.Finanzsatzung
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Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Lübeck-Lauenburg
Vom 6. Dezember 2022
(KABl. S. 563)
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 24. Oktober 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg beschlossen:
####§ 1 Grundsatz
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Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg (im Folgenden Kirchenkreis genannt) erhält nach Maßgabe des Teils 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) (Finanzgesetz – FinG) in der jeweils geltenden Fassung zur Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises Schlüsselzuweisungen.
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Die Zuweisungen werden nach den folgenden Bestimmungen verteilt.
#§ 2 Finanzplanung im Kirchenkreis
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1 Die kirchengesetzlich vorgeschriebene Finanzplanung wird von der Kirchenkreisverwaltung erarbeitet. 2 Auf der Basis der mittelfristigen Finanzplanung legt der Kirchenkreisrat der Kirchenkreissynode jährlich die Unterlagen für die Finanzverteilung zum Haushaltsbeschluss vor.
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1 Aus der Verteilmasse werden nach näherer Bestimmung der Finanzsatzung oder, wenn diese keine weiteren Bestimmungen trifft, durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für die Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), den Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil), für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden gebildet. 2 Die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils ist als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach Satz 1 festzulegen.
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Der Kirchenkreisrat kann Grund- und Leitsätze für die Haushaltsplanung und Haushaltsführung der Kirchengemeinden erlassen, insbesondere einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Baumaßnahmen für die nächsten drei Jahre (Prioritätenliste) aufstellen und fortschreiben.
#§ 3 Gemeindeanteil
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Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen:
- die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung in Höhe von mindestens 20 v. H. der jeweiligen Schlüsselzuweisung als Sockelbetrag,
- die Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 FinG,
- die Mittel für besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden,
- Zuführungen an die Rücklagen der Kirchengemeinden auf Kirchenkreisebene.
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1 Vermögenserträge der Kirchengemeinden können bei der allgemeinen Gemeindezuweisung berücksichtigt werden. 2 Die Modalitäten werden durch Haushaltsbeschluss festgelegt.
#§ 4 Kirchenkreisanteil
Im Kirchenkreisanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
- die personelle und finanzielle Ausstattung der Arbeit in den Diensten und Werken gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 FinG,
- Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
- die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
- Zuführungen an die Rücklagen des Kirchenkreises.
§ 5 Gemeinschaftsanteil
Im Gemeinschaftsanteil sind zu veranschlagen die Mittel für:
- die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 FinG für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten. Die Mittel für die zentrale Zahlung der Dienstbezüge der Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden sind nachrichtlich im Haushaltsbeschluss der jeweiligen Kirchengemeinde zu führen,
- die besonderen Bauvorhaben im Kirchenkreis. Hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
- Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden, insbesondere
- Klimaschutzfonds,
- Fachstelle Prävention,
- Mitarbeitervertretung,
- Schwerbehindertenvertretung,
- Mitarbeiterkonvent,
- Notfallseelsorge,
- Kirchenkreiskantorat,
- Kitaarbeit kirchlich diakonischer Profilbeitrag.
Weitere Beauftragungen und Näheres hierzu können jeweils durch Haushaltsbeschluss festgelegt werden. - die Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Haushaltsbeschluss,
- Zuführungen an die gemeinsamen Rücklagen,
- die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind,
- Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen. Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung, den Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde sowie das Antragsverfahren werden durch den Kirchenkreisrat festgelegt.
- Kosten des Gemeinschaftsanteils werden in den jeweiligen Haushaltsplänen verursachergerecht dargestellt und umgelegt.
- Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke darüber hinaus im refinanzierten Bereich tätig, sollen sie auch für diese Bereiche über Entgeltzahlungen zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mitarbeiterkonventes und der Prävention herangezogen werden.
- Die Finanzierung der Kosten nach Nummer 9 erfolgt jeweils durch eine Umlage. Die Höhe der Umlage bezieht sich auf die Anzahl der gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden gemäß dem jeweils gültigen Haushaltsbeschluss.
§ 6 Finanzierung freiwilliger Verwaltungsleistungen
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1 Soweit kirchliche Körperschaften die Kirchenkreisverwaltung mit freiwilligen Leistungen im Sinne des § 3 Kirchenkreisverwaltungsgesetz beauftragt haben, werden diesen die Kosten in Rechnung gestellt. 2 Die Berechnung der Kosten erfolgt in der Regel pauschalisiert nach den Vorgaben der kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt).
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1 Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen. 2 Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist sofort fällig.
#§ 7 Finanzbedarf der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
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Nach Abzug des Finanzbedarfs für die gemeinsamen Aufgaben und Verpflichtungen im Gemeinschaftsanteil gemäß § 5 dieser Satzung erfolgt die Finanzverteilung wie folgt:
- Dem Gemeindeanteil werden 20 v. H. der jeweiligen Schlüsselzuweisung zur Verteilung an die Kirchengemeinden als Sockelbetrag zugewiesen. Diese Mittel werden entsprechend der jeweiligen Gemeindeglieder mit dem Stichtag 1. April des Vorjahres verteilt.
- Dem Gemeindeanteil wird darüber hinaus, jeweils durch Haushaltsbeschluss, ein weiterer Prozentanteil der Schlüsselzuweisung zugewiesen. Nach Abzug aller Ausgaben des Gemeindeanteils wird ein eventuell überschüssiger Betrag durch die Anzahl der Gemeindeglieder mit dem Stichtag 1. April des Vorjahres geteilt und an die Gemeindehaushalte verteilt.
- Die Summe aus Gemeindeanteil und Mitteln des Gemeinschaftsanteils, die die Kirchengemeinden betreffen (Baumaßnahmen, Pfarrbesoldung, Kita etc.), dürfen 70 v. H. der Schlüsselzuweisung nicht überschreiten.
- Innerhalb des Kirchenkreisanteils werden den Diensten und Werken zehn Prozent der Schlüsselzuweisung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 FinG zugewiesen.
- Der Leitung und den Gremien des Kirchenkreises wird ein Prozentanteil der Schlüsselzuweisung nach jeweiligem Haushaltsbeschluss zugewiesen.
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Innerhalb der Anteile sind die Kirchenkreisverwaltung, die Gemeinden, die Dienste und Werke sowie die Leitung berechtigt, eigene Rücklagen zu bilden.
#§ 8 Pfarrstellenplan, Pfarrvermögen
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1 Die Höhe der Ausgaben für die Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden richtet sich grundsätzlich nach dem von der Kirchenkreissynode beschlossenen Pfarrstellenplan und konkretisiert sich nach dem Pfarrstellenbesetzungsplan.
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1 Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung zu 95 v. H. an den Kirchenkreis abzuführen. 2 Eine Verzinsung der Pfarrvermögensrücklage in den Haushalten der Kirchengemeinden erfolgt in Höhe des jeweiligen erzielten Durchschnittszinssatzes der zentralen Vermögensverwaltung des vergangenen Jahres. 3 Diese wird vom Kirchenkreisrat jährlich durch Beschluss festgelegt.
#§ 9 Rücklagen und Sonderposten mit Finanzdeckung
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1 Der Kirchenkreis unterhält Sonderposten mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden als gemeinsame Rücklagen. 2 Es werden beim Kirchenkreis mindestens folgende gemeinsame Sonderposten mit Finanzdeckung gebildet:
- Eine allgemeine Ausgleichsrücklage nach § 68 KRHhFVO zum Ausgleich von Einnahmeminderungen. Die Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von mindestens 35 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis nach § 6 Absatz 2 FinG zugewiesenen Schlüsselzuweisungen der letzten drei Haushaltsjahre aufweisen und kann durch die Kirchenkreissynode darüber hinaus weiter erhöht werden.
- Eine Baurücklage, um bei der Finanzierung von Baumaßnahmen mit Zuschüssen zu helfen, soweit die Kosten der notwendigen Vorhaben die Finanzkraft der Kirchengemeinden oder des Kirchenkreises übersteigen. Die Höhe der Baurücklage soll auf mindestens 20 Prozent der dem Kirchenkreis im laufenden Haushaltsjahr zugewiesenen Schlüsselzuweisungen nach § 6 Absatz 2 FinG gehalten werden.
- Klimaschutzfonds zur Finanzierung von Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzgesetzes der Nordkirche.
- Weitere gemeinsame und zweckgebundene Sonderposten mit Finanzdeckung nach Beschluss der Kirchenkreissynode.
3 Die Kirchenkreissynode entscheidet auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung ihres Finanzausschusses über die Bildung weiterer gemeinsamer Sonderposten mit Finanzdeckung nach Absatz 1 Nummer 4.
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Über die Vergabe dieser Mittel wird entsprechend der durch die Kirchenkreissynode zu erlassenden Förderrichtlinien entschieden.
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1 Der Kirchenkreis unterhält eigene Rücklagen, insbesondere für die Kirchenkreisverwaltung, die Leitung und die Dienste und Werke. 2 Die Rücklage der Kirchenkreisverwaltung ist in der Höhe begrenzt und darf zukünftig nicht mehr als 25 v. H. des jeweiligen Haushaltsansatzes betragen. 3 Etwaige Überschüsse werden der allgemeinen Ausgleichsrücklage zugeführt. 4 Die Rücklagen sind in der Vermögensübersicht auszuweisen. 5 Über die Errichtung und Auflösung entscheidet die Kirchenkreissynode. 6 Die Bewirtschaftung erfolgt durch den Kirchenkreisrat.
#§ 10 Allgemeine Rücklagenregelungen
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Überschüsse des Gemeinschaftsanteils, ausgenommen die Kirchenkreisverwaltung, sollen entsprechend §§ 3 und 4 an den Gemeindeanteil und den Kirchenkreisanteil verteilt werden.
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Überschüsse der Kirchenkreisverwaltung werden der zweckgebundenen Rücklage zugeführt.
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Überschüsse im Gemeindeanteil werden der Garantierücklage zugeführt oder nach Haushaltsbeschluss verteilt.
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Überschüsse im Kirchenkreisanteil werden den jeweiligen zweckgebundenen Rücklagen zugeführt oder nach Haushaltsbeschluss verteilt.
#§ 11 Kirchenkreis-Finanzausschuss
1 Über die Aufgaben des Artikels 52 Verfassung hinaus steht der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode dem Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderäten zur Beratung zur Verfügung. 2 Die bzw. der Vorsitzende des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende soll zu den Sitzungen des Kirchenkreisrates eingeladen werden.
#§ 12 Rechtsbehelfsverfahren
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. 2 Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
#§ 13 Auskunftspflicht
Die Kirchengemeinden, Kapellengemeinden, Kirchengemeindeverbände sowie Dienste und Werke haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 Verfassung die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 14 Schlussbestimmungen
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Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
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Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
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Mit dem gleichen Tage tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 16. September 2019 (KABl. S. 522) außer Kraft.