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Anordnung einer Grenzänderung
§ 1
#§ 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#Anlage
Ausgabe 7 Teil AKiel, 31. Juli 2026
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
II. Bekanntmachungen
Nr. 66Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Armenkasten zu Penzlin“
rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts
„Armenkasten zu Penzlin“
Vom 22. Juni 2026
Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Armenkasten zu Penzlin“ hat in seiner Sitzung am 22. Juni 2026 folgende, am 1. Oktober 2026 in Kraft tretende Satzungsänderungen beschlossen:
##Artikel 1
Die Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Armenkasten zu Penzlin“ vom 1. September 1996 (KABl 1997 S. 37) wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 26 des Stiftungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 1993, Stiftungsgesetz – StiftG – (GVBl M-V S. 104)“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1 StiftG M-V vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
- In Satz 3 wird die Angabe „den Oberkirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.“ durch die Angabe „das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ ersetzt.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „und“ die Angabe „damit“ eingefügt und die Angabe „Kirchgemeinde Penzlin“ durch die Angabe „Ev.- Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen“ ersetzt.
- Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:„(2) Der Zweck der Stiftung ist:
- die Förderung mildtätiger Zwecke, z. B. durch Unterstützung von Personen, die aufgrund von Armut, Krankheit oder Beeinträchtigung auf Hilfe angewiesen sind,
- die Förderung kirchlicher Zwecke, z. B. durch Förderung von kirchlichen Veranstaltungen,
- die Förderung der Religion, z. B. durch Förderung von verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft,
- die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts, insbesondere in der Jugend- und Altenhilfe.
(3) Der Stiftungszweck wird auch verwirklicht durch die Weitergabe von Mitteln (Finanz- und Sachmittel) im Sinne von § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Mittel im Sinne der unter Absatz 2 benannten steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden haben.“ - Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und es wird die Angabe „der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs“ durch die Angabe „des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg“ ersetzt.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 4 wird die Angabe „Wert“ durch die Angabe „Bestand“ ersetzt.
- In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Auflösung“ die Angabe „oder Aufhebung“ eingefügt.
- § 4 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) 1Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.“
- In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „von“ die Angabe „der bzw.“ eingefügt.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Vorstand besteht aus:
- der für pfarramtliche Dienste im Gemeindebereich Penzlin-Mölln der Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen zuständigen Person als Vorsitzende,
- drei weiteren Gemeindegliedern der Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen aus dem Gemeindebereich Penzlin-Mölln,
- der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung, die bzw. der sich vertreten lassen kann.“
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Kirchgemeinderates“ durch die Angabe „Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen“ ersetzt.
- § 7 wird durch folgenden § 7 ersetzt:„§ 7
Beschlussfassung des Vorstandes(1) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung bzw. Beratung per Video- oder Audiokonferenz, zu der ein Vorstandsmitglied mindestens 14 Tage vorher in Textform eingeladen haben muss, oder aufgrund eines mehrheitlich in Textform vereinbarten Termins.(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratungen zu verlangen.(3) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der vorsitzenden oder der stellvertretend vorsitzenden Person zu unterzeichnen ist.(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung drei Viertel sämtlicher Vorstandsmitglieder.“ - § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird die Angabe „wird“ durch die Angabe „kann“ ersetzt und nach der Angabe „übertragen“ die Angabe „werden“ eingefügt.
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „, die der Prüfung des Oberkirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs unterliegt“ gestrichen.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) 1Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt als der nach Landesrecht zuständigen Stiftungsbehörde. 2Bei der Auflösung und Aufhebung sind weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten zu beachten.“
- In Absatz 3 wird die Angabe „den Oberkirchenrat“ durch die Angabe „das Landeskirchenamt“ ersetzt.
- § 10 wird gestrichen.
- § 11 wird zu § 10.
Artikel 2
Die Satzungsänderungen treten vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamtes am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Penzlin, 22. Juni 2026 Der Vorstand | ||||
Pastor Dr. Nicolas Winter | Regina Schwarz-Menzdorf | |||
(L. S.) | ||||
Der Vorsitzende | Weiteres Mitglied | |||
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Die vorstehende, vom Vorstand am 22. Juni 2026 beschlossene Satzung der kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts „Armenkasten zu Penzlin“ wird hiermit bekannt gegeben.
*
Die Satzung wurde vom Landeskirchenamt als der nach Landesrecht zuständigen Stiftungsbehörde mit Schreiben vom 7. Juli 2026 aufgrund von § 5 Absatz 2 des Kirchlichen Stiftungsgesetzes vom 20. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 24 S. 40 und GVOBl. M-V Nr. 10 S. 286) in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 4 des Landesstiftungsgesetzes vom 7. Juni 2006 (GVOBI. M-V S. 366), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 2023 (GVOBI. M-V S. 734) geändert worden ist, stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Schwerin, 8. Juli 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Kriedel | ||||
Az.:0134-410 – R Kr | ||||
Nr. 67Entwidmungen
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen-Zachäus hat am 30. April 2026 die Entwidmung der Zachäuskirche, Käkenflur 22a in 22419 Hamburg beschlossen.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 4. Juni 2026 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nr. 1 der Verfassung der Nordkirche i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz vom 5. November 2024 (KABl. A Nr. 93 S. 269) vom Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Schreiben vom 19. Juni 2026 genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 30. Juni 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Grantzau | ||||
Az.: 31020/002 – B Gr | ||||
Nr. 68Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 13. Juli 2026 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen genehmigt:
Für die örtliche Kirche
Ev.-Luth. Kirche Lichtenhagen Dorf
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Lichtenhagen
geführt.
Kiel, 17. Juli 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.003 Frieden Lichtenhagen – R We | ||||
Nr. 69Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwesing
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland genehmigt worden.
Kiel, 6. Juli 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Wendt | ||||
Az.: 10.003 Schwesing – R We | ||||
Nr. 70Namensfeststellungen
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Flensburg amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 14. Juli 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: Paulus Flensburg-10.001/001 – R Bal | ||||
* | ||||
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat auf Antrag des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael zu Flensburg amtlich festgestellt, dass die Schreibweise des Namens der Kirchengemeinde so lautet, wie hier in Fettdruck wiedergegeben.
Kiel, 14. Juli 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: St. Michael zu Flensburg-10.001/001 – R Bal | ||||
Nr. 71Grenzveränderungen
Anordnung einer Grenzänderung
zwischen den Ev.-Luth. Kirchengemeinden Plau am See und Woosten-Kuppentin
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg
Vom 20. Juli 2026
####§ 1
Die Kirchengemeinderäte der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau am See sowie der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin haben gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und § 14 Absatz 3 Kirchengemeindeordnung nach Anhörung der jeweiligen Gemeindeversammlungen und im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg beschlossen, dass mit dem Inkrafttreten dieser Anordnung die beiden Ortsteile Plauerhagen und Zarchlin der Kommunalgemeinde Barkhagen kirchlich aus der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin ausgegliedert und in die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau am See eingegliedert werden sollen. Von dieser Grenzänderung ist die Ev.-Luth. Kirche Plauerhagen umfasst; die Verantwortung für diese örtliche Kirche wechselt von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woosten-Kuppentin zur Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau am See (§ 57 Kirchengemeindeordnung).
#§ 2
Die von der Grenzänderung betroffenen evangelischen Einwohnerinnen und Einwohner der Ortsteile Plauerhagen und Zarchlin werden vorbehaltlich bisheriger und zukünftiger individueller Umgemeindungsanträge Glieder der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plau am See. Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den beiden an der Grenzänderung beteiligten Kirchengemeinden findet nicht statt. Die Besetzungen der Kirchengemeinderäte der beteiligten Kirchengemeinden sowie der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg bleiben unverändert.
#§ 3
Diese Anordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. August 2026 in Kraft.
Kiel, 20. Juli 2026 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Ballhorn | ||||
Az.: Plau am See - 10.001/001 – R Bal | ||||
Nr. 72Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Keitum, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. August zur Pfarrstelle des Pfarrsprengels Sylt-Ost umbenannt mit einem Umfang von 100 Prozent.
Az.: 20 Pfarrsprengel Sylt-Ost – P Sc
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Husum-Rödemis, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. August 2026 auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 20 Husum-Rödemis – P Sc
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Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. August 2025 auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg für Krankenhausseelsorge in Ludwigslust und Hagenow wird mit Wirkung vom 1. März 2026 auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Strelitzer Land, Neustrelitz-Kiefernheide, Kratzeburg und Fürstenberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Neustrelitz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustrelitz-Kiefernheide wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Strelitzer Land, Neustrelitz-Kiefernheide, Kratzeburg und Fürstenberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Neustrelitz (Kiefernheide) umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fürstenberg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (75 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Strelitzer Land, Neustrelitz-Kiefernheide, Kratzeburg und Fürstenberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Fürstenberg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Strelitzer Land wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Strelitzer Land, Neustrelitz-Kiefernheide, Kratzeburg und Fürstenberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Neustrelitz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Alt Käbelich-Warlin, Bredenfelde und St. Johannes Stargard Land, der Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk und der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Friedland umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Woldegk wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Alt Käbelich-Warlin, Bredenfelde und St. Johannes Stargard Land, der Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk und der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Woldegk umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Alt Käbelich-Warlin, Bredenfelde und St. Johannes Stargard Land, der Ev.-Luth. Petrus-Kirchengemeinde Woldegk und der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Burg Stargard umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Mirow und Lärz/Schwarz wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Mirow, Lärz/Schwarz, Wesenberg und Schillersdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Mirow umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Waren St. Marien wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Waren St. Marien, Schloen und Varchentin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Schloen und Varchentin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (75 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Waren St. Marien, Schloen und Varchentin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgen Waren wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden St. Georgen Waren, Jabel und Kirch Grubenhagen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Jabel wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden St. Georgen Waren, Jabel und Kirch Grubenhagen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Massow wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Massow und Kieve-Wredenhagen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Georgen wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Parchim umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim St. Marien wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Parchim umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mestlin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Parchim Ost, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Mestlin umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Goldberg-Dobbertin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Parchim Ost, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Goldberg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lübz wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Parchim Ost, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Lübz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Plau am See wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Parchim Ost, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Plau am See umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Parchim wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Parchim und Umland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Parchim umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klinken wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Parchim und Umland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Klinken umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzfeld wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Parchim und Umland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Herzfeld umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Groß Pankow-Redlin, Burow und Lancken wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Parchim und Umland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Groß Pankow umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Ludwigslust, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Ludwigslust umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Stadtkirchengemeinde Ludwigslust wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Ludwigslust, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Ludwigslust umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Eldena-Gorlosen und Conow wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Eldena und Umland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Eldena umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Dömitz-Neu Kaliß wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Dömitz und Umland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Dömitz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alt Jabel wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels Dömitz und Umland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Dömitz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Boizenburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Boizenburg-Zweedorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Boizenburg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Gresse-Granzin und Zweedorf wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Gresse und Umland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Gresse umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zarrentin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wittenburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Döbbersen, Lassahn und Neuenkirchen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle im Pfarrsprengel Bentwisch-Volkenshagen, Blankenhagen, Graal-Müritz, Rövershagen wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Ribnitz/Sanitz Nord, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Blankenhagen umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wustrow wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Ribnitz/Sanitz Nord, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Graal-Müritz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ribnitz wird mit Wirkung vom 1. September 2025 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Ribnitz/Sanitz Nord, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Ribnitz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist und der Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Rostock umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (75 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rostock Heiligen Geist und der Ev.-Luth. Luther-St.-Andreas-Gemeinde Rostock, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit Dienstsitz in Rostock umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Der Stellenumfang der 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Dargun-Neukalen und Gnoiener Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Gadebusch-Roggendorf-Groß Salitz wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Gadebusch, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Gadebusch umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kirch Grambow wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Gadebusch, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Rehna umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Pokrent und Groß Brütz wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Gadebusch, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Pokrent umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vietlübbe wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Gadebusch, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Vietlübbe umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönberg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schönberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Schönberg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dassow wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schönberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Dassow umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herrnburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schönberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Herrnburg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Carlow wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schönberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Carlow umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schlagsdorf wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 5. Pfarrstelle (75 Prozent) des Pfarrsprengels Schönberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Schlagsdorf umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Selmsdorf wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 6. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schönberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Selmsdorf umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Grevesmühlen-Diedrichshagen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Grevesmühlen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Grevesmühlen umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Jakobus-Kirchengemeinde Roggenstorf wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Grevesmühlen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Roggenstorf umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Klütz-Boltenhagen und Bössow wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Grevesmühlen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Klütz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Domgemeinde Schwerin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Schwerin umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Schloßkirchengemeinde Schwerin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Schwerin umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Nikolai Schwerin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Schwerin umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Schwerin umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Schwerin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 5. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Schwerin umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 6. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Schwerin umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Petrusgemeinde Schwerin wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 7. Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels Schwerin, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Schwerin umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Bukow wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Salzhaff Neubukow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Neubukow umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dreveskirchen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Salzhaff Neubukow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Kirchdorf umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rerik wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Salzhaff Neubukow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Rerik umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Salzhaff Neubukow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Neuburg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Wismar, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Wismar umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar-Wendorf wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels Wismar, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Wismar umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Proseken-Hohenkirchen und Gressow-Friedrichshagen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Wismar, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Proseken umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dorf Mecklenburg wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Wismar-Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Dorf Mecklenburg umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels Wismar-Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Neukloster umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warin-Bibow-Jesendorf wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Wismar-Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Warin umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Dambeck-Beidendorf wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Wismar-Süd, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Dambeck umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Pinnow wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) des Pfarrsprengels Crivitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Pinnow umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels Crivitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Crivitz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plate wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels Crivitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Plate umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Crivitz wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels Crivitz, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Crivitz umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle (100 Prozent) der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Wittenförden umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle (100 Prozent) der Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Schwerin-Land (Südwest), Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, mit dem Dienstsitz in Sülstorf umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
Pfarrstellenerrichtungen
Die 4. Pfarrstelle (50 Prozent) des Pfarrsprengels der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Dargun-Neukalen und Gnoiener Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle (50 Prozent) der Ev.-Luth. Sonnenkamp-Kirchengemeinde Neukloster, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. November 2025 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 5. Pfarrstelle (75 Prozent) des Pfarrsprengels Parchim Ost, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
Pfarrstellenaufhebungen
Die Pfarrstelle Öffentlichkeitsarbeit im Ev. Regionalzentrum ERW des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben.
Az.: 20 Öffentlichkeitsarbeit Ev. Regionalzentrum ERW, Kkr. Nordfriesland – P Sc
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Die Pfarrstelle Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterqualifizierung Südtondern des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben.
Az.: 20 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterqualifizierung Südtondern, Kkr. Nordfriesland – P Sc
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Die Pfarrstelle Frauenwerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben.
Az.: 20 Frauenwerk, Kkr. Nordfriesland – P Sc
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Die Pfarrstelle Besondere Dienste des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland wird mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben.
Az.: 20 Besondere Dienste, Kkr. Nordfriesland – P Sc
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Keitum, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben.
Az. 20 Keitum 2, Kkr. Nordriesland – P Sc
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Morsum, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben.
Az.: 20 Morsum, Kkr. Nordfriesland – P Sc
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Die 1. Pfarrstelle im Pfarrsprengel Bentwisch-Volkenshagen, Blankenhagen, Graal-Müritz, Rövershagen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. August 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alt Käbelich-Warlin und Bredenfelde, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Vereinigten Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Friedland, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannes Stargard Land, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth Kirchengemeinde Wesenberg und Schillersdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kieve-Wredenhagen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Groß Laasch-Lüblow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die Pfarrstelle des Pfarrsprengels Zahrensdorf und Blücher, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Plau am See, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Mecklenburg – P Sa
Aus den Kirchenkreisen
Nr. 73Vierte Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein
Vom 23. Juni 2026
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Altholstein hat am 5. Juni 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 und § 2 Absatz 2 und Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 25. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 140 S. 330) geändert worden ist, sowie aufgrund von § 30 Absatz 3, § 50 Absatz 5 des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1, 39, 44), das zuletzt durch § 1 der Gesetzesvertretenden Verordnung vom 12. Dezember 2025 (ABl. EKD 2025 S. 169) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. 2021 S. 184,185) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Änderungen
Die Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1) Gebührentabelle wird wie folgt geändert:
- Die Gebühr für die Beitragseinzüge von Kindertagesstättengebühren ändert sich von 98,81 € je Kitaplatz auf 89,61 €.
- Die Gebühr für alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG für den Bereich der Friedhöfe ändert sich von 3.601,54 € pro ha kalkulatorische Fläche auf 3.628,39 €.
- Die Gebühr für alle Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 KKVwG für den Bereich der Kindertagesstätten ändert sich von 433,15 € je Kitaplatz auf 499,68 €.
- Die Gebühr für die Bereitstellung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 30 MVG-EKD, § 4 MVGErgG sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, § 52 MVG-EKD ändert sich von 346,47 € je eines gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden auf 415,67 €.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Kiel, 23. Juni 2026 | ||||
Almut Witt | Simone Pottmann | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzende des Kirchenkreisrats | weiteres Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* | ||||
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 23. Juni 2026 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Altholstein Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Susanne Hasch | ||||
Az.: 1.2.2.1 | ||||
Nr. 74Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
Vom 6. Juli 2026
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 27. Juni 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 5 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit vom 29. November 2022 (KABl. S. 522,543) und Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Anpassung kirchenkreisverwaltungsrechtlicher Vorschriften an die geltende Haushaltsführung vom 25. Oktober 2025 (KABl. 2025 A Nr. 140 S. 330) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Gebühren
1Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besonderen Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten. 2Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 3Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
#§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger
(1) 1Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäfte beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. 2Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 3Zur Zahlung der Gebühren nach § 1 Absatz 2 ist die die refinanzierte Einrichtung, den refinanzierten Dienst oder das refinanzierte Werk tragende Körperschaft verpflichtet.
(2) Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg.
#§ 3
Höhe der Gebühr
(1) 1Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. 2Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
(3) 1Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Verwaltungsgeschäft aber noch nicht beendet ist oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder ein Verwaltungsgeschäft zurückgenommen oder widerrufen wird. 2In den Fällen des Satzes 1 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 3 Euro errechnet.
(4) Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
#§ 4
Auslagen
(1) 1Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. 2Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. 3Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
- im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
- Sachverständigenkosten,
- die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
- Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(2) 1Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. 2Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
#§ 5
Entstehung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
#§ 6
Festsetzung der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
#§ 7
Fälligkeit der Gebühren
(1) 1Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. 2Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
(2) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 8
Säumniszuschläge
Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von sieben Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
#§ 9
Verjährung der Gebühren
1Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. 2Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. 3Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 4Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. 5Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
#§ 10
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
#§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Lübeck, 6. Juli 2026 | ||||
Propst Oliver Erckens | Broder Feddersen | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | Stellvertretendes Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* | ||||
Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)
Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Kindertagesstätten von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Gebühr |
1.1 | Kindergarten- und Spielkreisangelegenheiten incl. Personalwesen | |
Kinderspielkreise je geförderter Platz | 46,00 €/Jahr | |
Kindertagesstätten pro Stammgruppe | ||
Große Gruppe | Kindergartengruppe Krippe | |
altersgemischte Gruppe integrative Kindergartengruppe Natur-Kindergartengruppe | 7.222 € /Jahr | |
altersgemischte Naturgruppe Hortgruppe | ||
Mittlere Gruppe | mittlere Kindergartengruppe | |
mittlere Hortgruppe | 5.416 €/Jahr | |
Kleine Gruppe | kleine Krippengruppe | |
kleine Kindergartengruppe | 3.611 €/Jahr | |
kleine Hortgruppe |
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG [und Friedhofsbeauftragte nach § 2 Absatz 7 Satz 5 KKVwG] für Friedhöfe von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Gebühr |
1.1 | Friedhöfe | 2,55 %/Ertrag oder Aufwand (jeweils der höhere Betrag)/ vom IST/Vorjahr |
Finanz- und Personalwesen | ||
1.2 | Grabpflegeverträge/-stiftungen | 20,00 €/Fall |
III. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreisverwaltung nach § 11 i. V. m. § 2 Absatz 2 KKVwG
Nr. | Verwaltungsgeschäfte | Gebühr |
1.1 | Sozialstation HKR-Wesen sowie Personalwesen | 8,70 €/Buchung |
1.2 | Dienste und Werke, Diakonisches Werk Hzgt. Lbg. und Kitafachdienst | 3,28 €/Buchung |
Kurzerläuterung:
Zu § 2
vgl. § 5 Absatz 1 KAG SH
Zur Zahlung der Gebühr ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat. Dies ist bei vor- und nachbereitenden Verwaltungsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach § 2 Absatz 6 oder nach § 2 Absatz 7 KKVwG die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft aufgrund des Vertrags von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldnerin bei allen Verwaltungsgeschäften der Kirchenkreisverwaltung für die im Kirchenkreis zusammengeschlossenen „eigenen" Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach der Anlage „Pflichtleistungskatalog" zum KKVwG ist die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldner bei Verwaltungsgeschäften nach § 11 KKVwG ist grundsätzlich der seine Pflichtleistungen vertraglich abgebende Kirchenkreis.
vgl. § 5 Absatz 1 KAG SH
Zur Zahlung der Gebühr ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat. Dies ist bei vor- und nachbereitenden Verwaltungsgeschäften der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach § 2 Absatz 6 oder nach § 2 Absatz 7 KKVwG die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft aufgrund des Vertrags von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldnerin bei allen Verwaltungsgeschäften der Kirchenkreisverwaltung für die im Kirchenkreis zusammengeschlossenen „eigenen" Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihrer rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen nach der Anlage „Pflichtleistungskatalog" zum KKVwG ist die jeweilige Kirchengemeinde bzw. der jeweilige Kirchengemeindeverband, deren Verwaltungsgeschäft von der Kirchenkreisverwaltung erledigt wird. Gebührenschuldner bei Verwaltungsgeschäften nach § 11 KKVwG ist grundsätzlich der seine Pflichtleistungen vertraglich abgebende Kirchenkreis.
Zu § 3
Absatz 1, Absatz 2: Vgl. § 5 Absatz 2 KAG SH. Grundsätzlich hat die Satzung Festgebühren vorzuschreiben. Rahmengebühren sind im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz vertretbar, wenn es nach Lage der Dinge praktisch nicht möglich ist, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch feste Gebührensätze auszudrücken. Absatz 3: Im Hinblick auf den unterbliebenen Nutzen für die oder den Betroffenen ist die Gebühr zu ermäßigen. Vgl auch § 5 Absatz 3 KAG SH.
Absatz 1, Absatz 2: Vgl. § 5 Absatz 2 KAG SH. Grundsätzlich hat die Satzung Festgebühren vorzuschreiben. Rahmengebühren sind im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz vertretbar, wenn es nach Lage der Dinge praktisch nicht möglich ist, das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung durch feste Gebührensätze auszudrücken. Absatz 3: Im Hinblick auf den unterbliebenen Nutzen für die oder den Betroffenen ist die Gebühr zu ermäßigen. Vgl auch § 5 Absatz 3 KAG SH.
Zur Gebührenkalkulation: Zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Leistung der Kirchenkreisverwaltung andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (Äquivalenzprinzip). Die Gebühren sollen so .bemessen werden, dass die mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten der Kirchenkreisverwaltung gedeckt werden (Kostendeckungsprinzip); sie dürfen jedoch den voraussichtlichen Aufwand nicht überschreiten (Kostenüberschreitungsverbot).
Zu § 4
Vgl. § 5 Absatz 5 KAG SH und § 11 VwKostG-SH.
Vgl. § 5 Absatz 5 KAG SH und § 11 VwKostG-SH.
Zu § 5
Vgl.§ 11/§ 12 KAG SH i. V. m. § 38 AO und § 11 VwKostG-SH.
Vgl.§ 11/§ 12 KAG SH i. V. m. § 38 AO und § 11 VwKostG-SH.
Zu § 6
Vgl. §§ 155, 122, 124 AO. Die Festsetzung schließt sich an die Entstehung einer Abgabe an, denn eine Abgabe kann erst dann festgesetzt werden, wenn sie entstanden ist.
Vgl. §§ 155, 122, 124 AO. Die Festsetzung schließt sich an die Entstehung einer Abgabe an, denn eine Abgabe kann erst dann festgesetzt werden, wenn sie entstanden ist.
Zu § 7
Absatz 1: vgl. § 220 AO. Fälligkeit bedeutet, dass der Steuergläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen, und der Schuldner verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen.
Absatz 2, 3 : Vgl. § 24 Absatz 5 VVZG-EKD.
Absatz 1: vgl. § 220 AO. Fälligkeit bedeutet, dass der Steuergläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen, und der Schuldner verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen.
Absatz 2, 3 : Vgl. § 24 Absatz 5 VVZG-EKD.
Zu § 8
Absatz 1: Vgl. § 240 AO
Absatz 1, 2: Vgl. Anlage 4 (,,Muster-Friedhofsgebührensatzung") der Friedhofsverwaltungsvorschrift.
Absatz 1: Vgl. § 240 AO
Absatz 1, 2: Vgl. Anlage 4 (,,Muster-Friedhofsgebührensatzung") der Friedhofsverwaltungsvorschrift.
Zu § 9
Vgl. Anlage 4 (,,Muster-Friedhofsgebührensatzung") der Friedhofsverwaltungsvorschrift. Vgl. §§ 11, 15 KAG SH i. V. m. § 169 ff. AO. Nach § 169 ff. AO haben die Kommunen insgesamt vier Jahre Zeit, die sachlich entstandene Abgabe gegenüber dem Abgabenpflichtigen festzusetzen (sog. Festsetzungsverjährungsfrist). Der Lauf dieser Frist beginnt nicht mit dem Tag der Entstehung der Abgabe, sondern nach § 170 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs.
Vgl. Anlage 4 (,,Muster-Friedhofsgebührensatzung") der Friedhofsverwaltungsvorschrift. Vgl. §§ 11, 15 KAG SH i. V. m. § 169 ff. AO. Nach § 169 ff. AO haben die Kommunen insgesamt vier Jahre Zeit, die sachlich entstandene Abgabe gegenüber dem Abgabenpflichtigen festzusetzen (sog. Festsetzungsverjährungsfrist). Der Lauf dieser Frist beginnt nicht mit dem Tag der Entstehung der Abgabe, sondern nach § 170 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahrs.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Lübeck, 6. Juli 2026 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Sandra Jäkel | ||||
Az.: 1.2.2.3 | ||||
Nr. 75Satzung
des unselbstständigen Werkes Kirchenbauhütte
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
des unselbstständigen Werkes Kirchenbauhütte
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
Vom 6. Juli 2026
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 27. Juni 2026 auf Grund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Kirchenkreissynode errichtet das unselbständige Werk Kirchenbauhütte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg.
(2) Das Werk trägt den Namen „Kirchenbauhütte“.
(3) Die Kirchenbauhütte des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg ist ein unselbstständiges Werk (Eigenbetrieb) im Sinne des Vergaberechts.
(4) Die Kirchenbauhütte hat ihren Sitz in Lübeck.
#§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Die Kirchenbauhütte als unselbständige Einrichtung des Kirchenkreises verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) 1Der Zweck der Kirchenbauhütte ist der Erhalt der denkmalgeschützten Kirchen, Kapellen und Gebäude, besonders des Teils des Lübecker Weltkulturerbes an den fünf Innenstadtkirchen mit ihren sieben Türmen, sowie der kirchlichen Denkmale nationaler Bedeutung, die im Eigentum der Kirchengemeinden des Kirchenkreises, sowie des Kirchenkreises stehen. 2Sie stellt den Erhalt alter Handwerkstechniken und Förderung des handwerklichen Denkmalpflegerwissens sicher.
(3) Die Kirchenbauhütte setzt sich für den Erhalt dieser Denkmale ein und arbeitet verantwortungsvoll an deren Instandhaltung, Restaurierung und Erhaltung ihrer substanziellen und historischen Werte.
#§ 3
Rechtsstellung, Trägerschaft
(1) 1Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg ist berechtigt, die Kirchenbauhütte an den genannten Denkmälern einzusetzen. 2Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die Leistungen der Kirchenbauhütte an ihren kirchlichen Denkmalen abzunehmen.
(2) Die Kirchenbauhütte wird als Eigenbetrieb geführt und entsprechend im Haushalts- und Wirtschaftsplan des Kirchenkreises veranschlagt.
#§ 4
Rechtsgrundlagen
(1) Die Tätigkeit dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrags gemäß Artikel 1 der Verfassung der Nordkirche.
(2) Die Kirchenbauhütte erfüllt den Auftrag im Rahmen der Kirchengemeinde- und Kirchenkreisstruktur.
#§ 5
Finanzierung
1Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich aus Kirchensteuern bzw. Kirchensteuermitteln. 2Weitere Einnahmen können aus Fördermitteln, Spenden, Leistungsvergaben an die Kirchengemeinden und Projekteingaben generiert werden, soweit rechtlich zulässig und im Haushaltsplan vorgesehen.
#§ 6
Leistungsauftrag, Leistungserbringung
(1) 1Die Kirchenbauhütte erbringt Leistungen zur Erhaltung, Instandsetzung, Restaurierung und sachgerechten Nutzung der denkmalgeschützten Kirchen, Kapellen und Gebäude. 2Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die erbrachten Leistungen abzunehmen und zu honorieren, soweit vertraglich vereinbart.
(2) Die Kirchenbauhütte arbeitet fachlich unabhängig, nach anerkannten handwerklichen Standards und unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Vorgaben.
#§ 7
Organisation und Steuerung
(1) Träger der Kirchenbauhütte ist der Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg.
(2) 1Die Leitung der Kirchenbauhütte erfolgt durch die Bauabteilungsleitung des Kirchenkreises, die sich für die Fachfragen eines angestellten Hüttenmeisters bedient. 2Die Leitungsstruktur ist im Geschäftsverteilungsplan und im Haushaltsplan des Kirchenkreises verankert.
(3) Die Kirchenbauhütte arbeitet eng mit dem Landeskirchenamt der Nordkirche, den Kirchengemeinden und den staatlichen Denkmalbehörden zusammen, insbesondere in Fragen der Denkmalpflege.
#§ 8
Qualität, Transparenz, Berichtswesen
Jahresberichte sollen Umfang der Arbeiten, Einsatzorte, erzielte Ergebnisse, Kosten und Fördermittel darstellen.
#§ 9
Vergabe und Auftragsabwicklung
(1) Die Vergabe von Leistungen erfolgt gemäß den einschlägigen Vergabevorschriften eventueller Fördermittelgeber, von Stiftungen, des Kirchenkreises bzw. der Nordkirche.
(2) Leistungsumfang, Abnahme, Vergütung, Haftung und Rechtswege werden öffentlich-rechtlich im Rahmen des Haushaltsbeschlusses des Kirchenkreises geregelt.
#§ 10
Schlussbestimmung
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Lübeck, 6. Juli 2026 | ||||
Propst Oliver Erckens | Broder Feddersen | |||
(L. S.) | ||||
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | Stellvertretendes Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* | ||||
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Lübeck, 6. Juli 2026 | ||||
Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | ||||
Sandra Jäkel | ||||
Az.: 1.2.2.1 | ||||
Nr. 76Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen
und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen
und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe
Vom 22. Juni 2026
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 20. Juni 2026 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:
####§ 1
Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe
Die Friedhofsgebührensatzung für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe vom 5. Dezember 2019 (KABl. 2019 S. 583) wird wie folgt geändert:
- Anlage 2 vom 7. Juli 2025 wird ersetzt durch Anlage 2 vom 22. Juni 2026
- Anlage 5 vom 7. Juli 2025 wird ersetzt durch Anlage 5 vom 22. Juni 2026
- Anlage 8 vom 22. Juni 2026 wird neu hinzugefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Itzehoe, 22. Juni 2026 | ||||
Thielko Stadtland | Steffen Paar | |||
(L. S.) | ||||
Propst und Vorsitzender des Kirchenkreisrats | Mitglied des Kirchenkreisrats | |||
* | ||||
Anlage 2:
Heidefriedhof Kremperheide
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1. | Reihengrabstätte für Särge über 1,20 m für 20 Jahre | 1680 € | |
2. | Reihengrabstätte für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre | 500 € | |
3. | Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld oder Streuwiese für 20 Jahre je Urne | 1300 € | |
4. | Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite | 1800 € | |
5. | Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite | 2600 € | |
6. | Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite | 1400 € | |
7. | Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld | 1600 € | |
8. | Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne | 1500 € | |
9. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte gem. Nummer 4, 5, 6 und 7 | 1000 € |
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummer 4, 5, 6, 7 und 8 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1. | Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde | 30 € |
2. | Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung | |
2.1. eines stehenden Grabmals | 160 € | |
2.2. eines liegenden Grabmals | 30 € | |
3. | Anerkennung eines Gewerbetreibenden | 50 € |
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1. | Für eine Erdbestattung | |
Särge bis 1,20 m | 320 € | |
Särge über 1,20 m | 800 € | |
2. | Für eine Urnenbestattung | 400 € |
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. | Für die Ausgrabung einer Leiche | 2900 € |
2. | Für die Ausgrabung einer Aschenurne | 600 € |
Anlage 5:
Friedhof Wilster
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1. | Reihengrabstätte für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre | 500 € |
2. | Reihengrabstätte für Särge über 1,20 m für 25 Jahre | 1400 € |
3. | Urnenreihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage oder Streuwiese für Urnen | |
für 20 Jahre je Urne | 1500 € | |
4. | Wahlgrabstätte für Särge für 25 Jahre je Grabbreite | 1500 € |
5. | Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Särge für 25 Jahre je Grabbreite | 1600 € |
6. | Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite | 3000 € |
7. | Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite | 1200 € |
8. | Urnenwahlgrabstätte mit Granitkanten für 20 Jahre je Grabbreite | 1700 € |
9. | Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld für 20 Jahre je Grabbreite | 2400 € |
10. | Urnenwahlgrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum oder im Staudenbeet | |
für 20 Jahre je Grabbreite | 2400 € | |
11. | Einzelbaumwahlgrabstätte für 2 Urnen für 20 Jahre | 3000 € |
12. | Rosenbeetanlage als Wahlgrab für 20 Jahre für 2 Urnen | 4800 € |
13. | Familienbaum als Wahlgrab für 20 Jahre für 4 Urnen | 5000 € |
14. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne | |
a) in einer Grabstätte gem. Nummer 2, 4, 5, 7, 8 | 1000 € | |
b) in einer Grabstätte gem. Nummer 6, 9, 10 und 11 | 1600 € |
Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr die Hälfte der Gebühren gem. Nummer 4 bis 13.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummer 4 bis 13 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1. | Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde | 30 € |
2. | Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung | |
2.1. eines stehenden Grabmals | 160 € | |
2.2. eines liegenden Grabmals | 30 € | |
3. | Anerkennung eines Gewerbetreibenden | 50 € |
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1. | Für eine Erdbestattung | |
Särge bis 1,20 m | 320 € | |
Särge über 1,20 m | 900 € | |
2. | Für eine Urnenbestattung | 450 € |
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. | Für die Ausgrabung einer Leiche | 2900 € |
2. | Für die Ausgrabung einer Aschenurne | 600 € |
V. Sonstige Gebühren
1. | Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung | |
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung) | 150 € | |
2. | Für die Benutzung der Friedhofskapelle (ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier) | 150 € |
VI. Zusätzliche Leistungen
Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler Auslagenersatz in Höhe von 60 Euro festgelegt.
#Anlage 8:
Friedhof Borsfleth
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)
1. | Reihengrabstätte im Rasenfeld für Urnen ohne eigene Grabpflege | 2400 € |
2. | Wahlgrabstätte für Särge für 30 Jahre je Grabbreite | 2400 € |
3. | Wahlgrabstätte für Särge in Rasenlage mit Pflanzbeet für 30 Jahre je Grabbreite | 3500 € |
4. | Wahlgrabstätte für Särge in Rasenlage ohne Pflanzbeet für 30 Jahre je Grabbreite | 3500 € |
5. | Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen für 20 Jahre je Urne | 1600 € |
6. | Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld für 20 Jahre je Urne | 2400 € |
7. | Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne | 2400 € |
8. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte gem. Nr. 2, 3 und 4 | 1400 € |
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 7 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren
1. | Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde | 30 € |
2. | Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung | |
2.1. eines stehenden Grabmals | 180 € | |
2.2. eines liegenden Grabmals | 30 € | |
3. | Anerkennung eines Gewerbetreibenden | 50 € |
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1. | Für eine Erdbestattung | |
Särge bis 1,20 m | 450 € | |
Särge über 1,20 m | 1.000 € | |
2. | Für eine Urnenbestattung | 450 € |
IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. | Für die Ausgrabung einer Leiche | 2.900 € |
2. | Für die Ausgrabung einer Aschenurne | 600 € |
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Hamburg, 20. Dezember 2024 | ||||
Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf Friedhofsverwaltung Im Auftrag | ||||
Thomas Roßmann | ||||
Az.: 0001.890.9 | ||||
Impressum
Herausgeberin und Verlag: | ||
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel | ||
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872, Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840. | ||
Fax: 0431 9797 997, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de | ||
Das Kirchliche Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich einmal. | ||
Der Redaktionsschluss für die kommenden Ausgaben Teil B ist jeweils: | Erscheinungsdatum | |
für die 8. Ausgabe 2026: | Fr, 14. August | 31. August 2026, |
für die 9. Ausgabe 2026: | Mi, 16. September | 30. September 2026, |
für die 10. Ausgabe 2026: | Fr, 16. Oktober | 31. Oktober 2026. |
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. In Fällen, in denen Ehrenamtliche mit ihren privaten Kontaktdaten genannt werden, ist es nötig, sich eine Einwilligung bestätigen zu lassen. Ein Muster dafür finden Sie auf www.datenschutz-nordkirche.de. | ||
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