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#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Ausgabe 2 Teil AKiel, 29. Februar 2024
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
II. Bekanntmachungen
Nr. 11Vertrag
nach § 17 und § 29 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes
über die Zusammenarbeit im und Organisation des
Hauptbereichs Mission und Ökumene
(Vertrag Hauptbereich Mission und Ökumene)
nach § 17 und § 29 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes
über die Zusammenarbeit im und Organisation des
Hauptbereichs Mission und Ökumene
(Vertrag Hauptbereich Mission und Ökumene)
Vom 29. Januar 2024
##Zwischen
- der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,– im Folgenden Nordkirche –,
- dem Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche-weltweit,– im Folgenden ZMÖ –,
- dem Diakonischen Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V.,– im Folgenden DW HH –,
- dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V.,– im Folgenden DW SH –und
- dem Diakonischen Werk Mecklenburg–Vorpommern e. V.,– im Folgenden DW MV –,
wird auf der Grundlage von § 17 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Kirchengesetz am 25. November 2023 geändert worden ist, der folgende Vertrag über die Zusammenarbeit im und Organisation des Hauptbereichs Mission und Ökumene geschlossen.
##Präambel
Dieser Vertrag dient der Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach dem Hauptbereichsgesetz.
Diese Zusammenarbeit geschieht in der Berücksichtigung folgender gemeinsamer Leitperspektiven kirchlichen Handelns:
- Kirche in weltweiter ökumenischer Gemeinschaft,
- Kirche in weltweiter Sendung,
- Kirche als ökumenische Lerngemeinschaft,
- Kirche in weltweiter Verantwortung für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung,
- Kirche in interkultureller Offenheit,
- Kirche in interreligiöser Begegnung.
§ 1
Grundsätze
(
1
)
Das ZMÖ, das DW HH, das DW SH und das DW MV arbeiten als rechtlich selbstständige Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene im Sinne des § 17 und des § 29 des Hauptbereichsgesetzes (HBG) mit der Nordkirche nach Maßgabe der folgenden Regelungen zusammen.
(
2
)
1 Ziel dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit der Nordkirche, des Kirchlichen Entwicklungsdienstes und der rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene. 2 Im Hinblick auf dieses Ziel verpflichten sie sich wechselseitig zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
(
3
)
Der Beitritt weiterer rechtlich selbstständiger Träger kirchlicher Arbeit zum Hauptbereich Mission und Ökumene bedarf der Einwilligung aller Vertragsparteien.
(
4
)
Die dem Hauptbereich beigetretenen selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit erkennen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 4 HBG die von der Kirchenleitung zu beschließende Regelung der unselbstständigen Dienste und Werke im Hauptbereich Mission und Ökumene an.
#§ 2
Steuerungsgremium
(
1
)
Die Vertragsparteien bilden zur gemeinschaftlichen Steuerung des Hauptbereichs Mission und Ökumene ein Steuerungsgremium.
(
2
)
Das Steuerungsgremium besteht aus folgenden Mitgliedern:
- eine bischöfliche Person nach Absprache im Bischofsrat;
- zwei Mitglieder für das ZMÖ, die durch den Vorstand des ZMÖ benannt werden, davon ein ehrenamtliches Mitglied;
- zwei Mitglieder für die Diakonischen Werke Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, die durch den Diakonischen Rat benannt werden (§ 12 Absatz 3 Buchstabe d Satzung Diakonische Konferenz), davon ein ehrenamtliches Mitglied;
- zwei Mitglieder für den Kirchlichen Entwicklungsdienst, die durch den Beirat benannt werden, davon ein ehrenamtliches Mitglied;
- zwei von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählte ehrenamtliche Mitglieder. Stellvertretende Mitglieder der Landessynode sind ebenfalls wählbar.
(
3
)
Die entsendenden Gremien bzw. Vertragsparteien nach Absatz 2 sollen jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestimmen, welches zugleich Ersatzmitglied ist.
(
4
)
Das für den Hauptbereich zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamts oder eine von ihm benannte Vertretung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Steuerungsgremiums teil.
(
5
)
1 Die Entsendung der einzelnen Mitglieder in das Steuerungsgremium erfolgt für jeweils sechs Jahre und richtet sich nach der Amtszeit des entsendenden Gremiums, sofern eine solche für das Gremium vorgesehen ist. 2 Sie bleiben bis zur Neukonstituierung des entsendenden Gremiums und Neuwahl der entsandten Mitglieder durch dieses Gremium im Amt. 3 Die erste Amtszeit der Mitglieder kann entsprechend verkürzt sein.
#§ 3
Sprecherin bzw. Sprecher
(
1
)
1 Die Mitglieder des Steuerungsgremiums wählen für die Dauer von drei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder nach § 3 Absatz 2 b) – d) für den Hauptbereich eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin bzw. einen stellvertretenden Sprecher. 2 Die Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Die Sprecherin bzw. der Sprecher vertritt unter Beachtung § 25 HBG die Belange des Hauptbereichs in Kirche, Öffentlichkeit und Gesellschaft. 2 Sie bzw. er stimmt sich dabei mit der Leitung der rechtlich selbstständigen Träger kirchlicher Arbeit ab. 3 Sie bzw. er berichtet dem Steuerungsgremium.
(
3
)
1 Der Sprecher bzw. die Sprecherin vertritt die Belange des Hauptbereichs Mission und Ökumene sowie die ihm angehörenden Dienste und Werke nach Maßgabe der im Steuerungsgremium gefassten Beschlüsse in der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche (§§ 18 und 19 HBG). 2 Sie bzw. er ist verantwortlich für die Beteiligung des Hauptbereichs an den Planungs- und Controllinginstrumenten der Zielorientierten Planung gemäß §§ 20 bis 24 HBG.
#§ 4
Sachgebiete und Aufgaben des Steuerungsgremiums
(
1
)
1 Im Steuerungsgremium beraten die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit in den gemäß § 29 HBG genannten Arbeitsfeldern. 2 Die Vertragsparteien können einvernehmlich eine Ausdifferenzierung der Sachgebiete vereinbaren.
(
2
)
Das Steuerungsgremium hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Unterstützung der ökumenischen Arbeit der im Hauptbereich vertretenen Werke bei ihrer jeweiligen Ausrichtung auf die in der Präambel beschriebenen Leitperspektiven kirchlichen Handelns (Koordinierung);
- Entwicklung der Gesamtkonzeption der gemeinsamen ökumenischen Arbeit der im Hauptbereich vertretenen Werke unter Berücksichtigung der synodalen Schwerpunkte (Strategieentwicklung);
- Berichterstattung über die Arbeit des Hauptbereichs an Kirchenleitung und Landessynode im Rahmen der zielorientierten Planung (Berichtswesen);
- Berufung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters des Hauptbereichs in die Kammer für Dienste und Werke.
(
3
)
1 Die vom Steuerungsgremium gefassten Beschlüsse sind für die Vertragsparteien und die zugehörenden Dienste und Werke unbeschadet der Rechte der rechtlich selbstständigen Träger bindend. 2 Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz der Hauptbereiche haben für die Vertragsparteien nur empfehlenden Charakter.
#§ 5
Geschäftsführung des Steuerungsgremiums
(
1
)
Das Landeskirchenamt übernimmt die Geschäftsführung des Steuerungsgremiums.
(
2
)
1 Das Steuerungsgremium soll mindestens zweimal im Jahr von der Geschäftsführung unter Zusendung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. 2 Verlangen mindestens zwei Mitglieder unter Angabe und Erläuterung der von ihnen gewünschten Tagesordnungspunkte eine Einberufung, so hat die Geschäftsführung unverzüglich eine Sitzung des Steuerungsgremiums einzuberufen, die innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlich begründeten Einberufungsbegehrens anzuberaumen ist.
(
3
)
1 Das Steuerungsgremium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3 Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. 4 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5 Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird.
(
4
)
1 Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss des Steuerungsgremiums erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist ausnahmsweise eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig. 2 Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zum Verfahren erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
(
5
)
1 Das Steuerungsgremium kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der es für die Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben auch die Einsetzung von Ausschüssen regeln kann. 2 Das Steuerungsgremium kann zu seinen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
(
6
)
Für die Durchführung von Sitzungen und die Beschlussfassung mittels Videokonferenzen findet das Videokonferenzengesetz vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 429) entsprechende Anwendung.
#§ 6
Budgetierung
Die Vertragsparteien bewirtschaften die ihnen nach Maßgabe des Haushaltsrechts zugewiesenen Budgets eigenverantwortlich.
#§ 7
Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung
(
1
)
Die Kündigung dieses Vertrags ist für jede Vertragspartei bis zum 30. September jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres möglich.
(
2
)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(
3
)
1 Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2 Sie ist von der kündigenden Partei jeder Vertragspartei fristgerecht zuzustellen und sowie der Geschäftsführung und den Mitgliedern des Steuerungsgremiums bekannt zu geben.
#§ 8
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. 2 Die Vertragsparteien werden die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung Gewollten nahe kommt. 3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
(
2
)
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2 Er wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht. 3 Etwaige spätere Veränderungen des Vertrags werden in entsprechender Weise veröffentlicht.
(
3
)
1 Mit Inkrafttreten dieses Vertrages wird der Vertrag über die Wahrnehmung von gemeinsamen ökumenischen Aufgaben und die Zusammenarbeit im Hauptbereich Mission und Ökumene vom 14. November 2019 (KABl. S. 563) aufgehoben. 2 Die amtierende Steuerungsgruppe bleibt so lange im Amt, bis sich das Steuerungsgremium nach § 2 konstituiert hat. 3 Ebenso bleibt die bisherige Sprecherin bzw. der bisherige Sprecher im Amt, bis das Steuerungsgremium nach § 3 Absatz 1 neu gewählt hat.
Lübeck-Travemünde, 25. November 2023
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt | Prof. Dr. Dr. Stumpf | |||
Landesbischöfin Vorsitzende der Kirchenleitung | Mitglied der Kirchenleitung | |||
* |
Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit | ||||
Dr. Christian Wollmann | Stefan Block | |||
Direktor | Vorsitzender des Vorstands | |||
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Diakonisches Werk Hamburg – Landesverband der Inneren Mission e. V. | ||||
Dirk Ahrens | Gabi Brasch | |||
Landespastor | Mitglied des Vorstands | |||
* |
Diakonisches Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V. | ||||
Heiko Naß | ||||
Landespastor | ||||
* |
Diakonisches Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. | ||||
Paul Philipps | Henrike Regenstein | |||
Landespastor | Mitglied des Vorstands | |||
* |
Kiel, 29. Januar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Dr. Christiansen | ||||
Az.: 3024-007 – T Ch/R Tr |
Nr. 12Verwendung eines Kirchengemeindesiegels für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 30. Januar 2024 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev-Luth. Kirche Groß Laasch
Ev.-Luth. Kirche Lüblow
Ev.-Luth. Kirche Wöbbelin
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow
geführt.
Kiel, 12. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow – R Thi | ||||
* |
Nr. 13Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ahrensbök
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 2. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10. 9 Ahrensbök – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bad Sülze
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 2. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Bad Sülze – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bernitt
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Bernitt – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blankenhagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Blankenhagen – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Blücher
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Blücher – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boddin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Boddin – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bössow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Bössow – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Buchholz
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Buchholz – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Burow – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Dassow – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Fürstenberg – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Goldberg-Dobbertin – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grabow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Grabow – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Pfarrgemeinde Güstrow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Güstrow – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Herrnburg – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Herzfeld – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Mistorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Hohen Mistorf – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Hohen Viecheln – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Hornstorf – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kavelstorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Karvelstorf – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Kirch Grambow – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Jesar
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Kirch Jesar – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klaber
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Klaber – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kölzow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Kölzow – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Krakow – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kratzeburg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Kratzeburg – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kühlungsborn
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Kühlungsborn – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lambrechtshagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Lambrechtshagen – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem 26. Januar 2024.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.9 Langenfelde – R We | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lancken
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Lancken – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lassahn
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Lassahn – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lichtenhagen Dorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Lichtenhagen Dorf – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Lübow – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübtheen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Lübtheen – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Stadtkirchengemeinde Ludwigslust – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. St. Johanniskirchengemeinde Malchin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 St. Johanniskirchengemeinde Malchin – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marlow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Marlow – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marnitz
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Marnitz – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mirow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Mirow – R Thi | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neese
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Neese – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10 Friedensgemeinde Neubrandenburg-Ost – R Thi | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 St. Johannis Neubrandenburg – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael Neubrandenburg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 St. Michael Neubrandenburg – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Neuburg – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Neuenkirchen – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukirchen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Neukirchen – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Plate – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Rerik – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rethwisch
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Rethwisch – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Reinshagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Reinshagen – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Ribnitz – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Rostock
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 St. Johannis Rostock – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock-Evershagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Rostock-Evershagen – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 St. Michaels Rostock-Gehlsdorf – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rövershagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Rövershagen – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sanitz
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Sanitz – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Satow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Satow – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwaan
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Schwaan – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Petrus Schwerin – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Selmsdorf – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Serrahn
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Serrahn – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Slate
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Slate – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sternberg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Sternberg – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Strelitzer Land – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Suckow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Suckow – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thulendorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Thulendorf – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Thürkow-Warnkenhagen – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Varchentin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Varchentin – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vellahn-Pritzier
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Vellahn-Pritzier – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 St. Georgen Waren – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Waren St. Marien – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Wustrow – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zahrensdorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Zahrensdorf – R We | ||||
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zittow-Retgendorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 6. Februar 2024 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Zittow-Retgendorf – R We | ||||
Nr. 14Kirchenwahlen
Kirchenwahl in der Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg – Termin für die Neuwahl
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 92 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist, sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der zuständigen Wahlbeauftragten des Kirchenkreises in der
Ev.-luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg
Sonntag, den 10. November 2024
als Termin für die Kirchenwahl (Neubildung des Kirchengemeinderats) bestimmt.
Dies wird aufgrund § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 7. Februar 2024 | ||||
Der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 3031-01 – R Kr | ||||
Nr. 15Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Der Stellenumfang der 5. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein für Krankenhausseelsorge (Friedrich-Ebert-Krankenhaus Neumünster) wird mit Wirkung vom 1. März 2024 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 20 Kkr. Altholstein Krankenhausseelsorge (5) (Friedrich-Ebert-Krankenhaus) – P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Jübek/Idstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. September 2023 zur 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Mittlere Treene, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hollingstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. September 2023 zur 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Mittlere Treene, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Treia, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. September 2023 zur 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Mittlere Treene, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
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Der Stellenumfang der 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels Ostangeln, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. September 2023 von 75 Prozent auf 100 Prozent erweitert.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
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Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mürwik, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 75 Prozent auf 100 Prozent erweitert.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
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Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mürwik, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 von 75 Prozent auf 100 Prozent erweitert.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
Pfarrstellenerrichtungen
Die 8. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein für Krankenhausseelsorge (Friedrich-Ebert-Krankenhaus Neumünster) wird mit Wirkung vom 1. März 2024 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Altholstein – P Ha
Pfarrstellenaufhebungen
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Schuby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Sa
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872. | ||
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A und B ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 3. Ausgabe 2024: | Fr, 15. März | 31. März 2024, |
für die 4. Ausgabe 2024: | Mo, 15. April | 30. April 2024, |
für die 5. Ausgabe 2024: | Mi, 15. Mai | 31. Mai 2024. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden. |