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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 76Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchensteuerbeschlusses

Vom 12. Oktober 2024

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Kirchensteuerbeschlusses

In § 3 Absatz 2 des Kirchensteuerbeschlusses vom 25. September 2013 (KABl. S. 446), der zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426, 427) geändert worden ist, wird die Tabelle wie folgt gefasst:
Stufe
Bemessungsgrundlage
(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen
nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuerordnung)
jährliches Kirchgeld
Euro
Euro
1
50 000 – 57 499
96
2
57 500 – 69 999
156
3
70 000 – 82 499
276
4
82 500 – 94 999
396
5
95 000 – 107 499
540
6
107 500 – 119 999
696
7
120 000 – 144 999
840
8
145 000 – 169 999
1 200
9
170 000 – 194 999
1 560
10
195 000 – 219 999
1 860
11
220 000 – 269 999
2 220
12
270 000 – 319 999
2 940
13
320 000 und mehr
3 600
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 28. September 2024 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Hamburg, 12. Oktober 2024
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3402-05 – F Hl/FS Soe/R Kr

II. Bekanntmachungen

Nr. 77Namensänderung und Satzungsänderung des Vereins „Ökumenewerk der Nordkirche“, vormals „Zentrum für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit“

Vom 10. April 2024

Die von der Generalversammlung am 2. September 2023 beschlossene Neufassung der Satzung des Zentrums für Mission und Ökumene – Nordkirche weltweit wurde durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein am 10. April 2024 genehmigt (AZ IV 207 – 84/2019-3010/2019-UV-23759/2024). Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stimmte der Textfassung auf ihrer Sitzung am 3./4. November 2023 zu. Die Satzung trat damit gemäß ihrem § 18 Absatz 2 am 10. April 2024 in Kraft und an die Stelle der am 23. März 2022 genehmigten Satzung (KABl. S. 298). Damit einhergehend führt der Verein ab jetzt den Namen „Ökumenewerk der Nordkirche“.
Kiel, 11. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Triebel
Az.: 0122-011/003 – R Tr

Nr. 78Kirchenwahl in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sterley
– Termin für die Neuwahl

Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 92 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Beauftragtengremium für die Kirchengemeinde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sterley
Sonntag, den 23. März 2025,
als Termin für die Kirchenwahl (Neubildung des Kirchengemeinderats) bestimmt.
Dies wird aufgrund § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 21. Oktober 2024
Der Wahlbeauftragte der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: 3032-004 – R Kr

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend folgenden vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN) mit der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Änderungstarifvertrag:
Änderungstarifvertrag Nr. 27 vom 12. Juli 2024 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002, bekanntgegeben im Newsletter 11/2024 des VKDN.
Kiel, 1. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Lutze-Sorger
Az.: LKA3634-003/004 – DAR LS
*

Nr. 79Änderungstarifvertrag Nr. 27
zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD)
vom 15. August 2002

Vom 12. Juli 2024

Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Änderung des KTD

Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie vom 15. August 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 26 vom 3. Juni 2024, wird wie folgt geändert:
  1. § 7 wird ersetzt durch folgenden Wortlaut:
    § 7 Zeitwertkonto
    (1) Auf Wunsch der Arbeitnehmerin muss nach Ablauf der Probezeit ein Zeitwertkonto angelegt werden. Das Zeitwertkonto wird als Wertguthaben gemäß § 7d SGB IV in Geld gemäß Absatz 6 geführt.
    (2) Voraussetzung für die aktive Nutzung des Zeitwertkontos durch das Ansparen und die spätere Entnahme von Wertguthaben ist (jeweils) eine schriftliche Einzelvereinbarung zwischen Arbeitnehmerin und Anstellungsträger. Dabei sollen sowohl die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmerin als auch die betrieblichen Belange Berücksichtigung finden. Die Einrichtung des Zeitwertkontos dient dabei nicht dem Ausgleich üblicher Arbeitszeitschwankungen, sondern setzt die kontinuierliche und verbindliche Einbringung von Wertguthaben für einen längeren Freistellungszeitraum voraus. Die Einrichtung des Zeitwertkontos setzt voraus, dass das Ansparziel und der Freistellungszeitraum in einem ausgewogenen Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Umfang der geplanten einzubringenden Entgeltbestandteilen steht.
    (3) In das Zeitwertkonto fließen ausschließlich folgende regelhafte geldwerte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ein (Katalog der Ansparkomponenten):
    • Der Geldwert von Urlaubstagen, auf die die Arbeitnehmerin über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus Anspruch hat und die zum Ende des Kalenderjahres noch nicht gewährt worden sind,
    • der Geldwert von Treueurlaubstagen,
    • Jahressonderentgelte,
    • Teile des laufenden Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von maximal 25 Prozent, wobei der Arbeitnehmerin ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt verbleiben muss, das die jeweilige gesetzliche Grenze der geringfügigen Beschäftigung übersteigt.
    Durch Dienstvereinbarung kann der Katalog der Ansparkomponenten ergänzt werden.
    (4) Besteht eine Einzelvereinbarung zur Anlegung eines Zeitwertkontos, kann der Zeitwert von Stundenguthaben gemäß § 6 Absatz 7 Satz 6 in das Zeitwertkonto einfließen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitnehmerin bis zum 15. Mai bzw. 15. November des jeweiligen Kalenderjahres einen Antrag auf Übertragung von Stundenguthaben gemäß § 6 Absatz 7 Satz 6 stellt.
    (5) Die jeweiligen Einzelvereinbarung muss folgende Regelungen beinhalten:
    • Vereinbarung über die kontinuierliche Einbringung von regelhaften Entgeltansprüchen,
    • Art und Höhe der eingebrachten Entgeltansprüche,
    • die geplante Verwendung (z. B. Sabbatical, Frei- bzw. Teilfreistellung vor Renteneintritt),
    • geplanter Freistellungszeitraum, der drei Monate nicht unterschreiten soll und der realistisch erreichbar ist. Der Freistellungszeitraum soll volle Kalendermonate umfassen und soll innerhalb eines Zeitraums von maximal zehn Jahren nach Abschluss der Einzelvereinbarung beginnen.
    Änderungen der Einzelvereinbarung sind nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Im Falle bestehender Lohnpfändungen kann der Abschluss der Einzelvereinbarungen verweigert werden.
    (6) Der Geldwert wird in Höhe des Bruttoarbeitsentgeltanspruches zum Zeitpunkt der Wertstellung in das Wertguthaben eingebracht. Die Entgeltansprüche dürfen noch nicht fällig sein. Der nach vorstehend Absatz 1 einzustellende Betrag setzt sich zusammen aus
    • dem Arbeitnehmerinnen-Anteil, d. h. dem angesparten Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin,
    • den jeweils darauf entfallenden Beiträgen des Arbeitgebers zur Sozialversicherung bis zur Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch, soweit eine Ansparung aus Entgeltbestandteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches zu ermitteln und zuzüglich des Beitrags zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu sichern. Soweit Bruttoarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und/oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung in das Wertguthaben eingebracht wird, werden zur Absicherung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in einer Freistellungsphase mindestens pauschal 22 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes vom Anstellungsträger zusätzlich als vorsorgliche Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung eingebracht, wenn diese Arbeitgeberbeiträge nach geltenden Beitragssätzen nicht höher sind.
    (7) Das Wertguthaben wird durch den jeweiligen Anstellungsträger entsprechend der gesetzlichen Vorschriften angelegt. Die Art der Anlage kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. Alle Erträge aus der Anlage stehen der teilnehmenden Arbeitnehmerin zu und erhöhen ihr Wertguthaben.
    (8) Der Anstellungsträger hat die Arbeitnehmerin gemäß § 7d Absatz 2 SGB IV mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres Wertguthabens auf dem Zeitwertkonto zu informieren.
    (9) Die Arbeitnehmerin hat einen von der Einzelvereinbarung abweichenden Wunsch auf Freistellung frühzeitig anzukündigen. In diesem Fall hat sie die Freistellung mindestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Freistellungsphase schriftlich zu beantragen. Lehnt der Anstellungsträger die beantragte Freistellung ab, hat er schriftlich die entgegenstehenden betrieblichen Erfordernisse (Gründe für die Ablehnung) binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Stellung des Antrages zu benennen. Hat der Anstellungsträger die Gründe nicht benannt, gilt der Antrag auf Freistellung als genehmigt.
    (10) Die Höhe des Arbeitsentgelts in der vereinbarten Freistellungsphase ergibt sich aus dem Verhältnis des Entgeltguthabens zur vereinbarten Dauer der Freistellung. Das Arbeitsentgelt muss dabei mindestens 70 Prozent und maximal 130 Prozent des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase betragen. Liegt das nach Satz 1 ermittelte Arbeitsentgelt nicht im Rahmen des Arbeitsentgelts nach Satz 2, bedarf es einer Anpassung der Einzelvereinbarung.
    (11) Das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase ist kein Entgelt im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 2 Satz 2. Als Vormonat im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 gilt der Monat vor der Freistellung, sofern die Arbeitnehmerin im Mai bzw. Oktober freigestellt war.
    (12) Bei Arbeitsunfähigkeit während der Zeit einer vollen Freistellung von der Arbeitsleistung erhält die Arbeitnehmerin keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Freistellungszeit wird durch Arbeitsunfähigkeitstage nicht verlängert.
    (13) Die Arbeitnehmerin erwirbt für volle Monate der Freistellung keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.
    (14) Kommt es nicht zur planmäßigen Verwendung des Wertguthabens für eine Freistellungsphase, liegt nach dem Gesetz ein sogenannter (sozialversicherungsrechtlicher) Störfall vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig aufgrund von Kündigung, Erwerbsminderung oder Tod endet.
    (15) Die Kosten der Durchführung der Einzelvereinbarung werden zwischen teilnehmenden Beschäftigten und Anstellungsträger wie folgt aufgeteilt. Die Einrichtungskosten trägt der Anstellungsträger.
    Betriebskosten:
    • Die Kosten der Störfallabrechnung trägt der Anstellungsträger bis zu einem Betrag in Höhe von € 20,00. Darüber hinaus gehende Kosten trägt die Arbeitnehmerin.
    • Die monatliche Kontoführungsgebühr sowie die jeweiligen Buchungskosten trägt die Arbeitnehmerin.
    Die angegebenen Kosten sind netto. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist, soweit sie anfällt, jeweils hinzuzurechnen.
    (16) Im Todesfall ist das Wertguthaben zum Geldwert vererblich. Es handelt sich nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung geltenden gesetzlichen Regelung um nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuerndes Arbeitseinkommen. Steuern sind nach den Besteuerungsmerkmalen der Erben von diesen zu entrichten.
    (17) Im Fall des Anstellungsträgerwechsels kann das Wertguthaben zum Geldwert übertragen werden, sofern bei dem neuen Anstellungsträger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme vorliegen. Im Übrigen finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung. In diesem Fall werden auch die eingestellten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung mit auf den neuen Anstellungsträger übertragen, soweit zwingende gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
    (18) Im Störfall wird das Wertguthaben nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen aufgelöst.
    (19) Der Anstellungsträger ist berechtigt, die Verwaltung und Abwicklung der Zeitwertkonten der Beschäftigten auf einen Zeitwertkonten-Administrator zu übertragen. Der Anstellungsträger und der Administrator sind jeweils berechtigt, einen Rechenzentrumsbetreiber zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung einzuschalten. Der Anstellungsträger und der Administrator sind jeweils berechtigt, beauftragte Dritte (Auftragnehmer im Sinne des Datenschutzgesetzes der EKD) für die technische Abwicklung, insbesondere für die Auftragsdatenverarbeitung, einzuschalten. Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicher zu stellen. Der Anstellungsträger ist berechtigt, die sachkundige Beratung der Beschäftigten auf einen Berater zu übertragen.
    Der Anstellungsträger ist berechtigt, dem Administrator und dem Berater – zweckgebunden – die für die Umsetzung dieser Vereinbarung (Administration der Wertguthaben und Beratung des Beschäftigten) erforderlichen personenbezogenen Daten der teilnehmenden Beschäftigten zu übermitteln. Der beauftragte Administrator ist zur Speicherung, Verarbeitung, Nutzung der vorstehend genannten Daten und ihrer Übermittlung an einen von ihm beauftragten Rechenzentrumsbetreiber und an den Berater berechtigt, jedoch ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung.
    Der Berater ist zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der vorstehend genannten Daten berechtigt, jedoch ausschließlich zum Zweck der Umsetzung dieser Vereinbarung. Die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist sicherzustellen. 10 Im Übrigen dürfen die vorstehend genannten Daten zu keinem anderen Zweck genutzt oder verarbeitet werden. 11 Zu einer Übermittlung an weitere, hier nicht genannte Beteiligte, Personen oder Firmen bedarf es einer weiteren vorherigen, schriftlichen Einwilligung des Beschäftigten. 12 Die Speicherung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt.
    (20) Der Anstellungsträger garantiert und steht dafür ein, dass zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Wertguthaben die vom Beschäftigten zuvor in das Wertguthaben eingestellten Geldwerte der ursprünglichen Höhe nach (Ansparbetrag) vorhanden sind. Der Anstellungsträger hat für eine werterhaltende Anlage bzw. Rückdeckung Sorge zu tragen. Das angesparte Wertguthaben und der Geldwert der Rückdeckung sind für jeden teilnehmenden Beschäftigten durch den Anstellungsträger regelmäßig abzugleichen.
    (21) Der Anstellungsträger hat das Wertguthaben gegen Insolvenz zu sichern, soweit über das Vermögen des Anstellungsträgers das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Die Einzelheiten der Insolvenzsicherung können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.“
  2. Eingefügt werden die §§ 7a und 7b:
    § 7a Übergangsbestimmungen
    Bestehende Zeitsparguthaben auf der Grundlage des § 7 KTD in der Fassung des 25. Änderungstarifvertrages vom 30. August 2023 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie werden zu dem am 31. Dezember 2024 bestehenden Geldwert zum 30. Juni 2025 in das Zeitwertkonto übertragen. Für die Arbeitnehmerin besteht das Recht, ein am 31. Dezember 2024 bestehendes Zeitsparkonto bis zum 31. März 2025 außerordentlich zu kündigen. In diesen Fällen wird das am 31. Dezember 2024 bestehende Zeitguthaben in den am 31. Dezember 2024 bestehenden Geldwert umgerechnet und nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen an die Arbeitnehmerin ausgezahlt. Durch Einzelvereinbarung kann abweichend von Satz 3 geregelt werden, dass das am 31. Dezember 2024 bestehende Zeitsparguthaben bis zum 31. Dezember 2027 durch Freistellung ausgeglichen wird.
    § 7b Besitzstandsregelung
    Mit der Arbeitnehmerin, mit der bereits die Inanspruchnahme eines Zeitguthabens im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 einzelvertraglich vereinbart wurde, wird die bestehende Einzelvereinbarung wie vereinbart umgesetzt.“
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Hamburg, 12. Juli 2024
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 80Verwendung eines Kirchengemeindesiegels für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 14. Oktober 2024 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg genehmigt:
Für die örtliche Kirche
Ev.-Luth. St. Johanniskirche Neubrandenburg
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg
geführt.
Kiel, 17. Oktober 2024
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 St. Johannis-Kirchengemeinde Neubrandenburg – R Thi

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 81Erste Satzung zur Änderung
der Satzung über die Bildung und Verwendung eines Baufonds
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland

Vom 18. September 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland hat am 14. September 2024 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
####

Artikel 1
Änderung der Baufondssatzung

Die Baufondssatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland vom 1. März 2015 (KABl. S. 81) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Buchstabe c“ gegen „Nummer 4“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird der Satz 2 gestrichen.
  2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Drittmittel sind insbesondere zugesagte Mittel der Landeskirche, der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Landes, des Bundes sowie von landes- oder bundesweit tätigen Stiftungen sowie Versicherungsleistungen. Für die Maßnahme eingeworbene Spenden oder Mittel, die der Antragsteller aus dem Bonifizierungsfonds des Kirchenkreises erhält, gelten nicht als Drittmittel, sondern dienen der Deckung des Eigenanteils (§ 5 Absatz 2).“
  3. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die Mittel für den Baufonds gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Finanzsatzung werden aus dem Gemeinschaftsanteil zur Verfügung gestellt.“
  4. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „(1) Baumaßnahmen werden mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 85 Prozent der nach Abzug von Drittmitteln verbleibenden förderfähigen Gesamtkosten, maximal jedoch mit 150 000 Euro je Baumaßnahme je Haushaltsjahr durch den Baufonds gefördert. Eine Förderung ist auch über mehrere Haushaltsjahre möglich.
      (2) Der Eigenanteil des Antragstellers beträgt grundsätzlich mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten. Kann die Kirchengemeinde den mindestens 15-prozentigen Eigenanteil aufgrund außergewöhnlicher Belastungen nicht aufbringen, ist auf Antrag eine Reduzierung des Eigenanteils möglich. Hierüber entscheidet der Kirchenkreisrat, der dies auf seinen Geschäftsführenden Ausschuss übertragen kann, im Einzelfall. Der Eigenanteil ist insbesondere durch Mittel vorhandener Substanzerhaltungsrücklagen zu decken.“
    2. Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird der Satz 2 gestrichen.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
      bb)
      Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Vorab ist die Bauberatung des Kirchenkreises in Anspruch zu nehmen.“
    3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
      „(4) Bei durch den Kirchenkreisrat anerkannten Baukostensteigerungen kann für eine bereits laufende, aus dem Baufonds geförderte Baumaßnahme, ein Antrag auf ergänzende Bezuschussung gestellt werden, die Fördergrenze gemäß § 5 Absatz 1 findet Anwendung. Ein Anspruch auf Bezuschussung besteht in diesem Fall nicht.“
  6. In § 7 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bauausschuss“ durch die Wörter „Bau- und Klimaausschuss“ ersetzt.
  7. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt:
      Nach der Bewilligung der Mittel werden diese im Haushalt des Kirchenkreises im Gemeinschaftsanteil unverzüglich einem finanzgedeckten Sonderposten zugeführt. Aus diesem finanzgedeckten Sonderposten erwirtschaftete Zinsen fließen in den Gemeinschaftsanteil. Eine Auszahlung der bewilligten Mittel an den Antragsteller erfolgt je nach Fortschritt der geförderten Baumaßnahme auf Anforderung des Antragstellers gegen entsprechenden Nachweis der geleisteten Ausgaben. Die Anforderung bzw. der Nachweis kann auch durch die Bauabteilung der Kirchenkreisverwaltung erfolgen.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen und wird das Wort „Rückstellungen“ durch die Wörter „zweckgebundenen Rücklage“ ersetzt.
    3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Nach Abschluss der Baumaßnahme wird eine Endabrechnung durchgeführt, gegebenenfalls zu viel gewährte Baufondsmittel sind zurückzuzahlen.“
    4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und dessen Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Der im Haushalt des Kirchenkreises in den finanzgedeckten Sonderposten eingestellte Zuschuss aus dem Baufonds ist dann wieder dem Baufonds zuzuführen.“
    5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
      „(5) An den Baufonds zurückfließende Mittel werden im Haushalt des Kirchenkreises im Gemeinschaftsanteil einer zweckgebundenen Rücklage „Restmittel Baufonds“ zugeführt. Diese Mittel stehen dem Baufonds zusätzlich zu den jährlich im Haushalt eingeplanten Mitteln zur Verfügung.“
  8. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Bauabteilung der Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen.“
    2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „und die Finanzmittel des Eigenanteils bereitgestellt wurden“ eingefügt.
    3. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Ansprechpartnerin bzw. ein verantwortlicher Ansprechpartner“ durch das Wort „Ansprechperson“ ersetzt.
  9. In § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Auf Baumaßnahmen, deren Förderung ab Inkrafttreten dieser Satzung vom 7. Januar 2015 (gemäß Satz 1) und vor Inkrafttreten der Ersten Satzung zur Änderung dieser Satzung beschlossen worden ist, ist die Baufondssatzung vom 7. Januar 2015 in der bis zum Inkrafttreten der Ersten Änderungssatzung geltenden Fassung anzuwenden."
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Breklum, 18. September 2024
Annegret Wegner-Braun
Inken Wöhlbrand
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
Weiteres Mitglied des
Kirchenkreisrats

Nr. 82Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und
Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland

Vom 18. September 2024

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland hat am 14. September 2024 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522) geändert worden ist, sowie aufgrund von § 30 Absatz 3, §§ 49 Absatz 7, 50 Absatz 5 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425), die zuletzt durch Gesetzesvertretende Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur 5. Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (ABl. EKD S. 43) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184, 185) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Gebühren

( 1 ) Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besondere Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
( 2 ) Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste, Werke und Einrichtungen im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche durch eine Gebühr nach der Anlage „Gebührentabelle“ zu den Kosten der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 12. November 2013 (ABl. EKD S. 425) und dem Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) in den jeweils geltenden Fassungen, herangezogen. Die Veranschlagung im Kirchenkreishaushalt nach der Finanzsatzung bleibt unberührt.
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§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. Zur Zahlung der Gebühren nach § 1 Absatz 2 ist die die refinanzierte Einrichtung, den refinanzierten Dienst oder das refinanzierte Werk tragende Körperschaft verpflichtet.
( 2 ) Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Nordfriesland.
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§ 3
Höhe der Gebühr

( 1 ) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
( 2 ) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
( 3 ) Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
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§ 4
Auslagen

( 1 ) Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
  1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
  2. Sachverständigenkosten,
  3. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
  4. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
( 2 ) Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
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§ 5
Entstehung der Gebühren

( 1 ) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
( 2 ) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
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§ 6
Festsetzung der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
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§ 7
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
( 2 ) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 8
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
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§ 9
Datenschutz

Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Annegret Wegner-Braun
Inken Wöhlbrand
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Kirchenkreisrats
Weiteres Mitglied des
Kirchenkreisrats
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Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)

Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Verwaltungsgeschäfte
Gebühr
Nr. 1
Kita-Gebührenbearbeitung, insbes.
  • Datenverwaltung im Kita-Fachprogramm (Zahldaten)
  • Bearbeitung von Stamm- und Bewegungsdaten, Datenabgleich (Zahldaten)
  • Bearbeitung von Ermäßigungsbescheiden und Anforderungen von Ermäßigungen im Rahmen der Sozialstaffel beim zuständigen Kreis
  • Abrechnung und Anforderung des Einnahmeausfalls beim örtlichen Träger der Jugendhilfe
  • Begleitung und Unterstützung bei der Anwendung und Umsetzung gesetzlicher Vorgaben im Kindertagesstättenbereich, z. B. Satzungen und Formularwesen
  • Bearbeitung und Sicherstellung der Abrechnung von Kosten mit externen Kostenträgern zur Kita- Finanzierung.
38,66 EUR/
Kita-Platz
(belegter Kita-Platz im Monatsdurchschnitt)
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Verwaltungsgeschäfte
Gebühr
Nr. 1
Standardgebührenbescheide
  • Erlassen und Versenden von Gebührenbescheiden gemäß Friedhofsgebührenordnung
  • Erfassung von Sterbe- und Grabdaten
  • Ausstellen von Graburkunden sowie einer möglichen Umschreibung auf andere Nutzungsberechtigte
  • Führen des Friedhofsregisters (Grab-, Bestattungs- und Grabstättenregister, einschließlich Adressregister der Nutzungsberechtigten)
65,70 EUR/
Bescheid
Nr. 2
Rechnungserstellung Friedhofsunterhaltungsgebühr
3,31 EUR/
Bescheid
Nr. 3
Rechnungserstellung gewerbliche Leistungen
Erfassung von gewerblichen Leistungen (z. B. Grabpflege) inklusive Erstellung der entsprechenden Rechnungen
4,76 EUR/
Bescheid
Nr. 4
Beratung zur Software
Beratung zum Umgang/ zur Nutzung der Friedhofsverwaltungssoftware Hades
0,2 % Anteil am Haushaltsvolumen/ Jahr des Friedhofes
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 2 KKVwG für refinanzierbare Einrichtungen Kindertagesstätten und Friedhöfe der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Verwaltungsgeschäfte
Gebühr
Nr. 1
Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) in den Bereichen Personal, Finanzen, Bau, Liegenschaften für Kindertagesstätten
200,91 EUR/ Kita- Platz
(belegter Kita-Platz im Monatsdurchschnitt
Nr. 2
Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) in den Bereichen Personal, Finanzen, Bau, Liegenschaften für Friedhöfe
8 % Anteil am Haushaltsvolumen/ Jahr des Friedhofes
IV. Gebühren für die Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden nach § 30 Absatz 3, § 49 Absatz 7, § 50 Absatz 5 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) und § 4, § 8 Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz (MVGErgG) für refinanzierbare Dienste, Werke, Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
Tatbestand
Gebühr
Nr. 1
Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 1, § 30 MVG-EKD, § 4 MVGErgG sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden, §§ 52, 49 MVG-EKD
96,71 EUR/ Personalfall und Jahr
(gegen Entgelt beschäftigte/r Mitarbeiter/in, ohne Aushilfen und Ehrenamtliche)

Nr. 83Sechste Satzung zur Änderung
der Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg

Vom 12. September 2024

Die Verbandsversammlung des Kirchengemeindeverbands Evangelisch-Lutherischer Gesamtverband Harburg hat am 27. Juni 2024 aufgrund des Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
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§ 1 Änderung der Verbandssatzung

Die Verbandssatzung des Evangelisch-Lutherischen Gesamtverbands Harburg vom 25. November 2015 (KABl. 2016 S. 26), die zuletzt durch die Änderungssatzung vom 10. Januar 2023 (KABl. Teil A Nr. 3 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Der Gesamtverband ist Träger von Friedhöfen sowie diverser Immobilien zur Vermietung im Sinne von Absatz 2.
  2. §13 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kirchenkreisrats.
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§ 2 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die 6. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung wurde mit Beschluss des Kirchenkreisrates vom 4. September 2024 gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
Der Verbandsvorstand des Ev.-Luth. Gesamtverbands Harburg
Hamburg-Harburg, 12. September 2024
Winfried Wöhlke
Albrecht Schmidt-Sondermann
(L. S.)
Vorsitzendes Mitglied des
Verbandsvorstands
Mitglied des
Verbandsvorstands

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 11. Ausgabe 2024
Do, 14. November
30. November 2024,
für die 12. Ausgabe 2024
Mo, 09. Dezember
31. Dezember 2024,
für die 1. Ausgabe 2025
Mi, 14. Januar
31. Januar 2025.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.