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Satzung
des Verbands kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland1#, 2#

Vom 22. August 20233#

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§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ (nachfolgend: VKDN).
(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
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§ 2
Zweck

(1) 1Der VKDN verfolgt den Zweck der Förderung und Bewahrung einheitlicher kirchengemäßer Arbeitsbedingungen im kirchlichen und diakonischen Dienst und die Förderung und Wahrung eines kirchengemäßen Interessenausgleichs mit den Arbeitnehmern. 2Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung für den kirchlichen Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen.
(2) Der VKDN ist Arbeitgeberverband im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 5 Körperschaftssteuergesetz.
(3) 1Der VKDN verfolgt seinen Zweck insbesondere durch:
  • Verhandlung, Abschluss und Beendigung von Tarifverträgen und entsprechenden Vereinbarungen
  • Beratung, Fortbildung und Unterstützung seiner Mitglieder in tarifrechtlichen und allgemeinen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
  • Informationsweitergabe an die Mitglieder zu aktuellen Entscheidungen im Arbeits- und Tarifrecht.
2Der VKDN kann für besondere, sachlich abgrenzbare Bereiche Sonderregelungen oder Tarifverträge vereinbaren.
(4) 1Der VKDN weiß sich an die Grundsätze kirchlichen Arbeitsrechts gebunden. 2Es dürfen nur Tarifverträge und entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen werden, die den von der Landessynode beschlossenen Grundsätzen, insbesondere dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (Fundstelle muss nach Beschluss der Landessynode noch eingefügt werden4#), entsprechen. 3Im Falle der Kündigung des „Tarifvertrages zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft“ durch eine einzelne Mitarbeiterorganisation werden Verhandlungen über neue Vereinbarungen mit allen Mitarbeiterorganisationen gemeinsam geführt.
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§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des VKDN können sein:
  1. die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie die aus diesen gebildeten Verbänden mit ihren Diensten und Werken,
  2. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland mit ihren Diensten und Werken,
  3. rechtlich selbstständige Dienste und Werke der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, soweit diese nicht Mitglied in einem Diakonischen Werk – Landesverband – sind,
  4. die Diakonischen Werke – Landesverbände –, die Hilfswerke und die Träger diakonischer Arbeit, die als selbstständige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied in einem Diakonischen Werk – Landesverband – der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind.
(2) 1Die Aufnahme in den VKDN erfolgt auf in Textform zu stellenden Antrag vorläufig durch Beschluss des Verbandsrats. 2Sie ist endgültig, sofern die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung dem Beschluss des Verbandsrats nicht widerspricht.
3Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die im Wege einer Zusammenlegung die kirchengesetzlich oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bestimmte Gesamtrechtsnachfolge eines Mitglieds antritt, wird Mitglied des VKDN. 4Der Verbandsrat kann der Mitgliedschaft innerhalb eines halben Jahres widersprechen.
(3) 1Die Mitgliedschaft endet durch in Textform zu erklärenden Austritt, durch Beendigung der Mitgliedschaft in einem Diakonischen Werk gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe d, durch Widerspruch im Sinne des § 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 25#, durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder durch Auflösung des Mitglieds. 2Ein Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs, unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Frist vor Ablauf eines Geschäftsjahrs erklärt werden. 3Ausschlussgründe sind:
  1. Verstöße gegen sich aus der Satzung ergebende Mitgliedspflichten;
  2. Verstöße gegen die Interessen des VKDN;
  3. Nichtleistung des Jahresbeitrags gegenüber dem Verband trotz zweimaliger Aufforderung.
4Der Ausschluss wird mit dem Ablauf des Kalendermonats wirksam, in welchem dem Mitglied der Beschluss durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbestätigung bekanntgegeben wird.
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§ 5
Rechte der Mitglieder

1Die Mitglieder haben folgende Rechte:
  1. Initiativ- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung,
  2. Initiativ- und Antragsrecht gegenüber dem Verbandsrat im Hinblick auf den Abschluss bzw. die Änderung von Tarifverträgen,
  3. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,
  4. das Recht auf Information durch den VKDN über die geschlossenen Tarifverträge und andere Vereinbarungen,
  5. das Recht auf Beratung, Fortbildung und Unterstützung in tarifrechtlichen und allgemeinen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten,
  6. das Recht auf Information über aktuelle Entscheidungen im Arbeits- und Tarifrecht.
2Ist die Existenz eines Mitglieds oder dessen Aufgabenerfüllung gefährdet, kann das Mitglied den Verbandsrat auffordern, mit den Tarifpartnern zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage Sonderregelungen zu treffen.
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§ 6
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,
  1. die vom VKDN geschlossenen Tarifverträge und Vereinbarungen anzuwenden,
  2. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verbandsrats umzusetzen,
  3. die erforderlichen Auskünfte (insbesondere über die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Umsetzung der Tarifverträge und über die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zu erteilen, die für die Arbeit des VKDN notwendig sind,
  4. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
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§ 7
Organe

Organe des VKDN sind die Mitgliederversammlung, der Verbandsrat, die Tarifkommission für kirchlich Beschäftigte (TKB) und die Tarifkommission für diakonisch Beschäftigte (TDB).
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§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Vertreter und Vertreterinnen der Mitglieder.
(2) 1In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mindestens eine Stimme. 2Hat ein Mitglied mehr als zehn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die mindestens die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit gegen Entgelt tätig sind, so hat es für über zehn hinausgehende je angefangene zehn weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine weitere Stimme.
(3) 1Die Mitgliedervertreter nach Absatz 4 und die Mitglieder können sich gegenseitig zur Vertretung ermächtigen oder ihre Stimmen übertragen. 2Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vollmacht.
(4) 1Die Kirchenkreissynoden bzw. Kirchenkreisverbandssynoden6# können entscheiden, dass für ihre Kirchengemeinden und den Kirchenkreis bzw. die Kirchenkreise ein oder mehrere Mitgliedervertreter gewählt werden, die in der Mitgliederversammlung mit der sich aus Absatz 2 ergebenden Stimmenzahl für jedes einzelne Mitglied die Kirchengemeinden bzw. Kirchengemeindeverbände und den Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband vertreten. 2Jeder Kirchenkreis bzw. Kirchenkreisverband setzt die Anzahl der Mitgliedervertreter fest. 3Die Wahl erfolgt auf einer einheitlichen Wahlvorschlagsliste durch die jeweilige Kirchenkreis- bzw. Kirchenkreisverbandssynode. 4Werden zwei oder mehrere Vertreter in die Mitgliederversammlung gewählt, wird die Anzahl der Stimmen gleichmäßig auf die Vertreter verteilt. 5Für jeden Mitgliedervertreter ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen.
(5) Personen, die Mitglieder der Organe einer Gewerkschaft oder sonstigen Vereinigung sind, die mit dem Verband Tarifverträge abschließt, sowie deren hauptamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen können weder Vertreter bzw. Vertreterinnen noch Bevollmächtigte eines Mitgliedes sein.
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§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
  1. Änderung der Satzung,
  2. Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans aufgrund der Vorschläge des Verbandsrats,
  3. Festsetzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Mitgliedsbeiträge,
  4. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsrats,
  5. Wahl der Mitglieder des Verbandsrats nach § 11 Absatz 1 Buchstabe a,
  6. Abschluss von Tarifverträgen anstelle des Verbandsrats, wenn dieser oder die Mitgliederversammlung es mit Mehrheit der Stimmen verlangen oder wenn ein Beschluss gemäß § 13 beanstandet wurde,
  7. Ausschluss von Mitgliedern,
  8. Auflösung des Verbands.
(2) 1Beschlüsse zu Absatz 1 Buchstaben a, g und h bedürfen einer Mehrheit von sowohl zwei Dritteln der vertretenen Stimmen der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c als auch der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe d. 2Hierauf ist jeweils in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) 1Beschlüsse über den Abschluss von Tarifverträgen, die nach ihrem Geltungsbereich die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c erfassen, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der vertretenen Stimmen der Mitglieder sowie der Mehrheit der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Beschlüsse über den Abschluss von Tarifverträgen, die nach ihrem Geltungsbereich die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe d erfassen, bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der vertretenen Stimmen der Mitglieder sowie der Mehrheit der vertretenen Stimmen der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe d. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) 1Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Sie ist ferner einzuberufen, wenn es der Verbandsrat, die Kirchenleitung oder ein Fünftel der Mitglieder verlangen. 3Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Verbandsrats einberufen und geleitet.
(2) 1Die Einladung zur Mitgliederversammlung soll in Textform mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. 2Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von fünf Tagen in Textform einberufen werden.
(3) 1Der Verbandsrat entscheidet, ob eine Sitzung in persönlicher Anwesenheit oder als Videokonferenz für alle oder einzelne Mitglieder durchgeführt wird. 2In Eilfällen kann der Vorsitzende über die Durchführung einer Mitgliederversammlung als Videokonferenz entscheiden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
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§ 11
Verbandsrat

(1) 1Der Verbandsrat besteht aus bis zu 18 Verbandsratsmitgliedern; er setzt sich wie folgt zusammen:
  1. zwölf von der Mitgliederversammlung gewählte Verbandsratsmitglieder, davon
    aa)
    sechs aus dem Kreise der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a, wobei jeder Sprengel mit zwei Verbandsratsmitgliedern vertreten sein muss und
    bb)
    sechs aus dem Kreise der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe d,
  2. ein Verbandsratsmitglied, das von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsandt wird,
  3. zwei Verbandsratsmitglieder, die vom Landeskirchenamt der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Norddeutschland entsandt werden, darunter ein ordiniertes Verbandsratsmitglied aus den Diensten und Werken der Nordkirche nach § 4 Absatz 1 Buchstabe b und c,
  4. ein Verbandsratsmitglied, das vom Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. entsandt wird,
  5. ein Verbandsratsmitglied, das vom Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. entsandt wird,
  6. ein Verbandsratsmitglied, das vom Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. entsandt wird mit der Maßgabe, dass dieses mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandsrats teilnimmt, solange das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. nicht Mitglied im VKDN ist.
2Es wird auf ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen geachtet.
(2) 1Für jedes Verbandsratsmitglied ist eine Stellvertretung zu wählen bzw. zu entsenden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Mitglieder des Verbandsrats und ihre Stellvertretungen werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt bzw. entsendet. 2Sie bleiben bis zur Konstituierung des Verbandsrats für die nächste Amtszeit im Amt. 3Eine Wiederwahl bzw. erneute Entsendung bisheriger Verbandsratsmitglieder und Stellvertretungen ist möglich.
(4) 1Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und eine erste Stellvertretung und eine zweite Stellvertretung für den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende, darunter mindestens jeweils ein Verbandsratsmitglied aus dem Kreise der kirchlichen Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c und aus dem Kreise der diakonischen Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe d. 2Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
3Der bzw. die Vorsitzende wird abweichend von Absatz 3 jeweils für drei Jahre gewählt. 4Der bzw. die Vorsitzende soll wechselweise aus dem Kreise der kirchlichen Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c und aus dem Kreise der diakonischen Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe d gewählt werden mit der Maßgabe, dass der Wechsel erst dann erfolgen soll, wenn sich der bzw. die Vorsitzende nicht mehr für eine weitere Amtszeit zur Verfügung stellt bzw. nicht wiedergewählt wird.
(5) 1Gewählt wird durch Stimmzettel, auf denen die Kandidaten oder Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen sind (geheime Wahl). 2Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch erhebt.
(6) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält; bei mehreren zu wählenden Kandidaten oder Kandidatinnen in der Reihenfolge der Stimmen.
(7) 1Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat oder die Kandidatin des unterrepräsentierten Geschlechts gewählt. 2Bei Kandidaten bzw. Kandidatinnen gleichen Geschlechts entscheidet das Los.
(8) 1Die Mitgliedschaft im Verbandsrat endet vor Ablauf der Amtszeit, wenn eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfällt oder wenn das Verbandsratsmitglied sein Amt niederlegt. 2In diesen Fällen ist für die restliche Amtszeit des Verbandrats ein neues Verbandsratsmitglied zu wählen bzw. zu entsenden.
(9) 1Der Verbandsrat wird zu seinen Sitzungen von der bzw. dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden von einem stellvertretenden bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von zwei Wochen in Textform einberufen. 2Er soll mindestens dreimal jährlich zusammentreten.
(10) 1Der Verbandsrat entscheidet, ob seine Sitzungen in persönlicher Anwesenheit oder als Videokonferenz für alle oder einzelne Mitglieder durchgeführt werden. 2In Eilfällen kann der oder die Vorsitzende über die Durchführung einer Verbandsratssitzung als Videokonferenz entscheiden.
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§ 12
Aufgaben des Verbandsrats

(1) Der Verbandsrat hat, neben den sonstigen ihm nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen;
  2. den Abschluss von Tarifverträgen; die Entscheidung über den Abschluss eines Tarifvertrages erfordert die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verbandsrats. Der Verbandsrat kann die Entscheidung über den Abschluss von Tarifverträgen gemäß § 9 Absatz 1 Buchstabe f an die Mitgliederversammlung verweisen. Auf Verlangen hat er im Fall einer Beanstandung gemäß § 13 die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
    Tarifverträge, die nach ihrem Geltungsbereich die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 a bis c erfassen, dürfen nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verbandsrats gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1, Buchstaben a aa, b und c abgeschlossen werden.
    Tarifverträge, die nach ihrem Geltungsbereich die Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 d erfassen, dürfen nicht gegen die Mehrheit Stimmen der Mitglieder des Verbandsrats gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstaben a bb, d und e abgeschlossen werden.
  3. den Entwurf des Haushaltsplans aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
  4. die Besetzung und die Aufgaben der Tarifkommissionen nach § 15 zu beschließen;
  5. über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern in den VKDN zu beschließen;
  6. seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu wählen.
  7. im Übrigen alle Maßnahmen zu treffen, die für die Erfüllung der Zwecke des VKDN erforderlich sind, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen;
  8. die Einsetzung von Ausschüssen für einzelne Bereiche zu beschließen.
(2) 1Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss des Verbandsrats erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe g ausnahmsweise eine Beschlussfassung in Textform zulässig. 2Hierfür ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Verbandsrats zur Beschlussfassung in Textform und zum Beschlussvorschlag erforderlich.
(3) 1Der Verbandsrat beschließt über die Begründung, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Geschäftsführung und der weiteren Mitarbeitenden der Geschäftsstelle. 2Er übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle aus.
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§ 13
Beanstandungen

1Gegen Beschlüsse des Verbandsrats können von den Verbandsratsmitgliedern nach § 11 Absatz 1 Buchstaben b und c gemeinsam oder von den Verbandsratsmitgliedern nach § 11 Absatz 1 Buchstaben d bis f – solange das Diakonische Werk Mecklenburg-Vorpommern nicht Mitglied im VKDN ist von den Verbandsratsmitgliedern nach § 11 Absatz 1 Buchstaben d und e – gemeinsam binnen zwei Wochen nach Zugang der Beschlüsse Einwendungen erhoben werden. 2Der bzw. die Verbandsratsvorsitzende legt die betroffenen Beschlüsse samt den erhobenen Einwendungen dem Verbandsrat erneut zur Beschlussfassung vor. 3Hilft der Verbandsrat den Einwendungen nicht ab, legt dieser die Beschlüsse, gegen die sich die Einwendungen richten, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. 4Richten sich die Einwendungen gegen den Beschluss eines Tarifvertrages, gelten § 9 Absatz 3 und 4 entsprechend. 5Werden keine Einwendungen erhoben oder gibt die Mitgliederversammlung der Beanstandung nicht statt, sind die Beschlüsse endgültig.
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§ 14
Vertretung im Rechtsverkehr

1Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der bzw. die Vorsitzende des Verbandsrats, seine bzw. ihre erste Stellvertretung oder seine bzw. ihre zweite Stellvertretung. 2Der bzw. die Vorsitzende ist mit einer Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigt. 3Bei Verhinderung des bzw. der Vorsitzenden sind die beiden Stellvertretungen gemeinsam vertretungsberechtigt.
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§ 15
Tarifkommissionen

(1) Es wird eine Tarifkommission für die kirchlich Beschäftigten (TKB) und eine Tarifkommission für die diakonisch Beschäftigten (TDB) gebildet.
(2) 1Die TKB erarbeitet die Tarifverträge für den Bereich der Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c. 2In die TKB werden mindestens zwei Mitglieder aus jedem Sprengel vom Verbandsrat gewählt. 3Ein Mitglied wird vom Landeskirchenamt entsandt. 4Ein Mitglied soll ordiniert sein. 5§ 11 Absätze 3 und 5 bis 8 gelten entsprechend.
(3) 1Die TDB erarbeitet die Tarifverträge für den Bereich derjenigen Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe d, die Träger diakonischer Arbeit sind. 2In die TDB werden mindestens acht Mitglieder aus den Reihen der Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstabe d vom Verbandsrat gewählt. 3§ 11 Absätze 3 und 5 bis 8 gelten entsprechend. 4Ein Mitglied soll nach Möglichkeit ordiniert sein.
(4) 1Die Geschäftsführung stellt den Informationsaustausch zwischen den beiden Tarifkommissionen und die inhaltliche Abstimmung tarifkommissionsübergreifender Themen sicher. 2Ergänzend kann ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates aus dem Bereich der diakonischen Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe d an den Sitzungen der TKB sowie ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates aus dem Bereich der kirchlichen Dienstgeber gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c an den Sitzungen der TDB jeweils mit beratender Stimme teilnehmen. 3Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Der Verbandsrat kann den Tarifkommissionen zu seiner Beratung weitere Aufgaben übertragen. 2Der Verbandsrat wird regelmäßig über den Stand der Erarbeitung von Tarifverträgen unterrichtet.
(6) 1Fachkundige Personen können zu den Sitzungen der Tarifkommissionen mit beratender Funktion hinzugezogen werden. 2Die Tarifkommissionen können weitere Kommissionsmitglieder mit beratender Stimme zulassen.
(7) Die Niederschriften der Tarifkommissionssitzungen werden den Mitgliedern des Verbandsrats zugeleitet.
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§ 16
Geschäftsstelle

(1) 1Der VKDN unterhält eine Geschäftsstelle. 2Diese wird von einer geschäftsführenden Person (Geschäftsführung) geleitet.
(2) Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die laufenden Geschäfte zu führen,
  2. die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen im Arbeits- und Tarifrecht zu informieren,
  3. die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Verbandsrats und der Tarifkommissionen vorzubereiten,
  4. die Mitglieder über die Beschlüsse des Verbandsrats und der Mitgliederversammlung zu informieren,
  5. die Mitglieder über die Aus- und Durchführung von Beschlüssen zum Tarifrecht zu informieren,
  6. die Mitglieder in tarifrechtlichen und allgemeinen arbeitsrechtlichen Fragen zu beraten,
  7. Fortbildungsangebote für die Mitglieder zu unterbreiten.
(3) 1Die Geschäftsführung führt für den Verband die Tarifverhandlungen. 2Er bzw. sie nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Verbandsrats und der Tarifkommissionen mit beratender Stimme teil.
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§ 17
Niederschriften

(1) 1Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Verbandsrats und die Sitzungen der Tarifkommissionen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Verhandlungsleiter bzw. der Verhandlungsleiterin und dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin oder im Verhinderungsfall vom Protokollführer bzw. der Protokollführerin zu unterzeichnen sind.
(2) Eine Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. Ort und Datum der Sitzung;
  2. die Namen der Teilnehmenden;
  3. die Tagesordnung;
  4. die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  5. die Genehmigung der Niederschrift der vergangenen Sitzung;
  6. den Wortlaut von Beschlüssen sowie die Ergebnisse von Beschlussfassungen, Wahlen und Absprachen.
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§ 18
Finanzierung

Zur Finanzierung der Arbeit des VKDN können von den Mitgliedern Beiträge erhoben werden, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
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§ 19
Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Das Rechnungswesen des VKDN richtet sich nach dem Haushaltsführungsgesetz sowie der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 377) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Rechnungsprüfung richtet sich nach dem Rechnungsprüfungsgesetz vom 5. Oktober 2015 (KABl. S. 394) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Der Jahresabschluss kann auch durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. 2Der Verbandsrat erteilt dafür den Prüfungsauftrag. 3Die Kosten für die Prüfung trägt der VKDN.
(4) 1Das Rechnungsprüfungsamt oder die Wirtschaftsprüferin, der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der Verbandsrat haben die Ergebnisse der Prüfung gemeinsam zu erörtern. 2Der Verbandsrat hat sodann die Ergebnisse der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. 3Die Mitgliederversammlung beschließt über die Abnahme des Jahresabschlusses.
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§ 20
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Verbandes kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland vom 26. September 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2020 nach Maßgabe der folgenden Übergangsbestimmungen außer Kraft:
1Die beim Inkrafttreten der Satzungsneufassung im Amt befindlichen Mitglieder des Gesamtvorstandes, deren Stellvertretungen sowie die gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Gesamtvorstandes bleiben in diesen Funktionen solange im Amt, bis auf der nach dem Inkrafttreten der Satzungsneufassung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung die Neubesetzung aller Mitglieder des Verbandsrates nach Maßgabe der Bestimmung des § 11 der Satzungsneufassung erfolgt.
1Die beim Inkrafttreten der Satzungsneufassung im Amt befindlichen Mitglieder der Tarifkommissionen KAT und KTD bleiben in diesen Funktionen solange im Amt, bis auf der nach dem Inkrafttreten der Satzungsneufassung folgenden Sitzung des Verbandsrates die Neubesetzung der Tarifkommissionen nach Maßgabe der Bestimmung des § 15 Absatz 2 und 3 der Satzungsneufassung erfolgt.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung des Verbands kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland (VKDN) (Newsletter VKDN 8/2023) wurde in der Mitgliederversammlung am 29. März 2023 beschlossen und am 22. August 2023 im Vereinsregister eingetragen.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde bislang nicht kirchlich bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Datum des Eintrags im Vereinsregister.
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5 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist § 4 Absatz 2 Satz 4.
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6 ↑ Red. Anm.: Gemeint sind wahrscheinlich Verbandsversammlungen.
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