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Verwaltungsvorschrift
über die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Honorareverwaltungsvorschrift – HonorareVwV)

Vom 27. März 2023

(KABl. A Nr. 31 S. 76)

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1.

Bei Veranstaltungen der kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) und ihrer Dienste und Werke sowie bei Beratungen können Honorare gewährt werden.
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2.

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2.1

Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt und für diese Zwecke Haushaltsmittel verfügbar sind oder die Finanzierung anderweitig gesichert ist. Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmens vorliegt (siehe Steuerverwaltungsvorschrift).
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2.2

Honorare können nur gezahlt werden, wenn mit der Honorarempfängerin bzw. dem Honorarempfänger ein Honorarvertrag geschlossen worden ist, der die Höhe des Honorars festsetzt. Zu verwenden sind der Musterhonorarvertrag (Anlage 2) beziehungsweise die Muster-Rahmenvereinbarung für Beratung und Supervision (Anlage 3).
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2.3

Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, der Vorbereitungsaufwand und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen. Die Höhe der Honorare richtet sich nach Anlage 1 dieser Vorschrift. Der Höchstsatz der Richtsätze (Anlage 1) darf nur bei hervorragender Qualifikation der Honorarempfängerin bzw. des Honorarempfängers beziehungsweise bei besonderen Veranstaltungen von überregionaler Bedeutung überschritten werden. Honorare für Beratungen mit Beratenden der Gruppe III können nicht überschritten werden. Honorare für Beratungen mit Beratenden der Gruppe IV können einzelvertraglich oberhalb der Richtsätze vereinbart werden, sie sind jedoch nur bis zur Höhe des Richtsatzes bezuschussungsfähig.
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2.4

Notwendige Reisekosten sind nach den für die Nordkirche geltenden Vorschriften über die Vergütung von Reisekosten in der jeweils geltenden Fassung zu vergüten.
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3.

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3.1

Mitarbeitende im kirchlichen Dienst im Sinne der Richtsätze in Anlage 1 sind Personen, die beruflich oder zu ihrer Berufsausbildung bei einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung oder einer von der Nordkirche bezuschussten Einrichtung in Vollzeit, in Teilzeit, geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind und dafür eine Besoldung oder ein Entgelt erhalten. Satz 1 findet auch Anwendung auf Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand.
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3.2

Gehört die Leistung zu den dienstlichen Aufgaben der Mitarbeitenden gemäß Nr. 3.1 bzw. wird sie in der Arbeitszeit erbracht, wird kein Honorar gewährt.
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4.

Honorarleistungen für Prüfungen sind nicht Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift.
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5.

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5.1

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.1#
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5.2

Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Honorareverwaltungsvorschrift – HonorareVwV) vom 29. Oktober 2012 (KABl. S. 318) außer Kraft.
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Anlage 1 zu Nummer 2.3 und 3 der HonorareVwV

A. Richtsätze der Honorare in Euro zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für Veranstaltungen wie z. B. Vorträge, Seminarleitung, Diskussionsleitung, Kursbegleitung, Training
Halbtag
Ganztag
Stunde
(60 min.)
I.
Mitarbeitende gemäß Nummer 3.1 der Honorareverwaltungsvorschrift, sofern die Leistung
a)
ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben betrifft
b)
in sonstigen Fällen
bis 200,00
Euro
bis 400,00
Euro
bis 50,00
Euro
II.
Personen, die nicht im kirchlichen Dienst gemäß Nummer 3.1 der Honorareverwaltungsvorschrift stehen
a)
im Regelfall
bis 350,00
Euro
bis 600,00
Euro
bis 75,00
Euro
b)
wenn es sich z. B. um freiberuflich tätige Fachkräfte mit besonderer Qualifikation handelt
bis 600,00
Euro
bis 1.200,00
Euro
bis 150,00
Euro
B. Richtsätze der Honorare in Euro zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer für Beratungen wie z. B. Supervision, Gemeindeberatung, Coaching, Organisationsmediation, Prozessbegleitung
III.
Mitarbeitende gemäß Nummer 3.1 der Honorareverwaltungsvorschrift als Beratende, wenn die Beratungstätigkeit nicht zu den dienstlichen Aufgaben gehört und nicht in die Dienstzeit fällt (Nebentätigkeit)
pro Zeitstunde (60 Min., andere Zeitmaße entsprechend):
a)
Einzelberatung
bis 80,00 Euro
b)
Beratung von zwei Personen
bis 100,00 Euro
c)
Beratung von mehr als zwei Personen
bis 120,00 Euro
IV.
Beratende, die nicht im kirchlichen Dienst gemäß Nummer 3.1 der Honorareverwaltungsvorschrift stehen (insbesondere freiberuflich Tätige, wie z. B. Psychologinnen bzw. Psychologen als Supervisorinnen bzw. Supervisoren),
a)
Einzelberatung
bis 120,00 Euro
b)
Beratung von zwei Personen
bis 150,00 Euro
c)
Beratung von mehr als zwei Personen
bis 180,00 Euro
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Anlage 2 zu Nummer 2.2 der HonorareVwV

Honorarvertrag
Zwischen …,
vertreten durch … ,
Anschrift …
nachfolgend Auftraggeberin bzw. Auftraggeber genannt,
und Herrn/Frau …,
wohnhaft …,
nachfolgend Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer genannt,
wird folgender Honorarvertrag geschlossen:
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§ 1
Vertragsgegenstand und Durchführung

( 1 ) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer wird mit Wirkung vom … als/mit folgendem Auftrag/folgender Tätigkeit … für den die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber tätig.
( 2 ) Bei der Durchführung ihrer bzw. seiner Tätigkeit ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer keinen Weisungen der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers unterworfen.
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§ 2
Vertragsbeginn, Dauer und Beendigung

( 1 ) Die Tätigkeit beginnt am … und endet mit Ablauf des ….
( 2 ) Das Vertragsverhältnis kann außerdem von beiden Seiten mit den gesetzlichen Fristen nach § 621 BGB gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
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§ 3
Vergütung

( 1 ) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer erhält ein Honorar in Höhe von … Euro zuzüglich eventuell anfallender Umsatzsteuer für jede in Absprache mit der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber geleistete Stunde. Das Honorar umfasst auch die Vorbereitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeiten durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer.
( 2 ) Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer wird über die erbrachten Leistungen eine prüffähige Rechnung stellen. Zahlungen für erbrachte Leistungen werden monatlich nachträglich und nur nach Vorlage einer Rechnung geleistet.
( 3 ) Mit diesem Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts begründet. Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ist für die Entrichtung etwaiger Abgaben (Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung) selbst verantwortlich.
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§ 4
Verhinderung

Ist die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer infolge einer Erkrankung, eines Unfalls oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die von ihr bzw. ihm angenommene Tätigkeit auszuüben, so entfällt der Honoraranspruch bzw. vermindert sich entsprechend um eventuelle Fehlzeiten.
Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer wird ihre bzw. seine Abwesenheit wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
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§ 5
Sonstige Tätigkeiten

Der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer steht es frei, für andere Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber tätig zu werden. Einer vorherigen Zustimmung der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
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§ 6
Urheberrecht

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer erteilt der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber das Recht, die im Rahmen ihrer bzw. seiner Tätigkeit erstellten urheberrechtlich geschützten Werke für eigene Zwecke zu nutzen. Die Übertragung des Nutzungsrechts ist durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.
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§ 7
Verschwiegenheitsklausel

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich, über ihr bzw. ihm in Ausübung ihres bzw. seines Auftrags bekannt gewordenen vertraulichen dienstlichen Angelegenheiten der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren.
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§ 8
Schlussbestimmungen

( 1 ) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformvereinbarung.
( 2 ) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrags als ungültig erweisen, werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Ort, Datum
Ort, Datum
Auftraggeber/in
Auftraggeber/in
Anmerkung:
Zur Vermeidung von Nachforschungen der Finanzverwaltung wird die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass sie bzw. er für die Versteuerung der erhaltenen Honorare durch Angabe in der Einkommensteuererklärung gegenüber dem örtlichen Finanzamt selbst verantwortlich ist.
Bei Prüfungen des Finanzamtes kann dieses Einsicht in die Honorarzahlungen nehmen.
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Anlage 3 zu Nummer 2.2 zur HonorareVwV

Grafik
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Dienstliche Befürwortung/Genehmigung (nicht notwendig für PzA):
Ort, Datum
Unterschrift (ggf. Stempel)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 1. Mai 2023 in Kraft.