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Tarifvertrag
zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (ELLM)
und der Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK)
in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT)1# 2#

Vom 7. Dezember 2011

(GVOBl. 2012 S. 235)3#

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
4#
– einerseits –
und
der Gewerkschaft Kirche und Diakonie – VKM-NE5#
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Landesbezirke Hamburg und Nord
– andererseits –
wird auf der Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart:
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§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen i. S. d. §§ 1 und 2 KAT6#, die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis zur ELLM oder PEK standen, das danach mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (ELKN) fortbesteht.
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§ 2
Überleitungsbestimmungen

(1) 1Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem Entgelt nach KAT7# und einer Besitzstandszulage. 2Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe des Entgelts, das der Arbeitnehmerin am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nach § 1 nach der jeweils geltenden Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) und den diese ergänzenden Regelungen zustand (Tabellenentgelt und, soweit gegeben, ständige Zulagen, jedoch ohne Zulagen, die auf Grund ähnlicher Voraussetzungen nach KAT gewährt werden), zuzüglich 1 %, im Folgenden als altes Entgelt bezeichnet.
a)
1Für die Arbeitnehmerin, deren altes Entgelt den Wert der höchsten Entgeltstufe in ihrer Entgeltgruppe nach KAT nicht übersteigt, gilt Folgendes:
2Abweichend von § 14 Absatz 3 KAT8# wird bei der Ermittlung der Entgeltstufe nicht die Beschäftigungszeit zu Grunde gelegt, sondern es wird die höchste Entgeltstufe in der jeweiligen Entgeltgruppe, deren Wert den Wert des alten Entgelts nicht übersteigt, festgelegt.
3Die Besitzstandszulage errechnet sich aus dem Unterschied zwischen altem Entgelt und dem so ermittelten Entgelt nach KAT. 4Die Besitzstandszulage nimmt an den künftigen Tariferhöhungen nicht teil.
5Es besteht Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage bis zur nächsten Entgeltstufensteigerung. 6Grundsätzlich wird für diese erste Entgeltstufensteigerung nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages § 14 Absatz 3 KAT9# angewendet, wobei die Beschäftigungszeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages gewertet wird. 7Bei den Stufensteigerungen ist die Arbeitnehmerin so zu stellen, als wenn sie die Beschäftigungszeit zurückgelegt hätte, die die Voraussetzung für die Entgeltstufe (10#§ 14 Absatz 3 KAT) wäre, in der sie sich befindet.
b)
1Für die Fälle, in denen das alte Entgelt den Wert der untersten Entgeltstufe nicht erreicht, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgelt aus der ersten Entgeltstufe. 2Für weitere Entgeltstufensteigerungen gilt grundsätzlich § 14 Absatz 3 KAT11#, wobei die Beschäftigungszeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages gewertet wird.
c)
1Für die Arbeitnehmerin, deren altes Entgelt den Wert der höchsten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe nach KAT übersteigt, gilt Folgendes:
2Die Arbeitnehmerin hat neben dem Entgelt nach der höchsten Entgeltstufe ihrer Entgeltgruppe Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage, die sich aus der Differenz zwischen altem Entgelt und dem Wert der höchsten Entgeltstufe nach KAT12# ergibt.
3Auf die Besitzstandszulage sind zukünftige Tariferhöhungen anzurechnen. 4Im Gegenzug erhält die Arbeitnehmerin jeweils eine der Tariferhöhung und der Mindestlaufzeit entsprechende Ausgleichszahlung. 5Die exakten Werte der Zahlungen und deren Fälligkeit werden tarifvertraglich im Zuge der Entgeltverhandlungen festgelegt.
( 2 ) 1Entfallen die Voraussetzungen für ein in den Bezügen, die zum Anspruch auf eine Besitzstandszulage geführt haben, enthaltenen kinderbezogenen Entgeltanteil nach bisherigem Recht, vermindert sich die Besitzstandszulage entsprechend. 2Nach einem lediglich vorübergehenden Wegfall der Voraussetzungen des kinderbezogenen Anteils wegen einer Teilnahme an einem gesetzlich geregelten Freiwilligendienst, wie z. B. Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst, besteht der Anspruch auf Antrag erneut. 3Die Arbeitnehmerin darf dabei nicht bessergestellt werden, als wenn der Anspruch fortbestanden hätte.
( 3 ) 1Wird die Arbeitnehmerin nach dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, reduziert der Erhöhungsbetrag die Besitzstandszulage entsprechend. 2Eine einvernehmliche Herabgruppierung berührt die Besitzstandszulage nicht.
( 4 ) Die Besitzstandszulage findet bei der Bemessungsgrundlage des Sonderentgelts nach § 17 KAT13# keine Berücksichtigung.
( 5 ) 1Für die Arbeitnehmerin, an deren befristetes Arbeitsverhältnis sich ein neues ohne Unterbrechung anschließt, gelten die Überleitungsbestimmungen fort. 2Gleiches gilt für die Arbeitnehmerin, die ihr Arbeitsverhältnis zwischen den Körperschaften des öffentlichen Rechts der ELKN, die unter den Geltungsbereich des KAT fallen, wechselt.
( 6 ) In Abweichung von § 3 Absatz 7 Satz 1 KAT14# kann die Arbeitnehmerin auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts der ELKN abgeordnet werden, die nicht den KAT anwenden.
( 7 ) Für die Arbeitnehmerin, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Altersteilzeit befindet, gilt eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden.
( 8 ) Abweichend von § 14 Absatz 5 KAT15# werden im Juni 2012 die Monatsentgelte am 15. des Monats fällig.
( 9 ) Die nach § 35 Absatz 3 KAVO EKD-Ost, § 32 Absatz 3 KAVO Mecklenburg oder individualvertraglich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages anerkannte Beschäftigungszeit wird bei der Anwendung von § 27 KAT16# als Beschäftigungszeit i. S. d. § 22 KAT17# gewertet.
( 10 ) 1In Abweichung von § 15 KAT18# hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach den Rechten, die sie bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits erworben hatte. 2Als Bemessungsgrundlage für die Krankenbezüge gilt in jedem Fall § 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 KAT.
( 11 ) Die Arbeitnehmerin erhält bis spätestens Mai 2012 eine schriftliche Mitteilung über alle sie betreffenden Daten zur Umstellung auf den KAT.
( 12 ) Abweichend von § 3 Absatz 5 Satz 2 KAT19# gelten die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beim ehemaligen Anstellungsträger angezeigten Nebentätigkeiten bis auf Weiteres als genehmigt.
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§ 3
Zusatzversorgung

( 1 ) Als kirchliche Zusatzversorgungskasse i. S. d. § 26 Absatz 3 KAT20# gilt auch die KZVK Dortmund.
( 2 ) Für die Arbeitnehmerin, die nicht Versicherte der KZVK Dortmund ist, wird das alte Entgelt nach § 2 Absatz 1 Satz 121# nicht um ein Prozent erhöht.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Absatz 11 am 1. Mai 2012 in Kraft.
Lübeck, den 7. Dezember 2011
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag galt gemäß Teil 1 § 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche auch auf landeskirchlicher Ebene. Seit dem 1. Juli 2023 gilt der Tarifvertrag für Kirchliche Beschäftigte in der Nordkirche (TV KB).
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. VKDA-NEK Rundschreiben Nr. 1/2012.
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3 ↑ Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag wurde nicht in dem Kirchlichen Amtsblatt der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs oder dem Amtsblatt der Pommerschen Ev. Kirche bekannt gemacht.
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4 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Gewerkschaft führt inzwischen nach eigener Auskunft den Namen „Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche, Diakonie und Caritas; Kirchengewerkschaft – Landesverband Nord“, vgl. Satzung des Landesverbandes vom 21. November 2012, zuletzt geändert am 12. Oktober 2016 durch Beschluss des Verbandstages.
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6 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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7 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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8 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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9 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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10 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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11 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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12 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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13 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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14 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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15 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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16 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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17 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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18 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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19 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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20 ↑ Red. Anm.: Der KAT wurde zum 1. Juli 2023 durch den TV KB abgelöst.
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21 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl § 2 Absatz 1 Satz 2.
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