes geregelt ist, die Aufgabe der bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchengemeindeverbands.
( 3 ) Die hauptamtliche Geschäftsführung bzw. das geschäftsführende Mitglied berichtet dem Verbandsvorstand regelmäßig über die Arbeit des gemeinsamen Kirchenbüros und über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung einschließlich des Personalwesens und der wirtschaftlichen Belange. Zu den Aufgaben der laufenden Geschäftsführung gehören insbesondere die Vornahme aller Maßnahmen, welche die Geschäftsführung des gemeinsamen Gemeindebüros gewöhnlich mit sich bringt, und zwar bis zu einer Wertgrenze von 5000 Euro, wobei dieser Betrag für einen einzelnen ebenso wie für einen mehrteiligen Vorgang gilt; die Vornahme aller Maßnahmen muss sich in den Grenzen des Haushalts halten. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstands sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbands zu versehen.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstands

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbands, soweit er nicht eine hauptamtliche Geschäftsführung beauftragt hat;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbands und führt die Aufsicht.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitglieds

( 1 ) Ein Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden aus dem Kirchengemeindeverband zum Ende eines Kalenderjahrs mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderats zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 12 Absatz 3 enthalten.
( 3 ) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat sich am Ausgleich zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehender Forderungen anteilig zu beteiligen; insoweit gilt die Regelung in § 4 Absatz 2 dieser Satzung.
( 4 ) Kommt ein Vertrag bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt nicht zustande, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt in Folge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbands

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands ist möglich, wenn der Zweck gemäß § 3 Absatz 1 entfällt oder sich die Aufgaben in einem Umfang verringern, der die Aufrechterhaltung des Kirchengemeindeverbands nicht mehr rechtfertigt.
( 2 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbands erfolgt zum Ende eines Kalenderjahrs, wenn mindestens sechs Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderats zugestimmt haben. Zusätzlich bedarf die Auflösung eines Beschlusses der Verbandsversammlung. Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbands bedarf es eines Vertrags der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Soweit ein Auflösungsvertrag nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrats sind endgültig.
( 3 ) Der Auflösungsvertrag muss insbesondere bestimmen,
  1. ob und wie die verbleibenden Arbeitsformen der bisherigen gemeinsamen Aufgaben von den beteiligten Kirchengemeinden übernommen oder in andere Zuständigkeiten übergeleitet werden;
  2. ob und wie die Beschäftigten des Kirchengemeindeverbands von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern unter Wahrung ihres Besitzstands übernommen werden sollen;
  3. wie das Verbandsvermögen genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbands zu tragen haben.
Die Regelung dieser Fragen ist Bestandteil der Auflösungsbeschlüsse nach Absatz 2.
( 4 ) Die in § 11 Absatz 3 formulierten Bestimmungen finden hier gleichfalls Anwendung.
( 5 ) Die Verbandsmitglieder haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche Dritter gegen den Kirchengemeindeverband bis zum Abschluss seiner Liquidation.
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§ 13
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der gesetzlichen Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist die Regelung in § 3 Absatz 3 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamts.
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§ 14
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Der Beschluss der Satzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 8. Dezember 2022 (Az.: 10 KGV Innenstadthauptkirchen – R Rk) gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Der Verbandsvorstand des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg
Hamburg, 8. Dezember 2022
Hauptpastor
Dr. Jens-Martin Kruse
Sabine Stratmann
Vorsitzendes Mitglied des
Verbandsvorstandes
(L. S.)
Mitglied des
Verbandsvorstandes
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Anlage 1

Kirchensiegel des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg
Grafik
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Anlage 2
zur Verbandssatzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbands der drei Innenstadthauptkirchen Hamburg

Folgende Verwaltungsgeschäfte soll der Kirchengemeindeverband für die Verbandsmitglieder übernehmen:
Vor- und nachbereitende Verwaltungsgeschäfte im Sinne der Regelung des § 2 Absatz 6 zu den der Kirchenkreisverwaltung des Kirchenkreises Hamburg-Ost (Kirchliches Verwaltungszentrum „KVZ“) zur Erledigung zugewiesenen Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen vom 16. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
1.1
vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Bereich Finanzen:
Verwaltung einer Zahlstelle
Kontrolle, Kontierung, Anordnung und Weiterleitung von Kassenbelegen
Abrechnung von Kollekten
Vorbereitung von Zuwendungsbescheinigungen
Unterstützung von Haushaltsplanung und Jahresabrechnung
Finanzcontrolling
1.2
vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Bereich Liegenschaften:
Vorbereitung und Nachbereitung von Vorgängen im Bereich der Grundstücksverwaltung und andere Vorgänge, die der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder Pflichtleistungen nach Kirchenkreisverwaltungsgesetz sind
Vor- und nachbereitende Tätigkeiten bei Dienstwohnungen
1.3
vor- und nachbereitende Tätigkeiten Mitgliederverwaltung:
Ordnungsgemäße Durchführung und Beurkundung aller Amtshandlungen
Umgemeindungen
Statistische Auswertungen zur Mitgliedschaft
1.4
vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Bereich Personal:
Bewerbungsunterlagen
vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen und Vertragsänderungen
Aufwandsentschädigungen, Honorare, Aushilfen
Urlaubskartei und Krankmeldungen
1.5
vor- und nachbereitende interne Organisation:
Schriftverkehr für die Hauptpastorinnen und Hauptpastoren und der weiteren Funktionsträger in den jeweiligen Gremien der Verbandsmitglieder
Aktenplan, Registratur und Gemeindearchiv
Inventarisierung
Verzeichnis der Siegelberechtigungen
2.
vor- und nachbereitende Erfassung und Aufbewahrung von Unterlagen gemäß den kirchenrechtlichen Vorschriften.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 38 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 8. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10 KGV Innenstadthauptkirchen – R Rk

Aufhebung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes
Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer

Die Verbandsversammlung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer hat durch Beschluss vom 26. April 2022 die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes auf Grundlage des nachstehend abgedruckten öffentlich-rechtlichen Vertrages beschlossen. Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat dem Vertrag durch Beschluss vom 19. September 2022 die entsprechend Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt.
Kiel, 5. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10 KGV Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer – R Lw
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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer

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Aufgrund von Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung und Teil 4 § 71 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, und gemäß § 15 der Satzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer vom 17. April 2009 (GVOBl. S. 190, 191) und vorbehaltlich der Zustimmung des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg entsprechend Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung schließen die Körperschaften des öffentlichen Rechtes
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunstorf,
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Düneberg in Geesthacht,
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamwarde,
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenhorn,
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Worth
    jeweils vertreten durch ihren Kirchengemeinderat -
    und der
  6. Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer (nachfolgend KGV Hohes Elbufer)
    vertreten durch seinen Verbandsvorstand -
    nachfolgenden
    öffentlich-rechtlichen Vertrag
    zur Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer:
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§ 1
Auflösung

(1) Der KGV Hohes Elbufer wird zum 31. Dezember 2023 aufgelöst. Die vertragsschließenden Kirchengemeinden zu 1. bis 5. sind Gesamtrechtsnachfolgerinnen des KGV Hohes Elbufer.
(2) Die Satzung des KGV Hohes Elbufer vom 17. April 2009 (GVOBl. S. 190, 191) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) Die gemäß Satzung des KGV Hohes Elbufer diesem obliegenden bzw. übertragenen Aufgaben fallen jeweils an die vertragsschließenden Kirchengemeinden zurück.
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§ 2
Vermögen

Das vorhandene Geldvermögen sowie das nach Einziehung aller Forderungen und Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Geldvermögen wird – mit Ausnahme einer angemessenen Rücklage zur Abdeckung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter, die gegebenenfalls noch gegen den Kirchengemeindeverband geltend gemacht werden können – auf die vertragsschließenden Kirchengemeinden nach gewichteten Gemeindegliederzahlen (Stand 1. April 2023) aufgeteilt und ausgezahlt. Vorauszahlungen sind möglich.
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§ 3
Liquidation

(1) Die Liquidation des Vermögens des Kirchengemeindeverbandes sowie die Abwicklung dieses Vertrages nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen werden durch den Verbandsvorstand des Kirchengemeindeverbandes nach Inkrafttreten dieses Vertrages durchgeführt.
(2) Die Verbandsversammlung überwacht auf der Grundlage des ihr nach Artikel 38 Absatz 4 Satz 3 Nummer 7 der Verfassung erteilten Auftrages die Durchführung dieses Vertrages.
(3) Die Vertragsschließenden verpflichten sich gegenseitig, alle Rechtshandlungen vorzunehmen und alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Liquidation des Vermögens sowie die Abwicklung dieses Vertrages zu ermöglichen.
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§ 4
Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, den unwirksamen Teil durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg . Er tritt am Tage der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunstorf
(L. S.)
Konrad Otto
Vorsitzender
Gisela Wiedmann
weiteres Mitglied
Für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Düneberg in Geesthacht
(L. S.)
Thomas A. Heisel
Vorsitzender
Elisabeth Scholz
weiteres Mitglied
Für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamwarde
(L. S.)
Susanne Kappmeyer
Vorsitzende
Stephan Krtschil
weiteres Mitglied
Für die Kirchengemeinde Hohenhorn
(L. S.)
Thomas Moll
Vorsitzender
Kathrin Brüggemann
weiteres Mitglied
Für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Worth
(L. S.)
Brigitte Steffens
Vorsitzende
Stephan Krtschil
weiteres Mitglied
Für den Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband
Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer
(L. S.)
Gesche Rath
Vorsitzende
Peter Fitzner
weiteres Mitglied
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Anordnung
zur Aufhebung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung
des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer

Vom 30. November 2022

Aufgrund von Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung und Teil 4 § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, wird angeordnet:
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§ 1
Auflösung

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts
  1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunstorf,
  2. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Düneberg in Geesthacht,
  3. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamwarde
  4. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenhorn,
  5. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Worth
    – jeweils vertreten durch ihren Kirchengemeinderat –
    und
  6. der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer
    – vertreten durch seinen Verbandsvorstand –
    haben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung die Auflösung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer vereinbart. Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat dem Vertrag durch Beschluss vom 19. September 2022 die nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung erforderliche Zustimmung erteilt. Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer ist somit als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Ablauf des 31. Dezember 2023 aufgehoben.
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§ 2
Vermögen

Jeder Vertragspartei nach § 1 wird je eine Ausfertigung der über die Anordnung errichteten Urkunde erteilt.
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§ 3

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Kiel, 30. November 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10 KGV Diakonie-Sozialstation Hohes Elbufer – R Lw

Anordnung
über die Veränderung der Grenzen
der Ev.-Luth. Kirchenkreise Altholstein und Rendsburg-Eckernförde

Vom 15. Dezember 2022

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verfassung ordnet das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Beschluss der Kirchenkreissynoden der Ev.-Luth. Kirchenkreise Altholstein und Rendsburg-Eckernförde sowie nach Anhörung der Kirchengemeinderäte der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altenholz und Schilksee-Strande folgendes an:
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§ 1 Grundsatz

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altenholz und Schilksee-Strande werden mitsamt ihrem Gemeindeglieder-, Mitarbeitenden-, Gremien- und Vermögensbestand zum Beginn des 1. Januar 2023 aus dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde herausgelöst und in den Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein eingegliedert.
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§ 2 Gremienbestand

( 1 ) Die am 27. November 2022 neu gewählten Kirchengemeinderäte der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altenholz und Schilksee-Strande bleiben nach ihrer Konstituierung im Amt. Ab dem in § 1 genannten Zeitpunkt unterstehen Sie der Aufsicht des Kirchenkreisrats des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein gemäß den Regelungen der Verfassung, der Kirchengemeindeordnung, des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes und der anderen einschlägigen Kirchengesetze.
( 2 ) Die Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altenholz und Schilksee-Strande verlieren zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt alle Funktionen in den Gremien des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde, insbesondere in der Kirchenkreissynode, im Kirchenkreisrat, in den Konventen sowie in den von diesen Gremien gebildeten Ausschüssen, es sei denn, sie lassen sich rechtzeitig vor diesem Termin in eine Kirchengemeinde umgemeinden, die im Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde verbleibt. Die so freiwerdenden Gremienpositionen sind umgehend nach den jeweils anwendbaren Regelungen nachzubesetzen.
( 3 ) An der Neubildung der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein im zweiten Halbjahr 2023 sind die Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altenholz und Schilksee-Strande gemäß ihrer Gemeindegliederzahl zu beteiligen. Das gleiche gilt für die daran anschließende Neubildung des Kirchenkreisrats und aller anderen Gremien des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein.
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§ 3 Betroffene Einrichtungen, Stellen und Personen

( 1 ) Die erste und zweite Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenholz im Stellenumfang von jeweils 100 Prozent sowie die erste und zweite Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schilksee-Strande im Stellenumfang von jeweils 50 Prozent werden zum in § 1 genannten Zeitpunkt in den Pfarrstellenplan des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein übernommen. Die Dienst- und Fachaufsicht über die betroffenen Pastorinnen und Pastoren wird ab diesem Zeitpunkt durch die Pröpstin der Propstei Nord des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein wahrgenommen.
( 2 ) Die in den Kommunalgemeinde Altenholz belegene evangelische Kindertagesstätte „Ahoi“ sowie die in Kiel-Schilksee belegene evangelische Kindertagesstätte „Ankerplatz“ verbleiben mit ihrem Personal sowie ihrem zweckgebundenen Sach- und Finanzvermögen bis auf weiteres in der Trägerschaft des Kindertagesstättenwerks des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde. An ihnen gebildete Beiräte, Elternvertretungen o. ä. bleiben bestehen; für diese Gremien gilt nicht die Loslösungsregelung aus § 2 Absatz 2.
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§ 4 Finanzielle Regelungen

( 1 ) Die Ev.-Luth. Kirchenkreise Altholstein und Rendsburg-Eckernförde werden ab dem in § 1 genannten Zeitpunkt in den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche mit jeweils ihrem neuen Gemeindegliederbestand berücksichtigt.
( 2 ) Die beiden betroffenen Kirchenkreise haben in Mitwirkung des Finanzdezernats des Landeskirchenamts einen Lastenausgleich für diese sich verändernden Finanzströme vereinbart. Demgemäß wird der Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein jeweils in der Januar-Zuweisung für die Haushaltsjahre 2023 bis 2027 auf Mittel in Höhe eines Festbetrags von jährlich 185.000 Euro zugunsten des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde verzichten. Das Finanzdezernat wird diesen Lastenausgleich in diesen fünf Jahren abwickeln und überwachen.
( 3 ) Die beiden betroffenen Kirchengemeinden werden sich je mit einem Betrag am Lastenausgleich zur Verminderung der Belastung des Kirchenkreises Altholstein aus Absatz 2 beteiligen. Höhe und Zahlungsmodalitäten des jeweiligen Beitrags haben die beiden Kirchengemeinden je für sich mit dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein vertraglich geregelt. Im Gegenzug werden sie ab dem in § 1 genannten Zeitpunkt wie alle anderen Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein nach dessen Finanzsatzung behandelt.
( 4 ) Ein weiterer Finanzausgleich zwischen den betroffenen Kirchenkreisen und Kirchengemeinden findet nicht statt. Insbesondere verbleiben die beim Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde zum in § 1 genannten Stichtag vorhandenen gemeinsamen Rücklagemittel (Ausgleichsrücklage und Betriebsmittelrücklage) in voller Höhe dort und werden nicht anteilig ausgekehrt.
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§ 5 Abwicklung des Übergangs der Verwaltungsgeschäfte

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltungen der Ev.-Luth. Kirchenkreise Altholstein und Rendsburg-Eckernförde sind zur kollegialen Abwicklung des Übergangs der Verwaltungsgeschäfte für die Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altenholz und Schilksee-Strande verpflichtet. Sie werden sich gegenseitig rechtzeitig, umfassend und unentgeltlich alle notwendigen Informationen und Unterlagen zukommen lassen, damit die übernehmende Kirchenkreisverwaltung ab dem in § 1 genannten Zeitpunkt ihre kirchengesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben vollumfänglich wahrnehmen kann. Die Kirchenkreisverwaltungen beteiligen alle von der Umstellung mit betroffenen kommunalen, landeskirchlichen und sonstigen Stellen, insbesondere das landeskirchliche Archiv und die Meldewesenstellen.
( 2 ) Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde stellt der Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein alle durch sie verwalteten Vermögensmittel der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altenholz und Schilksee-Strande sowie alle für diese gebildeten zweckgebundenen Rücklagemittel zur Verfügung, die zum in § 1 genannten Zeitpunkt bei ihr bestehen, inklusive aller bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen. Etwaige ausstehende Verbindlichkeiten der betroffenen Kirchengemeinden sind rechtzeitig abzulösen oder ausdrücklich auszuweisen und mit den in Satz 1 genannten Vermögenspositionen zu verrechnen.
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§ 6 Inkrafttreten

Diese Anordnung ergeht in fünffacher urkundlicher Ausfertigung. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, mithin am 1. Januar 2023 in Kraft.
Kiel, 15. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Kkr. Altholstein – R Bal

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Partnerschaftsvertrages
mit der Süd-Ohio Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Amerika

Vom 30. November 2022

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Partnerschaftsvertrag zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und der Süd-Ohio Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Amerika vom 1. Juni 2021 (KABl. S. 333) wird bekanntgegeben, dass der Partnerschaftsvertrag mit der Süd-Ohio Diözese am 23. Oktober 2022 für die Süd-Ohio Synode durch Bischöfin Suzanne Darcy Dillahunt und Herrn Joshua Brodbeck (Kirchenmusikdirektor) und für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland durch die Landesbischöfin Kristina Kühnbaum-Schmidt und Frau Henrike Regenstein (Mitglied der Kirchenleitung) in Schwerin unterzeichnet worden ist. Damit ist der Partnerschaftsvertrag mit demselben Datum in Kraft getreten.
Kiel, 30. November 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Christiansen
Az.: 0402-09 – T Ch

Anordnung der Ingebrauchnahme von Interimssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
ist durch die Verwaltungsleitung der Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Grafik
Kiel, 7. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Groß Laasch-Lüblow – R Thi

Einführung eines Kirchensiegels

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein genehmigt worden.
Grafik
Kiel, 12. Dezember 2022
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Uetersen – R We

Pfarrstellenänderungen

Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Der Umfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von bisher 75 Prozent auf 100 Prozent angehoben;
Az.: 20 Alt-Rahlstedt (2) – P Kü/P Go
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Der Umfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Farmsen-Berne, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 von bisher 75 Prozent auf 100 Prozent angehoben;
Az.: 20 Farmsen-Berne (2) – P Kü/P Go
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Der Umfang der 20. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 von bisher 75 Prozent auf 100 Prozent angehoben;
Az.: 20 Kkr. Hamburg-Ost Diakonie und Bildung – P Kü/P Go
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Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Oberalster wird in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt umbenannt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Oberalster wird in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt umbenannt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Oberalster wird in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt umbenannt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. St. Pankratius-Kirchengemeinde in Hamburg-Neuenfelde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Finkenwerder, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Michaelis-Kirchengemeinde in Hamburg-Neugraben, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde in Hamburg-Hausbruch, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Cornelius-Kirchengemeinde in Hamburg-Fischbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Michaelis-Kirchengemeinde in Hamburg-Neugraben, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 6. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde in Hamburg-Hausbruch, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 7. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Cornelius-Kirchengemeinde in Hamburg-Fischbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 8. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Finkenwerder, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 9. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Moorburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. April 2023 in die 10. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Süderelbe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt;
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Kü/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berkenthin mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Berkenthin – Nusse-Behlendorf – Sandesneben – Siebenbäumen“ geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Berkenthin – Nusse-Behlendorf – Sandesneben – Siebenbäumen“ geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sandesneben mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Berkenthin – Nusse-Behlendorf – Sandesneben – Siebenbäumen“ geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Berkenthin – Nusse-Behlendorf – Sandesneben – Siebenbäumen“ geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Kücknitz-Travemünde“ geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Kücknitz-Travemünde“ geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Kücknitz-Travemünde“ geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Lorenz Travemünde mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Kücknitz-Travemünde“ geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Lorenz Travemünde mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Kücknitz-Travemünde“ mit einem Umfang von 75 Prozent geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Lorenz Travemünde mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in die 6. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Kücknitz-Travemünde“ geändert;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go

Pfarrstellenerrichtungen

Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanzka, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels „Berkenthin – Nusse-Behlendorf – Sandesneben – Siebenbäumen“ mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 errichtet;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go

Pfarrstellenaufhebungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Peckatel-Prillwitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Feldberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rödlin-Warbende, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grünow-Triepkendorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die 3. Pfarrstelle der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kublank, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2022 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Kü/P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sandesneben mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf mit einem Umfang von 50 Prozent und die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sandesneben mit einem Umfang von 75 Prozent werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berkenthin mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg – P Hl/P Go

III. Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

In der Evangelischen Christus Kirchengemeinde Greifswald in der Propstei Demmin des Pommerschen Ev. Kirchenkreises ist die Pfarrstelle 1 (100 Prozent) zum nächstmöglichen Termin durch bischöfliche Ernennung neu zu besetzen.
Die Christuskirche ist ein Gemeindezentrum, das 1984 am Rande eines Stadtparks zwischen zwei Neubaugebieten errichtet wurde. Das Gemeindegebiet umfasst mehrere Neustadtteile mit ca. 22 000 Einwohnern, wovon ca. 1600 Mitglieder der Kirchengemeinde sind.
Auf dem Gelände des Gemeindezentrums befindet sich in einem gesonderten Gebäude die zentral beheizte Pfarrwohnung mit 109 Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich Nebengelass, Garten und Garage. Ein mit zeitgemäßen Arbeits- und Kommunikationsmitteln ausgestattetes Amtszimmer sowie weitere Arbeitsräume sind im Gemeindezentrum vorhanden. Das Gemeindezentrum ist gut an die städtische Infrastruktur angebunden: Bushaltestelle, Supermarkt, Kindergarten, Schule und Schwimmhalle sind auch zu Fuß in wenigen Minuten zu erreichen.
In Greifswald sind sämtliche Betreuungsangebote für Kinder und alle Schulformen sind vorhanden. Auch für Erwachsene bietet Greifswald eine breite Palette an kulturellen und sportlichen Angeboten. Außerdem befinden sich das Universitätsklinikum und mehrere Ärztehäuser in der Nähe.
Die Gemeinde wünscht sich eine Pfarrerin bzw. einen Pfarrer, die bzw. der es versteht, auf die Menschen zuzugehen und das Evangelium zeitgemäß und lebendig zu verkündigen. Sie bzw. er sollte Teamfähigkeit mitbringen, aber auch fähig sein, mit Konflikten umzugehen.
Auf die Bewerberin bzw. den Bewerber wartet ein Team aus Kantor, Katechetin und Pfarramtsassistentin, die prozentual angestellt sind.
Mehrere Gemeindeglieder kümmern sich ehrenamtlich um Küster- und Lektoren-Dienste bzw. weitere anfallende Aufgaben in der Gemeinde. Verschiedene Aufgaben sind in Greifswald übergemeindlich organisiert, z. B. die Kinder- und Jugendarbeit sowie die Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden.
Neben der neu zu besetzenden Pfarrstelle 1 gibt es in der Gemeinde noch weitere zusätzliche Pfarrstellenanteile, die eine Zusammenarbeit in der Region ermöglichen.
Schwerpunkte für die Pfarrstelle sind neben den Gottesdiensten und der seelsorgerlichen Betreuung die Familienarbeit, die Erwachsenenbildung sowie die Betreuung von älteren Gemeindegliedern in Seniorenwohnungen und einem Pflegeheim. Die Gemeinde wünscht sich ein gutes Miteinander sowie neue Impulse und seelsorgerische Begleitung.
Mit einer benachbarten evangelischen Kindertagesstätte gibt es einen Kooperationsvertrag.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an Dr. Kathrin Lehmann, stellvertretende Vorsitzende des Kirchengemeinderats, Tel.: 0151 7012 6569, E-Mail: kathrin_zimmermann62@gmx.de und an Propst Gerd Panknin, Tel.: 0171 1285 422.
Die Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte an den Bischof im Sprengel Mecklenburg und Pommern, Herrn Bischof Tilman Jeremias, Bischofskanzlei Greifswald, Karl-Marx-Platz15, 17489 Greifswald, E-Mail: bischofskanzlei@bkgw.nordkirche.de.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Die Bewerbungsfrist endet am 28. Februar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Christuskirchengemeinde Greifswald (1), Kkr. Pommern – P Sc
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In der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die 2. Pfarrstelle (50 Prozent) durch Wahl des Kirchengemeinderates neu zu besetzen.
Wir sind eine aktive Gemeinde im Nordosten Elmshorns und leben mit und um unsere zwei Kirchtürme mit den dazu gehörenden Kirchen und Gemeindehäusern. Die Standorte sind sehr unterschiedlich und haben ihren je eigenen Charme. Gemeinsam ist den Kirchen eine sehr gute Akustik, die kirchenmusikalisch und auch gern von externen Musikern genutzt werden. Unser Gemeindegebiet ist nur eine Eisenbahnbrücke weit von der Innenstadt entfernt und besteht in der Bebauung sowohl aus kleineren und größeren Mehrfamilienhäusern in Richtung Innenstadt, dem Bereich der Stiftskirche (132 Jahre alt) wie auch aus überwiegend Einfamilienhäusern im Siedlungsbereich der Thomaskirche (60er Jahre).
Wir sind nicht nur aktiv, wir sind auch offen und neugierig. Wir sind neugierig auf Ihre Talente und Visionen, auf Ihre Wünsche und Vorstellungen. In unserer Gemeinde ist vieles möglich und die Offenheit für Menschen und das, was sie einbringen möchten, ist eine Grundlage auch für das vielfältige ehrenamtliche Engagement.
Wir wünschen uns eine Person mit zugewandtem Interesse am Menschen, mit Einfühlungsvermögen und Verständnis für Menschen aller Generationen mit den unterschiedlichsten Persönlichkeiten und Lebensläufen, die diese Menschen in Verkündigung und Seelsorge ernst nimmt und immer wieder zu erreichen versucht.
Wir freuen uns über eine pastorale Person, die eigene Ideen mitbringt, gemeinsame Ideen entwickeln möchte und dabei das Gefühl für unsere Gemeinde, das Vorhandene, mit einbezieht. Wichtig sind uns Kommunikationsfähigkeit, Freude an Gremienarbeit auf Augenhöhe, Offenheit und Teamgeist. Wir würden uns freuen, wenn die neue Stelleninhaberin oder der neue Stelleninhaber Interesse an religionspädagogischer Arbeit mitbringen würde (zum Beispiel Konfirmanden- und Kita-Arbeit). Insgesamt ist aber eine Verteilung der pastoralen Arbeitsbereiche nach Neigung und Absprache möglich.
Im Kreis der Mitarbeitenden freuen sich auf Sie
  • unsere Pastorin (100 Prozent),
  • unsere hauptamtlicher B-Kirchenmusiker (50 Prozent) mit Kinderchor, Kantorei und Gospelchor,
  • unsere Diakonin für Kinder- und Jugendarbeit (50 Prozent),
  • zwei Verwaltungskräfte im Gemeindebüro, die viele Fäden in der Hand halten,
  • eine Küsterin und ein Küster,
  • zwei Mitarbeiterinnen im Reinigungsdienst,
  • ein Prädikant und eine ehrenamtlich tätige Diakonin, die Gottesdienste gestalten,
  • ein sehr engagierter und motivierter Kirchengemeinderat, der ganz frisch im Amt ist.
Was macht uns sonst noch aus?
Ein Schwerpunkt ist die gute kirchenmusikalische Arbeit mit den verschiedenen Chören. Das Repertoire ist sowohl traditionell klassisch wie auch zeitgenössisch.
Wir haben zwei Kindertageseinrichtungen im Gemeindebereich in der Trägerschaft des Kirchengemeindeverbandes und begleiten diese religionspädagogisch und mit Themengottesdiensten. Seit 2020 sind wir als „ökofaire Gemeinde“ ausgezeichnet und nachhaltiges Handeln ist weiterhin ein zentrales Thema für uns.
In der Region sind wir dabei, gemeinsam über unseren Tellerrand zu schauen, Synergien aufzuspüren und daraus gemeinsam an „Kirche Elmshorn“ zu bauen. Auch in der ökumenischen Zusammenarbeit vor Ort sind wir engagiert.
Eine Kooperation mit der Grundschule zu Einschulungsgottesdienst und Luthertag wird gern in Anspruch genommen, auch Kirchenführungen mit den Grundschülern werden immer wieder angefragt. Wir haben auch Familien im Blick, es gibt einen kleinen Besuchskreis, Seniorengymnastik, Seniorengeburtstags-Café und -Weihnachtsfeiern, meditative Angebote, die Konfirmandenarbeit, die in Zukunft noch stärker regional vernetzt werden soll, und eine gute Öffentlichkeitsarbeit mit Gemeindebrief, Homepage, Instagram-Account und dem „Emmaus-Boten“ für die schnellen Infos per Email.
Für die neue Stelleninhaberin oder den neuen Stelleninhaber ist bei Interesse ein Pastorat vorhanden, wir wären aber auf Wunsch auch bei der Suche nach alternativem Wohnraum behilflich.
Für Auskünfte stehen zur Verfügung:
  • Propst Thielko Stadtland, Tel.: 04121 2625 680, E-Mail: Thielko.Stadtland@kk-rm.de,
  • Pastorin und Vorsitzende des Kirchengemeinderates Karin Johannigmann, Tel.: 0176 4207 6927, E-Mail: karin.johannigmann@kk-rm.de,
Wir freuen uns über Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen, die Sie bitte über den Propst der Propstei Süd des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf, Herrn Propst Thielko Stadtland, per E-Mail oder Briefpost (Kirchenstraße 1–3, 25335 Elmshorn) an den Kirchengemeinderat der Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn, Breslauer Str. 3, 25335 Elmshorn, richten.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Emmaus Elmshorn (2) – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grüssow-Satow-Stuer im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg in der Propstei Neustrelitz ist eine Pfarrstelle (75 Prozent) zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einer Pastorin oder einem Pastor zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch bischöfliche Ernennung.
Wir suchen Sie!
„Wir wohnen dort, wo andere Urlaub machen!“ Mitten in der Müritzregion, dem Land der tausend Seen zwischen Ostsee und Berlin, die in jeweils einer Stunde Fahrtzeit zu erreichen sind. Die Kirchengemeinde hat sechs charmante Dorfkirchen, ist ländlich geprägt und wirkt anziehend für zahlreiche Gäste, die Jahr für Jahr hier die schönsten Wochen des Jahres verbringen. In den ehemals typisch mecklenburgischen Gutsdörfern gibt es neben alteingesessenen Familien auch zunehmend neue Einwohner, die sich bewusst für ein Leben auf dem Lande entscheiden. Das Zentrum der Gemeinde liegt in Satow, einem Ortsteil von „Fünfseen“. Mitten im Ortskern bildet die Kirche aus dem 18. Jahrhundert und das angrenzende Pfarrhaus mit gerade modern sanierter Pfarrwohnung und im Bau befindlichen Gemeindeteil ein idyllisches Ensemble. Der großzügige, naturnahe Pfarrgarten, der zu open Air Veranstaltungen, Kinderfreizeiten und Camps einlädt, erstreckt sich bis an das Ufer und die Badestelle des Satower Sees.
Wir bieten:
Unsere Kirchengemeinde hat zurzeit etwa 680 Gemeindemitglieder. Die Gottesdienste finden im Wechsel in den verschiedenen Orten statt. Die monatlich stattfindenden Bibelkreise werden rege besucht.
Der Kirchengemeinderat besteht aus zwölf Mitgliedern und wird von einem ehrenamtlichen Vorsitzenden geführt. Viele Arbeiten werden in der Gemeinde im Ehrenamt organisiert und geleistet. Dieses große Engagement zeigt sich vor allem bei Festen und auf den Friedhöfen, die sich rund um die Kirchen erstrecken. Alle packen mit an, wenn es nötig ist und bringen ihre Talente und Ideen mit ein.
Für unsere Gemeindemitglieder bieten wir gern unterschiedliche Formate für Jung und Alt an. Dabei ist unsere Gemeindepädagogin eine große Bereicherung. Sie hat sowohl die Kleinsten in den Kindergärten und Grundschulen im Blick als auch die Frauen, die sie zu regelmäßigen Themenabenden einlädt. Die Arbeit mit den Konfirmanden liegt derzeit gemeinsam in ihren und den Händen der Kirchengemeinde Malchow.
Unsere Pfarramts-Sekretärin organisiert viel Arbeit im Hintergrund und hat einen kurzen Draht zur Nachbargemeinde Malchow, mit der wir uns die Stelle teilen.
Wir suchen:
Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pastorin oder einen Pastor mit Herz, die bzw. der gern auf Menschen zugeht und sie verbindet. Jemanden, die bzw. der im Talar eine ebenso gute Figur macht wie in Gummistiefeln. Eine Kapitänin oder einen Kapitän, die bzw. der zusammen mit seinen Haupt- und Ehrenamtlichen durch die Herausforderungen von Kirche im ländlichen Raum zukunftsweisend steuert und dabei die Menschen in den Blick nimmt mit ihren Gaben, Ressourcen und Bedürfnissen. Dabei ist uns auch wichtig, dass der Kontakt zu Älteren gehalten wird, die sich über Besuche bei runden Geburtstagen freuen und Seelsorge erwarten.
Als Kirchengemeinderat wünschen wir uns eine Pastorin bzw. einen Pastor, die bzw. der die organisatorisch notwendigen Dinge nicht aus den Augen verliert. Eine bzw. einer, die bzw. der mit anpackt und Lust hat, im Team auf Augenhöhe ein aktives Gemeindeleben aufzubauen und der bzw. die offen ist für neue, mutige Gottesdienste, ohne Traditionen und geistige Impulse zu vernachlässigen.
Weitere Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchengemeinderats, Herr Thorsten Kruse, Tel.: 0172 4496 235 sowie Pröpstin Britta Carstensen, Tel.: 03981 206 622, E-Mail: proepstin-neustrelitz@elkm.de.
Wir freuen uns über Ihr Interesse.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte an die Bischofskanzlei im Sprengel Mecklenburg und Pommern, Bischof Tilman Jeremias, Karl-Marx-Platz 15, 17489 Greifswald, E-Mail: bischofskanzlei@bkgw.nordkirche.de.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Auch Pastorinnen und Pastoren aus anderen Landeskirchen können sich um diese Pfarrstelle bewerben, wenn ihnen zuvor durch das Landeskirchenamt das Bewerbungsrecht für diese Pfarrstelle zuerkannt wurde.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 24. Februar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Grüssow-Satow und Stuer – P Ha
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In der Ev. Kirchengemeinde Luther-Auferstehungsgemeinde Stralsund im Pommerschen Ev. Kirchenkreis wird die Pfarrstelle durch Wahl des Kirchgemeinderats zur Wiederbesetzung zum 1. August 2023 frei.
Der Dienstumfang beträgt 100 Prozent.
Wir freuen uns in unserer Gemeinde über eine Pastorin oder einen Pastor, dessen Herz für eine kreative Kommunikation des Evangeliums brennt. Uns ist es wichtig, im Hier und Jetzt Gottes Liebe allen Menschen in Wort und Tat zu bezeugen und zu leben. Als Kirchengemeinde sehen wir uns ganz bewusst von Gott an alle Menschen gewiesen, die in unserem Gemeindegebiet wohnen.
Der Verantwortungsbereich der Kirchengemeinde erstreckt sich über zwei Stadtteile Stralsunds mit sehr unterschiedlichen Herausforderungen, die Tribseer Siedlung und Grünhufe, mit der Lutherkirche und der Auferstehungskirche. Zur Kirchengemeinde gehören knapp 1000 Gemeindeglieder. Das Pfarrhaus ist sehr schön gelegen in unmittelbarer Nähe zur Lutherkirche und grundsaniert.
In der Lutherkirche finden sonntäglich die Gemeindegottesdienste statt. Zu besonderen Anlässen feiern wir ebenfalls Gottesdienste in der Auferstehungskirche (Baujahr 1991).
Diese ist an das Kreisdiakonische Werk vermietet, das dort – und von dort aus –, als „Nachbarschaftszentrum“ eng vernetzt mit der Kirchengemeinde, mit unterschiedlichen Angeboten im Stadtteil aktiv ist.
Die Lutherkirche (Baujahr 1937), wurde 2019 zum Begegnungszentrum durch einen Anbau erweitert und grundlegend saniert. Die Kirchengemeinde ist Trägerin der Stadtteilkoordination und Jugendkoordination für die Hansestadt Stralsund. Die Gemeinde arbeitet bewusst sozialraumorientiert, welches sich auch in dem Projekt „Miteinander“ für Familien und Erwachsene niederschlägt.
Natürlich wünschen wir uns eine Pastorin, einen Pastor, die bzw. der durch einen lebendigen Glauben getragen offen auf Menschen zugeht, kreativ und kommunikativ ist, Freude am gemeinsamen Gestalten hat und ebenso gerne Verantwortung übernimmt.
Es erwartet sie bzw. ihn, ein motivierter Kirchgemeinderat, eine Gemeindepädagogin, die Stadtteilkoordinatorin, der Jugendkoordinator, eine halbe Stelle Gemeindesekretariat und viele engagierte ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Gemeindeleben ist bunt und vielfältig. Es geht von der Arbeit mit Kindern, dem Kindergarten in Trägerschaft des Kreisdiakonischen Werkes, über Konfirmandenarbeit, Frühstückstreff, Besuchsdienst, offene Kaffeeangebote, Chorarbeit, Bibelstunden, Seniorenarbeit, Freizeiten, Kasualien, mediale Präsenz, seelsorgerliche Begleitung, bis hin zu einem lebendigen Gottesdienstgeschehen.
Gemeindeglieder und Bewohner der Stadtteile freuen sich auf die neue Pastorin bzw. den neuen Pastor!
Die Kirchengemeinden der Stadt Stralsund sind in einem intensiven Prozess auf dem Weg zu einem verbindlichen Miteinander. Die Stadt Stralsund hält alle Möglichkeiten zur schulischen Bildung bereit, vielfältige kulturelle Angebote, Einkaufsmöglichkeiten und Freizeitangebote und dergleichen mehr. Von Stralsund aus ist man schnell in den Ostseebädern und Stralsund selbst ist geprägt von seiner Lage am Stralsund.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. Februar 2023 an den Propst der Propstei Stralsund, Propst Dr. Tobias Sarx, Mauerstraße 1, 18439 Stralsund, Telefon: 03831 26410 E-Mail: propst-sarx@pek.de
Entscheidend ist nicht der Poststempel sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Luther Stralsund – P Sc
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe im Ev.- Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg ist die 2. Pfarrstelle im Stellenumfang von 100 Prozent vakant und zum nächstmöglichen Termin mit einer Pastorin bzw. mit einem Pastor (m/w/d) zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch bischöfliche Ernennung.
Die freundliche und lebendige Kreisstadt Bad Oldesloe liegt mit ihren 25 000 Einwohnern in der Metropolregion Hamburg, direkt zwischen Hamburg und Lübeck. Als Stadt an Beste und Trave bietet sie Naturerlebnisse und vielfältige Freizeitangebote. Sie verfügt auch über ein reichhaltiges kulturelles Angebot – vom Kino bis zum Kabarett. Es gibt hervorragende Bahn- und Autobahnanbindung in alle Richtungen. Verschiedene Kindertageseinrichtungen und alle Schularten sind vor Ort vorhanden.
Die Kirchengemeinde Oldesloe umfasst das Stadtgebiet und die umliegenden Gemeinden und hat derzeit etwa 12 500 Gemeindeglieder. Zurzeit sind sechs Pastorinnen und Pastoren in ihr tätig (2030 werden es viereinhalb Stellen sein), die eng als Team zusammenarbeiten. Verwaltungs- und Leitungsaufgaben sind im Stellenumfang enthalten und werden im Pfarrteam geteilt.
Wir bieten:
  • Arbeit in einem Team, in dem sich verschiedene Talente und Gaben ergänzen,
  • ein vielfältiges kirchliches Leben in einer volkskirchlich geprägten Gemeinde, getragen von vielen Ehren- und Hauptamtlichen mit einem jungen und engagierten Kirchengemeinderat,
  • ein breit gefächertes kirchenmusikalisches Angebot mit einem A- und einem B- Kirchenmusiker, die sich u. a. in vielen Chören (vom klassischen Buxthehudechor über das Chörchen (Gospel), vom Kinder-, Jugend- und 69er-Chor bis hin zur Band engagieren,
  • eine lebendige Posaunenarbeit,
  • eine Kinder- und Jugendarbeit, die von der offenen Jugendarbeit bis hin zur Teamerschulung und Kinderkirche vieles umfasst und von insgesamt fünf Hauptamtlichen und vielen Ehrenamtlichen getragen wird,
  • ein gut ausgestattetes Kirchenbüro, das an allen Wochentagen besetzt ist,
  • gute Beziehungen zu den kommunalen und ökumenischen Partnern vor Ort, z. B. zu den sieben Altenheimen,
  • eine enge Bindung an die sechs Kindertagesstätten der Kirchengemeinde, die ab 2023 in Trägerschaft des Kirchenkreises übergehen werden,
  • als Predigtstellen die Oldesloer Stadtkirche Peter-Paul, die Christuskirche in Rethwisch und die Martin-Luther-Kirche in Tralau,
  • drei Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft mit einem hauptamtlichen Leitungsteam,
  • Offenheit für neue Impulse,
  • vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten,
  • ein gut ausgestattetes Pastorat (u. a. sind Glasfaseranschluss und eine Ladesäule für Elektroautos vorhanden) mit kleinem Garten. Das Pastorat liegt im Zentrum eines Wohngebietes und ist mit dem Gemeindehaus „Haus der Kirche“ im Westen von Bad Oldesloe baulich verbunden.
Wir freuen uns auf eine Pastorin oder einen Pastor,
  • die bzw. der in einem persönlich geprägten Glauben verwurzelt ist und ein inspirierendes theologisches Profil mitbringt. Wichtig sind uns Gottesdienste und Amtshandlungen, die mit Herz und geistlicher Tiefe in den Alltag der Menschen ausstrahlen.
  • die bzw. der Freude an der Arbeit im Team mitbringt und es als Vorteil ansieht, durch die Vielfalt des Pfarrteams Menschen mit vielen verschiedenen Glaubensprägungen und in unterschiedlichen Lebenssituationen begleiten zu können.
  • für die bzw. den strukturiertes Arbeiten und Leitungskompetenz selbstverständlich sind, ebenso wie die Bereitschaft, sich selbst und die eigene Arbeit zu reflektieren.
  • die bzw. der Lust hat, den Bezirk und die Gemeinde durch unterschiedliche Angebote zu prägen und Kirche vor Ort zu gestalten und fortzuentwickeln.
Für ein Kennenlernen der Gemeinde stehen unsere Türen offen. Besuchen Sie uns gern – auch auf unserer Website www.kirche-oldesloe.de.
Weitere Auskünfte erteilen:
Propst Dr. Daniel Havemann, Tel.: 04551 9636 420, E-Mail: propst.havemann@kirche-ps.de und Pastor Diethelm Schark, Tel.: 04531 1689 940, E-Mail: dschark@kirche-oldesloe.de.
Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte an Bischof Gothart Magaard, Plessenstraße 5a, 24837 Schleswig (E-Mail: bischofskanzlei@bksl.nordkirche.de).
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Ablauf der Bewerbungsfrist ist Dienstag, der 31. Januar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Oldesloe (2) – P Sc
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Sie möchten gern auf dem Land leben?
Für das Pfarrteam in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde suchen wir zum 1. September 2023 eine Pastorin oder einen Pastor. Die erste Pfarrstelle Schwansen mit Dienstsitz in Rieseby (100 Prozent), die durch die Pensionierung des jetzigen Pfarrstelleninhabers frei wird, ist durch bischöfliche Ernennung neu zu besetzen.
Schwansen ist eine Halbinsel zwischen Schlei und Ostsee. Die Landschaft ist geprägt durch kleine Dörfer, umgeben von Wasser, Wald und Feldern. Viele Menschen besuchen diese Urlaubsregion mit ihren historischen Kirchen, von denen jede eine besondere Prägung besitzt.
Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwansen ist 2020 aus der Fusion von fünf vorher selbstständigen Gemeinden entstanden. Wir Mitglieder des Kirchengemeinderates haben für einen gelungenen Start in die fusionierte Kirchengemeinde gesorgt, die inzwischen mit dem kirchlichen Umweltmanagement „Grüner Hahn“ zertifiziert wurde. Es gibt ein gut ausgestattetes Kirchenbüro in Rieseby, in dem zwei Mitarbeiterinnen in Teilzeit arbeiten. Die Verantwortung für die Friedhöfe liegt in der Hand eines Friedhofsmitarbeiters. In der Kirchenmusik gibt es ein tragendes Netz nebenamtlicher Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
Die drei mit Ihnen arbeitenden Pastorinnen bzw. Pastoren haben in der Kirchengemeinde im je eigenen Seelsorgebezirk und gestalten zugleich die kirchliche Arbeit zusammen mit den haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter gemeinsam. Die regelmäßige Teamsupervision gehört zu den festen Verabredungen. Eine technische Ausstattung des Pfarramtes mit Internetzugang, Handy und Laptop sind für uns eine Selbstverständlichkeit.
In Rieseby erwartet Sie ein modernes Pastorat. Die Doppelgarage wird mit einer E-Ladesäule ausgestattet. Mobilität ist für die Arbeit in dieser ländlichen Region eine wichtige Voraussetzung. Rieseby bildet in der Region ein Zentrum mit der Grundschule und zwei kommunalen Kindertagesstätten, mit der Bahnanbindung nach Kiel und Flensburg, einem regen Vereinsleben und einer guten Infrastruktur. Ärzte, eine Apotheke und Einkaufsmöglichkeiten sind am Ort vorhanden. Durch die Neubaugebiete sind junge Familien zugezogen. Die Kinder in den Kindertagesstätten und in der Schule sowie die Mitarbeitenden dort freuen sich auf die Begegnung mit der oder dem neuen Pastorin bzw. Pastor.
Wir wünschen uns eine Pastorin bzw. einem Pastor, die es schätzt, im Team zu arbeiten und das Zusammenwachsen der Gemeinde mit ihren verschiedenen Kirchorten zusammen mit dem Kirchengemeinderat und den Kolleginnen weiter fördert.
Wir laden Sie ein, unsere Kirchengemeinde in Schwansen kennenzulernen und geben bereitwillig Auskunft!
Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde wird die Fort- und Weiterbildung der Pastorinnen und Pastoren ausdrücklich gefördert. Die Bereitschaft zur Übernahme von Diensten in der Notfallseelsorge im häuslichen Bereich wird in unserem Kirchenkreis vorausgesetzt.
Wenn Sie sich für die Pfarrstelle in Rieseby in der Kirchengemeinde Schwansen interessieren, wenden Sie sich an Pastorin Kirsten Erichsen, Vorsitzende des Kirchengemeinderats, Tel.: 04352 2536, E-Mail: k.erichsen@kirchengemeinde-schwansen.de; Herrn Torsten Behnke, stellvertretender Vorsitzender des Kirchengemeinderats, E-Mail: tobi-2002@web.de; Frau Anne Klohs, Mitglied im Kirchengemeinderat und im Ortsbeirat Rieseby, Tel.: 0162 2324 127, E-Mail: anne.klohs@hug-klohs.de; Pastorin Babette Lorenzen, Tel.: 0176 4178 4607, E-Mail: babette.lorenzen@kkre.de sowie an Propst Sönke Funck, Tel.: 04331 5903 112, E-Mail: soenke.funck@kkre.de.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen senden Sie bitte an den Bischof im Sprengel Schleswig und Holstein, Herrn Bischof Gothart Magaard, Plessenstraße 5a, 24837 Schleswig. Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 15. Februar 2023. Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der rechtzeitige Eingang an der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Schwansen (1) – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wanderup im Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, Propstei Flensburg, ist die 1. Pfarrstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch Wahl des Kirchengemeinderates neu zu besetzen. Die Stelle ist zu 50 Prozent der Kirchengemeinde Wanderup zugeordnet und zu 50 Prozent der Sternregion (s. u.).
Die Kirchengemeinde Wanderup hat ca. 1400 Gemeindeglieder und liegt nahe der dänischen Grenze zwischen Nord- und Ostsee. In Wanderup ist eine gute Infrastruktur mit hervorragenden Verkehrsanbindungen nach Flensburg, Husum und an den Fernverkehr vorhanden. Hausarzt, Kindergärten und Grundschule befinden sich im Dorf, welches durch eine aktive Dorfgemeinschaft mit reger Vereinstätigkeit und durch starke Identität geprägt ist.
Die Sternregion ist ein Kooperationszusammenschluss von fünf Kirchengemeinden (Eggebek-Jörl, Oeversee-Jarplund, Tarp, Sieverstedt und Wanderup), die sich vertraglich zur Zusammenarbeit verpflichtet haben. Bewerberinnen bzw. Bewerber würden hier Teil eines Pfarrteams mit fünf Personen sein, welches sich auf die Unterstützung freut. Unterschiedliche Formen der Kooperation im Bereich der Amtshandlungen und Gottesdienste gibt es bereits, jedoch ist noch viel Spielraum zur gemeinsamen Gestaltung vorhanden.
Die Kirchengemeinde Wanderup zeichnet sich durch ihr aktives Gemeindeleben rund um die schöne kleine Feldsteinkirche aus dem 12. Jahrhundert aus. Der Gottesdienst steht bei uns im Zentrum und wird in verschiedenen Formen gefeiert (modern, traditionell, Taizée, Outdoor, etc.). Unsere volkskirchlich-fromme Gemeinde ist geprägt von starkem ehrenamtlichem Engagement, welches neben Kirchengemeinderat und zahlreichen Ausschüssen viele ehrenamtlich geführte Gruppen (Kirchenchor, Kinderkirche, Männergruppe „Bar-Church“, Frauen-Bibel-Gruppe „Ladies-Night“, Frauengesprächskreis, Häkelrunde, etc.) umfasst. Ein Gottesdienst-Team, welches gerne bei Vorbereitungen unterstützt, kann bei Bedarf selbstständig Andachten und Gottesdienste durchführen. Mit der Dänischen Orts-Gemeinde verbindet uns eine gute Kooperation. Das Gemeindebüro ist mit einer in Teilzeit arbeitenden Gemeindesekretärin besetzt, die einen beträchtlichen Teil der Verwaltungsaufgaben übernimmt. Um den Friedhof kümmert sich ein hauptamtlicher Friedhofswart.
Wir suchen für unsere Gemeinde eine Pastorin bzw. einen Pastor mit Freude an der Gemeindearbeit und an der Verkündigung sowie Lust auf Teamarbeit in der Region. Dabei wünschen wir uns folgendes Profil:
  • eine Persönlichkeit, die Ihren Dienst liebevoll versieht, gewinnend und offen auf Menschen aller Altersgruppen zugeht, ihnen auf Augenhöhe begegnet und sie begleitet,
  • Wertschätzung von Bewährtem und Gewachsenem sowie die Kompetenz, gleichzeitig am Prozess der Zukunftsausrichtung unserer Gemeinde konstruktiv mitzuwirken,
  • Präsenz im Gemeindeleben und in der Region,
  • einen am lutherischen Bekenntnis ausgerichteten, begeisternden und tiefen persönlichen Glauben.
BewerberInnen bzw. Bewerber erwartet ein geräumiges, schönes und frisch renoviertes Pastorat mit großem Garten, direkt an der Kirche und zentral im Dorf.
Vorstellungsgottesdienste sind im April 2023 vorgesehen.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte per E-Mail oder per Post bis zum 13. Februar 2023 an Pröpstin Rebecca Lenz, Marienkirchhof 4, 24937 Flensburg, E-Mail: proepstin.lenz@kirche-slfl.de.
Entscheidend ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen Pröpstin Rebecca Lenz, E-Mail: proepstin.lenz@kirche-slfl.de, Telefon: 0461 1829 4505, Mobil: 0175 2827 233.
Az.: 20 Wanderup (1) – P Rö
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Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost ist die 4. Pfarrstelle des Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie und Bildung, Fachstelle Leben im Alter, (100 Prozent) mit einer Pastorin oder einem Pastor (m/w/d) zum nächstmöglichen Zeitpunkt für einen Zeitraum von acht Jahren zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Berufung durch den Kirchenkreisrat.
Sie sind bei uns im Kirchenkreis der Experte oder die Expertin und Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für „Seelsorge im Alter“. Als Leitung in diesem Bereich sind Sie Teil des Teams der Fachstelle „Leben im Alter“. Zum engagierten Team gehören mit Ihnen fünf Personen. Zwei Pastorinnen bzw. Pastoren und drei Diakoninnen bzw. Diakone bzw. pädagogische Fachkräfte. Gemeinsam mit dem Team und den Regionalstellen Seelsorge im Alter gestalten wir zusammen die Kirche von heute und morgen im ganzheitlichen Themenfeld Älterwerden. Beratung, Fortbildung, Fachtage sowie die Begleitung im Themenfeld Seelsorge im Alter sind Ihre Aufgaben hier uns.
Wie wir die Seelsorge im Gemeinwesen als Aufgabe von Kirche im Quartier umsetzen können, ist uns zusammen mit Ihnen ein Anliegen, das es weiter zu denken und zu erproben gilt. Hierbei gilt es neuen Formen der Seelsorge mit und für Ältere in gemeinsamer Arbeit mit engagierten Personen aus den unterschiedlichen Quartieren zu entwickeln.
Wir suchen Sie für folgende Aufgaben
  1. Beratung und Fortbildung mit verschiedenen Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern im Themenfeld „Leben im Alter“
    • Mitarbeit in der Fachstelle „Leben im Alter“,
    • Organisation und Durchführung des Konventes „Seelsorge im Alter“,
    • Aus- und Fortbildung für Ehrenamtliche und Hauptamtliche im Themenfeld „Seelsorge im Alter“ – u. a. „Seelsorgeausbildung im Ehrenamt“,
    • Entwicklung von innovativen Modellen der aufsuchenden Arbeit,
    • Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen mit seelsorgerlichem Schwerpunkt für Hamburg und
    • Organisation des jährlichen Nordkirchenfachtags Seelsorge im Alter.
  2. Vernetzung und Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreis Hamburg West/Südholstein, der Diakonie und der Nordkirche.
  3. Begleitung und Beratung der „Seelsorge im Alter“-Stellen im Kirchenkreis Hamburg-Ost
    • Fachbegleitung der Stellen „Seelsorge im Alter“ in den Propsteien und
    • Verantwortung und Durchführung der Fachkonferenz „Seelsorge im Alter“.
  4. Vertretung des Themenfeldes in einer älter werdenden Gesellschaft in der Öffentlichkeit
    • Veröffentlichungen in Medien und
    • Betreuung der Internetseite.
Wir freuen uns, wenn Sie mitbringen
  • Freude an der Begegnung und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit älteren Menschen,
  • Kenntnisse und Erfahrungen in der Seelsorge mit einer fachspezifischen Weiterbildung oder mit Bereitschaft zur Erlangung derselben,
  • Begeisterung und Lust an der Entwicklung neuer Formate für die Arbeit mit älter werdenden Menschen,
  • Wertschätzung und Freude an der Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen und erwachsenpädagogisches Know-how,
  • Freude an Leitungsaufgaben sowie Teamfähigkeit,
  • Selbstständiges Arbeiten und ein gutes Zeitmanagement und
  • Fähigkeit zur Arbeit in und mit dem digitalen Raum als Erweiterung der analogen Begegnungsformate.
Was Sie in Ihre Arbeit unterstützen wird
  • eine engagierte und teamorientierte interdisziplinäre Runde von Mitarbeitenden,
  • fachliche Zusammenarbeit mit weiteren Kolleginnen bzw. Kollegen in der Fachkonferenz „Seelsorge im Alter“ im Kirchenkreis und der Fachstelle ÄlterWerden im Kirchenkreis Hamburg West-Süd Holstein und
  • ein ausgestattetes Büro am Standort Rockenhof sowie ein eigenes Budget.
Für diese Stelle besteht keine Residenzpflicht. Dienstort ist das Bildungshaus Rockenhof in Volksdorf.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte gerne an Propst Dr. Tobias Woydack, Tel.: 040 519 000 114 bzw. E-Mail: t.woydack@kirche-hamburg-ost.de und an Kirsten Sonnenburg, Leiterin der Fachstelle Leben im Alter, Tel.: 040 519 000 840, E-Mail: k.sonnenburg@kirche-hamburg-ost.de.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie gerne über Propst Dr. Tobias Woydack per E-Mail: t.woydack@kirche-hamburg-ost.de oder per Post (Steindamm 55, 20099 Hamburg) an den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 16. Februar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse. Verspätet eingegangene Bewerbungen müssen unberücksichtigt bleiben.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Az.: 20 Kkr. HH-Ost Diakonie und Bildung (4) – P Go
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Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein ist die zweite pröpstliche Pfarrstelle zum 1. Mai 2024 zu besetzen.
Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein ist einer der beiden Kirchenkreise in der Metropolregion Hamburg. Städtische wie ländliche Gebiete, Teile Hamburgs sowie Klein- und Mittelstädte in Schleswig-Holstein prägen den Kirchenkreis mit Sitz im Haus der Kirche (HdK) in Hamburg-Niendorf. Die dadurch bedingte große Weite der kirchlichen Arbeit ist gleichermaßen bereichernd wie herausfordernd.
Mit 55 Kirchengemeinden, 85 Kindertagesstätten, mehreren kirchlichen Einrichtungen in Diakonie und Bildung, 20 Friedhöfen, ca. 194 700 Gemeindegliedern und rund 769 500 Einwohnern (Stand: 9. September 2021) umfasst er die Propsteien Altona-Blankenese, Niendorf-Norderstedt und die Propstei Pinneberg. Im Kirchenkreis arbeiten etwa 130 Pastorinnen und Pastoren, weitere 3000 kirchliche Mitarbeitende und 9000 Ehrenamtliche.
Im Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein wird der leitende geistliche Dienst von derzeit drei Pröpsten ausgeübt. Der zu besetzenden zweiten pröpstlichen Pfarrstelle ist die Propstei Niendorf-Norderstedt mit der Predigtstätte Kirche am Markt Niendorf zugeordnet. Dienstsitz der drei pröpstlichen Pfarrstellen ist das Haus der Kirche in Niendorf.
Zur Propstei Niendorf-Norderstedt gehören elf schon länger fusionierte Kirchengemeinden, von denen fünf auf dem Gebiet von Schleswig-Holstein liegen. Insgesamt sind diese Kirchengemeinden eher städtisch ausgerichtet.
In den Propsteien des Kirchenkreises gilt es nach dem in den vergangenen Jahren durchgeführten Zukunftsprozess insbesondere, die kirchliche Arbeit im Kontext des Gemeinwesens zu fördern sowie Kirchenkreisebene und Kirchengemeindeebene stärker aufeinander zu beziehen. Ebenso sollen Gemeinden, Berufsgruppen, Dienste und Werke stärker miteinander vernetzt u. a. themenorientiert arbeiten. Im Kirchenkreis laufen aktuell einige Prozesse, um in den kirchlichen Strukturen, Arbeitsfeldern und Arbeitsweisen Voraussetzungen zu schaffen, die uns weiterhin glaubhaft und stark Kirche sein lassen.
Über die Propsteizuständigkeit hinaus gibt es eine Aufteilung der pröpstlichen
Zuständigkeiten nach Arbeitsgebieten mit Gesamtverantwortung für den Kirchenkreis. Die Arbeitsgebiete sollen im Zuge der Neubesetzung der zweiten pröpstlichen Stelle unter den pröpstlichen Personen nach persönlichen Schwerpunkten und Begabungen neu aufgeteilt werden.
Wir bieten:
  • ein Arbeitsumfeld, in dem wir „ein Zeugnis der Liebe Gottes geben wollen und so Anteil haben am Auftrag der Kirche in Gesellschaft und Öffentlichkeit“ (Präambel der Kirchenkreissatzung),
  • starke, selbstbewusste Gemeinden, deren Arbeit durch eine gute Pfarrstellenausstattung unterstützt wird,
  • kompetent und engagiert arbeitende Dienste und Werke, die gemeinsam mit dem Kirchlichen Verwaltungszentrum die Kirche repräsentieren und Gemeinden unterstützen,
  • einen soliden und innovationsfördernden Kirchenkreis, mit vielen Möglichkeiten zur Gestaltung kirchlicher Arbeit, auch gemeinsam mit Menschen anderen Glaubens und anderer Kultur und
  • eine enge, kollegiale Zusammenarbeit im pröpstlichen Leitungsbereich sowie mit allen Gremien und Leitungspersonen des Kirchenkreises.
Gesucht wird eine Persönlichkeit, die Freude und Interesse daran hat,
  • das geistliche Profil des Kirchenkreises weiterzuentwickeln und dieses nach innen und außen zu vertreten,
  • die Pastorinnen und Pastoren sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende in den Gemeinden und auf Kirchenkreisebene zu begleiten und die Arbeit wertschätzend zu fördern,
  • flexibel und offen für die Anforderungen der Zeit den Kirchenkreis inhaltlich und innovativ mitzugestalten und
  • kollegial und integrativ im pröpstlichen Team Verantwortung für die geistliche Leitung des Kirchenkreises zu übernehmen.
Wir erwarten, dass Bewerberinnen bzw. Bewerber
  • ein klares theologisches und geistliches Profil mit Bereitschaft zu ökumenischer und interreligiöser Offenheit mitbringen,
  • partizipatorisch ausgerichtete Leitungskompetenz vorweisen,
  • strukturiert und reflektiert arbeiten,
  • unternehmerisch denken und handeln und
  • sich sicher in kirchlichen Strukturen der gesamten Ev.-Luth. Nordkirche bewegen können.
Eine Dienstwohnung steht zur Verfügung. Ein Dienstwagenpool im Kirchenkreis kann für Dienstfahrten genutzt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Bischöfin im Sprengel Hamburg und Lübeck der Nordkirche Kirsten Fehrs (Tel.: 040 369 002 10) sowie durch die Pröpste im Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein: Frie Bräsen (Tel.: 040 558 220 206) und Thomas Drope (Tel.:040 558 220 210).
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an die Bischöfin im Sprengel Hamburg und Lübeck, Bischöfin Kirsten Fehrs, Bischofskanzlei Hamburg, Shanghaiallee 12, 20457 Hamburg.
Die Bewerbungsfrist endet mit dem Ablauf des 28. Februar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Az.: 20 Kkr. Hamburg-West/Südholstein Propst/in (2) – P Go
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Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland sucht für die Seelsorgestelle (50 Prozent)
  • am Klinikum Nordfriesland, Standort Niebüll (25 Prozent)
  • im Hospiz in Niebüll (25 Prozent)
zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pastorin oder einen Pastor.
Die Besetzung erfolgt durch Berufung des Kirchenkreisrates auf acht Jahre.
Das Klinikum Nordfriesland mit Standort in Niebüll versorgt mit 150 Betten den Nordbereich Nordfrieslands. Auch die Inseln Sylt, Föhr und Amrum sind Einzugsgebiet. Die Krankenhausseelsorge gibt es seit acht Jahren. Sie wird mit großer Wertschätzung wahrgenommen und genutzt. Ein Dienstzimmer ist vorhanden. Das seelsorgerliche Wirken geschieht insbesondere in Einzelgesprächen. Es ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten und Angehörige und für Mitarbeitende der Klinik. Einmal im Monat gibt es einen Gottesdienst im Raum der Tagesklinik, der besonders von den Patienten der zwei geriatrischen Stationen genutzt wird. Mitarbeit in einem gerade gegründeten Ethikkomitee gehört zu den Aufgaben der Seelsorge, hier auch die Zusammenarbeit mit der Intensivstation.
Die pastorale Seelsorge im Wilhelminen-Hospiz in Niebüll gibt es seit sieben Jahren. Das stationäre Hospiz wurde 2011 gegründet. Es hat inzwischen elf Plätze. Aufgabe der Pastorin bzw. des Pastors ist es, die spirituelle Begleitung der „Gäste und ihrer Zugehörigen“ im Hospiz wahrzunehmen. Sie ist einer der vier Bereiche, die die Gründerin der Hospizbewegung, Cicely Saunders, für Menschen auf dem Weg in den Tod als bestimmend ansah. Das geschieht in Einzelgesprächen im Zimmer oder im „Raum der Stille“. Aussegnungen und eine Weihnachtsgottesdienst ebenso wie die Begleitung eines einmal im Jahr stattfindenden Gottesdienstes für die „Zugehörigen“ waren bisher die Aufgabe.
Was wir uns von Bewerberinnen und Bewerbern wünschen:
  • eine Persönlichkeit, die über genügend innere Balance, Lebendigkeit und Reflexionsfähigkeit verfügt, um die oftmals belastenden seelsorglichen Beziehungen annehmen und halten zu können und so Patientinnen und Patienten, An- und Zugehörige und Mitarbeitende in angemessener Weise begleiten zu können,
  • eine abgeschlossene oder laufende Zusatzqualifikation (Seelsorge, Beratung, Supervision) ist erwünscht,
  • theologisches Beurteilungsvermögen und die Fähigkeit, mit Gehalten, Symbolen und Ritualen der christlichen Tradition so umzugehen, dass sie zur Erschließung und Bearbeitung konflikt- und krisenhafter Situationen beitragen,
  • eine Pastorin bzw. einen Pastor, die bzw. der unabhängig von der Konfessions- oder Religionszugehörigkeit für die Menschen da ist und ihnen mit Empathie und Interesse begegnet,
  • die Fähigkeit, Auftrag, Aufgaben und Rolle der Seelsorge mit anderen Berufsgruppen ins Gespräch zu bringen und gemeinsam Wege interdisziplinärer Zusammenarbeit zu entwickeln,
  • Bereitschaft zu vernetztem Arbeiten,
  • Mitarbeit bei der Behandlung ethischer Themen,
  • Bereitschaft zur Wahrnehmung einer Erreichbarkeit in Notfällen auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten in Abstimmung mit der Kollegschaft,
  • Reflexion des seelsorglichen Handelns und der theologischen Bezüge der Arbeit in regelmäßiger Supervision und Fortbildung,
  • Teilnahme an den Krankenhausseelsorge-Fachkonventen
Grundlage für das seelsorgerliche Wirken von Krankenhausseelsorgerinnen bzw. Krankenhausseelsorger sind die in den Leitlinien der EKD für die Krankenhausseelsorge „Die Kraft zum Menschsein stärken“ benannten Aufgaben und das dort beschriebene inhaltliche Profil der Krankenhausseelsorge.
Es besteht kein Anspruch auf eine Dienstwohnung.
Bewerbungen mit einem ausführlichen Lebenslauf sind zu richten an den Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Nordfriesland zu Händen von Pröpstin Annegret Wegner-Braun, Kirchenstraße 2, 25821 Breklum oder auch per E-Mail an proepstin.wegner-braun@kirche-nf.de. Auskünfte zu den Stellen erteilen Pröpstin Wegner-Braun, Tel.: 04671 6029 981 sowie Pastor Michael Brems, Koordinierungsstelle für Krankenhausseelsorge in der Nordkirche, Tel.: 040 306 201 290.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen. Ablauf der Bewerbungsfrist ist der 15. Februar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Ha
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Der Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sucht zum 1. Juni 2023 eine Pastorin bzw. einen Pastor für die Polizei- und Notfallseelsorge im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Der Dienstumfang beträgt 100 Prozent.
Sie erwartet ein spannendes Berufsfeld inmitten gesellschaftlicher Veränderungen und Herausforderungen: Die Polizeiseelsorgerin bzw. der Polizeiseelsorger begleitet und unterstützt Polizeibeamtinnen und -beamte in ihrem Dienst. Polizistinnen und Polizisten sind besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt. Ein schwerer Verkehrsunfall, eine Gewalttat, ein Suizid, aber auch das Erleben von direkter Lebensgefahr sind häufig schwer zu verarbeiten. Hierbei will die Polizeiseelsorge ein verlässlicher Partner sein. Sie bietet seelsorgliche Gespräche an, in denen Eindrücke und Probleme bearbeitet werden können. Sie ist Ansprechpartner für alle Beschäftigten der Landespolizei und ihre Familien in Mecklenburg-Vorpommern, unabhängig von konfessionellen oder weltanschaulichen Bindungen. Durch ihren besonderen Status, die gewollte Unabhängigkeit von der polizeilichen Organisationsstruktur und die uneingeschränkte seelsorgliche Schweigepflicht gewährleistet die Polizeiseelsorgerin bzw. der Polizeiseelsorger Unterstützung in schwierigen Situationen. Sie bzw. er arbeitet gleichermaßen für und mit Menschen aus dem polizeilichen Einzeldienst wie auch mit Führungskräften und hat dadurch besondere Chancen der Vermittlung zwischen verschiedenen Ebenen der Institution Polizei.
Zu den Aufgaben gehören:
  • seelsorgliche Einzelgespräche und Dienststellenbesuche,
  • Begleitung von Einsätzen und Mitarbeit in Projekten der Polizei,
  • Erteilung von berufsethischem Unterricht in den Lehrgängen und Fortbildungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow,
  • Stärkung demokratischer Strukturen,
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Polizei und Kirche,
  • Gottesdienste und Amtshandlungen im Bereich der Polizei, insbesondere der jährliche Polizeigottesdienst.
Die Polizeiseelsorge wird durch einen Beirat mit Vertreterinnen und Vertreter des Landes und der Polizei unterstützt. Mit der Polizeiseelsorge ist die landeskirchliche Beauftragung für die Notfallseelsorge im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern verbunden. Dazu gehören folgende Aufgaben:
  • Kontaktpflege und Zusammenarbeit im Netz der Psychosozialen Notfallversorgung Mecklenburg-Vorpommern (PSNV),
  • Vertretung der kirchlichen Notfallseelsorge und Mitarbeit im Landesbeirat PSNV,
  • Stärkung des kirchlichen Engagements in der Notfallseelsorge und entsprechende Beratung der Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern.
Wir wünschen uns eine Pastorin oder einen Pastor
  • mit Berufserfahrung und reflektierter pastoraler Identität,
  • mit pastoralpsychologischer (oder vergleichbarer) Zusatzausbildung und der Bereitschaft zu entsprechender Supervision,
  • mit hoher Kommunikationsfähigkeit,
  • mit der Fähigkeit sowohl zu offener Zuwendung als auch zu heilsamem Abstand in der seelsorglichen Begegnung,
  • mit der Freude, Kirche am „anderen Ort“ zu gestalten und sich auf die Arbeitswelt der Polizei einzulassen,
  • mit der Fähigkeit zu ethischer Reflexion und didaktisch-pädagogischer Gestaltung,
  • mit der Bereitschaft zu längeren Dienstfahrten im Bereich von Mecklenburg-Vorpommern.
Zur Unterstützung des Dienstes bieten wir Ihnen
  • Mitwirkung in einem spannenden Berufsfeld an der Schnittstelle von Staat und Kirche,
  • Einarbeitung in den Dienst durch den bisherigen Stelleninhaber,
  • kollegiale Beratung und Austausch mit den Polizei- und Notfallseelsorger/innen in Hamburg und Schleswig-Holstein,
  • Mitarbeit und Fortbildungen im Rahmen der bundesweiten Konferenzen der Evangelischen Polizeipfarrerinnen und Polizeipfarrer (KEPP) sowie der Evangelischen Notfallseelsorge (KEN),
  • flexible Gestaltung der Arbeitszeiten und mobiles Arbeiten,
  • Wahl des Dienstortes an einem der Standorte der Landespolizei in Mecklenburg-Vorpommern,
  • Bereitstellung eines Dienstwagens.
Die Berufung erfolgt für einen Zeitraum von acht Jahren durch die Nordkirche im Einvernehmen mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern. Gern geben wir Ihnen weitere Auskünfte zu der Stelle. Für ein persönliches Gespräch erreichen Sie den Leitenden Pastor des Hauptbereichs Michael Stahl unter Tel.: 0170 505 4809 sowie den bisherigen Polizei- und Notfallseelsorger Pastor Hanns-Peter Neumann unter Tel.: 0160 8408 691.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an Herrn Oberkirchenrat Professor Dr. Bernd-Michael Haese, Landeskirchenamt, Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel, gerne per Email an bernd-michael.haese@lka.nordkirche.de. Auf diese Pastorenstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Bewerbungsschluss ist der 15. Februar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse. Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehen, können nicht erstattet werden.
Az.: 20 Polizeiseelsorge Mecklenburg-Vorpommern – P Bot/P Sc
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Das Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit
sucht zum 1. Juli 2023
eine Referetin bzw. einen Referenten
für das Europareferat
mit Dienstsitz in Hamburg
Der Dienstumfang beträgt 100 Prozent.
Das Zentrum für Mission und Ökumene ist ein rechtlich selbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) innerhalb des Hauptbereichs Mission und Ökumene. Es ist zuständig für die Pflege und Begleitung der Partnerschaften der Nordkirche mit vielen Kirchen in anderen Teilen der Welt. Es gestaltet die Zusammenarbeit mit Partnerkirchen in Afrika, Asien, Europa, Latein- und Nordamerika, dem Mittleren Osten und dem Pazifik.
Neben Initiativen zur Förderung ökumenischer Begegnungen und ökumenischen Lernens sind hier der Interreligiöse Dialog sowie Referate zur entwicklungspolitischen Bildungsarbeit und zahlreiche andere Referate angesiedelt, die sich für die Förderung und Qualifizierung der ökumenischen und der interreligiösen Dimension in unserer Kirche und das Engagement für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einsetzen.
Das Zentrum für Mission und Ökumene arbeitet eng mit Kirchenkreisen, Kirchengemeinden und anderen Diensten und Werken der Nordkirche zusammen und ist in vielfältiger Weise mit Akteuren der Zivilgesellschaft vernetzt – in der Nordkirche wie auch in Deutschland und der weltweiten Ökumene.
Auf unserer Homepage www.nordkirche-weltweit.de finden Sie weitere Informationen.
Die Stelle der Referentin bzw. der Referentin für Europa bietet vielfältige Chancen für interessante Begegnungen und tiefgreifende Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Partnerkirchen und -organisationen in West- und Osteuropa. Gleichzeitig bietet sie attraktive Spielräume zur Gestaltung der Beziehungen zwischen der Nordkirche und den Partnern im Kontext von Mission, Ökumene und Partnerschaft.
Zu den Aufgaben der Stelle gehören:
  • Förderung der ökumenischen Zusammenarbeit und des theologischen Austausches und Koordination der Kontakte mit den Partnerkirchen der Nordkirche in Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, den Niederlanden, den Diözesen Ely, Lichfield und Durham der Kirche von England sowie dem Bistum Växjö der Schwedischen Kirche;
  • Begleitung der Kontakte nach Kasachstan, zu den Propsteien St. Petersburg und Kaliningrad der Ev.-Luth. Kirche Europäisches Russland und zur Metropolie St. Petersburg der Russisch-Orthodoxen Kirche;
  • Mitwirkung an der konzeptionellen Weiterentwicklung des Europa-Engagements in der Nordkirche und Weiterentwicklung der Europaarbeit im Sinne des Eine-Welt-Gedankens;
  • Planung, Durchführung, Evaluation, Koordination von Projekten und Fördermaßnahmen mit den Partnerkirchen, Mitwirkung an der Entwicklung von effizienten Antragsverfahren und Compliance-Richtlinien;
  • Vernetzung der in der Europa-Arbeit engagierten Agierenden in der Nordkirche und der Öffentlichkeit;
  • Kooperation mit Kirchenkreisen und Gemeinden, die mit Partnerkirchen der Nordkirche verbunden sind, bei konzeptioneller Ausrichtung der Arbeit, bei Besuchen, interkulturellem Lernen und Projekten;
  • Geschäftsführung für den Europaausschuss und den Ausschuss Kirche von England;
  • Beteiligung an der auf Osteuropa bezogenen Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege zu staatlichen Stellen und NGOs;
  • Predigt- und Vortragsdienste in Gemeinden und Einrichtungen zu Ökumene und Partnerschaften.
Wir erwarten:
  • eine Pastorin bzw. einen Pastor mit der Bewerbungsfähigkeit in der Nordkirche
  • Kenntnisse und Aufgeschlossenheit für Theologie im ökumenischen und interkonfessionellen Horizont;
  • Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift. Zusätzliche Sprachkenntnisse sind willkommen, gern im Blick auf eine Sprache Osteuropas;
  • eigene Erfahrungen in der Partnerschaftsarbeit der Nordkirche;
  • kommunikative Kompetenz, Flexibilität und Einsatzbereitschaft;
  • gerne Auslandserfahrung in einer Partnerkirche, bevorzugt in einer Kirche im europäischen Kontext;
  • Bereitschaft zu Reisetätigkeit und Besuchen in den Partnerkirchen.
Wir bieten:
  • gute Arbeitsatmosphäre in einem Team mit dem Beauftragten für die Kontakte nach St. Petersburg, Kaliningrad und Kasachstan (25 Prozent, befristet) und zwei Sachbearbeiterinnen
  • Möglichkeit zu eigener Schwerpunktsetzung und Kooperationsentwicklung
  • einen Arbeitsplatz in einem interessanten, dynamischen und sinnvollen Tätigkeitsfeld an einem attraktiven Standort
  • Möglichkeit des mobilen Arbeitens
  • Gesundheitsvorsorgeangebote
  • Zuschuss zum HVV-ProfiTicket
  • Fortbildungsmöglichkeiten
Wir wertschätzen Vielfalt und begrüßen daher alle Bewerbungen, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer und sozialer Herkunft, Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexueller Orientierung und Identität.
Der Berufungszeitraum beträgt acht Jahre mit der Möglichkeit einer max. vierjährigen Verlängerung. Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Weitere Auskünfte können telefonisch bei Herrn Pastor Dr. Christian Wollmann, Direktor (Tel.: 040 881 812 01), und Herrn Pastor Jörn Möller, Bereichsleitung ökumenische Beziehungen (Tel.: 040 881 812 12), eingeholt werden.
Bewerbungen sind zu richten an den Vorstand des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit, z. Hd. des Vorsitzenden, Herrn Propst Stefan Block, Agathe-Lasch-Weg 16, 22605 Hamburg, bevorzugt per E-Mail an bewerbung@nordkirche-weltweit.de.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 28. Februar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 ZMÖ (19) – P Sc

IV. Stellenausschreibungen

Kirchenmusik

Im Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Boizenburg und Umgebung im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine unbefristete B-Kirchenmusikstelle (m/w/d) im Bereich Popularmusik als Vollzeitstelle (39 Stunden) zu besetzen.
Der Dienstsitz ist die Stadt Boizenburg. Ein eigenes Büro mit Dienstlaptop und Diensthandy werden zur Verfügung gestellt.
Boizenburg befindet sich in der Metropolregion Hamburg. Die Städte Hamburg, Lübeck, Lüneburg und Schwerin sind jeweils in einer Stunde erreichbar und die Stadt hat Bahnanbindung. Es sind Kindertagesstätten und alle Schulformen vor Ort vorhanden. Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband „Boizenburg und Umgebung“ besteht aus der Kirchengemeinde Boizenburg sowie den beiden Pfarrsprengeln Zahrensdorf-Blücher und Gresse-Granzin-Zweedorf.
Wir wünschen uns:
Musik im Gottesdienst:
  • regelmäßige Begleitung der Gottesdienste in der Stadtkirche in Boizenburg,
  • Gestaltung besonderer Gottesdienste in den Dörfern des Kirchengemeindeverbands,
  • Ausbildung und Begleitung von Orgelschülernnen, ehrenamtlichen OrganistInnen und Menschen für die Gottesdienstbegleitung,
  • Begleitung ausgewählter Taufen und Trauungen.
Trauerfeiern sind nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.
Musikalische Angebote
  • Gründung und Leitung regelmäßiger Kinderchorarbeit in Boizenburg,
  • projektbezogene Chorarbeit besonders für Kinder und Jugendliche,
  • Kooperation mit den Kindertagesstätten und Schulen,
  • Leitung des Gospelchores „Chorizont“,
  • Leitung des Posaunenchores Blücher-Boizenburg,
  • Entwicklung einer sich selbst finanzierenden Konzertreihe in Boizenburg.
Wir freuen uns auf eine kommunikative und teamfähige Persönlichkeit, die selbstständig Arbeiten erledigt, Projekte entwickelt und besonders Kinder und Jugendliche begeistert.
Die Gründung eines Kirchenmusikfördervereines wird vom Verband unterstützt. Eine große Zahl der zu betreuenden Orgeln wurde in den letzten Jahren saniert.
Ein Kirchenmusikhaushalt ist vorhanden.
Die Teilnahme an Weiterbildungen wird vorausgesetzt und gefördert.
Die Vergütung erfolgt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO-MP) mit Überleitung in den KAT zum 1. Juli 2023.
Bei der Wohnungssuche sind wir sehr gern behilflich!
Voraussetzung für die Einstellung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder in einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder in einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Wir bitten um die Bestätigung der Kirchenmitgliedschaft in den Bewerbungsunterlagen.
Zur Ausübung des Dienstes sind eine Fahrerlaubnis und ein eigenes Kraftfahrzeug erforderlich. Fahrtkosten werden erstattet. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung besonders berücksichtigt.
Weitere Auskünfte erteilen Pastorin und Verbandsratsvorsitzende Katrin Jell, Tel.: 038 847 526 38, Landeskirchenmusikdirektor Konja Voll, Tel.: 038 347 966 42, Kreiskantor Stefan Reißig, Tel.: 0172 9312 945.
Ihre Bewerbung senden sie bitte bevorzugt elektronisch bis zum 12. Februar 2023 an: Pastorin Katrin Jell, Ludwigsluster Chaussee 23, 19258 Zahrensdorf, E-Mail: katrin.jell@elkm.de.
Bewerbungskosten können nicht übernommen werden.
Der Vorstellungstermin in Boizenburg ist für den 25. März 2023 vorgesehen.
AZ: 6200-08 – T Jü
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Die Ev.-Luth. Michaelis-Kirchengemeinde Kiel im Ev.- Luth. Kirchenkreis Altholstein möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine B-Kirchenmusikstelle (m/w/d) besetzen.
Der Stellenumfang beträgt 30 Wochenstunden.
In Michaelis leben wir den christlichen Glauben als eine Kirche mit offenen Türen. In unseren Gottesdiensten, Gruppen und Projekten feiern wir das Leben, wie Gott es uns im befreienden und tröstenden Wort des Evangeliums zugesagt hat. Orientiert am Leben Jesu bieten wir den Menschen in unserem Stadtteil Seelsorge und Begleitung in ihren verschiedenen Lebensphasen und Glaubensfragen an. Wir laden ein zum Mitmachen und Mitgestalten, wobei die Musik ein wichtiges Element unserer Arbeit ist.
In der Michaelisgemeinde gibt es neben zwei Pastorinnen bzw. Pastoren, eine Sekretärin, eine Mitarbeiterin für Kinder und Jugend, eine Mitarbeiterin für Erwachsene, eine Küsterin, eine Hausmeisterin und eine Reinigungskraft.
Die Michaelisgemeinde hat ca. 4500 Gemeindeglieder und ist im Süden der Landeshauptstadt Kiel verortet. Der Stadtteil ist von großen sozialen Unterschieden geprägt, viele ganz unterschiedliche Menschen leben in unmittelbarer Nähe zusammen. Hassee zeichnet sich durch viel Natur und die Nähe zu Naherholungsgebieten aus, der älteste Wald der Landeshauptstadt lädt zum Verweilen, aber auch zu Gottesdiensten ein.
Ihre Aufgaben:
  • musikalische Begleitung von Gottesdiensten in unterschiedlichen Formen und Amtshandlungen,
  • Koordination der Musik in der Gemeinde und unterstützende Begleitung der ehrenamtlich Musizierenden,
  • Gestaltung und Förderung der musikalischen Arbeit der Gemeinde,
  • Leitung der musikalischen Gruppen.
Es bestanden ein Kinderchor, eine Flötengruppe, ein kleiner Gospelchor und eine Kantorei. Gewünscht wird die Leitung von drei Gruppen gemäß eigener Schwerpunktsetzung.
Sie bringen mit:
  • einen Abschluss als B-Kirchenmusikerin bzw. B-Kirchenmusiker oder Bachelorabschluss,
  • Lust am Neuaufbau unserer kirchenmusikalischen Arbeit,
  • Freude am Musizieren,
  • Freude an der Arbeit mit Menschen,
  • Teamfähigkeit und Organisationstalent.
Wir bieten:
  • einen aktiven Kirchenmusikausschuss,
  • ein breites kirchenmusikalisches Angebot: einen Posaunenchor unter ehrenamtlicher Leitung und eine Jugendband in der Arbeit mit Jugendlichen mit eigener Leitung,
  • eine Orgel der Firma Marcussen & Sohn von 1911, die im Jahr 2000 umfangreich erweitert und renoviert wurde (Hw/Sw/P, 25, vollelektrische Traktur).
  • Weiterhin gehören eine Truhenorgel, ein Flügel und mehrere Klaviere, im Jugendbereich ein Probenraum mit umfangreicher Audiotechnik, außerdem diverse Instrumente, wie Flöten und Orffsches Instrumentarium zur Ausstattung,
  • ein motiviertes und engagiertes hauptamtliches Team,
  • ein Büro für Kirchenmusik mit PC, Telefon und Netzwerkanbindung an das Gemeindebüro.
Voraussetzung für die Einstellung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland (EKD) oder einer Kirche, mit der die EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
Die Vergütung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT).
Bewerbungen richten Sie bitte bis zum 15. Februar 2023 per E-Mail an info@michaeliskirche-kiel.de oder per Post an Pastorin Anna-Lena Koepke, Wulfsbrook 29, 24113 Kiel.
Für weitergehende Fragen und Informationen wenden Sie sich bitte an Herrn Landeskirchenmusikdirektor Hans-Jürgen Wulf, E-Mail: Hans- Juergen.Wulf@lka.nordkirche.de oder an Herrn Kirchenkreiskantor Reinfried Barnett, Tel.: 0431 14717, E-Mail: reinfried.barnett@t- online.de oder an Pastorin Anna-Lena Koepke, Tel.: 0431 641 565 oder E- Mail: pastorin.koepke@michaeliskirche-kiel.de.
Az: 6200-08 – T Jü
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Die Ev.- Luth. Kirchengemeinde Reinbek-Mitte im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost schreibt in Kooperation mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-West zum 1. September 2023 eine unbefristete B-Kirchenmusikstelle (w/m/d), Beschäftigungsumfang 100 Prozent aus.
Die Stelle hat in beiden Kirchengemeinden einen Umfang 75 Prozent. Hinzu kommt die Anstellung für das Amt als Kreiskantorin bzw. Kreiskantor mit einem Umfang von 25 Prozent.
Kirchenmusik mit ihrem breiten Spektrum spielt in unseren Kirchengemeinden seit Jahrzehnten eine sehr wichtige Rolle.
Reinbek ist in der südlichen Geest Schleswig-Holsteins gelegen und ist mit etwa 28 000 Einwohnern die zweitgrößte Stadt im Kreis Stormarn. Reinbek liegt im östlichen Ballungsraum Hamburgs und gehört zur Metropolregion Hamburg. Aufgrund ihrer verkehrsgünstigen Lage (S-Bahn Anschluss), guter Infrastruktur und hoher Wohnqualität im Grünen wächst Reinbek weiter. Alle Schulformen sind vorhanden.
Ihre Aufgaben in den Gemeinden sind:
  • die Gesamtverantwortung für die Kirchenmusik in beiden Kirchengemeinden,
  • die musikalische Gestaltung der zwei Sonntagsgottesdienste (9:30 Uhr und 11:00 Uhr) und
  • einen Teil der Amtshandlungsgottesdienste,
  • Leitung und Weiterführung der vielseitigen Chorarbeit (Kinder- und Jugendchor sowie Kantorei),
  • Konzertorganisation und eigene Konzerte zu gleichen Anteilen in beiden Kirchengemeinden,
  • gute Zusammenarbeit mit der Pastorin bzw. dem Pastor sowie dem zweiten Kirchenmusiker (25 Prozent Stelle für Amtshandlungen) und den weiteren Mitarbeitenden sowie den engagierten Ehrenamtlichen in beiden Kirchengemeinden.
  • (Posaunenchor unter eigener ehrenamtlicher Leitung).
Amt der Kreiskantorin bzw. des Kreiskantors:
Kreiskantoren bzw. Kreiskantorinnen sind für das kirchenmusikalische Leben in den Kirchenkreisen in allen Facetten zuständig. Wichtigste Aufgabe dabei:
Die Beratung von Organistinnen und Organisten und Chorleitenden in den Gemeinden. Für alle Musikerinnen und Musiker, die Gottesdienste, Taufen oder Gemeindefeste musikalisch begleiten, sind sie erste Ansprechperson. Auch Kirchengemeinderäte werden regelmäßig beraten.
Sie beraten ferner den Kirchenkreisrat, die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten. Sie können die Kirchengemeinden des Kirchenkreises besuchen und sollen bei der pröpstlichen Visitation hinzugezogen werden. Sie wirken nach Maßgabe des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 bei der Errichtung und Besetzung von Kirchenmusikstellen mit.
Wir wünschen uns eine Persönlichkeit, die
  • Menschen generationsübergreifend für Musik begeistern kann,
  • die die Kirchenmusik als Verkündigung und Teil der Gemeindearbeit versteht,
  • aufgeschlossen gegenüber unterschiedlichen Stilen der Kirchenmusik ist,
  • die anspruchsvolle Chorarbeit in der Kantorei sowie die Stimmentwicklung in allen Chorgruppen fortführt,
  • teamfähig ist und Lust zur Zusammenarbeit hat,
  • über kommunikatives Geschick verfügt, um Menschen zu gewinnen und das Netzwerk mit anderen kulturellen Veranstaltern in Reinbek pflegt,
  • die Kreativität bei der Gestaltung von Programmen entwickelt,
  • ein erfolgreich abgeschlossenes Kirchenmusikerstudium mit B-Prüfung bzw. Bachelor hat.
Wir bieten Ihnen:
  • Festanstellung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis,
  • die Vergütung erfolgt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT 10)
  • ein motiviertes Team von einer Pastorin und einem Pastor,
  • drei Sekretärinnen mit unterschiedlichen Stellenanteilen,
  • einen gemeinsamen Kirchenmusikausschuss,
  • viele engagierte Ehrenamtliche,
  • die Möglichkeit, eigene Ideen und Konzepte einzubringen und zu verwirklichen,
  • ein angenehmes Arbeitsklima.
Was Sie erwartet:
Drei Chöre:
  • der Reinbeker Kinderchor mit ca. 35 Kinder,
  • der Reinbeker Jugendchor mit ca. 20 Jugendlichen,
  • die Kantorei Reinbek mit ca. 60 Mitgliedern.
In der neugotischen Maria-Magdalenen-Kirche von 1901 in Reinbek-Mitte befinden sich ca. 400 Sitzplätze.
  • Weigle-Orgel von 1971, 1993 umgebaut und erweitert durch Fa. Sebastian, 24 Register, Stimmung Werkmeister III
  • Klop-Truhenorgel von 1994, 6 Register
  • Steinway Flügel im Gemeindesaal
Zur Kirchengemeinde Reinbek-Mitte gehören die evangelische Kindertagesstätte Marienkäfer sowie der Friedhof Reinbek und der Waldfriedhof Reinbek Neuschönningstedt.
In der modernen Nathan-Söderblom-Kirche in Reinbek-West von 1967 befinden sich ca. 500 Sitzplätze.
  • Ahrend-Orgel von 1972, 2/Ped, 20 Register, Stimmung Werkmeister III
  • Goetze Flügel im Gemeindesaal
  • Yamaha Klavier in der Kirche
Zur Kirchengemeinde Reinbek-West gehören die evangelische Kindertagesstätte Mühlenredder und die evangelische Kindertagesstätte Reinbek-West – Kinderschiff.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann bewerben Sie sich schriftlich (auch digital) bis zum 15. März 2023 bei der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinbek-Mitte, zu Händen von Pastor Dr. Ralf Meyer-Hansen, Kirchenallee 1, 21465 Reinbek, E-Mail: pastor.meyerhansen@reinbek-mitte.de).
Für das Bewerbungsverfahren sind folgende Termine vorgesehen: Gespräche 24. April bis 28. April 2023, praktische Vorstellung 3. und 4. Juni 2023.
Auskünfte erteilen:
  • Pastor Dr. Ralf Meyer-Hansen, Tel.: 040 730 93 996, E-Mail: pastor.meyerhansen@reinbek-mitte.de oder
  • Landeskirchenmusikdirektor Hans-Jürgen Wulf, Tel.: 040 306 201 070, E-Mail: hans-juergen.wulf@lka.nordkirche.de.
Az.: 6200-08 – T Jü

Soziale und bildende Berufe

Im Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Boizenburg und Umgebung im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg ist die Stelle einer gemeindepädagogischen Mitarbeiterin bzw. eines gemeindepädagogischen Mitarbeiters (m/w/d) zu nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen.
Der Stellenumfang beträgt 54 Prozent.
Der Kirchengemeindeverband besteht aus fünf Kirchengemeinden mit einem Team aus drei Pastorinnen, einem Kirchenmusiker und einer Gemeindepädagogin.
Die Bewahrung der Schöpfung, das Engagement für den Erhalt unserer Erde, sind Themen, die Jugendliche global bewegen. Wir wollen dieser Bewegung eine Heimat in unserem Kirchengemeindeverband und unserer Arbeit mit Jugendlichen geben.
Die Gemeinden wünschen sich:
  • eine offene, engagierte, kontaktfreudige, teamfähige und kreative Persönlichkeit
  • eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der Kinder und Jugendliche in die kirchliche Gemeinschaft einlädt und mit ihnen gemeinsam das Evangelium als befreiende und stärkende Kraft in ihrem Leben entdeckt
  • eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der ehrenamtlich tätige Menschen – insbesondere jugendliche Teamerinnen und Teamer – im eigenverantwortlichen Engagement befähigt und begleitet
  • eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter, die bzw. der Freude an naturnahen Angeboten hat
Arbeitsfelder:
  • Angebote für Kinder im Übergang zum Jugendalter und Jugendliche
  • Aufbau einer Pfadfinderarbeit oder vergleichbaren naturnahen Ausrichtung
  • verantwortliche Planung und Durchführung von mehrtägigen Freizeiten
  • Begegnungen mit Kindern und Jugendlichen aus anderen Teilen des Landes und darüber hinaus
Wir bieten: 

  • Entgelt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP) mit Überleitung in den KAT voraussichtlich zum 1. Juli 2023
  • Diensthandy und Dienstnotebook
  • Büro und Materialraum mit der entsprechenden Ausstattung
  • die notwendigen Arbeitsgegenstände und Materialien
  • einen Etat in eigener Verantwortung
Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland. Führerschein Klasse B und die Bereitschaft für Dienstfahrten (gegen Kostenerstattung) mit dem privaten Fahrzeug werden erwartet.
Die Zentren der Städte Hamburg, Schwerin, Lübeck und Lüneburg sind in einer Stunde erreichbar.
Für weitere Informationen/Nachfragen wenden Sie sich bitte an Pastorin Katrin Jell, E-Mail: katrin.jell@elkm.de, Tel.: 038847 52638, Ludwigsluster Chaussee 23, 19258 Zahrensdorf bzw. an Regionalreferent (für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen) Michael Martin, E-Mail: michael.martin@elkm.de, Tel.: 0152 0351 9831, Lindenstraße 1, 19370 Parchim.
Ihre Bewerbung senden Sie bitte bevorzugt elektronisch bis zum 12. Februar 2023 an den Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Boizenburg und Umgebung, Frau Pastorin Katrin Jell, Ludwigsluster Chaussee 23, 19258 Zahrensdorf, E-Mail: katrin.jell@elkm.de.
Az.: 30 KGV Boizenburg und Umgebung – DAR Bk
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, Propstei Neustrelitz, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle Gemeindepädagogik (FH) zu besetzen. Der Stellenumfang beträgt 75 Prozent.
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen sucht in Kooperation mit der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Emmaus-Staven eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen (m/w/d), die bzw. der Lust hat, neue Wege in der Arbeit mit Familien zu beschreiten und dabei den christlichen Glauben lebendig werden zu lassen.
Beide Kirchengemeinden liegen im direkt an die Stadt Neubrandenburg angrenzenden ländlichen Raum.
Hier wohnen Sie stadtnah. Alle Dörfer sind mit dem PKW innerhalb von 30 Minuten vom Stadtzentrum Neubrandenburg aus zu erreichen. Die Landschaft links und rechts der B104 bietet Menschen, die gern Fahrrad fahren oder wandern, viel Abwechslung und hohen Erholungswert. Nach Greifswald oder Usedom braucht es nur 60 bis 90 Minuten.
Haben Sie Freude daran,
  • den christlichen Glauben lebendig werden zu lassen,
  • in der Zusammenarbeit mit motivierten Kirchenältesten, einer Pastorin und einem Pastor und ehrenamtlich Engagierten in den 22 Dörfern und Weilern,
  • gemeinsam mit Kindern und Familien aktiv zu werden und für sie geistliche Angebote zu schaffen,
  • gemeinsam mit den Wohnstätten für Menschen mit Behinderung inklusive Gemeinde zu entwickeln,
  • in aller Freiheit den Möglichkeiten und Bedürfnissen eines veränderten, ländlichen Wohnens nachzuspüren und neue Wege auszuprobieren,
  • in den Kindergärten unterschiedlichster Träger und dem Schulstandort Neverin mit angeschlossenem Hort Familienarbeit aufzubauen,
  • mit dem gemeindepädagogischen Team der Stadt regionale Ferien- und Freizeitangebote zu entwickeln,
  • die wunderschönen renovierten Kirchen und die beiden Pfarrzentren in Wulkenzin und in Staven mit viel Platz für Ideen und unterschiedlichsten Räumlichkeiten zu entdecken und mit Leben zu erfüllen,
sind Sie uns herzlich willkommen.
Anstellungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Anstellung und Entgelt erfolgen nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP). Führerschein Klasse B und ein eigener PKW sind erforderlich.
Sie wollen neue Wege beschreiten? – Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wulkenzin-Breesen, Alter Damm 48, 17039 Wulkenzin (Tel.: 0395 5823 442). Auskünfte erteilt auch der Vorsitzende des Kirchengemeinderats Herr Johannes Gnau, Tel.: 0395 566 5386, Mobil: 0151 6277 0943 oder der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Emmaus-Staven, Rossower Straße 25, 17039 Staven, Tel.: 039 608 200 21.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 24. Februar 2023. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az. 30 Wulkenzin-Breesen – DAR Bk
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Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein sucht für die Krankenhausseelsorge am Städtischen Krankenhaus Kiel (SKK) zum 1. Juni 2023 unbefristet eine Diakonin bzw. einen Diakon oder eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen (m/w/d) in Teilzeit mit 30 Wochenstunden.
Die zweite Krankenhausseelsorgestelle am SKK ist mit einer Pastorin mit einem Stellenumfang von 75 Prozent besetzt. Das Städtische Krankenhaus Kiel ist ein Akutkrankenhaus mit 640 Betten und rund 2000 Mitarbeitenden. Ca. 70 000 Patientinnen und Patienten werden hier jährlich behandelt.
Die Krankenhausseelsorge wird mit großer Wertschätzung und Offenheit in Anspruch genommen und ist seit Jahrzehnten ein fest etablierter Bestandteil des Hauses. Freundliche Büros im Bereich des Krankenhauses sind vorhanden.
Im SKK gibt es einen ansprechenden, großzügigen Andachtsraum für Zeiten der Stille, Andacht und Gottesdienst. Die regelmäßigen sonntäglichen Gottesdienste werden in ökumenischer Verantwortung angeboten, wobei ein ehrenamtlicher katholischer Diakon etwa einmal im Monat den Gottesdienst übernimmt und die weiteren Gottesdienste evangelisch verantwortet werden. Gemeinsam mit den Hebammen wird der jährliche Sternenkindergottesdienst vorbereitet und durchgeführt.
Das seelsorgliche Wirken geschieht insbesondere in Einzelgesprächen und bezieht sich auf die Patientinnen und Patienten, ihre An- und Zugehörigen und die Mitarbeitenden im Krankenhaus. Wichtig ist die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Professionen im Krankenhaus. Dazu gehört die Mitarbeit im Ethikkomitee, im psychosozialen Qualitätszirkel des onkologischen Zentrums und in der Intervision des Palliativteams. Ehrenamtliche Seelsorgerinnen gehören zum Team und treffen sich zu regelmäßigen Supervisionssitzungen.
Grundlage für das seelsorgliche Wirken von Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorgern sind die in den Leitlinien der EKD für die Krankenhausseelsorge „Die Kraft zum Menschsein stärken“ benannten Aufgaben und das dort beschriebene inhaltliche Profil der Krankenhausseelsorge.
Wir wünschen uns
  • eine Persönlichkeit, die über genügend innere Balance, Lebendigkeit und Reflexionsfähigkeit verfügt, um die oftmals belastenden seelsorglichen Beziehungen annehmen und halten zu können und so Patientinnen und Patienten, An- und Zugehörige und Mitarbeitende in angemessener Weise begleiten zu können;
  • ein theologisches Beurteilungsvermögen und die Fähigkeit, mit Inhalten, Symbolen und Ritualen der christlichen Tradition so umzugehen, dass sie zur Erschließung und Bearbeitung konflikt- und krisenhafter Situationen beitragen; dazu gehört auch eine beständige theologische Auseinandersetzung mit der Frage nach Heil und Heilung;
  • eine Diakonin bzw. einen Diakon oder eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen (m/w/d) mit hoher kommunikativer Kompetenz, die bzw. der unabhängig von der Konfessions- oder Religionszugehörigkeit für die Menschen da ist, seien es Patientinnen und Patienten, An- und Zugehörige oder Mitarbeitende, und ihnen mit Empathie und Interesse begegnet;
  • die Fähigkeit, Auftrag, Aufgaben und Rolle der Krankenhausseelsorge mit anderen Berufsgruppen ins Gespräch zu bringen und gemeinsam Wege interdisziplinärer Zusammenarbeit zu entwickeln;
  • den Erwerb einer spezifischen Feldkompetenz und von Grundkenntnissen;
    • über bestimmte Krankheitsbilder und -verläufe und deren medizinisch-therapeutisch-pflegerische Behandlung;
    • der Strukturen und Arbeitsweisen der Institution Krankenhaus und der verschiedenen Professionen sowie über Zusammenhänge im Gesundheitswesen;
    • über Patientenrechte im Krankenhaus.
Wir erwarten
  • eine abgeschlossene oder laufende pastoralpsychologische Grundausbildung oder die Bereitschaft, diese zeitnah zu erwerben,
  • eine abgeschlossene oder laufende Ausbildung zum Verkündigungsdienst (Prädikantinnen- bzw. Prädikantenausbildung o. ä.) und zum Spenden der Sakramente oder die Bereitschaft, diese zeitnah zu erwerben,
  • die Bereitschaft zur Arbeit im Team und zu vernetztem Arbeiten,
  • die Gewinnung von und Supervision und Fortbildung der ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  • die Bereitschaft zur Wahrnehmung einer Erreichbarkeit in Notfällen (der Rufbereitschaft) auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten in Abstimmung mit der Kollegin,
  • die Reflexion des seelsorglichen Handelns und der theologischen Bezüge der Arbeit in regelmäßiger Supervision und Fortbildung,
  • die Teilnahme an den Fachkonventen.
Wir bieten
  • ein tarifgerechtes Entgelt nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT),
  • Sonderentgelte,
  • betriebliche Altersversorgung,
  • eine zusätzliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung,
  • E-Bike-Leasing mit Arbeitgeberzuschuss, Jobticket,
  • Überstundenentgelt für Rufbereitschaft,
  • ein sinnstiftendes Arbeitsfeld mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten.
Es wird unsererseits angestrebt, ein Gleichgewicht zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten zu erreichen. Wir bitten deshalb geeignete Männer, sich zu bewerben und weisen darauf hin, dass Männer bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt werden.
Schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.
Ihre Bewerbung mit vollständigen und aussagekräftigen Unterlagen bitten wir bis zum 6. Februar 2023 als E-Mail (pdf-Datei) an den Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein, Pröpstin Almut Witt, Sophienblatt 60, 24114 Kiel, E-Mail: bewerbung-kirchenkreis@altholstein.de zu richten.
Auskünfte erteilen Pröpstin Almut Witt, Tel.: 0431 2402 300, Pastorin Wiebke Ahlfs, Tel.: 0431 1697 4050, E-Mail: wiebke.ahlfs@krankenhaus-kiel.de oder Pastor Michael Brems, Tel.: 040 306 201 290, E-Mail: michael.brems@seelsorge.nordkirche.de.
Az.: 30 Kkr. Altholstein – DAR Bk
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Der Pommersche Ev. Kirchenkreis sucht zum nächstmöglichen Termin eine Präventionsbeauftragte bzw. einen Präventionsbeauftragten (m/w/d) gegen sexualisierte Gewalt.
Die Stelle der präventionsbeauftragten Person ist eine Stabstelle und dem Kirchenkreisrat und dem Vorsitzenden zugeordnet. Der Einsatzbereich erstreckt sich über den gesamten pommerschen Kirchenkreis. Der Dienstsitz ist in Greifswald. Die Stelle ist auf zunächst sechs Jahre befristet und hat einen Umfang von 19,5 Stunden (50 Prozent). Die Anstellung und Entgeltzahlung erfolgen nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern (KAVO-MP).
Der Pommersche Evangelische Kirchenkreis sucht für den hochsensiblen Aufgabenbereich der Prävention von sexualisierter Gewalt eine Person, welche die kirchlichen Träger im Zuständigkeitsbereich des Kirchenkreises dabei unterstützt, ihre individuellen Strukturen, Arbeitsfelder, Arbeitsabläufe und Angebote zu prüfen (Risikoanalyse) und hierauf basierend Schutzkonzepte zur Prävention von sexualisierter Gewalt zu entwickeln und umzusetzen.
Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber soll dabei helfen, die in der Nordkirche geltenden fachlichen und gesetzlichen Standards in diesem Themenfeld zu etablieren, die den Schutz vor sexualisierter Gewalt und die qualifizierte Unterstützung betroffener Menschen zum obersten Ziel haben.
Kirchliche Arbeit lebt in besonderer Weise vom vertrauensvollen Miteinander. Deshalb ist uns der Schutz aller Menschen, die sich der Kirche anvertrauen, bei ihr arbeiten, sich dort engagieren und Angebote wahrnehmen, ein zentrales Anliegen. Insbesondere Kinder, Jugendliche und andere vulnerable Gruppen (z. B. Menschen mit Beeinträchtigungen, geflüchtete Menschen, Menschen in Seelsorge und Beratungskontexten) sind wichtiger Teil des kirchlichen Lebens und Wirkens und müssen durch spezifische Schutzkonzepte geschützt werden.
Die Strategie des Kirchenkreises ist es, über Fortbildung, Gespräche und Klärung eines verbindlichen Handlungsrahmens größtmöglichen Schutz in den Einrichtungen des Kirchenkreises und den ehren- und hauptamtlichen Arbeitsfeldern der Kirchengemeinden für alle Beteiligten zu erreichen. Als Päventionsbeauftragte im Kirchenkreis sind Sie dabei den Zielen und Vorgaben verpflichtet, wie sie im Päventionsgesetz der Nordkirche festgeschrieben wurden (www.kirchenrecht-nordkirche.de/document/40916).
Ihre Aufgaben:
  • erste Ansprechperson im Kirchenkreis zum Thema sexualisierte Gewalt
  • fachliche Beratung von Leitungskräften und Gremien im Kirchenkreis
  • Unterstützung von Einrichtungen und Kirchengemeinden bei der Durchführung von Risikoanalysen, der Entwicklung von Schutzkonzepten sowie bei der Strategieentwicklung zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen
  • Controlling der Umsetzung und Evaluierung von Präventionsmaßnahmen
  • Unterstützung der Leitungspersonen und fachliche Weiterentwicklung der Interventionsstrukturen, um im Kirchenkreis Meldungen über Fälle sexualisierter Gewalt professionell bearbeiten zu können
  • Entwicklung, Organisation und Durchführung zielgruppenorientierter Fortbildungsmaßnahmen von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden zum Themenbereich Prävention von sexualisierter Gewalt und sexuellen Grenzverletzungen
  • Netzwerkarbeit im Kirchenkreis und auf landeskirchlicher Ebene (z. B. Austausch mit Präventionsbeauftragten in anderen Kirchenkreisen, den diakonischen Landesverbänden und mit der Fachstelle gegen sexualisierte Gewalt der Nordkirche)
  • Bereitschaft zur Fortbildung, Supervision und Reisetätigkeiten im Gebiet des Kirchenkreises und der Nordkirche, sowie zur Arbeit in den Abendstunden und an Wochenenden (ehrenamtliche Gremien in den Kirchengemeinden).
Ihre Qualifikationen:
  • Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung ist ein abgeschlossenes Studium in der Fachrichtung Psychologie, Sozial- bzw. Religionspädagogik, Erziehungs- oder Sozialwissenschaften, Kriminologie, Theologie, Rechtswissenschaften oder eine auf die Tätigkeit bezogene, vergleichbare Qualifikation. Fachkenntnisse und möglichst Berufserfahrung im Themenfeld sexualisierte Gewalt in Institutionen mit besonderer Expertise in den Bereichen Prävention und Schutzkonzepte sind wünschenswert
  • Sie verfügen über gute Fachkenntnisse im benannten Themenbereich und sind in der Lage, konzeptionell zu arbeiten und mit pädagogischem Geschick theoretische Konzepte partizipativ in die Praxis der Kirchengemeinden zu übertragen.
  • Sie haben einen geschulten Blick für ein vertrauensvolles Miteinander bei gleichzeitigem Einhalten notwendiger Grenzen. Dabei verfügen Sie über einen hohen Grad an Empathie, Belastbarkeit und Professionalität im Umgang mit Betroffenen von sexualisierter Gewalt und können gut und besonnen mit Konfliktsituationen umgehen.
  • Sie verfügen über einen Führerschein Klasse B und möglichst über einen eigenen PKW.
Wir bieten:
  • ein für Glaubwürdigkeit und Vertrauen in der Kirche bedeutsames Arbeitsfeld
  • umfängliche Unterstützung von Leitenden des Kirchenkreises
  • gute Vernetzung im Kirchenkreis
  • ein gut ausgestattetes Büro
  • Angebot zur Fortbildung und Supervision
  • flexible Arbeitszeiten und Möglichkeiten zum Home-Office
  • die Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung mit Zuschuss des Arbeitgebers
Sie übernehmen in Ihrem Aufgabenbereich Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Wir setzen daher voraus, dass Sie sich gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und dem Kirchenkreis loyal verhalten, die evangelische Identität Ihrer Stelle beachten und in Ihrem beruflichen Handeln den Auftrag der Kirche vertreten und fördern.
Schwerbehinderte und Gleichgestellte nach SGB IX werden in besonderem Maße aufgefordert, eine Bewerbung einzureichen. Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Heterogenität unter unseren Mitarbeitenden.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 28. Februar 2023 per E-Mail oder postalisch an Propst Gerd Panknin, Bahnhofstraße 35/36, 17489 Greifswald, E-Mail: propst-panknin@pek.de. Entscheidend für die Berücksichtigung Ihrer Bewerbung ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Auskünfte erhalten Sie ebenfalls bei Propst Panknin unter Tel.: 0171 1285 422 oder per E-Mail. Wir machen darauf aufmerksam, dass Fahrtkosten oder andere im Zusammenhang mit der Bewerbung stehende Auslagen nicht erstattet werden können.
Wir freuen uns sehr auf Ihre Bewerbung!
Hinweis zum Datenschutz:
Mit Ihrer Bewerbung erklären Sie sich einverstanden, dass Ihre personenbezogenen Daten vorübergehend gespeichert und zur Abwicklung des Bewerbungs- und gegebenenfalls eines Einstellungsverfahrens gespeichert werden. Wir behandeln diese Daten mit größter Sorgfalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
Az.: 30 Kkr. Pommern – DAR Bk

Verwaltung und sonstige Berufe

Für unsere Kirchenkreisverwaltung mit Sitz in 17489 Greifswald sucht der Ev. Kirchenkreis Pommern zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Verwaltungsleitung (m/w/d) in Vollzeit, unbefristet.
Sie haben umfassende Leitungserfahrung? Sie gehen gern auf Menschen zu, können motivieren und begeistern? Sie sind kommunikativ, teamorientiert und trauen anderen etwas zu? Vorhandene Strukturen empfinden Sie nicht als unverrückbar? Sie entdecken gern neue Wege? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung!
Unser Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis gehört zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und liegt im Osten Mecklenburg-Vorpommerns. Das Kirchenkreisamt hat seinen Hauptsitz in Greifswald und drei Außenstellen in Demmin, Pasewalk und Stralsund. Das Kirchenkreisamt gliedert sich aktuell in die Abteilungen Personal, Finanzen, Bau, Grundstücke, Meldewesen-IT-Statistik sowie die Stabstelle Kirchenkreisarchiv. Das Kirchenkreisamt nimmt die Verwaltungsaufgaben für den Kirchenkreis, seine derzeit 139 Kirchengemeinden sowie für seine Dienste, Werke, Einrichtungen und Verbände wahr.
Ihr Aufgabengebiet bei uns:
  • Gesamtleitung der Kirchenkreisverwaltung mit ihren ca. 70 Beschäftigten
  • Koordination der fünf Abteilungen und Weiterentwicklung der Organisationskultur
  • Kommunikation in den Kirchenkreis hinein und nach außen zu kirchlichen, staatlichen und privaten Stellen
  • Vertretung auf landeskirchlicher Ebene
  • Mitwirkung bei der Entwicklung einer zukunftsorientierten Strategie für den gesamten Kirchenkreis
  • Begleitung und Beratung von Synode, Gremien und pröpstlichen Personen
  • Personalverantwortung für die derzeit fünf Abteilungsleitungen und eine Stabstelle
Sie bringen mit:
  • Lust, mit uns gemeinsam Kirche im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zu gestalten
  • mehrjährige Erfahrung in leitender Funktion im öffentlichen oder nichtöffentlichen Kontext
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Berufsausbildung
  • Fachwissen über Verwaltungsabläufe und kirchliche Strukturen
  • möglichst betriebswirtschaftliche und bzw. oder juristische Kenntnisse
  • Bereitschaft zu einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung, auch zu Wochenend- und Abendterminen
  • Mitgliedschaft in einer Kirche, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist
Wir bieten Ihnen:
  • ein motiviertes Team von qualifizierten Mitarbeitenden, die selbstständig arbeiten und mit Ihnen gemeinsam Kirche gestalten wollen
  • übersichtliche Strukturen mit der Möglichkeit, persönliche Kontakte zu knüpfen
  • spannende Herausforderungen in der Gestaltung einer Kirche der Zukunft mit engagierten Menschen im Haupt- und Ehrenamt
  • Anstellung mit geregelter Jahresarbeitszeit und Entgelt nach der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung Mecklenburg-Pommern – KAVO-MP (Eingruppierung nach Stellenplan Entgeltgruppe E 14). Die KAVO-MP ist einzusehen unter: www.kirchenrecht-nordkirche.de/document/27143
Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Diversität unter unseren Mitarbeitenden. Es wird unsererseits angestrebt, ein Gleichgewicht zwischen den Geschlechtern der Beschäftigten zu erreichen. Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind besonders aufgefordert, sich zu bewerben.
Ihre Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte per E-Mail bis zum 28. Februar 2023 an Propst Gerd Panknin, Vorsitzender des Kirchenkreisrates, E-Mail: propst-panknin@pek.de oder schriftlich an den Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, Bahnhofstraße 35/36, 17489 Greifswald.
Auskünfte erteilen:
  • Propst Gerd Panknin Vorsitzender des Kirchenkreisrats des Pommerschen Ev. Kirchenkreises unter Tel.: 0171 1285 422
  • Herr Thomas Papst, stellvertretender Amtsleiter des Kirchenkreisverwaltungsamtes unter Tel.: 03834 554 770.
Az.: 30 Kkr. Pommern – DAR Bk

V. Personalnachrichten

Pfarramtliche Personalnachrichten

Ernannt wurden:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit der Pastor Paul-Friedrich Glüer zum Pastor der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 die Pastorin Jane Mentz, Ulsnis, zur Pastorin der 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Ostangeln, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, Propstei Angeln und Schleswig;
vom Ev. Kirchenamt der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 auf die Dauer von sechs Jahren der Pastor Bernhard Riedel unter Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit zum Militärpfarrer beim Militärpfarramt Torgelow.
mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 die Pastorin Anja Stadtland zur Pastorin der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schnelsen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein.

Bestätigt wurden:

mit Wirkung vom 15. Dezember 2022 die Wahl des Pastors Dirk Große, Altenholz, zum Pastor der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altenholz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 die Wahl des Pastors Martin Haasler, Altenhagen, zum Pastor der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stockelsdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein/Propstei Eutin;
mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Johanna Held, Barmstedt, zur Pastorin der 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barmstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf;
mit Wirkung vom 1. Juli 2023 die Wahl der Pastorin Christiane Melchiors, Hamburg, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altona-Ost, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Franziska Nagel, Mölln, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln, Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 die Wahl der Pastorin Susanne Schildt, Kröpelin, zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Dagebüll und Fahretoft, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland;
mit Wirkung vom 15. Januar 2023 die Wahl der Pastorin Ulrike Weber, Anklam, zur Pastorin der Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden Sassnitz und Sagard, Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis, Propstei Stralsund.

Berufen wurden:

mit Wirkung vom 27. Januar 2023 bis einschließlich 16. Dezember 2025 die Pastorin Christina Hitscher-Kleszcz in die 19. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. März 2023 bis einschließlich 28. Februar 2031 die Pastorin Petra Huse, in die 1. Pfarrstelle des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises für Krankenhausseelsorge am Uniklinikum Greifswald;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023 die Pastorin Christiane Klinge in die 13. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. September 2025 der Pastor Björn Kranefuß in die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Flughafenseelsorge Hamburg im Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. März 2023 bis einschließlich 28. Februar 2031 die Pastorin Antoinette Lühmann in die Pfarrstelle der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland einer Referentin für Mitgliederkommunikation im Kommunikationswerk der Nordkirche;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2030 die Pastorin Ellen Nemitz in die Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für Gehörlosenseelsorge und Inklusion im Bereich des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises im Hauptbereich Seelsorge und Gesellschaftlicher Dialog;
mit Wirkung vom 1. Februar 2023 bis einschließlich 30. April 2025 der Pastor Detlef Paschen in die Pfarrstelle der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland Theologischer Referent Internet im Kommunikationswerk der Nordkirche (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 der Pastor Christof Rau, Zarnekow, zum Pastor der 1. Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Züssow-Zarnekow-Ranzin, Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis;
mit Wirkung vom 1. März 2023 bis einschließlich 28. Februar 2031 die Pastorin Katharina Riemer, Hamburg, in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Alster-Ost;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 30. Juni 2023 die Pastorin Marie-Luise Stegen in die 8. Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2026 die Pastorin Dr. Marianne Subklew-Jeutner in die Pfarrstelle der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland für die Arbeitsstelle Theologie der Friedenskirchen im Hauptbereich Mission und Ökumene (erneute Berufung).

Beauftragt wurden:

mit Wirkung vom 1. Januar 2023 der Pastor Noel-Hendrik Klentze im Rahmen seines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der Pfarrstelle des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Bannesdorf und Petersdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein;
mit Wirkung vom 1. März 2023 im Rahmen ihres Pfarrdienstverhältnisses auf Probe die Pastorin Anni Schöbel mit einem Dienstauftrag zur Verwaltung der 4. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Alt-Rahlstedt, Kirchenkreis Hamburg-Ost, Propstei Rahlstedt-Ahrensburg (Auftragsänderung).

Beurlaubt wurden:

mit Wirkung vom 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2024 der Pastor Ulrich Billet;
mit Wirkung vom 1. April 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2025 der Pastor Johannes Lehnert zum Evangelischen Diakonieverein Berlin-Zehlendorf e. V.

In den Ruhestand versetzt wurden:

mit Wirkung vom 1. März 2023 der Pastor Bernd-Ulrich Gienke, Loitz;
mit Wirkung vom 1. Juli 2023 der Pastor Dr. Horst Gorski;
mit Wirkung vom 1. Juni 2023 der Pastor Eberhard von der Heyde;
mit Wirkung vom 1. Juni 2023 der Pastor Winfried Meininghaus in Tornesch;
mit Wirkung vom 1. Juni 2023 die Pastorin Dorothea Neddermeyer in Hamburg;
mit Wirkung vom 1. Juni 2023 der Pastor Hanns-Peter Neumann.

Verstorben im Amt:

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Pastor
Jörg Sandvoss
geboren am 30. März 1959 in Hamburg
gestorben am 30. November 2022 in Bad Rappenau
Jörg Sandvoss wurde am 29. Mai 1994 in Hamburg ordiniert.
Anschließend war er im Rahmen des Pfarrdienstverhältnisses auf Probe mit einem Dienstauftrag zur Verwaltung der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Hohenhorst beauftragt. Zum 1. Februar 1996 wurde ihm eine Auftragsänderung zur Verwaltung der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petri Geesthacht erteilt. Mit Wirkung vom 16. Juni 1998 wurde Pastor Sandvoss auf die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petri Geesthacht berufen. Die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Alt-Hamburg zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wurde ihm mit Wirkung vom 1. Januar 2001 übertragen. Mit Wirkung vom 1. April 2002 wurde er in den Wartestand versetzt. Die Berufung auf die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ascheberg erfolgte mit Wirkung vom 1. Oktober 2003. Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 wurde ihm die 12. Pfarrstelle der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag übertragen. Die Berufung auf die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nortorf erfolgte mit Wirkung vom 1. Februar 2009. Zum 1. Juli 2012 wurde ihm die 71. Pfarrstelle der Nordkirche zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag übertragen. Seit dem 1. September 2012 war er zur Wahrnehmung eines Dienstes in der Ev. Landeskirche in Baden beurlaubt.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Jörg Sandvoss.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.

Verstorben im Ruhestand:

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Pröpstin i. R.
Jutta Schnauer
geboren am 15. Mai 1937 in Schwerin
gestorben am 2. November 2022 in Rostock
Jutta Schnauer wurde am 16. Dezember 1973 in Gelbensande ordiniert.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1981 wurde sie mit der Hilfeleistung in der Kirchengemeinde Rostock-Südstadt beauftragt. Eine Dozententätigkeit am Michaelshof nahm sie zum 1. November 1981 auf. Die Beauftragung zur selbstständigen Verwaltung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Rostock-Groß Klein erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1987. Als Pastorin wurde ihr zum 1. Juni 1991 die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Rostock-Groß Klein übertragen. Daneben wurde sie mit Wirkung vom 1. März 2000 zur Pröpstin der Propstei Rostock-Nord bestellt. Mit Erreichen der Altersgrenze trat sie mit Wirkung vom 1. Juni 2002 in den Ruhestand.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pröpstin Jutta Schnauer.
Jesus Christus lasse sie die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Ulrich Bienengräber
geboren am 16. Dezember 1932 in Schlawe/Pommern
gestorben am 7. November 2022 in Ludwigslust
Ulrich Bienengräber wurde am 17. September 1961 in Dahle in der Evangelischen Kirche von Westfalen ordiniert.
Er war zunächst Hilfsprediger in der Kirchengemeinde Dahle. Am 4. November 1962 wurde er in das Amt des Pfarrers in Elsey eingeführt. Mit Wirkung vom 9. August 1970 wechselte er zur Landeskirche Schleswig-Holsteins und wurde zum Pastor der Kirchengemeinde Gelting berufen. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgte zum 1. Oktober 1993.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Ulrich Bienengräber.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Ekkehard Karl-Hermann Kunert
geboren am 27. April 1941 in Köthen/Anhalt
gestorben am 12. November 2022 in Hamburg
Ekkehard Karl-Hermann Kunert wurde am 3. Oktober 1970 in Hamburg ordiniert.
Anschließend war er Pfarrvikar und Hilfsprediger in Hittfeld (Ev.-Luth. Landeskirche Hannover). Mit Wirkung vom 1. Januar 1972 wurde ihm die 3. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Zu den Zwölf Aposteln in Hamburg-Lurup übertragen. Die 3. Pfarrstelle der Trinitatis-Kirchengemeinde Hohenhorst wurde ihm mit Wirkung vom 1. März 1974 übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Ekkehard Karl-Hermann Kunert.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Hubert Mittmann
geboren am 4. Januar 1940 in Sommerau/Westpreußen
gestorben am 29. Oktober 2022 in Harrislee
Hubert Mittmann wurde am 3. November 1968 in der Vater-Unser-Kirche zu Gettorf-Osdorf ordiniert.
Er war zunächst als Hilfsgeistlicher mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Harrislee beauftragt. Mit Wirkung vom 1. November 1969 wurde er zum Pastor der Kirchengemeinde Harrislee ernannt, wo er bis zum Eintritt in den Ruhestand am 1. Februar 2002 wirkte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Hubert Mittmann.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastorin i. R.
Elsbeth Möller
geboren am 27. September 1941 in Timmendorfer Strand
gestorben am 18. November 2022 in Preetz
Elsbeth Möller wurde am 5. November 1972 in Preetz ordiniert.
Anschließend war sie als Pastorin im Rahmen ihres Hilfsdienstes mit der Dienstleistung nach näherer pröpstlicher Weisung im Kirchengemeindeverband Rendsburg beauftragt. Die 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde St. Johannes Schacht-Audorf wurde ihr mit Wirkung vom 1. Januar 1974 übertragen. Mit Wirkung vom 1. August 1976 wurde ihr die Pfarrstelle der St. Michaelis-Kirchengemeinde Itzehoe übertragen. Die Übertragung der 2. Pfarrstelle der Kirchengemeinde Segeberg erfolgte mit Wirkung vom 16. August 1985. Sie blieb Inhaberin dieser Pfarrstelle bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastorin Elsbeth Möller.
Jesus Christus lasse sie die ewige Herrlichkeit schauen.

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872.
Fax: 0431 9797 -869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Druckauflage 1900 Exemplare
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 1. Ausgabe 2023:
Do., 12. Januar 2023,
31. Januar 2023,
für die 2. Ausgabe 2023:
Do., 9. Februar 2023,
28. Februar 2023,
für die 3. Ausgabe 2023:
Mo., 13. März 2023,
31. März 2023.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Postlaufzeiten und gegebenenfalls Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einrichten von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen.
In Fällen, in denen (z. B. in Stellenausschreibungen) Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten als Ansprechpersonen genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.

In eigener Sache

Liebe Leserinnen und Leser,
wie bereits in der letzten Ausgabe angekündigt, wird das Kirchliche Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl.) ab Januar 2023 in elektronischer Form geführt. Mit dieser Ausgabe wird die Herausgabe der Druckexemplare eingestellt.
Bei der Druckerei Schmidt&Klaunig bedanken wir uns für 150 Jahre vertrauensvoller und zuverlässiger Zusammenarbeit!
Was bedeuten die Änderungen für Sie:
  • Ab Januar 2023 werden die amtlichen (elektronischen) Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts als PDF-Datei unter www.kirchenrecht-nordkirche.de bereitgestellt. Ergänzend wird eine inhaltlich identische, barrierearme Webversion angeboten. Beides ist Ihnen seit Januar 2021 bekannt, nur das zukünftig die elektronische Ausgabe die verbindliche Fassung ist.
  • Einige kirchliche Stellen gewähren Interessierten auf Verlangen Einsicht in die Ausgaben des KABl.
  • Ein kostenloser elektronischer Benachrichtigungsdienst (Newsletter) weist Interessierte auf die Veröffentlichung elektronischer KABl.-Ausgaben hin.
  • Die kirchlichen Körperschaften der Nordkirche (Kirchengemeinden, Kirchenkreise usw.) sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 VkBG verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 den Newsletter (Benachrichtigungsdienst) zu abonnieren, um sich über die aktuelle Rechtsprechung zu informieren.
  • Daneben besteht die Möglichkeit, über ein kostenpflichtiges Abonnement gedruckte Ausgaben zu erwerben.
  • Die erste Seite des KABl. wird künftig mit einem farbigem Logo versehen. In Einzelfällen ist es – Notwendigkeit vorausgesetzt – auch möglich, innerhalb des Textes farbige Darstellungen abzubilden.
  • Nähere Informationen zum Aufbau des elektronisch geführten Kirchlichen Amtsblatt finden Sie in der Beschlussvorlage zum Kirchengesetz über die elektronische Verkündung und Bekanntmachung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 29. Oktober 2022 (KABl. S. 531) unter www.kirchenrecht-nordkirche.de/list/begruendung sowie in den Nordkirchenmitteilungen.
  • Sie erhalten zusammen mit dieser Ausgabe auch das letzte Jahresinhaltsverzeichnis (Sach- und Personenverzeichnis). Da über die Suchfunktion des Onlineangebots sämtliche Inhalte auffindbar sind, wird auf die Herausgabe eines Jahresinhaltsverzeichnisses künftig verzichtet.
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern einen guten Rutsch ins neue Jahr!
Die Redaktion