.Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen
zur „Ordnung für das Tragen liturgischer Gewänder“1#
Vom 19. März 2002
####Zu § 2:
Erwägt ein Kirchgemeinderat, andere liturgische Gewänder einzuführen, so sind in einer Kirchgemeinderatssitzung in Anwesenheit des Landessuperintendenten folgende Gesichtspunkte zu bedenken:
#- Anlass und Ziel der beabsichtigten Veränderung
- Wirkung in der Kirchgemeinde und darüber hinaus in der Öffentlichkeit
- Wirkung in den Nachbargemeinden
- Art der neuen Gewänder
- Bezug der Gewänder zum Kirchenjahr und zur liturgischen Funktion.
Zu § 3:
1 Neben dem schwarzen Talar haben Tradition in evangelischen Kirchen das weiße Chorhemd und der weiße Talar bzw. die Albe. 2 Weißer Talar oder Albe sind das Grundgewand, über dem die Stola (und gegebenenfalls auch die Casel) getragen werden kann.
3 Die Stola muss einer Kirchenjahresfarbe zuzuordnen sein.
4 In Gemeinden mit anderen liturgischen Gewändern besteht für Personen, die von außerhalb in einer solchen Gemeinde Dienst tun, keine Verpflichtung, diese Gewänder zu tragen. 5 Wirken mehrere Ordinierte in einem Gottesdienst einer Gemeinde mit anderen liturgischen Gewändern zusammen, kann der Landessuperintendent für alle bestimmen, welche liturgische Kleidung getragen wird. 6 Ordinierte, die in der Heimatgemeinde eine veränderte liturgische Kleidung gebrauchen, müssen bei Diensten in einer anderen Gemeinde den schwarzen Talar verwenden.
#Zu § 4:
1 Mit dem Antrag auf Veränderung der liturgischen Gewänder sind dem Oberkirchenrat die Beschlüsse des Kirchgemeinderates und der Propsteisynode vorzulegen. 2 Außerdem ist eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Landessuperintendenten darüber erforderlich, dass er Gelegenheit zur Beratung gemäß § 2 der Ordnung hatte und bei einer Sitzung des Kirchgemeinderates zu diesem Thema anwesend war.
#Zu § 5:
Ist ein Antrag im Oberkirchenrat eingegangen und reagiert der Oberkirchenrat zunächst mit Rückfragen zu diesem Antrag, so ruht die Frist gemäß § 5 bis zu Klärung der Rückfragen.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wird, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.