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Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Rendsburg-Eckernförde

Vom 23. Mai 2023

(KABl. A Nr. 60 S. 152)

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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde hat am 18. März 2023 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 482) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Grundlagen der Finanzverteilung

( 1 ) Der von der Kirchenkreissynode zu fassende Haushaltsbeschluss muss Festlegungen enthalten über:
  1. die Höhe der nach der Schlüsselzuweisung der Landeskirche voraussichtlich zur Verteilung kommenden Mittel (Verteilmasse nach § 10 Absatz 1 Finanzgesetz);
  2. die Zusammensetzung und die Höhe der für den Gemeinschaftsanteil vorgesehenen Mittel;
  3. die Zuführung und Inanspruchnahme von Rücklagen und die Ausstattung von Fonds;
  4. die Verteilung der verbleibenden Finanzmittel für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis.
( 2 ) Vor Aufteilung der Mittel aus den Schlüsselzuweisungen der Landeskirche wird der Finanzbedarf für gemeinschaftlich zu finanzierende Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) sowie für die Rücklagen und Fonds abgezogen. Die verbleibenden Finanzmittel werden nach den näheren Bestimmungen in dieser Finanzsatzung zwischen den Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und dem Kirchenkreis (Kirchenkreisanteil) aufgeteilt.
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§ 2
Gemeinschaftsanteil

Im Gemeinschaftsanteil einschließlich Rücklagen und Fonds sind zu veranschlagen die Mittel für:
  1. die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
  2. Finanzierung der Kirchenkreisverwaltung;
  3. die Mitarbeiter- und Schwerbehindertenvertretung;
  4. den Kirchlich-Diakonischen Profilbeitrag für Kindertagesstätten der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises;
  5. den Klimaschutz nach dem Klimaschutzgesetz der Nordkirche im Kirchenkreis;
  6. Aufwendungen und Umlagen für gemeinschaftlich wahrgenommene Aufgaben, auch soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder mit anderen Kirchenkreisen oder mit der Landeskirche wahrgenommen werden; dies sind insbesondere:
    • Zentrale EDV
    • Küsterarbeitskreis
    • Kirchenkreisbeauftragung Friedhofswesen
    • Aufgaben gemäß Präventionsgesetz
    • Archiv
    • örtlich Beauftragte für den Datenschutz
    • arbeitsmedizinische Betreuung und Arbeitssicherheit;
  7. die Zuführung zu den Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden;
  8. besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis (Bauhilfsfonds);
  9. die Ausstattung für einen Innovationsfonds;
  10. Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch die Kirchenkreissatzung, durch diese Finanzsatzung oder durch einen Haushaltsbeschluss;
  11. Zahlungen an Kirchengemeinden, die außergewöhnliche Erträge aus Pfarrvermögen erzielen; der Kirchenkreisrat legt Grundsätze und Kriterien für eine Mittelveranschlagung, den Bewilligungszeitraum einer Zahlung und die Höhe der Zahlung an eine Kirchengemeinde sowie das Antragsverfahren fest und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Auszahlung an die Kirchengemeinde erfolgen soll.
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§ 3
Finanzierung der Verwaltungsgeschäfte
und der Mitarbeitervertretung

( 1 ) Die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind, werden im Gemeinschaftsanteil veranschlagt.
( 2 ) Für die Durchführung von Leistungen, die sich nicht aus dem Pflichtleistungskatalog des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes ergeben (freiwillige Leistungen nach § 3 Kirchenkreisverwaltungsgesetz) und die der Kirchenkreisverwaltung zur Erledigung übertragen werden, sind Entgelte zu erheben. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungsstellung fällig.
( 3 ) Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden. Die Fälligkeit der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt. Werden der Kirchenkreis sowie seine Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte entsprechend der in der Gebührensatzung genannten Höhe zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden.
( 4 ) Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Umlagen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD herangezogen werden. Die Fälligkeit der Gebühren wird in der Gebührensatzung geregelt. Werden der Kirchenkreis sowie seine Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, können sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen entsprechend der in der Gebührensatzung genannten Höhe zu den Kosten herangezogen werden.
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§ 4
Gemeinsame Rücklagen und Fonds

Für die Rücklagen und Fonds gemäß § 2 Nummer 5, 7, 8 und 9 gelten ergänzend zu den §§ 66 bis 68 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32) in der jeweils geltenden Fassung folgende Regelungen:
  1. Betriebsmittelrücklage
    Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Deckung des Bedarfs der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises sicherzustellen, solange die veranschlagten Einnahmen noch nicht oder in nicht ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Sie soll einen Bestand von mindestens 25 Prozent der Jahresbruttoarbeitgeberkosten des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden haben. Der Berechnung ist die Personalkostenhochrechnung zum Stichtag 1. April des Vorjahres für das jeweilige Haushaltsjahr zugrunde zu legen.
  2. Ausgleichsrücklage
    Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, solche Ausgabeerhöhungen und Einnahmeminderungen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen, die sich bei geordneter Haushaltsführung durch entsprechende Einsparungen, durch Fehlbetragsstellungen in die folgenden Rechnungsjahre oder durch andere Regelungen nicht auffangen lassen. Sie soll einen Bestand von 20 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis in den letzten drei Haushaltsjahren zugeflossenen Schlüsselzuweisungen nicht unterschreiten.
  3. Bauhilfsfonds
    Der Bauhilfsfonds dient besonderen Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen. Der jährliche Mindestbestand soll 5 Prozent der dem Kirchenkreis im laufenden Haushaltsjahr zufließenden Schlüsselzuweisungen betragen. Die Mittelvergabe erfolgt durch den Kirchenkreisrat nach den von ihm zu beschließenden Grundsätzen.
  4. Innovationsfonds
    Der Innovationsfonds dient dazu, innovative, nachhaltige Projekte zu fördern. Er soll einen Mindestbestand zum Jahresbeginn von 40 000 Euro haben. Die Verteilung der Finanzmittel liegt im Ermessen des Kirchenkreisrates und kann durch Beschluss nach Maßgabe der Verfassung von ihm übertragen werden.
  5. Klimaschutzfonds im Kirchenkreis
    Der Klimaschutzfonds enthält die Klimaschutzrücklage, die aus den im jeweiligen Haushaltsjahr nicht verbrauchten Mitteln nach § 4 Klimaschutzgesetz vom 31. Oktober 2015 (KABl. S. 426, 2016 S. 102) in der jeweils geltenden Fassung gebildet wird. Die Zuführung erfolgt jeweils mit der Beschlussfassung über den Jahresabschluss. Die Mittelvergabe erfolgt durch den Kirchenkreisrat nach den von ihm zu beschließenden Grundsätzen.
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§ 5
Finanzverteilung an die Kirchengemeinden
und an den Kirchenkreis

( 1 ) Aus dem nach dem Gemeinschaftsanteil sowie den gemeinsamen Rücklagen und Fonds verbleibenden Finanzmitteln erhalten die Kirchengemeinden 73 Prozent und der Kirchenkreis 27 Prozent.
( 2 ) Die Höhe der Verteilmasse für das jeweilige Haushaltsjahr wird von der Kirchenkreissynode im Rahmen des Haushaltsplans verbindlich festgelegt. Ergibt sich als Jahresergebnis aus der Verteilmasse gegenüber den Planansätzen unter Berücksichtigung der übrigen Erträge und Aufwendungen im Gemeinschaftsanteil ein Fehlbetrag, ist dieser aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage zu entnehmen. Ein sich im Jahresabschluss ergebender Überschuss ist im auf die Entstehung folgenden Haushaltsjahr, wie die verbleibenden Finanzmittel in Absatz 1, in der Verteilmasse von Kirchengemeinden und Kirchenkreis zu buchen.
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§ 6
Gemeindeanteil

( 1 ) Der Gemeindeanteil teilt sich wie folgt auf:
  1. 88 Prozent vom Gemeindeanteil zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung;
  2. 6 Prozent vom Gemeindeanteil gebunden für Kirchenmusik – Freigabe nach Antrag mit Konzept der Kirchengemeinden durch den Kirchenkreisrat, der diese Aufgabe nach Maßgabe der Verfassung übertragen kann;
  3. 6 Prozent vom Gemeindeanteil gebunden für Jugendarbeit – Freigabe nach Antrag mit Konzept der Kirchengemeinden durch den Kirchenkreisrat, der diese Aufgabe nach Maßgabe der Verfassung übertragen kann.
Die Mittel nach Nummern 2 und 3 sind in der jeweiligen Kirchengemeinde zweckgebunden für Kirchenmusik und Jugendarbeit zu verwenden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden oder im Auftrag der Kirchengemeinde durch den Kirchenkreis wahrgenommen werden. Anträge zu Nummer 2 und Nummer 3 sind bis zum 31. Juli des der nachfolgenden Haushaltsperiode vorangehenden Jahres dem Kirchenkreisrat vorzulegen, erstmalig im Jahr 2024. Nicht beantragte Mittel sind den zweckgebundenen Rücklagen der Kirchengemeinden zuzuführen.
( 2 ) Für die Verteilung der Zuweisungen gemäß Absatz 1 gelten folgende Regelungen:
  1. die Gemeindegliederzahl wird mit 70 Prozent gewichtet;
  2. die Wohnbevölkerungszahl wird mit 20 Prozent gewichtet;
  3. eine Gewichtung mit 10 Prozent erfolgt mit dem Jahresneubauwert für denkmalgeschützte Kirchengebäude oder, wenn in einer Kirchengemeinde keine Kirche unter Denkmalschutz steht, für die Kirche, der in dieser Gemeinde die zentrale Funktion zukommt.
( 3 ) Maßgebend für die Berechnung der Zuweisungen sind die Gemeindeglieder per 1. August des Vorjahres und Wohnbevölkerungszahlen per 1. April des Vorjahres. Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl werden die Umgemeindungen nicht mit berücksichtigt.
( 4 ) Bei den gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Finanzgesetz an den Kirchenkreis abzuführenden Erträgnissen aus dem Pfarrvermögen behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 5 Prozent der laufenden Beträge ein.
( 5 ) Im Übrigen werden Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden auf die allgemeinen Gemeindezuweisungen nicht angerechnet.
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§ 7
Kirchenkreisanteil

( 1 ) Im Kirchenkreisanteil sind die Mittel zu veranschlagen für:
  1. die unselbstständigen und selbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises;
  2. Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis;
  3. die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
( 2 ) Aus dem Kirchenkreisanteil nach § 5 Absatz 1 werden
  • 5 Prozent für Kirchenmusik
  • 13 Prozent für Jugendarbeit
  • 3,5 Prozent für eine zentrale Jugendkirche des Kirchenkreises
zur Verfügung gestellt.
Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden und durch den Kirchenkreisrat freizugeben. Nicht verbrauchte Mittel sind den zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen.
( 3 ) Durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode werden aus den Mitteln des Kirchenkreises dessen Aufwendungen insbesondere für folgende Bereiche festgelegt:
  1. Gremien und Leitungsorgane;
  2. leitender geistlicher Dienst in den Propsteien Rendsburg und Eckernförde;
  3. Personal- und Gemeindeentwicklung;
  4. Öffentlichkeitsarbeit;
  5. Liegenschaften des Kirchenkreises;
  6. Rechnungsprüfung und Kirchenkreisrevision.
Weitere Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche mit den dafür erforderlichen Aufwendungen ergeben sich aus dem Haushaltsbeschluss.
( 4 ) Ebenfalls aus den Mitteln des Kirchenkreises werden Zuweisungen getätigt für:
  1. Zentrum für Kirchliche Dienste mit den gesamtgemeindlichen Diensten gemäß § 5 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung sowie die Kindertagesstätten;
  2. Diakonisches Werk des Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde gGmbH.
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§ 8
Finanzausschuss

( 1 ) Der Finanzausschuss der Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor, indem er den vom Kirchenkreisrat vorzulegenden Haushaltsplan berät und der Kirchenkreissynode Bericht darüber erstattet;
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat;
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab;
  4. er nimmt weitere von der Kirchenkreissynode übertragene Aufgaben wahr, insbesondere berät er den Kirchenkreisrat in finanziellen Angelegenheiten.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Mitgliedschaft und stellvertretende Mitgliedschaft im Kirchenkreisrat schließen die Mitgliedschaft im Finanzausschuss aus. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Besetzung von Gremien.
( 3 ) Zur konstituierenden Sitzung wird durch die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode eingeladen.
( 4 ) Scheiden Mitglieder des Finanzausschusses während der Wahlperiode aus, so wählt die Kirchenkreissynode unverzüglich nach.
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§ 9
Rechtsbehelfsverfahren

Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
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§ 10
Auskunftspflicht

Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Einrichtungen sowie Dienste und Werke im Kirchenkreis haben dem Kirchenkreisrat zur Erfüllung seiner Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung und nach Teil 4 § 89 Einführungsgesetz die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 11
Änderung der Finanzsatzung

Änderungen dieser Finanzsatzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde vom 4. November 2014 (KABl. S. 477), die zuletzt durch Artikel 2 der Satzung vom 6. Februar 2017 (KABl. S. 123) geändert worden ist, außer Kraft.