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Artikel 1
Artikel 2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
##Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
##Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
##Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
#





§ 1
#§ 2
§ 1
§ 2
#§ 3
Ausgabe 5 Teil AKiel, 31. Mai 2025
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 48Rechtsverordnung zur Außerkraftsetzung
von Rechtsverordnungen über den kirchenmusikalischen Dienst
von Rechtsverordnungen über den kirchenmusikalischen Dienst
Vom 12. April 2025
Aufgrund des § 22 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Leitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und des Artikel 132 Absatz 1 der Kirchenordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche, die durch Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise durch Teil 1 § 2 Absatz 1 Nummer 31 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S. 120) geändert worden ist, gestrichen worden sind, verordnet die Kirchenleitung:
##Artikel 1
Außerkrafttreten
(
1
)
Die Ordnung für die Arbeit der Kirchenkreismusikwarte vom 8. Oktober 2001 (KABl S. 110) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs tritt außer Kraft.
(
2
)
Die Ordnung für den Dienst der hauptberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vom 18. Juni 2010 (ABl. 2011 S. 29) der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche tritt außer Kraft.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin,12. April 2025 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: 6200-008/005 – T Sk/R Lu | ||||
II. Bekanntmachungen
Nr. 49Bekanntgabe der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Niederdeutsches Bibelzentrum St. Jürgen in Barth“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Niederdeutsches Bibelzentrum St. Jürgen in Barth“
Vom 23. April 2025
Nachstehend wird die vom Vorstand am 23. April 2025 beschlossene Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Niederdeutsches Bibelzentrum St. Jürgen in Barth“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 28. April 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 des Kirchengesetzes über die kirchliche Stiftungsaufsicht vom 14. November 1993 (ABl. 1994 S. 27) der Pommerschen Evangelischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 10. Oktober 2004 (ABl. 2004 S. 69) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 8 Absatz 6 der Satzung der „Stiftung Niederdeutsches Bibelzentrum St. Jürgen in Barth“ vom 11. Juni 2007, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juli 2013 (KABl. S. 306), stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 29. April 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-190 – R Kr | ||||
* |
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Niederdeutsches Bibelzentrum St. Jürgen in Barth“
Der Vorstand der Stiftung Niederdeutsches Bibelzentrum St. Jürgen in Barth hat auf seiner Sitzung am 23. April 2025 nach § 8 Absatz 6 der Satzung der Stiftung Niederdeutsches Bibelzentrum St. Jürgen in Barth vom 11. Juni 2007, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 2. Juli 2013 (KABl. S. 306), mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes die folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzung beschlossen:
###Artikel 1
§ 4 wird durch folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Stiftungsvermögen
Stiftungsvermögen
(
1
)
1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
(
2
)
1 Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.
(
3
)
Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dürfen Erträgnisse des Grundstockvermögens sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
(
4
)
Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigt wird.“
#Artikel 2
Diese Satzung tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts am 1. Juli 2025 in Kraft.
Barth, 23. April 2025 | ||||
Der Vorstand | Christian Lukesch Der Vorsitzende | |||
(L. S.) | ||||
Nr. 50Bekanntgabe der ersten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Heilig-Geist-Stiftung“ in Wittenburg
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Heilig-Geist-Stiftung“ in Wittenburg
Vom 29. April 2025
Nachstehend wird die vom Vorstand am 29. April 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Heilig-Geist-Stiftung“ in Wittenburg bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 6. Mai 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 7. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-430 – R Kr | ||||
* |
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Heilig-Geist-Stiftung“ in Wittenburg
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Heilig-Geist-Stiftung“ in Wittenburg hat in seiner Sitzung am 29. April 2025 folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
#Artikel 1
§ 4 Absatz 1 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „„Heilig-Geist-Stiftung“ in Wittenburg vom 16. Mai 2000 (KABl 2001 S. 13) wird wie folgt gefasst:
„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.“
#Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Juli 2025 in Kraft.
Wittenburg, 29. April 2025 | ||||
Der Vorstand | Pastor Martin Waack Der Vorsitzende | |||
(L. S.) | ||||
Nr. 51Bekanntgabe der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“ in Neustrelitz
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“ in Neustrelitz
Vom 6. Mai 2025
Nachstehend wird die vom Vorstand am 6. Mai 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 12. Mai 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 13. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-360 – R Kr | ||||
* |
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“ hat in seiner Sitzung am 6. Mai 2025 folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
#Artikel 1
§ 4 Absatz 1 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Herzog-Carl-Borwin-Gedächtnis-Stiftung“ vom 20. November 1995 (KABl. 1996 S. 7), die durch Satzung vom 6. März 2012 (KABl S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.“
#Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Juli 2025 in Kraft.
Neustrelitz, 6. Mai 2025 | ||||
Der Vorstand | ||||
Britta Carstensen, Pröpstin | Name | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzende | weiteres Mitglied | |||
Nr. 52Bekanntgabe der ersten Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
Eckart Schwerin-Stiftung „Schulen in Tansania“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
Eckart Schwerin-Stiftung „Schulen in Tansania“
Vom 5. Mai 2025
Nachstehend wird die vom Stiftungsvorstand am 5. Mai 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts Eckart Schwerin-Stiftung „Schulen in Tansania“ bekannt gegeben. Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 9. Mai 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025(KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 12. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-090 – R Kr | ||||
* |
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
Eckart Schwerin-Stiftung „Schulen in Tansania“
Der Stiftungsvorstand der kirchlichen Stiftung „Eckart Schwerin-Stiftung „Schulen in Tansania“ hat in seiner Sitzung am 5. Mai 2025 mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit von vier Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder folgende, am 1. Juli 2025 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
#Artikel 1
§ 4 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Eckart Schwerin-Stiftung „Schulen in Tansania“ vom 18. Juni 2009 (KABl S. 71) wird wie folgt geändert:
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) 1 Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2 Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.(2) 1 Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2 Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3 Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.“
- In Absatz 3 werden das Wort „Stiftungskapitals“ und das Wort „Stiftungskapital“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ und das Wort „Grundstockvermögen“ ersetzt.
Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Juli 2025 in Kraft.
Schwerin, 5. Mai 2025 | ||||
Der Stiftungsvorstand | ||||
Michael Fischer | ||||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied | Mitglied | |||
Gründung, Zusammenschluss und Aufhebung von
Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. 53Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Belitz
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Belitz
Vom 16. Mai 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Belitz“
neu gebildet.
#§ 3
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Belitz ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Belitz setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Belitz-Jördenstorf und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Thürkow-Warnkenhagen.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Belitz führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17168 Prebberede OT Belitz, Kantor-Müschen-Weg 9.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Kiel, 16. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Belitz – R Bal | ||||
Nr. 54Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohen Mistorf und
der Evangelisch-Lutherischen St. Johanniskirchengemeinde Malchin
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohen Mistorf und
der Evangelisch-Lutherischen St. Johanniskirchengemeinde Malchin
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf
Vom 16. Mai 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohen Mistorf und der Evangelisch-Lutherischen St. Johanniskirchengemeinde Malchin sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohen Mistorf und die Evangelisch-Lutherische St. Johanniskirchengemeinde Malchin werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf“
neu gebildet.
#§ 3
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hohen Mistorf und der Evangelisch-Lutherischen St. Johanniskirchengemeinde Malchin. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hohen Mistorf und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen St. Johanniskirchengemeinde Malchin.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17139 Malchin, Schweriner Straße 5.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Kiel, 16. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Malchin-Hohen Mistorf – R Bal | ||||
Nr. 55Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plau und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Barkow
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Plau am See
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plau und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Barkow
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Plau am See
Vom 16. Mai 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plau und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Barkow sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plau und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Barkow werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plau am See“
neu gebildet.
#§ 3
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plau am See ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plau und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Barkow. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plau am See setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Plau und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Barkow.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Plau am See führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 19395 Plau am See, Kirchplatz 3.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Kiel, 16. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: 10 Plau am See – R Bal | ||||
Nr. 56Entwidmungen
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Preetz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, hat am 5. Dezember 2024 die Entwidmung des Gemeindezentrums „Bugenhagenhaus“, Waldweg 1 in 24211 Preetz beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 23. Januar 2025 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 14. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Grantzau | ||||
Az.: 61 Preetz Bugenhagenhaus – B Gr | ||||
Nr. 57Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sankt Michaelisdonn
ist durch das Rentamt Dithmarschen des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen genehmigt worden.
Kiel, 2. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 St. Michaelisdonn – R Thi | ||||
* |
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Trappenkamp
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg genehmigt worden.
Kiel, 5. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Thiede | ||||
Az.: 10.9 Trappenkamp – R Thi | ||||
Nr. 58Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Belitz.
Kiel, 14. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Belitz – R We | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Malchin-Hohen Mistorf.
Kiel, 14. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Malchin-Hohen Mistorf – R We | ||||
* |
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau am See
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau am See.
Kiel, 14. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10 Plau am See – R We | ||||
Nr. 59Berichtigung der ersten Satzung zur Änderung der Satzung der
„Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar“
„Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar“
Die erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Orgelstiftung St. Georgen zu Wismar ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nummer 2 lautet:
„2. In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Stiftungskapitals“ und „Stiftungskapital“ durch die Wörter „des Grundstockvermögens“ und „Grundstockvermögen“ ersetzt.“
Schwerin, 15. Mai 2025 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.: 0134-100 – R Kr | ||||
Nr. 60Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenerrichtungen
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Dargun-Neukalen und Gnoiener Land (Pfarrsprengel), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Dargun-Neukalen und Gnoiener Land (Pfarrsprengel), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Dargun-Neukalen und Gnoiener Land (Pfarrsprengel) mit dem Dienstsitz in Boddin wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Pfarrstellenaufhebungen
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Trinitatis-Kirchengemeinde Basse, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gnoien-Wasdow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neukalen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die gemeinsame Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Altkalen und Boddin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die gemeinsame Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Dargun, Brudersdorf, Levin und Groß-Methling, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Brütz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berno Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hornstorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Hornstorf, Dreveskirchen und Neuburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kalkhorst, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zapel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirchdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohen Viecheln, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Ha
Aus den Kirchenkreisen
Nr. 61Vierte Satzung
zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg
zur Änderung der Kirchenkreissatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg
Vom 21. Oktober 2024
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat am 7. September 2024 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Änderungen
Die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg vom 9. Januar 2014 (KABl. S. 119, 2015 S. 190), die zuletzt durch Satzung vom 1. Dezember 2020 (KABl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 2 zur Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 zur Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg
Kirchengemeinden im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg
Kirchengemeinden der Propstei Angeln und Schleswig
- Evangelisch-Lutherische Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Jübek/Idstedt
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Angeln-Süd
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Arnis-Rabenkirchen
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gelting
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Glücksburg
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Grundhof
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Haddeby
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Havetoft-Sieverstedt
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hollingstedt
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Hürup-Rüllschau
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Husby
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kropp
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Munkbrarup
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nieharde
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Satrup
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Schleswig
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Stapelholm
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Christophorus Ostangeln
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Michaelis Schuby
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Süderbrarup
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Johannes zu Toestrup
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Treia
Kirchengemeinden der Propstei Flensburg
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Adelby
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eggebek-Jörl
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Engelsby
- Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirche Weiche
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Fruerlund
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Handewitt
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Harrislee
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mürwik
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oeversee-Jarplund
- Evangelisch-Lutherische Paulus-Kirchengemeinde Flensburg
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Gertrud zu Flensburg
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Flensburg-St. Johannis
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Flensburg-St. Jürgen
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Marien zu Flensburg
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Michael in Flensburg
- Evangelisch-Lutherische St. Nikolai-Kirchengemeinde Flensburg
- Evangelisch-Lutherische St. Petrigemeinde in Flensburg
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Tarp
- Evangelisch-Lutherische Christophorus-Kirchengemeinde Wallsbüll
- Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wanderup
- Anstaltsgemeinde der Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt zu Flensburg.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg
Flensburg, 21. Oktober 2024 | ||||
Propst Helgo Jacobs | Florian Matz | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzender des Kirchenkreisrats | Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schleswig, 8. Mai 2025 | ||||
Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig Flensburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Robin Gröbitz | ||||
Az.: 013.01-04 | ||||
Nr. 62Satzung
zur Zuordnung der Kirchengemeinden
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig- Flensburg
zu gemeindlichen Kirchenregionen gemäß § 7 Absatz 1
der Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises
zur Zuordnung der Kirchengemeinden
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig- Flensburg
zu gemeindlichen Kirchenregionen gemäß § 7 Absatz 1
der Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises
Vom 21. Oktober 2024
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat am 7. September 2024 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 auf der Grundlage von Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 7 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zusammenschluss in Kirchenregionen
1 Die Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg werden zur Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung zu Kirchenregionen innerhalb einer Propstei in Kirchenregionen zusammengeschlossen. 2 Die Kirchengemeinden einer Kirchenregion bleiben darüber hinaus aufgefordert, eine weitergehende Zusammenarbeit zu suchen, um die Aufgaben der Zukunft durch Bündelung der Kräfte zu bewältigen. 3 Die Kirchengemeinden können hierzu Vereinbarungen treffen oder zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit nach den Artikeln 36 bis 38 der Verfassung suchen.
#§ 2
Bildung der Kirchenregionen und Zuordnung der Kirchengemeinden
(
1
)
In der Propstei Angeln und Schleswig werden die nachstehenden Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
- Kirchenregion Ostangeln mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Arnis-Rabenkirchen, Gelting, St. Christophorus Ostangeln, St. Johannes zu Toestrup;
- Quellregion mit der Ev.-Luth Kirchengemeinde:Süderbrarup;
- Kirchenregion Angeln-Süd mit der Ev.-Luth Kirchengemeinde:Angeln-Süd;
- Kirchenregion Angeln Nord-West mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Großsolt-Kleinsolt, Havetoft-Sieverstedt, Husby, Hürup-Rüllschau und Satrup;
- Förderegion mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Glücksburg, Grundhof und Munkbrarup;
- Kirchenregion Nieharde mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde:Nieharde;
- Kirchenregion Stadt Schleswig mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde:Schleswig;
- Kirchenregion Haddeby mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde:Haddeby;
- Kirchenregion Kropp mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde:Kropp;
- Kirchenregion Mittlere Treene mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Albert-Schweizer-Kirchengemeinde Jübek/Idstedt, Hollingstedt, St. Michaelis Schuby und Treia;
- Kirchenregion Stapelholm mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde:Stapelholm.
(
2
)
In der Propstei Flensburg werden die nachstehenden Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
- Kirchenregion Nördliche Geest mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Christophorus-Kirchengemeinde Wallsbüll, Handewitt und Nordhackstedt-Großenwiehe-Medelby;
- Sternregion mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Eggebek-Jörl, Oeversee-Jarplund, Tarp und Wanderup;
- Kirchenregion Stadt Flensburg I mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Gemeinde der Friedenskirche Weiche, Paulus-Kirchengemeinde Flensburg und Nikolai-Kirchengemeinde Flensburg;
- Kirchenregion Stadt Flensburg II mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Marien zu Flensburg, St. Gertrud zu Flensburg, St. Michael in Flensburg und der Anstaltsgemeinde der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt zu Flensburg;
- Kirchenregion Stadt Flensburg III und Harrislee mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Petrigemeinde in Flensburg und Harrislee;
- Kirchenregion Stadt Flensburg IV mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Flensburg-St. Johannis, Flensburg-St. Jürgen und Fruerlund;
- Kirchenregion Stadt Flensburg V mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:Adelby und Engelsby;
- Kirchenregion Mürwik mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde:Mürwik.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Zuordnung der Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zu gemeindlichen Kirchenregionen gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises vom 16. Oktober 2020 (KABl. S. 380, 2021 S. 36) außer Kraft.
Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg | ||||
Propst Helgo Jacobs | Florian Matz | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzender des Kirchenkreisrats | Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schleswig, 8. Mai 2025 | ||||
Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig Flensburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Robin Gröbitz | ||||
Az.: 013.03-02 | ||||
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872, Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840. | ||
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil A ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 6. Ausgabe 2025: | Mo, 16. Juni | 30. Juni 2025, |
für die 7. Ausgabe 2025: | Mi, 16. Juli | 31. Juli 2025, |
für die 8. Ausgabe 2025: | Fr, 15. August | 31. August 2025. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
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