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Tarifvertrag
zur Regelung der Grundlagen einer
kirchengemäßen Tarifpartnerschaft1#

Vom 3. Juni 2021

(KABl. S. 492)2#

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Zwischen
dem Verband kirchlicher und diakonischer
Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA)3#,
vertreten durch den Vorstand
- einerseits -
und
der „ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft“ (ver.di),
vertreten durch
die Landesbezirksleitung Nord, Hüxstraße 1-9, 23552 Lübeck und
die Landesbezirksleitung Hamburg, Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
und
der Kirchengewerkschaft Landesverband Nord,
vertreten durch den Vorstand,
- andererseits -
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In dem Bewusstsein der Besonderheit des kirchlichen Dienstes, der vom Auftrag der Kirche bestimmt ist, das Wort Gottes zu verkündigen, Glauben zu wecken, Liebe zu üben und die Gemeinde zu bauen, in der Erkenntnis, dass die Regelung der Arbeitsverhältnisse zwischen der Kirche und ihrer Diakonie, unabhängig von ihrer Rechtsgestalt, als Dienstgeber und ihren nichtbeamteten Mitarbeitern zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht rechtsverbindlicher Ordnungen bedarf, und in der Erkenntnis, dass die Kirche ihre verfassungsmäßigen Rechte wahren und ihre Aufgaben ungehindert ausüben muss.
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§ 1

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht für die jeweilige Laufzeit der nachgeordneten Tarifverträge eine Friedenspflicht. Im Falle eines Scheiterns von Tarifverhandlungen ist unmittelbar das Schlichtungsverfahren gemäß der Schlichtungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung einzuleiten. Bis zur Einleitung und während der Dauer des Schlichtungsverfahrens besteht ebenfalls eine Friedenspflicht.
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§ 2

( 1 ) Dieser Tarifvertrag tritt am 27. Mai 2021 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft vom 5. November 1979.
( 2 ) Dieser Tarifvertrag kann erstmalig mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2023 gekündigt werden. Falls er nicht gekündigt wird, gilt er jeweils für drei Jahre weiter. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Jahresende. Er wirkt bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrags zur Regelung der Grundlagen einer kirchengemäßen Tarifpartnerschaft nach.
( 3 ) Im Falle einer Kündigung verpflichten sich die vertragschließenden Tarifvertragsparteien, im Geiste dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, eine neue Vereinbarung abzuschließen.
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Hamburg, 3. Juni 2021
Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger e. V. (VKDA)
Für die Gewerkschaften
gez. Unterschriften
gez. Unterschriften

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1 ↑ Red. Anm.: Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland sowie für die kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und deren rechtlich unselbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen erfolgt die Arbeitsrechtssetzung bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Arbeitsrechtsregelungsgesetzes nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz vom 9. Juni 1979 (GVOBl. S. 193) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche, vgl. Teil 1 § 56 Absatz 1 und 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die vom VKDA abgeschlossenen Tarifverträge sind danach für die kirchlichen Körperschaften im vorbezeichneten Gebiet allgemeinverbindlich.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. Rundschreiben 1/2021 des VKDA.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verband führt inzwischen den Namen „Verband kirchlicher und diakonischer Dienstgeber in der Ev.- Luth. Kirche in Norddeutschland e. V. (VKDN)“, vgl. die Neufassung der Satzung des Verbands nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2023 (VKDN-Newsletter 8/2023). Die Satzung des VKDN ist unter der Ordnungsnummer 7.422-502 Bestandteil der Rechtssammlung.