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Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung
und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein

Vom 8. Dezember 2022

(KABl. S. 557)

Vollzitat:
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 8. Dezember 2022 (KABl. S. 557), die durch Satzung vom 30. August 2023 (KABl. A Nr. 73 S. 183) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
30. Au-
gust 2023
Anlage 1
Gebührensätze aktualisiert
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 26. November 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 und § 2 Absatz 2 und Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, sowie aufgrund von § 30 Absatz 3, § 50 Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD vom 12. November 2013 (ABI. EKD S. 425), die zuletzt durch Verordnung vom 11. September 2020 (ABI. EKD S. 199) geändert worden, in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184, 185) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Gebühren

( 1 ) Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besondere Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. Für Verwaltungsgeschäfte, die nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
( 2 ) Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke sowie Einrichtungen im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche durch eine Gebühr nach der Anlage „Gebührentabelle“ zu den Kosten der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 12. November 2013 (ABI. EKD S. 425) und dem Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2017 (KABI. S. 217) in den jeweils geltenden Fassungen, herangezogen. Die Veranschlagung im Kirchenkreishaushalt nach der Finanzsatzung bleibt unberührt.
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§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäfte beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. Zur Zahlung der Gebühren nach § 1 Absatz 2 ist die refinanzierte Einrichtung, der refinanzierte Dienst oder das refinanzierte Werk tragende Körperschaft verpflichtet.
( 2 ) Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Altholstein.
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§ 3
Höhe der Gebühren

( 1 ) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Pauschalsätzen in der Anlage „Gebührentabelle“.
( 2 ) Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
( 3 ) Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
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§ 4
Auslagen

( 1 ) Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in den Gebühren enthalten. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühren gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. Als Auslagen, die neben den Gebühren erhoben werden können, gelten insbesondere
  1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
  2. Sachverständigenkosten,
  3. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  4. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
( 2 ) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
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§ 5
Entstehung der Gebühren

( 1 ) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so sind dennoch die vollen Gebühren zu entrichten.
( 2 ) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 4 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
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§ 6
Festsetzung der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser Gebührenbescheid wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen bekannt gegeben.
( 2 ) Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
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§ 7
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
( 2 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts Anderes bestimmt ist.
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§ 8
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühren vier Jahre vergangen sind. Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühren erstmals fällig geworden sind. Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
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§ 9
Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
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Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1)

Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz (KKVwG) für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr.
1
Verwaltungsgeschäfte
Beitragseinzüge von Kindertagesstättengebühren
Gebühr pro Kalenderjahr
125,48 Euro
je Kitaplatz zum Stichtag:
1. August des Vorjahres
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 2 KKVwG für refinanzierbare Einrichtungen Kindertagesstätten und Friedhöfe der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Nr.
1
Verwaltungsgeschäfte
Alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG für den Bereich der Friedhöfe
Gebühr pro Kalenderjahr
3626,66 Euro
pro ha kalkulatorische Fläche zum Stichtag:
30. Juni des Vorjahres
2
Alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG für den Bereich der Kindertagesstätten
404,76 Euro
je Kitaplatz zum Stichtag:
1. August des Vorjahres
III. Gebühren für die Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 30 Absatz 3, § 50 Absatz 5 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) und § 4, § 8 Mitarbeitervertretungsergänzungsgesetz (MVGErgG) für refinanzierte Dienste, Werke, Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände2#
Nr.
1
Verwaltungsgeschäfte
Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 30 MVG-EKD, § 4 MVGErgG sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, § 52 MVG-EKD
Gebühr pro Kalenderjahr
332,07 Euro
je eines gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden zum Stichtag:
30. Juni des Vorjahres

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Ein Satzzeichen wurde redaktionell korrigiert.