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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Nr. 76Viertes Kirchengesetz
zur Änderung des Hauptbereichsgesetzes

Vom 13. Mai 2025

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Hauptbereichsgesetzes

§ 26 Absatz 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S.120, 123, Nr. 41 S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    „3. Bibliotheks- und Medienzentrum der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,“.
  2. Die Nummer 4 wird gestrichen.
  3. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 22. Februar 2025 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 13. Mai 2025
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3024-01 Hauptbereichsgesetz, 0112-H1-100 Struktur Hauptbereich Schule, Gemeinde- und Religionspädagogik – KG Di

Nr. 77Verwaltungsvorschrift
über Aufnahme, Bewertung und Ausweis des Vermögens und der Schulden nach den Rechtsverordnungen über die Haushaltsführung
(Bilanzierungsverwaltungsvorschrift – BilVwV)

Vom 29. Juli 2025

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Inhaltsübersicht:
1
Anwendungsbereich
2
Aufnahme des Vermögens und der Schulden, Inventur
2.1
Bedeutung, Zeitpunkt und Art der Inventur
2.2
Grundsätze für die Inventur
2.3
Erstinventur
2.3.1
Grundstücke und Gebäude
2.3.2
Bewegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens
2.4
Durchführung und Dokumentation
3
Grundsätze für die Bewertung und den Ausweis (Bilanzierung)
3.1
Bewertung nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten
3.2
Bilanzierung
3.2.1
Ausweis in der Bilanz
3.2.2
Aufbau der Bilanz
3.3
Erläuterungen zur Bilanz
4
Allgemeine Regelungen für das Sachanlagevermögen
4.1
Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften
4.2
Abschreibungen
4.3
Nutzungsdauern
4.4
Zuordnung zum nicht realisierbaren und realisierbaren Sachanlagevermögen
4.5
Geringwertige Wirtschaftsgüter
4.6
Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen
4.7
Berücksichtigung von Investitionszuschüssen sowie Spenden und vergleichbaren Erträgen
5
Immaterielle Vermögensgegenstände
6
Grundstücke
6.1
Aufteilung der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden
6.2
Grundsätze für die Bewertung von Grundstücken
6.3
Bewertung nach Bodenrichtwerten
6.3.1
Bebaute Grundstücke
6.3.2
Friedhofsflächen
6.3.3
Pfarrland
6.3.4
Sonderflächen
6.3.5
Waldflächen
6.4
Erbbaurechte
7
Gebäude
7.1
Grundsätze für die Bewertung von Gebäuden
7.1.1
Bewertung nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten
7.1.2
Unselbstständige und selbstständige Gebäudeteile
7.1.3
Außenanlagen und Grünflächen
7.1.4
Berücksichtigung von Baumängeln
7.2
Aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten
7.2.1
Anwendung der steuerrechtlichen Regelungen für Gebäude
7.2.1.1
Übersicht über die steuerrechtlichen Aktivierungspflichten
7.2.1.2
Anschaffungskosten bei Erwerb eines Gebäudes
7.2.1.3
Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Erwerb eines Gebäudes
7.2.1.4
Entstehung eines neuen Gebäudes
7.2.1.5
Errichtung eines anderen Vermögensgegenstands, Wesensänderung
7.2.1.6
Nachträgliche Herstellungskosten durch Erweiterungen
7.2.1.7
Nachträgliche Herstellungskosten durch wesentliche Verbesserungen
7.3
Vereinfachungsverfahren für die Erstbewertung von Gebäuden
7.3.1
Sachwertverfahren
7.3.2
Indizierte Feuerkassenwerte
7.3.3
Pauschalverfahren für die Bewertung von Gebäuden des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens
7.3.4
Pauschalverfahren für die Bewertung von Gebäuden des realisierbaren Sachanlagevermögens
8
Sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens
8.1
Glocken, Orgeln
8.2
Liturgische Gegenstände
8.3
Kunstgegenstände, Kulturgüter
8.4
Bücher, Noten
9
Finanzanlagen
9.1
Abgrenzung zum Umlaufvermögen
9.2
Grundsätze für die Bewertung von Finanzanlagen
9.3
Beteiligungen
9.4
Anteile
9.5
Ausleihungen
9.6
Wertpapiere des Anlagevermögens
9.7
Finanzdeckung von Passivposten
10
Vorräte
11
Forderungen
12
Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens
13
Giro- und Kassenbestände
14
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
15
Eigenkapital
15.1
Ermittlung des Eigenkapitals
15.2
Kapitalgrundbestand
15.3
Rücklagen
15.4
Weitere Posten des Eigenkapitals
16
Sonderposten
16.1
Sonderposten mit Finanzdeckung
16.2
Sonderposten ohne Finanzdeckung
16.2.1
Grundsätzliche Regelungen
16.2.2
Pauschaler Ansatz
17
Rückstellungen
17.1
Bildung und Auflösung von Rückstellungen
17.2
Rückstellungen für Altersteilzeit
18
Verbindlichkeiten
19
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
19.1
Passive Rechnungsabgrenzung allgemein
19.2
Passive Rechnungsabgrenzung im Friedhofsbereich (Eröffnungsbilanz)
20
Bilanzierung weiterer Posten
21
Substanzerhaltung
21.1
Verhältnis von Abschreibungen und Rücklagen für Substanzerhaltung
21.2
Anrechnung von Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen und Tilgungsleistungen
22
Schlussbestimmungen
22.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
22.2.
Übergangsbestimmungen
22.3
Bestehende Bewertungen
Anlagen:
Anlage 1 zur BilVwV
1 Inhalt
2 Grundsätze für die Inventur
2.1 Übersicht über die Grundsätze
2.2 Vollständigkeit der Bestandsaufnahme
2.3 Richtigkeit und Willkürfreiheit der Bestandsaufnahme
2.4 Einzelerfassung und Einzelbewertung
2.4.1 Regelfall der Einzelaufnahme
2.4.2 Festbewertung
2.4.3 Gruppenbewertung
2.5 Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme
2.6 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit
3 Inventurplanung
3.1 Vorbereitende Maßnahmen
3.2 Inventurrahmenplanung
3.3 Sachliche Planung
3.4 Zeitliche Planung
3.5 Personelle Planung
4 Durchführung der Inventur
4.1 Grundsätzliches
4.2 Körperliche Inventur
4.3 Buch- oder Beleginventur
4.4 Umfang der Inventur
4.5 Wertgrenzen für die Aufnahme
4.6 Aufnahme besonderer Gegenstände
5 Aufstellung des Inventars
6 Besonderheiten und Vereinfachung bei der erstmaligen Inventur
Anlagen zum Muster für die Inventur
Anlage 1a zur BilVwV
Anlage 1b zur BilVwV
Anlage 1c zur BilVwV
Anlage 1d zur BilVwV
Anlage 1e zur BilVwV
Anlage 1f zur BilVwV
Anlage 1g zur BilVwV
Anlage 1h zur BilVwV
Anlage 2 zur BilVwV
Anlage 3 zur BilVwV
Anlage 3a zur BilVwV
Anlage 3b zur BilVwV
Anlage 3c zur BilVwV
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Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt Aufnahme, Bewertung und Ausweis des Vermögens und der Schulden nach Abschnitt 7 der Haushaltsführungsverordnung – HhFVO – vom 22. Juni 2024 (KABl. A Nr. 42 S. 138).
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2 Aufnahme des Vermögens und der Schulden, Inventur

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2.1 Bedeutung, Zeitpunkt und Art der Inventur

Die erstmalige Eröffnungsbilanz bildet den Ausgangspunkt und den Bezugsrahmen der künftigen kirchlichen Rechnungslegung. Sie hat für die einzelne kirchliche Organisation und ihre künftige Entwicklung ebenso wie für externe Adressaten erhebliche Bedeutung. Maßgeblich für die erstmalige Eröffnungsbilanz ist eine Aufnahme des Vermögens und der Schulden durch eine Erstinventur vor Beginn des Geschäftsbetriebs. Danach ist mindestens alle sechs Jahre zum Bilanzstichtag zeitnah eine Inventur durchzuführen, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften kürzere Fristen vorgegeben sind (§ 46 Absatz 3 HhFVO). Für materielle Vermögensgegenstände erfolgt in der Regel eine körperliche Bestandsaufnahme, es sei denn, dass der Bestand anhand vorhandener Verzeichnisse nach Art, Menge und Wert ausreichend sicher festgestellt werden kann (Buchinventur). Die Erstaufnahme der materiellen Vermögensgegenstände hat in jedem Fall körperlich zu erfolgen.
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2.2 Grundsätze für die Inventur

Als Grundsätze für die Inventur gelten
  1. Vollständigkeit der Bestandsaufnahme,
  2. Richtigkeit und Willkürfreiheit der Bestandsaufnahme,
  3. Grundsätzliche Einzelerfassung,
  4. Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme sowie
  5. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit.
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2.3 Erstinventur

Für die Erstinventur nach Maßgabe der Nummer 2.1 muss nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zwischen dem Aufwand für die Rechnungslegung und dem Informationszuwachs ein angemessenes Verhältnis bestehen. Aus dieser Vereinfachung dürfen sich keine wesentlichen Informationsnachteile für die Adressaten der Rechnungslegung ergeben.
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2.3.1 Grundstücke und Gebäude

Grundstücke und Gebäude sind bei der Erstinventur vollständig aufzunehmen und zu bewerten.
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2.3.2 Bewegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens

Für die Aufnahme und Bewertung der beweglichen Gegenstände des Sachanlagevermögens gelten wertmäßig abgestufte Regelungen:
  1. Vollständig aufzunehmen und zu bewerten sind diese Gegenstände, wenn ihre mutmaßlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 5000 Euro (ohne Umsatzsteuer) gelegen haben.
  2. Lagen die mutmaßlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 800 Euro und unter 5000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer) sind die Gegenstände ebenfalls vollständig aufzunehmen und zu bewerten. Darüber hinaus können Gegenstände innerhalb der zuvor genannten Wertgrenzen ohne Wertansatz in die Anlagenbuchführung aufgenommen werden, wenn sie älter als drei Jahre sind.
  3. Gegenstände mit mutmaßlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 Euro und unter 800 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer) sind aufzunehmen und können ohne Wertansatz in die Anlagenbuchführung eingestellt werden. Die Erfassung dieser Gegenstände in der Anlagenbuchführung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden, da sie keinen Einfluss auf die Werte der erstmaligen Eröffnungsbilanz hat.
  4. Alle beweglichen Gegenstände, deren mutmaßliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) gelegen haben, werden bei der Inventur nicht aufgenommen und nicht in die Anlagenbuchführung eingestellt.
Die Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter in den Regelungen der Buchstaben b bis d richten sich dabei nach den jeweils gültigen steuerlichen Vorschriften.
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2.4 Durchführung und Dokumentation

Die Aufnahme der Bestände ist durch Erfassungsprotokolle zu bestätigen. Ein Muster für die Durchführung und Dokumentation einer Inventur ist als Anlage 1 beigefügt.
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3 Grundsätze für die Bewertung und den Ausweis (Bilanzierung)

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3.1 Bewertung nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Zur Realisierung des Ressourcenverbrauchskonzeptes nach § 2 Absatz 2 und 3 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (KABl. A Nr. 34 S.120) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind Vermögensgegenstände grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 48 Absatz 3 HhFVO). Bei Vermögengegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
Andere Wertansätze wie z. B. höhere Wiederbeschaffungswerte zum Ausgleich von inflationären Effekten und technischem Fortschritt oder sich laufend verändernde Verkehrs- oder Verkaufswerte sind nicht zulässig. Es findet keine Neubewertung statt, da dies im dauerhaften Widerspruch zum Anschaffungswertprinzip und damit zum Ressourcenverbrauchskonzept steht sowie zu einem hohen Verwaltungsaufwand führen würde.
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3.2 Bilanzierung

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3.2.1 Ausweis in der Bilanz

Vermögensgegenstände, die im rechtlichen oder im wirtschaftlichen Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen, sowie Schulden werden nach § 45 Absatz 1 HhFVO in der Bilanz der Körperschaft ausgewiesen. Wirtschaftliches Eigentum an einem Vermögensgegenstand liegt vor, wenn dieser genutzt und weiter veräußert werden kann und wenn das Risiko für den Verlust des Vermögensgegenstands getragen wird. Fallen rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander (z. B. bei bestimmten Leasingverträgen), erfolgt die Bilanzierung grundsätzlich beim wirtschaftlichen Eigentümer. Für zentrale Geldvermögensanlagen weist die Körperschaft, die die Geldanlagen anderer Körperschaften aufnimmt und verwaltet, diese als wirtschaftliche Eigentümer in ihrer Bilanz aus (zur Bilanzierung siehe auch Nummern 9.1, 9.3 und 12).
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3.2.2 Aufbau der Bilanz

Der Aufbau der Bilanz ist in der HhFVO in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Die Reihenfolge der nachfolgenden Regelungen zur Bewertung und Bilanzierung der einzelnen Bilanzpositionen richtet sich nach diesem Aufbau.
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3.3 Erläuterungen zur Bilanz

Die wesentlichen Bilanzposten und die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind im Anhang zum Jahresabschluss gemäß § 81 HhFVO zu erläutern.
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4 Allgemeine Regelungen für das Sachanlagevermögen

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4.1 Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften

Soweit in dieser Vorschrift auf steuerrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese analog anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Verwendung steuerrechtlicher Begriffe wie Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Wirtschaftsgut, die im kirchlichen Recht entsprechend dem Handelsgesetzbuch als Abschreibungen bzw. Vermögensgegenstand bezeichnet werden.
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4.2 Abschreibungen

Die ermittelten Werte (i. d. R. Anschaffungs- und Herstellungskosten) für die Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, werden grundsätzlich in gleichen Beträgen (linear) entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben. Keiner planmäßigen Abschreibung unterliegen Grundstücke sowie die Kunstgegenstände und Kulturgüter gemäß der Nummer 8.3. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt ab dem Beginn der Nutzung eine zeitanteilige Abschreibung. Nach der vollständigen Abschreibung können zur besonderen Hervorhebung in der kirchlichen Bilanz insbesondere für Gebäude, Glocken und Orgeln Erinnerungswerte von einem Euro ausgewiesen werden.
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4.3 Nutzungsdauern

Für Abschreibungen des Anlagevermögens sind grundsätzlich die steuerlichen Nutzungsdauern anzuwenden. Die Nutzungsdauern für kirchliche Gebäude und für typisch kirchliche bewegliche Vermögensgegenstände, die nicht in den Tabellen der Steuerverwaltung geführt werden, sind in der Anlage 2 festgelegt. Eine Unterschreitung der Nutzungsdauer ist bei Gegenständen des Sachanlagevermögens und bei immateriellen Vermögensgegenständen in begründeten Fällen zulässig. Die Anwendung von längeren Nutzungsdauern ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies durch Drittmittelgeber vorgegeben wird.
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4.4 Zuordnung zum nicht realisierbaren und realisierbaren Sachanlagevermögen

Die Zuordnung des Kirchenvermögens der kirchlichen Vermögensgegenstände zum nicht realisierbaren und realisierbaren Sachanlagevermögen richtet sich nach der Widmung bzw. Nutzung der Vermögensgegenstände (§ 52 HhFVO). Zum nicht realisierbaren Sachanlagevermögen gehören insbesondere Kirchen und Kapellen, Friedhofsflächen, Pfarrland und liturgische Gegenstände. Dagegen sind alle anderen Gebäude wie Pastorate, Gemeindehäuser oder Verwaltungsgebäude dem realisierbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist bei der Zuordnung die Hauptnutzung zugrunde zu legen (siehe auch Nummer 7.3.3 Buchstabe a).
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4.5 Geringwertige Wirtschaftsgüter

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände unabhängig von ihrem Wert im Anlagevermögen zu erfassen. Nach den steuerrechtlichen Vorschriften gibt es jedoch für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung – EStG – optionale Regelungen. Angesichts der meist verhältnismäßig geringen absoluten Beträge und der relativ geringen Bedeutung für das Vermögen wurden diese Regelungen im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung auch für den kirchlichen Bereich übernommen, wie es im Übrigen auch in der handelsrechtlichen Praxis geschehen ist (§ 50 Absatz 3 HhFVO). Die Regelungen gelten für Vermögensgegenstände, die selbstständig nutzbar sind, d. h. die Nutzung darf nicht nur zusammen mit anderen Vermögensgegenständen möglich sein (z. B. Monitore oder Drucker, die nur im Zusammenhang mit einem Computer nutzbar sind).
Es gelten die steuerrechtlichen Vorschriften, deren Regelungen derzeit im Einzelnen folgende Wertgrenzen vorsehen:
  1. Vermögensgegenstände, die selbstständig nutzbar sind, mit einem Wert von höchstens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) können sofort aufwandswirksam gebucht werden. Es erfolgt damit kein Ausweis im Anlagevermögen.
  2. Selbstständig nutzbare Vermögensgegenstände mit einem Wert von über 250 Euro bis 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) werden als Anlagegüter erfasst und im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben. Damit sind die Gegenstände in der Anlagenbuchführung erfasst und inventarisiert.
  3. Alternativ zu Buchstabe b können alle Vermögensgegenstände über 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer) in einem Sammelposten erfasst werden, der im Jahr seiner Bildung und in den folgenden vier Haushaltsjahren linear mit jeweils 20 Prozent abzuschreiben ist. Vorgänge, die sich auf einen einzelnen Vermögensgegenstand in diesem Sammelposten beziehen – z. B. Verkauf – verändern den Sammelposten nicht. Der gesamte Veräußerungserlös ist als Ertrag zu buchen. Vermögensgegenstände mit Werten ab 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) bis 1000 Euro (ohne Umsatzsteuer), die im Sammelposten erfasst werden, sind damit inventarisiert.
  4. Ein Wechsel zwischen den Verfahren nach Buchstabe b und c ist für künftig hinzukommende Vermögensgegenstände nur zum Haushaltsjahreswechsel und je Teilhaushalt zulässig.
  5. Hinsichtlich der Inventur kommen für die geringwertigen Wirtschaftsgüter die Vereinfachungsmöglichkeiten nach § 46 Absatz 5 und 6 HhFVO in Betracht (vgl. Anlage 1 Nummer 2.4.2 und 2.4.3).
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4.6 Anlagen im Bau, geleistete Anzahlungen

Bei der Herstellung von Gegenständen des Anlagevermögens wird der entsprechende Herstellungsaufwand bis zur Fertigstellung vorläufig in dieser Position erfasst und damit bereits in dieser Phase der Herstellung im Anlagevermögen ausgewiesen. Dies gilt sowohl für das nicht realisierbare als auch das realisierbare Anlagevermögen. Nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme ist der hergestellte Vermögensgegenstand in die Anlagenbuchführung aufzunehmen und in die entsprechende Bilanzposition umzugliedern.
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4.7 Berücksichtigung von Investitionszuschüssen sowie Spenden und vergleichbaren Erträgen

Investitionszuschüsse und zweckgebundene Spenden sind gemäß § 48 Absatz 4 HhFVO von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen. Abweichend davon sind erhaltene Investitionszuschüsse, die an Bedingungen geknüpft sind, deren Nichteinhaltung zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet, nicht von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Sie werden nach § 67 Absatz 2 HhFVO als Sonderposten ohne Finanzdeckung auf der Passivseite der Bilanz den Vermögensgegenständen gegenübergestellt und über deren Nutzungsdauer aufgelöst.
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5 Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht-physische Vermögensgegenstände (z. B. Lizenzen, Patente oder Urheberrechte). Bei einem entgeltlichen Erwerb sind sie grundsätzlich mit den Anschaffungskosten aufzunehmen; selbst geschaffene Gegenstände sind dagegen mit ihren Herstellungskosten nur unter den Voraussetzungen des § 51 HhFVO aktivierbar. Standardsoftware, die auf Computern vorinstalliert und in deren Anschaffungspreis enthalten ist, wird nicht gesondert erfasst.
Überlassene Rechte zur Nutzung beispielsweise einer Buchhaltungssoftware sind nicht als immaterieller Vermögensgegenstand, sondern als Aufwand zu erfassen und gegebenenfalls periodisch abzugrenzen, sofern die Zahlung für einen Zeitraum über den Bilanzstichtag hinaus erfolgt.
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6 Grundstücke

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6.1 Aufteilung der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden

Grundstücke werden nutzungsspezifisch den Bauten zugeordnet. Wegen der unterschiedlichen Abschreibungspraxis werden jedoch Grundstück und Gebäude getrennt behandelt. Daher ist zunächst der Gesamtwert einer Immobilie in einen Grundstückswert und einen Gebäudewert aufzuteilen, denn nur letzterer unterliegt einer planmäßigen Abschreibung. Der Wert für Grundstücke wird dagegen einmalig ermittelt. Grundsätzlich findet keine Abschreibung oder Wertneuermittlung statt.
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6.2 Grundsätze für die Bewertung von Grundstücken

Die Bewertungsregelungen zu Grundstücken gelten auch für Miteigentumsanteile. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungskosten. Können die Anschaffungskosten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden, ist nach Nummer 6.3 zu verfahren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
  1. keine Unterlagen über den Erwerb verfügbar sind, oder
  2. die Anschaffung von bebauten Grundstücken zu einem Gesamtpreis erfolgt, oder
  3. eine Schenkung, Erbschaft oder vergleichbare Herkunft vorliegt, oder
  4. der Erwerb vor 1990 liegt.
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6.3 Bewertung nach Bodenrichtwerten

Können die Anschaffungskosten nicht ermittelt werden (vgl. Nummer 6.2 Satz 3), sind für die Ermittlung des Werts von Grundstücken die aktuellen örtlichen Bodenrichtwerte unter Berücksichtigung der nachstehenden Festlegungen heranzuziehen. Besteht ein Grundstück aus mehreren Flurstücken unterschiedlicher Nutzung ist eine Bewertung je Flurstück oder nach der überwiegenden Nutzung zulässig.
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6.3.1 Bebaute Grundstücke

Weichen bei bebauten Grundstücken die wertbeeinflussenden Merkmale wie z. B. die Art der Nutzung, die Fläche oder die Geschossflächenzahl der Grundstücke, aus deren Verkäufen Bodenrichtwerte abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so sind weitere, eher vergleichbare Bodenrichtwerte in die Ermittlung des Grundstückswerts einzubeziehen.
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6.3.2 Friedhofsflächen

Zusammenhängende Friedhofsflächen werden einheitlich mit einem Euro bewertet. In diesem Wert sind die mit dem Boden verbundenen Vermögensgegenstände wie Zäune, Stelen, Brunnen oder Pflasterung enthalten.
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6.3.3 Pfarrland

Für Pfarrland kann je nach städteplanerischer Widmung der Grundstücke ein Abschlag vorgenommen werden. Die Flächen sind mit mindestens 25 Prozent der Bodenrichtwerte zu bewerten.
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6.3.4 Sonderflächen

Sind für selbstständig bewertbare Sonderflächen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, wie Straßen, Wege oder Plätze, keine eigenen Bodenrichtwerte festgelegt, können diese mit zehn Prozent des Bodenrichtwertes des Grundstücks, mindestens jedoch mit einem Euro je Quadratmeter, bewertet werden. 
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6.3.5 Waldflächen

Waldflächen werden ohne Baumbestand bewertet. Sofern Bodenrichtwerte für Waldflächen nicht verfügbar sind, kann eine Wertermittlung auf Basis vergleichbarer Flächen (landwirtschaftliche Flächen, Grünflächen etc.) vorgenommen werden.
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6.4 Erbbaurechte

Stellt eine kirchliche Körperschaft einem Anderen Grundstücke zur Bebauung für eine bestimmte Zeit zur Verfügung, so bleibt sie als Erbbauverpflichtete rechtliche Eigentümerin des Grundstücks und bilanziert dieses weiterhin in ihrer Bilanz.
Für den Erbbauberechtigten ist das Erbbaurecht ein selbstständiger Vermögensgegenstand, der in der Bilanz als Sachanlagevermögen zu aktivieren ist. Als Anschaffungskosten sind nur die einmaligen Aufwendungen gegenüber Dritten zu erfassen (z. B. Notar- und Maklergebühren) und über die Laufzeit des Erbbaurechts linear abzuschreiben. Erbbauzinsen sind als laufender Aufwand zu erfassen, im Fall einer Vorauszahlung sind diese abzugrenzen.
In dem Fall, dass der Verkauf des Grundstücks zwischen den Beteiligten endgültig beschlossen ist und der Vollzug nur noch von bestimmten Gegebenheiten abhängt, ist der Erbbauberechtigte wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks und zu dessen Bilanzierung verpflichtet (BFH 2.5.84, VIII R 276/81).
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7 Gebäude

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7.1 Grundsätze für die Bewertung von Gebäuden

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7.1.1 Bewertung nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Gebäude sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, zu bewerten (§ 48 Absatz 3 HhFVO). Für die erstmalige Eröffnungsbilanz ist die Ermittlung des Gebäudewerts auf der Grundlage aktualisierter Werte (vorsichtig geschätzte Zeitwerte) mit zweckmäßigen Vereinfachungsregeln nach Nummer 7.3 bis 7.3.4 vorzunehmen, sofern die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellkosten nicht mehr sachgerecht auf Basis vorliegender Unterlagen ermittelt werden können (§ 71 Absatz 2 HhFVO). Dies gilt unabhängig von der Zuordnung des Gebäudes zum „realisierbaren Sachanlagevermögen“ oder zum „nicht realisierbaren Sachanlagevermögen“. Bei der Wertermittlung nach diesen Methoden kommt es nicht darauf an, möglichst präzise einen – bei Gebäuden des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens ohnehin nicht vorhandenen – Marktwert zu ermitteln. Im Vordergrund steht vielmehr die Erlangung einer realistischen Bemessungsgrundlage für die Erwirtschaftung des mit der Gebäudenutzung verbundenen Ressourcenverbrauchs nach einheitlichen Grundsätzen.
Investitionen, die bis zur Aufstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz durchgeführt werden und die nach Nummer 7.2 zu weiteren Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen auch die Anschaffungsnebenkosten wie Maklercourtage, Grunderwerbsteuer, Gerichts- und Notarkosten.
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7.1.2 Unselbstständige und selbstständige Gebäudeteile

Unselbstständige Gebäudeteile, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (z. B. Heizungs- und Klimaanlagen, Personenaufzüge, sanitäre Anlagen usw.), sind im Gebäudewert enthalten. Obwohl die einzelnen Gebäudeteile unterschiedliche Lebensdauern haben, gilt hier die Fiktion der gleichmäßigen Abnutzung, d. h. das Gebäude ist als Ganzes entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben. Werden zu einem späteren Zeitpunkt an einzelnen Gebäudeteilen Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt, entstehen nach Maßgabe der Nummer 7.2 neue separate Herstellungskosten. Dann werden solche Gebäudeteile separat aktiviert und mit einer Nutzungsdauer nach der gesonderten Tabelle für unselbstständige Gebäudeteile abgeschrieben (siehe Anlage 2, z. B. Aufzug über 15 Jahre). Selbstständige Gebäudeteile, und damit in jedem Falle separat zu bilanzieren, sind dagegen z. B. Ladeneinbauten, Schauvitrinen etc.
Dient ein Bestandteil einem Produktionsprozess (z. B. auch Belüftungsanlagen oder Lastenaufzüge) ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser als Betriebsvorrichtung der Bilanzposition „Technische Anlagen“ zuzuordnen ist.
Glocken und Orgeln werden in einer eigenen Bilanzposition erfasst (siehe Nummer 8.1).
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7.1.3 Außenanlagen und Grünflächen

In der erstmaligen Eröffnungsbilanz können Außenanlagen und Grünflächen mit einem pauschalen Zuschlag von fünf Prozent des Gebäudewerts bewertet werden, wenn sie in einfacher Art gestaltet sind. Bei aufwendigen Anlagen sind die Zeitwerte analog zur Gebäude- bzw. Grundstücksbewertung zu ermitteln.
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7.1.4 Berücksichtigung von Baumängeln

Bei Feststellung größerer Baumängel bzw. eines erheblichen Instandhaltungsstaus sind in Abstimmung mit den zuständigen Bauabteilungen entsprechende Minderungen des Zeitwerts vorzunehmen. In diesem Fall sind die Buchwerte durch außerplanmäßige Abschreibungen zu mindern.
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7.2 Aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten

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7.2.1 Anwendung der steuerrechtlichen Regelungen für Gebäude

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7.2.1.1 Übersicht über die steuerrechtlichen Aktivierungspflichten

In grundsätzlicher Anwendung der steuerrechtlichen Regelungen ist zwischen Erhaltungsaufwand sowie aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an bestehenden Gebäuden zu unterscheiden. Steuerrechtliche Regelungen sehen für folgende Maßnahmen eine Aktivierung der angefallenen Kosten vor:
  1. Anschaffungskosten bei Erwerb eines Gebäudes,
  2. Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Erwerb eines Gebäudes,
  3. Entstehung eines neuen Gebäudes z. B. aufgrund von Vollverschleiß oder bautechnischer Neubau,
  4. Errichtung eines anderen Wirtschaftsguts, Wesensänderung,
  5. Nachträgliche Herstellungskosten durch Erweiterungen,
  6. Nachträgliche Herstellungskosten durch wesentliche Verbesserungen.
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7.2.1.2 Anschaffungskosten bei Erwerb eines Gebäudes

Zu den Anschaffungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen, mit denen der betriebsbereite Zustand geschaffen wird. Hierbei ist auf die objektive und subjektive Funktionsuntüchtigkeit abzustellen.
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7.2.1.3 Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Erwerb eines Gebäudes

Als anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gehören zu den Anschaffungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG).
Darunter fallen nicht Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 48 Absatz 2 HhFVO sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1a Satz 2 EStG). Die Aufwendungen für Erweiterungen werden unter Nummer 7.2.1.6 näher erläutert.
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7.2.1.4 Entstehung eines neuen Gebäudes

Baumaßnahmen an einem Gebäude können zur (Neu-)Herstellung des Gebäudes führen, wenn das Gebäude so sehr abgenutzt ist, dass es unbrauchbar ist (Vollverschleiß). Dies ist anzunehmen, wenn das Gebäude schwere Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit und die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmenden Teilen hat, hierzu zählen insbesondere
  1. die Fundamente,
  2. die tragenden Innen- und Außenmauern,
  3. die Geschossdecken und
  4. die Dachkonstruktion.
Entsprechendes gilt auch, wenn zwar kein Vollverschleiß vorliegt, aber die neu eingefügten Gebäudeteile (siehe vorgenannte Punkte) dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen.
Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen setzt sich aus dem Restwert der Altbausubstanz zuzüglich der entstandenen Herstellungskosten zusammen. Die Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung.
Wird das Gebäude nicht saniert, sondern abgerissen und ersetzt, sind besondere steuerrechtliche Regelungen zu beachten.
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7.2.1.5 Errichtung eines anderen Vermögensgegenstands, Wesensänderung

Nach den steuerlichen Regelungen führen Bau- und Instandsetzungsmaßnahmen zur Herstellung eines anderen Vermögensgegenstands, wenn der bisherige in seinem Wesen geändert und
  1. so tiefgreifend umgestaltet oder
  2. in einem solchen Ausmaß erweitert wird,
dass die eingefügten neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen.
Eine Wesensänderung liegt vor, wenn sich durch die Baumaßnahmen die Funktion oder die Zweckbestimmung des Gebäudes oder des Gebäudeteils ändert (z. B. Umbau eines Wohnhauses in ein Bürogebäude). Aus Vereinfachungsgründen kann von der Herstellung eines anderen Vermögensgegenstands ausgegangen werden, wenn der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Vermögensgegenstands angefallene Bauaufwand nach überschlägiger Berechnung den Verkehrswert des bisherigen Vermögensgegenstands übersteigt. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen eines solchen Vermögensgegenstands setzt sich aus dem Restwert der Altbausubstanz und den entstandenen Herstellungskosten zusammen. Die Abschreibung beginnt mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bemessung der weiteren Gebäudeteile ist entweder nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG und der voraussichtlichen Nutzungsdauer des anderen Vermögensgegenstands oder nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG mit den steuerlich anzuwendenden Abschreibungssätzen zu bilden. Hierbei bleibt das ursprüngliche Baujahr maßgebend.
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7.2.1.6 Nachträgliche Herstellungskosten durch Erweiterungen

Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden führen unabhängig von ihrer Höhe zu nachträglichen Herstellungskosten, wenn hierdurch eine Erweiterung im Sinne von § 48 Absatz 2 HhFVO entsteht. Eine Erweiterung liegt vor bei
  1. Anbau bzw. Aufstockung,
  2. Vergrößerung der Nutzfläche oder
  3. Substanzmehrung.
Für die Abschreibung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei einem Gebäude, das nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG abgeschrieben wird, ist der für das Gebäude maßgebliche Prozentsatz anzuwenden; insofern verlängert sich die Laufzeit entsprechend. Bei nachträglichen Herstellungskosten für Gebäude, die nach § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, ist die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Zustands des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten neu zu schätzen. Möglich ist auch, die weitere Abschreibung nach dem bisherigen angewandten Prozentsatz zu bemessen. Die Bemessungsgrundlage für die AfA bei nachträglichen Herstellungskosten ergibt sich aus R 7.3 Absatz 5 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sowie H 7.3 der Einkommensteuer-Hinweise (EStH). Die Ermittlung der AfA im Falle nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten ergibt sich aus R 7.4 Absatz 9 EStR, Berechnungsbeispiele sind in H 7.4 EStH zu finden.
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7.2.1.7 Nachträgliche Herstellungskosten durch wesentliche Verbesserungen

Nachträgliche Herstellungskosten sind auch dann anzunehmen, wenn sie zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung führen (siehe § 48 Absatz 2 HhFVO). Eine wesentliche Verbesserung liegt erst dann vor, wenn die Maßnahme zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit
  1. über eine zeitgemäße substanzerhaltende (Bestandteil-)Erneuerung hinausgeht,
  2. den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöht und
  3. damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird.
Bei betrieblich genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen kommt es darauf an, ob die Baumaßnahme vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigen Nutzbarkeit führt; dies kann jeweils nur im Einzelfall geprüft werden. Bei Wohngebäuden wird bei der Beurteilung der wesentlichen Verbesserung auf die Eigenschaften einer Wohnung abgestellt. Als zentrale Ausstattungsmerkmale werden hierbei Umfang und Qualität
  1. der Heizungsanlagen,
  2. der Sanitäranlagen,
  3. der Elektroinstallation sowie
  4. der Fenster
beurteilt. Fallen im Zusammenhang mit einer Erweiterung (siehe Nummer 7.2.1.6) weitere Baumaßnahmen an, die zu einer Verbesserung von mindestens zwei weiteren zentralen Ausstattungsmerkmalen führen, liegt eine Standarderhöhung vor.
Liegt keine Erweiterung vor und führen die Baumaßnahmen bei mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zu einer Erhöhung und Erweiterung des Gebrauchswerts, ist ebenfalls eine Standardanhebung des Gebäudes anzunehmen.
Dies gilt auch dann, wenn unterschiedliche Einzelbaumaßnahmen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren durchgeführt werden (sogenannte Sanierung in Raten).
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7.3 Vereinfachungsverfahren für die Erstbewertung von Gebäuden

Können die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Nummer 7.1 und 7.2 nicht ermittelt werden, ist eines der nachfolgend aufgeführten Verfahren anzuwenden. Das ausgewählte Verfahren muss sachgerecht anwendbar und seine Anwendung muss wirtschaftlich vertretbar sein. In den Erläuterungen zur erstmaligen Eröffnungsbilanz ist im Rahmen der Beschreibung der angewandten Bewertungsmethoden nach Nummer 3.3 darzulegen, welches Verfahren gewählt wurde.
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7.3.1 Sachwertverfahren

Diese Art der Wertermittlung zeigt auf, welche Kosten bei einem Neubau des zu bewertenden Objekts entstehen würden. Im Anschluss wird die Abnutzung bewertet und abgezogen. Des Weiteren sind sonstige wertbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen.
Das Sachwertverfahren ist durch die Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung – ImmoWertV –) und weitere Vorschriften normiert. Im ersten Schritt ist der Typus der zu bewertenden baulichen Anlagen und deren Nutz- und Bruttogrundfläche festzustellen. Die verschiedenen Gebäudetypen werden unter anderem in den Normalherstellungskosten 2010 definiert. Da das Objekt im Regelfall jedoch nicht neuwertig ist, muss anschließend die altersbedingte Abnutzung berücksichtigt werden. Das Sachwertverfahren wird in der Regel durch Architekten angewendet.
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7.3.2 Indizierte Feuerkassenwerte

Der Feuerkassenwert oder Versicherungswert 1914 ist eine Rechengröße bei Gebäudeversicherungen. Er gibt den fiktiven Wiederaufbauwert eines Gebäudes bezogen auf das Jahr 1914 an: Wenn das Gebäude, so wie es heute steht, 1914 gebaut worden wäre, hätte es seinerzeit so viel gekostet. Der Wert kann mit einem Baukostenindex hochgerechnet und in Euro ausgewiesen werden. Prinzipiell führen die Versicherungen eine Sachwertermittlung durch. Bei der Anwendung der Feuerkassenwerte ist eine geringfügige Korrektur durch Abschläge notwendig, sofern seitens der Versicherung Risikoaufschläge eingerechnet wurden.
Seit der Umstellung der Versicherungsverträge in den ehemaligen Landeskirchen Mecklenburg, Nordelbien und Pommern im Jahre 2001 auf pauschale Berechnung der Prämien sind die Feuerkassenwerte nicht fortgeschrieben worden und nur eingeschränkt verfügbar.
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7.3.3 Pauschalverfahren für die Bewertung von Gebäuden des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens

  1. Zu den Gebäuden des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens zählen alle Kirchen und Kapellen. Gemeindezentren, die sowohl einen für den Gottesdienst genutzten Raum als auch Räume für die Gemeindearbeit und weitere kirchliche Aufgaben vorhalten, werden einheitlich den anderen Gebäuden nach Nummer 7.3.4 zugeordnet, soweit die bauliche Struktur hier keine separate Bewertung ermöglicht. Für klassische Sakralbauten, die nur durch An- oder Umbauten neben der Nutzung für Gottesdienste auch weitere Nutzungsmöglichkeiten bieten, wird das Pauschalverfahren für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens angewandt.
  2. Ein Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens wird in den drei Kriterien Größe, Ausstattung und Alter jeweils einer Kategorie zugeordnet. Für das Kriterium Größe ist die Grundfläche des Gebäudes zu ermitteln. Das Alter ist entsprechend der ursprünglichen Fertigstellung festzusetzen. Sollte ein grundlegender Neuaufbau, z. B. nach Kriegsschäden, stattgefunden haben, kann das Alter auf diesen späteren Zeitpunkt bezogen werden. Die Ausstattung wird mittels einer Tabelle in der Anlage 3 ermittelt.
  3. Anhand der nachfolgenden Tabelle wird eine Bewertungszahl ermittelt:
    Kriterium
    Kategorie/Gewichtungsziffer
    Faktor
    1
    2
    3
    4
    5
    6
    Größe
    (Grundfläche)
    kleine
    Kapelle
    bis 100 m²
    Kapelle
    bis 200 m²
    kleine
    Dorfkirche
    bis 400 m²
    Dorfkirche
    bis 600 m²
    Stadtkirche
    bis 800 m²
    Hauptkirche
    Dom
    über 800 m²
    60
    Ausstattung
    -
    einfach
    mittel
    gehoben
    -
    -
    20
    Alter
    -
    vor 1500
    vor 1800
    1800
    bis heute
    -
    -
    20
    Jedem Kriterium nach Buchstabe b) sind Kategorien zugeordnet, die mit Gewichtungsziffern versehen sind. Die zutreffende Gewichtungsziffer wird mit einem Faktor multipliziert. Die Summe aus den Multiplikationen für die drei Kriterien ergibt dann die Bewertungszahl.
    Beispielberechnung:
    Ein Kirchgebäude aus dem Jahr 1650 mit einer Brutto-Grundfläche von 750 m² und einem mittleren Ausstattungsstandard:
    Größe:
    Die Größe wird anhand der Grundfläche an den Außenmauern ermittelt, also Länge x Breite; hier vorgegeben mit 750 m²
    Gewichtungsziffer 5 (bis 800 m²) x Faktor 60 (für Grundfläche)

    = 300
    Ausstattung:
    Die Ausstattung wird mittels einer Tabelle in der Anlage 3 ermittelt;
    ergibt sich danach z. B. ein Wert von 1,94 so handelt es sich um eine mittlere Ausstattung:
    Gewichtungsziffer 3 (mittel) x Faktor 20 (für Ausstattung)
    = 60
    Alter:
    Erbaut 1650
    Gewichtungsziffer 3 (vor 1800) x Faktor 20 (für Alter)
    = 60
    ____
    420
  4. Anhand der Bewertungszahl wird mit Hilfe der Anlage 3a der Bewertungsansatz ermittelt, der als pauschaler Ansatz in die Bilanz einzustellen ist.
    Die Tabelle enthält zur besseren Übersicht sowohl die Einzelergebnisse aus den einzelnen Kategorien zur Ermittlung der Bewertungszahl als auch die jährliche Abschreibung, die sich aus dem pauschalen Bewertungsansatz ergibt.
    Im oben angeführten Beispiel ergibt sich aus der Bewertungszahl 420 ein Ansatz von 1 350 000 Euro für das Kirchgebäude, woraus eine jährliche Abschreibung von 18 000 Euro resultiert.
    Der pauschale Ansatz wird grundsätzlich als Wert zum Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz eingestellt. Abweichend kann der pauschale Wert je nach Zustand des Gebäudes auch als Wert eines früheren Zeitpunkts angesehen werden, längstens zurück bis zum 1. Januar 1990. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn seit 1990 keine oder nur unwesentliche Sanierungen durchgeführt wurden. Der mit dem Pauschalverfahren ermittelte Wert ist dann für die Einstellung in die Bilanz um die seither bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz aufgelaufenen Abschreibungen zu reduzieren. Im oben angeführten Beispiel ergäbe sich bei einer Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2019 und einer Rückindizierung auf den 1. Januar 1990 aufgrund der Abschreibungen in Höhe von (29 mal 18 000 Euro ab 1990 =) 522 000 Euro ein Wert von 828 000 Euro für die Eröffnungsbilanz.
  5. Investitionen, die in den fünf Jahren vor dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz aber nach dem 1. Juni 2012 durchgeführt wurden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie zu weiteren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Nummer 7.2 geführt haben. Weitere Investitionen, die vor den genannten Zeiträumen durchgeführt wurden, können hinzugerechnet werden. Diese Hinzurechnungen können insbesondere bei Teilsanierungen auch auf Schätzungen beruhen.
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7.3.4 Pauschalverfahren für die Bewertung von Gebäuden des realisierbaren Sachanlagevermögens

  1. Die Ermittlung des Bewertungsansatzes zum Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz erfolgt nach folgender Formel:
    Grundfläche aller Geschosse x Ausstattungswert je m².
    Die Grundfläche wird auf volle m² gerundet.
    Der Ausstattungsstandard wird anhand der Anlage 3b ermittelt. Je nach Ausstattungsstandard sind folgende Ausstattungswerte anzusetzen:
    Wohn- und Dienstgebäude:
    einfache Ausstattung
    400 Euro/m²
    mittlere Ausstattung
    500 Euro/m²
    gehobene Ausstattung
    600 Euro/m²
    Nebengebäude (z. B. Pfarrscheunen):
    200 Euro/m²
  2. Investitionen, die in den fünf Jahren vor dem Stichtag der erstmaligen Eröffnungsbilanz aber nach dem 1. Juni 2012 durchgeführt wurden, sind bei der Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie zu weiteren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Nummer 7.2 geführt haben. Weitere Investitionen, die vor den genannten Zeiträumen durchgeführt wurden, können hinzugerechnet werden. Diese Hinzurechnungen können insbesondere bei Teilsanierungen auch auf Schätzungen beruhen.
  3. Wurde das Gebäude vor dem 1. Juni 2012 erstellt und sind keine grundlegenden Sanierungen durchgeführt worden, so kann der ermittelte Wert anhand der in der Anlage 3c dargestellten Preisindextabelle verringert werden. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn ein weitestgehend funktionsfähiges Gebäude vorliegt, da dann zu unterstellen ist, dass auch in dem Zeitraum vor dem 1. Juni 2012 Investitionen in dieses Gebäude getätigt worden sind. Die Fortschreibung der so ermittelten Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt ab dem früheren Anschaffungs- oder Herstellungsjahr.
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8 Sonstige Gegenstände des Sachanlagevermögens

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8.1 Glocken, Orgeln

Glocken und Orgeln gelten als sogenannte Betriebsvorrichtungen und werden in einer eigenen Bilanzposition innerhalb des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens erfasst. Können die Anschaffungskosten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand ermittelt werden oder liegt die Anschaffung vor dem 1. Juni 2012, werden diese ohne einen Wert in die Anlagenbuchführung aufgenommen oder mit einem Euro bilanziert.
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8.2 Liturgische Gegenstände

Bei liturgischen Gegenständen handelt es sich z. B. um Abendmahlsgefäße, Opferstöcke, Paramente, Altarleuchter und Taufgeräte (siehe Anlage 1f). Auch künstlerisch gestaltete liturgische Gegenstände sind hier abzubilden, es sei denn, sie erfüllen die nachfolgend genannten Anforderungen an Kunstgegenstände oder Kulturgüter.
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8.3 Kunstgegenstände, Kulturgüter

Kunstgegenstände wie Gemälde oder Skulpturen, die sich bei der Erstinventur im Bestand befinden, werden ohne einen Wert in die Anlagenbuchführung aufgenommen oder mit einem Euro bilanziert, da dies für die Vollständigkeit des Inventars ausreicht. Sie können mit einem höheren Wert in die Bilanz aufgenommen werden, wenn sie in analoger Anwendung der derzeitigen Rechtsprechung (BFH vom 23. April 1965, BStBl. 1965 III S. 382, und vom 2. Dezember 1977, BStBl. 1978 II S. 164) als Werke „anerkannter Meister“ anzusehen sind. Dieser Wert ist durch ein Wertgutachten oder eine gesonderte Versicherung mit einem wertmäßigen Ausweis nachzuweisen. Zu späteren Zeitpunkten hinzukommende Kunstgegenstände werden mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Alle künstlerisch gestalteten Gebrauchsgegenstände, insbesondere auch die, die sich im alltäglichen Gebrauch befinden, sind als sogenannte Gebrauchskunst anzusehen und in anderen Bereichen zu aktivieren, also z. B. als Betriebs- und Geschäftsausstattung oder als liturgische Gegenstände.
Die Abgrenzung ist auch deshalb von Bedeutung, weil die als Kunstgegenstände bilanzierten Gegenstände nicht abzuschreiben sind (siehe auch Anlage 2). Zu den Kulturgütern zählen neben alten Bibeln und Bibelfragmenten beispielsweise historische Bücher und Gemälde (siehe auch Nummer 8.4). Als Kulturgüter und Kunstgegenstände im Bereich des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens können nur solche Gegenstände angesehen werden, die für kirchliche Amtshandlungen von besonderer Bedeutung sind (z. B. historische Bibeln). Trifft dies nicht zu, sind diese Gegenstände als Teil des realisierbaren Sachanlagevermögens darzustellen.
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8.4 Bücher, Noten

Bücher und Noten fallen in der Regel unter die in Nummer 4.5 dargestellten geringwertigen Wirtschaftsgüter und sind entsprechend zu behandeln.
Werden Bücher und Noten beschafft, die nicht unter die geringwertigen Wirtschaftsgüter fallen, so ist im Einzelfall zu entscheiden: Sie sind entweder als erhaltenswerte Kulturgüter anzusehen (z. B. eine historische Bibel) mit der Konsequenz, dass nach Nummer 8.3 keine Abschreibungen erfolgen oder werden als Gebrauchsliteratur der Betriebs- und Geschäftsausstattung zugewiesen (z. B. umfangreiche Gesetzeskommentierung).
Auf die Erfassung der vorhandenen Bestände wird verzichtet, soweit nicht eine Bilanzierung als Kulturgut in Betracht kommt. Die Werte würden nur eine geringe Steuerungsrelevanz ergeben und die Bestände sind in aller Regel in gesonderten Bestandsverzeichnissen außerhalb der Buchhaltung, z. B. Bibliotheksverzeichnissen, geführt.
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9 Finanzanlagen

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9.1 Abgrenzung zum Umlaufvermögen

Maßgeblich für die Abgrenzung der Finanzanlagen zu den Geldanlagen des Umlaufvermögens ist nach § 53 Absatz 1 HhFVO der dauerhafte Anlagezweck, der grundsätzlich für Ausleihungen, Wertpapiere und Ähnliches als gegeben anzusehen ist, wenn deren Restlaufzeit zum Anschaffungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt. Sie verbleiben in den Finanzanlagen, auch wenn die Laufzeit zum Bilanzstichtag in einem späteren Haushaltsjahr ein Jahr unterschreitet. In Bereichen, deren alleiniger Zweck die Geldvermögensanlage zur Erzielung von Erträgnissen für kirchliche Aufgaben ist, z. B. Vermögenspools, werden grundsätzlich sämtliche Geldvermögensanlagen unabhängig von der Laufzeit in den Finanzanlagen dargestellt; lediglich Bestände auf Tagesgeldkonten sind davon ausgenommen. Dies gilt auch für Stiftungen, es sei denn, dass diese ihr Vermögen an einen Vermögenspool abgegeben haben.
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9.2 Grundsätze für die Bewertung von Finanzanlagen

Soweit nicht nach Nummer 9.6 besondere Regelungen greifen, sind für die Finanzanlagen die Anschaffungskosten auszuweisen. Dies ist in der Regel der Kurswert. Abschreibungen werden nur außerplanmäßig vorgenommen. Dies gilt verbindlich bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen; sie können aber auch bei voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderungen vorgenommen werden (§ 53 Absatz 3 HhFVO, gemildertes Niederstwertprinzip). Werden Geldvermögensanlagen in Tranchen beschafft oder verkauft, erfolgt eine Bewertung nach dem Durchschnittsverfahren.
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9.3 Beteiligungen

Für die Bilanzierung von Beteiligungen ist nach deren Zweck zu differenzieren: Im Bilanzunterposten „Beteiligungen“ werden diese nur dann dargestellt, wenn es sich um eine Beteiligung an einem privatrechtlichen Unternehmen (ohne Genossenschaften) handelt und eine langfristige Beteiligungsabsicht für kirchliche Zwecke vorliegt.
Andere Beteiligungen als die an einem privatrechtlichen Unternehmen (z. B. Genossenschaftsanteile), werden im Bilanzunterposten „Anteile“ (s. Nummer 9.4) ausgewiesen.
Bei Beteiligungen an börsennotierten Kapitalgesellschaften gilt das Prinzip der Bewertung zu Anschaffungskosten. Bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften erfolgt die Bewertung mit dem Beteiligungsanteil am gezeichneten Kapital, bei offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften an den Kapitalanteilen. Liegen Erkenntnisse vor, dass das Eigenkapital einer Beteiligung erheblich reduziert ist, muss eine entsprechende Abschreibung erfolgen.
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9.4 Anteile

Anteile sind solche Beteiligungen, die nicht unter die Nummer 9.3 fallen. Dazu zählen beispielsweise Genossenschaften. Die Bewertung erfolgt zu Anschaffungskosten.
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9.5 Ausleihungen

Als Ausleihungen werden im Rahmen der Geldvermögensanlage an kirchliche Einrichtungen vergebene Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr ausgewiesen. Sie verbleiben in den Finanzanlagen, auch wenn die Laufzeit zum Bilanzstichtag in einem späteren Haushaltsjahr ein Jahr unterschreitet. Vergebene Darlehen mit kurzfristigen Laufzeiten von unter einem Jahr fallen unter die Forderungen bzw. sonstigen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Ausleihungen werden wie Forderungen zum Nominalbetrag ausgewiesen.
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9.6 Wertpapiere des Anlagevermögens

Für die Bewertung von Wertpapieren des Anlagevermögens gelten folgende spezifische Regelungen:
  1. Wertpapiere, deren Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu 100 Prozent erwartet wird, sind nach § 53 Absatz 2 HhFVO mit dem Nominalwert anzusetzen. Dies gilt nur, wenn solche Wertpapiere bis zum Ende der Laufzeit gehalten werden sollen (sogenannte Hold-Strategie). Die Rückzahlungserwartung für die einzelnen Wertpapiere ist jeweils zu prüfen. Bei einem Kauf solcher Wertpapiere zu einem höheren oder niedrigeren Kaufpreis wird in Höhe des Unterschiedsbetrags ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet und über die Laufzeit ergebniswirksam aufgelöst.
  2. Die übrigen Geldvermögensanlagen ohne festen Rückzahlungsanspruch (z. B. Fonds) werden zum Kurswert aktiviert, jedoch maximal zum Kaufpreis, d. h. mit den Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten. Gebühren sind Aufwand im Jahr der Anschaffung. Stückzinsen sind nach Fälligkeit abzugrenzen und mit den Zinsen des Nachfolgejahres zu verrechnen. Das Wertrisiko ist im Anhang zu erläutern.
  3. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, müssen vorübergehende Wertschwankungen der Anlagen zur Deckung der Passivposten, für die keine volle Rückzahlungserwartung besteht, zunächst aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips nach § 53 Absatz 3 HhFVO nicht in der Bilanz dargestellt werden. Eine nicht nur vorübergehende Wertminderung kann in der Regel unterstellt werden, wenn der Kurswert in den sechs Monaten vor Bilanzstichtag permanent um mehr als 20 Prozent unter den Buchwert gesunken ist oder der Durchschnittswert der täglichen Kurse in den letzten zwölf Monaten um mehr als zehn Prozent unter dem Buchwert liegt. Eine Abwertung ist spätestens dann vorzunehmen, wenn drei Jahre lang der Kurswert zum Bilanzstichtag jeweils um mehr als fünf Prozent unter dem Buchwert liegt. In diesem Fall sind Abschreibungen einheitlich über das Wertpapier, somit auch über später gekaufte Anteile, vorzunehmen.
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9.7 Finanzdeckung von Passivposten

Zur Finanzdeckung der Rücklagen und weiterer Passivposten sind in Höhe der Bestände der Passivseite der Bilanz nach § 59 HhFVO Geldvermögensanlagen auf der Aktivseite erforderlich.Bei selbst anlegenden kirchlichen Körperschaften oder Einheiten sind dies in der Regel die Finanzanlagen, soweit es sich nicht um Beteiligungen nach § 54 HhFVO handelt, die Wertpapiere des Umlaufvermögens sowie die Tages- und Festgeldkonten. Die kirchliche Körperschaft oder Einheit, die ihre Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten an Vermögenspools oder Bereiche, deren Zweck überwiegend die Vermögensverwaltung ist, abgibt, weist diese als Forderung gegen den Vermögenspool oder Geldanlagebereich im Umlaufvermögen aus (s. Nummer 12). Für Vermögenspools oder Bereiche, deren Zweck überwiegend die Vermögensverwaltung ist, kann die gesamte Aktivseite zur Finanzdeckung der Passivposten herangezogen werden.
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10 Vorräte

Vorräte sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren und Erzeugnisse, die zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung angeschafft oder hergestellt worden sind. Die Vorratsbestände sind durch Bestandsaufnahmen nach Nummer 2 zu ermitteln, die Bestandsveränderungen werden ergebniswirksam dargestellt. Grundsätzlich soll in Anlehnung an die steuerrechtlichen Regelungen für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind (sogenannte „last-in-first-out“ (LIFO)-Methode). Geleistete Anzahlungen auf die Lieferung von Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens werden ebenfalls unter den Vorräten erfasst.
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11 Forderungen

Forderungen sind zu aktivieren, wenn die sie begründenden Tatbestände hinreichend konkretisiert sind. Sie sind nach § 57 HhFVO mit dem Nominalbetrag anzusetzen. Die Forderungen sind in verschiedenen Kategorien auszuweisen, da Forderungen aus Kirchensteuern oder zwischen kirchlichen Körperschaften hinsichtlich der Sicherheit der Realisierung als höherwertig einzuschätzen sind als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Bestehen Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, so wird eine Einzelwertberichtigung vorgenommen. Die zweifelhaften Forderungen werden damit zunächst ganz oder teilweise separat ausgewiesen, die Höhe des Ausfallgrades wird im Wege einer Schätzung vorgenommen. Wird eine Forderung uneinbringlich, so ist sie unter Berücksichtigung der Vorschriften nach §§ 19 und 20 HhFVO abzuschreiben.
Für die nicht einzelwertberichtigten Forderungen kann zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfallrisikos und dessen Kosten wie Mahn- und Bearbeitungsgebühren oder Zinsen eine Pauschalwertberichtigung von nicht mehr als einem Prozent des Forderungsbestandes ausgewiesen werden.
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12 Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens

Bei kirchlichen Körperschaften, die ihre Anlagen zur Finanzdeckung von Passivposten an zentrale Geldanlagebereiche (Vermögenspool nach § 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (KABl. S. 522, 543) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung – KKVwG –) abgeben, sind diese Geldanlagen als Forderung gegenüber dem Kirchenkreis darzustellen, da sie nicht dauerhaft der kirchlichen Körperschaft dienen, sondern für ihren Zweck zum Zeitpunkt der Verwendung verfügbar sein müssen. Sie werden mit dem abgegebenen Nominalwert dargestellt und unterliegen nur dann Abschreibungen, wenn im Kirchenkreis infolge einer dauerhaften, die Schwankungsrücklage übersteigenden Wertminderung des Vermögenspools eine niedrigere Summe als Verbindlichkeit ausgewiesen wird. Zuschreibungen haben nach erfolgten Abwertungen spätestens dann zu erfolgen, wenn die ursprünglichen Anschaffungskosten der zugrundeliegenden Wertpapiere wieder erreicht sind.
Im Übrigen gilt für die Wertpapiere und Geldanlagen des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip nach § 58 Absatz 3 HhFVO. Danach sind Abschreibungen vorzunehmen, wenn zum Bilanzstichtag der Börsen- oder Marktwert unter dem bilanzierten Wert zu den Anschaffungskosten liegt.
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13 Giro- und Kassenbestände

Zu diesen liquiden Mitteln zählen insbesondere die Guthaben bei Kreditinstituten sowie Kassenbestände, Schecks und Bestände auf Geldtransferkonten. Ebenso können Bestände auf Tagesgeldkonten, die aus der laufenden Liquidität heraus angelegt werden, hier abgebildet werden. Die Bestände sind zum Bilanzstichtag mit ihrem Nennwert zu bewerten. Weist die Gesamtposition der liquiden Mittel einen negativen Bestand auf, so ist dieser als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen.
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14 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten für geleistete Vorauszahlungen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, werden in Höhe der zum Bilanzstichtag ermittelten Abgrenzung nach § 70 HhFVO gebildet.
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15 Eigenkapital

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15.1 Ermittlung des Eigenkapitals

Das Eigenkapital, zu dem nach § 60 Absatz 2 HhFVO der Kapitalgrundbestand und die Rücklagen zählen, ergibt sich aus der Saldierung sämtlicher Vermögenspositionen der Aktivseite der Bilanz und der auf der Passivseite ausgewiesenen Fremdkapitalposten zuzüglich der Sonderposten. Ergibt sich ein negativer Bestand, kann dieser in der Bilanz als Bilanzposten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auf der Aktivseite ausgewiesen werden.
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15.2 Kapitalgrundbestand

Im kirchlichen Bereich wird ein großer Teil des Eigenkapitals in finanzgedeckten Rücklagen (s. Nummer 15.3) abgebildet. Der nicht gebundene Teil des Eigenkapitals wird als Kapitalgrundbestand ausgewiesen und im Regelfall nur mit der Ergebnisverwendung verändert.
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15.3 Rücklagen

Rücklagen dienen zur Finanzierung von Investitionen und künftigen Aufwendungen im Rahmen einer Zukunftsvorsorge. Ergibt sich der Zweck der Rücklage aus kirchlichen oder anderen rechtlichen Bestimmungen, sind sie als Pflichtrücklagen auszuweisen; im Übrigen als andere Rücklagen. Aufgrund der Bestimmungen zur Finanzdeckung sind unter anderem in Höhe sämtlicher Rücklagen Ertrag bringende Geldanlagen zu tätigen.
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15.4 Weitere Posten des Eigenkapitals

Nach § 45 HhFVO ist das Bilanzergebnis oder das Jahresergebnis in die Bilanz zu übernehmen. Solange keine Beschlüsse oder rechtliche Vorgaben vorliegen, ob das Ergebnis im Kapitalgrundbestand oder in einer Rücklage abgebildet wird, ist dieses in einem separaten Bilanzposten (Ergebnisvortrag) auszuweisen.
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16 Sonderposten

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16.1 Sonderposten mit Finanzdeckung

Für einige Sonderposten gelten die Vorschriften über die Finanzdeckung von Passivposten, da Zahlungen vereinnahmt wurden und noch nicht wieder abgeflossen sind. Dies trifft auf Sonderposten für nicht verbrauchte Spenden und vergleichbare Erträge zu. Die Sonderposten sind für sämtliche zum Jahresende nicht verwendeten Beträge ergebniswirksam zu bilden und in den Folgejahren entsprechend der Verwendung wieder aufzulösen.
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16.2 Sonderposten ohne Finanzdeckung

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16.2.1 Grundsätzliche Regelungen

Sonderposten ohne Finanzdeckung müssen nach § 67 Absatz 2 HhFVO gebildet werden, wenn Vermögensgegenstände des Anlagevermögens beschafft oder hergestellt und ganz oder teilweise aus an Bedingungen geknüpften Mittelzuwendungen finanziert werden, deren Nichteinhaltung zu einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung verpflichten. Sie werden in Höhe der Investitionszuschüsse als Passivposten ausgewiesen und nicht von dem geförderten Aktivposten abgesetzt. Eine Finanzdeckung ist nicht möglich, da die Mittel für die Investition verwendet wurden.
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16.2.2 Pauschaler Ansatz

Für die erstmalige Eröffnungsbilanz ist bei Gebäuden des nicht realisierbaren Anlagevermögens eine pauschale Ermittlung der Höhe eines Sonderpostens zulässig, wenn die Höhe der verwendeten Mittelzuwendungen nicht konkret für das einzelne Gebäude festgestellt werden kann. Die durchschnittliche Gesamtförderung der Investitionen innerhalb eines Kirchenkreises ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen.
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17 Rückstellungen

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17.1 Bildung und Auflösung von Rückstellungen

Rückstellungen sind nach § 68 HhFVO für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Sie sind mindestens nach den Wertverhältnissen zum Bilanzstichtag zu bilden. Sofern künftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt werden sollen, können sie bis zur Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme angesetzt werden. Die zurückgestellten Beträge sind jährlich zu überprüfen. Werden sie nicht mehr benötigt, weil der Grund hierfür entfallen ist, wird die Rückstellung aufgelöst.
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17.2 Rückstellungen für Altersteilzeit

Rückstellungen für Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des so genannten „Blockmodells“ nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2350) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung – AltTZG 1996 –, sind entsprechend der steuerrechtlichen Regelungen aufgrund des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 an die obersten Finanzbehörden der Länder (Az.: IV B 2 – S 2175/07/0002) zu bilden.
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18 Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten sind zu passivieren, sobald ein Leistungsanspruch entstanden und hinreichend begründet ist. Sie sind nach § 69 HhFVO mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, also mit dem Betrag, der für die Rückzahlung und damit für das Erlöschen der Schuld notwendig ist. Die Verbindlichkeiten sind analog zu den Forderungen in verschiedenen Kategorien auszuweisen, also zumeist als Verbindlichkeiten zwischen kirchlichen Körperschaften oder als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Aufgrund des Saldierungsverbots nach § 7 Absatz 5 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 geändert worden ist (KABl. A Nr. 34 S. 120), in der jeweils geltenden Fassung – HhFG – dürfen Verbindlichkeiten nicht mit Forderungen verrechnet werden.
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19 Passive Rechnungsabgrenzungsposten

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19.1 Passive Rechnungsabgrenzung allgemein

Rechnungsabgrenzungsposten für erhaltene Vorauszahlungen, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, werden nach § 70 HhFVO gebildet.
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19.2 Passive Rechnungsabgrenzung im Friedhofsbereich (erstmalige Eröffnungsbilanz)

Mit Erstellung der erstmaligen Eröffnungsbilanz nach kaufmännischem Rechnungswesen ist die Bildung eines Abgrenzungspostens für in der Vergangenheit vereinnahmte Gebühren gegebenenfalls wie folgt nachzuholen:
Grundsätzlich sind die Rechnungsabgrenzungsposten aus den zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz noch laufenden Grabnutzungsverträgen zu bilden und entsprechend den verbleibenden Laufzeiten abzugrenzen. Der Grundsatz geht damit von einer Einzelfallbetrachtung aus. Sofern keine (geeigneten) Unterlagen für die Ermittlung des Rechnungsabgrenzungspostens vorliegen, scheidet eine Einzelfallbetrachtung aus. In diesen Fällen können die Rechnungsabgrenzungsposten in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden. Beispielsweise können hierzu die zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz bestehenden Laufzeiten für die jeweiligen Grabnutzungsrechte durch die Friedhofsträger erhoben und die für die jeweilige Grabart anfallenden mittleren Gebühren auf Grundlage der im Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz geltenden Gebührensatzung ermittelt werden. Anhand der mittleren Gebühren je Grabart und der jeweiligen Laufzeiten wird der Rechnungsabgrenzungsposten ermittelt.
Die Verbuchung des historischen Abgrenzungspostens erfolgt gegen den Kapitalgrundbestand; jährlich erfolgt dann eine ratierliche, ertragswirksame Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens.
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20 Bilanzierung weiterer Posten

Bei entsprechendem Bedarf können weitere Bilanzposten nach § 45 Absatz 5 HhFVO gebildet werden.
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21 Substanzerhaltung

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21.1 Verhältnis von Abschreibungen und Rücklagen für Substanzerhaltung

Das kirchliche Vermögen ist nach Artikel 125 Absatz 4 der Verfassung grundsätzlich für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Daher sieht § 62 Absatz 1 HhFVO vor, dass zum Ausgleich des mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verbundenen Ressourcenverbrauchs jährlich Haushaltsmittel in Höhe der Abschreibungen einer Substanzerhaltungsrücklage zugeführt werden sollen, soweit diese erwirtschaftet werden. Diese Regelung nutzt den betriebswirtschaftlichen Effekt der Liquidität bildenden Wirkung von Abschreibungen, wenn sie zum ersten erwirtschaftet und zum zweiten nicht im selben Haushaltsjahr zur Substanzerhaltung wieder eingesetzt werden.
Auch größere Baumaßnahmen an Gebäuden können nach § 63 Absatz 1 HhFVO hieraus finanziert werden. Um dies zu gewährleisten, kann nach § 63 Absatz 2 HhFVO eine höhere Basis als die Abschreibungen für die Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage herangezogen werden, beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz des Feuerkassenwertes.
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21.2 Anrechnung von Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen und Tilgungsleistungen

Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Investitionen, die nach § 67 Absatz 2 HhFVO zu bilden sind, können bei der Verpflichtung zur Bildung der Substanzerhaltungsrücklage angerechnet werden. Im Fall mittels Darlehen finanzierter Gebäude können gemäß § 63 Absatz 4 HhFVO die Tilgungsleistungen auf die Rücklagenzuführung angerechnet werden. Dadurch wird nur ein anteiliger Ressourcenverbrauch der Rücklage zugeführt. Dies bedeutet allerdings auch, dass bei künftigen Investitionen in beiden Fällen wieder eine ganz oder teilweise Drittfinanzierung erforderlich werden könnte.
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22. Schlussbestimmungen

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22.1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2025 in Kraft und ist erstmals zur Erstellung der Jahresabschlusses 2025 anzuwenden. Gleichzeitig treten die folgenden Verwaltungsvorschriften außer Kraft:
  1. Verwaltungsvorschrift über Aufnahme, Bewertung und Ausweis des Vermögens und der Schulden nach den Rechtsverordnungen über die Haushaltsführung (Bilanzierungsverwaltungsvorschrift) vom 7. März 2019 (KABl. S. 161).
  2. Verwaltungsvorschrift über die Bestandteile des Haushaltsplans nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens (Haushaltsplanverwaltungsvorschrift) vom 3. Mai 2017 (KABl. S. 268).
  3. Verwaltungsvorschrift über die Bestandteile des Jahresabschlusses nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens (Jahresabschlussverwaltungsvorschrift) vom 3. Mai 2017 (KABl. S. 273).
  4. Verwaltungsvorschrift über den Kontenrahmen nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens (Kontenrahmenverwaltungsvorschrift) vom 3. Mai 2017 (KABl. S. 279).
  5. Verwaltungsvorschrift über die Grundsätze für die Anlage des Geldvermögens nach den Rechtsverordnungen über die Haushaltsführung (Geldvermögensanlagevorschrift) vom 24. November 2020 (KABl. S. 408).
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22.2 Übergangsbestimmungen

Für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 2025 kann die Haushaltsführung nach dem Prinzip der kameralistischen Verwaltungsbuchführung abgebildet werden, unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für das kaufmännische Rechnungswesen. Sonderposten, die abweichend von Nummer 16.2.1 vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift gebildet worden sind, können bestehen bleiben und in den Folgejahren aufgelöst werden.
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22.3 Bestehende Bewertungen

Bewertungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift auf der Grundlage der geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Leitfadens für die Erfassung, Bewertung, Abschreibung und den Nachweis des Vermögens und der Schulden in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 28. Februar 2011 (Az.: 0621 – FH Do vom 2. März 2011) sowie der Bilanzierungsverwaltungsvorschrift vom 7. März 2019 (KABl. S. 161) erstellt und in die Buchführung einer Körperschaft eingestellt wurden, können beibehalten werden.
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Anlagen:

1 Muster für die Durchführung und Dokumentation einer Inventur
1a
Inventurplanung
1b
Sachplan für die Inventur
1c
Zeitplan für die Inventur
1d
Personalplan für die Inventur
1e
Inventurerfassungsbogen
1f
Übersicht Liturgische Gegenstände (zum Inventurerfassungsbogen)
1g
Übersicht Bewegliches Kunst- und Kulturgut (zum Inventurerfassungsbogen)
1h
Erfassungsprotokoll Inventur
2 Nutzungsdauern (zu Nummer 4.3 BilVwV)
3 Ausstattungsstandards für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens
(Pauschalverfahren zu Nummer 7.3.3 BilVwV)
3a
Auswertungstabelle Bewertung für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens
(Pauschalverfahren zu Nummer 7.3.3 BilVwV)
3b
Ausstattungsstandards für Gebäude des realisierbaren Sachanlagevermögens
(Pauschalverfahren zu Nummer 7.3.4 BilVwV)
3c
Preisindextabelle für Gebäude des realisierbaren Sachanlagevermögens
(Pauschalverfahren zu Nummer 7.3.4 BilVwV)
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Anlage 1
zur BilVwV

Muster für die Durchführung und Dokumentation einer Inventur
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1 Inhalt

Dieses Muster enthält Erläuterungen, Empfehlungen und Vordrucke für die Durchführung und Dokumentation von Inventuren nach § 46 HhFVO. Das Landeskirchenamt und die Kirchenkreise können sich die Inhalte für die Organisation der in den Körperschaften und Einrichtungen erforderlichen Inventuren zu Eigen machen. Die Unterlagen sind umfassend ausgeführt, so dass sie auch für umfangreiche Inventuren geeignet sind, und können entsprechend des tatsächlichen Umfangs der Inventur vereinfacht werden. Insbesondere bei der erstmaligen Inventur können abweichende Wertgrenzen festgelegt werden.
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2 Grundsätze für die Inventur

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2.1 Übersicht über die Grundsätze

Die Inventur muss die gleichen formalen Grundsätze erfüllen wie das übrige Rechnungswesen. Aus diesem Grunde gelten für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Aufbereitung der Inventur die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (vgl. Nummer 2.2 der Bilanzierungsverwaltungsvorschrift (BilVwV)):
  1. Vollständigkeit der Bestandsaufnahme,
  2. Richtigkeit und Willkürfreiheit der Bestandsaufnahme,
  3. Grundsätzliche Einzelerfassung,
  4. Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme sowie
  5. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit.
Die Inventurunterlagen (insbesondere die Zähllisten) wie auch das Inventar sind Bestandteile der Rechnungslegung.
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2.2 Vollständigkeit der Bestandsaufnahme

Vollständig bedeutet zum einen die Erfassung aller Vermögensgegenstände und zum anderen die Erfassung der vollständigen Mengen dieser Vermögensgegenstände. Die einzelnen Inventurposten sind durch eine genaue Bezeichnung inhaltlich klar zu definieren und von anderen Vermögensgegenständen eindeutig abzugrenzen. Es ist daher zwingend erforderlich, dass alle Angaben zum Inventar gewissenhaft, sorgfältig und vollständig erfolgen. Bereits bei der Planung der Inventur sind Doppelerfassung und Erfassungslücken auszuschließen. Im Rahmen der Erfassung der Vermögensgegenstände müssen alle bewertungsrelevanten Informationen (qualitativer Zustand, Beschädigung, Mängel, verminderte oder fehlende Verwertbarkeit) aufgeführt werden. Sowohl die Inventurangaben als auch das Inventar sind verständlich, übersichtlich und somit auch für Dritte nachvollziehbar darzustellen.
Nicht aufgenommen werden aus Lagern abgegebene Vorräte; sie gelten als verbraucht (§ 46 Absatz 8 HhFVO) .
Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von 250 Euro ohne Umsatzsteuer, dies entspricht nach derzeitigem Stand einem Bruttowert mit Umsatzsteuer von 297,50 Euro, werden in aller Regel nicht inventarisiert.
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2.3 Richtigkeit und Willkürfreiheit der Bestandsaufnahme

Das Inventar muss die Überprüfung der Art und Menge sowie der angesetzten Werte ermöglichen. Hierzu bedarf es einer eindeutigen Identifizierung der Erfassung sämtlicher Informationen, die für die Bewertung dieser Bestände notwendig sind. Es ist daher erforderlich, dass die Aufnahme des Vermögens sorgfältig erfolgt und die Erfassungslisten vollständig ausgefüllt werden. Die fachliche Qualifikation der für die Bestandserfassung zuständigen Person muss sichergestellt sein.
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2.4 Einzelerfassung und Einzelbewertung

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2.4.1 Regelfall der Einzelaufnahme

Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art, Menge und Wert aufzunehmen. Die in den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 aufgeführten Inventurvereinfachungen sind zulässig.
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2.4.2 Festbewertung

Nach § 46 Absatz 5 HhFVO können Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Vorräte mit gleichbleibender Menge und gleichbleibendem Wert mit einem Festwert angesetzt werden, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die kirchliche Körperschaft von nachrangiger Bedeutung ist und die Vermögensgegenstände oder Vorräte nur geringen Veränderungen unterliegen. Grundlage für die Festbewertung mit gleichbleibenden Mengen und Wertansätzen ist, dass Abgänge und Abschreibungen der in den Festwert einbezogenen Vermögensgegenstände durch Zugänge in annähernd gleicher Höhe und Zusammensetzung wieder ausgeglichen werden. Dies trifft beispielsweise auf Geschirr in Kantinen, Wäsche in Tagungshäusern oder Spielzeug in einer Kindertagesstätte zu. Es soll vermieden werden, dass solche Gegenstände einzeln gezählt werden, daher können die Positionen mit einem gemeinsamen Wert erfasst werden. Dieser Wert ist durch eine sachgerechte Schätzung zu ermitteln. Festwerte sind alle drei Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen der Inventur anzupassen.
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2.4.3 Gruppenbewertung

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens bzw. andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können nach § 46 Absatz 6 HhFVO jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst werden und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Die Gruppenbewertung eignet sich für größere Verwaltungseinheiten, um beispielsweise Standardwerte für eine Arbeitsplatzausstattung vorzunehmen. In Kirchengemeinden können zum Beispiel zehn Stühle im Gemeindehaus à 90 Euro = 900 Euro als Gruppe zusammengefasst werden.
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2.5 Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme

Der Grundsatz der Klarheit ist gewahrt, wenn die Dokumentation der Inventurergebnisse
  1. übersichtlich ist, d. h. eine schnelle und zuverlässige Auswertung der Ergebnisse ermöglicht,
  2. verständlich ist, die Aufzeichnungen in deutscher Sprache erfolgen sowie Abkürzungen und Symbole zweifelsfrei festliegen,
  3. glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt ist, d. h. dass keine Radierungen und Überklebungen vorgenommen wurden, wodurch der ursprüngliche Inhalt nicht mehr festgestellt werden kann.
Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Vorgehensweise der Inventur und das Inventar verschaffen können. Die Unterlagen sind nach § 83 HhFVO sicher und geordnet gemäß den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften aufzubewahren.
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2.6 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit muss der Aufwand für eine Inventur in einem wirtschaftlich vertretbaren Rahmen stattfinden. Insbesondere der Aspekt der Genauigkeit findet damit teilweise seine Grenzen. Bereits im Rahmen der Inventurplanung sind zulässige Vereinfachungen mit der für die Inventur zuständigen Stelle des Landeskirchenamts bzw. der Kirchenkreisverwaltung abzustimmen.
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3 Inventurplanung

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3.1 Vorbereitende Maßnahmen

Alle Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Inventur stehen, werden im Rahmen einer Inventurplanung identifiziert und beschrieben. Die Abfolge der Vorgänge sowie der zeitliche und personelle Bedarf für die Durchführung der Vorgänge werden festgelegt. Doppelerfassung und Erfassungslücken von Vermögensgegenständen sind bei der Planung auszuschließen. Um eine termingerechte, vollständige und reibungslose Erfassung und Bewertung der Vermögensgegenstände zu gewährleisten, ist möglichst frühzeitig mit den erforderlichen Vorarbeiten zu beginnen.
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3.2 Inventurrahmenplanung

In einer Inventurrahmenplanung sind sowohl der jeweils sachliche Umfang als auch der zeitliche Umfang der Inventur sowie der für die Inventur zuständige Personenkreis festzulegen (Anlage 1a bis 1d). Die Inventurrahmenplanung ist vor Beginn der Inventur der im Landeskirchenamt bzw. in der Kirchenkreisverwaltung für die Inventur zuständigen Stelle mitzuteilen und mit dieser im Detail abzustimmen.
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3.3 Sachliche Planung

Die sachliche Planung legt den Umfang der Inventurfelder fest (örtlich und sachlich), um einen möglichst optimalen Ablauf zu gewährleisten. Sie ist die Grundlage für einen zweckmäßigen Personaleinsatz, eine genaue Zeitplanung und eine Sicherung dafür, dass bei der Inventur alle Inventurobjekte lückenlos erfasst und Doppelerfassungen ausgeschlossen werden. Die örtliche Abgrenzung der Inventurbereiche kann mit Gebäude-, Raum- und Lagerverzeichnissen, Ortsplänen, Straßen- und sonstigen Verzeichnissen erfolgen. Die sachliche Abgrenzung legt fest, welche Vermögensgegenstände von welchen Personen aufzunehmen sind.
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3.4 Zeitliche Planung

Mithilfe eines Zeitplans können die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung (Aufbereitung und Auswertung der Inventurdaten) sowie die Abfolge der einzelnen Vorgänge der Inventur geregelt werden.
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3.5 Personelle Planung

Bei der Zuordnung und Festlegung der mit der Inventur beauftragten Personen sollte die notwendige Sachkenntnis über die Vermögensgegenstände sowie Ortskenntnis ausschlaggebend sein. Grundsätzlich sollten Personen nicht in ihrem eigenen Arbeitsbereich mit der Ansage betraut werden, um Fehlaufzeichnungen hinsichtlich Qualität und Menge aus persönlichen Gründen zu vermeiden. Sie können aber als Schreibende in den Aufnahmegruppen eingesetzt werden, um sicherzustellen, dass die aufgenommenen Vermögensgegenstände eindeutig identifiziert werden.
Die mit der Inventur beauftragten Personen sind in ihrem Inventurbereich für Kontrollen und Prüfungen, die Aufbereitung der Zähllisten, die Ermittlung der Werte und die Übergabe der vollständigen Daten an das Landeskirchenamt bzw. an die Kirchenkreisverwaltung zuständig.
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4 Durchführung der Inventur

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4.1 Grundsätzliches

In den Inventurerfassungsbögen dürfen keine Soll-Bestände eingetragen sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass diese Werte einfach übernommen werden.
Die Person, die die Inventur leitet (Inventurleitung), sollte den vollständigen Rücklauf der Aufnahmelisten überwachen und dafür sorgen, dass die Werte zeitnah in die EDV übertragen werden. Sofern die Programme die Möglichkeit bieten, die eingegebenen Bestände mit den bisher geführten Lagerbeständen abzugleichen, sind wesentliche Differenzen sofort zu klären, da dies im Nachhinein meist nicht mehr oder nur unter erheblichem Aufwand möglich ist.
Nach Beendigung der körperlichen Aufnahme kann die Vollständigkeit der Inventur durch einen Rundgang der Inventurleitung geprüft werden.
Wenn mehrere Personen die Inventur durchführen, bietet es sich an, die wichtigsten Eckpunkte der Inventur in einer Inventuranweisung festzuhalten. Die Inventuranweisung sollte den beteiligten Personen zeitnah ausgehändigt werden, damit Fragen bereits im Vorfeld geklärt werden können. Darüber hinaus ist es sinnvoll, dass die Inventurleitung den Inventurablauf unmittelbar vor der eigentlichen Zählung in einer kurzen Besprechung skizziert.
In einer Inventuranweisung können bzw. sollten zumindest folgende Punkte aufgenommen werden:
10 Wichtige Punkte für die Inventuranweisung:
  • Angabe des Inventurortes
  • Termin und Beginn der Inventur
  • Verantwortliche Inventurleitung
  • Eindeutige Definition der Inventurbereiche, um Überschneidungen und Doppelaufnahmen zu vermeiden
  • Festlegung der Aufnahmeleitung und der Aufnahmeteams (jeweils bestehend aus einer ansagenden Person und einer aufschreibenden Person und den diesen jeweils zugewiesenen Aufnahmebereichen)
  • Vermeidung von Sprunginventuren (kein Zusammenzählen von gleichen Artikeln an unterschiedlichen Lagerorten)
  • Anweisungen, wie mit den Aufnahmelisten zu verfahren ist
  • Erfassung und Kennzeichnung von erkennbar beschädigten Artikeln (Hinweise in den Aufnahmelisten)
  • Kennzeichnung der aufgenommenen Artikel (z. B. durch Anbringung von Aufklebern mit Jahreszahl)
  • Bei einer zeitnahen Inventur nach dem Stichtag dürfen nur die Artikel aufgenommen werden, die bereits am Stichtag angeliefert waren
  • Beachtung grundlegender Inventurprinzipien (z. B. Erfassung nur mit dokumentenechten Stiften, Unterzeichnung der Aufnahmelisten durch das Aufnahmeteam)
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4.2 Körperliche Inventur

Die materiell vorhandenen Gegenstände sind in Augenschein zu nehmen und zu erfassen (zählen, wiegen, messen u. Ä.). Eine Erfassung in digitaler Form in einem vom Landeskirchenamt bzw. von der Kirchenkreisverwaltung vorgegebenen Inventurerfassungsbogen im Excel-Format ist möglich. Die Inventurunterlagen sind gemäß § 83 HhFVO aufzubewahren.
Eine Folgeinventur ist spätestens nach sechs Jahren durchzuführen.
Für die Bilanzen müssen die sogenannten fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden, d. h. der Restwert einer Anschaffung zu einem bestimmten Stichtag. Daher ist die Erfassung des Kaufdatums zwingend erforderlich, sofern mit vertretbarem Aufwand noch ermittelbar. Nach der Aufnahme der Vermögensgegenstände ist durch Unterzeichnung des Inventurerfassungsprotokolls die Richtigkeit der Inventur zu bestätigen. Veränderungen, die während der Inventurdurchführung und bzw. oder bis zum Bilanzstichtag auftreten, sind von den beauftragten Personen zu beachten. Zu- und Abgänge in den bereits erfassten Inventurbereichen sind umgehend zu korrigieren. 10 Der Grundsatz der Klarheit und Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme ist dabei zu wahren.
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4.3 Buch- oder Beleginventur

Für physisch nicht erfassbare Vermögensgegenstände wie z. B. Rechte und Lizenzen ist die Buch- oder Beleginventur die einzige Aufnahmemöglichkeit. Hierbei ist der Beleg aus der Buchführung die Grundlage zur Ermittlung von Art, Menge und Wert der Vermögensgegenstände. Auch Forderungen, Wertpapiere, Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und sonstige finanzielle Verpflichtungen werden durch Buch- oder Beleginventur erfasst.
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4.4 Umfang der Inventur

Grundsätzlich sind bei der Inventur alle Ge- und Verbrauchsgegenstände zu erfassen. Zur Vereinfachung sind Wertgrenzen festgelegt, die in Nummer 4.5 beschrieben sind. Gespendete oder geschenkte Vermögensgegenstände (Finanzierung durch Dritte) sind aufzunehmen und als solche zu kennzeichnen. Zudem ist der marktübliche Anschaffungspreis des Gegenstandes mit anzugeben. Vorräte, die zum Verbrauch (z. B. Lebensmittel, Reinigungsmittel etc.) oder Verkauf (z. B. Kataloge) bestimmt sind, werden möglichst kurz vor Erstellung der Bilanz ins Inventar aufgenommen.
Nicht aufgenommen werden:
  1. Büromaterialien (Verbrauchsmaterialien)
  2. Gegenstände, die aus Privatbeständen mitgebracht wurden, z. B. Wasserkocher, Kaffeemaschinen, Pflanzen etc.
  3. Gegenstände, die geleast oder per echtem Mietkauf beschafft wurden (z. B. Kopierer etc.)
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4.5 Wertgrenze für die Aufnahme

Die Bestandsaufnahme umfasst sämtliche Vermögensgegenstände, die
  1. sich im Eigentum der bilanzierenden Einheit befinden,
  2. selbstständig nutzbar sind,
  3. in der Anschaffung mehr als 250 Euro (ohne Umsatzsteuer), nach derzeitigem Stand 297,50 Euro mit 19 Prozent Umsatzsteuer, gekostet haben.
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4.6 Aufnahme besonderer Gegenstände

Bei liturgischen Gegenständen handelt es sich z. B. um Abendmahlgefäße, Opferstöcke, Paramente, Altarleuchter, Taufgeräte etc., eine beispielhafte Aufzählung ist als Anlage 1f beigefügt.
Auch bewegliches Kunst- und Kulturgut ist in das Inventar aufzunehmen. Zum beweglichen Kunstgut zählen alle Kunst- und Kulturgegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Eine beispielhafte Aufzählung ist als Anlage 1g beigefügt.
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5 Aufstellung des Inventars

Sobald die Inventur abgeschlossen ist, sind die erfassten Daten von der in der Inventurrahmenplanung festgelegten Person zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Der vollständige Erfassungsbogen und das unterzeichnete Erfassungsprotokoll sind anschließend zeitnah an das Landeskirchenamt bzw. die Kirchenkreisverwaltung – üblicherweise die zentrale Finanzbuchhaltung -– weiterzuleiten. Dort sind die Unterlagen gemäß den geltenden steuerlichen Fristen aufzubewahren.
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6 Besonderheiten und Vereinfachung bei der erstmaligen Inventur

Um den Aufwand bei der flächendeckenden Durchführung der erstmaligen Inventur leistbar zu halten, können im Rahmen der in Nummer 2.3 der BilVwV dargestellten Wertgrenzen Vereinfachungen festgelegt werden.
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Anlagen zum Muster für die Inventur

Anlage 1a Inventurplanung
Anlage 1b Sachplan für die Inventur
Anlage 1c Zeitplan für die Inventur
Anlage 1d Personalplan für die Inventur
Anlage 1e Inventurerfassungsbogen
Anlage 1f Übersicht „Liturgische Gegenstände“ (zum Inventurerfassungsbogen)
Anlage 1g Übersicht „Bewegliches Kunst- und Kulturgut“ (zum Inventurerfassungsbogen)
Anlage 1h Erfassungsprotokoll Inventur
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Anlage 1a
zur BilVwV

Inventurplanung_________________________________________________________
Körperschaft bzw. Einrichtung
Vorbereitende Fragen und
Tätigkeiten
Wer?
Erledigt
Vorbereitung
Aufstellung der Inventurplanung
1. Sachplan
Festlegung der Inventurbereiche
Inventurleitung
Ggf. Festlegung von Inventurfeldern
Inventurleitung
Festlegung der Art der Inventur
Inventurleitung
2. Zeitplan
Bestimmung des zeitlichen Ablaufs der Inventur
Inventurleitung
3. Personalplan
Festlegung der personellen Zuständigkeiten
Inventurleitung
Information und Einweisung der Aufnahmegruppen
Inventurleitung
Durchführung
Festlegung des Stichtags
Inventurleitung
Zeitplan der Inventurbereiche
Inventurleitung
Aufbereitung
Kontrolle und Prüfung der Zähllisten
Inventurleitung
Eingabe in das zentrale EDV-System
Buchungsstelle
Ausgabe der Inventarlisten
Inventurleitung
Aufgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift
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Anlage 1b
zur BilVwV

Sachplan für die Inventur
Körperschaft bzw. Einrichtung
Inventurbereich:
Folgende Inventurfelder führen eine körperliche Inventur durch:
Nummer
Räumliche Abgrenzung (Örtlichkeit)
Alle anderen Inventurbereiche führen eine Buch- oder Beleginventur durch.
Späteste Rückgabe dieses Sachplans an die Inventurleitung:
Aufgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift
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Anlage 1c
zur BilVwV

Zeitplan für die Inventur
Körperschaft bzw. Einrichtung
Stichtagsinventur
1.
Inventur anhand von Zähllisten
2.
Prüfung durch Aufnahmeleitung
3.
Bewertung
4.
Eingabe in die Anlagenbuchhaltung (LKA bzw. Kirchenkreisverwaltung)
Inventurgebiet:
Inventurbereich:
Abschlusstermin der Inventur:
Stichtagsinventur/Buchinventur
vom
bis
Prüfung durch Aufnahmeleitung
am
Bewertung
vom
bis
Eingabe in die Anlagenbuchhaltung
vom
bis
Aufgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift
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Anlage 1d
zur BilVwV

Personalplan für die Inventur
Körperschaft bzw. Einrichtung
Inventurbereich:
Vorbereitung
Name
Zuständige Person für die Inventur des Bereichs
Buchungs-/Kostenstelle
Durchführung
Ansagende Person
Aufschreib. Person
ggf. Inventurfeld
Aufnahmegruppe 1
Aufnahmegruppe 2
Aufnahmegruppe 3
Aufbereitung
Unterschrift
Kontrolle und Prüfung der Zähllisten
Eingabe in das EDV-System
(Buchungsstelle)
Ausgabe der Inventarlisten
(Inventurleitung)
Späteste Rückgabe dieses Personalplans an Inventurleitung
am:
Aufgestellt durch:
Ort
Datum
Unterschrift
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Anlage 1e
zur BilVwV

Inventurerfassungsbogen
Körperschaft/
Name der Einrichtung
Standort
(Zimmer-Nummer, ggf. Anschrift)
Kostenstelle
Lfd.
Nr.
Anlagegegenstand und
ggf. Typbezeichnung
Anzahl
Anschaffungspreis in Euro
Anschaffungsdatum/-jahr
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Anlage 1f
zur BilVwV

Übersicht Liturgische Gegenstände (zum Inventurerfassungsbogen)
Gegenstände werden im Zweifelsfall aufgenommen, auch wenn bei der Aufnahme eine Zuordnung zu den liturgischen Gegenständen ggf. nicht eindeutig sein sollte.
  1. Altar
  2. Altarschmuck
  3. Altarbibeln
  4. Antependien für den Altar (Tücher in wechselnden Farben des Kirchenjahres)
  5. Antependien für die Kanzel und das Lesepult
  6. Kanzel
  7. Kreuz oberhalb des Altars und andere Kreuze, Symbole
  8. Lesepult/Ambo
  9. Leuchter
  10. Orgel (wenn nicht fest eingebaut)
  11. Osterkerzenständer
  12. Taufstein/Taufbecken
  13. Abendmahlgefäße
  14. Opferstöcke
  15. Paramente
  16. Gesangbücher
  17. Klingelbeutel
  18. Stola, liturgische Gewänder
    (im Besitz der Kirchengemeinde, z. B. Chorgewänder)
Ggf. weitere:
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Anlage 1g
zur BilVwV

Übersicht Bewegliches Kunst- und Kulturgut (zum Inventurerfassungsbogen)
In diese Übersicht gehören alle Kunst- und Kulturgegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind. Gegenstände werden im Zweifelsfall auch dann aufgenommen, wenn bei der Aufnahme eine Zuordnung zum Kunst- und Kulturgut ggf. nicht eindeutig sein sollte.)
  1. Abendmahl- und Taufgeräte (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  2. Altar- und Vortragekreuze (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  3. Antependien (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  4. Architekturglieder
  5. Ausgrabungsgegenstände
  6. Beschläge (historisch)
  7. Bücher (historisch)
  8. Gefäße (historisch)
  9. Gemälde
  10. Lesepulte (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  11. Leuchter (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  12. Möbel (historisch)
  13. Opferstöcke (auch in Übersicht Liturgische Gegenstände gelistet)
  14. Orgel (-Teile) (historisch)
  15. Plastische Einzelbildwerke
  16. Schrifttafeln
  17. Turmhähne (historisch)
  18. Uhrwerke (historisch)
  19. Votivschiff
  20. Wandteppiche
  21. Werkzeuge (historisch)
  22. Wetterfahnen (historisch)
Ggf. weitere:
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Anlage 1h
zur BilVwV

Erfassungsprotokoll Inventur
Das Anlagevermögen des Inventurbereichs:
wurde in der Zeit vom
bis
am
erfasst.
Vor- und Zuname der aufschreibenden Person
Vor- und Zuname der ansagenden Person
(stellv.) Vorsitz Kirchengemeinderat
Die zuvor genannten Personen bestätigen mit ihrer Unterschrift die ordnungsgemäße und vollständige Erfassung aller Vermögensgegenstände des Inventurbereichs gemäß der Inventurrichtlinien.
Ort
Datum
Unterschrift schreibende Person
Unterschrift ansagende Person
Bestätigung der Vollständigkeit:
Ort
Datum
Unterschrift (stellv.) Vorsitz Kirchengemeinderat mit Siegel
Platz zum Einfügen des Kirchensiegels
Beigefügte Listen:
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Anlage 2
zur BilVwV

Nutzungsdauern (zu Nummer 4.3 BilVwV)
Für Abschreibungen des Anlagevermögens sind grundsätzlich die steuerlichen Nutzungsdauern anzuwenden. Diese Übersicht weist die Nutzungsdauern für kirchliche Gebäude und für typisch kirchliche bewegliche Vermögensgegenstände, die nicht in den steuerlich anzuwendenden Tabellen1 geführt werden sowie einzelne Beispiele aus diesen Steuertabellen.
1.
Grundstücke (Nummer 6 BilVwV)
Nutzungsdauer
(in Jahren)
keine planmäßige Abschreibung
2.
Gebäude (Nummer 7 BilVwV)
Kirchen und Kapellen
75
Kindergärten, Freizeitheime
40
Sonstige Betriebsgebäude und Wohngebäude
(Gemeindehäuser und -zentren, Pastorate, Mietwohnhäuser, Verwaltungsgebäude, Tagungsstätten, Schulen)
50
Garagen
massiv
50
teilmassiv; Carport
30
3.
Kirchentypische Besonderheiten (Nummer 8 BilVwV)
Glocken
100
Orgeln
mechanisch
100
elektrisch
50
Kulturgüter, Kunstgegenstände
(siehe Nummer 8.3 BilVwV)
keine planmäßige
Abschreibung
(Gebrauchs-) Kunstgegenstände
15
Liturgische Gegenstände
15
Musikinstrumente
10
4.
Beispiele für weitere Anlagegüter
(im Wesentlichen nach steuerlich anzuwendender Tabelle
2)
Nutzungsdauer
(in Jahren)
4.1
Außenanlagen
Grünanlagen
Hofbefestigung, Parkplätze
15
Kies, Schotter
9
mit Packlage
19
Wege
befestigt (Platten, Pflaster, Asphalt, Beton)
19
unbefestigt (= Kies etc.)
9
Einfriedungen
Holzzaun
5
Drahtzaun, Mauer (Ziegel, Beton)
17
4.2
Unselbstständige Gebäudeteile
Aufzüge
15
Blockheizkraftwerke
10
Klimaanlagen
10
Heizungsanlagen
15
Photovoltaikanlagen
20
Solarthermieanlagen
10
Einbauküchen
Bei gewöhnlicher Nutzung (z. B. Teeküche)
20
bei stärkerer Beanspruchung (z. B. in Kindertagesstätte, Schule, Freizeitheim)
10
4.3
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Mobiliar (Stühle, Tische, Büroeinrichtung)
bei gewöhnlicher Nutzung
13
bei stärkerer Beanspruchung (z. B. in Kindertagesstätte, Schule, Freizeitheim)
10
Technische Büroausstattung
PC
3
Kopierer
7
1„AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter“ (AfA-Tabelle AV), Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, zuletzt 2000; Internet: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/ Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Betriebspruefung/AfA-Tabellen/afa-tabellen.html
2siehe Fußnote 1
#

Anlage 3
zur BilVwV

Ausstattungsstandards für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens
(Pauschalverfahren zu Nummer 7.3.3 BilVwV)
Kostengruppe,
Gewichtung
einfach
mittel
gehoben
Produkt
Fassade
2 %
Mauerwerk mit Putz oder Fugenglattstrich und Anstrich
1
Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sichtmauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, mittlerer Wärmedämmstandard
2
Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade, hoher Wärmedämmstandard
3
Fenster
10 %
Holz-Rechteckform, Einfachverglasung
1
Steingewände, Betonfenster, gotische/romanische Form, Isolierverglasung, farbige Fenster, Ornamentglas
2
Bleiverglasung mit Schutzglas, farbige Maßwerkfenster
3
Dächer
54 %
Betondachpfannen ohne Unterdächer und Wärmedämmung
1
Tondachpfannen, Kunstschiefer
2
Kupfer-, Schiefer-, Metalleindeckung auf Verschalung und Wärmedämmung, Dachaufbauten, Dachbekrönung, Biberschwänze
3
Bodenbeläge
12 %
Holzdielen, Fliesen
1
Betonwerkstein, Sandstein
2
Marmor, Granit
3
Innentüren
6 %
Holz mit Blechbeschlägen
1
massive Holztüren, aufwendig verarbeitete Stahlglastüren
2
Bronzetüren, schmiedeeiserne Türen
3
Heizung
10 %
Warmluftheizung mit einer Ausblasöffnung, Elektroheizung im Gestühl, Nachtspeicherheizung, dezentrale Warmwasserversorgung
1
Warmluftheizung mit mehreren Ausblasöffnungen, Regelungstechnik, zentrale Warmwasserversorgung
2
Fußbodenheizung mit Wärmeträgern Wasser oder Luft (Hypokaustenheizung) als Kombination mit Warmluftheizung
3
Elektroinstalation
6 %
wenige Lichtauslässe und Steckdosen, ein Stromkreislauf, Installation auf Putz
1
ausreichende Lichtauslässe und Steckdosen, mehrere Stromkreisläufe, Installation unter Putz
2
ausreichende Lichtauslässe und Steckdosen, mehrere Stromkreisläufe mit Kraftstromanschluss, aufwendige Sicherheitsanlagen, Blitzschutz
3
Summe:
Bitte den ermittelten Standard ankreuzen:
einfach 1,00 - 1,50
Ermittelt
mittel 1,51 - 2,50
gehoben 2,51 - 3.00
Datum, Name, Unterschrift
#

Anlage 3a
zur BilVwV

Auswertungstabelle Bewertung für Gebäude des nicht realisierbaren Sachanlagevermögens (Pauschalverfahren zu Nummer 7.3.3 BilVwV)
Kriterien
Bewertungszahl
Bewertungs-
ansatz
Jährl. AfA
(1/75)
Größe in m2
Ausstattung
Alter
je Kategorie
Gesamt
Euro
Euro
Kleine Kapelle
einfach
vor 1500
60
40
40
140
60.000
800
(bis 100)
vor 1800
60
40
60
160
75.000
1.000
1800 b. heute
60
40
80
180
90.000
1.200
mittel
vor 1500
60
60
40
160
75.000
1.000
vor 1800
60
60
60
180
90.000
1.200
1800 b. heute
60
60
80
200
105.000
1.400
gehoben
vor 1500
60
80
40
180
90.000
1.200
vor 1800
60
80
60
200
105.000
1.400
1800 b. heute
60
80
80
220
120.000
1.600
Kapelle
einfach
vor 1500
120
40
40
200
105.000
1.400
(bis 200)
vor 1800
120
40
60
220
120.000
1.600
1800 b. heute
120
40
80
240
150.000
2.000
mittel
vor 1500
120
60
40
220
120.000
1.600
vor 1800
120
60
60
240
150.000
2.000
1800 b. heute
120
60
80
260
180.000
2.400
gehoben
vor 1500
120
80
40
240
150.000
2.000
vor 1800
120
80
60
260
180.000
2.400
1800 b. heute
120
80
80
280
225.000
3.000
Kleine
Dorfkirche
(bis 400)
einfach
vor 1500
180
40
40
260
180.000
2.400
vor 1800
180
40
60
280
225.000
3.000
1800 b. heute
180
40
80
300
270.000
3.600
mittel
vor 1500
180
60
40
280
225.000
3.000
vor 1800
180
60
60
300
270.000
3.600
1800 b. heute
180
60
80
320
330.000
4.400
gehoben
vor 1500
180
80
40
300
270.000
3.600
vor 1800
180
80
60
320
330.000
4.400
1800 b. heute
180
80
80
340
420.000
5.600
Dorfkirche
einfach
vor 1500
240
40
40
320
330.000
4.400
(bis 600)
vor 1800
240
40
60
340
420.000
5.600
1800 b. heute
240
40
80
360
570.000
7.600
mittel
vor 1500
240
60
40
340
420.000
5.600
vor 1800
240
60
60
360
570.000
7.600
1800 b. heute
240
60
80
380
750.000
10.000
gehoben
vor 1500
240
80
40
360
570.000
7.600
vor 1800
240
80
60
380
750.000
10.000
1800 b. heute
240
80
80
400
990.000
13.200
Stadtkirche
einfach
vor 1500
300
40
40
380
750.000
10.000
(bis 800)
vor 1800
300
40
60
400
990.000
13.200
1800 b. heute
300
40
80
420
1.350.000
18.000
mittel
vor 1500
300
60
40
400
990.000
13.200
vor 1800
300
60
60
420
1.350.000
18.000
1800 b. heute
300
60
80
440
1.800.000
24.000
gehoben
vor 1500
300
80
40
420
1.350.000
18.000
vor 1800
300
80
60
440
1.800.000
24.000
1800 b. heute
300
80
80
460
2.250.000
30.000
Hauptkirche, Dom
einfach
vor 1500
360
40
40
440
1.800.000
24.000
(über 800)
vor 1800
360
40
60
460
2.250.000
30.000
1800 b. heute
360
40
80
480
2.850.000
38.000
mittel
vor 1500
360
60
40
460
2.250.000
30.000
vor 1800
360
60
60
480
2.850.000
38.000
1800 b. heute
360
60
80
500
3.450.000
46.000
gehoben
vor 1500
360
80
40
480
2.850.000
38.000
vor 1800
360
80
60
500
3.450.000
46.000
1800 b. heute
360
80
80
520
3.900.000
52.000
#

Anlage 3b
zur BilVwV

Ausstattungsstandards für Gebäude des realisierbaren Sachanlagevermögens
(Pauschalverfahren zu Nummer 7.3.4 BilVwV)
Kostengruppe,
Gewichtung
einfach
mittel
gehoben
Produkt
Fassade
7 %
Mauerwerk mit Putz oder Fugenglattstrich und Anstrich
1
Wärmedämmputz, Wärmedämmverbundsystem, Sichtmauerwerk mit Fugenglattstrich und Anstrich, mittlerer Wärmedämmstandard
2
Verblendmauerwerk, Metallbekleidung, Vorhangfassade, hoher Wärmedämmstandard
3
Fenster
16 %
Holz, Einfachverglasung
1
Holz, Kunststoff, Isolierverglasung
2
Aluminium, Rollläden, Sonnenschutzvorrichtung, Wärmeschutzverglasung
3
Dächer
22 %
Wellfaserzement-Blecheindeckung, Bitumen-, Kunststoffabdichtung, Betondachpfannen ohne Wärmedämmung
1
Betondachpfannen, mittlerer Wärmedämmstandard
2
Tondachpfannen, Schiefer-, Metall-, Reeteindeckung, hoher Wärmedämmstandard
3
Sanitär
9 %
einfache und wenige Toilettenräume, Installation auf Putz
ausreichende Anzahl von Toilettenräumen, Installation unter Putz
Toilettenräume in guter Ausstattung
Innenwandbekleidung Nassräume
1 %
Ölfarbanstrich
Fliesensockel (1,50 m)
Fliesen raumhoch
Bodenbeläge
9 %
Holzdielen, Nadelfilz, Linoleum, PVC (untere Preisklasse);
Nassräume: PVC
1
Teppich, PVC, Fliesen, Linoleum (mittlere Preisklasse);
Nassräume: Fliesen
2
großformatige Fliesen, Parkett, Betonwerkstein, Naturstein;
Nassräume: großformatige Fliesen, Naturstein
3
Innentüren
11 %
Füllungstüren, Türblätter und Zargen gestrichen
1
Kunststoff-/Holztürblätter, Stahlzargen
2
Türblätter mit Edelholzfurnier oder massiv,Glastüren, Holzzargen
3
Heizung
11 %
Einzelöfen, elektr. Speicherheizung, Boiler für Warmwasser
1
Zentralheizung mit Radiatoren (Schwerkraftheizung)
2
Zentralheizung/Pumpenheizung mit Flachheizkörpern, Warmwasserbereitung zentral
3
Elektro-
installation
14 %
je Raum 1 Lichtauslass und 1-2 Steckdosen, Installation auf Putz
1
je Raum 1-2 Lichtauslässe und 2-3 Steckdosen, informationstechnische Anlagen, Installation unter Putz
2
je Raum mehrere Lichtauslässe und Steckdosen, Fensterbankkanal mit EDV-Verkabelung
3
Summe:
Bitte den ermittelten Standard ankreuzen:
einfach 1,00 - 1,50
Ermittelt
mittel 1,51 - 2,50
gehoben 2,51 - 3.00
Datum, Name, Unterschrift
#

Anlage 3c
zur BilVwV

Preisindextabelle für Gebäude des realisierbaren Sachanlagevermögens
(Pauschalverfahren zu Nummer 7.3.4 BilVwV)
(Wiederherstellungswerte für 1914 erstellte Wohngebäude, Preisindizes für die Bauwirtschaft, Statistisches Bundesamt (Destatis), 2018)
1914
0,511
1942
0,759
1968
2,644
1994
10,211
1915
0,573
1943
0,775
1969
2,796
1995
10,462
1916
0,632
1944
0,791
1970
3,256
1996
10,452
1917
0,785
1945
0,818
1971
3,593
1997
10,355
1918
1,088
1946
0,873
1972
3,836
1998
10,318
1919
1,788
1947
1,020
1973
4,117
1999
10,281
1920
5,113
1948
1,345
1974
4,415
2000
10,315
1921
8,631
1949
1,257
1975
4,522
2001
10,307
1924
0,661
1950
1,198
1976
4,678
2002
10,302
1925
0,814
1951
1,387
1977
4,905
2003
10,307
1926
0,791
1952
1,479
1978
5,208
2004
10,442
1927
0,801
1953
1,430
1979
5,665
2005
10,534
1928
0,837
1954
1,436
1980
6,270
2006
10,735
1929
0,850
1955
1,514
1981
6,637
2007
11,451
1930
0,814
1956
1,553
1982
6,828
2008
11,777
1931
0,746
1957
1,609
1983
6,972
2009
11,877
1932
0,632
1958
1,661
1984
7,145
2010
11,999
1933
0,599
1959
1,749
1985
7,175
2011
12,329
1934
0,628
1960
1,879
1986
7,274
2012
12,644
1935
0,628
1961
2,022
1987
7,412
2013
12,902
1936
0,628
1962
2,188
1988
7,570
2014
13,124
1937
0,642
1963
2,302
1989
7,846
2015
13,324
1938
0,648
1964
2,410
1990
8,351
2016
13,597
1939
0,658
1965
2,511
1991
8,932
2017
14,024
1940
0,668
1966
2,592
1992
9,503
2018
14,640
1941
0,700
1967
2,537
1993
9,972
2019
15,273
2020
15,510
2021
16,919
2022
19,687
Kiel, 29. Juli 2025
Landeskirchenamt
Böhland
Vizepräsidentin
Az.: 3412-009 – F Hl/FH Bn/FH Pn/R Kr

II. Bekanntmachungen

Nr. 78Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“

Vom 26. Mai 2025

Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“ hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2025 mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit von drei Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder folgende, am 1. August 2025 in Kraft tretende, Satzungsänderungen beschlossen:
###

Artikel 1

§ 5 der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“ vom 2. Dezember 2020 (KABl. 2021 S. 28) wird wie folgt geändert:
  1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
    „(1) Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
    (2) Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung dem Grundstockvermögen zuführen.“
  2. Absatz 3 wird aufgehoben.
  3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und es wird jeweils das Wort „Stiftungskapitals“ durch das Wort „Grundstockvermögens“ ersetzt.
  4. Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
#

Artikel 2

Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. August 2025 in Kraft.
Rostock, 26. Mai 2025
Der Vorstand
(L. S.)
Propst
Dirk Fey
Vorsitzender
*
Die vorstehende, vom Vorstand am 26. Mai 2025 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“ wird hiermit bekannt gegeben.
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 25. Juni 2025 aufgrund von Teil 1 § 62 Absatz 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Kirchengesetzes vom 18. November 2006 über kirchliche Stiftungen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG) (KABl S. 83 und GVOBl. M-V 2006 S. 863) stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 27. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Kriedel
Az.: 0134-440 – R Kr

Nr. 79Namensänderungen

Die Ev.-luth. Kirchengemeinde Eilbek – Friedenskirche-Osterkirche im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost führt ab dem 1. August 2025 die amtliche Bezeichnung
„Ev.-Luth. Kirchengemeinde Friedenskirche Eilbek“.
Kiel, 3. Juli 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Friedenskirche Eilbek – R Bal

Nr. 80Entwidmungen

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hinschenfelde hat am 3. September 2024 die Entwidmung der Emmauskirche, Walddörferstraße 369 in 22047 Hamburg beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 11. Dezember 2024 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 25. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 60 Emmaus Hinschenfelde – B Gr

Nr. 81Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grevesmühlen
Einheitssiegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Grevesmühlen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Kiel, 1. Juli 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Grevesmühlen – R Thi

Nr. 82Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Friedenskirche Eilbek
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost genehmigt worden.
Kirchensiegel der Evangelisch-Lutherischen Friedenskirche Eilbek stellt Jesus, den Friedensfürsten dar; daneben ist ein Kruzifix dargestellt.
Kiel, 24. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Eilbek – R Thi
*
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Teterow
ist durch die ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg genehmigt worden.
Kirchensiegel der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Teterow zeigt die Bestandteile Schlüssel und Schwert - Attribute der Apostel Petrus und Paulus, die auf das Patrozinium der Kirche verweisen
Kiel, 24. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Teterow – R Thi

Nr. 83Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 10. Juni 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Burow
Ev.-Luth. Kirche Gischow
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burow
geführt.
Kiel, 19. Juni 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Burow – R Thi

Nr. 84Anordnung einer Grenzänderung
zwischen den Ev.-Luth. Kirchengemeinden Lohmen und Witzin
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg

Vom 9. Juli 2025

####

§ 1

Die Ev.-Luth. Kirchengemeinden Lohmen und Witzin haben gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und § 14 Absatz 3 Kirchengemeindeordnung mit Zustimmung des zuständigen Kirchenkreisrats des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg beschlossen, dass mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung der Ortsteil Tieplitz der Kommunalgemeinde Gülzow-Prüzen aus der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Witzin ausgepfarrt und in die Ev. Luth. Kirchengemeinde Lohmen eingepfarrt werden soll.
Die Grenze zwischen den beiden beteiligten Kirchengemeinden ist künftig also identisch mit der Grenze der Landkreise Ludwigslust-Parchim einerseits und Rostock andererseits bzw. mit der Grenze zwischen den Kommunalgemeinden Mustin sowie Witzin einerseits und Gülzow-Prüzen andererseits.
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§ 2

Die von der Grenzänderung betroffenen evangelischen Einwohner des Ortsteils Tieplitz werden vorbehaltlich bisheriger und zukünftiger individueller Umgemeindungsanträge künftig Glieder der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lohmen. Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den beiden an der Grenzänderung beteiligten Kirchengemeinden findet nicht statt. Die Besetzungen der Kirchengemeinderäte der beteiligten Kirchengemeinden sowie der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg bleiben unverändert.
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§ 3

Diese Anordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. August 2025 in Kraft.
Kiel, 9. Juli 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Lohmen und 10 Witzin – R Bal

Bekanntgabe von Tarifverträgen

Wir veröffentlichen nachstehend folgende vom Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN) mit der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Änderungstarifverträge:
  • Änderungstarifvertrag Nr. 30 vom 4. März 2025 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002, bekanntgegeben im Newsletter 2/2025 des VKDN.
  • Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 4. März 2025 zum Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002, bekanntgegeben im Newsletter 2/2025 des VKDN.
  • Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 4. März 2025 zum Tarifvertrag Praktikum vom 14. August 2013, bekanntgegeben im Newsletter 2/2025 des VKDN.
Kiel, 1. Juli 2025
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Makan
Az.: LKA3634-003/007– DAR Mk
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Nr. 85Änderungstarifvertrag Nr. 2
zum Tarifvertrag Praktikum
vom 14. August 2013

Vom 4. März 2025

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
Der Tarifvertrag Praktikum vom 14. August 2013, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 15. Oktober 2021, tritt zum 1. August 2025 außer Kraft.
Hamburg, 4. März 2025
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 86Änderungstarifvertrag Nr. 14
zum Tarifvertrag Ausbildung
vom 16. Dezember 2002

Vom 4. März 2025

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Änderung des Tarifvertrages Ausbildung

Der Tarifvertrag Ausbildung vom 16. Dezember 2002, zuletzt geändert durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 30. November 2023 zum Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 13. August 2023, erhält folgenden Wortlaut:
Tarifvertrag Ausbildung
vom 16. Dezember 2002
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 vom 4. März 2025
Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt in allen Mitgliedseinrichtungen des VKDN für:
  1. Auszubildende, die für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der öffentlichen oder kaufmännischen Verwaltung ausgebildet werden.
    Protokollnotiz zu Buchstabe a:
    Hierzu zählen insbesondere
    • Verwaltungsfachangestellte
    • Bürokauffrauen/Kauffrauen für Bürokommunikation
    • Fachangestellte für Bürokommunikation
    • Kauffrauen im Gesundheitswesen
  2. Auszubildende und Studentinnen, die nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bzw. Hebammengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ausgebildet werden,
  3. Auszubildende der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe sowie zur Gesundheits- und Pflegeassistentin (GPA) nach landesrechtlichen Regelungen, und zur Pflegefachassistenz nach dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz,
  4. Auszubildende in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, jeweils nach der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher und Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen,
  6. Auszubildende in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Sozialpädagogischen Assistentin nach landesrechtlichen Regelungen,
  7. Auszubildende und Studierende in den nachfolgend genannten Berufen:
    Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik, Ergo- und Physiotherapeutinnen, Logopädinnen jeweils nach den geltenden gesetzlichen Regelungen,
  8. Auszubildende zur Medizinischen Fachangestellten
  9. Auszubildende zur Friedhofgärtnerin
  10. Auszubildende im Garten- und Landschaftsbau
  11. Praktikantinnen, die nach abgelegtem Examen, Bachelor, Master bzw. Diplom ein Praktikum absolvieren müssen, um die staatliche Anerkennung zu erlangen,
  12. Auszubildende, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf sonstiger Art ausgebildet werden.
Protokollnotiz zu § 1:
Soweit in diesem Tarifvertrag im Weiteren der Begriff Ausbildender verwendet wird, umfasst er auch den Begriff Träger der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz, dem Hebammengesetz und dem Pflegefachassistenteneinführungsgesetz. Der in der weiblichen Form verwendete Begriff Auszubildende umfasst auch männliche Auszubildende.
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§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
  1. Schülerinnen, Volontärinnen und Praktikantinnen mit Ausnahme der unter § 1 k) genannten Praktikantinnen.
  2. Menschen mit Behinderungen, die aus fürsorgerischen Gründen in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten oder von Heimen ausgebildet werden.
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§ 3
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der den Vorschriften der einschlägigen Ausbildungsgesetze genügt.
( 2 ) Die Probezeit richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsgesetzen.
( 3 ) Eine Verlängerung der Probezeit ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Berufsausbildung während der vereinbarten Probezeit zu mehr als einem Drittel der vereinbarten Probezeit wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen Gründen ruht. Die Probezeit verlängert sich in diesen Fällen um den Zeitraum des Ruhens der Berufsausbildung.
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§ 4
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Die Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.
( 2 ) Bei den unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung – sofern die Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat – so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
( 3 ) Der Ausbildende kann die Auszubildende bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchungen trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Auszubildenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
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§ 5
Schweigepflicht

( 1 ) Die Auszubildende hat über alle vertraulichen dienstlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere über Namen, persönliche Daten von zu betreuenden Personen, die ihr im Rahmen der Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, Verschwiegenheit zu bewahren.
( 2 ) Die Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden dienstliche Unterlagen und Gegenstände herauszugeben.
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§ 6
Allgemeine Rechte/Pflichten

( 1 ) Die Auszubildende darf Belohnungen oder Geschenke, die das übliche Maß übersteigen, in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Ausbildenden annehmen. Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
( 2 ) Eine entgeltliche Nebentätigkeit der Auszubildenden ist genehmigungspflichtig.
( 3 ) Die Auszubildende hat das Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlichen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften und Ablichtungen aus der Personalakte zu fertigen.
( 4 ) Die Auszubildende muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Ihre Äußerung ist zu der Personalakte zu nehmen.
( 5 ) Beurteilungen sind der Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
( 6 ) Die Auszubildende darf nur mit vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Arbeit fernbleiben.
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§ 7
Regelmäßige Ausbildungszeit

( 1 ) Für die regelmäßige Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, kommen die Arbeitszeitregelungen des für die Arbeitnehmerinnen der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages zur Anwendung.
( 2 ) Die Auszubildende darf an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
( 3 ) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist der Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
( 4 ) Eine über die vereinbarte dienstplanmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und mit dem Faktor 1,125 zu bewerten.
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§ 8
Ausbildungsvergütung

( 1 ) Die Höhe der Ausbildungsvergütung ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag.
( 2 ) Die Ausbildungsvergütung ist am letzten Werktag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat fällig. Die Zahlung ist auf ein von der Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland vorzunehmen.
( 3 ) Besteht der Anspruch nicht für den vollen Kalendermonat, wird die Ausbildungsvergütung anteilig für den Anspruchszeitraum gezahlt. Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt für Einrichtungen, deren Arbeitnehmerinnen dem Geltungsbereich des
  • TV KB unterliegen 1/169,58 der monatlichen Ausbildungsvergütung,
  • KTD unterliegen 1/169,58 der monatlichen Ausbildungsvergütung.
( 4 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Auszubildende
  1. die Zulagen nach § 12 KTD/§ 11 TV KB oder des für die Arbeitnehmerin in der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 13 KTD/§ 11 TV KB oder des für die Arbeitnehmerin der Einrichtung jeweils geltenden Tarifvertrages.
( 5 ) Der Auszubildenden ist auf Wunsch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gemäß den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einzuräumen. Der Durchführungsweg wird vom Ausbildenden bestimmt.
( 6 ) Soweit der Ausbildende Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder der Evangelischen Zusatzversorgungskasse ist, hat er die Auszubildende nach Maßgabe der entsprechenden Satzung zu versichern.
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§ 9
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen

( 1 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, so gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 2 ) Kann die Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird sie auf ihr Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prüfung beschäftigt.
Bis zur Ablegung der Abschlussprüfung erhält sie die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Anlage 1, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der ihr gezahlten Ausbildungsvergütung und des ihrer Tätigkeit entsprechenden Arbeitnehmerinnenentgelts.
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§ 10
Sonderentgelte

( 1 ) Die Auszubildende, die am 1. November d. J. in einem Ausbildungsverhältnis steht, hat im November Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung in Höhe von 50 Prozent der der Auszubildenden in diesem Monat zustehenden Ausbildungsvergütung nach § 8. Der Anspruch reduziert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat ab Juli des Jahres, in dem die Auszubildende keinen Anspruch auf Vergütung hatte.
( 2 ) Die Auszubildende, die am 1. Juni im Ausbildungsverhältnis steht, hat in diesem Monat Anspruch auf Zahlung einer Sondervergütung von 36 Prozent der der Auszubildenden in diesem Monat zustehenden Ausbildungsvergütung nach § 8. Der Anspruch reduziert sich um ein Sechstel für jeden Kalendermonat zwischen Januar und Juni des Jahres, in dem die Auszubildende keinen Anspruch auf Vergütung hatte.
( 3 ) Die Auszubildende erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von 13,29 €. Im Übrigen gilt der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Arbeitnehmerinnen vom 26. Februar 2008 in seiner jeweils gültigen Fassung analog.
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§ 11
Reisekosten und Zuschüsse

( 1 ) Die Erstattung von Reisekosten wird in einer Dienstvereinbarung geregelt.
( 2 ) Sollte keine Dienstvereinbarung zustande kommen, kann das Bundesreisekostengesetz herangezogen werden.
( 3 ) Anstellungsträger, die einen Rahmenvertrag zur Teilnahme am Deutschland- bzw. regionalen Jobticket abschließen oder bereits abgeschlossen haben, zahlen an die Auszubildende, die ein entsprechendes Ticket in Anspruch nimmt, einen Zuschuss in Höhe des Mindestzuschusses, den der jeweilige regionale ÖPNV-Betrieb in seinem Angebot vorsieht.
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§ 12
Krankenbezüge

Für die Krankenbezüge gelten die jeweiligen für Arbeitnehmerinnen geltenden tariflichen Regelungen entsprechend.
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§ 13
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

bei Freistellung, bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung
Der Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen
  1. für die Zeit der Freistellung
    aa)
    zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und an Prüfungen,
    bb)
    vor Prüfungen (§ 16),
  2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
    aa)
    sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
    bb)
    aus einem anderen als dem in § 13 geregelten, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Im Übrigen gelten bei Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung die Vorschriften des § 16 TV KB/KTD entsprechend.
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§ 14
Erholungsurlaub

( 1 ) Die Auszubildende erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge analog § 19 TV KB/KTD oder des in der Einrichtung für die Arbeitnehmerin geltenden Tarifvertrages.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der Berufsschulferien zu erteilen.
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§ 15
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten und zurück werden der Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte des jeweils preiswertesten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (maximal bis zu den Kosten einer Fahrkarte der Bahn AG der 2. Klasse) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern oder der Erziehungsberechtigten soweit vom Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass die Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss.
( 2 ) Die Auszubildende erhält bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern oder der Erziehungsberechtigten vom Ort der Ausbildungsstätte für die nach Absatz 1 zu gewährenden Familienheimfahrten von mehr als 100 bis 300 Kilometer zwei Ausbildungstage, von mehr als 300 Kilometer drei Ausbildungstage Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Bei besonders ungünstigen Reiseverbindungen kann die Auszubildende für einen weiteren Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle Kalendertage, an denen die Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden wäre.
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§ 16
Freistellung vor Prüfungen

Der Auszubildenden ist vor der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfung/der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage Woche an sechs Ausbildungstagen, Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung/staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Auszubildende erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
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§ 17
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

( 1 ) Beabsichtigt der Ausbildende, die Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies der Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme vom Ergebnis der Abschlussprüfung/staatlichen Prüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Auszubildende schriftlich zu erklären, ob sie in ein Arbeitsverhältnis zu dem Ausbildenden zu treten beabsichtigt.
Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies der Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Wird die Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierfür ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.
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§ 18
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet nach den jeweils geltenden Ausbildungsgesetzen. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, oder kann sie ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden:
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nr. 2 oder 3 des Pflegeberufsgesetz und des § 5 Absatz 2 Nr. 2 und 3 Hebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  3. von der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben will.
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger, als zwei Wochen bekannt sind.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
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§ 19
Zeugnis

( 1 ) Der Ausbildende hat der Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
( 2 ) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden. Auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
In-Kraft-Treten und Laufzeit des Tarifvertrages

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann die Anlage 1 gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2025 schriftlich gekündigt werden.
Anlage 1
zum Tarifvertrag Ausbildung
Ausbildungsvergütungen
ab 1. Januar 2025
Die Ausbildungsvergütungen betragen für:
1.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. a)
im ersten Ausbildungsjahr
1.276,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.333,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.386,- €
im vierten Ausbildungsjahr
1.469,- €
2.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. b), d), e)
im ersten Ausbildungsjahr
1.459,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.521,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.623,- €
im vierten Ausbildungsjahr
1.675,- €
3.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. c)
im ersten Ausbildungsjahr GPA in HH
1.343,- €
im zweiten Ausbildungsjahr GPA in HH
1.427,- €
4.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. f),
im ersten Ausbildungsjahr
1.407,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.467,- €
5.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. g)
im ersten Ausbildungsjahr
1.331,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.392,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.490,- €
6.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. h)
im ersten Ausbildungsjahr
1.000,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.100,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.200,- €
7.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. i)
im ersten Ausbildungsjahr
925,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.052,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.168,- €
8.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. j)
im ersten Ausbildungsjahr
1.060,- €
im zweiten Ausbildungsjahr
1.180,- €
im dritten Ausbildungsjahr
1.290,- €
9.
Auszubildende gem. § 1 Buchst. l)
Es sind die jeweils gültigen schriftlichen Vergütungsempfehlungen der am Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständigen Kammer zur Grundlage des Ausbildungsvertrages zu machen. Die in Bezug genommene Regelung ist im Ausbildungsvertrag zu benennen.
10.
Praktikantinnen gemäß § 1 Buchst. k)
für die Berufe der Sozialarbeiterin, der Sozialpädagogin und der Heilpädagogin erhalten ein monatliches Entgelt in Höhe von 60 Prozent der 1. Entgeltstufe der Entgeltgruppe ES 10 Abt. 2 Nr. 2 Anlage 1 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD).
Bei Inanspruchnahme von Unterkunft und/oder Verpflegung ist die Sachbezugsverordnung zu berücksichtigen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Hamburg, 4. März 2025
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 87Änderungstarifvertrag Nr. 30
zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD)
vom 15. August 2002

Vom 4. März 2025

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
vertreten durch den Vorstand
– einerseits –
und
der Kirchengewerkschaft
Landesverband Nord
vertreten durch den Vorstand
und
der “ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg und
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1–9, 23552 Lübeck
– andererseits –
wird auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 3. Juni 2021 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Änderung des KTD

Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie vom 15. August 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 29 vom 16. Dezember 2024, wird wie folgt geändert:
1. § 11 erhält folgenden Wortlaut:
„(1) Bereitschaftsdienst ist die Verpflichtung der Arbeitnehmerin auch außerhalb der Arbeitszeit gemäß § 5 an einer vom Anstellungsträger festgelegten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes sich aufzuhalten, um ihre Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können, falls dies erforderlich sein sollte. Bereitschaftsdienst kommt nur in Betracht, wenn erfahrungsgemäß Arbeit anfällt, die Zeit ohne Arbeit aber überwiegt. Bereitschaftsdienst kann nur in Verbindung (vor, nach oder dazwischen) mit Arbeitszeit, die nicht nach Absatz 2 faktorisiert wird, angeordnet werden.
(2) Bereitschaftsdienst wird mit dem jeweils folgenden Faktor als Arbeitszeit gutgeschrieben (faktorisiert):
  1. Für die Arbeitnehmerin wird der Bereitschaftsdienst der Stufe I gemäß Absatz 2 b) und den dazugehörigen Regelungen zugeordnet und mit dem Faktor 0,45 als Arbeitszeit gutgeschrieben.
  2. Für die Arbeitnehmerin im nichtärztlichen Dienst in Krankenhäusern und Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
    I
    bei Arbeitsleistungen
    innerhalb des Bereitschaftsdienstes von
    0 – 30 Prozent
    mit dem Faktor 0,50
    II
    bei Arbeitsleistungen
    innerhalb des Bereitschaftsdienstes von
    > 30 – 49 Prozent
    mit dem Faktor 0,85
  3. Bereitschaftsdienst gemäß a) und b) Stufe I darf höchstens für zehn Dienste, gemäß b) Stufe II höchstens für acht Dienste im Monat angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen nur aus dringenden, betrieblichen Gründen um drei Dienste überschritten werden. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Höchstanzahl der Bereitschaftsdienste anteilig zur vertraglichen Arbeitszeit, dies entspricht bei einer 50 Prozent Beschäftigung gemäß a) und b) Stufe I höchstens fünf Dienste, bzw. bei Stufe II vier Dienste. Für die Feststellung der Zahl der Dienste gilt ein zusammenhängender Zeitraum von bis zu 24 Stunden als ein Dienst. Werden innerhalb eines Monats Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft geleistet, so werden für die Berechnung der Höchstgrenzen zwei Rufbereitschaften wie ein Bereitschaftsdienst gewertet.
(3) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Ziffer 1. ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über zehn Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die zehn Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
  1. Bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I, dürfen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst zusammenhängend 18 Stunden nicht überschreiten; die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen verlängern diesen Zeitraum nicht.
  2. Bei Bereitschaftsdiensten der Stufe II, dürfen Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst zusammenhängend 13 Stunden nicht überschreiten; die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen verlängern diesen Zeitenraum nicht.
In den vorgenannten Fällen wird die Höchstarbeitszeit gem. § 5 Absatz 6 im Durchschnitt des Ausgleichszeitraumes (Kalenderhalbjahr) berechnet.
(4) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Absatz 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz die tägliche Arbeitszeit ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
  1. einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
  2. einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und Umsetzung ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes [§ 18 KTD (Gesundheitsschutz)] und
  3. der Anwendung des § 7 Absatz7 ArbZG (Einwilligung der Arbeitnehmerin).
(4a) Von den Regelungen des § 5 Absatz 6 KTD kann abgewichen werden:
aa)
Bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I darf innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Arbeitszeit – im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – 58 Stunden/Woche nicht überschritten werden.
bb)
Bei Bereitschaftsdiensten der Stufe II darf innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Arbeitszeit – im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – 54 Stunden/Woche nicht überschritten werden.
(5) Unter den Arbeitsvertragsparteien kann vereinbart werden, dass Bereitschaftsdienstzeit ganz oder teilweise monatlich abgegolten wird.“
2. Eingefügt wird § 11 a:
„§ 11a Rufbereitschaft
(1) Rufbereitschaft ist die Verpflichtung der Arbeitnehmerin, auf Anordnung des Anstellungsträgers auf Abruf die Arbeit auch außerhalb der Arbeitszeit gemäß § 5 aufzunehmen. Der Anstellungsträger darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
(2) Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit dem Faktor 0,1, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit einschließlich der erforderlichen Wegezeiten mit dem Faktor 1,3 multipliziert und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Rufbereitschaft darf höchstens für 15 Dienste im Monat angeordnet werden; ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen in Leitungsfunktionen, wenn es die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erfordert.
(3) Unter den Arbeitsvertragsparteien kann vereinbart werden, dass Rufbereitschaft ganz oder teilweise monatlich abgegolten wird.
(4) Die Rufbereitschaft der Ärztinnen in Krankenhäusern und Fachkliniken ist in Nr. 5 der Anlage 5 geregelt.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abteilung 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 5
(gültig vom 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2025)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
6. Stufe
nach
1 Jahr
nach
2 Jahren
nach
3 Jahren
nach
4 Jahren
nach
5 Jahren
Ä1
5.498
5.810
6.035
6.420
6.880
7.068
nach
3 Jahren
nach
6 Jahr
nach
8 Jahren
nach
10 Jahren
nach
12 Jahren
Ä2
7.259
7.868
8.403
8.713
9.019
9.324
nach
3 Jahren
nach
6 Jahren
Ä3
9.092
9.626
10.392
nach
3 Jahren
Ä4
10.696
11.461
Die Ärztin erreicht die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä1), fachärztlicher (Ä2), oberärztlicher (Ä3) bzw. leitender oberärztlicher (Ä4) Tätigkeiten.“
b) Abteilung 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 5
(gültig vom 1. August 2025 bis 31. Mai 2026)
(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
6. Stufe
nach
1 Jahr
nach
2 Jahren
nach
3 Jahren
nach
4 Jahren
nach
5 Jahren
Ä1
5.608
5.926
6.156
6.548
7.018
7.209
nach
3 Jahren
nach
6 Jahr
nach
8 Jahren
nach
10 Jahren
nach
12 Jahren
Ä2
7.404
8.025
8.571
8.887
9.199
9.510
nach
3 Jahren
nach
6 Jahren
Ä3
9.274
9.819
10.600
nach
3 Jahren
Ä4
10.910
11.690
Die Ärztin erreicht die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä1), fachärztlicher (Ä2), oberärztlicher (Ä3) bzw. leitender oberärztlicher (Ä4) Tätigkeiten.“
c) Abteilung 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„Nr. 2
Entgelttabelle zu Abteilung 5
(gültig ab 1. Juni 2026)(monatlich in Euro)
Entgelt-
gruppe
1. Stufe
2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
5. Stufe
6. Stufe
nach
1 Jahr
nach
2 Jahren
nach
3 Jahren
nach
4 Jahren
nach
5 Jahren
Ä1
5.720
6.045
6.279
6.679
7.158
7.353
nach
3 Jahren
nach
6 Jahr
nach
8 Jahren
nach
10 Jahren
nach
12 Jahren
Ä2
7.552
8.186
8.742
9.065
9.383
9.700
nach
3 Jahren
nach
6 Jahren
Ä3
9.459
10.015
10.812
nach
3 Jahren
Ä4
11.128
11.924
Die Ärztin erreicht die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä1), fachärztlicher (Ä2), oberärztlicher (Ä3) bzw. leitender oberärztlicher (Ä4) Tätigkeiten.“
4. Anlage 5 erhält folgenden Wortlaut:
„Anlage 5 zum KTD
Nr. 1
Geltungsbereich
Diese Sonderregelung gilt für Ärztinnen in Krankenhäusern und Fachkliniken.
Nr. 2
zu § 5 KTD
(1) Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden.
(2) Durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zum Arbeitsvertrag kann die Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden verlängert werden. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
(3) Im Rahmen des § 7 Absatz 2 Nr. 3 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
(4) Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/173,93 des Monatsentgelts.
Nr. 3
zu § 17 KTD
Paragraf 17 KTD wird nicht angewendet.
Nr. 4
Bereitschaftsdienst
(1) Die Ärztin ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Anstellungsträgers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Anstellungsträger bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Anstellungsträger darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer
  • Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und
  • ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 3 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Absatz 1 und 2 und 6 Absatz 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird.
(3) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für die einzelne Ärztin/ den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(4) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Absatz 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 56 Stunden betragen.
Protokollerklärung zu Absatz 1 bis 4:
Übergaben können auch im Bereitschaftsdienst erfolgen.
Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen.
(5) Soweit Ärztinnen Teilzeitarbeit vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen zu der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen. Mit Zustimmung der Ärztin oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(6) § 5 Absatz 9 KTD bleibt im Übrigen unberührt.
(7) Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß der Absätze 2 bis 4 hat die Ärztin grundsätzlich innerhalb eines Kalenderhalbjahres monatlich im Durchschnitt nur bis zu sechs Bereitschaftsdienste zu leisten. Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht.
Protokollerklärungen zu Absatz 7:
Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu maximal zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet.
Der Beginn des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 kann innerhalb des Jahres durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend festgelegt werden. Der Beginn der sich daran anschließenden Ausgleichszeiträume verändert sich entsprechend.
Nr. 4a
Bereitschaftsdienstentgelt
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
des Bereitschaftsdienstes
Bewertung
als Arbeitszeit
I
bis zu 25 v. H.
70 v.H.
II
mehr als 25 bis 40 v.H.
85 v.H.
III
mehr als 40 bis 49 v.H.
100 v.H.
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt als Nebenabrede (§ 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 KTD) zum Arbeitsvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(2) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt (in Euro) je Stunde gezahlt:
EG
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Ä I
34,07
34,07
35,36
35,36
36,65
36,65
Ä II
40,51
40,51
41,80
41,80
43,11
43,11
Ä III
43,74
43,74
45,02
-
-
-
Ä IV
47,60
47,60
-
-
-
-
(3) Die Ärztin erhält zusätzlich zum Stundenentgelt gemäß Nr. 4a Absatz 2 Satz 1 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des Stundenentgelts gemäß Nr. 4a Absatz 2 Satz 1. Dieser Zuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden.
(4) Für die nach Absatz 1 für einen Dienst errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen zum Zweck der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes anstelle der Auszahlung der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütung dieses Dienstes zum Zwecke der Gewährung der gesetzlichen Ruhezeit für diesen Dienst in dem erforderlichen Umfang Freizeit (Freizeitausgleich) gewährt werden. Im Einvernehmen mit der Ärztin kann weitergehender Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste gewährt werden, soweit dies nicht aufgrund anderer Bestimmungen dieses Tarifvertrages ausgeschlossen ist. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 14 KTD) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
Nr. 5
Rufbereitschaftsdienst und Rufbereitschaftsdienstentgelt
(1) Die Ärztin hat sich auf Anordnung des Anstellungsträgers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Anstellungsträger anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ärztin vom Anstellungsträger mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. Der Anstellungsträger darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Im Kalendermonat sind nicht mehr als 13 Rufbereitschaften zu leisten. Darüber hinausgehende Rufbereitschaften sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen ist die Höchstgrenze nach Satz 4 entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen zu kürzen. Verbleibt bei der Berechnung nach Satz 6 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Dienst ergibt, wird er auf einen vollen Dienst aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Dienst bleiben unberücksichtigt. Zur Gewährleistung einer dauerhaft guten Patientenversorgung oder zum Ausgleich eines kurzfristigen Personalengpasses kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eine höhere als die in Satz 1 bis Satz 3 vorgesehene Dienstbelastung durch Nebenabrede zum Dienstvertrag vereinbart werden. Die Nebenabrede i.S.v. Satz 8 ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar. 10 Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(2) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach § 12 KTD gezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des Absatz 1 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach § 12 KTD bezahlt. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede angefangene Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt. 10 Ab der vierzehnten Rufbereitschaft im Kalendermonat erhält die Ärztin zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt einen Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß Nr. 5 Absatz 2. 11 Der Zuschlag nach Satz 9 erhöht sich nach jeder weiteren dritten Rufbereitschaft um jeweils weitere 10 Prozentpunkte. 12 Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen erhalten den Zuschlag nach Satz 9 ab Überschreitung der sich aus Nr. 5 Absatz 1 Sätze 6 und 7 ergebenden Anzahl an Rufbereitschaften.
Protokollnotiz zu Absatz 2: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
(3) Für Inanspruchnahmen innerhalb der Rufbereitschaft in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr erhält die Ärztin zusätzlich zu dem Entgelt für Überstunden sowie etwaigen Zeitzuschlägen (§ 12 KTD) einen gesonderten Zuschlag. Dieser beträgt 50 Prozent des Rufbereitschaftsentgelts nach Absatz 2 Satz 5. Zur Berechnung des Zuschlags nach Satz 1 sind Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr von unter einer Stunde auf eine Stunde zu runden; überschreitet die Addition der Inanspruchnahmezeiten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr die Zeitspanne von einer Stunde, findet keine Rundung statt. Der Zuschlag nach Satz 1 ist auf die im Folgemonat geäußerte Erklärung der Ärztin hin im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf seine Entstehung folgt, in Freizeit auszugleichen; Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
(4) Rufbereitschaften oder in Kombination mit Arbeitsleistung oder Bereitschaftsdienst am Wochenende (Freitag ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) dürfen an höchstens zwei Wochenenden im Kalendermonat angeordnet werden. Die Rufbereitschaft an einem Wochenende wird jeweils dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. Darüber hinaus dürfen weitere Rufbereitschaften oder in Kombination mit Arbeitsleistung oder Bereitschaftsdienst nur angeordnet werden, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten. Nr. 5 Absatz 1 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Wochenenden, an denen gemäß Satz 3 weitere Arbeitsleistung angeordnet wurde, sollen durch eine geringere Anzahl von Dienstwochenenden innerhalb von drei Monaten kompensiert werden. Für die im Kalendermonat aufgrund Satz 3 und Satz 5 über die Grenze in Satz 1 hinaus an zusätzlichen Wochenenden angeordnete Rufbereitschaften wird die Rufbereitschaftsvergütung gemäß Abs. 2 um 10 Prozent erhöht.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Ziffer 3 Buchstabe a am 1. Januar 2025, Buchstabe b am 1. August 2025 und Buchstabe c am 1. Juni 2026 in Kraft. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass § 1 Ziffer 4 zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft tritt, nicht jedoch rückwirkend.
Hamburg, 4. März 2025
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (VKDN)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

Nr. 88Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein hat mit Wirkung vom 1. Januar 2025 einen Dienstumfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Kirche und Tourismus (2) – P An/P Sc
*
Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein für Männer- und Familienarbeit wird umbenannt in Pfarrstelle Geschäftsführung Ev. Zentrum mit geändertem Dienstumfang von 50 Prozent.
Az.: 20 Geschäftsführung Ev. Zentrum – P An/P Sc

Aus den Kirchenkreisen

Nr. 89Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen
und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Vom 7. Juli 2025

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 5. Juli 2025 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
####

§ 1
Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Die Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2019 (KABl. 2019 S. 583) wird wie folgt geändert:
  1. Anlage 1 vom 5. Dezember 2023 wird ersetzt durch Anlage 1 vom 7. Juli 2025
  2. Anlage 2 vom 5. Dezember 2023 wird ersetzt durch Anlage 2 vom 7. Juli 2025
  3. Anlage 3 vom 5. Dezember 2023 wird ersetzt durch Anlage 3 vom 7. Juli 2025
  4. Anlage 4 vom 5. Dezember 2023 wird ersetzt durch Anlage 4 vom 7. Juli 2025
  5. Anlage 5 vom 5. Dezember 2023 wird ersetzt durch Anlage 5 vom 7. Juli 2025
  6. Anlage 6 vom 7. Juli 2025 wird neu hinzugefügt.
  7. Anlage 7 vom 7. Juli 2025 wird neu hinzugefügt.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Itzehoe, 7. Juli 2025
Thielko Stadtland
Karin Lewandowski
(L. S.)
Propst und Vorsitzender des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
#

Anlage 1:

Itzehoer Friedhöfe (Brunnenstraße / Waldfriedhof)
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte im Rasenfeld
für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
2.200 €
2.
Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre
500 €
3.
Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld oder Streuwiese
für 20 Jahre je Urne
1.380 €
4.
Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite
1.600 €
5.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
2.900 €
für 25 Jahre je Grabbreite
6.
Wahlgrabstätte für Särge in Sonderlage
für 25 Jahre je Grabbreite
2.100 €
7.
Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre je Grabbreite
1.000 €
8.
Urnenwahlgrabstätte im Feld 24 auf dem Friedhof Brunnenstraße
für 20 Jahre je Grabbreite
1.100 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Grabbreite
1.400 €
10.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenstele
für 20 Jahre je Urne
2.000 €
11.
Urnenwahlgrabstätte in Urnenwand
für 20 Jahre je Fach für bis zu 2 Urnen
3.750 €
12.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1.500 €
13.
Baumgrabanlage „Ringe“ als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2.200 €
14.
Partnergrabanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2.200 €
15.
Skulpturenanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
2.600 €
16.
Urnengemeinschaftsanlagen am Bibelgarten
für 20 Jahre je Urne
1.600 €
17.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 4, 5, 6, 7,8 und 9
1.000 €
18.
Mausoleum auf dem Friedhof Brunnenstraße
30.000 €
(bis zu 300 Urnen, 30 Jahre Laufzeit, 10 Jahre Belegungszeit)
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
160 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis
1,20 m
320 €
Särge über
1,20 m
800 €
2.
Für eine Urnenbestattung
400 €
3.
Für eine Urnenbestattung in einer gemauerten Grabstätte
80 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
V. Sonstige Gebühren
1.
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung)
150 €
2.
Für die Benutzung der Kühlräume bis zu 9 Tagen
(je Sarg)
130 €
3.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier)
140 €
4.
Für die Benutzung der Friedhofskapelle
(für Trauervorbereitungen der Bestatter je angefangene Stunde)
80 €
5.
Nutzung des Abschiedsraumes in der Kapelle Brunnenstraße
120 €
6.
Für die Trauerzugbegleitung
(je Beisetzung)
60 €
VI. Zusätzliche Leistungen
Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von 180 € festgelegt.
#

Anlage 2:

Heidefriedhof Kremperheide
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte für Särge über 1,20 m für 20 Jahre
1.680 €
2.
Reihengrabstätte für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre
500 €
3.
Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld oder Streuwiese
für 20 Jahre je Urne
1.300 €
4.
Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite
1.500 €
5.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite
2.600 €
6.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
1.400 €
7.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld
1.000 €
8.
Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne
1.500 €
9.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 4, 5, 6 und 7
1.000 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4, 5, 6, 7 und 8 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
160 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis
1,20 m
320 €
Särge über
1,20 m
800 €
2.
Für eine Urnenbestattung
400 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
#

Anlage 3:

Friedhöfe Heiligenstedten (Julianka und Kirchfriedhof)
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Urnenreihengrabstätte in Streuwiese
1.300 €
2.
Wahlgrabstätte für Särge über 1,20 m für 30 Jahre je Grabbreite
1.950 €
3.
Wahlgrabstätte für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre je Grabbreite
500 €
4.
Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 30 Jahre je Grabbreite
3.000 €
5.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
1.400 €
6.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld
2.000 €
7.
Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne
1.800 €
8.
Einzelbaumwahlgrabstätte für 2 Urnen je Urne
2.400 €
9.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 2, 4, 5 und 6
1.000 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
180 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis
1,20 m
320 €
Särge über
1,20 m
800 €
2.
Für eine Urnenbestattung
400 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
#

Anlage 4:

Friedhof St. Margarethen
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
500 €
2.
Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage für Särge über 1,20 m für 25 Jahre
2.900 €
3.
Urnenreihengrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage oder Streuwiese für 20 Jahre
1.600 €
4.
Urnenreihengrabstätte an der Stein-Stele für 20 Jahre
2.000 €
5.
Urnenwahlgrabstätte an der Dalben-Stele für 20 Jahre
je Urne
2.000 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge für 25 Jahre je Grabbreite
1.500 €
7.
Wahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite
2.900 €
8.
Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
für 20 Jahre je Urne
1.600 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld für 20 Jahre je Urne
2.000 €
10.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte gem. Nr. 6, 7
1.000 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 5 bis 9 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
160 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis
1,20 m
320 €
Särge über
1,20 m
900 €
2.
Für eine Urnenbestattung
450 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
#

Anlage 5:

Friedhof Wilster
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Reihengrabstätte für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre
500 €
2.
Reihengrabstätte für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre
1.400 €
3.
Urnenreihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage oder Streuwiese für Urnen
für 20 Jahre je Urne
1.500 €
4.
Wahlgrabstätte für Särge für 25 Jahre je Grabbreite
1.500 €
5.
Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Särge für 25 Jahre je Grabbreite
1.600 €
6.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite
3.000 €
7.
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
1.200 €
8.
Urnenwahlgrabstätte mit Granitkanten für 20 Jahre je Grabbreite
1.700 €
9.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld für 20 Jahre je Grabbreite
2.400 €
10.
Urnenwahlgrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum für 20 Jahre je Grabbreite
2.400 €
11.
Einzelbaumwahlgrabstätte für 2 Urnen für 20 Jahre
3.000 €
12.
Rosenbeetanlage als Wahlgrab für 20 Jahre für 2 Urnen
4.800 €
13.
Familienbaum als Wahlgrab für 20 Jahre für 4 Urnen
5.000 €
14.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
a) in einer Grabstätte gem. Nr. 2, 4, 5, 7, 8
1.000 €
b) in einer Grabstätte gem. Nr. 6, 9, 10 und 11
1.600 €
Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr die Hälfte der Gebühren gem. Nr. 4 bis 13.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4 bis 13 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
160 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis
1,20 m
320 €
Särge über
1,20 m
900 €
2.
Für eine Urnenbestattung
450 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
V. Sonstige Gebühren
1.
Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung)
150 €
VI. Zusätzliche Leistungen
  1. Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von 60 € festgelegt.
#

Anlage 6:

Friedhof Kollmar
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Urnenreihengrabstätte anonym oder Streuwiese
für 20 Jahre je Urne
1.650 €
2.
Wahlgrabstätte für Särge
für 30 Jahre je Grabbreite
2.400 €
3.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 30 Jahre je Grabbreite
3.500 €
4.
Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
für 20 Jahre je Urne
1.600 €
5.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne
2.400 €
6.
Urnengemeinschaftsanlage als Wahlgrab
für 20 Jahre je Urne
2.400 €
7.
Baumgrabstätte
für 20 Jahre je Urne
2.000 €
8.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 2 und 3
1.400 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 7 berechnet.
Von den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung vom 20. August 2023 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 35,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wurde auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
  1. Personalkosten
  2. Sachkosten
  3. Kalkulatorische Abschreibungen (BGA/Maschinen)
  4. Kalkulatorische Verzinsung (BGA/Maschinen)
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
180 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis
1,20 m
450 €
Särge über
1,20 m
1.000 €
2.
Für eine Urnenbestattung
450 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
#

Anlage 7:

Friedhof Neuendorf / Friedhof Spiekerhörn
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1.
Urnenreihengrabstätte anonym oder Streuwiese
für 20 Jahre je Urne
1.650 €
2.
Wahlgrabstätte für Särge
für 30 Jahre je Grabbreite
2.400 €
3.
Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 30 Jahre je Grabbreite
3.500 €
5.
Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
für 20 Jahre je Urne
1.600 €
6.
Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne
2.400 €
7.
Urnengemeinschaftsanlage als Wahlgrab
für 20 Jahre je Urne
2.400 €
8.
Baumgrabstätte
für 20 Jahre je Urne
2.000 €
9.
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 2 und 3
1.400 €
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 7 berechnet.
Von den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung vom 20. August 2023 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 35,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wurde auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
  1. Personalkosten
  2. Sachkosten
  3. Kalkulatorische Abschreibungen (BGA/Maschinen)
  4. Kalkulatorische Verzinsung (BGA/Maschinen)
II. Verwaltungsgebühren
1.
Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde
30 €
2.
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals
180 €
2.2. eines liegenden Grabmals
30 €
3.
Anerkennung eines Gewerbetreibenden
50 €
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1.
Für eine Erdbestattung
Särge bis
1,20 m
450 €
Särge über
1,20 m
1.000 €
2.
Für eine Urnenbestattung
450 €
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne
600 €
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Itzehoe, 7. Juli 2025
Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
Friedhofswerk
Im Auftrag
Thomas Roßmann
Az.: 0001.890.9

Nr. 90Berichtigung der Satzung
zur Zuordnung der Kirchengemeinden
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig- Flensburg zu gemeindlichen Kirchenregionen gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises vom 21. Oktober 2024

Vom 8. Juli 2025

Die Bekanntgabe der Satzung zur Zuordnung der Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zu gemeindlichen Kirchenregionen gemäß § 7 Absatz 1 der Kirchenkreissatzung des Kirchenkreises vom 21. Oktober 2024 (KABl. 2025 A Nr. 62 S. 120) wird wie folgt berichtigt:
  1. § 2 Absatz 1 Nummer 10 ist zu ersetzen durch:
    „10.
    Kirchenregion Mittlere Treene mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:
    Albert-Schweitzer-Kirchengemeinde Jübek/Idstedt, Hollingstedt, St. Michaelis Schuby und Treia;“.
  2. § 2 Absatz 2 Nummern 3 bis 5 ist zu ersetzen durch:
    „3.
    Kirchenregion Stadt Flensburg I mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:
    Gemeinde der Friedenskirche Weiche, Paulus-Kirchengemeinde Flensburg und St. Nikolai-Kirchengemeinde Flensburg;
    4.
    Kirchenregion Stadt Flensburg II mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:
    St. Marien zu Flensburg, St. Gertrud zu Flensburg, St. Michael in Flensburg und der Anstaltsgemeinde der Ev.-. Diakonissenanstalt zu Flensburg;
    5.
    Kirchenregion Stadt Flensburg III und Harrislee mit den Ev.-Luth. Kirchengemeinden:
    St. Petrigemeinde in Flensburg und Harrislee;“.
Kiel, 8. Juli 2025
Landeskirchenamt
Die Redaktion
Az.: 013.03-02 – R Ro

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt
Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel
Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872,
Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840.
Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal.
Der Redaktionsschluss für die kommenden
Ausgaben Teil A
ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 8. Ausgabe 2025:
Fr, 15. August
31. August 2025,
für die 9. Ausgabe 2025:
Di, 16. September
30. September 2025,
für die 10. Ausgabe 2025:
Do, 16. Oktober
31. Oktober 2025.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen.
In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen.
Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de.
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.