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Artikel 1
###Artikel 2
#Artikel 3
#Artikel 4
Das Kuratorium der Evangelischen Stiftung Michaelshof hat auf seiner Sitzung am 22. Februar 2022 nach § 8 Absatz 3 Nummer 11 der geltenden Satzung vom 30. Mai 2014 (KABl S. 323, 395) mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen die folgende, am 1. April 2023 in Kraft tretende Satzung beschlossen:##Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
##
Ausgabe 3 Teil AKiel, 31. März 2023
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 18Kirchengesetz
zur Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
zur Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 14. März 2023
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
##Artikel 1
Änderung der Verfassung
Artikel 80 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. 2012 S. 2, 127), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ ein Komma und die Wörter „davon mindestens vierzehn Mitglieder, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden“ angefügt.
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Eine Wahlversammlung, die die Vielfalt der Dienste und Werke in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland repräsentiert, wählt zehn ehrenamtliche Mitglieder aus dem Bereich der landeskirchlichen Dienste und Werke, darunter mindestens zwei Mitglieder, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden, und acht Mitglieder aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dort in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, davon mindestens eine Pastorin bzw. einen Pastor sowie eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter.“
Artikel 2
Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes
Das Landessynodenbildungsgesetz vom 28. März 2017 (KABl. S. 203), das zuletzt durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. 415, 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Dieses Kirchengesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern, die durch geheime Wahl die Mitgliedschaft in der Landessynode erlangen.“
- In § 3 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:„Von den Gemeinde-Synodalen wählt jede Kirchenkreissynode mindestens ein Mitglied, die Kirchenkreissynode Hamburg-Ost mindestens zwei Mitglieder, das bzw. die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollendet bzw. vollenden (junge Menschen).“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:„Sie wählt zehn ehrenamtliche Mitglieder aus dem Bereich der landeskirchlichen Dienste und Werke, darunter mindestens zwei Mitglieder, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden, und acht Mitglieder aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dort in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, davon mindestens eine Pastorin bzw. einen Pastor sowie eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter.“
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Wort „ein“ durch das Wort „einen“ und das Wort „Tätiger“ durch das Wort „Tätigen“ ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe g wird das Wort „ein“ durch das Wort „einen“ und das Wort „Tätiger“ durch das Wort „Tätigen“ ersetzt.
- cc)
- Die Buchstaben i und j werden wie folgt gefasst:„i) des Kirchenkreises Plön-Segebergdrei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens zwei ehrenamtlich Tätige,j) des Kirchenkreises Pommernzwei Vertreterinnen und Vertreter, darunter mindestens eine ehrenamtlich Tätige bzw. einen ehrenamtlich Tätigen,“.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) 1 Die Wahlen nach Absatz 2 erfolgen nach Listen, die entsprechend der Teillisten nach § 10 Absatz 1 unterteilt sind. 2 Die beiden Teillisten sollen jeweils so viele Frauen bzw. Männer enthalten, wie von dem jeweiligen Wahlgremium Personen insgesamt zu wählen sind; mindestens müssen sie jeweils so viele Personen enthalten, dass ein paritätisches Wahlergebnis möglich ist. 3 Bei der Wahl mehrerer Personen sind paritätisch die Personen gewählt, die jeweils die höchsten Stimmenzahlen auf der jeweiligen Teilliste erlangt haben. 4 Entfallen gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr solcher Vorgeschlagener, entscheidet unter ihnen das Los, das durch die sitzungsleitende Person des jeweiligen Wahlgremiums zu ziehen ist. 5 Bei einer ungeraden Zahl von zu wählenden Personen entscheidet über die Wahl des unter ihnen zu vergebenden letzten Platzes die höhere Stimmenzahl im Vergleich der beiden Teillisten. 6 Entfallen in diesem Fall gleiche Stimmenzahlen auf Personen unterschiedlichen Geschlechts, entscheidet unter ihnen das Los, das durch die sitzungsleitende Person des jeweiligen Wahlgremiums zu ziehen ist.“
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:„Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl in die Landessynode durch die Kirchenkreissynode.“
- bb)
- In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Ihre bzw. seine“ ersetzt und es werden die Wörter „der bzw. des Wahlbeauftragten des Kirchenkreises“ gestrichen.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz vorangestellt:„Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre bzw. seine Stellvertretung werden von der Kirchenleitung berufen.“
- bb)
- In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterstützt“ durch die Wörter „Sie unterstützen“ ersetzt.
- In § 7 Satz 1 werden die Wörter „dieser Reihenfolge“ durch die Wörter „der Reihenfolge der in der jeweiligen Gruppe geltenden Quoten“ ersetzt.
- Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises wirkt darauf hin, dass die Kirchengemeinderäte die ihnen zur Verfügung stehenden Bekanntmachungswege nutzen, um Gemeindeglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 auf das ihnen zustehende Wahlvorschlagsrecht aufmerksam zu machen.“
- § 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Wahl in die Landessynode sollen
- Gemeindeglieder aus den verschiedenen Bereichen der Landeskirche,
- genügend junge Menschen,
- ebenso viele Frauen wie Männer und
- mindestens doppelt so viele Personen, wie Mitglieder zu wählensind,
vorgeschlagen werden.“ - In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „schriftlichen oder in elektronischer Form gefassten“ eingefügt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ihre Zustimmung“ durch die Wörter „oder in elektronischer Form ihre Einwilligung“ ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„Die Wahlunterlagen enthalten
- 1.
- Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie über Namen, Rufnamen, Beruf, derzeitiges Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, Lebensalter, Geschlecht und Anschrift der Vorgeschlagenen in der Wahlvorschlagsliste,
- 2.
- die Erklärung der Bereitschaft der Vorgeschlagenen, an der Erfüllung der Aufgaben der Landessynode gewissenhaft mitzuwirken und das Gelöbnis nach § 25 Absatz 2 abzulegen, und
- 3.
- die Versicherung der Vorgeschlagenen, dass kein anderer auf sie lautender Wahlvorschlag für die Wahl der Landessynode vorliegt
Für die Veröffentlichung von Daten aus den Wahlunterlagen im Internet bedarf es einer jederzeit widerruflichen Einwilligung der Vorgeschlagenen in schriftlich oder elektronisch gefasster Form.“
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form“ eingefügt.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:„(1) 1 Die Wahlvorschlagslisten sind zu unterteilen nach Frauen und Männern. 2 Personen, die entsprechend § 22 Absatz 3 und § 45b Absatz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können, können frei entscheiden, für welche Teilliste sie sich aufstellen lassen wollen. 3 Beide Teillisten sollen jeweils so viele Personen enthalten, wie von dem jeweiligen Wahlgremium Personen insgesamt zu wählen sind; mindestens müssen sie jeweils so viele Personen enthalten, dass ein paritätisches Wahlergebnis möglich ist.“
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Kirchenkreissynode“ und dem Wort „Vorschlagenden“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
- bb)
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
- cc)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
- bbb)
- Nach dem Wort „ist“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Vorschlagenden“ die Wörter „in Textform“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
- cc)
- Satz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Wort „Bescheids“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.
- bbb)
- Nach dem Wort „ist“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden nach den Wörtern „ebenso viele“ die Wörter „Personen entsprechend den beiden Teillisten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und genügend junge Menschen“ eingefügt.
- Nach Absatz 4 wird ein Absatz 5 wie folgt eingefügt:„(5) 1 Liegen besondere Gründe dafür vor, dass für die Wahlvorschlagsliste zur Wahl der Gemeinde-Synodalen bzw. der ehrenamtlichen Werke-Synodalen nicht genügend junge Menschen gewonnen werden konnten, kann die Wahlvorschlagsliste selbst dann geschlossen werden, wenn sie weniger als die Mindestanzahl der zu wählenden jungen Menschen enthält. 2 Die so zunächst freibleibenden Mandate werden durch Nachwahl nach § 28a besetzt.“
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und ihm wird folgender Satz angefügt:„In den Wahlvorschlagslisten der Gemeinde-Synodalen sowie der Werke-Synodalen sind die jungen Menschen kenntlich zu machen.“
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
- § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Stimmzettel“ ein Komma und die Wörter „der entsprechend der Teillisten nach § 10 Absatz 1 unterteilt ist“ angefügt.
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2“ ersetzt.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt: „ 2 Gewählt ist nur, wer mindestens eine Stimme erhalten hat. 3 Innerhalb der Gruppen nach Satz 1 gelten bei der Wahl mehrerer Personen aus Paritätsgründen zunächst die Personen als gewählt, die jeweils die höchsten Stimmenzahlen auf der jeweiligen Teilliste erlangt haben. 4 Bei einer ungeraden Anzahl der zu wählenden Personen entscheidet über die Wahl die höchste Stimmenzahl der Person im Vergleich der beiden Teillisten. 5 Beim Wahlgang der Gemeinde-Synodalen findet die Feststellung nach Satz 1 unter Beachtung der Quote für junge Menschen statt. 6 Entfallen gleiche Stimmenzahlen auf zwei oder mehr Vorgeschlagene, so sind in Ansehung der Geschlechterverteilung zwischen Personen aus den beiden Teillisten in Bezug auf das Wahlergebnis die Vorgeschlagenen im jeweiligen Wahlgang zuerst gewählt, die zu dem unterrepräsentierten Geschlecht in dem jeweiligen Wahlgang gehören. 7 Andernfalls entscheidet das Los, das durch die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode zu ziehen ist. 8 Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode stellt die Wahlergebnisse fest und gibt sie der Kirchenkreissynode bis zum Ende der Sitzung mündlich bekannt. 9 Die Bekanntgabe beinhaltet:
- 1.
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
- die Zahl der Wählenden in dem jeweiligen Wahlgang,
- 3.
- die Zahl der gültigen Stimmzettel in dem jeweiligen Wahlgang,
- 4.
- die Zahl der ungültigen Stimmabgaben in dem jeweiligen Wahlgang,
- 5.
- Namen und Rufnamen der Vorgeschlagenen mit Angabe der jeweils erreichten Stimmenzahl in dem jeweiligen Wahlgang,
- 6.
- Namen und Rufnamen der gewählten und stellvertretenden Mitglieder aus dem jeweiligen Wahlgang.
10 Unverzüglich danach gibt die bzw. der Präses den jeweiligen Vorgeschlagenen das persönliche Wahlergebnis in Textform bekannt und übermittelt die jeweiligen Wahlergebnisse im Sinne von Satz 9 unverzüglich in Textform und unter Beifügung der Stimmauszählungsprotokolle der bzw. dem Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 11 Die Vorgeschlagenen können jederzeit Einsicht zum Wahlergebnis des sie betreffenden Wahlgangs bei der bzw. dem Wahlbeauftragten nehmen. 12 Im Internet ist die Veröffentlichung des Wahlergebnisses beschränkt auf Angaben von Namen und Rufnamen und Reihenfolge als gewählte oder stellvertretende Mitglieder und die Nennung des Kirchenkreises, aus dem sie als Gemeinde-Synodale, Pastoren-Synodale und Mitarbeiter-Synodale gewählt worden sind.“
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 7“ ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Sie bzw. er stellt das Wahlergebnis fest und gibt es in entsprechender Anwendung nach Absatz 2 Satz 8 bis 10 der Wahlversammlung mündlich und den jeweiligen Vorgeschlagenen in Textform bekannt.“
- cc)
- Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:„Absatz 2 Satz 11 und 12 gilt entsprechend.“
- § 14 wird wie folgt gefasst:„Es ist für jede Wahl von Gemeinde-, Pastoren-, Mitarbeiter- und Werke-Synodalen ein Stimmauszählungsprotokoll zu fertigen, das mindestens die Feststellung zur Beschlussfähigkeit und die Angaben nach § 13 Absatz 2 Satz 9 enthalten muss.“
- § 16 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder in einer elektronisch gefassten“ eingefügt.
- In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in einer elektronisch gefassten Form“ eingefügt.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „in Ansehung des Gesamtwahlergebnisses und der Entsendungen“ gestrichen.
- Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:„ 2 Die Berufung soll in Ansehung des Gesamtwahlergebnisses und der Entsendungen erfolgen, damit für die Leitung der Landeskirche erforderliche oder wünschenswerte Fähigkeiten oder Kompetenzen in der Zusammensetzung der Landessynode ergänzt werden können oder kirchliche sowie sonstige gesellschaftliche Gruppierungen in der Landessynode vertreten sind. 3 Bei Berufungen soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz geachtet werden. 4 Berufen werden kann nur, wer nach § 2 Absatz 1 und 6 wählbar ist und der Berufung zugestimmt hat.“
- In § 25 Absatz 2 wird das Wort „diakonischen“ durch die Wörter „pädagogischen und diakonischen, ökumenischen“ ersetzt.
- In § 26 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder in elektronischer Form gefasste“ und nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form“ eingefügt.
- § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Nummer 6 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)“ durch die Wörter „vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)“ ersetzt.
- In Nummer 7 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 33)“ ein Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist,“ eingefügt.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „das“ durch die Wörter „unter den zur Verfügung stehenden stellvertretenden Mitgliedern, die unter Berücksichtigung der geschlechtergerechten Parität und der Quote für junge Menschen in Frage kommen, dasjenige“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Satz 1 werden die Wörter „oder wenn eine Gruppe, die in der Landessynode in einer bestimmten Anzahl vertreten sein muss, in der Nachrückliste nicht mehr repräsentiert ist“ angefügt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:„Ist eine Nachwahl von stellvertretenden Werke-Synodalen erforderlich, so ist die Wahlversammlung innerhalb von 18 Monaten einzuberufen.“
- cc)
- Nach Satz 4 wird ein Satz wie folgt eingefügt:„Auf Nachwahlen sind die Vorschriften zur Hauptwahl mit der Maßgabe der nachfolgenden Sätze anzuwenden.“
- dd)
- Im neuen Satz 10 ist die Angabe „§ 11 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Satz 3“ zu ersetzen.
- Nach § 28 wird ein § 28a wie folgt eingefügt:„§ 28a
Nachwahl junger Menschen(1) Ist durch die Hauptwahl die erforderliche Anzahl von Mitgliedern, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden, nicht gewählt worden, muss innerhalb von zehn Monaten nach Konstituierung der Landessynode in denjenigen Kirchenkreissynoden bzw. in der Wahlversammlung, die in ihren Wahlgängen die Anzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 bzw. § 4 Absatz 1 Satz 2 nicht erreichen konnten, je eine Nachwahl zur Besetzung der frei gebliebenen Mandate für junge Menschen aus der Gruppe der Gemeinde-Synodalen bzw. der ehrenamtlichen Werke-Synodalen durchgeführt werden.(2) Auf diese Nachwahlen finden die Vorschriften zur Hauptwahl nach Maßgabe der Regelungen aus § 28 Absatz 2 Satz 7, 8 und 10 sowie Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 entsprechende Anwendung.“ - § 30 wird wie folgt gefasst:„Auf Nachwahlen, Nachberufungen und Nachentsendungen in die Landessynode, deren Amtsperiode im Jahr 2018 begonnen hat, ist das Landessynodenbildungsgesetz in der Fassung vom 28. März 2017 (KABl. S. 203), das zuletzt durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. 415, 424 geändert worden ist, anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes
Das Kirchenkreissynodenbildungsgesetz vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318; 2017 S. 88), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 6 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
- In § 20 Absatz 1 wird das Wort „das“ durch die Wörter „unter den zur Verfügung stehenden stellvertretenden Mitgliedern, die unter Berücksichtigung der Quote für junge Menschen in Frage kommen, dasjenige“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Durch Artikel 2 wird die Grundlage für die Bildung der Dritten Landessynode, deren Amtsperiode Anfang des Jahres 2025 beginnen wird, gelegt.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 24. Februar 2023 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 14. März 2023 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 3031-03 – R Kr | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 19Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
Evangelische Stiftung Michaelshof
kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
Evangelische Stiftung Michaelshof
Vom 22. Februar 2023
Nachstehend wird die vom Kuratorium am 22. Februar 2023 beschlossene Erste Satzung zur Änderung der Satzung der kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts Evangelische Stiftung Michaelshof bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 23. Februar 2023 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 15 Absatz 3, 16 des Kirchlichen Stiftungsgesetzes vom 18. November 2006 (KABl S. 83) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in Verbindung mit § 14 Absatz 1 der Satzung der Evangelischen Stiftung Michaelshof in der Neufassung aufgrund der Bekanntmachung vom 30. Mai 2014 (KABl S. 323, 395), stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 23. Februar 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-240 – R Kr | ||||
* |
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
Evangelische Stiftung Michaelshof
Vom 22. Februar 2023
#Artikel 1
Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Evangelische Stiftung Michaelshof“ vom 30. Mai 2014 (KABl S. 323, 395) wird wie folgt geändert:
- In Satz 6 der Präambel wird die Angabe „18. Mai 1993“ durch die Angabe „30. Mai 2014“ ersetzt.
- In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Evangelische Stiftung Michaelshof, – nachfolgend Stiftung genannt –“ durch die Wörter „Evangelische Stiftung Michaelshof – nachfolgend Stiftung genannt“ ersetzt.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „Krankenpflege, Behindertenhilfe“ durch die Wörter „Pflege, Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie“ ersetzt.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:„Dazu gehören unter anderem verschiedene Wohnangebote und Angebote der Pflege für Personen i. S. des § 53 AO und ältere Menschen, tagesstrukturierende Angebote, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesgruppen, Angebote der Aus- und Weiterbildung, Schulen und Kindertageseinrichtungen.“
- In § 4 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Stiftungszweckes“ durch das Wort „Stiftungszwecks“ ersetzt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtes“ durch das Wort „Amts“ ersetzt.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Tätigkeit im Vorstand ist hauptamtlich; hierfür ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, deren Höhe durch Beschluss des Kuratoriums festzulegen ist.“
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Pauschale“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
- Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:„(7) 1 Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. 2 Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. 3 Diese können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Kuratoriums festzulegen ist, abgegolten werden. 4 “
- § 7 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Zahlwort „neun“ durch das Zahlwort „sieben“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:„5. drei bis acht weitere Mitglieder aus verschiedenen Berufsgruppen.“
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „Daneben haben alle Mitglieder der Organe“ durch die Wörter „Die Mitglieder des Kuratoriums haben“ ersetzt.
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vorstandes“ durch das Wort „Vorstands“ ersetzt.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 2 werden die Wörter „das Vorstandsmitglied nach § 10 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „die Vorstandsmitglieder“ ersetzt.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:„2. Beschlussfassung über die grundsätzliche Ausrichtung der Stiftung, ihrer Vision sowie die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete,“
- bb)
- Nummer 3 wird gestrichen.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.
- dd)
- Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und das Wort „Vorstandes“ durch das Wort „Vorstands“ ersetzt.
- ee)
- Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6 und das Wort „Haushaltsplanes“ durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.
- ff)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:„7. Beschlussfassung über An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, Aufnahme von Darlehen und dingliche Belastungen des Grundbesitzes, Neubauten und größere Umbauten,“
- gg)
- In Nummer 8 wird das Wort „Vorstandes“ durch das Wort „Vorstands“ ersetzt.
- hh)
- Nummer 10 wird gestrichen.
- ii)
- Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „fünf stimmberechtigte“ durch die Wörter „die Hälfte der stimmberechtigten“ und das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
- Absatz 5 wie folgt gefasst:„(5) 1 Die Sitzungen des Kuratoriums können als Präsenzversammlungen oder als Telefon- bzw. Videokonferenz durchgeführt werden. 2 Die Kombination einer Präsenzversammlung mit einer virtuellen Teilnahme per Telefon bzw. Video ist zulässig. 3 Soll in einer Versammlung im Sinne von Satz 1 oder 2 abgestimmt werden, hat die bzw. der Vorsitzende den Gegenstand der Beschlussfassung allen Mitgliedern vorher mit der Einladung schriftlich mitzuteilen, bestimmte Beschlussvorschläge zu machen und sie schriftlich zu begründen. 4 Die Zustimmung zu diesem Versammlungsverfahren gilt als erteilt, wenn kein Mitglied diesem Versammlungsverfahren widerspricht. 5 Entscheidungen in diesem Verfahren werden durch offene Abstimmungen gefasst, wenn mindestens zwei Drittel dem Beschlussvorschlag zustimmen. 6 Soll nicht offen abgestimmt werden oder liegen andere begründete Ausnahmefälle vor, kann die bzw. der Vorsitzende ausnahmsweise den Mitgliedern bestimmte Punkte, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form zur Beschlussfassung vorlegen, wenn alle Mitglieder des Kuratoriums diesem Verfahren und mindestens zwei Drittel dem Beschlussvorschlag zustimmen. 7 Die Zustimmungen in diesem schriftlichen Verfahren müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Absendung der Aufforderung zur Stimmenabgabe bei der bzw. dem Vorsitzenden vorliegen. 8 Die Aufzeichnung der bzw. des Vorsitzenden über das Ergebnis der schriftlichen Beschlussfassung ist in der Niederschrift der nächsten Sitzung des Kuratoriums aufzunehmen.“.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) 1 Der Vorstand besteht aus einem theologischen und einem kaufmännischen Vorstandsmitglied. 2 Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils acht Jahre gewählt. 3 Wiederwahl ist zulässig. 4 Mindestens ein Jahr vor Ablauf der regulären Amtszeit sind unter der Verantwortung des Kuratoriums mit dem jeweiligen Vorstandsmitglied Gespräche hinsichtlich der Perspektiven für eine Wiederwahl zu führen.“
- In Absatz 3 werden die Wörter „Die Direktorin bzw. der Direktor“ durch die Wörter „Das theologische Vorstandsmitglied“ und das Wort „Vorstandes“ durch die Wörter „Vorstands, sofern die Vorstandsmitglieder keine andere Regelung getroffen haben“ ersetzt.
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Direktorin bzw. der Direktor“ durch die Wörter „Das theologische Vorstandsmitglied“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die Verwaltungsleiterin bzw. der Verwaltungsleiter“ durch die Wörter „Das kaufmännische Vorstandsmitglied“ ersetzt.
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:„(6) 1 Das Kuratorium kann einzelne Vorstandsmitglieder in der Weise von § 181 BGB befreien, dass diese ermächtigt werden, im Namen der Stiftung mit sich als Vertreterin bzw. Vertreter einer anderen gemeinnützigen Organisation Rechtsgeschäfte vorzunehmen. 2 Eine generelle Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen.“
- § 11 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Vorstandes“ durch das Wort „Vorstands“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Vorstandes“ wird durch das Wort „Vorstands“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird das Wort „Betriebes“ durch das Wort „Betriebs“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4 werden das Wort „Haushaltsplanes“ durch das Wort „Wirtschaftsplans“ und das Wort „Geschäftsberichtes“ durch das Wort „Geschäftsberichts“ ersetzt.
- dd)
- In Nummer 5 werden das Wort „Stellenplanes“ durch das Wort „Stellenplans“ ersetzt und die Wörter „ , sofern dieses nicht dem Kuratorium vorbehalten bleibt“ gestrichen.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird das Wort „Vorstandes“ durch das Wort „Vorstands“ ersetzt.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „in der Regel wöchentlich“ durch das Wort „bedarfsgerecht“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „Tagesordnungspunktes“ durch das Wort „Tagesordnungspunkts“ ersetzt.
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Vorstandsmitgliedes“ durch das Wort „Vorstandsmitglieds“ ersetzt.
- Nach § 14 wird ein neuer § 15 mit folgendem Wortlaut eingefügt:„§ 15
Änderungen der Stiftungssatzung,
Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung(1) Das Kuratorium kann Änderungen der Stiftungssatzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.(2) Das Kuratorium kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.(3) Das Kuratorium kann die Stiftung- einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
- mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
- auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.(4) Das Kuratorium kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn- über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
- der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(5) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigter Mitglieder des Kuratoriums, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.(6) 1 Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 1 Absatz 3 Satz 2). 2 Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. 3 Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. 4 Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.(7) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.“ - Der bisherige § 15 wird § 16.
Artikel 2
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. April 2023 in Kraft.
Rostock, 22. Februar 2023
Der Vorstand
Pastor Ekkehard Maase | Birgit Gelz | |||
Direktor | Verwaltungsleiterin | |||
Nr. 20Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Seedorf und der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mustin sowie die
Neubildung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Seedorf-Mustin
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Seedorf und der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mustin sowie die
Neubildung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Seedorf-Mustin
Vom 1. März 2023
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Seedorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mustin sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 ( (KABl. S. 30, 127, 234)), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Seedorf und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mustin werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Seedorf-Mustin“
neu gebildet.
#§ 3
1 Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Seedorf-Mustin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Seedorf und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mustin. 2 Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3 Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Seedorf-Mustin setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Seedorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mustin.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Seedorf-Mustin ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 23911 Mustin, Dorfstraße 20.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Kiel, 1. März 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Seedorf-Mustin – R Bal | ||||
Nr. 21Anordnung der Ingebrauchnahme eines Interimssiegels
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Seedorf-Mustin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Seedorf-Mustin.
Kiel, 2. März 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 Seedorf-Mustin – R Thi | ||||
Nr. 22Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost genehmigt worden.
Kiel, 1. März 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn – R We | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eiderstedt-Mitte
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland genehmigt worden.
Kiel, 9. März 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Eiderstedt-Mitte – R We | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland genehmigt worden.
Kiel, 9. März 2023 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Hattstedt-Olderup – R We | ||||
Nr. 23Kirchenwahl 2023
Termin für eine Wiederholungswahl
Termin für eine Wiederholungswahl
Die Wahlbeauftragte des Pommerschen Ev. Kirchenkreises hat nach § 33 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist, im Benehmen mit dem amtierenden Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Sagard als Termin für die Wiederholungswahl in der Evangelischen Kirchengemeinde Sagard bestimmt:
– Sonntag, den 16. April 2023.
Der Wahltermin wird nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit §§ 17 Absatz 2 Satz 2, 33 Absatz 1 Kirchengemeinderatswahlgesetz amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 10. März 2023 | ||||
Der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 3031-01 – R Kr | ||||
Nr. 24Kirchenwahl 2023
Berichtigung eines Nachholtermins
Berichtigung eines Nachholtermins
Der in der Februarausgabe 2023 Teil A des Kirchlichen Amtsblatts der Evangelisch-Lutherischen Kirche bekanntgegebene Wahltermin (KABl. A Nr. 14 S. 43) wird wie folgt berichtigt:
– der Wahltermin in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, ist
Sonntag, der 16. April 2023.
Schwerin, 10. März 2023 | ||||
Der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 3031-01 – R Kr | ||||
Nr. 25Pfarrstellenänderungen
Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Züssow-Zarnekow-Ranzin, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird ruhendgestellt.
Az.: 20 Züssow, Zarnekin, Ranzin – P Kü/P Sc
*
Die Ev. Kirchengemeinden Wolgast und Katzow, Hohendorf, Neu Boltenhagen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, werden zum Pfarrsprengel Wolgast und Katzow, Hohendorf, Neu Boltenhagen verbunden.
Az.: 21 Kkr. Pommern – P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Wolgast, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird mit Wirkung vom 1. Februar 2024 zur gemeinsamen Pfarrstelle des Pfarrsprengels der Ev. Kirchengemeinden Wolgast und Katzow, Hohendorf, Neu Boltenhagen und umbenannt zur 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Wolgast und Katzow, Hohendorf, Neu Boltenhagen. Die Pfarrstelle hat einen Umfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Wolgast und Katzow, Hohendorf, Neu Boltenhagen (1) – P Kü/P Sc
*
Die Ruhendstellung der Pfarrstelle Katzow, Hohendorf, Neu Boltenhagen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird mit Wirkung vom 1. Februar 2024 aufgehoben. Diese Pfarrstelle wird zur gemeinsamen Pfarrstelle des Pfarrsprengels der Ev. Kirchengemeinden Wolgast und Katzow, Hohendorf, Neu Boltenhagen und umbenannt zur 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Wolgast und Katzow, Hohendorf, Neu Boltenhagen. Die Pfarrstelle hat einen Umfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Wolgast und Katzow, Hohendorf, Neu Boltenhagen (2) – P Kü/P Sc
*
Die Ev. Kirchengemeinden Franzburg/Richtenberg und Steinhagen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, werden zum Pfarrsprengel Franzburg/Richtenberg und Steinhagen verbunden.
Az.: 21 Kkr. Pommern – P Sc
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Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Franzburg/Richtenberg, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird zur gemeinsamen Pfarrstelle des Pfarrsprengels Franzburg/Richtenberg und Steinhagen und umbenannt in Pfarrstelle des Pfarrsprengels Franzburg/Richtenberg und Steinhagen. Die Pfarrstelle hat einen Umfang von 100 Prozent. Gleichzeitig wird die Pfarrstelle Steinhagen ruhendgestellt (50 Prozent).
Az.: 20 Pfarrsprengel Franzburg/Richtenberg und Steinhagen – P Sc
*
Die Ev. Kirchengemeinden Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, werden zum Pfarrsprengel Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen verbunden.
Az.: 21 Kkr Pommern – P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Ahrenshagen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird zur gemeinsamen Pfarrstelle des Pfarrsprengels Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen und umbenannt in 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen. Die Pfarrstelle hat einen Umfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen (1) – P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Damgarten-Saal, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird zur gemeinsamen Pfarrstelle des Pfarrsprengels Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen und umbenannt in 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen. Die Pfarrstelle hat einen Umfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen (2) – P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Lüdershagen und Semlow-Eixen, Pommerscher Ev. Kirchenkreis, wird zur gemeinsamen Pfarrstelle des Pfarrsprengels Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen und umbenannt in 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen. Die Pfarrstelle hat einen Umfang von 75 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Ahrenshagen, Damgarten-Saal, Lüdershagen und Semlow-Eixen – P Sc
*
Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Markus-Kirchengemeinde Hohenhorst Rahlstedt-Ost, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. April 2023 von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 20 Markus Hohenhorst Rahlstedt-Ost (1) – P Kü/P Ha
Nr. 26Pfarrstellenerrichtungen
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tönning-Kating-Kotzenbüll, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. März 2023 errichtet.
Az.: 20 Tönning-Kating-Kotzenbüll (2) – P Hl/P Ha
*
Die gemeinsame Pfarrstelle (Pfarrsprengel) der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heide und der Ev.-Luth. St. Andreas-Kirchengemeinde Weddingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2023 errichtet.
Az.: 20 Heide und Weddingstedt (1) (Pfarrsprengel) – P Bot/P Ha
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | |||
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | |||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872. | |||
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für die 5. Ausgabe 2023: | Mi., 10. Mai, | 31. Mai 2023, | |
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