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Rechtsverordnung
über die Abrechnung von Personalkosten
der Pastorinnen und Pastoren
(Personalkostenabrechnungsverordnung – PersAbrechnVO)1#

Vom 7. Mai 2007

(GVOBl. S. 150)

Vollzitat:
Personalkostenabrechnungsverordnung vom 7. Mai 2007 (GVOBl. S. 150), die zuletzt durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 5. Oktober 2022 (KABl. S. 440, 442) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Rechtsverordnung zur Änderung der Personalkostenabrechnungsverordnung
17. Mai 2010
§ 2 Abs. 2 und 3
neu gefasst
§§ 3 bis 6
aufgehoben
Abschnitts-bezeichnun-gen
gestrichen
2
Artikel 5 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, Vikarinnen und Vikare in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
3. November 2017
§ 1
neu gefasst
§ 2 Abs. 1
Wörter eingefügt
Abs. 2
neu gefasst
3
Artikel 2 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes
23. November 2018
§ 2 Abs. 2
Satz angefügt
4
Artikel 2 der Rechtsverordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen sowie zur Änderung der Personalkostenabrechnungsverordnung
3. April 2020
§ 2 Abs. 2 Satz 2
Wort ersetzt, Wörter eingefügt
5
Artikel 2 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung der Pasto-
renumzugskostenver-
ordnung sowie der Personalkostenabrechnungsverordnung
5. Oktober 2022
§ 2 Abs. 3 Satz 2
angefügt
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 6 des Finanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. S. 46), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 12. Dezember 2006 (GVOBl. 2007 S. 2), die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Personalkostenbudget

Die Personalkosten der Pastorinnen und Pastoren gemäß Teil 5 § 8 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 409; 2017 S. 88) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden aus einem Personalkostenbudget im Haushalt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gezahlt.
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§ 2
Begriffe

( 1 ) Personalkosten sind die Dienstbezüge, die sonstigen Bezüge, die Zuschläge und die Personalnebenkosten der Pastorinnen und Pastoren.
( 2 ) Dienstbezüge, sonstige Bezüge und Zuschläge richten sich nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506) in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Dienstbezügen, sonstigen Bezügen und Zuschlägen zählen nicht die Ausgleichszulage nach § 13a Kirchenbesoldungsgesetz sowie der Auslandszuschlag nach § 2 Auslandszuschlagsverordnung vom 3. April 2020 (KABl. S. 108) in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Personalnebenkosten sind
-
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen,
-
Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld sowie Jubiläumszuwendungen,
-
sonstige Zuwendungen und Entschädigungen.
Zu den Personalnebenkosten gehört nicht die Umzugskostenvergütung, die nach § 16 Absatz 2 Umzugskostenverordnung vom 5. Januar 2015 (KABl. S. 70), die durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 5. Oktober 2022 (KABl. S. 440) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung durch die jeweilige Dienstwohnungsgeberin bzw. den jeweiligen Dienstwohnungsgeber zu tragen ist.
( 4 ) Für die Abrechnung der Personalkosten für privatrechtliche Dienstverhältnisse gelten als Dienstbezüge und sonstige Bezüge das Arbeitgeberbruttoentgelt sowie Arbeitgeberbruttosonderentgelte. Personalnebenkosten sind die Aufwendungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nach Absatz 3, soweit darauf ein Anspruch der Pastorin oder des Pastors besteht.
( 5 ) Der Pfarrstellenquotient eines Kirchenkreises beschreibt, wie viele Pfarrstellen in Vollzeitberechnungseinheiten – bezogen auf 1 Million Euro Schlüsselzuweisung für den Kirchenkreis – besetzt sind. Bei der Berechnung des Pfarrstellenquotienten sind alle besetzten Pfarrstellen im Kirchenkreis (Kirchengemeinde- und Kirchenkreispfarrstellen) entsprechend des auf ihnen jeweils geleisteten Dienstumfanges zu berücksichtigen. Besetzte Kirchenkreisverbandspfarrstellen werden den beteiligten Kirchenkreisen anteilig entsprechend ihres Finanzierungsanteils sowie entsprechend des auf den Pfarrstellen jeweils geleisteten Dienstumfanges zugerechnet.
( 6 ) Der Nordelbische Grenzwert beschreibt, wie viele Pfarrstellen in Vollzeitberechnungseinheiten in den Kirchenkreisen – bezogen auf je 1 Million Euro der Schlüsselzuweisungen insgesamt – besetzt werden sollen. Das Nordelbische Kirchenamt legt den Grenzwert je Haushaltsjahr fest.2# Bei der Berechnung des Grenzwertes sind insbesondere folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:
  1. Anzahl der Pastorinnen und Pastoren in einem aktiven Dienstverhältnis zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche,
  2. Entscheidungen zur Höhe des durchschnittlichen Dienstumfanges,
  3. Kirchensteuereinnahmen,
  4. Entscheidungen zum Verhältnis zwischen zu besetzenden Kirchengemeinde-, Kirchenkreis- und Kirchenkreisverbandspfarrstellen einerseits und zu besetzenden gesamtkirchlichen Pfarrstellen andererseits.
( 7 ) Das Pfarrstellenfehl beschreibt, wie viele Pfarrstellen in Vollzeitberechnungseinheiten fehlen, wenn in einer Gesamtbetrachtung aller Kirchenkreise die Pfarrstellen in Vollzeitberechnungseinheiten, die infolge einer Unterschreitung des Nordelbischen Grenzwertes fehlen, mit denjenigen Pfarrstellen in Vollzeitberechnungseinheiten, die zu einer Überschreitung des Nordelbischen Grenzwertes führen, saldiert werden.
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§ 3

[weggefallen]
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§ 4

[weggefallen]
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§ 5

[weggefallen]
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§ 6

[weggefallen]
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Rechtsverordnung findet nach Maßgabe von Teil 1 §§ 52 ff. und Teil 5 § 8 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung Anwendung für die Personalkosten aller Pastorinnen und Pastoren, die in einem aktiven Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kollegium des Landeskirchenamts hat am 24. Januar 2024 den Grenzwert für das Haushaltsjahr 2024 auf 3,35 festgesetzt.