.Finanzsatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Hamburg-West/Südholstein
Vom 3. März 2025
Vollzitat: Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein vom 3. März 2025 (KABl. A Nr. 34 S. 66) |
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 8. Februar 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz – , das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
####Präambel
Die Finanzsatzung des Kirchenkreises Hamburg West/Südholstein dient der geordneten Verwaltung der anvertrauten finanziellen Mittel und der Unterstützung der kirchlichen Aufgaben, insbesondere der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat sowie der Förderung des Glaubens. Sie basiert auf dem Prinzip des solidarischen Teilens von Ressourcen und Belastungen zwischen den Kirchengemeinden sowie dem Kirchenkreis und den Diensten und Werken. Ziel ist es, durch eine verantwortungsbewusste und nachhaltige Finanzplanung die Vielfalt kirchlichen Lebens zu ermöglichen und die Gemeinschaft in ihrem Auftrag zu stärken. Die Satzung trägt den rechtlichen Vorgaben des kirchlichen Finanzwesens Rechnung und unterstützt eine selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der jeweiligen Aufgaben.
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein (im Folgenden „Kirchenkreis“ genannt) erhält zur Erfüllung der ihm sowie den Kirchengemeinden obliegenden Aufgaben Schlüsselzuweisungen aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzgesetzes.
(
2
)
Die Verteilung der Schlüsselzuweisungen erfolgt auf der Grundlage der Bestimmungen des Finanzgesetzes sowie dieser Satzung.
(
3
)
Diese Satzung legt daneben weitere Grundsätze im Hinblick auf die Finanzen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden fest.
#§ 2
Finanzplanung
(
1
)
1 Die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit ist im Vorfeld von Finanzentscheidungen zu betrachten. 2 Der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises ist eine mittelfristige Finanzplanung zugrunde zu legen. 3 Diese enthält das der Haushaltsperiode vorangehende Jahr, die Jahre der Haushaltsperiode und zwei nachfolgende Jahre. 4 Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. 5 Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(
2
)
1 Die Finanzplanung enthält für die Finanzanteile nach §§ 4 bis 6 die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. 2 Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen. 3 Als Bestandteil der Finanzplanung ist ein Bauunterhaltungs- und Investitionsprogramm aufzustellen, in dem einzelne Vorhaben nach Dringlichkeit und Jahresabschnitten mit den jeweils fälligen Teilbeträgen auszuweisen sind.
(
3
)
1 Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einem Pfarrstellenplan darzustellen, der gemäß Absatz 1 fortzuschreiben ist. 2 Der Pfarrstellenplan ist der jeweiligen Finanzplanung als Anlage beizufügen.
(
4
)
Die Finanzplanung ist der Kirchenkreissynode als Anlage zum Entwurf des Haushaltsbeschlusses vorzulegen.
#§ 3
Verteilmasse
(
1
)
Die dem Kirchenkreis entsprechend der Schlüsselzuweisung nach § 6 des Finanzgesetzes verbleibenden Kirchensteuern vom Einkommen sowie die durch den Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode in die Verteilmasse eingestellten weiteren Finanzmittel des Kirchenkreises dienen zur Deckung des Bedarfs der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil) und des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil), gemeinschaftlich zu finanzierenden Aufgaben (Gemeinschaftsanteil) und zur Bildung von Rücklagen auf Kirchenkreisebene für Ausgleichs- und Investitionsmaßnahmen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden (Ausgleichs- und Investitionsrücklagen).
(
2
)
1 Die Verteilung der Verteilmasse auf den Gemeindeanteil, den Kirchenkreisanteil, den Gemeinschaftsanteil und weitere gemeinsame Rücklagen bestimmt die Kirchenkreissynode in ihrem Haushaltsbeschluss. 2 Darin ist die Höhe des Gemeindeanteils und des Kirchenkreisanteils als Prozentanteil nach Abzug des Gemeinschaftsanteils und der Rücklagen nach § 9 festzulegen.
#§ 4
Gemeindeanteil
(
1
)
Im Gemeindeanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
- die Allgemeinen Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung,
- Ausgleichszahlungen an Kirchengemeinden aufgrund örtlicher Besonderheiten
- besondere Aufgaben der Kirchengemeinden; dazu gehören auch Aufgaben, die in Zusammenarbeit von mehreren Kirchengemeinden wahrgenommen werden.
(
2
)
Die Allgemeinen Gemeindezuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen zu 75 Prozent nach der Gemeindegliederzahl und zu 25 Prozent nach der Wohnbevölkerung in der Kirchengemeinde.
(
3
)
Die Zuweisung an die Kirchengemeinden nach Gemeindegliederzahlen beträgt mindestens 60 Prozent des gesamten Gemeindeanteils nach § 3 Absatz 1.
(
4
)
Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 2 werden die Umgemeindungen derart berücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
(
5
)
Die eigenen Vermögenserträgnisse der Kirchengemeinden werden nicht angerechnet.
(
6
)
1 Kirchengemeinden können aus dem Gemeindeanteil Ausgleichszahlungen aufgrund örtlicher Besonderheiten gewährt werden. 2 Näheres ist im Haushaltsbeschluss zu bestimmen.
(
7
)
Kirchengemeinden können aus dem Gemeindeanteil Zahlungen für besondere Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3 gewährt werden.
(
8
)
Auf Beschluss der beteiligten Kirchengemeinden hin kann ein regionaler Vorwegabzug zur Finanzierung einer Kirchenkreis-Anstellungsträgerschaft erfolgen.
#§ 5
Kirchenkreisanteil
Im Kirchenkreisanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
- die Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
- Aufwendungen aufgrund besonderer Rahmenbedingungen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis,
- die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises,
- die Kirchenkreisverwaltung, einschließlich der Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind, die nicht nach § 7 finanziert werden.
§ 6
Gemeinschaftsanteil
Im Gemeinschaftsanteil des Kirchenkreishaushaltes sind zu veranschlagen die Mittel für
- die Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nr. 3 des Finanzgesetzes für Pastorinnen und Pastoren einschließlich der vom Kirchenkreis an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland abzuführenden Beträge zur Sicherstellung der Versorgung der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten unter Berücksichtigung der nach § 8 an den Kirchenkreis abzuführenden Erträge aus dem Pfarrvermögen,
- besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben und der Erhalt denkmalgeschützter Gebäude, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
- Aufwendungen und Umlagen für die gemeinschaftlich wahrgenommenen Aufgaben, auch, soweit sie auf einen Kirchenkreisverband übertragen oder gemeinsam mit anderen Kirchenkreisen wahrgenommen werden,
- Gemeinschaftsprojekte inklusive der dazugehörigen Stellen, die auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung des Finanzausschusses von der Kirchenkreissynode beschlossen werden; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode,
- Aufwendungen aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften,
- Zuführungen an die sowie Entnahmen aus den gemeinsamen Rücklagen (§ 9).
§ 7
Finanzierung der Verwaltungsgeschäfte und der Mitarbeitervertretung
(
1
)
1 Sind der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke in refinanzierten Bereichen tätig, werden für hierauf bezogene Leistungen der Kirchenkreisverwaltung auf der Grundlage von § 8 Kirchenkreisverwaltungsgesetz Entgelte erhoben. 2 Näheres wird im Rahmen der Verwaltungsgebührensatzung bzw. dem Entgeltverzeichnis geregelt.
(
2
)
1 Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke werden über Umlagen in Form von Gebühren nach Maßgabe einer Verwaltungsgebührensatzung zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung bzw. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD herangezogen. 2 Der Kirchenkreis sowie seine Dienste und Werke, bauwerk KIRCHLICHE IMMOBILIEN, Fachberatung, die Geschäftsstellen Kita-Werk und Diakonisches Werk werden über Umlagen entsprechend der in der Verwaltungsgebührensatzung genannten Höhe zu den Kosten herangezogen.
(
3
)
Die Zeitpunkte des Entstehens und der Fälligkeit von Entgeltforderungen ergeben sich aus der Verwaltungsgebührensatzung des Kirchenkreises bzw. bei Entgeltforderungen nach dem Entgeltverzeichnis mit der Leistungserbringung und der Rechnungsstellung.
#§ 8
Pfarrvermögen der Kirchengemeinden
1 Die Erträge aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Finanzgesetzes (Pfarrbesoldung) an den Kirchenkreis abzuführen. 2 Die Kirchengemeinden behalten dabei einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge des Pfarrvermögens ein.
#§ 9
Rücklagen
(
1
)
Der Kirchenkreis bildet und unterhält eine allgemeine Ausgleichsrücklage zur Sicherung des Haushaltsausgleichs mit Finanzdeckung für sich und für den Bedarf der Kirchengemeinden.
(
2
)
Die allgemeine Ausgleichsrücklage soll einen Bestand von mindestens 15 Prozent des Mittelwertes der dem Kirchenkreis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Finanzgesetzes zugewiesenen Schlüsselzuweisungen der vorangegangenen drei Haushaltsjahre aufweisen.
(
3
)
Die Kirchenkreissynode entscheidet auf Vorschlag des Kirchenkreisrates und nach Anhörung ihres Finanzausschusses über die Bildung weiterer zweckgebundener Rücklagen
(
4
)
Im Haushaltsbeschluss ist zu regeln, ob die über die prozentuale Mindestquote nach Absatz 2 hinausgehenden Mittel in den zweckgebundenen Rücklagen verbleiben, weiteren Rücklagen nach Absatz 3 zugeführt werden oder in die Verteilmasse eingestellt werden.
#§ 10
Bürgschaften des Kirchenkreises
Zur Übernahme von Bürgschaften durch den Kirchenkreis bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode.
#§ 11
Vorschriften zur gemeindlichen Haushaltswirtschaft
(
1
)
1 Der Kirchengemeinderat jeder Kirchengemeinde stellt für jedes Jahr nach den Vorschriften des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), zuletzt geändert nach Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Verminderung von Verwaltungsaufwand im Bereich des Haushaltsführungsrechts vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) in der jeweils geltenden Fassung einen Haushaltsplan mit Stellenplan auf. 2 Der Haushaltsplan ist getrennt nach Haushaltsjahren aufzustellen. 3 Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Die Haushaltsmittel sind in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. 5 Doppel-Haushalte der Kirchengemeinden und deren unselbstständigen Einrichtungen sind jeweils für dieselbe Haushaltsperiode wie beim Kirchenkreis aufzustellen.
(
2
)
1 Der Haushalt, bestehend aus dem Haushaltsbeschluss, dem Haushaltsplan und dem Stellenplan, ist nach der Festsetzung des Gemeindeanteils durch die Kirchenkreissynode und der Mitteilung der übrigen erforderlichen Rechengrößen durch die Kirchenkreisverwaltung dem Kirchenkreisrat unverzüglich vorzulegen. 2 Das Nähere wird durch die haushaltsrechtlichen Regelungen bestimmt.
(
3
)
Die Bestimmungen für die Kirchengemeinden finden auch auf Kirchengemeindeverbände entsprechende Anwendung.
#§ 12
Rechtsbehelfe
1 Die Kirchengemeinden können gegen Entscheidungen auf der Grundlage der Finanzsatzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen. 2 Es gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen kirchlicher Organe.
#§ 13
Änderung der Finanzsatzung
Für Änderungen dieser Satzung ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Kirchenkreissynodalen erforderlich.
#§ 14
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1 Diese Finanzsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1# 2 Gleichzeitig tritt die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein vom 19. April 2016 (KABl. S. 202) außer Kraft.