.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Anlage
Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreis-
verwaltung des Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
(Verwaltungsgebührensatzung Hamburg-West/Südholstein)
Vom 3. April 2023
(KABl. A Nr. 33 S. 82)
Vollzitat:
Verwaltungsgebührensatzung Hamburg-West/Südholstein vom 3. April 2023 (KABl. A Nr. 33 S. 82), die durch Satzung vom 4. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 115 S. 293) geändert worden ist
Verwaltungsgebührensatzung Hamburg-West/Südholstein vom 3. April 2023 (KABl. A Nr. 33 S. 82), die durch Satzung vom 4. Dezember 2023 (KABl. A Nr. 115 S. 293) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein | 4. Dezember 2023 | Anlage (zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1) „Gebührentabelle“ | neu gefasst | |
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 18. Februar 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 und § 11 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Gebühren
1 Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besondere Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. 2 Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 3 Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
#§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger
(
1
)
1 Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. 2 Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
(
2
)
Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein.
#§ 3
Höhe der Gebühr
(
1
)
1 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. 2 Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(
2
)
Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
(
3
)
1 Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Verwaltungsgeschäft aber noch nicht beendet ist oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsgeschäft zurückgenommen oder widerrufen wird. 2 In den Fällen des Satzes 1 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens drei Euro errechnet.
(
4
)
Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
#§ 4
Auslagen
(
1
)
1 Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. 2 Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. 3 Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
- im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
- Sachverständigenkosten,
- die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(
2
)
1 Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. 2 Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
#§ 5
Entstehung der Gebühren
(
1
)
1 Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. 2 Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(
2
)
Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
#§ 6
Festsetzung der Gebühren
(
1
)
1 Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2 Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(
2
)
Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
#§ 7
Fälligkeit der Gebühren
(
1
)
1 Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. 2 Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
(
2
)
1 Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. 2 § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
(
3
)
1 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 8
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
#§ 9
Verjährung der Gebühren
1 Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. 2 Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. 3 Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 4 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. 5 Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
#§ 10
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
#Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)
Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden)
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Einheit pro | Gebühr |
1. | Abrechnung der ermäßigten Elternbeiträge mit den Landkreisen, Kommunen und der Freien Hansestadt Hamburg (Sozialstaffel) | Abrechnung | 42 Euro |
2. | Abrechnung der Verpflegungsgelder in Kindertageseinrichtungen | ||
2.1 | Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Norderstedt – halbjährlich | Abrechnung | 74 Euro |
2.2 | Abrechnung der Verpflegungsgelder Stadt Pinneberg – quartalsweise | Abrechnung | 37 Euro |
2.3 | Abrechnung der Verpflegungsgelder über die Bildungskarte | Abrechnung | 160 Euro |
3. | Abrechnung der Einzelintegrations-/Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten | Abrechnung | 42 Euro |
4. | Ermittlung und Abrechnung der Kostenausgleiche bei den Bundesländern | Rechnung | 83 Euro |
5. | Abrechnung Elternbeiträge inklusive Bankeinzug und Erstattungen – monatlich | Mandant | 129 Euro |
6 | Bescheinigungen für das Finanzamt (Steuererklärung)/für den Arbeitgeber (Übernahme der Kinderbetreuungskosten/Kindergartenzuschuss) | Bescheinigung | 14,80 Euro |
7. | Abrechnung der Kita-Gutscheine der Stadt Hamburg | Mitteilung | 81,50 Euro |
8. | Kindertagesstättenprogramm Ki-ON | ||
8.1 | Einweisung (Schulung) in die Ki-ON-Nutzung/Kita-Datenbank | Schulung | 200 Euro |
8.2 | Neuvergabe Passwort bei Passwortverlust Ki-ON | Neuvergabe | 6 Euro |
8.3 | Support Ki-ON/Kita-Datenbank | Jede angefangene ¼ Stunde | 21 Euro |
9. | Gerichtliches Mahnverfahren | Jede angefangene ¼ Stunde | 21 Euro |
10. | Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen | Einzelfall | 21 Euro |
11. | Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o. g. Gebührentatbestände abgedeckt sind | Jede angefangene ¼ Stunde | 21 Euro |
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Einheit pro | Gebühr |
1. | Debitorenbuchhaltung in der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung einschließlich Versendung der über die Friedhofsverwaltung erstellten Rechnungen und Bescheide. Übernahme des Mahnwesens sowie Abwicklung der Ratenzahlungen | ||
1.1 | Buchung von Zahlungsvorgängen über das Friedhofsprogramm HADES | Rechnung/ Bescheid | 2,50 Euro |
1.2 | Buchung von Zahlungsvorgängen über Papierlisten | Rechnung/ Bescheid | 6,30 Euro |
1.3 | Zusätzliche Gebühr für die Versendung von Rechnungen/Bescheiden per Post | Rechnung/ Bescheid | 1,90 Euro |
2. | Erstellung von Friedhofsunterhaltungsgebührenbescheiden, Ermittlung von Nachsendeadressen, Überwachung der Geldeingänge, Einleiten des Mahnverfahrens, Pflegen der Grabnutzerdatei und auf Anforderung Zusendung von entsprechenden Listen | Bescheid | 7,90 Euro |
3. | Erfassung der Monatsabrechnung im Buchhaltungsprogramm der Kirchenkreisverwaltung für die Friedhofsverwaltung | Jede angefangene ¼ Stunde | 21 Euro |
4. | Schriftliche Anforderung fehlender Unterlagen | Einzelfall | 21 Euro |
5. | Verwaltungsgeschäfte, die nicht durch die Inanspruchnahme der o. g. Gebührentatbestände abgedeckt sind | Jede angefangene ¼ Stunde | 21 Euro |
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i. V. m. § 2 Absatz 2 KKVwG)
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Einheit pro | Gebühr |
1. | Zusammenarbeit der Kirchenkreisverwaltungen gemäß öffentlich-rechtlichem Übertragungsvertrag nach Artikel 74 der Verfassung der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland im Verwaltungsbereich Personal | ||
1.1 | Erledigung der eigenen Verwaltungsgeschäfte der abgebenden Kirchenkreisverwaltung im Bereich Personal – jährlich | Personalfall | 606,20 Euro |
1.2 | Erledigung der Verwaltungsgeschäfte im Verwaltungsbereich Personal gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 KKVwG für die im abgebenden Kirchenkreis zusammengeschlossenen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen, die durch den Pflichtleistungskatalog gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1 KKVwG bestimmt werden – jährlich | Personalfall | 606,20 Euro |