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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 41Zweite Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Dienstwohnungs- und Residenzverwaltungsvorschrift

Vom 25. April 2023

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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Artikel 1
Änderung der Dienstwohnungs- und Residenzverwaltungsvorschrift

Die Dienstwohnungs- und Residenzverwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2017 (KABl. S. 530), die durch Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2021 (KABl. S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 2.2 Satz 1 werden die Wörter „und dem Kirchenkreisrat“ gestrichen.
  2. In den Nummern 3.2 und 4.3 werden jeweils die Wörter ,„dem Kirchenkreisrat“ gestrichen.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
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Kiel, 25. April 2023
Landeskirchenamt
Professor Dr. Unruh
Präsident
Az.: 3617-01 – DAR Lu

Nr. 42Berichtigung des Kirchengesetzes
zur Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes
und weiterer Vorschriften

Vom 15. Mai 2023

Das Kirchengesetz zur Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 14. März 2023 (KABl. A Nr. 18 S. 50) ist wie folgt zu berichtigen:
  1. Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
    In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorschlagenden“ die Wörter „in Textform“ eingefügt und in Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  2. Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe c Doppelstabe cc Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
    Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
  3. Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden die Wörter „Frauen wie Männer“ durch die Wörter „Personen entsprechend den beiden Teillisten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und genügend junge Menschen“ ersetzt.
Schwerin, 15. Mai 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: Az.: 3031-03 – R Kr
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II. Bekanntmachungen

Nr. 43Zweite Satzung
zur Änderung der Finanzsatzung des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein

Vom 21. April 2023

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 11. März 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderungen

Die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein vom 30. November 2016 (KABl. 2017 S. 31), die zuletzt durch Satzung vom 28. Januar 2020 (KABl. S. 73) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  1. Satz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
    „a) 10 Prozent des Gemeindeanteils werden als Grundzuweisung zu gleichen Teilen an jede Kirchengemeinde verteilt,"
  2. In Satz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
    „c) bei einer Fusion von Kirchengemeinden werden die jeweils bisherigen Grundzuweisungen an die früheren Kirchengemeinden der dann neuen Kirchengemeinde weiterhin für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Fusion an die neu gebildete Kirchengemeinde verteilt; ab dem sechsten Jahr erfolgt dann die Verteilung einer Grundzuweisung an diese Kirchengemeinde“.
  3. In Satz 3 wird das Wort „Hierbei" durch die Wörter „Bei Buchstabe b" ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 3. April 2023, Aktenzeichen 10.8 Kkr. Altholstein – R Le, gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Kiel, 21. April 2023
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein
Pröpstin Almut Witt, Vorsitzende
Propst Stefan Block
(L. S.)
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Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 8. Mai 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10.8 Kkr. Altholstein – R Le

Nr. 44Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelischen Kirchengemeinde Garz,
der Evangelischen Kirchengemeinde Sehlen und
der Evangelischen Kirchengemeinde Zudar
sowie die Neubildung der Evangelischen
Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar

Vom 11. Mai 2023

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Garz, der Evangelischen Kirchengemeinde Sehlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Zudar sowie des Kirchenkreisrats des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 72) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelische Kirchengemeinde Garz, die Evangelische Kirchengemeinde Sehlen und die Evangelische Kirchengemeinde Zudar werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelische Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelische Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelische Kirchengemeinde Garz, Evangelische Kirchengemeinde Sehlen und Evangelische Kirchengemeinde Zudar. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar setzt sich zusammen aus dem Inhaber der bisherigen gemeinsamen Pfarrstelle sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelischen Kirchengemeinden Garz, Sehlen und Zudar.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises bleibt bis zu deren Neubildung unverändert.
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§ 6

Die Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinde Garz, der Evangelischen Kirchengemeinde Sehlen und der Evangelischen Kirchengemeinde Zudar haben mit Genehmigung des Pommerschen Ev. Kirchenkreises nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2023 (KABl. A Nr. 27 S. 70) geändert worden ist, vorab über die Gestaltung des Kirchensiegels für die Evangelische Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar beschlossen. Das Kirchensiegel wird gesondert bekanntgegeben.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 18574 Garz, Wendorfer Straße 17.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Kiel, 11. Mai 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Garz-Sehlen-Zudar – R Bal
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Nr. 45Berichtigung der Feststellung
der amtlichen Bezeichnung von örtlichen Kirchen im Kirchenkreis Mecklenburg

Vom 8. Mai 2023

Die Feststellung der amtlichen Bezeichnung von örtlichen Kirchen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg vom 4. Januar 2023 (KABl. A Nr. 7 S. 15) ist wie folgt zu berichtigen:
  1. In der Propstei Neustrelitz
    1. Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen ist nach der Angabe „die Evangelisch-Lutherische Kirche Ritzerow,“ die folgende Angabe zu ergänzen:
      „die Evangelisch-Lutherische Kirche Wolde,“.
    2. Auf dem Gebiet der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Röbel ist die Angabe „die Evangelisch-Lutherische Kirche Naetobow,“ zu ändern in:
      „die Evangelisch-Lutherische Kirche Naetebow,“.
    3. Der Name der folgenden Kirchengemeinde ist wie folgt richtig anzugeben:
      Ev.-Luth. Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen.
  2. In der Propstei Wismar sind die Namen der folgenden Kirchengemeinden wie folgt richtig anzugeben:
    1. Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf,
    2. Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest).
Kiel, 8. Mai 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Kkr. Mecklenburg – R Bal
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Nr. 46Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost genehmigt worden.
Kirchensiegel Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt
Kiel, 10. Mai 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Oberalster-Bergstedt – R Thi
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Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev. Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar
ist mit Zustimmung des zuständigen Propstes durch den Kirchenkreisrat des Pommerschen Ev. Kirchenkreises genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev. Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar geführt.
Kirchensiegel Ev. Kirchengemeinde Garz-Sehlen-Zudar
Kiel, 12. Mai 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Garz-Sehlen-Zudar – R We

Nr. 47Kirchenwahl 2023
Termine für die spätere Kirchenwahl

Der zuständige Wahlbeauftragte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den betroffenen Beauftragtengremien in den folgenden Kirchengemeinden den jeweils nachstehenden Sonntag als späteren Wahltermin bestimmt:
  • in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien zu Flensburg,
    Sonntag, den 25. Juni 2023;
  • in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sieverstedt,
    Sonntag, den 25. Juni 2023.
Der jeweils spätere Wahltermin wird nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit §§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 11 Absatz 2 Satz 2 Kirchengemeinderatswahlgesetz amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 25. April 2023
Der Wahlbeauftragte der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: 3031-01 – R Kr

Nr. 48Pfarrstellenänderungen

Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg für Projektarbeit umgewandelt.
Az.: 20 Kkr. Lübeck-Lauenburg Vertretungsdienste (5) – P Hl /P Sto

Nr. 49Pfarrstellenerrichtungen

Die 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg (5) – P Kü /P Ha
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Die 6. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg (6) – P Kü /P Ha
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Die 7. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg (7) – P Kü /P Ha
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Die 8. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg (8) – P Kü /P Ha

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
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für die 6. Ausgabe 2023:
Mo., 12. Juni,
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für die 7. Ausgabe 2023:
Mi., 12. Juli,
31. Juli 2023,
für die 8. Ausgabe 2023:
Mo., 14. August,
31. August 2023,
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